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RR.2020.245A

Bundesstrafgericht · 2022-08-19 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 September 2000, S. 19–62) zur Anwendung gelangen (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113); diese Abkommen in concreto durch das Übereinkommen vom

8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) ergänzt werden;

- soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch still- schweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar sind (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);

- auf das vorliegende Beschwerdeverfahren zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsge- setz, StBOG; SR 173.71]) anwendbar sind;

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- mit dem vorliegenden Teilentscheid einzig über den Antrag der Beschwer- deführerin, es sei vorab festzustellen, dass die angefochtene Schlussverfü- gung einzig die Beträge von CHF 3'311'858.-- und CHF 1'605'163.-- betreffe, und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, einen allfällig sichergestellten Restbetrag des Kontos Stamm-Nr. 1 lautend auf die A. Inc. umgehend frei- zugeben und die am 14. März 2011 angeordnete und am 26. März 2012 auf- rechterhaltene Beschlagnahme sei diesbezüglich umgehend aufzuheben, zu entscheiden ist;

- ein Feststellungsbegehren zum Leistungsbegehren subsidiär ist;

- die Beschwerdeführerin nebst dem Feststellungsbegehren auch das Begeh- ren um Freigabe des den Gesamtbetrag von CHF 4'917'021.-- übersteigen- den Restbetrags sowie um diesbezügliche Aufhebung der Beschlagnahme, mithin ein Leistungsbegehren stellt;

- ein genügendes Feststellungsinteresse somit entfällt und auf das diesbezüg- liche Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist;

- die Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkennt, dass eine Aufrechterhal- tung der Beschlagnahme soweit damit der Gesamtbetrag von CHF 4'917'021.-- überschritten wird, nicht nötig ist und sie mit der Schluss- verfügung vom 24. August 2020 dem Ersuchen der belgischen Strafbehör- den vollumfänglich nachgekommen sei;

- für die Aufrechterhaltung des den Gesamtbetrag von CHF 4'917'021.-- über- steigenden Anteils somit keine Rechtsgrundlage besteht;

- damit der den Gesamtbetrag von CHF 4'917'021.-- übersteigende Anteil frei- zugeben ist, weshalb die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides die Bank C. anzuweisen haben wird, die am

14. März 2011 und 26. März 2012 angeordneten Kontosperren vollständig aufzuheben, sofern vorgängig von den beschlagnahmten Vermögenswerten in GBP ein CHF 4'917'021.-- entsprechender Teil von GBP in CHF gewech- selt und auf das in der Schlussverfügung genannte Konto der Staatsanwalt- schaft I-III überwiesen worden ist;

- der Betrag von CHF 4'971'021.-- bis zum rechtskräftigen Entscheid im Teil- verfahren RR.2020.245 gesperrt bleibt;

- über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Teilverfahrens RR.2020.245a im Teilverfahren RR.2020.245 zu entscheiden ist.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides und nach Ausführung der Überweisung von CHF 4'917'021.-- vom beschlagnahmten Konto mit der Stamm-Nr. 1 auf das in der Schlussverfügung vom 24. August 2020 genannte Konto der Beschwer- degegnerin die Bank C. anzuweisen, die am 14. März 2011 und 26. März 2012 angeordneten Kontosperren vollständig aufzuheben.
  2. Der Betrag von CHF 4'917'021.-- bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid im Teilverfahren RR.2020.245 gesperrt.
  3. Auf das Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten.
  4. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens RR.2020.245a wird im Teilentscheid des Verfahrens RR.2020.245 entschie- den.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Teilentscheid vom 19. August 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. INC., vertreten durch Rechtsanwälte Nicolas Facincani und Reto Sutter, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien

Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2020.245a

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Verfügung vom 14. März 2011 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») auf ein Rechtshilfeersuchen der «Rechtbank van Eerste Aanleg» des Gerichtsbezirkes Antwerpen vom

17. September, 17. November, 16. Dezember 2010 und 25. Januar 2011 eintrat und unter anderem die Beschlagnahme aller Bankguthaben des bel- gischen Staatsangehörigen B. gegenüber der Bank C. anordnete;

- von dieser Sperre ursprünglich zwei Geschäftsbeziehungen betroffen waren, nämlich Stamm-Nr. 1, lautend auf die A. Inc. (Vermögensstand per 16. März 2011: USD 5'526'274.-- sowie Stamm-Nr. 2, lautend auf B. (Vermögens- stand per 2. Januar 2011 EUR 901.30);

- die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 26. März 2012 das Rechtshilfeverfahren abschloss und die mit Verfügung vom 14. März 2011 angeordnete Beschlagnahme resp. die entsprechende Kontosperre auf- rechterhielt;

- mit Zwischenentscheid vom 19. November 2014 die Staatsanwaltschaft das Einverständnis zur Saldierung der Geschäftsbeziehung Stamm-Nr. 2 (lau- tend auf B.) erklärte, da diese Beziehung aufgrund aufgelaufener Bankge- bühren einen Negativsaldo aufwies;

- mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Februar 2018 und ergänzendem Schreiben vom 12. November 2018 die belgischen Behörden der Staatsanwaltschaft mitteilten, dass B. mit Urteil vom 26. April 2017 vom Appellationshof Antwer- pen rechtskräftig verurteilt worden sei; die Staatsanwaltschaft des Appella- tionshofes Antwerpen um Herausgabe von EUR 3'080'225.50 von den be- schlagnahmten Bankguthaben der A. Inc. an die belgischen Behörden zwecks Einziehung zugunsten des Staates sowie um Herausgabe von EUR 1'492'896.80 von den beschlagnahmten Bankguthaben der A. Inc. an die belgischen Behörden zwecks Tilgung der Ersatzforderung zugunsten des Staates Belgien, zu welcher B. verurteilt worden sei, ersuchten; die belgi- schen Behörden mithin gesamthaft um Herausgabe eines Teilbetrags in der Höhe von total EUR 4'573'122.30 von den beschlagnahmten Guthaben der A. Inc. bei der Bank C. ersuchten;

- die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 24. August 2020 unter an- derem Folgendes verfügte (act. 1.2):

«[…]

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2. Vom beschlagnahmten Guthaben auf der von der Bank C. für die A. Inc. ge- führten Geschäftsbeziehung mit Stamm-Nr. 1 wird ein Teilbetrag in der Höhe von CHF 3'311'858 (= EUR 3'080'225.50) der A. Inc. im Hinblick auf die Einzie- hung zugunsten des Staates weggenommen.

3. Vom beschlagnahmten Guthaben auf der von der Bank C. für die A. Inc. ge- führten Geschäftsbeziehung mit Stamm-Nr. 1 wird ein Teilbetrag in der Höhe von CHF 1'605’163 (= EUR 1'492'896.80) der A. Inc. zwecks Tilgung der Er- satzforderungsverpflichtung von B. weggenommen.

4. Im nach Vollzug der Anordnungen in Ziff. 2 und 3 verbleibenden Restbetrag wird die von der Staatsanwaltschaft Zürich rechthilfeweise für die belgischen Strafbehörden am 14. März 2011 angeordnete und am 26. März 2012 aufrecht- erhaltene Beschlagnahme aufgehoben.

5. Die Bank C. wird angewiesen, vom beschlagnahmten Guthaben auf der von der Bank C. für die A. Inc. geführten Geschäftsbeziehung mit Stamm-Nr. 1 ei- nen CHF 4'917'021 entsprechenden Teil der Anlagetitel zu liquidieren und den Betrag von CHF 4'917'021 auf folgendes Bankkonto zu überweisen:

 Konto […], Inhaberin Staatsanwaltschaft I-III des Kantons Zürich (Vermerk: […]).

Der A. Inc. wird während 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfü- gung die Gelegenheit gegeben, gegenüber der Bank C. diejenigen Anlagetitel zu bezeichnen, welche im Hinblick auf die Überweisung des Betrags von CHF 4'917'021 an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich liquidiert wer- den sollten. Nach Ablauf dieser Frist ist die Bank C. ermächtigt, diesen Ent- scheid selber zu treffen.

Die Bank C. wird zudem angewiesen, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich den Überweisungsbeleg betreffend die Überweisung des Betrags von CHF 4'917'021 an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zu überweisen.

Die Bank C. wird zudem angewiesen, nach Ausführung der vorgenannten Über- weisung die mit rechtshilfeweisen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich vom 14. März 2011 und vom 26. März 2012 angeordneten Kontosperren voll- ständig aufzuheben.

[…]».

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- die A. Inc. gegen die Schlussverfügung mit Beschwerde vom 28. Septem- ber 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und unter anderem den Antrag stellte, es sei vorab festzustellen, dass die ange- fochtene Schlussverfügung einzig die Beträge von CHF 3'311'858.-- und CHF 1'605'163.-- betreffe, und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ei- nen allfällig sichergestellten Restbetrag des Kontos Stamm-Nr. 1 lautend auf die A. Inc. umgehend freizugeben und die am 14. März 2011 angeordnete und am 26. März 2012 aufrechterhaltene Beschlagnahme sei diesbezüglich umgehend aufzuheben (act. 1 S. 2);

- die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2020 zum obgenannten Antrag ausführte, dass sie grundsätzlich mit der Schluss- verfügung vom 24. August 2020 dem Ersuchen der belgischen Strafbehör- den vollumfänglich nachgekommen sei und eine weitere Aufrechterhaltung der Beschlagnahme im Betrag, welcher über die von Dispositiv-Ziffer 2 und 3 der Verfügung betroffenen Beträge hinausgehe, grundsätzlich nicht mehr nötig sei; die Staatsanwaltschaft jedoch festhielt, dass sie keine Rechts- grundlage dafür sehe, dass das Bundesstrafgericht die Staatsanwaltschaft anweisen solle, den Restbetrag umgehend freizugeben, weshalb der Antrag abzuweisen sei (act. 10);

- die A. Inc. in ihrer Replik vom 9. Dezember 2020 an ihrem Antrag festhielt (act. 13), was der Staatsanwaltschaft und dem Bundesamt für Justiz am

14. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 14);

- die A. Inc. am 5. März 2021 die Staatsanwaltschaft um Zustimmung er- suchte, dass auf Instruktion der Kontoinhaberin alle Investments auf dem Konto Stamm-Nr. 1 lautend auf die A. Inc. bei der Bank C. aufgelöst bzw. liquidiert werden könnten und entsprechend nur noch Cash (vornehmlich in GBP) gehalten würde; die Staatsanwaltschaft der Bank C. mit Schreiben vom 12. März 2021 mitteilte, dass sie mit dieser Instruktion einverstanden sei und sie die Beschlagnahme zur Ausführung der Instruktion aufhebe (act. 17.1);

- die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer mittels E-Mail vom 16. Ap- ril 2021 (und in Kopie dem Rechtsvertreter der A. Inc.) mitteilte, dass die Bank C. ihrem Schreiben vom 12. März 2021 Folge geleistet habe und in- struktionsgemäss die beschlagnahmten Depotwerte aufgelöst habe; der Er- lös in GBP gewechselt worden sei, woraus GBP 5'540'081.-- resultiert hätten (= USD 7'606'532.--); dieser Betrag beschlagnahmt bleibe; Dispositivziffer 5 der Schlussverfügung vom 24. August 2020 neu so zu interpretieren sei, dass von den beschlagnahmten GBP ein CHF 4'917'021.-- entsprechender

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Teil von GBP in CHF zu wechseln und der Staatsanwaltschaft zu überweisen sei; Abs. 2 von Dispositivziffer 5 sich erübrige (act. 19);

- sich die A. Inc. am 10. August 2022 mit einer Verfahrensstandsanfrage an die Beschwerdekammer richtete (act. 23).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind primär massge- bend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12); ausser- dem die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung gelangen (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113); diese Abkommen in concreto durch das Übereinkommen vom

8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) ergänzt werden;

- soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch still- schweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar sind (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);

- auf das vorliegende Beschwerdeverfahren zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsge- setz, StBOG; SR 173.71]) anwendbar sind;

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- mit dem vorliegenden Teilentscheid einzig über den Antrag der Beschwer- deführerin, es sei vorab festzustellen, dass die angefochtene Schlussverfü- gung einzig die Beträge von CHF 3'311'858.-- und CHF 1'605'163.-- betreffe, und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, einen allfällig sichergestellten Restbetrag des Kontos Stamm-Nr. 1 lautend auf die A. Inc. umgehend frei- zugeben und die am 14. März 2011 angeordnete und am 26. März 2012 auf- rechterhaltene Beschlagnahme sei diesbezüglich umgehend aufzuheben, zu entscheiden ist;

- ein Feststellungsbegehren zum Leistungsbegehren subsidiär ist;

- die Beschwerdeführerin nebst dem Feststellungsbegehren auch das Begeh- ren um Freigabe des den Gesamtbetrag von CHF 4'917'021.-- übersteigen- den Restbetrags sowie um diesbezügliche Aufhebung der Beschlagnahme, mithin ein Leistungsbegehren stellt;

- ein genügendes Feststellungsinteresse somit entfällt und auf das diesbezüg- liche Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist;

- die Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkennt, dass eine Aufrechterhal- tung der Beschlagnahme soweit damit der Gesamtbetrag von CHF 4'917'021.-- überschritten wird, nicht nötig ist und sie mit der Schluss- verfügung vom 24. August 2020 dem Ersuchen der belgischen Strafbehör- den vollumfänglich nachgekommen sei;

- für die Aufrechterhaltung des den Gesamtbetrag von CHF 4'917'021.-- über- steigenden Anteils somit keine Rechtsgrundlage besteht;

- damit der den Gesamtbetrag von CHF 4'917'021.-- übersteigende Anteil frei- zugeben ist, weshalb die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides die Bank C. anzuweisen haben wird, die am

14. März 2011 und 26. März 2012 angeordneten Kontosperren vollständig aufzuheben, sofern vorgängig von den beschlagnahmten Vermögenswerten in GBP ein CHF 4'917'021.-- entsprechender Teil von GBP in CHF gewech- selt und auf das in der Schlussverfügung genannte Konto der Staatsanwalt- schaft I-III überwiesen worden ist;

- der Betrag von CHF 4'971'021.-- bis zum rechtskräftigen Entscheid im Teil- verfahren RR.2020.245 gesperrt bleibt;

- über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Teilverfahrens RR.2020.245a im Teilverfahren RR.2020.245 zu entscheiden ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides und nach Ausführung der Überweisung von CHF 4'917'021.-- vom beschlagnahmten Konto mit der Stamm-Nr. 1 auf das in der Schlussverfügung vom 24. August 2020 genannte Konto der Beschwer- degegnerin die Bank C. anzuweisen, die am 14. März 2011 und 26. März 2012 angeordneten Kontosperren vollständig aufzuheben.

2. Der Betrag von CHF 4'917'021.-- bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid im Teilverfahren RR.2020.245 gesperrt.

3. Auf das Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten.

4. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens RR.2020.245a wird im Teilentscheid des Verfahrens RR.2020.245 entschie- den.

Bellinzona, 19. August 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Nicolas Facincani und Reto Sutter - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).