Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Das Zentralamt für Wirtschaftskriminalität in Göteborg (Schweden) ermittelt gegen A., B. und C. wegen schwerem Steuerdelikt bzw. Mithilfe zu schwe- rem Steuerdelikt. A. und C. wird vorgeworfen, zwei auf den Britischen Jungferninseln errichtete Gesellschaften benutzt zu haben, um über Scheinverträge Gewinne der schwedischen D. AB bzw. deren Mutterge- sellschaft, der englischen E. Ltd., auf die Britischen Jungferninseln zu ver- schieben und von dort aus für sich selbst sowie weitere Personen, darunter B., abzuzweigen. Die schwedischen Behörden sind mit einem Rechtshilfe- ersuchen vom 7. Januar 2008 an die Schweiz gelangt und haben um Ban- kenermittlung sowie Zeugeneinvernahme des Kundenberaters bei der Bank F. ersucht (B-5/2008/126 act. 2/2).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat das Rechtshilfe- ersuchen zur Prüfung und Erledigung an die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) übertragen. Die Staatsan- waltschaft ist mit Verfügung vom 5. März 2008 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die vollständige Edition der Eröffnungsunterlagen so- wie sämtlicher Dokumente für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezem- ber 2007 betreffend vier von der ersuchenden Behörde bezeichnete Konten bei der Bank F. angeordnet (B-5/2008/126 act. 4/1). Mit Schlussverfügung vom 7. August 2008 hat die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe der Korrespondenz der Staatsanwalt- schaft mit der Bank F. vom 4. April, 7. April und 5. Mai 2008 sowie der Er- öffnungsunterlagen, der Konto- / Depotauszüge und der Kundeninformatio- nen für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis am 4. Juli 2005 betreffend das Kon- to Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank F. verfügt (B-5/2008/126 act. 15).
C. A. gelangt mit Beschwerde vom 12. September 2008 an die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Schlussverfügung vom 7. August 2008 sei aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen des Zentralamts für Wirtschaftskriminalität in Göteborg vom 7. Januar 2008 sei nicht stattzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft hat am 8. Oktober 2008 auf Anträge verzichtet (act. 7). Das Bundesamt beantragt in der Beschwerdeantwort vom 20. Ok- tober 2008 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 8). A. hält in der Beschwerdereplik vom 24. Oktober 2008 an seinen Anträgen fest
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(act. 10). Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt haben am 13. bzw.
18. November 2008 auf eine Beschwerdeduplik verzichtet (act. 13 und 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Schweden ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, dem beide Staaten bei- getreten sind. 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe- stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Ge- meinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziie- rungsabkommen; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechtshilfe in Strafsa- chen zwischen der Schweiz und Schweden überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung. 1.3 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSG; SR 351.1) und der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner- staatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar,
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wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).
1.4 Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf die Bestimmungen des EUeR, wel- ches durch die Bestimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsa- chen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll. Da die massgeblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend im Vergleich zum bis- herigen Recht keine Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe bewirken, erübrigt sich ein zusätzlicher Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts. Art. 50 i.V.m. Art. 51 SDÜ verpflichtet die Vertragsparteien unter den dort genannten Bedingungen zur gegenseitigen Rechtshilfe bei den abschlies- send aufgezählten Verbrauchersteuern, Mehrwertsteuern und Zollabgaben. Die Rechtshilfe im Bereich der direkten Steuern ist davon gemäss dem derzeitigen Stand der Bestimmung von Art. 50 SDÜ nicht betroffen. Art. 8 des Protokolls zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 326 vom
21. November 2001, S. 2 - 8), welcher die Rechtshilfe unter Schengen- Staaten auch im Bereich der direkten Steuern vorsieht, bildet zwar Be- standteil des von der Schweiz bereits übernommenen Schengen- Besitzstands (vgl. Art. 2 Ziff. 2 Schengen-Assoziierungsabkommen; Art. 15 des Protokolls) und wird Art. 50 SDÜ vollumfänglich ersetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Protokolls). Diese Bestimmung findet für die Schweiz jedoch erst Anwendung, wenn sowohl das Protokoll als auch das diesem zugrunde liegende Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Rechtshilfeüberein- kommen; ABl. C 197 vom 12. Juli 2000, S. 3 - 23) in sämtlichen Staaten, welche bei deren Annahme Mitglieder der Europäischen Union waren, in Kraft getreten ist (Anhang B des Schengen-Assoziierungsabkommen). Der künftige Wortlaut von Art. 50 SDÜ wird allerdings dadurch relativiert, als gemäss Erklärung der Schweiz zum Schengen-Assozierungsabkommen bei Steuerdelikten im Bereich der direkten Steuern, die von schweizeri- schen Behörden geahndet werden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens kein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen wer- den kann. Da Steuerhinterziehungen im Bereich der direkten Steuern in der Schweiz gemäss Art. 57bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden [StHG; SR 642.14] und Art. 182 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset- zes vom 14. Dezember 1990 über die direkten Bundessteuern [DBG; SR 642.11] nur an ein Verwaltungsgericht weitergezogen werden können, ermöglicht Art. 51 lit. a 2. Halbsatz SDÜ, welcher nach Inkrafttreten des Protokolls weiterhin Geltung haben wird, der Schweiz auch unter dem SDÜ
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im Bereich der direkten Fiskalität nur Rechtshilfe in Fällen eines Abgabebe- trugs zu leisten (vgl. dazu HANSPETER PFENNINGER, Internationale Rechts- hilfe in Strafsachen, in: Bilaterale Abkommen II Schweiz – EU, Basel 2006, S. 348 f.; BBl 2004 5965 S. 6160 ff.). Derzeit sind das EU-Rechts- hilfeübereinkommen und das Protokoll dazu noch nicht in sämtlichen 15 al- ten Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft getreten. Die Rechts- hilfe im Bereich der direkten Steuern erfolgt deshalb wie bis anhin gestützt auf Art. 3 Abs. 3 IRSG.
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den voran- gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde- führung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des von der angefochtenen Schlussver- fügung betroffenen Kontos Nr. 1 bei der Bank F. Als solcher ist er von der Herausgabe der Bankunterlagen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV persönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwer- de legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht, wes- halb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, gegen ihn sei in Schweden lediglich ein Vorun- tersuchungsverfahren eröffnet worden. Dabei würde es sich nach schwedi- schem Recht nicht um ein formelles Strafverfahren handeln, bei welchem der Richter angerufen werden könne. Er hätte in diesem Verfahren keine Parteistellung und auch kein Recht auf Verteidigung. Die Voraussetzungen für die Rechtshilfe gemäss Art. 1 Abs. 3 IRSG sowie Art. 63 Abs. 1 und 3 lit. a IRSG seien daher nicht erfüllt (act. 1 Ziff. 11 – 13 und 51).
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3.2 Rechtshilfe wird geleistet in Strafsachen, in denen nach dem Recht des er- suchenden Staates der Richter angerufen werden kann (Art. 1 Abs. 3 IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es nicht notwendig, dass im ersu- chenden Staat bereits ein formelles Strafverfahren eröffnet worden ist. Eine Voruntersuchung genügt, selbst wenn diese lediglich durch eine nicht rich- terliche Behörde eröffnet worden ist, vorausgesetzt, dass dieses in einer formellen Anklageerhebung münden kann (BGE 123 II 161 E. 3a; 118 Ib 457 E. 4b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.39/2007 vom
30. August 2007, E. 7.2; 1A.80/2003 vom 24. Juli 2003, E. 2.4; 1A.33/2003 vom 20. Mai 2003, E. 3.3.1; 1A.158/2002 vom 8. Oktober 2002, E. 2.5; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 373 f. N. 332). Das in Schweden gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Voruntersuchungsverfahren ist offensichtlich strafrechtlicher Natur im Sinne von Art. 1 Abs. 3 IRSG. Art. 1 Abs. 3 IRSG verlangt nur, dass gegen das Strafurteil der Richter angerufen werden kann. Nicht erforderlich ist, dass den Betroffenen bereits gegen sämtliche Untersuchungshandlungen der ermittelnden Behörde ein Rechtsmittel ge- geben ist. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
4.
4.1 Weiter wird geltend gemacht, die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen sei fehlerhaft und enthalte keine genügenden Verdachtsmomente für einen rechtshilfefähigen Abgabebetrug (act. 1 Ziff. 52 ff.). Ein solcher liege nicht vor, da dem Beschwerdeführer weder verdeckte Gewinnausschüttungen noch sonstige arglistige und betrügerische Machenschaften zur Last gelegt werden könnten (act. 1 Ziff. 38 ff. und 61 ff.).
4.2 Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung der Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom er- suchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden. Gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Die akzessorische Rechtshilfe ist jedoch zulässig, wenn Gegenstand des Ver- fahrens ein Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
24. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) ist (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 lit. a IRSG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IRSV). Ein Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR begeht, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten
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oder dass dieses sonst am Vermögen geschädigt wird. Der Arglistbegriff von Art. 14 Abs. 2 VStrR orientiert sich grundsätzlich an der Rechtspre- chung zum gemeinrechtlichen Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB (BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 76 f.). Dabei ist namentlich zu prüfen, ob aus- reichende Anhaltspunkte für das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täu- schung vorliegen. Die beidseitige Strafbarkeit bei Fiskaldelikten richtet sich sowohl im Bereich der indirekten als auch der direkten Steuern nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (BGE 115 Ib 68 E. 3a S. 71 ff.; TPF RR.2008.165 vom
28. Oktober 2008 E. 4). Nach der Rechtsprechung besteht entgegen der Kann-Vorschrift von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG eine Pflicht zur Rechtshilfe- leistung bei Abgabebetrug, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252 mit Hinweisen).
4.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 146 StGB ist Arglist namentlich im Falle von besonderen betrügerischen Machenschaften ("manoeuvres frauduleuses") gegeben, wozu beispielsweise Urkundenfälschungen ge- zählt werden (vgl. BGE 125 II 250 E. 3b S. 252; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 77, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 2.2 und 2.3). Als Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB gelten unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Beweiseignung und Beweisbestimmung kann sich aus Gesetz oder Verkehrsübung ergeben (BGE 125 II 250 E. 4a S. 254; 122 IV 25 E. 2a S. 27 f., je mit Hinweisen). Eine falsche Buchung in den Geschäftsbüchern erfüllt nach der bundesge- richtlichen Praxis den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie Bu- chungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungs- legung des Aktienrechts in Art. 662a ff. OR und in den Bilanzvorschriften der Art. 957 ff. OR aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke nä- her festlegen (BGE 122 IV 25 E. 2b S. 28 f.). Buchhaltungsunterlagen sind Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB, welche angesichts fingierter Forderungen bzw. Verbindlichkeiten verfälscht werden und mittels welcher eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR begangen werden kann. Eine Urkundenfälschung und damit ein arglistiges Verhalten im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR kann etwa vorliegen, wenn in den Buch- haltungsunterlagen fingierte Forderungen verbucht werden, welche in Wirk- lichkeit verdeckte Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlich Berechtigten und damit auch eine unzulässige Gewinnverkürzung der Gesellschaft dar- stellen (Urteil des Bundesgerichts 1A.66/2005 vom 25. Mai 2005, E. 3 und 4).
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4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt auch arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171 mit Hinweisen). Arglist kann gemäss der Rechtsprechung zudem bei einfachen falschen Angaben gegeben sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mü- he möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Ge- täuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 125 IV 124 E. 3 S. 128; 122 IV 246 E. 3a S. 247, je mit Hinweisen). Ein Abgabebetrug kann unter Umständen auch bei blossem Schweigen gegeben sein. Er muss nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Ur- kunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar. Der in Art. 14 Abs. 2 VStrR umschriebene Tatbestand ist daher weiter als jener des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 DBG, der eine Täuschung der Steuerbehörden durch gefälschte, verfälschte oder inhalt- lich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter voraussetzt (zum Ganzen BGE 125 II 250 E. 3 und 5a S. 252 ff. und 257 mit Hinweisen; Ur- teile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 2.2; 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.2; 1A.66/2005 vom 25. Mai 2005, E. 2.1 und 2.2).
4.5 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen die mutmassliche strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachver- haltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Die ersu- chende Behörde hat den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Beim Tatbestand des Abgabebetrugs stellt die Rechtsprechung an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Eine hinreichend präzi- se Umschreibung der Verdachtsgründe soll verhindern, dass sich die ersu- chende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Verdachtsmo- mente lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt. Im Übrigen kann auch bei Strafuntersuchungen we- gen Abgabebetrugs nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, die Angeschuldigten hätten sich des Abgabebetrugs schuldig gemacht, so haben sich die schweizeri- schen Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, welche den Angeschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, an die Sachdarstel- lung des Ersuchens zu halten, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lü-
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cken oder Widersprüche enthält. Der Rechtshilferichter hat sich grundsätz- lich nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Hinreichende Verdachtsgründe genügen, an die im Falle von Abgabebetrug allerdings ein relativ strenger Massstab anzulegen ist (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.2; 1A.66/2005 vom 25. Mai 2005, E. 2.3; TPF 2007 150 E. 3.2).
4.6 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen des Zentralamts für Wirtschaftskriminali- tät in Göteborg handelt es sich bei der Gesellschaft D. AB um eine 100%- ige Tochtergesellschaft der englischen E. Ltd. Die schwedische Gesell- schaft sei in der Herstellung, im Unterhalt und im Marketing von Schutzsys- temen für Häfen, Kernkraftwerke und militärische Anlagen tätig. Zum Fir- mengefüge würden auch die G. Ltd. und die H. Ltd. mit Sitz auf den Briti- schen Jungferninseln gehören. A. und C. würden alle Gesellschaften ver- treten oder auf andere Weise Kontrolle über diese ausüben.
Die schwedischen Behörden vermuten, dass die D. AB mit der E. Ltd. eine Vereinbarung getroffen hat, wonach Gewinne aus der geschäftlichen Tätig- keit der D. AB in der Muttergesellschaft gesammelt würden. Die E. Ltd. soll ihrerseits Verträge mit der G. Ltd. und der H. Ltd. abgeschlossen haben, gestützt auf welche 90 - 97,5% der Gewinne an die Offshore-Gesell- schaften als Entschädigung für angebliche Managementdienstleistungen überführt würden. Diese Dienstleistungen würden jedoch nicht spezifiziert. Es wird vermutet, dass es sich dabei um Scheinverträge handelt, da be- zweifelt werde, dass die G. Ltd. und die H. Ltd. auch nur das Personal hät- ten, um diese Dienstleistungen zu erbringen. Bei der G. Ltd. und der H. Ltd. soll es sich um Offshore-Gesellschaften ohne eigentliche Geschäftstätigkeit handeln, welche von der Buchführungspflicht ausgenommen seien. Es be- stehe der Verdacht, dass A. und B. von der G. Ltd. und der H. Ltd. Auszah- lungen von sehr bedeutenden Beträgen auf ihre Konten bei der Bank F. in Zürich erhalten hätten oder auf Konten bei dieser Bank, die sie direkt oder indirekt kontrollieren würden. Auf diese Weise seien nach Meinung der er- suchenden Behörde einerseits die von der D. AB erzielten Gewinne der Besteuerung in Schweden entzogen und andererseits Gewinnausschüttun- gen an die Angeschuldigten verschleiert worden. A. und B. seien in Schwe- den steuerpflichtig. A. habe in den Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2000 - 2007 Auszahlungen von jedenfalls SEK 11,6 Mio., die er mutmasslich von der G. Ltd. und der H. Ltd. erhalten habe, nicht ausgewie- sen. B. habe wahrscheinlich für die Jahre 2000 - 2003 jedenfalls SEK 11,6 Mio. nicht ausgewiesen. C., welcher im Ausland wohne und in Schweden nicht steuerpflichtig sei, werde der Mithilfe zu schwerem Steuerdelikt be-
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schuldigt, da er die Auszahlungen an A. und B. angeordnet bzw. gutge- heissen habe.
Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 3. Oktober 2007 sei bei A. ein handschriftliches Verzeichnis von knapp 70 Auszahlungen der G. Ltd. und der H. Ltd. an sechs Personen (anonymisiert durch A, B, C, F/Ph, H und J) von insgesamt SEK 56 Mio. betreffend die Zeit von 2000 - 2007 aufgefun- den worden. Aufgrund der rechtshilfeweise aus England erhältlich gemach- ten Bankunterlagen betreffend die Konten der beiden Offshore-Gesell- schaften bei der Bank I. hätten die aufgeführten Auszahlungen an den Empfänger B mit einer Überweisung vom Konto der G. Ltd. oder der H. Ltd. an das Konto Nr. 1 bei der Bank F. in Zürich verknüpft werden können. Die ersuchende Behörde vermutet, dass sich A. hinter der Anonymisierung B verbirgt.
4.7 Diese Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen enthält genügend Ver- dachtsgründe und erfüllt die Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Ausführungen der ersuchenden Behörde nicht als offensichtlich falsch, lückenhaft oder wider- sprüchlich zu entkräften. Die unbelegte Behauptung, bei der D. AB und der E. Ltd. handle es sich um eine handelsübliche Trennung zwischen Produk- tion und Vertrieb, wobei die E. Ltd. für die Produkte jeweils den zuvor ver- einbarten “Transferpreis“ bezahlt hätte (act. 1 Ziff. 29 - 31), lässt die Sach- darstellung im Rechtshilfeersuchen nicht offensichtlich fehlerhaft erschei- nen. Gemäss dem Rechtshilfeersuchen soll bei der D. AB eine eigentliche Gewinnabschöpfung stattgefunden und eine Ansammlung der Gewinne bei der englischen Muttergesellschaft vertraglich vereinbart worden sein. Dies steht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, zwischen der schwe- dischen und der englischen Gesellschaft hätten nur handelsübliche und völlig legale Geschäftsvorgänge stattgefunden im Widerspruch. Wenn die ersuchende Behörde ausführt, Gewinne seien auf unzulässige Weise auf die E. Ltd. übertragen worden, geht sie offensichtlich davon aus, dass die geltenden Verrechnungspreisrichtlinien gerade nicht eingehalten wurden.
Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er sei mit der D. AB ausschliess- lich über einen Arbeitsvertrag als CEO verbunden und an dieser Gesell- schaft, wie auch an der E. Ltd., weder beteiligt noch sonst wie wirtschaftlich berechtigt (vgl. act. 1 Ziff. 27, 32 ff.). Diese Ausführungen bekräftigen die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen insofern, als der Beschwerdefüh- rer gemäss der ersuchenden Behörde die Gesellschaften vertreten oder auf andere Weise Kontrolle über jene ausgeübt haben soll. Soweit der Be- schwerdeführer allerdings behauptet, er hätte keine Kontrolle über die
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E. Ltd. sowie die G. Ltd. und die H. Ltd. ausgeübt, ist ausschliesslich auf die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen abzustellen. Eine offensichtlich fehlerhafte Sachdarstellung ist auch diesbezüglich nicht auszumachen. Für die Beurteilung des vorliegenden Rechtshilfeersuchens ohne Bedeutung ist schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers, er hätte das Konto bei der Bank F. eröffnet, lange bevor die D. und E. Group gegründet wurde und keineswegs zum Zweck der Steuerhinterziehung in Schweden (act. 1 Ziff. 41 f.). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ermöglicht die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen insbesondere die Prüfung, ob nach schweizerischem Recht ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug gegeben ist. Dass die ersuchende Behörde den Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen bereits abschliessend mit Beweisen belegt, kann gerade nicht verlangt wer- den.
4.8 Den Beschuldigten A. und C. wird vorgeworfen, über Scheinverträge Ge- winne der D. AB zugunsten der E. Ltd. abgezweigt zu haben. Diese Ge- winnverschiebungen, falls sie, wie von der ersuchenden Behörde vermutet, tatsächlich stattfanden, haben zwingend in den Geschäftsbüchern der bei- den Gesellschaften Niederschlag gefunden, womit die Buchhaltung der schwedischen Gesellschaft in ihrem materiellen Gehalt verfälscht wurde. Die Verwendung falscher Bilanzen und Erfolgsrechnungen stellt bereits für sich gesehen ein arglistiges Verhalten dar (vgl. supra E. 4.3). Die Gewinne seien anschliessend über Scheinverträge an die G. Ltd. und die H. Ltd. wei- tergeleitet worden im Hinblick auf eine Rückführung an die Beschuldigten A. und B. sowie weitere Personen, welche die Gewinnausschüttungen in ih- ren Einkommenssteuererklärungen nicht deklariert hätten. Eine solche “steuerfreie“ Rückführung von Gewinnen über Domizilgesellschaften ist nach der Rechtsprechung arglistig, wenn zusätzlich spezifische Täu- schungselemente hinzutreten, die von der Fiskalbehörde – bei einer Ge- samtwürdigung der fraglichen Steuerumgehungsmethoden – nur schwer durchschaut werden können (Urteil des Bundesgerichts 1A.244/2002 vom
24. Oktober 2004, E. 5.1 und 5.2; URS R. BEHNISCH, Amts- und Rechtshilfe im Steuerrecht, in: Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechts- hilfe, St. Gallen 2005, S. 94 ff.; TPF RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008 E. 5.8 zur Publikation vorgesehen). Dies ist vorliegend der Fall. Anders als im RR.2008.165 zugrunde liegenden Sachverhalt wurden vorliegend mut- masslich nicht bloss Vermögenswerte einer zwischengeschalteten Vermö- gensverwaltungsgesellschaft nicht deklariert, sondern es wurden von der schwedischen Gesellschaft tatsächlich realisierte Gewinne an die englische Muttergesellschaft und weiter an die Domizilgesellschaften auf den Briti- schen Jungferninseln verschoben, welche anschliessend mutmasslich an die wirtschaftlich Berechtigten und weitere Personen, welche die Kontrolle
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über die Gesellschaften ausübten, zurückflossen. Ein solches Verhalten ist, auch mit Bezug auf die “steuerfreie“ Rückführung und Nichtdeklaration in der Einkommensteuererklärung der Beschuldigten arglistig, da es gesamt- haft gesehen auf einer zwar möglicherweise formell korrekten, jedoch in ih- rem materiellen Gehalt verfälschten Buchhaltung basiert und für die schwedischen Steuerbehörden nur schwer durchschaubar ist. Dabei ist un- erheblich, ob die Begünstigten der steuerfreien Rückführung an den invol- vierten Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt sind oder ob sie anderweitig Kontrolle über die Gesellschaften ausübten und auf diese Weise über die Domizilgesellschaften in den Genuss der verschobenen Gewinne gekom- men sind. Ein arglistiges Verhalten ist auch gegeben, wenn, wie vorliegend, mutmasslich mittels täuschender Vorkehren verschobene Gewinne an Per- sonen fliessen, welche aufgrund ihrer arbeits- oder auftragsrechtlichen Stellung Kontrolle über die betroffenen Gesellschaften ausüben und die Gewinnverschiebung damit (mit-) veranlasst oder zumindest kontrolliert ha- ben. Diesfalls handelt es sich nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung an die wirtschaftlich Berechtigten, sondern um Lohnbestandteile oder ande- re Vergütungen, welche in der Folge in der Einkommenssteuererklärung nicht deklariert werden. Ein solches Verhalten ist arglistig im Sinne der Rechtsprechung.
Es mag zwar zutreffen, dass es sich bei den Domizilgesellschaften und beim Gesellschaftsgefüge an sich um eine legale Konstruktion handelt (vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers act. 1 Ziff. 34 f. und 69). Auch an sich legale und vom Gesetzgeber gewollte steuerliche Gestal- tungsmöglichkeiten des Gesellschaftsrechts können jedoch eine rechtswid- rige Verwendung finden (vgl. PAOLO BERNASCONI, Schweizerisches Bank- geheimnis und ausländischer Fiskus bei der internationalen Rechts- und Amtshilfe, SJZ 95 (1999) S. 402 FN 12; HAROLD GRÜNINGER/ANDREAS H. KELLER, Internationale Amts- und Rechtshilfe durch Informationsaustausch, ASA 60 [1992] 513 S. 525 f.). Der Umstand, dass die englischen Behörden angeblich kein Steuer- oder Strafverfahren gegen die E. Ltd. eingeleitet ha- ben (act. 1 Ziff. 35), lässt den Verdacht auf Abgabebetrug ebenfalls nicht dahinfallen. Eine unzulässige Gewinnverschiebung zulasten des schwedi- schen Staates kann selbst dann vorliegen, wenn die Gewinne in England ordnungsgemäss versteuert worden sein sollten.
Nach dem Gesagten ist vorliegend ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug zu bejahen.
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5. Die zu übermittelnden Unterlagen betreffend das Konto des Beschwerde- führers bei der Bank F. beziehen sich auf den im Rechtshilfeersuchen dar- gelegten Sachverhalt und sind potentiell geeignet, die im Rechtshilfeersu- chen geschilderten Straftaten zu beweisen. Die Herausgabe der Bankun- terlagen ist daher auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit zu- lässig (vgl. BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; TPF RR.2007.106 vom 19. November 2007 E. 4.2).
6. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 67 Abs. 1 IRSG (act. 1 Ziff. 72 ff.).
Gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG dürfen durch Rechtshilfe erhaltene Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei de- nen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Nicht entsprochen wird einem Rechtshil- feersuchen, wenn Gegenstand des ausländischen Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistun- gen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des er- suchenden Staates gerichtet erscheint (Art. 3 Abs. 1 IRSG; Art. 2 EUeR). Die Schweiz leistet zudem keine Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen, es sei denn, es liege ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug vor (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a und b IRSG; supra E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hat die Schlussverfügung vom 7. August 2008 mit dem gemäss Art. 2 lit. a EUeR und Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG übli- chen Spezialitätsvorbehalt versehen, wonach die in der Schweiz gewonne- nen Erkenntnisse nicht zur Verfolgung von politischen und militärischen De- likten oder für fiskalische Straf- oder Verwaltungsverfahren (ausgenommen Abgabebetrug) verwendet werden dürfen. Die Einhaltung des Spezialitäts- grundsatzes durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völker- rechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2004 vom
17. September 2004, E. 5.2; TPF RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 2.2). An- haltspunkte, dass die schwedischen Behörden den Spezialitätsvorbehalt missachten könnten, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
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7.
7.1 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid TPF 2007 99, bestätigt in RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007 E. 3, RR.2007.112 vom 19. Dezem- ber 2007 E. 7 sowie RR.2008.86 vom 29. August 2008 E. 9, letzterer betreffend den Kanton Zürich, erkannt, dass dem von der Rechtshilfe- massnahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren auferlegt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechts- missbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht. Art. 12 Abs. 1 IRSG verweist, mangels anders lautender Vorschriften des IRSG, auf die kantonalen Verfahrensbestimmungen. Doch auch gemäss § 13 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) i.V.m. § 6 der zürcherischen Verordnung über die Gebühren- und Entschädigungsan- sätze der Strafverfolgungsbehörden können einer Partei entsprechend dem Verursacherprinzip nur Kosten auferlegt werden, wenn diese eine Verfü- gung veranlasst oder vom Staat eine Leistung in Anspruch genommen hat. In internationalen Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen ist die ausfüh- rende Behörde gemäss Art. 80d IRSG verpflichtet, eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat grund- sätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshil- femassnahme betroffene (natürliche oder juristische) Person, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wahrung ihrer Interessen geltend ma- chen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Die Tatsache, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, in Anwendung von Art. 80c IRSG einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen und auf den Erlass ei- ner begründeten und anfechtbaren Schlussverfügung zu verzichten, recht- fertigt es ebenfalls nicht, diesem die Kosten für die Schlussverfügung auf- zuerlegen.
7.2 Der Beschwerdeführer hat die integrale Aufhebung der Schlussverfügung verlangt. Deren Ziff. 4 betreffend die Kostenauflage ist damit auch vom Rechtsbegehren erfasst. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schwerdeführer durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht haben könnte. In Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung rechtfertigt es sich daher nicht, diesem die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und Ziff. 4 der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben.
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8. Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein internes schweizerisches Verfahren. Die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung auf die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG abzustimmen (BGE 127 II 104 E. 4b S. 111). Verfügungen der ausführenden Behörden sind daher, nebst dem Bundesamt, grundsätz- lich nur den im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV von der Rechtshilfe persönlich und direkt betroffenen und damit zur Beschwerde legitimierten natürlichen Personen und Gesellschaften zuzustellen. Perso- nen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind nicht ipso facto beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG) und haben im Rechtshilfeverfahren vor der ausführenden Behörde ebenfalls nur Partei- stellung, wenn sie von der Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV betroffen sind. Die ersu- chende Behörde hat im Rechtshilfeverfahren betreffend die Herausgabe von Bankunterlagen keine Parteistellung (vgl. BGE 125 II 441 E. 3). Eintre- tens-, Zwischen- und Schlussverfügungen sowie weitere Verfahrensakten wie etwa Eingaben des Betroffenen sind ihr daher grundsätzlich selbst nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu über- mitteln (TPF RR.2008.149 vom 11. Dezember 2008 E. 2; RR.2008.177 vom 16. September 2008 E. 7; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 159 N. 155 und S. 179 N. 170).
Die Schlussverfügung vom 7. August 2008 ist daher auch insofern aufzu- heben, als darin unter Ziff. 5 des Dispositivs die schriftliche Mitteilung der Schlussverfügung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens an das Zentralamt für Wirtschaftskriminalität in Göteborg verfügt wird.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die ihm er- wachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschä- digen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Der Beschwer- deführer hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Entschädi- gung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. angemessen erscheint (Art. 3 des Regle- ments vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; vgl. TPF RR.2007.6 vom
22. Februar 2007 E. 5).
9.2 Dem Beschwerdeführer ist, angesichts seines überwiegenden Unterlie- gens, eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr
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gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 500.-- zu- rückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (4 Absätze)
E. 18 November 2008 auf eine Beschwerdeduplik verzichtet (act. 13 und 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Schweden ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, dem beide Staaten bei- getreten sind. 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe- stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Ge- meinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziie- rungsabkommen; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechtshilfe in Strafsa- chen zwischen der Schweiz und Schweden überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung. 1.3 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSG; SR 351.1) und der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner- staatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar,
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wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).
1.4 Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf die Bestimmungen des EUeR, wel- ches durch die Bestimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsa- chen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll. Da die massgeblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend im Vergleich zum bis- herigen Recht keine Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe bewirken, erübrigt sich ein zusätzlicher Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts. Art. 50 i.V.m. Art. 51 SDÜ verpflichtet die Vertragsparteien unter den dort genannten Bedingungen zur gegenseitigen Rechtshilfe bei den abschlies- send aufgezählten Verbrauchersteuern, Mehrwertsteuern und Zollabgaben. Die Rechtshilfe im Bereich der direkten Steuern ist davon gemäss dem derzeitigen Stand der Bestimmung von Art. 50 SDÜ nicht betroffen. Art. 8 des Protokolls zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 326 vom
E. 21 November 2001, S. 2 - 8), welcher die Rechtshilfe unter Schengen- Staaten auch im Bereich der direkten Steuern vorsieht, bildet zwar Be- standteil des von der Schweiz bereits übernommenen Schengen- Besitzstands (vgl. Art. 2 Ziff. 2 Schengen-Assoziierungsabkommen; Art. 15 des Protokolls) und wird Art. 50 SDÜ vollumfänglich ersetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Protokolls). Diese Bestimmung findet für die Schweiz jedoch erst Anwendung, wenn sowohl das Protokoll als auch das diesem zugrunde liegende Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Rechtshilfeüberein- kommen; ABl. C 197 vom 12. Juli 2000, S. 3 - 23) in sämtlichen Staaten, welche bei deren Annahme Mitglieder der Europäischen Union waren, in Kraft getreten ist (Anhang B des Schengen-Assoziierungsabkommen). Der künftige Wortlaut von Art. 50 SDÜ wird allerdings dadurch relativiert, als gemäss Erklärung der Schweiz zum Schengen-Assozierungsabkommen bei Steuerdelikten im Bereich der direkten Steuern, die von schweizeri- schen Behörden geahndet werden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens kein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen wer- den kann. Da Steuerhinterziehungen im Bereich der direkten Steuern in der Schweiz gemäss Art. 57bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden [StHG; SR 642.14] und Art. 182 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset- zes vom 14. Dezember 1990 über die direkten Bundessteuern [DBG; SR 642.11] nur an ein Verwaltungsgericht weitergezogen werden können, ermöglicht Art. 51 lit. a 2. Halbsatz SDÜ, welcher nach Inkrafttreten des Protokolls weiterhin Geltung haben wird, der Schweiz auch unter dem SDÜ
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im Bereich der direkten Fiskalität nur Rechtshilfe in Fällen eines Abgabebe- trugs zu leisten (vgl. dazu HANSPETER PFENNINGER, Internationale Rechts- hilfe in Strafsachen, in: Bilaterale Abkommen II Schweiz – EU, Basel 2006, S. 348 f.; BBl 2004 5965 S. 6160 ff.). Derzeit sind das EU-Rechts- hilfeübereinkommen und das Protokoll dazu noch nicht in sämtlichen 15 al- ten Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft getreten. Die Rechts- hilfe im Bereich der direkten Steuern erfolgt deshalb wie bis anhin gestützt auf Art. 3 Abs. 3 IRSG.
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den voran- gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde- führung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des von der angefochtenen Schlussver- fügung betroffenen Kontos Nr. 1 bei der Bank F. Als solcher ist er von der Herausgabe der Bankunterlagen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV persönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwer- de legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht, wes- halb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, gegen ihn sei in Schweden lediglich ein Vorun- tersuchungsverfahren eröffnet worden. Dabei würde es sich nach schwedi- schem Recht nicht um ein formelles Strafverfahren handeln, bei welchem der Richter angerufen werden könne. Er hätte in diesem Verfahren keine Parteistellung und auch kein Recht auf Verteidigung. Die Voraussetzungen für die Rechtshilfe gemäss Art. 1 Abs. 3 IRSG sowie Art. 63 Abs. 1 und 3 lit. a IRSG seien daher nicht erfüllt (act. 1 Ziff. 11 – 13 und 51).
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3.2 Rechtshilfe wird geleistet in Strafsachen, in denen nach dem Recht des er- suchenden Staates der Richter angerufen werden kann (Art. 1 Abs. 3 IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es nicht notwendig, dass im ersu- chenden Staat bereits ein formelles Strafverfahren eröffnet worden ist. Eine Voruntersuchung genügt, selbst wenn diese lediglich durch eine nicht rich- terliche Behörde eröffnet worden ist, vorausgesetzt, dass dieses in einer formellen Anklageerhebung münden kann (BGE 123 II 161 E. 3a; 118 Ib 457 E. 4b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.39/2007 vom
30. August 2007, E. 7.2; 1A.80/2003 vom 24. Juli 2003, E. 2.4; 1A.33/2003 vom 20. Mai 2003, E. 3.3.1; 1A.158/2002 vom 8. Oktober 2002, E. 2.5; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 373 f. N. 332). Das in Schweden gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Voruntersuchungsverfahren ist offensichtlich strafrechtlicher Natur im Sinne von Art. 1 Abs. 3 IRSG. Art. 1 Abs. 3 IRSG verlangt nur, dass gegen das Strafurteil der Richter angerufen werden kann. Nicht erforderlich ist, dass den Betroffenen bereits gegen sämtliche Untersuchungshandlungen der ermittelnden Behörde ein Rechtsmittel ge- geben ist. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
4.
4.1 Weiter wird geltend gemacht, die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen sei fehlerhaft und enthalte keine genügenden Verdachtsmomente für einen rechtshilfefähigen Abgabebetrug (act. 1 Ziff. 52 ff.). Ein solcher liege nicht vor, da dem Beschwerdeführer weder verdeckte Gewinnausschüttungen noch sonstige arglistige und betrügerische Machenschaften zur Last gelegt werden könnten (act. 1 Ziff. 38 ff. und 61 ff.).
4.2 Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung der Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom er- suchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden. Gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Die akzessorische Rechtshilfe ist jedoch zulässig, wenn Gegenstand des Ver- fahrens ein Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
E. 24 März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) ist (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 lit. a IRSG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IRSV). Ein Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR begeht, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten
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oder dass dieses sonst am Vermögen geschädigt wird. Der Arglistbegriff von Art. 14 Abs. 2 VStrR orientiert sich grundsätzlich an der Rechtspre- chung zum gemeinrechtlichen Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB (BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 76 f.). Dabei ist namentlich zu prüfen, ob aus- reichende Anhaltspunkte für das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täu- schung vorliegen. Die beidseitige Strafbarkeit bei Fiskaldelikten richtet sich sowohl im Bereich der indirekten als auch der direkten Steuern nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (BGE 115 Ib 68 E. 3a S. 71 ff.; TPF RR.2008.165 vom
E. 28 Oktober 2008 E. 4). Nach der Rechtsprechung besteht entgegen der Kann-Vorschrift von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG eine Pflicht zur Rechtshilfe- leistung bei Abgabebetrug, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252 mit Hinweisen).
4.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 146 StGB ist Arglist namentlich im Falle von besonderen betrügerischen Machenschaften ("manoeuvres frauduleuses") gegeben, wozu beispielsweise Urkundenfälschungen ge- zählt werden (vgl. BGE 125 II 250 E. 3b S. 252; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 77, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 2.2 und 2.3). Als Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB gelten unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Beweiseignung und Beweisbestimmung kann sich aus Gesetz oder Verkehrsübung ergeben (BGE 125 II 250 E. 4a S. 254; 122 IV 25 E. 2a S. 27 f., je mit Hinweisen). Eine falsche Buchung in den Geschäftsbüchern erfüllt nach der bundesge- richtlichen Praxis den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie Bu- chungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungs- legung des Aktienrechts in Art. 662a ff. OR und in den Bilanzvorschriften der Art. 957 ff. OR aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke nä- her festlegen (BGE 122 IV 25 E. 2b S. 28 f.). Buchhaltungsunterlagen sind Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB, welche angesichts fingierter Forderungen bzw. Verbindlichkeiten verfälscht werden und mittels welcher eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR begangen werden kann. Eine Urkundenfälschung und damit ein arglistiges Verhalten im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR kann etwa vorliegen, wenn in den Buch- haltungsunterlagen fingierte Forderungen verbucht werden, welche in Wirk- lichkeit verdeckte Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlich Berechtigten und damit auch eine unzulässige Gewinnverkürzung der Gesellschaft dar- stellen (Urteil des Bundesgerichts 1A.66/2005 vom 25. Mai 2005, E. 3 und 4).
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4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt auch arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171 mit Hinweisen). Arglist kann gemäss der Rechtsprechung zudem bei einfachen falschen Angaben gegeben sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mü- he möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Ge- täuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 125 IV 124 E. 3 S. 128; 122 IV 246 E. 3a S. 247, je mit Hinweisen). Ein Abgabebetrug kann unter Umständen auch bei blossem Schweigen gegeben sein. Er muss nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Ur- kunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar. Der in Art. 14 Abs. 2 VStrR umschriebene Tatbestand ist daher weiter als jener des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 DBG, der eine Täuschung der Steuerbehörden durch gefälschte, verfälschte oder inhalt- lich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter voraussetzt (zum Ganzen BGE 125 II 250 E. 3 und 5a S. 252 ff. und 257 mit Hinweisen; Ur- teile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 2.2; 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.2; 1A.66/2005 vom 25. Mai 2005, E. 2.1 und 2.2).
4.5 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen die mutmassliche strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachver- haltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Die ersu- chende Behörde hat den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Beim Tatbestand des Abgabebetrugs stellt die Rechtsprechung an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Eine hinreichend präzi- se Umschreibung der Verdachtsgründe soll verhindern, dass sich die ersu- chende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Verdachtsmo- mente lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt. Im Übrigen kann auch bei Strafuntersuchungen we- gen Abgabebetrugs nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, die Angeschuldigten hätten sich des Abgabebetrugs schuldig gemacht, so haben sich die schweizeri- schen Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, welche den Angeschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, an die Sachdarstel- lung des Ersuchens zu halten, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lü-
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cken oder Widersprüche enthält. Der Rechtshilferichter hat sich grundsätz- lich nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Hinreichende Verdachtsgründe genügen, an die im Falle von Abgabebetrug allerdings ein relativ strenger Massstab anzulegen ist (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.2; 1A.66/2005 vom 25. Mai 2005, E. 2.3; TPF 2007 150 E. 3.2).
4.6 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen des Zentralamts für Wirtschaftskriminali- tät in Göteborg handelt es sich bei der Gesellschaft D. AB um eine 100%- ige Tochtergesellschaft der englischen E. Ltd. Die schwedische Gesell- schaft sei in der Herstellung, im Unterhalt und im Marketing von Schutzsys- temen für Häfen, Kernkraftwerke und militärische Anlagen tätig. Zum Fir- mengefüge würden auch die G. Ltd. und die H. Ltd. mit Sitz auf den Briti- schen Jungferninseln gehören. A. und C. würden alle Gesellschaften ver- treten oder auf andere Weise Kontrolle über diese ausüben.
Die schwedischen Behörden vermuten, dass die D. AB mit der E. Ltd. eine Vereinbarung getroffen hat, wonach Gewinne aus der geschäftlichen Tätig- keit der D. AB in der Muttergesellschaft gesammelt würden. Die E. Ltd. soll ihrerseits Verträge mit der G. Ltd. und der H. Ltd. abgeschlossen haben, gestützt auf welche 90 - 97,5% der Gewinne an die Offshore-Gesell- schaften als Entschädigung für angebliche Managementdienstleistungen überführt würden. Diese Dienstleistungen würden jedoch nicht spezifiziert. Es wird vermutet, dass es sich dabei um Scheinverträge handelt, da be- zweifelt werde, dass die G. Ltd. und die H. Ltd. auch nur das Personal hät- ten, um diese Dienstleistungen zu erbringen. Bei der G. Ltd. und der H. Ltd. soll es sich um Offshore-Gesellschaften ohne eigentliche Geschäftstätigkeit handeln, welche von der Buchführungspflicht ausgenommen seien. Es be- stehe der Verdacht, dass A. und B. von der G. Ltd. und der H. Ltd. Auszah- lungen von sehr bedeutenden Beträgen auf ihre Konten bei der Bank F. in Zürich erhalten hätten oder auf Konten bei dieser Bank, die sie direkt oder indirekt kontrollieren würden. Auf diese Weise seien nach Meinung der er- suchenden Behörde einerseits die von der D. AB erzielten Gewinne der Besteuerung in Schweden entzogen und andererseits Gewinnausschüttun- gen an die Angeschuldigten verschleiert worden. A. und B. seien in Schwe- den steuerpflichtig. A. habe in den Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2000 - 2007 Auszahlungen von jedenfalls SEK 11,6 Mio., die er mutmasslich von der G. Ltd. und der H. Ltd. erhalten habe, nicht ausgewie- sen. B. habe wahrscheinlich für die Jahre 2000 - 2003 jedenfalls SEK 11,6 Mio. nicht ausgewiesen. C., welcher im Ausland wohne und in Schweden nicht steuerpflichtig sei, werde der Mithilfe zu schwerem Steuerdelikt be-
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schuldigt, da er die Auszahlungen an A. und B. angeordnet bzw. gutge- heissen habe.
Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 3. Oktober 2007 sei bei A. ein handschriftliches Verzeichnis von knapp 70 Auszahlungen der G. Ltd. und der H. Ltd. an sechs Personen (anonymisiert durch A, B, C, F/Ph, H und J) von insgesamt SEK 56 Mio. betreffend die Zeit von 2000 - 2007 aufgefun- den worden. Aufgrund der rechtshilfeweise aus England erhältlich gemach- ten Bankunterlagen betreffend die Konten der beiden Offshore-Gesell- schaften bei der Bank I. hätten die aufgeführten Auszahlungen an den Empfänger B mit einer Überweisung vom Konto der G. Ltd. oder der H. Ltd. an das Konto Nr. 1 bei der Bank F. in Zürich verknüpft werden können. Die ersuchende Behörde vermutet, dass sich A. hinter der Anonymisierung B verbirgt.
4.7 Diese Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen enthält genügend Ver- dachtsgründe und erfüllt die Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Ausführungen der ersuchenden Behörde nicht als offensichtlich falsch, lückenhaft oder wider- sprüchlich zu entkräften. Die unbelegte Behauptung, bei der D. AB und der E. Ltd. handle es sich um eine handelsübliche Trennung zwischen Produk- tion und Vertrieb, wobei die E. Ltd. für die Produkte jeweils den zuvor ver- einbarten “Transferpreis“ bezahlt hätte (act. 1 Ziff. 29 - 31), lässt die Sach- darstellung im Rechtshilfeersuchen nicht offensichtlich fehlerhaft erschei- nen. Gemäss dem Rechtshilfeersuchen soll bei der D. AB eine eigentliche Gewinnabschöpfung stattgefunden und eine Ansammlung der Gewinne bei der englischen Muttergesellschaft vertraglich vereinbart worden sein. Dies steht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, zwischen der schwe- dischen und der englischen Gesellschaft hätten nur handelsübliche und völlig legale Geschäftsvorgänge stattgefunden im Widerspruch. Wenn die ersuchende Behörde ausführt, Gewinne seien auf unzulässige Weise auf die E. Ltd. übertragen worden, geht sie offensichtlich davon aus, dass die geltenden Verrechnungspreisrichtlinien gerade nicht eingehalten wurden.
Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er sei mit der D. AB ausschliess- lich über einen Arbeitsvertrag als CEO verbunden und an dieser Gesell- schaft, wie auch an der E. Ltd., weder beteiligt noch sonst wie wirtschaftlich berechtigt (vgl. act. 1 Ziff. 27, 32 ff.). Diese Ausführungen bekräftigen die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen insofern, als der Beschwerdefüh- rer gemäss der ersuchenden Behörde die Gesellschaften vertreten oder auf andere Weise Kontrolle über jene ausgeübt haben soll. Soweit der Be- schwerdeführer allerdings behauptet, er hätte keine Kontrolle über die
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E. Ltd. sowie die G. Ltd. und die H. Ltd. ausgeübt, ist ausschliesslich auf die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen abzustellen. Eine offensichtlich fehlerhafte Sachdarstellung ist auch diesbezüglich nicht auszumachen. Für die Beurteilung des vorliegenden Rechtshilfeersuchens ohne Bedeutung ist schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers, er hätte das Konto bei der Bank F. eröffnet, lange bevor die D. und E. Group gegründet wurde und keineswegs zum Zweck der Steuerhinterziehung in Schweden (act. 1 Ziff. 41 f.). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ermöglicht die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen insbesondere die Prüfung, ob nach schweizerischem Recht ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug gegeben ist. Dass die ersuchende Behörde den Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen bereits abschliessend mit Beweisen belegt, kann gerade nicht verlangt wer- den.
4.8 Den Beschuldigten A. und C. wird vorgeworfen, über Scheinverträge Ge- winne der D. AB zugunsten der E. Ltd. abgezweigt zu haben. Diese Ge- winnverschiebungen, falls sie, wie von der ersuchenden Behörde vermutet, tatsächlich stattfanden, haben zwingend in den Geschäftsbüchern der bei- den Gesellschaften Niederschlag gefunden, womit die Buchhaltung der schwedischen Gesellschaft in ihrem materiellen Gehalt verfälscht wurde. Die Verwendung falscher Bilanzen und Erfolgsrechnungen stellt bereits für sich gesehen ein arglistiges Verhalten dar (vgl. supra E. 4.3). Die Gewinne seien anschliessend über Scheinverträge an die G. Ltd. und die H. Ltd. wei- tergeleitet worden im Hinblick auf eine Rückführung an die Beschuldigten A. und B. sowie weitere Personen, welche die Gewinnausschüttungen in ih- ren Einkommenssteuererklärungen nicht deklariert hätten. Eine solche “steuerfreie“ Rückführung von Gewinnen über Domizilgesellschaften ist nach der Rechtsprechung arglistig, wenn zusätzlich spezifische Täu- schungselemente hinzutreten, die von der Fiskalbehörde – bei einer Ge- samtwürdigung der fraglichen Steuerumgehungsmethoden – nur schwer durchschaut werden können (Urteil des Bundesgerichts 1A.244/2002 vom
24. Oktober 2004, E. 5.1 und 5.2; URS R. BEHNISCH, Amts- und Rechtshilfe im Steuerrecht, in: Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechts- hilfe, St. Gallen 2005, S. 94 ff.; TPF RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008 E. 5.8 zur Publikation vorgesehen). Dies ist vorliegend der Fall. Anders als im RR.2008.165 zugrunde liegenden Sachverhalt wurden vorliegend mut- masslich nicht bloss Vermögenswerte einer zwischengeschalteten Vermö- gensverwaltungsgesellschaft nicht deklariert, sondern es wurden von der schwedischen Gesellschaft tatsächlich realisierte Gewinne an die englische Muttergesellschaft und weiter an die Domizilgesellschaften auf den Briti- schen Jungferninseln verschoben, welche anschliessend mutmasslich an die wirtschaftlich Berechtigten und weitere Personen, welche die Kontrolle
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über die Gesellschaften ausübten, zurückflossen. Ein solches Verhalten ist, auch mit Bezug auf die “steuerfreie“ Rückführung und Nichtdeklaration in der Einkommensteuererklärung der Beschuldigten arglistig, da es gesamt- haft gesehen auf einer zwar möglicherweise formell korrekten, jedoch in ih- rem materiellen Gehalt verfälschten Buchhaltung basiert und für die schwedischen Steuerbehörden nur schwer durchschaubar ist. Dabei ist un- erheblich, ob die Begünstigten der steuerfreien Rückführung an den invol- vierten Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt sind oder ob sie anderweitig Kontrolle über die Gesellschaften ausübten und auf diese Weise über die Domizilgesellschaften in den Genuss der verschobenen Gewinne gekom- men sind. Ein arglistiges Verhalten ist auch gegeben, wenn, wie vorliegend, mutmasslich mittels täuschender Vorkehren verschobene Gewinne an Per- sonen fliessen, welche aufgrund ihrer arbeits- oder auftragsrechtlichen Stellung Kontrolle über die betroffenen Gesellschaften ausüben und die Gewinnverschiebung damit (mit-) veranlasst oder zumindest kontrolliert ha- ben. Diesfalls handelt es sich nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung an die wirtschaftlich Berechtigten, sondern um Lohnbestandteile oder ande- re Vergütungen, welche in der Folge in der Einkommenssteuererklärung nicht deklariert werden. Ein solches Verhalten ist arglistig im Sinne der Rechtsprechung.
Es mag zwar zutreffen, dass es sich bei den Domizilgesellschaften und beim Gesellschaftsgefüge an sich um eine legale Konstruktion handelt (vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers act. 1 Ziff. 34 f. und 69). Auch an sich legale und vom Gesetzgeber gewollte steuerliche Gestal- tungsmöglichkeiten des Gesellschaftsrechts können jedoch eine rechtswid- rige Verwendung finden (vgl. PAOLO BERNASCONI, Schweizerisches Bank- geheimnis und ausländischer Fiskus bei der internationalen Rechts- und Amtshilfe, SJZ 95 (1999) S. 402 FN 12; HAROLD GRÜNINGER/ANDREAS H. KELLER, Internationale Amts- und Rechtshilfe durch Informationsaustausch, ASA 60 [1992] 513 S. 525 f.). Der Umstand, dass die englischen Behörden angeblich kein Steuer- oder Strafverfahren gegen die E. Ltd. eingeleitet ha- ben (act. 1 Ziff. 35), lässt den Verdacht auf Abgabebetrug ebenfalls nicht dahinfallen. Eine unzulässige Gewinnverschiebung zulasten des schwedi- schen Staates kann selbst dann vorliegen, wenn die Gewinne in England ordnungsgemäss versteuert worden sein sollten.
Nach dem Gesagten ist vorliegend ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug zu bejahen.
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5. Die zu übermittelnden Unterlagen betreffend das Konto des Beschwerde- führers bei der Bank F. beziehen sich auf den im Rechtshilfeersuchen dar- gelegten Sachverhalt und sind potentiell geeignet, die im Rechtshilfeersu- chen geschilderten Straftaten zu beweisen. Die Herausgabe der Bankun- terlagen ist daher auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit zu- lässig (vgl. BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; TPF RR.2007.106 vom 19. November 2007 E. 4.2).
6. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 67 Abs. 1 IRSG (act. 1 Ziff. 72 ff.).
Gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG dürfen durch Rechtshilfe erhaltene Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei de- nen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Nicht entsprochen wird einem Rechtshil- feersuchen, wenn Gegenstand des ausländischen Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistun- gen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des er- suchenden Staates gerichtet erscheint (Art. 3 Abs. 1 IRSG; Art. 2 EUeR). Die Schweiz leistet zudem keine Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen, es sei denn, es liege ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug vor (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a und b IRSG; supra E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hat die Schlussverfügung vom 7. August 2008 mit dem gemäss Art. 2 lit. a EUeR und Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG übli- chen Spezialitätsvorbehalt versehen, wonach die in der Schweiz gewonne- nen Erkenntnisse nicht zur Verfolgung von politischen und militärischen De- likten oder für fiskalische Straf- oder Verwaltungsverfahren (ausgenommen Abgabebetrug) verwendet werden dürfen. Die Einhaltung des Spezialitäts- grundsatzes durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völker- rechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2004 vom
17. September 2004, E. 5.2; TPF RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 2.2). An- haltspunkte, dass die schwedischen Behörden den Spezialitätsvorbehalt missachten könnten, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
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7.
7.1 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid TPF 2007 99, bestätigt in RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007 E. 3, RR.2007.112 vom 19. Dezem- ber 2007 E. 7 sowie RR.2008.86 vom 29. August 2008 E. 9, letzterer betreffend den Kanton Zürich, erkannt, dass dem von der Rechtshilfe- massnahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren auferlegt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechts- missbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht. Art. 12 Abs. 1 IRSG verweist, mangels anders lautender Vorschriften des IRSG, auf die kantonalen Verfahrensbestimmungen. Doch auch gemäss § 13 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) i.V.m. § 6 der zürcherischen Verordnung über die Gebühren- und Entschädigungsan- sätze der Strafverfolgungsbehörden können einer Partei entsprechend dem Verursacherprinzip nur Kosten auferlegt werden, wenn diese eine Verfü- gung veranlasst oder vom Staat eine Leistung in Anspruch genommen hat. In internationalen Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen ist die ausfüh- rende Behörde gemäss Art. 80d IRSG verpflichtet, eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat grund- sätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshil- femassnahme betroffene (natürliche oder juristische) Person, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wahrung ihrer Interessen geltend ma- chen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Die Tatsache, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, in Anwendung von Art. 80c IRSG einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen und auf den Erlass ei- ner begründeten und anfechtbaren Schlussverfügung zu verzichten, recht- fertigt es ebenfalls nicht, diesem die Kosten für die Schlussverfügung auf- zuerlegen.
7.2 Der Beschwerdeführer hat die integrale Aufhebung der Schlussverfügung verlangt. Deren Ziff. 4 betreffend die Kostenauflage ist damit auch vom Rechtsbegehren erfasst. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schwerdeführer durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht haben könnte. In Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung rechtfertigt es sich daher nicht, diesem die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und Ziff. 4 der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben.
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8. Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein internes schweizerisches Verfahren. Die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung auf die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG abzustimmen (BGE 127 II 104 E. 4b S. 111). Verfügungen der ausführenden Behörden sind daher, nebst dem Bundesamt, grundsätz- lich nur den im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV von der Rechtshilfe persönlich und direkt betroffenen und damit zur Beschwerde legitimierten natürlichen Personen und Gesellschaften zuzustellen. Perso- nen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind nicht ipso facto beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG) und haben im Rechtshilfeverfahren vor der ausführenden Behörde ebenfalls nur Partei- stellung, wenn sie von der Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV betroffen sind. Die ersu- chende Behörde hat im Rechtshilfeverfahren betreffend die Herausgabe von Bankunterlagen keine Parteistellung (vgl. BGE 125 II 441 E. 3). Eintre- tens-, Zwischen- und Schlussverfügungen sowie weitere Verfahrensakten wie etwa Eingaben des Betroffenen sind ihr daher grundsätzlich selbst nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu über- mitteln (TPF RR.2008.149 vom 11. Dezember 2008 E. 2; RR.2008.177 vom 16. September 2008 E. 7; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 159 N. 155 und S. 179 N. 170).
Die Schlussverfügung vom 7. August 2008 ist daher auch insofern aufzu- heben, als darin unter Ziff. 5 des Dispositivs die schriftliche Mitteilung der Schlussverfügung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens an das Zentralamt für Wirtschaftskriminalität in Göteborg verfügt wird.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die ihm er- wachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschä- digen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Der Beschwer- deführer hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Entschädi- gung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. angemessen erscheint (Art. 3 des Regle- ments vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; vgl. TPF RR.2007.6 vom
22. Februar 2007 E. 5).
9.2 Dem Beschwerdeführer ist, angesichts seines überwiegenden Unterlie- gens, eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr
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gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 500.-- zu- rückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Ziff. 4 der Schlussverfügung vom 7. August 2008 wird aufgehoben. Ziff. 5 wird insofern aufgehoben, als darin eine Zustellung der Schlussverfügung an die ersuchende Behörde angeordnet wird.
- Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.
- Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 3’500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwer- deführer den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 20. Februar 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Vock, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.243
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Sachverhalt:
A. Das Zentralamt für Wirtschaftskriminalität in Göteborg (Schweden) ermittelt gegen A., B. und C. wegen schwerem Steuerdelikt bzw. Mithilfe zu schwe- rem Steuerdelikt. A. und C. wird vorgeworfen, zwei auf den Britischen Jungferninseln errichtete Gesellschaften benutzt zu haben, um über Scheinverträge Gewinne der schwedischen D. AB bzw. deren Mutterge- sellschaft, der englischen E. Ltd., auf die Britischen Jungferninseln zu ver- schieben und von dort aus für sich selbst sowie weitere Personen, darunter B., abzuzweigen. Die schwedischen Behörden sind mit einem Rechtshilfe- ersuchen vom 7. Januar 2008 an die Schweiz gelangt und haben um Ban- kenermittlung sowie Zeugeneinvernahme des Kundenberaters bei der Bank F. ersucht (B-5/2008/126 act. 2/2).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat das Rechtshilfe- ersuchen zur Prüfung und Erledigung an die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) übertragen. Die Staatsan- waltschaft ist mit Verfügung vom 5. März 2008 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die vollständige Edition der Eröffnungsunterlagen so- wie sämtlicher Dokumente für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezem- ber 2007 betreffend vier von der ersuchenden Behörde bezeichnete Konten bei der Bank F. angeordnet (B-5/2008/126 act. 4/1). Mit Schlussverfügung vom 7. August 2008 hat die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe der Korrespondenz der Staatsanwalt- schaft mit der Bank F. vom 4. April, 7. April und 5. Mai 2008 sowie der Er- öffnungsunterlagen, der Konto- / Depotauszüge und der Kundeninformatio- nen für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis am 4. Juli 2005 betreffend das Kon- to Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank F. verfügt (B-5/2008/126 act. 15).
C. A. gelangt mit Beschwerde vom 12. September 2008 an die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Schlussverfügung vom 7. August 2008 sei aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen des Zentralamts für Wirtschaftskriminalität in Göteborg vom 7. Januar 2008 sei nicht stattzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft hat am 8. Oktober 2008 auf Anträge verzichtet (act. 7). Das Bundesamt beantragt in der Beschwerdeantwort vom 20. Ok- tober 2008 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 8). A. hält in der Beschwerdereplik vom 24. Oktober 2008 an seinen Anträgen fest
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(act. 10). Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt haben am 13. bzw.
18. November 2008 auf eine Beschwerdeduplik verzichtet (act. 13 und 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Schweden ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, dem beide Staaten bei- getreten sind. 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe- stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Ge- meinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziie- rungsabkommen; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechtshilfe in Strafsa- chen zwischen der Schweiz und Schweden überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung. 1.3 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSG; SR 351.1) und der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner- staatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar,
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wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).
1.4 Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf die Bestimmungen des EUeR, wel- ches durch die Bestimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsa- chen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll. Da die massgeblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend im Vergleich zum bis- herigen Recht keine Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe bewirken, erübrigt sich ein zusätzlicher Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts. Art. 50 i.V.m. Art. 51 SDÜ verpflichtet die Vertragsparteien unter den dort genannten Bedingungen zur gegenseitigen Rechtshilfe bei den abschlies- send aufgezählten Verbrauchersteuern, Mehrwertsteuern und Zollabgaben. Die Rechtshilfe im Bereich der direkten Steuern ist davon gemäss dem derzeitigen Stand der Bestimmung von Art. 50 SDÜ nicht betroffen. Art. 8 des Protokolls zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 326 vom
21. November 2001, S. 2 - 8), welcher die Rechtshilfe unter Schengen- Staaten auch im Bereich der direkten Steuern vorsieht, bildet zwar Be- standteil des von der Schweiz bereits übernommenen Schengen- Besitzstands (vgl. Art. 2 Ziff. 2 Schengen-Assoziierungsabkommen; Art. 15 des Protokolls) und wird Art. 50 SDÜ vollumfänglich ersetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Protokolls). Diese Bestimmung findet für die Schweiz jedoch erst Anwendung, wenn sowohl das Protokoll als auch das diesem zugrunde liegende Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Rechtshilfeüberein- kommen; ABl. C 197 vom 12. Juli 2000, S. 3 - 23) in sämtlichen Staaten, welche bei deren Annahme Mitglieder der Europäischen Union waren, in Kraft getreten ist (Anhang B des Schengen-Assoziierungsabkommen). Der künftige Wortlaut von Art. 50 SDÜ wird allerdings dadurch relativiert, als gemäss Erklärung der Schweiz zum Schengen-Assozierungsabkommen bei Steuerdelikten im Bereich der direkten Steuern, die von schweizeri- schen Behörden geahndet werden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens kein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen wer- den kann. Da Steuerhinterziehungen im Bereich der direkten Steuern in der Schweiz gemäss Art. 57bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden [StHG; SR 642.14] und Art. 182 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset- zes vom 14. Dezember 1990 über die direkten Bundessteuern [DBG; SR 642.11] nur an ein Verwaltungsgericht weitergezogen werden können, ermöglicht Art. 51 lit. a 2. Halbsatz SDÜ, welcher nach Inkrafttreten des Protokolls weiterhin Geltung haben wird, der Schweiz auch unter dem SDÜ
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im Bereich der direkten Fiskalität nur Rechtshilfe in Fällen eines Abgabebe- trugs zu leisten (vgl. dazu HANSPETER PFENNINGER, Internationale Rechts- hilfe in Strafsachen, in: Bilaterale Abkommen II Schweiz – EU, Basel 2006, S. 348 f.; BBl 2004 5965 S. 6160 ff.). Derzeit sind das EU-Rechts- hilfeübereinkommen und das Protokoll dazu noch nicht in sämtlichen 15 al- ten Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft getreten. Die Rechts- hilfe im Bereich der direkten Steuern erfolgt deshalb wie bis anhin gestützt auf Art. 3 Abs. 3 IRSG.
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den voran- gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde- führung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des von der angefochtenen Schlussver- fügung betroffenen Kontos Nr. 1 bei der Bank F. Als solcher ist er von der Herausgabe der Bankunterlagen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV persönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwer- de legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht, wes- halb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, gegen ihn sei in Schweden lediglich ein Vorun- tersuchungsverfahren eröffnet worden. Dabei würde es sich nach schwedi- schem Recht nicht um ein formelles Strafverfahren handeln, bei welchem der Richter angerufen werden könne. Er hätte in diesem Verfahren keine Parteistellung und auch kein Recht auf Verteidigung. Die Voraussetzungen für die Rechtshilfe gemäss Art. 1 Abs. 3 IRSG sowie Art. 63 Abs. 1 und 3 lit. a IRSG seien daher nicht erfüllt (act. 1 Ziff. 11 – 13 und 51).
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3.2 Rechtshilfe wird geleistet in Strafsachen, in denen nach dem Recht des er- suchenden Staates der Richter angerufen werden kann (Art. 1 Abs. 3 IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es nicht notwendig, dass im ersu- chenden Staat bereits ein formelles Strafverfahren eröffnet worden ist. Eine Voruntersuchung genügt, selbst wenn diese lediglich durch eine nicht rich- terliche Behörde eröffnet worden ist, vorausgesetzt, dass dieses in einer formellen Anklageerhebung münden kann (BGE 123 II 161 E. 3a; 118 Ib 457 E. 4b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.39/2007 vom
30. August 2007, E. 7.2; 1A.80/2003 vom 24. Juli 2003, E. 2.4; 1A.33/2003 vom 20. Mai 2003, E. 3.3.1; 1A.158/2002 vom 8. Oktober 2002, E. 2.5; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 373 f. N. 332). Das in Schweden gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Voruntersuchungsverfahren ist offensichtlich strafrechtlicher Natur im Sinne von Art. 1 Abs. 3 IRSG. Art. 1 Abs. 3 IRSG verlangt nur, dass gegen das Strafurteil der Richter angerufen werden kann. Nicht erforderlich ist, dass den Betroffenen bereits gegen sämtliche Untersuchungshandlungen der ermittelnden Behörde ein Rechtsmittel ge- geben ist. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
4.
4.1 Weiter wird geltend gemacht, die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen sei fehlerhaft und enthalte keine genügenden Verdachtsmomente für einen rechtshilfefähigen Abgabebetrug (act. 1 Ziff. 52 ff.). Ein solcher liege nicht vor, da dem Beschwerdeführer weder verdeckte Gewinnausschüttungen noch sonstige arglistige und betrügerische Machenschaften zur Last gelegt werden könnten (act. 1 Ziff. 38 ff. und 61 ff.).
4.2 Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung der Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom er- suchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden. Gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Die akzessorische Rechtshilfe ist jedoch zulässig, wenn Gegenstand des Ver- fahrens ein Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
24. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) ist (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 lit. a IRSG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IRSV). Ein Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR begeht, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten
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oder dass dieses sonst am Vermögen geschädigt wird. Der Arglistbegriff von Art. 14 Abs. 2 VStrR orientiert sich grundsätzlich an der Rechtspre- chung zum gemeinrechtlichen Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB (BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 76 f.). Dabei ist namentlich zu prüfen, ob aus- reichende Anhaltspunkte für das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täu- schung vorliegen. Die beidseitige Strafbarkeit bei Fiskaldelikten richtet sich sowohl im Bereich der indirekten als auch der direkten Steuern nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (BGE 115 Ib 68 E. 3a S. 71 ff.; TPF RR.2008.165 vom
28. Oktober 2008 E. 4). Nach der Rechtsprechung besteht entgegen der Kann-Vorschrift von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG eine Pflicht zur Rechtshilfe- leistung bei Abgabebetrug, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252 mit Hinweisen).
4.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 146 StGB ist Arglist namentlich im Falle von besonderen betrügerischen Machenschaften ("manoeuvres frauduleuses") gegeben, wozu beispielsweise Urkundenfälschungen ge- zählt werden (vgl. BGE 125 II 250 E. 3b S. 252; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 77, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 2.2 und 2.3). Als Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB gelten unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Beweiseignung und Beweisbestimmung kann sich aus Gesetz oder Verkehrsübung ergeben (BGE 125 II 250 E. 4a S. 254; 122 IV 25 E. 2a S. 27 f., je mit Hinweisen). Eine falsche Buchung in den Geschäftsbüchern erfüllt nach der bundesge- richtlichen Praxis den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie Bu- chungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungs- legung des Aktienrechts in Art. 662a ff. OR und in den Bilanzvorschriften der Art. 957 ff. OR aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke nä- her festlegen (BGE 122 IV 25 E. 2b S. 28 f.). Buchhaltungsunterlagen sind Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB, welche angesichts fingierter Forderungen bzw. Verbindlichkeiten verfälscht werden und mittels welcher eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR begangen werden kann. Eine Urkundenfälschung und damit ein arglistiges Verhalten im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR kann etwa vorliegen, wenn in den Buch- haltungsunterlagen fingierte Forderungen verbucht werden, welche in Wirk- lichkeit verdeckte Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlich Berechtigten und damit auch eine unzulässige Gewinnverkürzung der Gesellschaft dar- stellen (Urteil des Bundesgerichts 1A.66/2005 vom 25. Mai 2005, E. 3 und 4).
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4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt auch arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171 mit Hinweisen). Arglist kann gemäss der Rechtsprechung zudem bei einfachen falschen Angaben gegeben sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mü- he möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Ge- täuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 125 IV 124 E. 3 S. 128; 122 IV 246 E. 3a S. 247, je mit Hinweisen). Ein Abgabebetrug kann unter Umständen auch bei blossem Schweigen gegeben sein. Er muss nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Ur- kunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar. Der in Art. 14 Abs. 2 VStrR umschriebene Tatbestand ist daher weiter als jener des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 DBG, der eine Täuschung der Steuerbehörden durch gefälschte, verfälschte oder inhalt- lich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter voraussetzt (zum Ganzen BGE 125 II 250 E. 3 und 5a S. 252 ff. und 257 mit Hinweisen; Ur- teile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 2.2; 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.2; 1A.66/2005 vom 25. Mai 2005, E. 2.1 und 2.2).
4.5 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen die mutmassliche strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachver- haltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Die ersu- chende Behörde hat den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Beim Tatbestand des Abgabebetrugs stellt die Rechtsprechung an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Eine hinreichend präzi- se Umschreibung der Verdachtsgründe soll verhindern, dass sich die ersu- chende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Verdachtsmo- mente lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt. Im Übrigen kann auch bei Strafuntersuchungen we- gen Abgabebetrugs nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, die Angeschuldigten hätten sich des Abgabebetrugs schuldig gemacht, so haben sich die schweizeri- schen Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, welche den Angeschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, an die Sachdarstel- lung des Ersuchens zu halten, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lü-
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cken oder Widersprüche enthält. Der Rechtshilferichter hat sich grundsätz- lich nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Hinreichende Verdachtsgründe genügen, an die im Falle von Abgabebetrug allerdings ein relativ strenger Massstab anzulegen ist (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.2; 1A.66/2005 vom 25. Mai 2005, E. 2.3; TPF 2007 150 E. 3.2).
4.6 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen des Zentralamts für Wirtschaftskriminali- tät in Göteborg handelt es sich bei der Gesellschaft D. AB um eine 100%- ige Tochtergesellschaft der englischen E. Ltd. Die schwedische Gesell- schaft sei in der Herstellung, im Unterhalt und im Marketing von Schutzsys- temen für Häfen, Kernkraftwerke und militärische Anlagen tätig. Zum Fir- mengefüge würden auch die G. Ltd. und die H. Ltd. mit Sitz auf den Briti- schen Jungferninseln gehören. A. und C. würden alle Gesellschaften ver- treten oder auf andere Weise Kontrolle über diese ausüben.
Die schwedischen Behörden vermuten, dass die D. AB mit der E. Ltd. eine Vereinbarung getroffen hat, wonach Gewinne aus der geschäftlichen Tätig- keit der D. AB in der Muttergesellschaft gesammelt würden. Die E. Ltd. soll ihrerseits Verträge mit der G. Ltd. und der H. Ltd. abgeschlossen haben, gestützt auf welche 90 - 97,5% der Gewinne an die Offshore-Gesell- schaften als Entschädigung für angebliche Managementdienstleistungen überführt würden. Diese Dienstleistungen würden jedoch nicht spezifiziert. Es wird vermutet, dass es sich dabei um Scheinverträge handelt, da be- zweifelt werde, dass die G. Ltd. und die H. Ltd. auch nur das Personal hät- ten, um diese Dienstleistungen zu erbringen. Bei der G. Ltd. und der H. Ltd. soll es sich um Offshore-Gesellschaften ohne eigentliche Geschäftstätigkeit handeln, welche von der Buchführungspflicht ausgenommen seien. Es be- stehe der Verdacht, dass A. und B. von der G. Ltd. und der H. Ltd. Auszah- lungen von sehr bedeutenden Beträgen auf ihre Konten bei der Bank F. in Zürich erhalten hätten oder auf Konten bei dieser Bank, die sie direkt oder indirekt kontrollieren würden. Auf diese Weise seien nach Meinung der er- suchenden Behörde einerseits die von der D. AB erzielten Gewinne der Besteuerung in Schweden entzogen und andererseits Gewinnausschüttun- gen an die Angeschuldigten verschleiert worden. A. und B. seien in Schwe- den steuerpflichtig. A. habe in den Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2000 - 2007 Auszahlungen von jedenfalls SEK 11,6 Mio., die er mutmasslich von der G. Ltd. und der H. Ltd. erhalten habe, nicht ausgewie- sen. B. habe wahrscheinlich für die Jahre 2000 - 2003 jedenfalls SEK 11,6 Mio. nicht ausgewiesen. C., welcher im Ausland wohne und in Schweden nicht steuerpflichtig sei, werde der Mithilfe zu schwerem Steuerdelikt be-
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schuldigt, da er die Auszahlungen an A. und B. angeordnet bzw. gutge- heissen habe.
Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 3. Oktober 2007 sei bei A. ein handschriftliches Verzeichnis von knapp 70 Auszahlungen der G. Ltd. und der H. Ltd. an sechs Personen (anonymisiert durch A, B, C, F/Ph, H und J) von insgesamt SEK 56 Mio. betreffend die Zeit von 2000 - 2007 aufgefun- den worden. Aufgrund der rechtshilfeweise aus England erhältlich gemach- ten Bankunterlagen betreffend die Konten der beiden Offshore-Gesell- schaften bei der Bank I. hätten die aufgeführten Auszahlungen an den Empfänger B mit einer Überweisung vom Konto der G. Ltd. oder der H. Ltd. an das Konto Nr. 1 bei der Bank F. in Zürich verknüpft werden können. Die ersuchende Behörde vermutet, dass sich A. hinter der Anonymisierung B verbirgt.
4.7 Diese Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen enthält genügend Ver- dachtsgründe und erfüllt die Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Ausführungen der ersuchenden Behörde nicht als offensichtlich falsch, lückenhaft oder wider- sprüchlich zu entkräften. Die unbelegte Behauptung, bei der D. AB und der E. Ltd. handle es sich um eine handelsübliche Trennung zwischen Produk- tion und Vertrieb, wobei die E. Ltd. für die Produkte jeweils den zuvor ver- einbarten “Transferpreis“ bezahlt hätte (act. 1 Ziff. 29 - 31), lässt die Sach- darstellung im Rechtshilfeersuchen nicht offensichtlich fehlerhaft erschei- nen. Gemäss dem Rechtshilfeersuchen soll bei der D. AB eine eigentliche Gewinnabschöpfung stattgefunden und eine Ansammlung der Gewinne bei der englischen Muttergesellschaft vertraglich vereinbart worden sein. Dies steht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, zwischen der schwe- dischen und der englischen Gesellschaft hätten nur handelsübliche und völlig legale Geschäftsvorgänge stattgefunden im Widerspruch. Wenn die ersuchende Behörde ausführt, Gewinne seien auf unzulässige Weise auf die E. Ltd. übertragen worden, geht sie offensichtlich davon aus, dass die geltenden Verrechnungspreisrichtlinien gerade nicht eingehalten wurden.
Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er sei mit der D. AB ausschliess- lich über einen Arbeitsvertrag als CEO verbunden und an dieser Gesell- schaft, wie auch an der E. Ltd., weder beteiligt noch sonst wie wirtschaftlich berechtigt (vgl. act. 1 Ziff. 27, 32 ff.). Diese Ausführungen bekräftigen die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen insofern, als der Beschwerdefüh- rer gemäss der ersuchenden Behörde die Gesellschaften vertreten oder auf andere Weise Kontrolle über jene ausgeübt haben soll. Soweit der Be- schwerdeführer allerdings behauptet, er hätte keine Kontrolle über die
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E. Ltd. sowie die G. Ltd. und die H. Ltd. ausgeübt, ist ausschliesslich auf die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen abzustellen. Eine offensichtlich fehlerhafte Sachdarstellung ist auch diesbezüglich nicht auszumachen. Für die Beurteilung des vorliegenden Rechtshilfeersuchens ohne Bedeutung ist schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers, er hätte das Konto bei der Bank F. eröffnet, lange bevor die D. und E. Group gegründet wurde und keineswegs zum Zweck der Steuerhinterziehung in Schweden (act. 1 Ziff. 41 f.). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ermöglicht die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen insbesondere die Prüfung, ob nach schweizerischem Recht ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug gegeben ist. Dass die ersuchende Behörde den Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen bereits abschliessend mit Beweisen belegt, kann gerade nicht verlangt wer- den.
4.8 Den Beschuldigten A. und C. wird vorgeworfen, über Scheinverträge Ge- winne der D. AB zugunsten der E. Ltd. abgezweigt zu haben. Diese Ge- winnverschiebungen, falls sie, wie von der ersuchenden Behörde vermutet, tatsächlich stattfanden, haben zwingend in den Geschäftsbüchern der bei- den Gesellschaften Niederschlag gefunden, womit die Buchhaltung der schwedischen Gesellschaft in ihrem materiellen Gehalt verfälscht wurde. Die Verwendung falscher Bilanzen und Erfolgsrechnungen stellt bereits für sich gesehen ein arglistiges Verhalten dar (vgl. supra E. 4.3). Die Gewinne seien anschliessend über Scheinverträge an die G. Ltd. und die H. Ltd. wei- tergeleitet worden im Hinblick auf eine Rückführung an die Beschuldigten A. und B. sowie weitere Personen, welche die Gewinnausschüttungen in ih- ren Einkommenssteuererklärungen nicht deklariert hätten. Eine solche “steuerfreie“ Rückführung von Gewinnen über Domizilgesellschaften ist nach der Rechtsprechung arglistig, wenn zusätzlich spezifische Täu- schungselemente hinzutreten, die von der Fiskalbehörde – bei einer Ge- samtwürdigung der fraglichen Steuerumgehungsmethoden – nur schwer durchschaut werden können (Urteil des Bundesgerichts 1A.244/2002 vom
24. Oktober 2004, E. 5.1 und 5.2; URS R. BEHNISCH, Amts- und Rechtshilfe im Steuerrecht, in: Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechts- hilfe, St. Gallen 2005, S. 94 ff.; TPF RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008 E. 5.8 zur Publikation vorgesehen). Dies ist vorliegend der Fall. Anders als im RR.2008.165 zugrunde liegenden Sachverhalt wurden vorliegend mut- masslich nicht bloss Vermögenswerte einer zwischengeschalteten Vermö- gensverwaltungsgesellschaft nicht deklariert, sondern es wurden von der schwedischen Gesellschaft tatsächlich realisierte Gewinne an die englische Muttergesellschaft und weiter an die Domizilgesellschaften auf den Briti- schen Jungferninseln verschoben, welche anschliessend mutmasslich an die wirtschaftlich Berechtigten und weitere Personen, welche die Kontrolle
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über die Gesellschaften ausübten, zurückflossen. Ein solches Verhalten ist, auch mit Bezug auf die “steuerfreie“ Rückführung und Nichtdeklaration in der Einkommensteuererklärung der Beschuldigten arglistig, da es gesamt- haft gesehen auf einer zwar möglicherweise formell korrekten, jedoch in ih- rem materiellen Gehalt verfälschten Buchhaltung basiert und für die schwedischen Steuerbehörden nur schwer durchschaubar ist. Dabei ist un- erheblich, ob die Begünstigten der steuerfreien Rückführung an den invol- vierten Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt sind oder ob sie anderweitig Kontrolle über die Gesellschaften ausübten und auf diese Weise über die Domizilgesellschaften in den Genuss der verschobenen Gewinne gekom- men sind. Ein arglistiges Verhalten ist auch gegeben, wenn, wie vorliegend, mutmasslich mittels täuschender Vorkehren verschobene Gewinne an Per- sonen fliessen, welche aufgrund ihrer arbeits- oder auftragsrechtlichen Stellung Kontrolle über die betroffenen Gesellschaften ausüben und die Gewinnverschiebung damit (mit-) veranlasst oder zumindest kontrolliert ha- ben. Diesfalls handelt es sich nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung an die wirtschaftlich Berechtigten, sondern um Lohnbestandteile oder ande- re Vergütungen, welche in der Folge in der Einkommenssteuererklärung nicht deklariert werden. Ein solches Verhalten ist arglistig im Sinne der Rechtsprechung.
Es mag zwar zutreffen, dass es sich bei den Domizilgesellschaften und beim Gesellschaftsgefüge an sich um eine legale Konstruktion handelt (vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers act. 1 Ziff. 34 f. und 69). Auch an sich legale und vom Gesetzgeber gewollte steuerliche Gestal- tungsmöglichkeiten des Gesellschaftsrechts können jedoch eine rechtswid- rige Verwendung finden (vgl. PAOLO BERNASCONI, Schweizerisches Bank- geheimnis und ausländischer Fiskus bei der internationalen Rechts- und Amtshilfe, SJZ 95 (1999) S. 402 FN 12; HAROLD GRÜNINGER/ANDREAS H. KELLER, Internationale Amts- und Rechtshilfe durch Informationsaustausch, ASA 60 [1992] 513 S. 525 f.). Der Umstand, dass die englischen Behörden angeblich kein Steuer- oder Strafverfahren gegen die E. Ltd. eingeleitet ha- ben (act. 1 Ziff. 35), lässt den Verdacht auf Abgabebetrug ebenfalls nicht dahinfallen. Eine unzulässige Gewinnverschiebung zulasten des schwedi- schen Staates kann selbst dann vorliegen, wenn die Gewinne in England ordnungsgemäss versteuert worden sein sollten.
Nach dem Gesagten ist vorliegend ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug zu bejahen.
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5. Die zu übermittelnden Unterlagen betreffend das Konto des Beschwerde- führers bei der Bank F. beziehen sich auf den im Rechtshilfeersuchen dar- gelegten Sachverhalt und sind potentiell geeignet, die im Rechtshilfeersu- chen geschilderten Straftaten zu beweisen. Die Herausgabe der Bankun- terlagen ist daher auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit zu- lässig (vgl. BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; TPF RR.2007.106 vom 19. November 2007 E. 4.2).
6. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 67 Abs. 1 IRSG (act. 1 Ziff. 72 ff.).
Gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG dürfen durch Rechtshilfe erhaltene Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei de- nen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Nicht entsprochen wird einem Rechtshil- feersuchen, wenn Gegenstand des ausländischen Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistun- gen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des er- suchenden Staates gerichtet erscheint (Art. 3 Abs. 1 IRSG; Art. 2 EUeR). Die Schweiz leistet zudem keine Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen, es sei denn, es liege ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug vor (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a und b IRSG; supra E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hat die Schlussverfügung vom 7. August 2008 mit dem gemäss Art. 2 lit. a EUeR und Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG übli- chen Spezialitätsvorbehalt versehen, wonach die in der Schweiz gewonne- nen Erkenntnisse nicht zur Verfolgung von politischen und militärischen De- likten oder für fiskalische Straf- oder Verwaltungsverfahren (ausgenommen Abgabebetrug) verwendet werden dürfen. Die Einhaltung des Spezialitäts- grundsatzes durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völker- rechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2004 vom
17. September 2004, E. 5.2; TPF RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 2.2). An- haltspunkte, dass die schwedischen Behörden den Spezialitätsvorbehalt missachten könnten, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
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7.
7.1 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid TPF 2007 99, bestätigt in RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007 E. 3, RR.2007.112 vom 19. Dezem- ber 2007 E. 7 sowie RR.2008.86 vom 29. August 2008 E. 9, letzterer betreffend den Kanton Zürich, erkannt, dass dem von der Rechtshilfe- massnahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren auferlegt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechts- missbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht. Art. 12 Abs. 1 IRSG verweist, mangels anders lautender Vorschriften des IRSG, auf die kantonalen Verfahrensbestimmungen. Doch auch gemäss § 13 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) i.V.m. § 6 der zürcherischen Verordnung über die Gebühren- und Entschädigungsan- sätze der Strafverfolgungsbehörden können einer Partei entsprechend dem Verursacherprinzip nur Kosten auferlegt werden, wenn diese eine Verfü- gung veranlasst oder vom Staat eine Leistung in Anspruch genommen hat. In internationalen Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen ist die ausfüh- rende Behörde gemäss Art. 80d IRSG verpflichtet, eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat grund- sätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshil- femassnahme betroffene (natürliche oder juristische) Person, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wahrung ihrer Interessen geltend ma- chen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Die Tatsache, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, in Anwendung von Art. 80c IRSG einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen und auf den Erlass ei- ner begründeten und anfechtbaren Schlussverfügung zu verzichten, recht- fertigt es ebenfalls nicht, diesem die Kosten für die Schlussverfügung auf- zuerlegen.
7.2 Der Beschwerdeführer hat die integrale Aufhebung der Schlussverfügung verlangt. Deren Ziff. 4 betreffend die Kostenauflage ist damit auch vom Rechtsbegehren erfasst. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schwerdeführer durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht haben könnte. In Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung rechtfertigt es sich daher nicht, diesem die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und Ziff. 4 der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben.
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8. Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein internes schweizerisches Verfahren. Die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung auf die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG abzustimmen (BGE 127 II 104 E. 4b S. 111). Verfügungen der ausführenden Behörden sind daher, nebst dem Bundesamt, grundsätz- lich nur den im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV von der Rechtshilfe persönlich und direkt betroffenen und damit zur Beschwerde legitimierten natürlichen Personen und Gesellschaften zuzustellen. Perso- nen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind nicht ipso facto beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG) und haben im Rechtshilfeverfahren vor der ausführenden Behörde ebenfalls nur Partei- stellung, wenn sie von der Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV betroffen sind. Die ersu- chende Behörde hat im Rechtshilfeverfahren betreffend die Herausgabe von Bankunterlagen keine Parteistellung (vgl. BGE 125 II 441 E. 3). Eintre- tens-, Zwischen- und Schlussverfügungen sowie weitere Verfahrensakten wie etwa Eingaben des Betroffenen sind ihr daher grundsätzlich selbst nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu über- mitteln (TPF RR.2008.149 vom 11. Dezember 2008 E. 2; RR.2008.177 vom 16. September 2008 E. 7; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 159 N. 155 und S. 179 N. 170).
Die Schlussverfügung vom 7. August 2008 ist daher auch insofern aufzu- heben, als darin unter Ziff. 5 des Dispositivs die schriftliche Mitteilung der Schlussverfügung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens an das Zentralamt für Wirtschaftskriminalität in Göteborg verfügt wird.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die ihm er- wachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschä- digen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Der Beschwer- deführer hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Entschädi- gung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. angemessen erscheint (Art. 3 des Regle- ments vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; vgl. TPF RR.2007.6 vom
22. Februar 2007 E. 5).
9.2 Dem Beschwerdeführer ist, angesichts seines überwiegenden Unterlie- gens, eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr
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gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 500.-- zu- rückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Ziff. 4 der Schlussverfügung vom 7. August 2008 wird aufgehoben. Ziff. 5 wird insofern aufgehoben, als darin eine Zustellung der Schlussverfügung an die ersuchende Behörde angeordnet wird.
2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 3’500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwer- deführer den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 23. Februar 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dominik Vock - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).