Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Hannover führt ein Strafverfahren gegen B. wegen Verdachts der Geldwäscherei und des gewerbsmässigen Betruges. Ihr wird im Wesentlichen vorgeworfen, sie habe Leistungszahlungen aus Kranken- taggeld- und Hausratversicherungen, die mitunter auf fiktiven Personalien und auf Vorlegen gefälschter Nachweise basieren, teilweise unter Zwischen- schaltung eines auf ihren Namen lautenden österreichischen Kontos, auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank C. transferiert (Verfahrensakten StA, Urk. 1-6).
B. In diesem Zusammenhang ist die Staatsanwaltschaft Hannover mit Rechts- hilfeersuchen vom 3. August 2020 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») gelangt und hat unter anderem um Herausgabe der Kontounterlagen betreffend das bei der Bank C. geführte Konto mit IBAN 1, lautend auf den Beschwerdeführer ersucht (Verfahrens- akten StA, Urk. 1-6).
C. Mit Verfügung vom 19. August 2020 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Edition der Bankunterlagen betref- fend obgenannte Bankverbindung bei der Bank C. an (Verfahrensakten StA, Urk. 7-9).
Dieser Aufforderung kam die Bank C. am 7. September 2020 nach und über- mittelte der Staatsanwaltschaft die angeforderten Bankunterlagen zu dem auf den Beschwerdeführer lautenden Konto (Verfahrensakten StA, Urk. 10- 54).
D. Mit Schlussverfügung vom 9. September 2020 verfügte die Staatsanwalt- schaft in Ziff. 2 des Dispositivs die rechtshilfeweise Herausgabe des Schrei- bens der Bank C. vom 7. September 2020 samt CD-Rom mit den Eröffnungs- unterlagen und dem Kontoauszug betreffend das obgenannte, auf den Be- schwerdeführer lautende Konto an die ersuchende Behörde (Verfahrensak- ten StA, Urk. 55-58).
E. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Visar Keraj, am 12. Oktober 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellte folgende Anträge (act. 1, S. 2):
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«1. Die angefochtene Verfügunge (recte: Verfügung) (Verfügung vom 09.09.2020 (BM 20
31184) sei aufzuheben, soweit nicht ihre Nichtigkeit festgestellt wird, und es sei dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Hannover nicht zu entsprechen; 2. Die Kontounterlagen (CD Rom mit Eröffnungsunterlangen und Kontoauszug betr. das Konto IBAN 1, lautend auf A.) seien vollumfänglich der Bank C. oder dem jeweiligen Kontoinhaber zurückzugeben; 3. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung (Verfügung vom 09.09.2020 (BM 20 31184) aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 4. Subeventualiter ist das Verfahren zu sistieren, bis der Beschwerdeführer die Prozessfä- higkeit erlangt und es sei bis dahin dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Hannover nicht zu entsprechen; 5. die Akten der Vorinstanz sind beizuziehen; 6. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.»
F. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. 6). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2020 die Abweisung der Beschwerde und verwies für die Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 7). Am
13. November 2020 wurden dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwor- ten der Staatsanwaltschaft und des BJ übermittelt (act. 10). Gleichzeitig übermittelte das Gericht dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten in Ko- pie (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
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Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Über- dies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Ab- sätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109). In concreto wer- den diese Regeln ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie durch Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Kor- ruption (UNCAC; SR.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bun- desbehörde, mit welcher das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit vorausgehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (Art. 9a lit. a IRSV;
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BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.3-2.5; 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).
E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit welcher die Herausgabe der Konto- unterlagen der Bank C. betreffend das vorgenannte Konto, welches auf den Beschwerdeführer lautet, angeordnet wurde (Verfahrensakten StA, Urk. 55 ff.). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV als Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos beschwerdelegitimiert (Verfahrensakten StA, Urk. 10-54).
E. 2.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesag- ten einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab die Verletzung des rechtlichen Gehörs ge- mäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 80 IRSG und Art. 26 ff. VwVG, da er vor Zustellung der angefochtenen Schlussverfügung keine Einsicht in die Akten gehabt hätte, er nicht genau wisse, welche Unterlagen der ersuchenden Be- hörden zugestellt werden sollen und keine Genehmigung seinerseits vorlie- gen würde. Er habe erst mit der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft erfahren, dass irgendwelche Bankdaten anscheinend lautend auf den Be- schwerdeführer, ohne vorgängige Kenntnis desselben, ins Ausland ausge- händigt werden sollen. Damit habe die Staatsanwaltschaft gegen Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 80b IRSG sowie Art. 9 BV verstossen (act. 1, S. 3 ff.).
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E. 4.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H. ; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472). Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder andere Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit gegeben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa; TPF 2009 49 E. 4.1 S. 51). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen. Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Be- rechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG).
Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen not- wendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise füh- ren oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterla- gen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom
16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).
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E. 4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung die- ses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automa- tisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochte- nen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit er- hält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Über- prüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1; 133 I 201 E. 2.2; 124 II 132 E. 2d m.w.H.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.62 vom 9. Juni 2016 E. 6.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 460 m.w.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ent- scheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.273 vom 24. März 2016 E. 10.4.2; RR.2007.165 vom 14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt demnach grundsätzlich die Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausführenden Be- hörden begangen wurden. Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte in Frage (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b).
E. 4.3 Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer zwar die Schlussverfügung vom 9. September 2020, nicht aber die Eintretensverfü- gung vom 19. August 2020 zugestellt (Verfahrensakten StA, Urk. 59). Dies obwohl spätestens nach Eingang der angeforderten Bankunterlagen fest- stand, dass der von der Rechtshilfemassnahme betroffene Beschwerdefüh- rer Wohnsitz in der Schweiz hat und die Beschwerdegegnerin ihm die Ein- tretensverfügung vom 19. August 2020 somit in Anwendung von Art. 80m Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV hätte zustellen müssen. Durch diese Vorgehensweise hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit genommen, sich vorgängig an den Er- lass der Schlussverfügung zum Rechtshilfeersuchen und zur Aussonderung der an die ersuchende Behörde herauszugebenden Unterlagen zu äussern und damit sein rechtliches Gehör verletzt.
Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen der Beschwerdeeingabe zu den einzelnen Aspekten des Rechtshilfeverfahrens äussern. Die herauszu- gebenden Unterlagen sowie die weiteren Verfahrensakten des vorinstanzli- chen Verfahrens (BM 20 31184) wurden ihm am 13. November 2020 durch das Gericht zugestellt (act. 10), womit er sich auch mit denselben auseinan- dersetzen und Stellung nehmen konnte. Es stand ihm mithin frei, sich im Verfahren vor der Beschwerdekammer umfassend zur Rechtshilfemass- nahme zu äussern. Da die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
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über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde ver- fügt, sind dem Beschwerdeführer keine (schwerwiegenden) Nachteile durch die erfolgte vorinstanzliche Gehörsverletzung erwachsen. Unter diesen Um- ständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens geheilt worden. Soweit dem Beschwerdeführer die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tragen sein (TPF 2008 172 E. 6).
E. 4.4 Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Aufhebung der Schluss- verfügung vom 9. September 2020 ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass kein Verdacht gegen ihn vorliege, welcher einen derartigen Eingriff rechtfertigen würde (act. 1, S. 5). Der Be- schwerdeführer bleibt mit dieser Rüge vage. Sinngemäss wird damit wohl eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gerügt. Der Vollständig- keit halber werden nachfolgend indes auch die anderen Aspekte, welche die Rüge beschlagen könnte, kurz geprüft.
E. 5.1.1 Mit Bezug auf die Anforderungen an das Ersuchen gilt: Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachver- halts enthalten (Art. 14 Abs. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersu- chen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prü- fung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.; TPF 2020 30 E. 4.2 S. 31; TPF 2015 110 E. 5.2.1).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sach- verhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen an- deren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und
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grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2017 66 E. 4.3.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196)
Vorliegend beschreibt das Rechtshilfeersuchen den Sachverhalt wie folgt: Bezüglich B. bestehe der Verdacht, sie habe Leistungszahlungen aus Kran- kentaggeld- und Hausratversicherungen, die mitunter auf fiktiven Persona- lien und auf Vorlegen gefälschter Nachweise basieren, teilweise unter Zwi- schenschaltung eines auf ihren Namen lautenden österreichischen Kontos, auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank C. transferiert (Verfah- rensakten StA, Urk. 1-6). Diese Schilderungen des Sachverhaltes genügt den oben dargelegten Anforderungen und weist keine offensichtlichen Feh- ler, Lücken oder Widersprüche auf. Dementsprechend ist sie für den Rechts- hilferichter bindend.
E. 5.1.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmass-nahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachver- halt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sach- verhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4)
In der angefochtenen Schlussverfügung hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unter die Tatbestände des Betruges gemäss Art. 146 StGB und der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB subsumiert (Verfahrensakten StA, Urk. 9). Diese Würdigung erscheint zutreffend und wird vom Beschwerde- führer auch nicht angezweifelt. Demnach ist auch das Erfordernis der dop- pelten Strafbarkeit erfüllt.
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E. 5.1.3 Will der Beschwerdeführer geltend machen, er sei nicht beschuldigte Person im ausländischen Verfahren, ist ihm entgegenzuhalten, dass nicht erforder- lich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländi- schen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Ur- teile des Bundesgerichts 1C_576/205 vom 10. Dezember 2015 E. 1.2; 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; statt vieler: Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3; sowie der Nichteintre- tensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007 E. 1.3 dazu).
E. 5.1.4 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedi- tion») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersu- chenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat hat die Würdigung der mit der Untersuchung befass- ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit); nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Ak- ten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die An- gelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Wie erwähnt geht die ersuchende Behörde davon aus, dass Betrugserlöse (Verbrechenserlöse), teilweise unter Zwischenschaltung eines weiteren Kontos in Österreich, auf das von der Rechtshilfemassnahme betroffene
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Konto des Beschwerdeführers geflossen sein könnten. Damit sind die be- treffenden Kontounterlagen für das ausländische Strafverfahren potentiell erheblich und ihre Herausgabe grundsätzlich verhältnismässig. Eine Begrün- dung, warum dies teilweise nicht der Fall sein sollte, liefert der Beschwerde- führer nicht, und ist auch nicht ersichtlich.
E. 6.1 Rechtsanwalt Keraj bringt namens und im Auftrag des Beschwerdeführers als Subeventualbegehren vor, das Verfahren sei zu sistieren bis der Be- schwerdeführer die Prozessfähigkeit erlangt hat. Zur Begründung führt er an, dass der Beschwerdeführer sich seit längerem in medizinischer Behandlung befände, seit 2013 an einem Tumor leide und die Fähigkeit seine Interessen in einer Verhandlung wahrzunehmen, die Verteidigung in verständlicher Weise zu führen und Erklärungen abzugeben oder anzunehmen nicht besit- zen würde. Unter Verweis auf zwei beigelegte Arztzeugnisse macht er gel- tend, dass beim Beschwerdeführer «geistige kognitive Einschränkungen wie Lang- und Kurzzeitgedächtnis, Rechtsfähigkeit (recte: Rechenfähigkeit), Pla- nen, Problem lösen, Strukturierung und schlussfolgendes (recte: schlussfol- gerndes), Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Urteil bildendes Denken» beste- hen würden. Der Beschwerdeführer sei seit längerem nicht in der Lage Rechtsgeschäfte einzugehen, womit sich die Frage der Handlungsfähigkeit stelle. Gemäss den Arztzeugnissen sei der Beschwerdeführer nicht hand- lungsfähig gewesen, was er auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr wirklich sei (act. 1, S. 5).
E. 6.2.1 Die Prozessfähigkeit umschreibt die prozessuale Handlungsfähigkeit, also die Fähigkeit, ein Verfahren selber zu führen oder durch einen gewählten Vertreter führen zu lassen (MARANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissenber- ger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N. 14). Natürliche Personen sind prozessfähig resp. handlungsfähig, wenn sie volljährig und urteilsfähig sind (Art. 13 ZGB). Volljährig ist, wer das
18. Altersjahr vollendet hat (Art. 14 ZGB). Urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fä- higkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (statt vieler BGE 134 II 235 E. 4.3.2). Die Urteilsfähigkeit wird bei erwachsenen Personen vermutet. Wer die Urteilsfähigkeit bestreitet, trägt die Beweislast. Führt die Lebenserfah- rung – etwa bei Kindern, bei bestimmten Geisteskrankheiten oder alters- schwachen Personen – zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung
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der Urteilsfähigkeit umgestossen. (zum Ganzen BGE 134 II 235 E. 4.3.3; 124 III 5 E. 1b).
E. 6.2.2 Die Handlungsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit durch eigenes Verhalten Rechte zu erwerben und Pflichten zu begründen, kann durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzes eingeschränkt werden (Art. 19d ZGB). Ist die Hand- lungsfähigkeit einer Person durch die Errichtung einer Beistandschaft einge- schränkt und handelt der Beistand in Vertretung der betroffenen Person, be- darf die Prozessführung der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB).
E. 6.2.3 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen, d.h. neben urteilsfähigen Min- derjährigen auch umfassend verbeiständete urteilsfähige Volljährig, können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Eine handlungsunfähige Person kann daher einen Rechtsanwalt, ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, nicht rechts- genüglich mit ihrer Interessenvertretung beauftragen. Anders verhält es sich, wenn eine handlungsfähige Person einem Rechtsanwalt eine Vollmacht mit Wirkung über den Verlust der Handlungsfähigkeit hinaus erteilt. Eine solche Vereinbarung über den Weiterbestand einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vollmacht ist zulässig, jedenfalls dann, wenn der Auftrag und die Vollmacht vor Eintritt der Handlungsunfähigkeit wirksam geworden sind (vgl. BGE 132 III 222 E. 2).
E. 6.3 Gemäss dem, der Beschwerde beigelegten ärztlichen Schreiben vom 7. Juli 2020 über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, be- stehen bei Letzterem «geistige kognitive Einschränken» wie «Lang- & Kurz- zeitgedächtnis, Rechenfähigkeit, Planen, Probleme lösen, Strukturierung und schlussfolgerndes, Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Urteil bildendes Denken» (act 1.3, S. 2). Gleichzeitig wird darin auf die Anamnese gemäss Schreiben vom 10. Dezember 2019 verwiesen. Diesem ist zu entnehmen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit 2013 vermindert ist (act. 1.3, S. 3). Weiter findet sich folgender Verweis auf einen Bericht vom
23. August 2018, welcher der Beschwerde indes nicht beigelegt ist; «Der Tumor in der Hypophyse, besteht seit 2013 und wie im Bericht vom 23.08.2018 unter Frage 6 an Rechtsanwalt Hr. D. erklärt die Fähigkeit seine Interessen innerhalb und ausserhalb einer Verhandlung vernünftig wahrzu- nehmen, die Verteidigung in verständlicher Weise zu führen. Alle weiteren Ausführungen des Schreibens vom 23. August 2018 bestehen weiterhin» (act. 1.3, S. 3). Daraus ergibt sich, entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers, nicht, dass derselbe seine Verteidigung nicht in verständ-
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licher Weise führen kann, vielmehr bleibt infolge Unvollständigkeit des Sat- zes unklar wie es um diese Fähigkeiten steht. Eine derartige Unfähigkeit ist jedenfalls nicht bewiesen.
E. 6.4 Eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit oder der Geschäftsfähigkeit, wie sie in der Beschwerde geltend gemacht wird, ergibt sich aus den beigelegten Arztzeugnissen gerade nicht. Zur Handlungsfähigkeit äussern sich die Arzt- zeugnisse denn auch nicht. Stattdessen wird dem Beschwerdeführer eine kognitive Einschränkung, insbesondere in der Rechenfähigkeit und im Urteil bildenden Denken, attestiert, nicht jedoch wie vom Beschwerdeführer be- hauptet in der Rechtsfähigkeit oder der Handlungsfähigkeit. Aus diesen kog- nitiven Einschränkungen folgt zumindest nicht gerade augenfällig, dass diese die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufheben. Zur Urteils- fähigkeit äussern sich die beiden Arztzeugnisse ebenfalls nicht respektive nur insoweit, als die Fähigkeit «zum Urteil bildenden Denken» kognitiv ein- geschränkt sei. Eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers wird ihm we- der attestiert, noch wird diese vom Beschwerdeführer selbst behauptet. Dass die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzes eingeschränkt worden sei, ergibt sich weder aus den Akten noch wird dies geltend gemacht. Inwiefern er als volljährige, nicht ver- beiständete und nicht urteilsunfähige Person handlungsunfähig sein soll er- schliesst sich dem Gericht nicht. Nach dem Gesagten bestehen keine hin- reichenden Anhaltspunkte für eine allfällige Prozess- bzw. Handlungsunfä- higkeit des Beschwerdeführers.
E. 6.5 Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer am 19. August 2020, und damit im obgenannten Zeitraum, seinen jetzigen Rechtsvertreter mandatiert und ihm eine Vollmacht zur Vertretung «in all seinen Angelegenheiten in rechtlich zulässiger Weise» erteilt hat. Die Vollmacht sieht zudem vor, dass dieselbe mit der Handlungsunfähigkeit der auftraggebenden Partei nicht er- löscht («Auftrag und Vollmacht erlöschen nicht mit [...] der Handlungsunfä- higkeit [...] der auftraggebenden oder der beauftragten Partei»). Eine solche Vollmachtserteilung ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat seinen Rechts- vertreter über die an seine persönliche Zuschrift adressierte Schlussverfü- gung und das Rechtshilfeverfahren in Kenntnis gesetzt und liess über diesen die vorliegende Beschwerde einreichen. Diese Aktivitäten zeigen gerade, dass er im Zeitraum, indem bei ihm, gemäss den beiden eingereichten ärzt- lichen Schreiben, geistig kognitive Einschränkungen bestanden und er nach der Argumentation des Vertreters mithin nicht die Fähigkeit besass, die «Ver- teidigung in verständlicher Weise zu führen», immerhin in der Lage war, sich rechtlichen Beistand zu organisieren und über denselben eine Beschwerde einreichen zu lassen. Inwiefern der Beschwerdeführer seinen Vertreter nicht hätte instruieren können, erschliesst sich dem Gericht jedenfalls nicht. Dafür,
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dass der Beschwerdeführer bei der Mandatserteilung handlungsunfähig war, er mithin wie in der Beschwerde angeführt nicht in der Lage war Rechts- geschäfte einzugehen, und entsprechend die Mandatierung der Rechtsan- wälte ungültig erfolgt wäre, bestehen keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Im Gegenteil, bezeichnet sich der Rechtsvertreter doch selbst als ordentlich be- vollmächtigt (act. 1, S. 2). Es besteht kein Anlass an dieser gehörigen Be- vollmächtigung und einer gehörigen Auftragserteilung zu zweifeln. Ferner ist auch nicht leichthin anzunehmen, dass sich der Rechtsvertreter von einem Handlungsunfähigen respektive einem Geschäftsunfähigen mandatieren liess und dadurch allenfalls gegen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten ver- stiess. Aus demselben Grund ist anzunehmen, dass eine Einleitung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme vorliegend nicht indiziert ist. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands nach dieser Man- datierung wird weder geltend gemacht noch ist sie erwiesen. Vielmehr noch wurden die eingereichten ärztlichen Schreiben allesamt vor der Mandatie- rung ausgestellt. Eine solche bliebe im Übrigen, aufgrund der Ausgestaltung der Vollmacht, wonach diese nach Eintritt der Handlungsunfähigkeit weiter- bestehen soll, für das vorliegende Verfahren ohnehin irrelevant.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer, auch wenn seine körperliche Verfassung durch seine Krankheit beeinträchtigt zu sein scheint, die Prozessfähigkeit nicht abgeht, denn für Letztere genügt eine minimale Urteilsfähigkeit (MOSER/BESUCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.3 sowie explizit Art. 41 BGG, der analog auch auf die vom VwVG beherrschten Verfahren anzuwen- den ist, vgl. MARANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 6 Rz. 15 m.H.; ferner Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6231/2020 vom 24. Juni 2021 E. 2.1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers derart kompromittiert worden sind, dass er sich keine Vorstellung über die Bedeutung des Rechts- hilfeverfahrens machen kann und mithin nicht verhandlungsfähig ist, ver- mochte er doch wie bereits ausgeführt gar einen Rechtsanwalt zu mandatie- ren und über diesen die vorliegende Beschwerde einzureichen.
E. 6.7 Nach dem Gesagten ist von der Handlungs- und Prozessfähigkeit des Be- schwerdeführers auszugehen, womit kein Raum besteht, um das Verfahren wegen Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers zu sistieren und dem Rechtshilfeersuchen einstweilen nicht zu entsprechen.
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E. 7 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit es sich nicht um die vorinstanzliche und nunmehr geheilte Gehörsverletzung handelt, als unbe- gründet. Demnach ist die Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom
E. 9 September 2020 abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Voraus- setzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung sind nicht gege- ben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; TPF 2008 172 E. 7.2). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist der vorinstanzlichen Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin Rechnung zu tragen was zu einer Reduktion der Gebühr führt. Die Gerichts- gebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrech- nung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- (act. 3 und 4). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurück- zuerstatten.
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Dispositiv
- Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird ab- gewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzu- erstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. November 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Elena Inhelder
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Visar Keraj,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BERN, Region Bern-Mittelland,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.255
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Hannover führt ein Strafverfahren gegen B. wegen Verdachts der Geldwäscherei und des gewerbsmässigen Betruges. Ihr wird im Wesentlichen vorgeworfen, sie habe Leistungszahlungen aus Kranken- taggeld- und Hausratversicherungen, die mitunter auf fiktiven Personalien und auf Vorlegen gefälschter Nachweise basieren, teilweise unter Zwischen- schaltung eines auf ihren Namen lautenden österreichischen Kontos, auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank C. transferiert (Verfahrensakten StA, Urk. 1-6).
B. In diesem Zusammenhang ist die Staatsanwaltschaft Hannover mit Rechts- hilfeersuchen vom 3. August 2020 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») gelangt und hat unter anderem um Herausgabe der Kontounterlagen betreffend das bei der Bank C. geführte Konto mit IBAN 1, lautend auf den Beschwerdeführer ersucht (Verfahrens- akten StA, Urk. 1-6).
C. Mit Verfügung vom 19. August 2020 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Edition der Bankunterlagen betref- fend obgenannte Bankverbindung bei der Bank C. an (Verfahrensakten StA, Urk. 7-9).
Dieser Aufforderung kam die Bank C. am 7. September 2020 nach und über- mittelte der Staatsanwaltschaft die angeforderten Bankunterlagen zu dem auf den Beschwerdeführer lautenden Konto (Verfahrensakten StA, Urk. 10- 54).
D. Mit Schlussverfügung vom 9. September 2020 verfügte die Staatsanwalt- schaft in Ziff. 2 des Dispositivs die rechtshilfeweise Herausgabe des Schrei- bens der Bank C. vom 7. September 2020 samt CD-Rom mit den Eröffnungs- unterlagen und dem Kontoauszug betreffend das obgenannte, auf den Be- schwerdeführer lautende Konto an die ersuchende Behörde (Verfahrensak- ten StA, Urk. 55-58).
E. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Visar Keraj, am 12. Oktober 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellte folgende Anträge (act. 1, S. 2):
- 3 -
«1. Die angefochtene Verfügunge (recte: Verfügung) (Verfügung vom 09.09.2020 (BM 20
31184) sei aufzuheben, soweit nicht ihre Nichtigkeit festgestellt wird, und es sei dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Hannover nicht zu entsprechen; 2. Die Kontounterlagen (CD Rom mit Eröffnungsunterlangen und Kontoauszug betr. das Konto IBAN 1, lautend auf A.) seien vollumfänglich der Bank C. oder dem jeweiligen Kontoinhaber zurückzugeben; 3. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung (Verfügung vom 09.09.2020 (BM 20 31184) aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 4. Subeventualiter ist das Verfahren zu sistieren, bis der Beschwerdeführer die Prozessfä- higkeit erlangt und es sei bis dahin dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Hannover nicht zu entsprechen; 5. die Akten der Vorinstanz sind beizuziehen; 6. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.»
F. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. 6). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2020 die Abweisung der Beschwerde und verwies für die Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 7). Am
13. November 2020 wurden dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwor- ten der Staatsanwaltschaft und des BJ übermittelt (act. 10). Gleichzeitig übermittelte das Gericht dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten in Ko- pie (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1. Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
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Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Über- dies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Ab- sätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109). In concreto wer- den diese Regeln ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie durch Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Kor- ruption (UNCAC; SR.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen.
1.2. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
2.
2.1. Die Verfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bun- desbehörde, mit welcher das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit vorausgehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (Art. 9a lit. a IRSV;
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BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.3-2.5; 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).
2.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit welcher die Herausgabe der Konto- unterlagen der Bank C. betreffend das vorgenannte Konto, welches auf den Beschwerdeführer lautet, angeordnet wurde (Verfahrensakten StA, Urk. 55 ff.). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV als Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos beschwerdelegitimiert (Verfahrensakten StA, Urk. 10-54).
2.3. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesag- ten einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab die Verletzung des rechtlichen Gehörs ge- mäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 80 IRSG und Art. 26 ff. VwVG, da er vor Zustellung der angefochtenen Schlussverfügung keine Einsicht in die Akten gehabt hätte, er nicht genau wisse, welche Unterlagen der ersuchenden Be- hörden zugestellt werden sollen und keine Genehmigung seinerseits vorlie- gen würde. Er habe erst mit der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft erfahren, dass irgendwelche Bankdaten anscheinend lautend auf den Be- schwerdeführer, ohne vorgängige Kenntnis desselben, ins Ausland ausge- händigt werden sollen. Damit habe die Staatsanwaltschaft gegen Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 80b IRSG sowie Art. 9 BV verstossen (act. 1, S. 3 ff.).
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4.2. 4.2.1. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H. ; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472). Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder andere Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit gegeben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa; TPF 2009 49 E. 4.1 S. 51). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen. Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Be- rechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG).
Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen not- wendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise füh- ren oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterla- gen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom
16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).
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4.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung die- ses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automa- tisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochte- nen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit er- hält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Über- prüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1; 133 I 201 E. 2.2; 124 II 132 E. 2d m.w.H.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.62 vom 9. Juni 2016 E. 6.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 460 m.w.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ent- scheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.273 vom 24. März 2016 E. 10.4.2; RR.2007.165 vom 14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt demnach grundsätzlich die Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausführenden Be- hörden begangen wurden. Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte in Frage (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b).
4.3. Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer zwar die Schlussverfügung vom 9. September 2020, nicht aber die Eintretensverfü- gung vom 19. August 2020 zugestellt (Verfahrensakten StA, Urk. 59). Dies obwohl spätestens nach Eingang der angeforderten Bankunterlagen fest- stand, dass der von der Rechtshilfemassnahme betroffene Beschwerdefüh- rer Wohnsitz in der Schweiz hat und die Beschwerdegegnerin ihm die Ein- tretensverfügung vom 19. August 2020 somit in Anwendung von Art. 80m Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV hätte zustellen müssen. Durch diese Vorgehensweise hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit genommen, sich vorgängig an den Er- lass der Schlussverfügung zum Rechtshilfeersuchen und zur Aussonderung der an die ersuchende Behörde herauszugebenden Unterlagen zu äussern und damit sein rechtliches Gehör verletzt.
Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen der Beschwerdeeingabe zu den einzelnen Aspekten des Rechtshilfeverfahrens äussern. Die herauszu- gebenden Unterlagen sowie die weiteren Verfahrensakten des vorinstanzli- chen Verfahrens (BM 20 31184) wurden ihm am 13. November 2020 durch das Gericht zugestellt (act. 10), womit er sich auch mit denselben auseinan- dersetzen und Stellung nehmen konnte. Es stand ihm mithin frei, sich im Verfahren vor der Beschwerdekammer umfassend zur Rechtshilfemass- nahme zu äussern. Da die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
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über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde ver- fügt, sind dem Beschwerdeführer keine (schwerwiegenden) Nachteile durch die erfolgte vorinstanzliche Gehörsverletzung erwachsen. Unter diesen Um- ständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens geheilt worden. Soweit dem Beschwerdeführer die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tragen sein (TPF 2008 172 E. 6).
4.4. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Aufhebung der Schluss- verfügung vom 9. September 2020 ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass kein Verdacht gegen ihn vorliege, welcher einen derartigen Eingriff rechtfertigen würde (act. 1, S. 5). Der Be- schwerdeführer bleibt mit dieser Rüge vage. Sinngemäss wird damit wohl eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gerügt. Der Vollständig- keit halber werden nachfolgend indes auch die anderen Aspekte, welche die Rüge beschlagen könnte, kurz geprüft.
5.1.1. Mit Bezug auf die Anforderungen an das Ersuchen gilt: Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachver- halts enthalten (Art. 14 Abs. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersu- chen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prü- fung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.; TPF 2020 30 E. 4.2 S. 31; TPF 2015 110 E. 5.2.1).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sach- verhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen an- deren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und
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grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2017 66 E. 4.3.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196)
Vorliegend beschreibt das Rechtshilfeersuchen den Sachverhalt wie folgt: Bezüglich B. bestehe der Verdacht, sie habe Leistungszahlungen aus Kran- kentaggeld- und Hausratversicherungen, die mitunter auf fiktiven Persona- lien und auf Vorlegen gefälschter Nachweise basieren, teilweise unter Zwi- schenschaltung eines auf ihren Namen lautenden österreichischen Kontos, auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank C. transferiert (Verfah- rensakten StA, Urk. 1-6). Diese Schilderungen des Sachverhaltes genügt den oben dargelegten Anforderungen und weist keine offensichtlichen Feh- ler, Lücken oder Widersprüche auf. Dementsprechend ist sie für den Rechts- hilferichter bindend.
5.1.2. Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmass-nahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachver- halt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sach- verhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4)
In der angefochtenen Schlussverfügung hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unter die Tatbestände des Betruges gemäss Art. 146 StGB und der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB subsumiert (Verfahrensakten StA, Urk. 9). Diese Würdigung erscheint zutreffend und wird vom Beschwerde- führer auch nicht angezweifelt. Demnach ist auch das Erfordernis der dop- pelten Strafbarkeit erfüllt.
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5.1.3. Will der Beschwerdeführer geltend machen, er sei nicht beschuldigte Person im ausländischen Verfahren, ist ihm entgegenzuhalten, dass nicht erforder- lich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländi- schen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Ur- teile des Bundesgerichts 1C_576/205 vom 10. Dezember 2015 E. 1.2; 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; statt vieler: Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3; sowie der Nichteintre- tensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007 E. 1.3 dazu).
5.1.4. Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedi- tion») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersu- chenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat hat die Würdigung der mit der Untersuchung befass- ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit); nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Ak- ten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die An- gelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Wie erwähnt geht die ersuchende Behörde davon aus, dass Betrugserlöse (Verbrechenserlöse), teilweise unter Zwischenschaltung eines weiteren Kontos in Österreich, auf das von der Rechtshilfemassnahme betroffene
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Konto des Beschwerdeführers geflossen sein könnten. Damit sind die be- treffenden Kontounterlagen für das ausländische Strafverfahren potentiell erheblich und ihre Herausgabe grundsätzlich verhältnismässig. Eine Begrün- dung, warum dies teilweise nicht der Fall sein sollte, liefert der Beschwerde- führer nicht, und ist auch nicht ersichtlich.
6.
6.1. Rechtsanwalt Keraj bringt namens und im Auftrag des Beschwerdeführers als Subeventualbegehren vor, das Verfahren sei zu sistieren bis der Be- schwerdeführer die Prozessfähigkeit erlangt hat. Zur Begründung führt er an, dass der Beschwerdeführer sich seit längerem in medizinischer Behandlung befände, seit 2013 an einem Tumor leide und die Fähigkeit seine Interessen in einer Verhandlung wahrzunehmen, die Verteidigung in verständlicher Weise zu führen und Erklärungen abzugeben oder anzunehmen nicht besit- zen würde. Unter Verweis auf zwei beigelegte Arztzeugnisse macht er gel- tend, dass beim Beschwerdeführer «geistige kognitive Einschränkungen wie Lang- und Kurzzeitgedächtnis, Rechtsfähigkeit (recte: Rechenfähigkeit), Pla- nen, Problem lösen, Strukturierung und schlussfolgendes (recte: schlussfol- gerndes), Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Urteil bildendes Denken» beste- hen würden. Der Beschwerdeführer sei seit längerem nicht in der Lage Rechtsgeschäfte einzugehen, womit sich die Frage der Handlungsfähigkeit stelle. Gemäss den Arztzeugnissen sei der Beschwerdeführer nicht hand- lungsfähig gewesen, was er auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr wirklich sei (act. 1, S. 5).
6.2. 6.2.1. Die Prozessfähigkeit umschreibt die prozessuale Handlungsfähigkeit, also die Fähigkeit, ein Verfahren selber zu führen oder durch einen gewählten Vertreter führen zu lassen (MARANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissenber- ger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N. 14). Natürliche Personen sind prozessfähig resp. handlungsfähig, wenn sie volljährig und urteilsfähig sind (Art. 13 ZGB). Volljährig ist, wer das
18. Altersjahr vollendet hat (Art. 14 ZGB). Urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fä- higkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (statt vieler BGE 134 II 235 E. 4.3.2). Die Urteilsfähigkeit wird bei erwachsenen Personen vermutet. Wer die Urteilsfähigkeit bestreitet, trägt die Beweislast. Führt die Lebenserfah- rung – etwa bei Kindern, bei bestimmten Geisteskrankheiten oder alters- schwachen Personen – zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung
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der Urteilsfähigkeit umgestossen. (zum Ganzen BGE 134 II 235 E. 4.3.3; 124 III 5 E. 1b).
6.2.2. Die Handlungsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit durch eigenes Verhalten Rechte zu erwerben und Pflichten zu begründen, kann durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzes eingeschränkt werden (Art. 19d ZGB). Ist die Hand- lungsfähigkeit einer Person durch die Errichtung einer Beistandschaft einge- schränkt und handelt der Beistand in Vertretung der betroffenen Person, be- darf die Prozessführung der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB).
6.2.3. Urteilsfähige handlungsunfähige Personen, d.h. neben urteilsfähigen Min- derjährigen auch umfassend verbeiständete urteilsfähige Volljährig, können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Eine handlungsunfähige Person kann daher einen Rechtsanwalt, ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, nicht rechts- genüglich mit ihrer Interessenvertretung beauftragen. Anders verhält es sich, wenn eine handlungsfähige Person einem Rechtsanwalt eine Vollmacht mit Wirkung über den Verlust der Handlungsfähigkeit hinaus erteilt. Eine solche Vereinbarung über den Weiterbestand einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vollmacht ist zulässig, jedenfalls dann, wenn der Auftrag und die Vollmacht vor Eintritt der Handlungsunfähigkeit wirksam geworden sind (vgl. BGE 132 III 222 E. 2).
6.3. Gemäss dem, der Beschwerde beigelegten ärztlichen Schreiben vom 7. Juli 2020 über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, be- stehen bei Letzterem «geistige kognitive Einschränken» wie «Lang- & Kurz- zeitgedächtnis, Rechenfähigkeit, Planen, Probleme lösen, Strukturierung und schlussfolgerndes, Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Urteil bildendes Denken» (act 1.3, S. 2). Gleichzeitig wird darin auf die Anamnese gemäss Schreiben vom 10. Dezember 2019 verwiesen. Diesem ist zu entnehmen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit 2013 vermindert ist (act. 1.3, S. 3). Weiter findet sich folgender Verweis auf einen Bericht vom
23. August 2018, welcher der Beschwerde indes nicht beigelegt ist; «Der Tumor in der Hypophyse, besteht seit 2013 und wie im Bericht vom 23.08.2018 unter Frage 6 an Rechtsanwalt Hr. D. erklärt die Fähigkeit seine Interessen innerhalb und ausserhalb einer Verhandlung vernünftig wahrzu- nehmen, die Verteidigung in verständlicher Weise zu führen. Alle weiteren Ausführungen des Schreibens vom 23. August 2018 bestehen weiterhin» (act. 1.3, S. 3). Daraus ergibt sich, entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers, nicht, dass derselbe seine Verteidigung nicht in verständ-
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licher Weise führen kann, vielmehr bleibt infolge Unvollständigkeit des Sat- zes unklar wie es um diese Fähigkeiten steht. Eine derartige Unfähigkeit ist jedenfalls nicht bewiesen.
6.4. Eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit oder der Geschäftsfähigkeit, wie sie in der Beschwerde geltend gemacht wird, ergibt sich aus den beigelegten Arztzeugnissen gerade nicht. Zur Handlungsfähigkeit äussern sich die Arzt- zeugnisse denn auch nicht. Stattdessen wird dem Beschwerdeführer eine kognitive Einschränkung, insbesondere in der Rechenfähigkeit und im Urteil bildenden Denken, attestiert, nicht jedoch wie vom Beschwerdeführer be- hauptet in der Rechtsfähigkeit oder der Handlungsfähigkeit. Aus diesen kog- nitiven Einschränkungen folgt zumindest nicht gerade augenfällig, dass diese die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufheben. Zur Urteils- fähigkeit äussern sich die beiden Arztzeugnisse ebenfalls nicht respektive nur insoweit, als die Fähigkeit «zum Urteil bildenden Denken» kognitiv ein- geschränkt sei. Eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers wird ihm we- der attestiert, noch wird diese vom Beschwerdeführer selbst behauptet. Dass die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzes eingeschränkt worden sei, ergibt sich weder aus den Akten noch wird dies geltend gemacht. Inwiefern er als volljährige, nicht ver- beiständete und nicht urteilsunfähige Person handlungsunfähig sein soll er- schliesst sich dem Gericht nicht. Nach dem Gesagten bestehen keine hin- reichenden Anhaltspunkte für eine allfällige Prozess- bzw. Handlungsunfä- higkeit des Beschwerdeführers.
6.5. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer am 19. August 2020, und damit im obgenannten Zeitraum, seinen jetzigen Rechtsvertreter mandatiert und ihm eine Vollmacht zur Vertretung «in all seinen Angelegenheiten in rechtlich zulässiger Weise» erteilt hat. Die Vollmacht sieht zudem vor, dass dieselbe mit der Handlungsunfähigkeit der auftraggebenden Partei nicht er- löscht («Auftrag und Vollmacht erlöschen nicht mit [...] der Handlungsunfä- higkeit [...] der auftraggebenden oder der beauftragten Partei»). Eine solche Vollmachtserteilung ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat seinen Rechts- vertreter über die an seine persönliche Zuschrift adressierte Schlussverfü- gung und das Rechtshilfeverfahren in Kenntnis gesetzt und liess über diesen die vorliegende Beschwerde einreichen. Diese Aktivitäten zeigen gerade, dass er im Zeitraum, indem bei ihm, gemäss den beiden eingereichten ärzt- lichen Schreiben, geistig kognitive Einschränkungen bestanden und er nach der Argumentation des Vertreters mithin nicht die Fähigkeit besass, die «Ver- teidigung in verständlicher Weise zu führen», immerhin in der Lage war, sich rechtlichen Beistand zu organisieren und über denselben eine Beschwerde einreichen zu lassen. Inwiefern der Beschwerdeführer seinen Vertreter nicht hätte instruieren können, erschliesst sich dem Gericht jedenfalls nicht. Dafür,
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dass der Beschwerdeführer bei der Mandatserteilung handlungsunfähig war, er mithin wie in der Beschwerde angeführt nicht in der Lage war Rechts- geschäfte einzugehen, und entsprechend die Mandatierung der Rechtsan- wälte ungültig erfolgt wäre, bestehen keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Im Gegenteil, bezeichnet sich der Rechtsvertreter doch selbst als ordentlich be- vollmächtigt (act. 1, S. 2). Es besteht kein Anlass an dieser gehörigen Be- vollmächtigung und einer gehörigen Auftragserteilung zu zweifeln. Ferner ist auch nicht leichthin anzunehmen, dass sich der Rechtsvertreter von einem Handlungsunfähigen respektive einem Geschäftsunfähigen mandatieren liess und dadurch allenfalls gegen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten ver- stiess. Aus demselben Grund ist anzunehmen, dass eine Einleitung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme vorliegend nicht indiziert ist. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands nach dieser Man- datierung wird weder geltend gemacht noch ist sie erwiesen. Vielmehr noch wurden die eingereichten ärztlichen Schreiben allesamt vor der Mandatie- rung ausgestellt. Eine solche bliebe im Übrigen, aufgrund der Ausgestaltung der Vollmacht, wonach diese nach Eintritt der Handlungsunfähigkeit weiter- bestehen soll, für das vorliegende Verfahren ohnehin irrelevant.
6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer, auch wenn seine körperliche Verfassung durch seine Krankheit beeinträchtigt zu sein scheint, die Prozessfähigkeit nicht abgeht, denn für Letztere genügt eine minimale Urteilsfähigkeit (MOSER/BESUCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.3 sowie explizit Art. 41 BGG, der analog auch auf die vom VwVG beherrschten Verfahren anzuwen- den ist, vgl. MARANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 6 Rz. 15 m.H.; ferner Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6231/2020 vom 24. Juni 2021 E. 2.1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers derart kompromittiert worden sind, dass er sich keine Vorstellung über die Bedeutung des Rechts- hilfeverfahrens machen kann und mithin nicht verhandlungsfähig ist, ver- mochte er doch wie bereits ausgeführt gar einen Rechtsanwalt zu mandatie- ren und über diesen die vorliegende Beschwerde einzureichen.
6.7. Nach dem Gesagten ist von der Handlungs- und Prozessfähigkeit des Be- schwerdeführers auszugehen, womit kein Raum besteht, um das Verfahren wegen Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers zu sistieren und dem Rechtshilfeersuchen einstweilen nicht zu entsprechen.
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7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit es sich nicht um die vorinstanzliche und nunmehr geheilte Gehörsverletzung handelt, als unbe- gründet. Demnach ist die Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom
9. September 2020 abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Voraus- setzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung sind nicht gege- ben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; TPF 2008 172 E. 7.2). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist der vorinstanzlichen Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin Rechnung zu tragen was zu einer Reduktion der Gebühr führt. Die Gerichts- gebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrech- nung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- (act. 3 und 4). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurück- zuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird ab- gewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzu- erstatten.
Bellinzona, 11. November 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Visar Keraj - Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland - Bundesamt für Justiz Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).