opencaselaw.ch

RR.2018.137

Bundesstrafgericht · 2018-06-21 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe an Kroatien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).

Sachverhalt

A. Die Komitatstaatsanwaltschaft in Zagreb führt gegen B. ein Strafverfahren wegen Vertrauensmissbrauchs im Geschäftsverkehr.

In diesem Zusammenhang sind die kroatischen Behörden mit Rechtshilfeer- suchen vom 3. November 2017 an die Schweiz gelangt und haben um Her- ausgabe der Bankunterlagen der A. AG betreffend das Konto 1 sowie um Sperre der auf diesem Konto liegenden Vermögenswerte im Umfang von EUR 1.25 Mio. ersucht (Verfahrensakten Urk. 2).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. November 2017 trat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete unter anderem die Sperre der auf obgenanntem Konto bei der Bank C. liegenden Vermögenswerte im Umfang von EUR 1.25 Mio. sowie die Aktenedition der dieses Konto betreffenden Unterlagen an (Verfahrens- akten Urk. 6). Die Bankakten wurden der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 21. November 2017 übermittelt (Verfahrensakten Urk. 14/1).

C. Die A. AG erklärte mit Eingabe vom 14. März 2018 der vereinfachten Aus- führung des Rechtshilfeverfahrens gemäss Art. 80c IRSG nicht zuzustim- men (Verfahrensakten Urk. 18/18).

D. Mit Schlussverfügung vom 22. März 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Aufrechterhaltung der Kontosperre und die Heraus- gabe der dieses Konto betreffenden Bankunterlagen (Verfahrensakten Urk. 19).

Dagegen gelangt die A. AG mit Beschwerde vom 25. April 2018 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung vom 22. März 2018 und die Verweigerung der Rechtshilfe an Kroatien (act. 1).

E. Sowohl das Bundesamt für Justiz wie auch die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich verzichteten mit Eingaben je vom 30. Mai 2018 auf eine begrün- dete Beschwerdeantwort und beantragten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der A. AG (act. 10 und 11), was letzterer am

1. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wird.

- 3 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Kroatien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das II. Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zu Anwendung kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.

- 4 -

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom

16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).

E. 2.2 Als Inhaberin des von der Rechtshilfe betroffenen Kontos ist die Beschwer- deführerin zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung wurde der Be- schwerdeführerin am 26. März 2018 zugestellt (Verfahrensakten Urk. 20/1). Die 30-tägige Beschwerdefrist ist damit eingehalten, sodass auf die Be- schwerde vom 25. April 2018 einzutreten ist.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem ersten Punkt geltend, die Beschwer- degegnerin verstosse gegen das Prinzip der Wahrheitsfindung und des Ge- bots von Treu und Glauben, wenn sie dem ersuchenden Staat Dokumente herausgebe, von denen sie wisse, dass sie nicht mehr der Wahrheit entsprä- chen, sondern vielmehr geeignet seien, einen irreführenden Sachverhalt zu etablieren (act. 1 S. 6 ff.).

- 5 -

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Rechtshilferichter nicht als Straf- behörde fungiert und daher nicht verpflichtet ist, die „materielle Wahrheit“ im ausländischen Strafverfahren zu ermitteln. Dies ist die Aufgabe der Strafbe- hörden des ersuchenden Staates. Die schweizerischen Behörden sind je- doch im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens verpflichtet, dem ausländischen Staat bei der Wahrheitsfindung und Beschaffung von Beweismitteln behilflich zu sein. Daraus folgt, dass der ersuchte Staat all diejenigen Aktenstücke zu ermitteln hat, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen und zu dessen Klärung beitragen können. Erforderlich ist, dass ein ausrei- chender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006 E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3). Die internationale Zusammenarbeit kann nur daher abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009

- 6 -

161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 4.3 Gemäss Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom 3. November 2017 be- steht zusammengefasst der Verdacht, dass der Vorstandsvorsitzende D. und der Vertreter E. der Handelsgesellschaft F. d.d. im Zeitraum Novem- ber/Dezember 2013 in Absprache mit B. – die zum damaligen Zeitpunkt Vorstandsmitglied der F. d.d. und für deren Finanzen verantwortlich gewe- sen sei – zum Nachteil der F. d.d. vereinbart hätten, dass die F. d.d. über die Handelsgesellschaft G. d.o.o. zugunsten der Beschwerdeführerin auf deren Konto 1 bei der Bank C., EUR 1.25 überweise. Dabei sei die „wirkliche Eigentümerin“ der Beschwerdeführerin B.. Untersuchungen hätten ergeben, dass für diese Überweisung kein Grund ersichtlich sei, insbesondere bestün- den keine Geschäftsunterlagen, aus denen hervorginge, dass die Beschwer- deführerin für den Geldbetrag eine Gegenleistung erbracht hätte; vielmehr sei die Überweisung widerrechtlich bzw. zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils erfolgt.

E. 4.4 Die zu übermittelnden Dokumente beziehen sich genau auf den im Rechts- hilfeersuchen dargelegten Sachverhalt – der sich prima facie unter den Tat- bestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB subsumieren – lässt, weshalb sie für das ausländische Strafverfahren als potentiell erheblich einzustufen sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch bereits im Rahmen der angefochtenen Schlussverfügung mit Hinweis auf in den Bankunterlagen selber enthaltene Buchungsvorgänge überzeu- gend dargelegt, es bestehe der Verdacht, dass die verschiedenen Ge- schäftsbeziehung einen objektiven Zusammenhang mit den zu untersuchen- den Straftaten hätten (vgl. Schlussverfügung 5.5). Darauf kann ohne Weite- res verwiesen werden. Dementsprechend besteht ein ausreichender perso- neller und sachlicher Zusammenhang zwischen den herauszugebenden Bankunterlagen und den in Kroatien untersuchten Straftaten. es ist nicht aus- zuschliessen, dass es sich bei dessen Kontobewegungen um Überweisun- gen handelt, die im Zusammenhang mit dem zu untersuchenden Sachver- halt stehen. Damit ist es vorliegend gerechtfertigt, sämtliche in der Schluss- verfügung vom 7. November 2017 aufgeführten Bankunterlagen herauszu- geben. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Bankendokumen- tation sei veraltet, weil die Übertragung der Aktien der Beschwerdeführerin an H. nicht aktualisiert worden sei, so dass irreführend B. weiter als wirt-

- 7 -

schaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin erscheine (act. 1 S. 6), ist die- ser Einwand nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen. Diese Frage wird Ge- genstand im kroatischen Strafverfahren sein. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine im Rechtshilfeverfahren ohnehin unzulässige Gegendarstel- lung (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1).

Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass Verfahren in Kro- atien weise mangelnde Rechtsstaatlichkeit auf. Ziel des Verfahrens sei in erster Line die Bereicherung derjenigen Personen, welche die F. d.d. im Restrukturierungsprozess kontrollieren würden. Zu diesem Zweck sei eigens durch das kroatische Parlament ein Gesetz erlassen worden, welches be- stimmten regierungsnahen Personen die Kontrolle über F. d.d. im Rahmen eines vermeintlichen Restrukturierungsprozesses erlaube (act. 1 S. 8).

E. 5.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin damit sinngemäss auf Art. 2 IRSG be- ruft, ist Folgendes festzuhalten:

Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Aus- land den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im Internati- onalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht ent- spricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Dabei ist es in erster Linie Auf- gabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfah- rensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotz- dem ein faires Strafverfahren garantiert wird (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts i.S. A. vom 19. Februar 1998 E. 6b).

Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof bean- tragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im Allgemeinen nicht auf

- 8 -

Art. 2 IRSG berufen, es sei denn, sie selbst seien im ausländischen Verfah- ren beschuldigt. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.118-121, 122 vom 6. Februar 2018 E. 6.2).

E. 5.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person, wes- halb sie sich grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann. Zudem ist nicht erkennbar, inwiefern sie, die ihren Sitz in der Schweiz hat und im ersu- chenden Staat nicht beschuldigt ist, in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sein soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_376/2016 vom 5. Ok- tober 2016 E. 2.2). Auf ihre Rüge ist damit nicht einzutreten.

E. 6 Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch ist das Vorlie- gen solcher ersichtlich. Insbesondere erweist sich auch die seit dem 8. No- vember 2017 angeordnete Kontosperre im Umfang von EUR 1.25 Mio. so- wohl in zeitlicher wie auch in quantitativer Hinsicht als verhältnismässig (vgl. Art. 33a IRSV).

Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in derselben Höhe.

- 9 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 21. Juni 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dimitrios Ka- rathanassis, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe an Kroatien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2018.137

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Komitatstaatsanwaltschaft in Zagreb führt gegen B. ein Strafverfahren wegen Vertrauensmissbrauchs im Geschäftsverkehr.

In diesem Zusammenhang sind die kroatischen Behörden mit Rechtshilfeer- suchen vom 3. November 2017 an die Schweiz gelangt und haben um Her- ausgabe der Bankunterlagen der A. AG betreffend das Konto 1 sowie um Sperre der auf diesem Konto liegenden Vermögenswerte im Umfang von EUR 1.25 Mio. ersucht (Verfahrensakten Urk. 2).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. November 2017 trat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete unter anderem die Sperre der auf obgenanntem Konto bei der Bank C. liegenden Vermögenswerte im Umfang von EUR 1.25 Mio. sowie die Aktenedition der dieses Konto betreffenden Unterlagen an (Verfahrens- akten Urk. 6). Die Bankakten wurden der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 21. November 2017 übermittelt (Verfahrensakten Urk. 14/1).

C. Die A. AG erklärte mit Eingabe vom 14. März 2018 der vereinfachten Aus- führung des Rechtshilfeverfahrens gemäss Art. 80c IRSG nicht zuzustim- men (Verfahrensakten Urk. 18/18).

D. Mit Schlussverfügung vom 22. März 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Aufrechterhaltung der Kontosperre und die Heraus- gabe der dieses Konto betreffenden Bankunterlagen (Verfahrensakten Urk. 19).

Dagegen gelangt die A. AG mit Beschwerde vom 25. April 2018 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung vom 22. März 2018 und die Verweigerung der Rechtshilfe an Kroatien (act. 1).

E. Sowohl das Bundesamt für Justiz wie auch die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich verzichteten mit Eingaben je vom 30. Mai 2018 auf eine begrün- dete Beschwerdeantwort und beantragten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der A. AG (act. 10 und 11), was letzterer am

1. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wird.

- 3 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Kroatien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das II. Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zu Anwendung kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.

- 4 -

2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom

16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).

2.2 Als Inhaberin des von der Rechtshilfe betroffenen Kontos ist die Beschwer- deführerin zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung wurde der Be- schwerdeführerin am 26. März 2018 zugestellt (Verfahrensakten Urk. 20/1). Die 30-tägige Beschwerdefrist ist damit eingehalten, sodass auf die Be- schwerde vom 25. April 2018 einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem ersten Punkt geltend, die Beschwer- degegnerin verstosse gegen das Prinzip der Wahrheitsfindung und des Ge- bots von Treu und Glauben, wenn sie dem ersuchenden Staat Dokumente herausgebe, von denen sie wisse, dass sie nicht mehr der Wahrheit entsprä- chen, sondern vielmehr geeignet seien, einen irreführenden Sachverhalt zu etablieren (act. 1 S. 6 ff.).

- 5 -

4.2 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Rechtshilferichter nicht als Straf- behörde fungiert und daher nicht verpflichtet ist, die „materielle Wahrheit“ im ausländischen Strafverfahren zu ermitteln. Dies ist die Aufgabe der Strafbe- hörden des ersuchenden Staates. Die schweizerischen Behörden sind je- doch im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens verpflichtet, dem ausländischen Staat bei der Wahrheitsfindung und Beschaffung von Beweismitteln behilflich zu sein. Daraus folgt, dass der ersuchte Staat all diejenigen Aktenstücke zu ermitteln hat, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen und zu dessen Klärung beitragen können. Erforderlich ist, dass ein ausrei- chender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006 E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3). Die internationale Zusammenarbeit kann nur daher abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009

- 6 -

161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

4.3 Gemäss Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom 3. November 2017 be- steht zusammengefasst der Verdacht, dass der Vorstandsvorsitzende D. und der Vertreter E. der Handelsgesellschaft F. d.d. im Zeitraum Novem- ber/Dezember 2013 in Absprache mit B. – die zum damaligen Zeitpunkt Vorstandsmitglied der F. d.d. und für deren Finanzen verantwortlich gewe- sen sei – zum Nachteil der F. d.d. vereinbart hätten, dass die F. d.d. über die Handelsgesellschaft G. d.o.o. zugunsten der Beschwerdeführerin auf deren Konto 1 bei der Bank C., EUR 1.25 überweise. Dabei sei die „wirkliche Eigentümerin“ der Beschwerdeführerin B.. Untersuchungen hätten ergeben, dass für diese Überweisung kein Grund ersichtlich sei, insbesondere bestün- den keine Geschäftsunterlagen, aus denen hervorginge, dass die Beschwer- deführerin für den Geldbetrag eine Gegenleistung erbracht hätte; vielmehr sei die Überweisung widerrechtlich bzw. zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils erfolgt.

4.4 Die zu übermittelnden Dokumente beziehen sich genau auf den im Rechts- hilfeersuchen dargelegten Sachverhalt – der sich prima facie unter den Tat- bestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB subsumieren – lässt, weshalb sie für das ausländische Strafverfahren als potentiell erheblich einzustufen sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch bereits im Rahmen der angefochtenen Schlussverfügung mit Hinweis auf in den Bankunterlagen selber enthaltene Buchungsvorgänge überzeu- gend dargelegt, es bestehe der Verdacht, dass die verschiedenen Ge- schäftsbeziehung einen objektiven Zusammenhang mit den zu untersuchen- den Straftaten hätten (vgl. Schlussverfügung 5.5). Darauf kann ohne Weite- res verwiesen werden. Dementsprechend besteht ein ausreichender perso- neller und sachlicher Zusammenhang zwischen den herauszugebenden Bankunterlagen und den in Kroatien untersuchten Straftaten. es ist nicht aus- zuschliessen, dass es sich bei dessen Kontobewegungen um Überweisun- gen handelt, die im Zusammenhang mit dem zu untersuchenden Sachver- halt stehen. Damit ist es vorliegend gerechtfertigt, sämtliche in der Schluss- verfügung vom 7. November 2017 aufgeführten Bankunterlagen herauszu- geben. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Bankendokumen- tation sei veraltet, weil die Übertragung der Aktien der Beschwerdeführerin an H. nicht aktualisiert worden sei, so dass irreführend B. weiter als wirt-

- 7 -

schaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin erscheine (act. 1 S. 6), ist die- ser Einwand nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen. Diese Frage wird Ge- genstand im kroatischen Strafverfahren sein. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine im Rechtshilfeverfahren ohnehin unzulässige Gegendarstel- lung (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1).

Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass Verfahren in Kro- atien weise mangelnde Rechtsstaatlichkeit auf. Ziel des Verfahrens sei in erster Line die Bereicherung derjenigen Personen, welche die F. d.d. im Restrukturierungsprozess kontrollieren würden. Zu diesem Zweck sei eigens durch das kroatische Parlament ein Gesetz erlassen worden, welches be- stimmten regierungsnahen Personen die Kontrolle über F. d.d. im Rahmen eines vermeintlichen Restrukturierungsprozesses erlaube (act. 1 S. 8).

5.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin damit sinngemäss auf Art. 2 IRSG be- ruft, ist Folgendes festzuhalten:

Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Aus- land den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im Internati- onalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht ent- spricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Dabei ist es in erster Linie Auf- gabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfah- rensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotz- dem ein faires Strafverfahren garantiert wird (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts i.S. A. vom 19. Februar 1998 E. 6b).

Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof bean- tragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im Allgemeinen nicht auf

- 8 -

Art. 2 IRSG berufen, es sei denn, sie selbst seien im ausländischen Verfah- ren beschuldigt. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.118-121, 122 vom 6. Februar 2018 E. 6.2).

5.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person, wes- halb sie sich grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann. Zudem ist nicht erkennbar, inwiefern sie, die ihren Sitz in der Schweiz hat und im ersu- chenden Staat nicht beschuldigt ist, in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sein soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_376/2016 vom 5. Ok- tober 2016 E. 2.2). Auf ihre Rüge ist damit nicht einzutreten.

6. Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch ist das Vorlie- gen solcher ersichtlich. Insbesondere erweist sich auch die seit dem 8. No- vember 2017 angeordnete Kontosperre im Umfang von EUR 1.25 Mio. so- wohl in zeitlicher wie auch in quantitativer Hinsicht als verhältnismässig (vgl. Art. 33a IRSV).

Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in derselben Höhe.

- 9 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 21. Juni 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Dimitrios Karathanassis - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).