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RR.2022.130

Bundesstrafgericht · 2022-08-03 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Akteneinsicht (Art. 80b IRSG)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin übermittelte der Staatsanwalt- schaft Mailand am 4. Oktober 2019 gestützt auf Art. 67a IRSG unaufgefor- dert Informationen. Sie führt im Schreiben aus, es sei ihr bekannt, dass in Mailand eine Strafuntersuchung bezüglich grenzüberschreitendem Betrug geführt werde, wobei unter anderem H. zuzurechnende Gesellschaften wie die Aa. AG involviert seien. Die Meldestelle für Geldwäscherei MROS habe ihm mitgeteilt, dass die Aa. AG eine Bankverbindung bei der Bank D. in Lugano habe. Daran seien H. und C. wirtschaftlich berechtigt. Die Bankver- bindung habe Überweisungen von und zu Gesellschaften verzeichnet, die ins italienischen Verfahren verstrickt seien. Auch die Bankverbindung beim gleichen Institut der mit der Aa. AG verbundenen E. SA in Liquidation weise Bezüge zu verstrickten Gesellschaften auf. Da der Tessiner Staatsanwalt nicht ausschliessen könne, dass sie für die italienische Strafuntersuchung von Interesse sein könnten, übermittle er diese Informationen spontan im Sinne von Art. 67a IRSG. Sollten sie tatsächlich von Interesse sein, stehe er bereit, ein formelles Rechtshilfeersuchen zu empfangen.

B. Die Staatsanwaltschaft beim Gericht von Mailand stellte der Schweiz am

15. Oktober 2019 ein Rechtshilfeersuchen in ihrem Strafverfahren gegen H. wegen Betrug und Geldwäscherei.

Es gehe beim italienischen Strafverfahren um die Unmöglichkeit von Rück- zahlungen von Investitionen in den Jahren 2011–2014 in gewisse maltesi- sche Anlagefonds, erfolgt teilweise über Versicherungspolicen. Die Delikts- summe betrage rund EUR 12 Mio. Die Ac. AG habe direkte Kontrolle über diese Anlagefonds. Die Aa. AG wiederum sei deren Tochtergesellschaft. H. gehöre die Aa. AG. Er verwalte beide Gesellschaften. Weitere Gesellschaf- ten mit «A.» in der Firma, in der Schweiz wie in Malta, seien ihm zuzurech- nen.

F. sei im Management der Ac. AG gewesen. Er sei auch der gesetzliche Vertreter der E. SA in Liquidation. Die Konten dieser Gesellschaft schienen gemäss Rechtshilfeersuchen dafür verwendet worden zu sein, grosse Sum- men der Anleger aus den maltesischen Fonds in die Schweiz zu transferie- ren. Danach sei ein grosser Teil desselben Geldes auf Konten bei italieni- schen Banken überwiesen worden, worauf die Mitglieder der kriminellen Ver- einigung hätten zugreifen können.

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C. Da die Ausführung des Mailänder Rechtshilfeersuchens vom 15. Oktober 2019 Erhebungen in den Kantonen Zürich, Tessin und Bern erforderte, be- stimmte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 12. November 2019 den Kanton Zürich als Leitkanton.

D. Das BJ wies die Mailänder Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Januar 2022 darauf hin, dass die Verwendung der am 4. Oktober 2019 unaufgefor- dert übermittelten Informationen unter dem Spezialitätsvorbehalt steht, der (hier sinngemäss wiedergegeben) folgenden Inhalt aufweise:

– Die übermittelten Informationen können für ein Strafverfahren ver- wendet werden oder um der Schweiz ein Rechtshilfeersuchen zu stel- len.

– Die Informationen dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden.

– Die Informationen dürfen nicht für Verfahren verwendet werden, die nach Schweizer Recht politischer, militärischer oder fiskalischer Na- tur sind oder wirtschaftspolitische Ziele verfolgen.

E. Am 30. Mai 2022 erliess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Schlussverfügung Nr. 1. Sie gab damit Bankunterlagen der E. SA in Liquida- tion aus den Geschäftsbeziehungen bei der G. AG und der Bank D. an Italien (Staatsanwaltschaft Mailand) heraus. Sie fügte den üblichen Spezialitätsvor- behalt an.

F. Dagegen gelangten die Aa. AG sowie H., C. sowie die Ab. AG am 7. Juli 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen.

Die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2022 (im Rechtshilfeverfahren REC D-5/2019/10043101) sei aufzuheben, die Rechtshilfe zu verweigern und die Sache zur Akteneinsicht (entsprechend den prozessualen Anträgen 2 bis 5) und zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Eventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2022 (im Rechtshilfeverfahren REC D-5/2019/10043101) aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der Procura della Repubblica presso il Tribunale di Milano vom 15. Oktober 2019 sei abzuweisen.

Subeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und unter Einbezug der Beschwerde- führer eine Triage durchzuführen.

Subsubeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und im Rechtshilfedossier die (klar irrelevanten) Hinweise auf die Beschwerdeführer zu schwärzen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin bzw. der Staatskasse.

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Prozessuale Anträge:

1. Der Beschwerde sei unverzüglich aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Es seien alle Akten bezüglich sämtliche die Beschwerdeführer betreffenden spontan an die Staatsanwaltschaft Mailand übermittelten Daten (INC.2019.8566/AM.K/MK) zu edieren und sei entsprechend Akteneinsicht zu gewähren.

3. Es seien sämtliche Akten des Verfahrens INC.2019.8566 / AM.K/ MK zu edieren und sei entsprechend Akteneinsicht zu gewähren.

4. Es seien sämtliche Akten, die mit der Schlussverfügung vom 30. Mai 2022 (Verfahren REC D-5/2019/10043101) an Italien herausgegeben werden sollen, zu edieren und sei entspre- chend Akteneinsicht zu gewähren.

5. Es seien sämtliche Akten im Zusammenhang mit der angefochtenen Schlussverfügung vom 30. Mai 2022 (Verfahren REC D-5/2019/10043101) zu edieren und sei entsprechend Akteneinsicht zu gewähren.

Es wurde kein Schriftenwechsel zur Sache durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).

Das Gericht hat die Verfahrensakten eingeholt (act. 6).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 10. Septem- ber 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (ZV; SR 0.351.945.41) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b).

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E. 1.2 Soweit die Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch still- schweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

E. 2 Die Mitteilung dieser Informationen darf die eigenen Ermittlungen oder Strafverfahren nicht beeinträchtigen.

E. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt be- trifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Diese Bestimmung übernahm (für den Bereich der internationalen Rechts- hilfe in Strafsachen) sinngemäss die frühere Regelung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 103 lit. a OG; BGE 126 II 258 E. 2d S. 259). Danach war zur Beschwerde berechtigt, wer durch die ange- fochtene Verfügung berührt war und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hatte. Die beiden Kriterien mussten nicht kumu- lativ vorliegen, da sie im Wesentlichen das Gleiche verlangten und letztlich ineinander aufgingen (BGE 133 V 188 E. 4.3.1 S. 192 mit Hinweisen; zum Ganzen BGE 137 IV 134 E. 5.1.1). Erforderlich ist eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste «spezifische Beziehungsnähe» des Rechtsuchenden zur angefochtenen Schlussverfügung. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269;

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128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff.; 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156; zum ganzen TPF 2020 180 E. 2.1).

E. 2.2 Die Beschwerdeführer machen ausdrücklich keine Beschwerdelegitimation als wirtschaftlich an der aufgelösten E. SA in Liquidation berechtigte Perso- nen geltend (act. 5 S. 1).

E. 2.3 Zur «anderen Rechtshilfe» (im dritten Teil des IRSG) gehört auch die soge- nannte unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen (Art. 67a IRSG; BGE 139 IV 137 E. 4.5). Auch in diesem Bereich ist das IRSG anwendbar, soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes be- stimmen (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG; BGE 141 IV 108 E. 6.3; 139 IV 137 E. 5.2.3). Die Regelung von Art. 10 GwUe zur unaufgeforderten Übermittlung geht nicht über Art. 67a IRSG hinaus (BGE 129 II 544 E. 3.5). Vorliegend unterwirft der Staatsvertrag mit Italien (ZV) in Art. IV die Verwen- dung von Auskünften dem Spezialitätsprinzip. Art. XXVIII ZV erlaubt sodann eine unaufgeforderte Übermittlung von Informationen. Die Regelung ist inso- weit gegenüber Art. 67a Abs. 5 IRSG günstiger, als sie für Informationen aus dem Geheimbereich keine spezielle Regelung enthält: Art. XXVIII Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen

1. Unter Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts und im Rahmen ihrer Zustän- digkeiten können die Justizbehörden eines der beiden Staaten einer Justiz- behörde des anderen Staates ohne vorheriges Ersuchen Informationen be- treffend Straftaten übermitteln, wenn:

a) sie der Auffassung sind, dass die Mitteilung dieser Informationen der emp- fangenden Behörde bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren behilflich sein kann, oder

b) diese Informationen dazu führen könnten, dass diese Behörde ein Ersu- chen nach dem Übereinkommen oder diesem Vertrag stellt.

E. 2.4.1 Die Beschwerdeführer behaupten (act. 1 S. 14 f.), das Bundesgericht habe im Urteil BGE 125 II 356 all jenen Personen eine selbständige Legitimation zur Beschwerde gegen eine Schlussverfügung zuerkannt, die in einer spon- tanen Übermittlung erwähnt seien. Andernfalls entstünde eine gravierende und die Rechtsweggarantie verletzende Rechtsschutzlücke. Sie würden ein dringendes und aktuelles Interesse an der Beschwerde haben, da die spon- tane Übermittlung vom 4. Oktober 2019 bisher nicht habe überprüft werden

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können, obwohl sie unverhältnismässig sei und das Spezialitätsprinzip ver- letze. Ausserdem sei ihnen die Akteneinsicht verweigert worden. Mit der spontanen Übermittlung seien ihre Personendaten herausgegeben worden, weshalb sie mehr als irgend jemand anders direkt und unmittelbar von der angefochtenen Schlussverfügung vom 30. Mai 2022 betroffen seien.

Die Beschwerdeführer legen weiter dar, die spontane Übermittlung der Tessiner Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2019 habe das Rechtshilfeer- suchen vom 15. Oktober 2019 ausgelöst, das zu verschiedenen parallelen Verfahren geführt habe, darunter das mit der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung. Es lägen unterschiedlich schnelle Rechtshilfeverfahren vor. Allfällige Schlussverfügungen betreffend die Beschwerdeführer würden später erfolgen. Damit die Rechtmässigkeit der spontanen Übermittlung rechtzeitig überprüft werden könne, seien die Beschwerdeführer darauf an- gewiesen, schon die vorliegende Schlussverfügung anzufechten. Alles an- dere verletze das verfahrensrechtliche Fairnessgebot, da Personendaten betreffend die Beschwerdeführer an Italien übermittelt würden, noch bevor sie die Rechtmässigkeit der spontanen Datenübermittlung hätten überprüfen lassen können (act. 1 S. 19 Rz. 73, S. 20 Rz. 77–79, S. 21 Rz. 88).

E. 2.5 Die Beschwerdeführer leiten ihre Beschwerdelegitimation namentlich aus BGE 125 II 356 E 3b/bb S. 362 ab und stützen sich dafür auf ein Zitat ohne Konnex (act. 5 S. 2 Fussnote 2). Die Erwägungen des BGE 125 II 356 zur früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde entsprechen zwar sinngemäss der aktuell geltenden Regelung (vgl. oben Erwägung 2.1), begründen jedoch keine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer: BGE 125 II 356 erwähnt vielmehr in E. 3a S. 361 zunächst den Grundsatz, dass die unaufgeforderte Übermittlung von demjenigen beanstandet werden kann, der zur Beschwerde gegen die Schlussverfügung legitimiert ist: «La voie du recours de droit administratif, empruntée en l'occurrence, est ouverte contre la décision confirmant la transmission de la documentation bancaire à l'Etat requérant et la saisie de comptes bancaires (art. 80f al. 1 EIMP). Elle est aussi ouverte, simultanément avec le recours dirigé contre la décision confirmant la clôture de la procédure d'entraide, contre la transmission spon- tanée d'informations effectuée le 27 mars 1998 en application de l'art. 67a EIMP (ATF 125 II 247 consid. 6a).» In der verwiesenen Erwägung 6a S. 247/248 des BGE 125 II 238 wird gerade hervorgehoben, dass ein Recht- schutzinteresse zur Anfechtung der Schlussverfügung bestehen muss. BGE 125 II 356 stellt in E. 3b S. 362 sodann fest, dass namentlich W., B. und Z. legitimiert waren, gegen die Herausgabe ihrer Bankunterlagen Be-

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schwerde zu führen. Es wird festgehalten, dass sie als von der unaufgefor- derten Übermittlung betroffene Personen diesbezügliche Rügen erheben können. Daran anschliessend wird verneint, dass sie sich auf Art. 2 IRSG berufen können. – Eine selbständige Beschwerdelegitimation gegen Schlussverfügungen der von einer unaufgeforderten Übermittlung Betroffe- nen wäre ein obiter dictum gewesen, die drei Personen waren denn schon als Kontoinhaber legitimiert, Beschwerde gegen die Herausgabe ihrer Bank- unterlagen in der Schlussverfügung zu führen. Nicht nur wäre eine solche Aussage nicht entscheidwesentlich, sie wäre auch eine ohne Begründung und Zusammenhang postulierte Neuerung. Die Beschwerdeführer nennen denn auch keinen Fall, in dem ihre Auslegung angewendet worden wäre und dem Gericht ist ebenfalls kein solcher bekannt. Aus dem angerufenen BGE 125 II 256 ergibt sich vielmehr keine Legitimation der von einer unauf- geforderten Übermittlung Betroffenen, gegen Dritte (vorliegend die E. SA in Liquidation) betreffende Schlussverfügungen selbständig (d.h. in eigenem Namen) Beschwerde zu führen.

E. 2.6 Weiter geht auch das Argument der Beschwerdeführer fehl, es würden sie betreffende Personendaten an Italien übermittelt, noch bevor sie die Recht- mässigkeit der spontanen Datenübermittlung hätten überprüfen lassen kön- nen. Dies ergibt sich zum einen bereits aus der gesetzlichen Konzeption der unaufgeforderten Übermittlung nach Art. 67a IRSG, die keinen vorgängigen Rechtsschutz kennt (BGE 125 II 238 E. 6e S. 249). Zum anderen ist betreffend die Übermittlung von Personendaten am 1. März 2019 Art. 11e IRSG (Gleichbehandlung) in Kraft getreten, zeitgleich mit dem wortgleichen Art. 349b StGB. Danach dürfen für die Bekanntgabe von Per- sonendaten an die zuständigen Behörden von Schengen-Staaten nicht strengere Datenschutzregeln gelten als für die Bekanntgabe von Personen- daten an schweizerische Strafbehörden (Art. 11e Abs. 1 IRSG). Die Ände- rung erfolgte mittels des Bundesgesetzes vom 28. September 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvoll- streckung (AS 2019 625; BBl 2017 6941). Die (nicht direkt anwendbare) Richtlinie stellt Teil des Schengen-Besitzstandes (aquis) dar (Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Daten- schutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15. Sep- tember 2017, BBl 2017 6941, 6989 ff., 6993). Die Bearbeitung von Perso- nendaten in Rechtshilfeverfahren fällt in den Anwendungsbereich des euro- päischen Rechtsakts. Die datenschutzrechtlichen Ansprüche werden im

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hängigen Rechtshilfeverfahren beurteilt und unterliegen denselben Rechts- mitteln (BBl 2017 7162, TPF 2021 89 E. 2.2 S. 92). Auch daraus können die Beschwerdeführer damit vorliegend keine Legitimation ableiten.

E. 2.7 Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, sie müssten legitimiert sein, die Schlussverfügung anzufechten, mit der Bankunterlagen der E. SA in Liqui- dation herausgegeben werden sollen. Ansonsten bestehe eine Rechts- schutzlücke. In der Rechtshilfe ist bei der Beschwerdelegitimation, unter Vermeidung von Rechtsschutzlücken, ein restriktiver Massstab anzulegen (BGE 137 IV 134 E. 6.3 f.; 130 II 162 E. 1.3; 124 II 180 E. 2b S. 182 f. Rechtsmittel dürfen nicht ihren Sinn verlieren; 123 II 153 E. 2c S. 157 Legitimation bei Kontounterla- gen aufgelöster juristischer Personen; Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2 keine Rechtsschutzlücke; TPF 2007 79 E. 1.6.7). Dies stützt sich auf die Materialien (BGE 128 II 211 E. 2.4 S. 218–220; 126 II 495 E. 5b–d S. 500 f. betreffend eine Zwischenver- fügung, Ausschluss von Doppelspurigkeiten und Missbrauchsmöglichkeiten als Zweck der IRSG-Revision; Botschaft vom 29. März 1995 zur Revision des IRSG, BBl 1995 1, S. 2, 5 f., 11). In der Regel ist im IRSG stets eine Person, aber nur eine Person, beschwerdelegitimiert. Die Rechtsprechung hält sich an möglichst einfache und klare Regeln, damit die zuständige Be- hörde das Rechtshilfeersuchen beförderlich erledigen kann (Urteil des Bun- desgerichts 1C_423/2020 vom 5. August 2020 E. 1.2 zur Legitimation bei Daten auf Servern mit Fernzugriff; zum Ganzen TPF 2020 180 E. 4.4.1). Das Gericht kann vorliegend keine Rechtsschutzlücke erkennen. Die vorlie- gende Schlussverfügung könnte namentlich von den wirtschaftlich Berech- tigten der E. SA in Liquidation angefochten werden (vgl. ZIMMERMANN, N. 529 S. 564 f.). Auch was die Beschwerdeführer vorbringen, zeigt keine Rechtsschutzlücke auf. Denn kein persönliches schutzwürdiges Interesse hat, wer in den herauszugebenden Unterlagen nur erwähnt wird oder wenn die Unterlagen einfach Informationen zu Aktivitäten eines Beschwerdefüh- rers enthalten (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Es genügt nicht, dass sich die ausländische Strafuntersuchung gegen einen Beschwerdefüh- rer richtet oder die Rechtshilfemassnahme ein ausländisches Verfahren för- dert (BGE 116 Ib 106 E. 2a).

E. 2.8 Sind die Beschwerdeführer so nicht legitimiert, die vorliegende Schlussver- fügung anzufechten, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Damit sind sie auch nicht berechtigt, am vorliegenden Rechtshilfeverfahren teilzuneh- men und Einsicht in weitere Akten zu nehmen (vgl. Art. 80b Abs. 1 IRSG). Ihre prozessualen Anträge 2–5 sind damit abzuweisen.

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E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Für die Berechnung der Ge- richtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend, in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie der Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR, auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- (act. 4) ist da- ran anzurechnen. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Be- schwerdeführern den Restbetrag zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die prozessualen Anträge 2–5 werden abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 3. August 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

1. AA. AG,

2. H.,

3. C.,

4. AB. AG, alle vertreten durch Rechtsanwälte Damiano Brusa und Alexander Glutz, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Akteneinsicht (Art. 80b IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2022.130-133

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin übermittelte der Staatsanwalt- schaft Mailand am 4. Oktober 2019 gestützt auf Art. 67a IRSG unaufgefor- dert Informationen. Sie führt im Schreiben aus, es sei ihr bekannt, dass in Mailand eine Strafuntersuchung bezüglich grenzüberschreitendem Betrug geführt werde, wobei unter anderem H. zuzurechnende Gesellschaften wie die Aa. AG involviert seien. Die Meldestelle für Geldwäscherei MROS habe ihm mitgeteilt, dass die Aa. AG eine Bankverbindung bei der Bank D. in Lugano habe. Daran seien H. und C. wirtschaftlich berechtigt. Die Bankver- bindung habe Überweisungen von und zu Gesellschaften verzeichnet, die ins italienischen Verfahren verstrickt seien. Auch die Bankverbindung beim gleichen Institut der mit der Aa. AG verbundenen E. SA in Liquidation weise Bezüge zu verstrickten Gesellschaften auf. Da der Tessiner Staatsanwalt nicht ausschliessen könne, dass sie für die italienische Strafuntersuchung von Interesse sein könnten, übermittle er diese Informationen spontan im Sinne von Art. 67a IRSG. Sollten sie tatsächlich von Interesse sein, stehe er bereit, ein formelles Rechtshilfeersuchen zu empfangen.

B. Die Staatsanwaltschaft beim Gericht von Mailand stellte der Schweiz am

15. Oktober 2019 ein Rechtshilfeersuchen in ihrem Strafverfahren gegen H. wegen Betrug und Geldwäscherei.

Es gehe beim italienischen Strafverfahren um die Unmöglichkeit von Rück- zahlungen von Investitionen in den Jahren 2011–2014 in gewisse maltesi- sche Anlagefonds, erfolgt teilweise über Versicherungspolicen. Die Delikts- summe betrage rund EUR 12 Mio. Die Ac. AG habe direkte Kontrolle über diese Anlagefonds. Die Aa. AG wiederum sei deren Tochtergesellschaft. H. gehöre die Aa. AG. Er verwalte beide Gesellschaften. Weitere Gesellschaf- ten mit «A.» in der Firma, in der Schweiz wie in Malta, seien ihm zuzurech- nen.

F. sei im Management der Ac. AG gewesen. Er sei auch der gesetzliche Vertreter der E. SA in Liquidation. Die Konten dieser Gesellschaft schienen gemäss Rechtshilfeersuchen dafür verwendet worden zu sein, grosse Sum- men der Anleger aus den maltesischen Fonds in die Schweiz zu transferie- ren. Danach sei ein grosser Teil desselben Geldes auf Konten bei italieni- schen Banken überwiesen worden, worauf die Mitglieder der kriminellen Ver- einigung hätten zugreifen können.

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C. Da die Ausführung des Mailänder Rechtshilfeersuchens vom 15. Oktober 2019 Erhebungen in den Kantonen Zürich, Tessin und Bern erforderte, be- stimmte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 12. November 2019 den Kanton Zürich als Leitkanton.

D. Das BJ wies die Mailänder Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Januar 2022 darauf hin, dass die Verwendung der am 4. Oktober 2019 unaufgefor- dert übermittelten Informationen unter dem Spezialitätsvorbehalt steht, der (hier sinngemäss wiedergegeben) folgenden Inhalt aufweise:

– Die übermittelten Informationen können für ein Strafverfahren ver- wendet werden oder um der Schweiz ein Rechtshilfeersuchen zu stel- len.

– Die Informationen dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden.

– Die Informationen dürfen nicht für Verfahren verwendet werden, die nach Schweizer Recht politischer, militärischer oder fiskalischer Na- tur sind oder wirtschaftspolitische Ziele verfolgen.

E. Am 30. Mai 2022 erliess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Schlussverfügung Nr. 1. Sie gab damit Bankunterlagen der E. SA in Liquida- tion aus den Geschäftsbeziehungen bei der G. AG und der Bank D. an Italien (Staatsanwaltschaft Mailand) heraus. Sie fügte den üblichen Spezialitätsvor- behalt an.

F. Dagegen gelangten die Aa. AG sowie H., C. sowie die Ab. AG am 7. Juli 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen.

Die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2022 (im Rechtshilfeverfahren REC D-5/2019/10043101) sei aufzuheben, die Rechtshilfe zu verweigern und die Sache zur Akteneinsicht (entsprechend den prozessualen Anträgen 2 bis 5) und zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Eventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2022 (im Rechtshilfeverfahren REC D-5/2019/10043101) aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der Procura della Repubblica presso il Tribunale di Milano vom 15. Oktober 2019 sei abzuweisen.

Subeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und unter Einbezug der Beschwerde- führer eine Triage durchzuführen.

Subsubeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und im Rechtshilfedossier die (klar irrelevanten) Hinweise auf die Beschwerdeführer zu schwärzen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin bzw. der Staatskasse.

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Prozessuale Anträge:

1. Der Beschwerde sei unverzüglich aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Es seien alle Akten bezüglich sämtliche die Beschwerdeführer betreffenden spontan an die Staatsanwaltschaft Mailand übermittelten Daten (INC.2019.8566/AM.K/MK) zu edieren und sei entsprechend Akteneinsicht zu gewähren.

3. Es seien sämtliche Akten des Verfahrens INC.2019.8566 / AM.K/ MK zu edieren und sei entsprechend Akteneinsicht zu gewähren.

4. Es seien sämtliche Akten, die mit der Schlussverfügung vom 30. Mai 2022 (Verfahren REC D-5/2019/10043101) an Italien herausgegeben werden sollen, zu edieren und sei entspre- chend Akteneinsicht zu gewähren.

5. Es seien sämtliche Akten im Zusammenhang mit der angefochtenen Schlussverfügung vom 30. Mai 2022 (Verfahren REC D-5/2019/10043101) zu edieren und sei entsprechend Akteneinsicht zu gewähren.

Es wurde kein Schriftenwechsel zur Sache durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).

Das Gericht hat die Verfahrensakten eingeholt (act. 6).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 10. Septem- ber 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (ZV; SR 0.351.945.41) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b).

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1.2 Soweit die Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch still- schweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

2.

2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt be- trifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Diese Bestimmung übernahm (für den Bereich der internationalen Rechts- hilfe in Strafsachen) sinngemäss die frühere Regelung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 103 lit. a OG; BGE 126 II 258 E. 2d S. 259). Danach war zur Beschwerde berechtigt, wer durch die ange- fochtene Verfügung berührt war und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hatte. Die beiden Kriterien mussten nicht kumu- lativ vorliegen, da sie im Wesentlichen das Gleiche verlangten und letztlich ineinander aufgingen (BGE 133 V 188 E. 4.3.1 S. 192 mit Hinweisen; zum Ganzen BGE 137 IV 134 E. 5.1.1). Erforderlich ist eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste «spezifische Beziehungsnähe» des Rechtsuchenden zur angefochtenen Schlussverfügung. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269;

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128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff.; 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156; zum ganzen TPF 2020 180 E. 2.1). 2.2 Die Beschwerdeführer machen ausdrücklich keine Beschwerdelegitimation als wirtschaftlich an der aufgelösten E. SA in Liquidation berechtigte Perso- nen geltend (act. 5 S. 1). 2.3 Zur «anderen Rechtshilfe» (im dritten Teil des IRSG) gehört auch die soge- nannte unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen (Art. 67a IRSG; BGE 139 IV 137 E. 4.5). Auch in diesem Bereich ist das IRSG anwendbar, soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes be- stimmen (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG; BGE 141 IV 108 E. 6.3; 139 IV 137 E. 5.2.3). Die Regelung von Art. 10 GwUe zur unaufgeforderten Übermittlung geht nicht über Art. 67a IRSG hinaus (BGE 129 II 544 E. 3.5). Vorliegend unterwirft der Staatsvertrag mit Italien (ZV) in Art. IV die Verwen- dung von Auskünften dem Spezialitätsprinzip. Art. XXVIII ZV erlaubt sodann eine unaufgeforderte Übermittlung von Informationen. Die Regelung ist inso- weit gegenüber Art. 67a Abs. 5 IRSG günstiger, als sie für Informationen aus dem Geheimbereich keine spezielle Regelung enthält: Art. XXVIII Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen

1. Unter Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts und im Rahmen ihrer Zustän- digkeiten können die Justizbehörden eines der beiden Staaten einer Justiz- behörde des anderen Staates ohne vorheriges Ersuchen Informationen be- treffend Straftaten übermitteln, wenn:

a) sie der Auffassung sind, dass die Mitteilung dieser Informationen der emp- fangenden Behörde bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren behilflich sein kann, oder

b) diese Informationen dazu führen könnten, dass diese Behörde ein Ersu- chen nach dem Übereinkommen oder diesem Vertrag stellt.

2. Die Mitteilung dieser Informationen darf die eigenen Ermittlungen oder Strafverfahren nicht beeinträchtigen.

2.4

2.4.1 Die Beschwerdeführer behaupten (act. 1 S. 14 f.), das Bundesgericht habe im Urteil BGE 125 II 356 all jenen Personen eine selbständige Legitimation zur Beschwerde gegen eine Schlussverfügung zuerkannt, die in einer spon- tanen Übermittlung erwähnt seien. Andernfalls entstünde eine gravierende und die Rechtsweggarantie verletzende Rechtsschutzlücke. Sie würden ein dringendes und aktuelles Interesse an der Beschwerde haben, da die spon- tane Übermittlung vom 4. Oktober 2019 bisher nicht habe überprüft werden

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können, obwohl sie unverhältnismässig sei und das Spezialitätsprinzip ver- letze. Ausserdem sei ihnen die Akteneinsicht verweigert worden. Mit der spontanen Übermittlung seien ihre Personendaten herausgegeben worden, weshalb sie mehr als irgend jemand anders direkt und unmittelbar von der angefochtenen Schlussverfügung vom 30. Mai 2022 betroffen seien.

Die Beschwerdeführer legen weiter dar, die spontane Übermittlung der Tessiner Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2019 habe das Rechtshilfeer- suchen vom 15. Oktober 2019 ausgelöst, das zu verschiedenen parallelen Verfahren geführt habe, darunter das mit der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung. Es lägen unterschiedlich schnelle Rechtshilfeverfahren vor. Allfällige Schlussverfügungen betreffend die Beschwerdeführer würden später erfolgen. Damit die Rechtmässigkeit der spontanen Übermittlung rechtzeitig überprüft werden könne, seien die Beschwerdeführer darauf an- gewiesen, schon die vorliegende Schlussverfügung anzufechten. Alles an- dere verletze das verfahrensrechtliche Fairnessgebot, da Personendaten betreffend die Beschwerdeführer an Italien übermittelt würden, noch bevor sie die Rechtmässigkeit der spontanen Datenübermittlung hätten überprüfen lassen können (act. 1 S. 19 Rz. 73, S. 20 Rz. 77–79, S. 21 Rz. 88).

2.5 Die Beschwerdeführer leiten ihre Beschwerdelegitimation namentlich aus BGE 125 II 356 E 3b/bb S. 362 ab und stützen sich dafür auf ein Zitat ohne Konnex (act. 5 S. 2 Fussnote 2). Die Erwägungen des BGE 125 II 356 zur früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde entsprechen zwar sinngemäss der aktuell geltenden Regelung (vgl. oben Erwägung 2.1), begründen jedoch keine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer: BGE 125 II 356 erwähnt vielmehr in E. 3a S. 361 zunächst den Grundsatz, dass die unaufgeforderte Übermittlung von demjenigen beanstandet werden kann, der zur Beschwerde gegen die Schlussverfügung legitimiert ist: «La voie du recours de droit administratif, empruntée en l'occurrence, est ouverte contre la décision confirmant la transmission de la documentation bancaire à l'Etat requérant et la saisie de comptes bancaires (art. 80f al. 1 EIMP). Elle est aussi ouverte, simultanément avec le recours dirigé contre la décision confirmant la clôture de la procédure d'entraide, contre la transmission spon- tanée d'informations effectuée le 27 mars 1998 en application de l'art. 67a EIMP (ATF 125 II 247 consid. 6a).» In der verwiesenen Erwägung 6a S. 247/248 des BGE 125 II 238 wird gerade hervorgehoben, dass ein Recht- schutzinteresse zur Anfechtung der Schlussverfügung bestehen muss. BGE 125 II 356 stellt in E. 3b S. 362 sodann fest, dass namentlich W., B. und Z. legitimiert waren, gegen die Herausgabe ihrer Bankunterlagen Be-

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schwerde zu führen. Es wird festgehalten, dass sie als von der unaufgefor- derten Übermittlung betroffene Personen diesbezügliche Rügen erheben können. Daran anschliessend wird verneint, dass sie sich auf Art. 2 IRSG berufen können. – Eine selbständige Beschwerdelegitimation gegen Schlussverfügungen der von einer unaufgeforderten Übermittlung Betroffe- nen wäre ein obiter dictum gewesen, die drei Personen waren denn schon als Kontoinhaber legitimiert, Beschwerde gegen die Herausgabe ihrer Bank- unterlagen in der Schlussverfügung zu führen. Nicht nur wäre eine solche Aussage nicht entscheidwesentlich, sie wäre auch eine ohne Begründung und Zusammenhang postulierte Neuerung. Die Beschwerdeführer nennen denn auch keinen Fall, in dem ihre Auslegung angewendet worden wäre und dem Gericht ist ebenfalls kein solcher bekannt. Aus dem angerufenen BGE 125 II 256 ergibt sich vielmehr keine Legitimation der von einer unauf- geforderten Übermittlung Betroffenen, gegen Dritte (vorliegend die E. SA in Liquidation) betreffende Schlussverfügungen selbständig (d.h. in eigenem Namen) Beschwerde zu führen. 2.6 Weiter geht auch das Argument der Beschwerdeführer fehl, es würden sie betreffende Personendaten an Italien übermittelt, noch bevor sie die Recht- mässigkeit der spontanen Datenübermittlung hätten überprüfen lassen kön- nen. Dies ergibt sich zum einen bereits aus der gesetzlichen Konzeption der unaufgeforderten Übermittlung nach Art. 67a IRSG, die keinen vorgängigen Rechtsschutz kennt (BGE 125 II 238 E. 6e S. 249). Zum anderen ist betreffend die Übermittlung von Personendaten am 1. März 2019 Art. 11e IRSG (Gleichbehandlung) in Kraft getreten, zeitgleich mit dem wortgleichen Art. 349b StGB. Danach dürfen für die Bekanntgabe von Per- sonendaten an die zuständigen Behörden von Schengen-Staaten nicht strengere Datenschutzregeln gelten als für die Bekanntgabe von Personen- daten an schweizerische Strafbehörden (Art. 11e Abs. 1 IRSG). Die Ände- rung erfolgte mittels des Bundesgesetzes vom 28. September 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvoll- streckung (AS 2019 625; BBl 2017 6941). Die (nicht direkt anwendbare) Richtlinie stellt Teil des Schengen-Besitzstandes (aquis) dar (Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Daten- schutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15. Sep- tember 2017, BBl 2017 6941, 6989 ff., 6993). Die Bearbeitung von Perso- nendaten in Rechtshilfeverfahren fällt in den Anwendungsbereich des euro- päischen Rechtsakts. Die datenschutzrechtlichen Ansprüche werden im

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hängigen Rechtshilfeverfahren beurteilt und unterliegen denselben Rechts- mitteln (BBl 2017 7162, TPF 2021 89 E. 2.2 S. 92). Auch daraus können die Beschwerdeführer damit vorliegend keine Legitimation ableiten. 2.7 Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, sie müssten legitimiert sein, die Schlussverfügung anzufechten, mit der Bankunterlagen der E. SA in Liqui- dation herausgegeben werden sollen. Ansonsten bestehe eine Rechts- schutzlücke. In der Rechtshilfe ist bei der Beschwerdelegitimation, unter Vermeidung von Rechtsschutzlücken, ein restriktiver Massstab anzulegen (BGE 137 IV 134 E. 6.3 f.; 130 II 162 E. 1.3; 124 II 180 E. 2b S. 182 f. Rechtsmittel dürfen nicht ihren Sinn verlieren; 123 II 153 E. 2c S. 157 Legitimation bei Kontounterla- gen aufgelöster juristischer Personen; Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2 keine Rechtsschutzlücke; TPF 2007 79 E. 1.6.7). Dies stützt sich auf die Materialien (BGE 128 II 211 E. 2.4 S. 218–220; 126 II 495 E. 5b–d S. 500 f. betreffend eine Zwischenver- fügung, Ausschluss von Doppelspurigkeiten und Missbrauchsmöglichkeiten als Zweck der IRSG-Revision; Botschaft vom 29. März 1995 zur Revision des IRSG, BBl 1995 1, S. 2, 5 f., 11). In der Regel ist im IRSG stets eine Person, aber nur eine Person, beschwerdelegitimiert. Die Rechtsprechung hält sich an möglichst einfache und klare Regeln, damit die zuständige Be- hörde das Rechtshilfeersuchen beförderlich erledigen kann (Urteil des Bun- desgerichts 1C_423/2020 vom 5. August 2020 E. 1.2 zur Legitimation bei Daten auf Servern mit Fernzugriff; zum Ganzen TPF 2020 180 E. 4.4.1). Das Gericht kann vorliegend keine Rechtsschutzlücke erkennen. Die vorlie- gende Schlussverfügung könnte namentlich von den wirtschaftlich Berech- tigten der E. SA in Liquidation angefochten werden (vgl. ZIMMERMANN, N. 529 S. 564 f.). Auch was die Beschwerdeführer vorbringen, zeigt keine Rechtsschutzlücke auf. Denn kein persönliches schutzwürdiges Interesse hat, wer in den herauszugebenden Unterlagen nur erwähnt wird oder wenn die Unterlagen einfach Informationen zu Aktivitäten eines Beschwerdefüh- rers enthalten (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Es genügt nicht, dass sich die ausländische Strafuntersuchung gegen einen Beschwerdefüh- rer richtet oder die Rechtshilfemassnahme ein ausländisches Verfahren för- dert (BGE 116 Ib 106 E. 2a). 2.8 Sind die Beschwerdeführer so nicht legitimiert, die vorliegende Schlussver- fügung anzufechten, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Damit sind sie auch nicht berechtigt, am vorliegenden Rechtshilfeverfahren teilzuneh- men und Einsicht in weitere Akten zu nehmen (vgl. Art. 80b Abs. 1 IRSG). Ihre prozessualen Anträge 2–5 sind damit abzuweisen.

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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Für die Berechnung der Ge- richtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend, in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie der Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR, auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- (act. 4) ist da- ran anzurechnen. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Be- schwerdeführern den Restbetrag zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die prozessualen Anträge 2–5 werden abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 4. August 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Damiano Brusa und Alexander Glutz - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).