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RR.2008.177

Bundesstrafgericht · 2008-09-16 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG); Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Ravensburg (Deutschland) ermittelt gegen A. und weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung und der Untreue bzw. des Betrugs. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, als Angehörige der Lebensgemeinschaft B. den zuvor als Wirtschaftsunternehmen betriebenen Hof B. und seine zugehörigen Firmen in eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches umfunktioniert zu haben und in der Folge erhebliche Untreue- bzw. Betrugstaten zum Nachteil der C. GmbH in Z. (Deutschland) begangen zu haben bzw. durch weitere Hofangehörige habe begehen las- sen. Die Staatsanwaltschaft Ravensburg ist in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 25. März 2008 an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) gelangt und hat um Bankenermittlung und vorläufige Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschuldigten bei der Bank D. in Y. (SG) ersucht (RH.2008.149 act. 1).

B. Die Staatsanwaltschaft ist mit Verfügung vom 3. April 2008 auf das Rechts- hilfeersuchen eingetreten und hat die Bank D. verpflichtet, umfassende Auskunft über sämtliche noch aktuellen oder früher bestehenden Ge- schäftskontakte mit den im Rechtshilfeersuchen erwähnten verdächtigen Personen sowie involvierten Dritten zu erteilen und sämtliche betroffenen Vermögenswerte bis auf Weiteres für Ausgänge zu sperren (RH.2008.149 act. 3). Mit Schlussverfügung vom 16. Juni 2008 hat die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe der Bankunter- lagen betreffend die bei der Bank D. unter dem Nummernkonto “E.“ geführ- ten Depots Nr. 1 und 2 und das Konto Nr. 3, deren Inhaber A. ist, sowie die dazugehörigen Eröffnungsunterlagen verfügt und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Vermögenswerte auf diesem Konto/Depots bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Herkunft und Verwendung bezüglich der im Rechtshilfeersuchen genannten gemeinrechtlichen Delikte angeordnet (act. 1.2).

C. A. ist am 16. Juli 2008 mit folgenden Anträgen an die II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1):

“1. Die Schlussverfügung vom 16. Juni 2008 sei aufzuheben. 2. Die gemäss Ziff. III.2. Schlussverfügung von der Bank D. editierten Doku- mente/Beweismittel seien an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers herauszugeben.

- 3 -

3. Die Sperrung der Vermögenswerte gemäss Ziff. III.3. der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. 4. Die von der Staatsanwaltschaft Ravensburg in der gegenständlichen Ange- legenheit mit dem Rechtshilfeersuchen vom 25. März 2008 beantragte Rechtshilfe sei für unzulässig zu erklären. 5. Die ersuchende Staatsanwaltschaft Ravensburg sei anzuweisen, die in der Schlussverfügung rechtswidrig bekannt gegebenen Ergebnisse der Banker- mittlungen zurückzugeben. 5.1 Eventualiter seien die in der Schlussverfügung bekannt gegebenen Untersu- chungsergebnisse mit einem Verwertungsverbot zu belegen. 5.1.1 Subeventualiter sei die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen als er- suchte Instanz anzuweisen, ein derartiges Verwertungsverbot auszuspre- chen Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bun- desamt“) beantragen in der Beschwerdeantwort vom 6. bzw. 7. August 2008 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 8). Eine Beschwerdereplik ist von A. innert der ihm dazu angesetzten Frist nicht eingegangen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Die gemäss Ziff. III.2. Schlussverfügung von der Bank D. editierten Doku- mente/Beweismittel seien an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers herauszugeben.

- 3 -

E. 3 Die Sperrung der Vermögenswerte gemäss Ziff. III.3. der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben.

E. 4 Die von der Staatsanwaltschaft Ravensburg in der gegenständlichen Ange- legenheit mit dem Rechtshilfeersuchen vom 25. März 2008 beantragte Rechtshilfe sei für unzulässig zu erklären.

E. 5 Die ersuchende Staatsanwaltschaft Ravensburg sei anzuweisen, die in der Schlussverfügung rechtswidrig bekannt gegebenen Ergebnisse der Banker- mittlungen zurückzugeben.

E. 5.1 Eventualiter seien die in der Schlussverfügung bekannt gegebenen Untersu- chungsergebnisse mit einem Verwertungsverbot zu belegen.

E. 5.1.1 Subeventualiter sei die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen als er- suchte Instanz anzuweisen, ein derartiges Verwertungsverbot auszuspre- chen Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bun- desamt“) beantragen in der Beschwerdeantwort vom 6. bzw. 7. August 2008 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 8). Eine Beschwerdereplik ist von A. innert der ihm dazu angesetzten Frist nicht eingegangen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom
  2. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringe- re Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). - 4 -
  3. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV). 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des von der angefochtenen Schluss- verfügung betroffenen Depots bzw. Kontos unter der Geschäftsbeziehung “E.“ bei der Bank D. im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem fristge- recht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
  4. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Rechtshilfe sei unzulässig, da es am Erfor- dernis der beidseitigen Strafbarkeit mangle. Die Schlussverfügung begrün- de die Gewährung der Rechtshilfe u.a. mit dem Vorwurf der Bildung einer kriminellen Organisation, dies obschon das Landgericht Ravensburg im Beschluss vom 6. Juni 2008 betreffend die Beschwerde gegen den Haftbe- fehl des Amtsgerichts Ravensburg diesbezüglich einen dringenden Tatvor- wurf verneint habe. Im genannten Beschluss habe das Landgericht Ra- vensburg auch die Untreue- bzw. Betrugsvorwürfe in vier Fällen als nicht genügend erhärtet befunden. Er macht sodann geltend, der vorgelegte Sachverhalt sei widersprüchlich. In Deutschland werde gegen ihn auch wegen Fiskaldelikten ermittelt, wes- halb an die genügenden Verdachtsmomente umso höhere Anforderungen zu stellen seien. Dessen ungeachtet würden die deutschen Ermittlungsbe- hörden den für die Rechtshilfe erforderlichen Anfangsverdacht lediglich auf die Aussagen eines nicht näher bezeichneten Hauptbelastungszeugen stützen, bei welchem es sich jedoch nur um den gesondert verfolgten F. - 5 - handeln könne. Der Wahrheitsgehalt der Aussagen des einzigen Zeugen, dem im Übrigen in der Schweiz keine Zeugenqualität zukommen würde, sei daher anzuzweifeln, da sich der Verdacht von Schutzbehauptungen gera- dezu aufdränge. Die Staatsanwaltschaft Ravensburg verfolge in erster Linie fiskalische De- likte. Das mit Bezug auf die gemeinrechtlichen Delikte konstruierte Strafver- fahren und der Umstand, dass die ersuchende Behörde die gegen die Be- schuldigten laufenden Steuerverfahren sowie den Beschluss des Landge- richts Ravensburg vom 6. Juni 2008 verschwiegen habe, liessen vermuten, dass sich deren Interesse primär auf die Ausforschung und Erlangung von Beweismitteln für das in Deutschland hängige Fiskalverfahren richte. Man- gels hinreichender Verdachtsmomente für die im Rechtshilfeersuchen er- wähnten gemeinrechtlichen Delikte liege daher eine unzulässige “fishing expedition“ vor. 3.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Er- suchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
  5. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 395 N. 349). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei ge- nügt es für die Gewährung der Rechtshilfe, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht gegeben ist (TPF RR.2007.106 vom 19. November 2007 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von - 6 - der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesge- richts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom
  6. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). Werden Unterlagen dem er- suchenden Staat herausgegeben, darf dieser im Strafverfahren darüber grundsätzlich umfassend verfügen, dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem Recht straflos sind. Anders als im Bereich der Auslieferung, ist der ersuchende Staat bei einer gestützt auf Art. 74 IRSG oder eine entsprechende staatsvertragliche Bestimmung er- folgten Herausgabe von Beweismitteln nicht auf die Verfolgung jener Delik- te beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat, und hat einzig den Spezialitätsvorbehalt zu beachten, den die schwei- zerischen Behörden bei der Übergabe der Unterlagen erklärt haben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd S. 188; Urteil des Bundesgerichts 1C.138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2). 3.3 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellt entspre- chende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müs- sen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbar- keit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässig- keit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht - 7 - verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). 3.4 Vorliegend ist dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Ravens- burg bzw. dem beigelegten Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 17. März 2008 zu entnehmen, dass A. und den weiteren Beschuldigten in Deutschland vorgeworfen wird, ab 1996/1997 unter Aus- nutzung des auf Hierarchie und geistigen Abhängigkeiten beruhenden Hof- systems des B. und der Unterordnung unter einen Gesamtwillen, den zuvor als Wirtschaftsunternehmen betriebenen Hof B. und seine zugehörigen Fir- men systematisch, arbeitsteilig und organisiert in eine kriminelle Vereini- gung im Sinne von § 129 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches umfunk- tioniert zu haben. Die einzelnen Taten seien von den Beschuldigten dem gemeinsamen Tatplan entsprechend begangen worden, wobei A. als Oberhaupt der Lebensgemeinschaft eine führende Rolle zukam. A. wird verdächtigt, den seit 2003 als Geschäftsführer für die C. GmbH tätigen F. unter Verwendung pseudo-religiöser Manipulationen zu Vermögensverfü- gungen zu seinen Gunsten veranlasst zu haben, indem er diesem vorspie- gelte, das Vermögen zum Wohle der Lebensgemeinschaft B. zu verwen- den. Im nicht verjährten Zeitraum von 2003 bis 2007 sollen so durch die C. GmbH mittels fingierter Provisionszahlungen, Scheinarbeitsverhältnissen und überhöhten Gehältern Zahlungen in erheblichem Umfang an A. und sonstige Mitglieder der Lebensgemeinschaft B. geleistet worden sein; Ge- winne der C. GmbH mittels ungerechtfertigter Übernahme von Kosten, durch Inrechnungstellung überhöhter Preise oder durch weitere Manipulati- onen auf A. bzw. diesem nahe stehende Gesellschaften übertragen worden sein; und der C. GmbH zustehende Lieferantenboni und Vermittlungsprovi- sionen zu Unrecht nicht als Betriebseinnahmen verbucht, sondern von A. bzw. von anderen in dessen Einflussbereich stehenden Gesellschaften vereinnahmt worden sein. Die illegale Kapitalschöpfung soll von den Be- schuldigten bis zum genauen Tatablauf im Detail geplant und in der Folge arbeitsteilig ausgeführt worden sein. Der C. GmbH bzw. deren Gesellschaf- ter seien dadurch Mittel in Höhe von EUR 3'263'849.45 entzogen worden. Nach dem gemeinsamen Willen der Beschuldigten hätten diese Gelder den Mitgliedern der kriminellen Vereinigung gegebenenfalls als Kapital für eine eventuell notwendig werdende Flucht von Deutschland nach Kanada be- - 8 - reitstehen sollen. Die Beschuldigte G. und der gesondert verfolgte Hofan- gehörige H. hätten aus den Straftaten stammende Gelder auf ein unter der Bezeichnung “E.“ geführtes Konto bei der Bank D. in Y. (SG) einbezahlt (RH.2008.149 act. 1). 3.5 Diese Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen ist weder unklar noch wi- dersprüchlich und genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Das Landgericht Ravensburg hat einen dringenden Tatver- dacht im vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Haftbeschluss vom
  7. Juni 2008 zwar in vier Fällen verneint, mit Bezug auf die übrigen 13, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Untreuehandlungen jedoch ausdrück- lich bejaht (vgl. act. 1.6). Dass die ersuchende Behörde die im Rechtshilfe- ersuchen geschilderten Handlungen bereits abschliessend mit Beweisen belegt, kann gemäss der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung gerade nicht verlangt werden. Die vom Beschwerdeführer vorge- brachte Kritik an der Sachdarstellung der ersuchenden Behörde kann mit Bezug auf die darin vorgenommene Beweiswürdigung (im Sinne eines Ge- genbeweises etwa zur Glaubwürdigkeit des Zeugen F.) nicht gehört wer- den. Da vorliegend gemeinrechtliche Delikte zu beurteilen sind, gelangt zu- dem die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens bei Verdacht auf Abgabebetrug höhere Anforderun- gen zu stellen sind (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.2) nicht zur Anwen- dung. 3.6 Die im deutschen Rechtshilfeersuchen geschilderten Handlungen von F. können nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB subsumiert werden. Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beauftra- gen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 126; 123 IV - 9 - 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2a; MARCEL A. NIGGLI, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 11 ff. zu Art. 158 StGB). Als Geschäftsführer der C. GmbH war F. damit betraut, deren Vermögen zu verwalten. Indem er zugelassen haben soll, dass über fingierte Provisions- zahlungen, Scheinarbeitsverhältnisse und überhöhte Gehälter nicht ge- schuldete Zahlungen an A. und weitere Personen geleistet und Gewinne nicht auf die C. GmbH, sondern auf A. bzw. diesem nahe stehende Gesell- schaften übertragen wurden, hat er mutmasslich die ihm als Geschäftsfüh- rer obliegenden Vermögensfürsorgepflichten verletzt. Der C. GmbH soll dadurch ein Schaden in Höhe von EUR 3'263'849.45 entstanden sein. Ob A. gegebenenfalls aufgrund seiner beherrschenden Position faktisch eben- falls eine Geschäftsführerstellung inne hatte bzw. ob er sich der Gehilfen- schaft oder der Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht hat, kann für die vorliegend zu beurteilende beidseitige Strafbar- keit offen gelassen werden. Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Mitglieder der Lebensgemeinschaft B. daneben nach schweizerischem Recht den Tatbestand der kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB erfüllt haben, zumal nach der oben zitierten Rechtsprechung (E. 3.2) die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm für die Bejahung der beidseitigen Strafbarkeit genügt. 3.7 Stehen gemeinrechtliche und fiskalische Tatbestände in echter Gesetzes- konkurrenz, so ist die Rechtshilfe für die gemeinrechtlichen Tatbestände unter dem üblichen Spezialitätsvorbehalt zu bewilligen, unabhängig davon auf welcher Gruppe das Schwergewicht liegt (vgl. BGE 112 Ib 55 E. 5d/bb S. 57; 110 Ib 188 E. 3c S. 188). Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer auch nicht rechtshilfefähige Fiskaldelikte zur Last gelegt werden, rechtfer- tigt daher ebenso keine Verweigerung der Rechtshilfe. Anzeichen eines missbräuchlichen Rechtshilfeersuchens bzw. dafür, dass die gemeinrechtli- chen Delikte nur vorgeschoben sein könnten, sind entgegen den Behaup- tungen des Beschwerdeführers, nicht auszumachen.
  8. Bei den Guthaben des Beschwerdeführers bei der Bank D. handelt es sich um den mutmasslichen deliktischen Erlös der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderten Handlungen. Die mit Bezug auf diese Bankverbindung zu übermittelnden Bankunterlagen beziehen sich damit auf den im Rechtshil- feersuchen dargelegten Sachverhalt und sind potentiell geeignet, die Un- treuehandlungen zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfin- dig zu machen sowie die Verwendung der deliktischen Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Ge- - 10 - schädigten (sog. potentielle Erheblichkeit; vgl. BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; TPF RR.2007.145 vom 15. April 2008 E. 6.2). Das Rechtshilfeersuchen nennt eine konkrete Bankverbindung und bezieht sich (vorerst) ausschliesslich auf die Herausgabe der dieses Konto betreffenden Unterlagen bzw. der Sperre der sich darauf befindlichen Vermögenswerte. Von einer unzulässi- gen “fishing expedition“ kann daher nicht die Rede sein. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in diesem Punkt als un- begründet.
  9. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Zulässigkeit der Rechtshilfe zudem vor, die jüngste Vergangenheit hätte gezeigt, dass dem Spezialitätsvorbe- halt keine Bedeutung mehr zukomme, sobald die Informationen an die deutschen Behörden übergeben werden (act. 1 Ziff. 18 - 20). Letztere wür- den selbst Informationen, welche aus strafbaren Handlungen herrühren, zu Ermittlungen in Steuerverfahren verwenden bzw. diese sogar erwerben. 5.1 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die Rechtshilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Be- stimmung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergeb- nisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausge- gebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen ver- wendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 lit. a EUeR). Diese Regelung entspricht jener von Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG (TPF RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 5.2). 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Schlussverfügung vom 16. Juni 2008 mit dem gemäss Art. 2 lit. a EUeR und Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG übli- chen Spezialitätsvorbehalt versehen, wonach die in der Schweiz gewonne- nen Erkenntnisse nicht zur Verfolgung von politischen und militärischen De- likten oder für fiskalische Straf- oder Verwaltungsverfahren verwendet wer- den dürfen. Die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die Ver- tragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrückli- cher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Ur- - 11 - teile des Bundesgerichts 1A.63/2007 vom 28. Februar 2008, E. 4.2; 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; TPF RR.2007.60 vom
  10. Juli 2007 E. 3.2). An dieser Rechtsprechung ist auch nach den vom Beschwerdeführer angesprochenen jüngsten Ereignissen festzuhalten. Es ist Aufgabe des Bundesamtes bei der ausländischen Behörde einzugreifen, um allfällige Verletzungen des Spezialitätsprinzips zu vermeiden, was ge- rade im Falle von Deutschland auch schon gemacht wurde (vgl. NZZ vom
  11. August 2007 S. 13 und NZZ am Sonntag vom 30. März 2008 S. 12 zur Schmiergeldaffäre Schreiber, Strauss und CSU). Die Beschwerde ist auch bezüglich der gerügten Verletzung des Speziali- tätsprinzips unbegründet.
  12. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich. Die Herausgabe der Bankunterlagen ist somit im verfügten Umfang zulässig. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe der bei der Bank D. edierten Bankun- terlagen an seinen Rechtsvertreter ist demnach nicht stattzugeben. Die Beschlagnahme von Vermögenswerten, welche, wie vorliegend, das mutmassliche Erzeugnis oder den Erlös einer strafbaren Handlung darstel- len, ist grundsätzlich bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und voll- streckbaren Entscheids des ersuchenden Staates aufrechtzuerhalten bzw. bis der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr er- folgen kann (vgl. Art. 74a IRSG i.V.m. Art. 33a IRSV). Der nicht näher bzw. einzig mit der Unzulässigkeit der Rechtshilfe begründete Antrag auf Frei- gabe der gesperrten Vermögenswerte ist daher ebenfalls abzuweisen.
  13. Der Beschwerdeführer argumentiert schliesslich, indem die Beschwerde- gegnerin der ersuchenden Behörde die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 3. April 2008 und die Schlussverfügung vom 16. Juni 2008 zugestellt habe, hätte sie dieser auf unzulässige Weise Informationen aus dem Ge- heimbereich zugänglich gemacht bevor über die Gewährung und den Um- fang der Rechtshilfe ein rechtskräftiger Entscheid vorgelegen hätte. Die Staatsanwaltschaft Ravensburg sei daher anzuweisen, die rechtswidrig be- kannt gegebenen Ergebnisse der Bankermittlungen zurückzugeben (act. 1 Ziff. 16 und 17). 7.1 Die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG - 12 - abzustimmen (BGE 127 II 104 E. 4b S. 111). Verfügungen der ausführen- den Behörden sind daher, nebst dem Bundesamt, grundsätzlich nur den im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV von der Rechtshilfe per- sönlich und direkt betroffenen und damit zur Beschwerde legitimierten na- türlichen Personen und Gesellschaften zuzustellen. Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind nicht ipso facto be- schwerdelegitimiert (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG) und haben im Rechtshilfever- fahren vor der ausführenden Behörde ebenfalls nur Parteistellung, wenn sie von der Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV betroffen sind. Der ersuchenden Behörde, welche im Rechtshilfeverfahren betreffend die Herausgabe von Bankunterlagen keine Parteistellung hat (vgl. BGE 125 II 441 E. 3), sind Eintretens-, Zwischen- und Schlussverfügungen grundsätzlich selbst nach Rechtskraft nicht zu übermitteln (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 159 N. 155 und S. 179 N. 170). Gemäss Art. 80m Abs. 1 IRSG e contrario sind Verfügungen der ausführenden Behörde und der Rechtsmittelinstanz den im Ausland ansässigen Berechtigten (Parteien) ohne Zustelldomizil in der Schweiz nicht zuzustellen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche die Eintretensverfügung vom 3. April 2008 und die Schlussverfügung vom
  14. Juni 2008 auch der Staatsanwaltschaft Ravensburg zur Kenntnis ge- bracht und diese beauftragt hat, die Schlussverfügung den in Deutschland wohnhaften Beschuldigten (ohne Zustelldomizil in der Schweiz) zuzustel- len, verletzt daher die Verfahrensbestimmungen des IRSG. 7.2 Wie das Bundesamt indessen richtig bemerkt, wäre jedoch eine Verweige- rung der materiell zulässigen Rechtshilfe aufgrund solcher Verfahrensmän- gel mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 3b/aa). Die zu Unrecht übermittelten Verfügungen enthalten überdies keine Infor- mationen, welche der ersuchenden Behörde nicht bereits bekannt waren bzw. von welchen diese nicht ohnehin mit der Übermittlung der von der Schlussverfügung erfassten Bankunterlagen Kenntnis erlangen wird. Dem Beschwerdeführer sind durch die unzulässige Zustellung der Zwischenver- fügung vom 3. April 2008 und der Schlussverfügung vom 16. Juni 2008 an die ersuchende Behörde daher keine Nachteile erwachsen. Entsprechend erübrigen sich bezüglich dieser Schlussverfügung zusätzliche Anordnun- gen seitens der Beschwerdeinstanz. Die Beschwerde ist folglich auch mit Bezug auf Antrag Ziff. 5 und die dies- bezüglichen Eventualanträge abzuweisen. - 13 -
  15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 7'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. - 14 - Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. September 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Dietsche, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG); Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.177

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Ravensburg (Deutschland) ermittelt gegen A. und weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung und der Untreue bzw. des Betrugs. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, als Angehörige der Lebensgemeinschaft B. den zuvor als Wirtschaftsunternehmen betriebenen Hof B. und seine zugehörigen Firmen in eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches umfunktioniert zu haben und in der Folge erhebliche Untreue- bzw. Betrugstaten zum Nachteil der C. GmbH in Z. (Deutschland) begangen zu haben bzw. durch weitere Hofangehörige habe begehen las- sen. Die Staatsanwaltschaft Ravensburg ist in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 25. März 2008 an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) gelangt und hat um Bankenermittlung und vorläufige Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschuldigten bei der Bank D. in Y. (SG) ersucht (RH.2008.149 act. 1).

B. Die Staatsanwaltschaft ist mit Verfügung vom 3. April 2008 auf das Rechts- hilfeersuchen eingetreten und hat die Bank D. verpflichtet, umfassende Auskunft über sämtliche noch aktuellen oder früher bestehenden Ge- schäftskontakte mit den im Rechtshilfeersuchen erwähnten verdächtigen Personen sowie involvierten Dritten zu erteilen und sämtliche betroffenen Vermögenswerte bis auf Weiteres für Ausgänge zu sperren (RH.2008.149 act. 3). Mit Schlussverfügung vom 16. Juni 2008 hat die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe der Bankunter- lagen betreffend die bei der Bank D. unter dem Nummernkonto “E.“ geführ- ten Depots Nr. 1 und 2 und das Konto Nr. 3, deren Inhaber A. ist, sowie die dazugehörigen Eröffnungsunterlagen verfügt und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Vermögenswerte auf diesem Konto/Depots bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Herkunft und Verwendung bezüglich der im Rechtshilfeersuchen genannten gemeinrechtlichen Delikte angeordnet (act. 1.2).

C. A. ist am 16. Juli 2008 mit folgenden Anträgen an die II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1):

“1. Die Schlussverfügung vom 16. Juni 2008 sei aufzuheben. 2. Die gemäss Ziff. III.2. Schlussverfügung von der Bank D. editierten Doku- mente/Beweismittel seien an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers herauszugeben.

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3. Die Sperrung der Vermögenswerte gemäss Ziff. III.3. der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. 4. Die von der Staatsanwaltschaft Ravensburg in der gegenständlichen Ange- legenheit mit dem Rechtshilfeersuchen vom 25. März 2008 beantragte Rechtshilfe sei für unzulässig zu erklären. 5. Die ersuchende Staatsanwaltschaft Ravensburg sei anzuweisen, die in der Schlussverfügung rechtswidrig bekannt gegebenen Ergebnisse der Banker- mittlungen zurückzugeben. 5.1 Eventualiter seien die in der Schlussverfügung bekannt gegebenen Untersu- chungsergebnisse mit einem Verwertungsverbot zu belegen. 5.1.1 Subeventualiter sei die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen als er- suchte Instanz anzuweisen, ein derartiges Verwertungsverbot auszuspre- chen Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bun- desamt“) beantragen in der Beschwerdeantwort vom 6. bzw. 7. August 2008 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 8). Eine Beschwerdereplik ist von A. innert der ihm dazu angesetzten Frist nicht eingegangen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringe- re Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).

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2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV).

2.2 Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des von der angefochtenen Schluss- verfügung betroffenen Depots bzw. Kontos unter der Geschäftsbeziehung “E.“ bei der Bank D. im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem fristge- recht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Rechtshilfe sei unzulässig, da es am Erfor- dernis der beidseitigen Strafbarkeit mangle. Die Schlussverfügung begrün- de die Gewährung der Rechtshilfe u.a. mit dem Vorwurf der Bildung einer kriminellen Organisation, dies obschon das Landgericht Ravensburg im Beschluss vom 6. Juni 2008 betreffend die Beschwerde gegen den Haftbe- fehl des Amtsgerichts Ravensburg diesbezüglich einen dringenden Tatvor- wurf verneint habe. Im genannten Beschluss habe das Landgericht Ra- vensburg auch die Untreue- bzw. Betrugsvorwürfe in vier Fällen als nicht genügend erhärtet befunden.

Er macht sodann geltend, der vorgelegte Sachverhalt sei widersprüchlich. In Deutschland werde gegen ihn auch wegen Fiskaldelikten ermittelt, wes- halb an die genügenden Verdachtsmomente umso höhere Anforderungen zu stellen seien. Dessen ungeachtet würden die deutschen Ermittlungsbe- hörden den für die Rechtshilfe erforderlichen Anfangsverdacht lediglich auf die Aussagen eines nicht näher bezeichneten Hauptbelastungszeugen stützen, bei welchem es sich jedoch nur um den gesondert verfolgten F.

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handeln könne. Der Wahrheitsgehalt der Aussagen des einzigen Zeugen, dem im Übrigen in der Schweiz keine Zeugenqualität zukommen würde, sei daher anzuzweifeln, da sich der Verdacht von Schutzbehauptungen gera- dezu aufdränge.

Die Staatsanwaltschaft Ravensburg verfolge in erster Linie fiskalische De- likte. Das mit Bezug auf die gemeinrechtlichen Delikte konstruierte Strafver- fahren und der Umstand, dass die ersuchende Behörde die gegen die Be- schuldigten laufenden Steuerverfahren sowie den Beschluss des Landge- richts Ravensburg vom 6. Juni 2008 verschwiegen habe, liessen vermuten, dass sich deren Interesse primär auf die Ausforschung und Erlangung von Beweismitteln für das in Deutschland hängige Fiskalverfahren richte. Man- gels hinreichender Verdachtsmomente für die im Rechtshilfeersuchen er- wähnten gemeinrechtlichen Delikte liege daher eine unzulässige “fishing expedition“ vor.

3.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Er- suchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom

10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 395 N. 349). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei ge- nügt es für die Gewährung der Rechtshilfe, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht gegeben ist (TPF RR.2007.106 vom 19. November 2007 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von

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der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesge- richts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom

30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). Werden Unterlagen dem er- suchenden Staat herausgegeben, darf dieser im Strafverfahren darüber grundsätzlich umfassend verfügen, dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem Recht straflos sind. Anders als im Bereich der Auslieferung, ist der ersuchende Staat bei einer gestützt auf Art. 74 IRSG oder eine entsprechende staatsvertragliche Bestimmung er- folgten Herausgabe von Beweismitteln nicht auf die Verfolgung jener Delik- te beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat, und hat einzig den Spezialitätsvorbehalt zu beachten, den die schwei- zerischen Behörden bei der Übergabe der Unterlagen erklärt haben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd S. 188; Urteil des Bundesgerichts 1C.138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2).

3.3 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellt entspre- chende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müs- sen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbar- keit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässig- keit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht

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verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

3.4 Vorliegend ist dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Ravens- burg bzw. dem beigelegten Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 17. März 2008 zu entnehmen, dass A. und den weiteren Beschuldigten in Deutschland vorgeworfen wird, ab 1996/1997 unter Aus- nutzung des auf Hierarchie und geistigen Abhängigkeiten beruhenden Hof- systems des B. und der Unterordnung unter einen Gesamtwillen, den zuvor als Wirtschaftsunternehmen betriebenen Hof B. und seine zugehörigen Fir- men systematisch, arbeitsteilig und organisiert in eine kriminelle Vereini- gung im Sinne von § 129 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches umfunk- tioniert zu haben. Die einzelnen Taten seien von den Beschuldigten dem gemeinsamen Tatplan entsprechend begangen worden, wobei A. als Oberhaupt der Lebensgemeinschaft eine führende Rolle zukam. A. wird verdächtigt, den seit 2003 als Geschäftsführer für die C. GmbH tätigen F. unter Verwendung pseudo-religiöser Manipulationen zu Vermögensverfü- gungen zu seinen Gunsten veranlasst zu haben, indem er diesem vorspie- gelte, das Vermögen zum Wohle der Lebensgemeinschaft B. zu verwen- den. Im nicht verjährten Zeitraum von 2003 bis 2007 sollen so durch die C. GmbH mittels fingierter Provisionszahlungen, Scheinarbeitsverhältnissen und überhöhten Gehältern Zahlungen in erheblichem Umfang an A. und sonstige Mitglieder der Lebensgemeinschaft B. geleistet worden sein; Ge- winne der C. GmbH mittels ungerechtfertigter Übernahme von Kosten, durch Inrechnungstellung überhöhter Preise oder durch weitere Manipulati- onen auf A. bzw. diesem nahe stehende Gesellschaften übertragen worden sein; und der C. GmbH zustehende Lieferantenboni und Vermittlungsprovi- sionen zu Unrecht nicht als Betriebseinnahmen verbucht, sondern von A. bzw. von anderen in dessen Einflussbereich stehenden Gesellschaften vereinnahmt worden sein. Die illegale Kapitalschöpfung soll von den Be- schuldigten bis zum genauen Tatablauf im Detail geplant und in der Folge arbeitsteilig ausgeführt worden sein. Der C. GmbH bzw. deren Gesellschaf- ter seien dadurch Mittel in Höhe von EUR 3'263'849.45 entzogen worden. Nach dem gemeinsamen Willen der Beschuldigten hätten diese Gelder den Mitgliedern der kriminellen Vereinigung gegebenenfalls als Kapital für eine eventuell notwendig werdende Flucht von Deutschland nach Kanada be-

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reitstehen sollen. Die Beschuldigte G. und der gesondert verfolgte Hofan- gehörige H. hätten aus den Straftaten stammende Gelder auf ein unter der Bezeichnung “E.“ geführtes Konto bei der Bank D. in Y. (SG) einbezahlt (RH.2008.149 act. 1).

3.5 Diese Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen ist weder unklar noch wi- dersprüchlich und genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Das Landgericht Ravensburg hat einen dringenden Tatver- dacht im vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Haftbeschluss vom

6. Juni 2008 zwar in vier Fällen verneint, mit Bezug auf die übrigen 13, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Untreuehandlungen jedoch ausdrück- lich bejaht (vgl. act. 1.6). Dass die ersuchende Behörde die im Rechtshilfe- ersuchen geschilderten Handlungen bereits abschliessend mit Beweisen belegt, kann gemäss der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung gerade nicht verlangt werden. Die vom Beschwerdeführer vorge- brachte Kritik an der Sachdarstellung der ersuchenden Behörde kann mit Bezug auf die darin vorgenommene Beweiswürdigung (im Sinne eines Ge- genbeweises etwa zur Glaubwürdigkeit des Zeugen F.) nicht gehört wer- den. Da vorliegend gemeinrechtliche Delikte zu beurteilen sind, gelangt zu- dem die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens bei Verdacht auf Abgabebetrug höhere Anforderun- gen zu stellen sind (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.2) nicht zur Anwen- dung.

3.6 Die im deutschen Rechtshilfeersuchen geschilderten Handlungen von F. können nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB subsumiert werden.

Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beauftra- gen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 126; 123 IV

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17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2a; MARCEL A. NIGGLI, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 11 ff. zu Art. 158 StGB).

Als Geschäftsführer der C. GmbH war F. damit betraut, deren Vermögen zu verwalten. Indem er zugelassen haben soll, dass über fingierte Provisions- zahlungen, Scheinarbeitsverhältnisse und überhöhte Gehälter nicht ge- schuldete Zahlungen an A. und weitere Personen geleistet und Gewinne nicht auf die C. GmbH, sondern auf A. bzw. diesem nahe stehende Gesell- schaften übertragen wurden, hat er mutmasslich die ihm als Geschäftsfüh- rer obliegenden Vermögensfürsorgepflichten verletzt. Der C. GmbH soll dadurch ein Schaden in Höhe von EUR 3'263'849.45 entstanden sein. Ob A. gegebenenfalls aufgrund seiner beherrschenden Position faktisch eben- falls eine Geschäftsführerstellung inne hatte bzw. ob er sich der Gehilfen- schaft oder der Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht hat, kann für die vorliegend zu beurteilende beidseitige Strafbar- keit offen gelassen werden. Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Mitglieder der Lebensgemeinschaft B. daneben nach schweizerischem Recht den Tatbestand der kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB erfüllt haben, zumal nach der oben zitierten Rechtsprechung (E. 3.2) die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm für die Bejahung der beidseitigen Strafbarkeit genügt.

3.7 Stehen gemeinrechtliche und fiskalische Tatbestände in echter Gesetzes- konkurrenz, so ist die Rechtshilfe für die gemeinrechtlichen Tatbestände unter dem üblichen Spezialitätsvorbehalt zu bewilligen, unabhängig davon auf welcher Gruppe das Schwergewicht liegt (vgl. BGE 112 Ib 55 E. 5d/bb S. 57; 110 Ib 188 E. 3c S. 188). Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer auch nicht rechtshilfefähige Fiskaldelikte zur Last gelegt werden, rechtfer- tigt daher ebenso keine Verweigerung der Rechtshilfe. Anzeichen eines missbräuchlichen Rechtshilfeersuchens bzw. dafür, dass die gemeinrechtli- chen Delikte nur vorgeschoben sein könnten, sind entgegen den Behaup- tungen des Beschwerdeführers, nicht auszumachen.

4. Bei den Guthaben des Beschwerdeführers bei der Bank D. handelt es sich um den mutmasslichen deliktischen Erlös der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderten Handlungen. Die mit Bezug auf diese Bankverbindung zu übermittelnden Bankunterlagen beziehen sich damit auf den im Rechtshil- feersuchen dargelegten Sachverhalt und sind potentiell geeignet, die Un- treuehandlungen zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfin- dig zu machen sowie die Verwendung der deliktischen Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Ge-

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schädigten (sog. potentielle Erheblichkeit; vgl. BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; TPF RR.2007.145 vom 15. April 2008 E. 6.2). Das Rechtshilfeersuchen nennt eine konkrete Bankverbindung und bezieht sich (vorerst) ausschliesslich auf die Herausgabe der dieses Konto betreffenden Unterlagen bzw. der Sperre der sich darauf befindlichen Vermögenswerte. Von einer unzulässi- gen “fishing expedition“ kann daher nicht die Rede sein.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in diesem Punkt als un- begründet.

5. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Zulässigkeit der Rechtshilfe zudem vor, die jüngste Vergangenheit hätte gezeigt, dass dem Spezialitätsvorbe- halt keine Bedeutung mehr zukomme, sobald die Informationen an die deutschen Behörden übergeben werden (act. 1 Ziff. 18 - 20). Letztere wür- den selbst Informationen, welche aus strafbaren Handlungen herrühren, zu Ermittlungen in Steuerverfahren verwenden bzw. diese sogar erwerben.

5.1 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die Rechtshilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Be- stimmung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergeb- nisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausge- gebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen ver- wendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 lit. a EUeR). Diese Regelung entspricht jener von Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG (TPF RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 5.2).

5.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Schlussverfügung vom 16. Juni 2008 mit dem gemäss Art. 2 lit. a EUeR und Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG übli- chen Spezialitätsvorbehalt versehen, wonach die in der Schweiz gewonne- nen Erkenntnisse nicht zur Verfolgung von politischen und militärischen De- likten oder für fiskalische Straf- oder Verwaltungsverfahren verwendet wer- den dürfen. Die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die Ver- tragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrückli- cher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Ur-

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teile des Bundesgerichts 1A.63/2007 vom 28. Februar 2008, E. 4.2; 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; TPF RR.2007.60 vom

25. Juli 2007 E. 3.2). An dieser Rechtsprechung ist auch nach den vom Beschwerdeführer angesprochenen jüngsten Ereignissen festzuhalten. Es ist Aufgabe des Bundesamtes bei der ausländischen Behörde einzugreifen, um allfällige Verletzungen des Spezialitätsprinzips zu vermeiden, was ge- rade im Falle von Deutschland auch schon gemacht wurde (vgl. NZZ vom

9. August 2007 S. 13 und NZZ am Sonntag vom 30. März 2008 S. 12 zur Schmiergeldaffäre Schreiber, Strauss und CSU).

Die Beschwerde ist auch bezüglich der gerügten Verletzung des Speziali- tätsprinzips unbegründet.

6. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich. Die Herausgabe der Bankunterlagen ist somit im verfügten Umfang zulässig. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe der bei der Bank D. edierten Bankun- terlagen an seinen Rechtsvertreter ist demnach nicht stattzugeben.

Die Beschlagnahme von Vermögenswerten, welche, wie vorliegend, das mutmassliche Erzeugnis oder den Erlös einer strafbaren Handlung darstel- len, ist grundsätzlich bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und voll- streckbaren Entscheids des ersuchenden Staates aufrechtzuerhalten bzw. bis der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr er- folgen kann (vgl. Art. 74a IRSG i.V.m. Art. 33a IRSV). Der nicht näher bzw. einzig mit der Unzulässigkeit der Rechtshilfe begründete Antrag auf Frei- gabe der gesperrten Vermögenswerte ist daher ebenfalls abzuweisen.

7. Der Beschwerdeführer argumentiert schliesslich, indem die Beschwerde- gegnerin der ersuchenden Behörde die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 3. April 2008 und die Schlussverfügung vom 16. Juni 2008 zugestellt habe, hätte sie dieser auf unzulässige Weise Informationen aus dem Ge- heimbereich zugänglich gemacht bevor über die Gewährung und den Um- fang der Rechtshilfe ein rechtskräftiger Entscheid vorgelegen hätte. Die Staatsanwaltschaft Ravensburg sei daher anzuweisen, die rechtswidrig be- kannt gegebenen Ergebnisse der Bankermittlungen zurückzugeben (act. 1 Ziff. 16 und 17).

7.1 Die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG

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abzustimmen (BGE 127 II 104 E. 4b S. 111). Verfügungen der ausführen- den Behörden sind daher, nebst dem Bundesamt, grundsätzlich nur den im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV von der Rechtshilfe per- sönlich und direkt betroffenen und damit zur Beschwerde legitimierten na- türlichen Personen und Gesellschaften zuzustellen. Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind nicht ipso facto be- schwerdelegitimiert (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG) und haben im Rechtshilfever- fahren vor der ausführenden Behörde ebenfalls nur Parteistellung, wenn sie von der Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV betroffen sind. Der ersuchenden Behörde, welche im Rechtshilfeverfahren betreffend die Herausgabe von Bankunterlagen keine Parteistellung hat (vgl. BGE 125 II 441 E. 3), sind Eintretens-, Zwischen- und Schlussverfügungen grundsätzlich selbst nach Rechtskraft nicht zu übermitteln (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 159 N. 155 und S. 179 N. 170). Gemäss Art. 80m Abs. 1 IRSG e contrario sind Verfügungen der ausführenden Behörde und der Rechtsmittelinstanz den im Ausland ansässigen Berechtigten (Parteien) ohne Zustelldomizil in der Schweiz nicht zuzustellen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche die Eintretensverfügung vom 3. April 2008 und die Schlussverfügung vom

16. Juni 2008 auch der Staatsanwaltschaft Ravensburg zur Kenntnis ge- bracht und diese beauftragt hat, die Schlussverfügung den in Deutschland wohnhaften Beschuldigten (ohne Zustelldomizil in der Schweiz) zuzustel- len, verletzt daher die Verfahrensbestimmungen des IRSG.

7.2 Wie das Bundesamt indessen richtig bemerkt, wäre jedoch eine Verweige- rung der materiell zulässigen Rechtshilfe aufgrund solcher Verfahrensmän- gel mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 3b/aa). Die zu Unrecht übermittelten Verfügungen enthalten überdies keine Infor- mationen, welche der ersuchenden Behörde nicht bereits bekannt waren bzw. von welchen diese nicht ohnehin mit der Übermittlung der von der Schlussverfügung erfassten Bankunterlagen Kenntnis erlangen wird. Dem Beschwerdeführer sind durch die unzulässige Zustellung der Zwischenver- fügung vom 3. April 2008 und der Schlussverfügung vom 16. Juni 2008 an die ersuchende Behörde daher keine Nachteile erwachsen. Entsprechend erübrigen sich bezüglich dieser Schlussverfügung zusätzliche Anordnun- gen seitens der Beschwerdeinstanz.

Die Beschwerde ist folglich auch mit Bezug auf Antrag Ziff. 5 und die dies- bezüglichen Eventualanträge abzuweisen.

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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 7'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 17. September 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Peter Dietsche - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).