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RR.2016.154

Bundesstrafgericht · 2016-11-22 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Vor dem deutschen Landgericht Hof (nachfolgend „Landgericht“) ist ein Strafverfahren gegen B. wegen Bankrotts hängig. In diesem Zusammenhang gelangte das Landgericht mit zwei Rechtshilfeersuchen vom 6. Mai 2016 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Ermittlungen betreffend das auf A. lautende Konto 1 bei der Bank C. AG (Verfahrensakten Urk. 1.0.01, 1.0.02).

B. Am 1. Juni 2016 übermittelte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend „Staatsanwaltschaft Schwyz“) und ernannte den Kanton Schwyz als Leitkanton (Verfahrensakten Urk. 2.0.01).

C. Mit Eintretensverfügung vom 10. Juni 2016 entsprach die Staatsanwaltschaft Schwyz dem Gesuch und verlangte Auskünfte sowie Kontounterlagen von der Bank C. AG (act. 1.3).

D. Die verlangten Unterlagen stellte die Bank C. AG der Staatsanwaltschaft Schwyz mit Schreiben vom 22. Juni 2016 zu (act. 1.6).

E. Mit Schlussverfügung vom 28. Juni 2016 ordnete die Staatsanwaltschaft Schwyz die Herausgabe der Unterlagen des Kontos 1, lautend auf A., bei der Bank C. AG an (act. 1.1).

F. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 29. Juli 2016 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Schlussverfügung sei aufzuheben und die in Ziff. 7 der Schlussverfügung genannten Unterlagen seien nicht herauszugeben. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien der Staatsanwaltschaft Schwyz aufzuerlegen (act. 1, S. 3).

G. Die Staatsanwaltschaft Schwyz und das BJ beantragen mit Eingaben vom

12. und 17. August 2016 je die Abweisung der Beschwerde (act. 6, 7).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 135 IV 212 E. 2.3.; DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N 1), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71], BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2).

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E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Schlussverfügung vom 28. Juni 2016 wurde mit Eingabe vom 29. Juli 2016 fristgerecht angefochten.

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV). Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos 1 bei der Bank C. AG, sodass sie zur vorliegenden Be- schwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesge- richts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde zusam- menfassend vor, die Herausgabe der Kontounterlagen sei in mehrfacher Hinsicht unverhältnismässig. Das von der Rechtshilfemassnahme betroffene Konto bei der Bank C. AG sei bereits Gegenstand eines früheren Rechtshil- feersuchens der Staatsanwaltschaft Hof gewesen, welches gestützt auf den-

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selben Sachverhalt gestellt worden sei. Es scheine, als würde das Landge- richt nach Beweisen „fischen“ und damit eine unzulässige „fishing expedi- tion“ betreiben. Indem die Beschwerdegegnerin über das Ersuchen hinaus- gehende Kontounterlagen angefordert habe und diese nun herauszugeben beabsichtige, habe sie das Übermassverbot verletzt. Zudem sei die Heraus- gabe der Kontounterlagen der Beschwerdeführerin unzumutbar (act. 1, S. 8 ff.).

E. 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).

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E. 4.3 Das Landgericht hat in seinem Rechtshilfeersuchen um die Beantwortung folgender Fragen ersucht: „1. Wer war im Zeitraum 2011 / 2012 verfügungs- berechtigt über das Konto? 2. Welche Kontostände und welche Zahlungsein- und ausgänge (mit Verwendungszweck) wies das Konto im Zeitraum 04.12.2011 bis 30.03.2012 auf?“.

Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt folgende von der Bank C. AG erhal- tene Unterlagen herauszugeben: Schreiben der Bank C. AG vom 22. Juni 2016, Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge sowie Detailbelege betref- fend die Zahlungen der D. AG (act. 1.1). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vorgesehene Herausgabe der Unterlagen mit dem Verhältnismässigkeits- grundsatz zu vereinbaren ist.

E. 4.4.1 In Anbetracht des im Rechtshilfeersuchen umschriebenen, für den Rechts- hilferichter bindenden Sachverhalts, ist die potentielle Erheblichkeit der er- suchten Unterlagen für das deutsche Strafverfahren zu bejahen. Das Land- gericht ersucht um Auskunft zu einem Konto, auf das mutmasslich Zahlun- gen von der D. AG erfolgt sind und welche Provisionsgelder von B. darstellen würden. B. wird unter anderem zur Last gelegt, spätestens seit dem 1. De- zember 2011 zahlungsunfähig gewesen zu sein und Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft bzw. verheimlicht zu haben. Hierzu soll er zwi- schen dem 17. November 2011 und 4. Dezember 2011 die D. AG angewie- sen haben, seine Provisionsgelder auf das Konto 1 der Beschwerdeführerin bei der Bank C. AG zu überweisen, um diese Gelder auf diese Weise seinen Gläubigern zu entziehen. Im Zeitraum vom 4. Dezember 2011 bis 6. März 2012 seien auf das Konto der Beschwerdeführerin sieben Provisionszahlun- gen von total EUR 598‘258.33 eingegangen. Zudem habe B. zu seiner Ver- teidigung vorgebracht, von dem besagten Konto Verbindlichkeiten von ins- gesamt EUR 399‘429.92 erfüllt zu haben (act. 1.5). Aufgrund des soeben ausgeführten Verdachts gegen den Ehemann der Be- schwerdeführerin ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass das Landge- richt wissen möchte, wer im Zeitraum 2011 / 2012 über das besagte Konto verfügungsberechtigt war und welche Kontostände sowie Zahlungsflüsse zwischen dem 4. Dezember 2011 bis 30. März 2012 verzeichnet wurden, zumal vermutet wird, dass die Zahlung der B. zustehenden Provisionsgelder spätestens ab dem 4. Dezember 2011 auf das Konto der Beschwerdeführe- rin erfolgten. Den editierten Kontoauszügen lässt sich entnehmen, dass auf das besagte Konto der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 4. Dezember 2011 bis 30. März 2012 tatsächlich sieben Gutschriften der D. AG von total EUR 598‘228.33 eingegangen sind. Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob es sich um Vermögenswerte von B. handelt und was mit ihnen in der

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Folge geschah. Ausserdem könnten die im Kontoauszug enthaltenen Infor- mationen das Vorbringen des Beschuldigten, er habe einige Forderungen erfüllt, belegen und entsprechend seiner Entlastung dienen. Damit besteht ein ausreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den streitigen Kontoerhebungen und dem vor Landgericht hängigen Strafverfah- ren. Von einer „fishing expedition“ kann daher keine Rede sein.

E. 4.4.2 An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Tatsache, dass das Konto 1 bereits im Jahr 2013 Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens war, nichts zu ändern. Zum einen kam das damalige Rechtshilfeersuchen von der Staats- anwaltschaft Hof und zum anderen betraf das Ersuchen den Zeitraum von

2. Juli 2012 bis 21. Januar 2013. Das zwischenzeitlich zuständige Landge- richt benötigt zur Beurteilung des hängigen Strafverfahrens Kontoinformati- onen, nunmehr für den Zeitrahmen von 4. Dezember 2011 bis 30. März

2012. Aus diesen Gründen steht das damalige Rechtshilfeverfahren dem hier zu beurteilenden Ersuchen nicht entgegen.

E. 4.5.1 Hinsichtlich der gerügten Notwendigkeit der Massnahme ist vorab festzuhal- ten, dass sämtliche herauszugebende Unterlagen ausschliesslich das Konto 1 bei der Bank C. AG und den für das Landgericht relevanten Zeitraum von 4. Dezember 2011 bis 30. März 2012 betreffen. Damit geht die ange- fochtene Schlussverfügung diesbezüglich nicht über das Rechtshilfeersu- chen hinaus. Die edierten Kontoeröffnungsunterlagen (inkl. Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten) dienen der Ermittlung der über das Konto der Beschwerdefüh- rerin Verfügungsberechtigten und sind aufgrund deren augenscheinlichen Relevanz für das Strafverfahren herauszugeben (act. 1.7. und 1.8). Das Schreiben der Bank C. AG vom 22. Juni 2016 kann für das Strafverfah- ren ebenfalls von Bedeutung sein. Denn darin wird unter anderem festgehal- ten, dass keine Schalter- und/oder Geldwechselgeschäfte stattgefunden hät- ten, bei welchen die Identifizierung der Beschwerdeführerin notwendig ge- wesen wäre (act. 1.6). Mit diesem Schreiben teilt die Beschwerdegegnerin der ersuchenden Behörde mit, dass abgesehen vom Basisvertrag (inkl. An- gabe der Unterschriftsberechtigten) die Bank C. AG hinsichtlich der Verfü- gungsberechtigung keine weiteren Angaben machen kann. Diese Angabe betrifft die Frage 1 und die Herausgabe dieses Schreibens ist daher nicht zu beanstanden. Der Kontoauszug vom 21. Juni 2016 äussert sich zu den Kontoständen so- wie Zahlungsflüssen zwischen dem 4. Dezember 2011 und 30. März 2012 und dient der Beantwortung der Frage Nr. 2 (act. 1.9). Die dazugehörigen

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Detailbelege stellen eine Präzisierung der im Kontoauszug enthaltenen Zah- lungseingänge dar (act. 1.10). Wie vorgängig ausgeführt, ist das Rechtshil- feersuchen weit zu verstehen, um allfällige Ergänzungen des Ersuchens zu vermeiden. Die Detailbelege betreffen einzig die Zahlungseingänge der D. AG, die - wie im Rechtshilfeersuchen ausgeführt - zwischen dem 4. De- zember 2011 und 30. März 2012 auf das Konto der Beschwerdeführerin ei- nen Betrag von total EUR 598‘228.33 überwiesen hat. Nachdem die ersu- chende Behörde unter anderem zu ermitteln versucht, auf welchem Weg die B. zustehenden Vermögenswerte verschoben worden seien, ist das Landge- richt über die Kontoauszüge und die separat ausgewiesenen Einzahlungen der D. AG zu informieren. Eine Verletzung des Übermassverbotes ist damit nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht überzeugend dargelegt. Die Rüge geht daher fehl.

E. 4.6 Der von der Beschwerdeführerin gerügte Eingriff in ihre persönliche Rechts- sphäre stellt im vorliegenden Zusammenhang kein Rechtshilfehindernis dar. Bei der Abwägung der konkurrierenden Interessen des ersuchenden Staates an der Wahrheitsfindung einerseits und denjenigen des Betroffenen an der Geheimhaltung andererseits ist in Betracht zu ziehen, dass gerade bei der Herausgabe von Beweismitteln, bei denen ein Konnex zur vorgeworfenen Straftat gegeben ist, das Interesse des rechtshilfeersuchenden Staates dem Geheimhaltungsinteresse vorgeht (BGE 121 II 241 E. 3c). Dass ein Konnex zu einer Straftat gegeben ist, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Dabei gilt zu beachten, dass es sich vorliegend um beträcht- liche Geldbeträge handelt, die möglicherweise der Insolvenzmasse entzo- gen wurden. Unter diesen Umständen ist die Herausgabe der Kontounterla- gen der Beschwerdeführerin zumutbar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Herausgabe der in Frage ste- henden Kontounterlagen an die ersuchende Behörde das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit nicht verletzt.

E. 5 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

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E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 22. November 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Advokat Beat Eisner,

Beschwerdeführerin

gegen

OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2016.154

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Sachverhalt:

A. Vor dem deutschen Landgericht Hof (nachfolgend „Landgericht“) ist ein Strafverfahren gegen B. wegen Bankrotts hängig. In diesem Zusammenhang gelangte das Landgericht mit zwei Rechtshilfeersuchen vom 6. Mai 2016 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Ermittlungen betreffend das auf A. lautende Konto 1 bei der Bank C. AG (Verfahrensakten Urk. 1.0.01, 1.0.02).

B. Am 1. Juni 2016 übermittelte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend „Staatsanwaltschaft Schwyz“) und ernannte den Kanton Schwyz als Leitkanton (Verfahrensakten Urk. 2.0.01).

C. Mit Eintretensverfügung vom 10. Juni 2016 entsprach die Staatsanwaltschaft Schwyz dem Gesuch und verlangte Auskünfte sowie Kontounterlagen von der Bank C. AG (act. 1.3).

D. Die verlangten Unterlagen stellte die Bank C. AG der Staatsanwaltschaft Schwyz mit Schreiben vom 22. Juni 2016 zu (act. 1.6).

E. Mit Schlussverfügung vom 28. Juni 2016 ordnete die Staatsanwaltschaft Schwyz die Herausgabe der Unterlagen des Kontos 1, lautend auf A., bei der Bank C. AG an (act. 1.1).

F. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 29. Juli 2016 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Schlussverfügung sei aufzuheben und die in Ziff. 7 der Schlussverfügung genannten Unterlagen seien nicht herauszugeben. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien der Staatsanwaltschaft Schwyz aufzuerlegen (act. 1, S. 3).

G. Die Staatsanwaltschaft Schwyz und das BJ beantragen mit Eingaben vom

12. und 17. August 2016 je die Abweisung der Beschwerde (act. 6, 7).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 135 IV 212 E. 2.3.; DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N 1), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71], BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2).

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2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Schlussverfügung vom 28. Juni 2016 wurde mit Eingabe vom 29. Juli 2016 fristgerecht angefochten. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV). Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos 1 bei der Bank C. AG, sodass sie zur vorliegenden Be- schwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesge- richts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde zusam- menfassend vor, die Herausgabe der Kontounterlagen sei in mehrfacher Hinsicht unverhältnismässig. Das von der Rechtshilfemassnahme betroffene Konto bei der Bank C. AG sei bereits Gegenstand eines früheren Rechtshil- feersuchens der Staatsanwaltschaft Hof gewesen, welches gestützt auf den-

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selben Sachverhalt gestellt worden sei. Es scheine, als würde das Landge- richt nach Beweisen „fischen“ und damit eine unzulässige „fishing expedi- tion“ betreiben. Indem die Beschwerdegegnerin über das Ersuchen hinaus- gehende Kontounterlagen angefordert habe und diese nun herauszugeben beabsichtige, habe sie das Übermassverbot verletzt. Zudem sei die Heraus- gabe der Kontounterlagen der Beschwerdeführerin unzumutbar (act. 1, S. 8 ff.).

4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).

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4.3 Das Landgericht hat in seinem Rechtshilfeersuchen um die Beantwortung folgender Fragen ersucht: „1. Wer war im Zeitraum 2011 / 2012 verfügungs- berechtigt über das Konto? 2. Welche Kontostände und welche Zahlungsein- und ausgänge (mit Verwendungszweck) wies das Konto im Zeitraum 04.12.2011 bis 30.03.2012 auf?“.

Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt folgende von der Bank C. AG erhal- tene Unterlagen herauszugeben: Schreiben der Bank C. AG vom 22. Juni 2016, Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge sowie Detailbelege betref- fend die Zahlungen der D. AG (act. 1.1). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vorgesehene Herausgabe der Unterlagen mit dem Verhältnismässigkeits- grundsatz zu vereinbaren ist.

4.4

4.4.1 In Anbetracht des im Rechtshilfeersuchen umschriebenen, für den Rechts- hilferichter bindenden Sachverhalts, ist die potentielle Erheblichkeit der er- suchten Unterlagen für das deutsche Strafverfahren zu bejahen. Das Land- gericht ersucht um Auskunft zu einem Konto, auf das mutmasslich Zahlun- gen von der D. AG erfolgt sind und welche Provisionsgelder von B. darstellen würden. B. wird unter anderem zur Last gelegt, spätestens seit dem 1. De- zember 2011 zahlungsunfähig gewesen zu sein und Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft bzw. verheimlicht zu haben. Hierzu soll er zwi- schen dem 17. November 2011 und 4. Dezember 2011 die D. AG angewie- sen haben, seine Provisionsgelder auf das Konto 1 der Beschwerdeführerin bei der Bank C. AG zu überweisen, um diese Gelder auf diese Weise seinen Gläubigern zu entziehen. Im Zeitraum vom 4. Dezember 2011 bis 6. März 2012 seien auf das Konto der Beschwerdeführerin sieben Provisionszahlun- gen von total EUR 598‘258.33 eingegangen. Zudem habe B. zu seiner Ver- teidigung vorgebracht, von dem besagten Konto Verbindlichkeiten von ins- gesamt EUR 399‘429.92 erfüllt zu haben (act. 1.5). Aufgrund des soeben ausgeführten Verdachts gegen den Ehemann der Be- schwerdeführerin ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass das Landge- richt wissen möchte, wer im Zeitraum 2011 / 2012 über das besagte Konto verfügungsberechtigt war und welche Kontostände sowie Zahlungsflüsse zwischen dem 4. Dezember 2011 bis 30. März 2012 verzeichnet wurden, zumal vermutet wird, dass die Zahlung der B. zustehenden Provisionsgelder spätestens ab dem 4. Dezember 2011 auf das Konto der Beschwerdeführe- rin erfolgten. Den editierten Kontoauszügen lässt sich entnehmen, dass auf das besagte Konto der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 4. Dezember 2011 bis 30. März 2012 tatsächlich sieben Gutschriften der D. AG von total EUR 598‘228.33 eingegangen sind. Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob es sich um Vermögenswerte von B. handelt und was mit ihnen in der

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Folge geschah. Ausserdem könnten die im Kontoauszug enthaltenen Infor- mationen das Vorbringen des Beschuldigten, er habe einige Forderungen erfüllt, belegen und entsprechend seiner Entlastung dienen. Damit besteht ein ausreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den streitigen Kontoerhebungen und dem vor Landgericht hängigen Strafverfah- ren. Von einer „fishing expedition“ kann daher keine Rede sein. 4.4.2 An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Tatsache, dass das Konto 1 bereits im Jahr 2013 Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens war, nichts zu ändern. Zum einen kam das damalige Rechtshilfeersuchen von der Staats- anwaltschaft Hof und zum anderen betraf das Ersuchen den Zeitraum von

2. Juli 2012 bis 21. Januar 2013. Das zwischenzeitlich zuständige Landge- richt benötigt zur Beurteilung des hängigen Strafverfahrens Kontoinformati- onen, nunmehr für den Zeitrahmen von 4. Dezember 2011 bis 30. März

2012. Aus diesen Gründen steht das damalige Rechtshilfeverfahren dem hier zu beurteilenden Ersuchen nicht entgegen. 4.5

4.5.1 Hinsichtlich der gerügten Notwendigkeit der Massnahme ist vorab festzuhal- ten, dass sämtliche herauszugebende Unterlagen ausschliesslich das Konto 1 bei der Bank C. AG und den für das Landgericht relevanten Zeitraum von 4. Dezember 2011 bis 30. März 2012 betreffen. Damit geht die ange- fochtene Schlussverfügung diesbezüglich nicht über das Rechtshilfeersu- chen hinaus. Die edierten Kontoeröffnungsunterlagen (inkl. Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten) dienen der Ermittlung der über das Konto der Beschwerdefüh- rerin Verfügungsberechtigten und sind aufgrund deren augenscheinlichen Relevanz für das Strafverfahren herauszugeben (act. 1.7. und 1.8). Das Schreiben der Bank C. AG vom 22. Juni 2016 kann für das Strafverfah- ren ebenfalls von Bedeutung sein. Denn darin wird unter anderem festgehal- ten, dass keine Schalter- und/oder Geldwechselgeschäfte stattgefunden hät- ten, bei welchen die Identifizierung der Beschwerdeführerin notwendig ge- wesen wäre (act. 1.6). Mit diesem Schreiben teilt die Beschwerdegegnerin der ersuchenden Behörde mit, dass abgesehen vom Basisvertrag (inkl. An- gabe der Unterschriftsberechtigten) die Bank C. AG hinsichtlich der Verfü- gungsberechtigung keine weiteren Angaben machen kann. Diese Angabe betrifft die Frage 1 und die Herausgabe dieses Schreibens ist daher nicht zu beanstanden. Der Kontoauszug vom 21. Juni 2016 äussert sich zu den Kontoständen so- wie Zahlungsflüssen zwischen dem 4. Dezember 2011 und 30. März 2012 und dient der Beantwortung der Frage Nr. 2 (act. 1.9). Die dazugehörigen

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Detailbelege stellen eine Präzisierung der im Kontoauszug enthaltenen Zah- lungseingänge dar (act. 1.10). Wie vorgängig ausgeführt, ist das Rechtshil- feersuchen weit zu verstehen, um allfällige Ergänzungen des Ersuchens zu vermeiden. Die Detailbelege betreffen einzig die Zahlungseingänge der D. AG, die - wie im Rechtshilfeersuchen ausgeführt - zwischen dem 4. De- zember 2011 und 30. März 2012 auf das Konto der Beschwerdeführerin ei- nen Betrag von total EUR 598‘228.33 überwiesen hat. Nachdem die ersu- chende Behörde unter anderem zu ermitteln versucht, auf welchem Weg die B. zustehenden Vermögenswerte verschoben worden seien, ist das Landge- richt über die Kontoauszüge und die separat ausgewiesenen Einzahlungen der D. AG zu informieren. Eine Verletzung des Übermassverbotes ist damit nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht überzeugend dargelegt. Die Rüge geht daher fehl. 4.6 Der von der Beschwerdeführerin gerügte Eingriff in ihre persönliche Rechts- sphäre stellt im vorliegenden Zusammenhang kein Rechtshilfehindernis dar. Bei der Abwägung der konkurrierenden Interessen des ersuchenden Staates an der Wahrheitsfindung einerseits und denjenigen des Betroffenen an der Geheimhaltung andererseits ist in Betracht zu ziehen, dass gerade bei der Herausgabe von Beweismitteln, bei denen ein Konnex zur vorgeworfenen Straftat gegeben ist, das Interesse des rechtshilfeersuchenden Staates dem Geheimhaltungsinteresse vorgeht (BGE 121 II 241 E. 3c). Dass ein Konnex zu einer Straftat gegeben ist, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Dabei gilt zu beachten, dass es sich vorliegend um beträcht- liche Geldbeträge handelt, die möglicherweise der Insolvenzmasse entzo- gen wurden. Unter diesen Umständen ist die Herausgabe der Kontounterla- gen der Beschwerdeführerin zumutbar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Herausgabe der in Frage ste- henden Kontounterlagen an die ersuchende Behörde das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit nicht verletzt.

5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 23. November 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Advokat Beat Eisner - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).