Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Rückweisungsurteil des Bundesgerichts; Kosten- und Entschädigungsfolgen
Sachverhalt
A. Gestützt auf verschiedene Rechtshilfeersuchen Belgiens an die Schweiz ordnete die (damalige) Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfol- gend «Staatsanwaltschaft») am 14. März 2011 die Beschlagnahme insbe- sondere aller Bankguthaben des belgischen Staatsangehörigen B. gegen- über der Bank C.an. Von dieser Sperre waren ursprünglich zwei Geschäfts- beziehungen betroffen, eine lautend auf die A. Inc. und eine andere lautend auf B.
Am 26. März 2012 erliess die Staatsanwaltschaft die Schlussverfügung und hielt die mit Verfügung vom 14. März 2011 angeordnete Beschlagnahme resp. die entsprechende Kontosperre aufrecht.
B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Februar 2018 und ergänzendem Schreiben vom 12. November 2018 teilte die Staatsanwaltschaft des Appellationshofes Antwerpen den Schweizer Behörden mit, dass B. mit Urteil vom 26. Ap- ril 2017 vom Appellationshof Antwerpen rechtskräftig wegen Urkundenfäl- schung, Veruntreuung und Geldwäscherei verurteilt worden sei. Die belgi- schen Behörden ersuchten daher die Schweiz von den beschlagnahmten Bankguthaben der A. Inc. um Herausgabe von EUR 3'080'225.50 zwecks Einziehung sowie um Herausgabe von EUR 1'492'896.80 zwecks Tilgung der Ersatzforderung zugunsten des Staates Belgien, zu welchen B. und teil- weise auch seine Ehefrau verurteilt worden seien (RR.2020.245, Verfahren- sakten, Ordner, Lasche 1, Urk. 1/1-6).
C. Die nunmehr zuständige Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfol- gend weiterhin «Staatsanwaltschaft») erliess am 24. August 2020 die Schlussverfügung und verfügte unter anderem, dass vom beschlagnahmten Guthaben auf der von der Bank C. für die A. Inc. geführten Geschäftsbezie- hung ein Teilbetrag in der Höhe von CHF 3'311'858.-- im Hinblick auf die Einziehung zugunsten des Staates weggenommen werde. Der Teilbetrag von CHF 1'605'163.-- vom gleichen Konto werde zwecks Tilgung der Ersatz- forderungsverpflichtung von B. weggenommen (RR.2020.245, act. 1.2, Dis- positiv-Ziffern 2 und 3). Die Staatsanwaltschaft wies ferner die Bank C. an, vom beschlagnahmten Guthaben der für die A. Inc. geführten Geschäftsbe- ziehung einen CHF 4'917'021.-- entsprechenden Teil der Anlagetitel zu liqui- dieren und den Betrag von CHF 4'917'021.-- auf das Bankkonto der Staats- anwaltschaft zu überweisen (Dispositiv-Ziffer 5).
- 3 -
D. Gegen die Schlussverfügung vom 24. August 2020 liess die A. Inc. mit Ein- gabe vom 28. September 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde erheben (RR.2020.245, act. 1).
E. Die Staatsanwaltschaft informierte die Beschwerdekammer am 16. Ap- ril 2021, dass die Bank C. instruktionsgemäss die beschlagnahmten Depot- werte aufgelöst habe. Der Erlös sei in GBP gewechselt worden, woraus GBP 5'540'081.-- resultiert hätten (= USD 7'606'532.--). Dieser Betrag bleibe beschlagnahmt. Dispositivziffer 5 der Schlussverfügung vom 24. Au- gust 2020 sei neu so zu interpretieren, dass von den beschlagnahmten GBP ein CHF 4'917'021.-- entsprechender Teil von GBP in CHF zu wechseln und der Staatsanwaltschaft zu überweisen sei. Abs. 2 von Dispositivziffer 5 erüb- rige sich (RR.2020.245, act. 19).
F. Mit Teilentscheid RR.2020.245a vom 19. August 2022 erwog die Beschwer- dekammer, dass keine Rechtsgrundlage bestehe, die Beschlagnahme hin- sichtlich des CHF 4'917'021.-- übersteigenden Betrages aufrechtzuerhalten. Sie verpflichtete daher die Staatsanwaltschaft, nach Eintritt der Rechtskraft des Teilentscheides RR.2020.245a und nach Ausführung der Überweisung von CHF 4'917'021.-- vom beschlagnahmten Konto mit der Stamm-Nr. 1 auf das in der Schlussverfügung vom 24. August 2020 genannte Konto der Staatsanwaltschaft die Bank C. anzuweisen, die am 14. März 2011 und
26. März 2012 angeordneten Kontosperren vollständig aufzuheben. Die Be- schwerdekammer erkannte zudem, dass der Betrag von CHF 4'917'021.-- bis zum rechtskräftigen Entscheid des vorliegenden Teilverfahrens RR.2020.245 gesperrt bleibe (RR.2020.245, act. 26).
G. Die von der A. Inc. erhobene Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom
24. August 2020 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Teilentscheid RR.2020.245 vom 11. November 2022 ab. Die (reduzierte) Ge- richtsgebühr von Fr. 6'400.-- auferlegte die Beschwerdekammer der A. Inc., unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 8'000.--. Im Umfang von Fr. 1'600.-- wies die Beschwerde- kammer die Bundesstrafgerichtskasse an, den Kostenvorschuss zurückzu- erstatten (RR.2020.245, act. 37).
H. Gegen diesen Entscheid erhob die A. Inc. am 25. November 2022 beim Bundesgericht Beschwerde (RR.2020.245, act. 43.1). Das Bundesgericht
- 4 -
hiess die Beschwerde teilweise gut und hob den Entscheid der Beschwer- dekammer insoweit auf, als damit das Rechtsmittel der A. Inc. betreffend die Ersatzforderung des belgischen Staates abgewiesen wurde und über- wies in diesem Umfang die Sache dem Bundesamt für Justiz. Zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens RR.2020.245 wies das Bundesgericht die Sache ans Bundesstrafgericht zurück (act. 1).
I. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 forderte die Beschwerdekammer die Par- teien auf, zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen. Während das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Schreiben vom 8. Mai 2023 auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 3), beantragte die Bundesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom
12. Mai 2023, die Gerichtsgebühr sei der A. Inc. zu 60% aufzuerlegen, d.h. im Betrag von CHF 4'800, und es sei ihr eine im selben Umfang reduzierte Entschädigung zu gewähren, nämlich im Betrag von CHF 1'000 (act. 4). Die A. Inc. beantragt in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2023 die hälftige Auferlegung der Gerichtskosten und die Zusprechung der Hälfte der einem vollständigen Obsiegen angemessenen Parteientschädigung (act. 5). Die Stellungnahmen wurden den Parteien am 16. Mai 2023 wechselseitig zur Kenntnis zugestellt (act. 6).
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermäs- sigt. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführen- den und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbe- hörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren [VwVG; SR 172.021]). Darüber hinaus kann der ganz oder teil- weise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent- schädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kos- ten zugesprochen werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (vgl. MÜLLER, in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Pra- xiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 64). Die Parteientschädi- gung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen
- 5 -
oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG).
E. 1.2 Mit Urteil vom 21. April 2023 bestätigte das Bundesgericht die Abweisung der Beschwerde, soweit sich diese gegen die Wegnahme von CHF 3'311'858.-- vom beschlagnahmten Guthaben im Hinblick auf die Ein- ziehung zugunsten des ersuchenden Staates richtete. Hingegen hiess das Bundesgericht die Beschwerde insofern gut, als das Rechtsmittel der Be- schwerdeführerin betreffend die Ersatzforderung des belgischen Staates in der Höhe von CHF 1'605'163.-- von der Beschwerdekammer abgewiesen wurde. In diesem Umfang überwies das Bundesgericht die Sache an das BJ. Zudem stellte das Bundesgericht eine Gehörsverletzung durch die Be- schwerdekammer fest, indem diese den Antrag der Beschwerdeführerin, den Umrechnungskurs von Euro in Schweizer Franken zum Zeitpunkt des Erlas- ses des Endentscheides nicht berücksichtigt habe.
Im (Teil-)Verfahren RR.2020.245 obsiegt die Beschwerdeführerin im Umfang von circa eines Drittels des vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Gutha- bens. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die vom Bundesge- richt festgestellte Gehörsverletzung durch die Beschwerdekammer bei der vorliegenden Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen. Dies, weil der ent- sprechende (und von der Beschwerdekammer nicht berücksichtigte) Antrag der Beschwerdeführerin gemäss Ausführungen des Bundesgerichts klarer- weise unzulässig war (E. 8.2). Hingegen ist dem Obsiegen der Beschwerde- führerin im (Teil-)Verfahren RR.2020.245a im Umfang von rund einem Fünftel Rechnung zu tragen. Unter den gegebenen Umständen ist der Be- schwerdeführerin somit eine um die Hälfte reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.--. Die Bun- desstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbe- trag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
E. 1.3 Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint vorliegend eine Parteient- schädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt.) als angemessen. Zufolge des teil- weisen Obsiegens der Beschwerdeführerin ist diese im Umfang von Fr. 2’000.-- (inkl. MwSt.) durch die Beschwerdegegnerin zu entschädigen.
- 6 -
Dispositiv
- Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem im Verfah- ren RR.2020.245 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang deren teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2’000.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 6. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. INC., vertreten durch Rechtsanwälte Nicolas Facincani und Reto Stutter, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien
Rückweisungsurteil des Bundesgerichts; Kosten- und Entschädigungsfolgen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2023.56
- 2 -
Sachverhalt:
A. Gestützt auf verschiedene Rechtshilfeersuchen Belgiens an die Schweiz ordnete die (damalige) Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfol- gend «Staatsanwaltschaft») am 14. März 2011 die Beschlagnahme insbe- sondere aller Bankguthaben des belgischen Staatsangehörigen B. gegen- über der Bank C.an. Von dieser Sperre waren ursprünglich zwei Geschäfts- beziehungen betroffen, eine lautend auf die A. Inc. und eine andere lautend auf B.
Am 26. März 2012 erliess die Staatsanwaltschaft die Schlussverfügung und hielt die mit Verfügung vom 14. März 2011 angeordnete Beschlagnahme resp. die entsprechende Kontosperre aufrecht.
B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Februar 2018 und ergänzendem Schreiben vom 12. November 2018 teilte die Staatsanwaltschaft des Appellationshofes Antwerpen den Schweizer Behörden mit, dass B. mit Urteil vom 26. Ap- ril 2017 vom Appellationshof Antwerpen rechtskräftig wegen Urkundenfäl- schung, Veruntreuung und Geldwäscherei verurteilt worden sei. Die belgi- schen Behörden ersuchten daher die Schweiz von den beschlagnahmten Bankguthaben der A. Inc. um Herausgabe von EUR 3'080'225.50 zwecks Einziehung sowie um Herausgabe von EUR 1'492'896.80 zwecks Tilgung der Ersatzforderung zugunsten des Staates Belgien, zu welchen B. und teil- weise auch seine Ehefrau verurteilt worden seien (RR.2020.245, Verfahren- sakten, Ordner, Lasche 1, Urk. 1/1-6).
C. Die nunmehr zuständige Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfol- gend weiterhin «Staatsanwaltschaft») erliess am 24. August 2020 die Schlussverfügung und verfügte unter anderem, dass vom beschlagnahmten Guthaben auf der von der Bank C. für die A. Inc. geführten Geschäftsbezie- hung ein Teilbetrag in der Höhe von CHF 3'311'858.-- im Hinblick auf die Einziehung zugunsten des Staates weggenommen werde. Der Teilbetrag von CHF 1'605'163.-- vom gleichen Konto werde zwecks Tilgung der Ersatz- forderungsverpflichtung von B. weggenommen (RR.2020.245, act. 1.2, Dis- positiv-Ziffern 2 und 3). Die Staatsanwaltschaft wies ferner die Bank C. an, vom beschlagnahmten Guthaben der für die A. Inc. geführten Geschäftsbe- ziehung einen CHF 4'917'021.-- entsprechenden Teil der Anlagetitel zu liqui- dieren und den Betrag von CHF 4'917'021.-- auf das Bankkonto der Staats- anwaltschaft zu überweisen (Dispositiv-Ziffer 5).
- 3 -
D. Gegen die Schlussverfügung vom 24. August 2020 liess die A. Inc. mit Ein- gabe vom 28. September 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde erheben (RR.2020.245, act. 1).
E. Die Staatsanwaltschaft informierte die Beschwerdekammer am 16. Ap- ril 2021, dass die Bank C. instruktionsgemäss die beschlagnahmten Depot- werte aufgelöst habe. Der Erlös sei in GBP gewechselt worden, woraus GBP 5'540'081.-- resultiert hätten (= USD 7'606'532.--). Dieser Betrag bleibe beschlagnahmt. Dispositivziffer 5 der Schlussverfügung vom 24. Au- gust 2020 sei neu so zu interpretieren, dass von den beschlagnahmten GBP ein CHF 4'917'021.-- entsprechender Teil von GBP in CHF zu wechseln und der Staatsanwaltschaft zu überweisen sei. Abs. 2 von Dispositivziffer 5 erüb- rige sich (RR.2020.245, act. 19).
F. Mit Teilentscheid RR.2020.245a vom 19. August 2022 erwog die Beschwer- dekammer, dass keine Rechtsgrundlage bestehe, die Beschlagnahme hin- sichtlich des CHF 4'917'021.-- übersteigenden Betrages aufrechtzuerhalten. Sie verpflichtete daher die Staatsanwaltschaft, nach Eintritt der Rechtskraft des Teilentscheides RR.2020.245a und nach Ausführung der Überweisung von CHF 4'917'021.-- vom beschlagnahmten Konto mit der Stamm-Nr. 1 auf das in der Schlussverfügung vom 24. August 2020 genannte Konto der Staatsanwaltschaft die Bank C. anzuweisen, die am 14. März 2011 und
26. März 2012 angeordneten Kontosperren vollständig aufzuheben. Die Be- schwerdekammer erkannte zudem, dass der Betrag von CHF 4'917'021.-- bis zum rechtskräftigen Entscheid des vorliegenden Teilverfahrens RR.2020.245 gesperrt bleibe (RR.2020.245, act. 26).
G. Die von der A. Inc. erhobene Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom
24. August 2020 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Teilentscheid RR.2020.245 vom 11. November 2022 ab. Die (reduzierte) Ge- richtsgebühr von Fr. 6'400.-- auferlegte die Beschwerdekammer der A. Inc., unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 8'000.--. Im Umfang von Fr. 1'600.-- wies die Beschwerde- kammer die Bundesstrafgerichtskasse an, den Kostenvorschuss zurückzu- erstatten (RR.2020.245, act. 37).
H. Gegen diesen Entscheid erhob die A. Inc. am 25. November 2022 beim Bundesgericht Beschwerde (RR.2020.245, act. 43.1). Das Bundesgericht
- 4 -
hiess die Beschwerde teilweise gut und hob den Entscheid der Beschwer- dekammer insoweit auf, als damit das Rechtsmittel der A. Inc. betreffend die Ersatzforderung des belgischen Staates abgewiesen wurde und über- wies in diesem Umfang die Sache dem Bundesamt für Justiz. Zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens RR.2020.245 wies das Bundesgericht die Sache ans Bundesstrafgericht zurück (act. 1).
I. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 forderte die Beschwerdekammer die Par- teien auf, zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen. Während das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Schreiben vom 8. Mai 2023 auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 3), beantragte die Bundesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom
12. Mai 2023, die Gerichtsgebühr sei der A. Inc. zu 60% aufzuerlegen, d.h. im Betrag von CHF 4'800, und es sei ihr eine im selben Umfang reduzierte Entschädigung zu gewähren, nämlich im Betrag von CHF 1'000 (act. 4). Die A. Inc. beantragt in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2023 die hälftige Auferlegung der Gerichtskosten und die Zusprechung der Hälfte der einem vollständigen Obsiegen angemessenen Parteientschädigung (act. 5). Die Stellungnahmen wurden den Parteien am 16. Mai 2023 wechselseitig zur Kenntnis zugestellt (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermäs- sigt. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführen- den und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbe- hörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren [VwVG; SR 172.021]). Darüber hinaus kann der ganz oder teil- weise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent- schädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kos- ten zugesprochen werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (vgl. MÜLLER, in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Pra- xiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 64). Die Parteientschädi- gung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen
- 5 -
oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG).
1.2 Mit Urteil vom 21. April 2023 bestätigte das Bundesgericht die Abweisung der Beschwerde, soweit sich diese gegen die Wegnahme von CHF 3'311'858.-- vom beschlagnahmten Guthaben im Hinblick auf die Ein- ziehung zugunsten des ersuchenden Staates richtete. Hingegen hiess das Bundesgericht die Beschwerde insofern gut, als das Rechtsmittel der Be- schwerdeführerin betreffend die Ersatzforderung des belgischen Staates in der Höhe von CHF 1'605'163.-- von der Beschwerdekammer abgewiesen wurde. In diesem Umfang überwies das Bundesgericht die Sache an das BJ. Zudem stellte das Bundesgericht eine Gehörsverletzung durch die Be- schwerdekammer fest, indem diese den Antrag der Beschwerdeführerin, den Umrechnungskurs von Euro in Schweizer Franken zum Zeitpunkt des Erlas- ses des Endentscheides nicht berücksichtigt habe.
Im (Teil-)Verfahren RR.2020.245 obsiegt die Beschwerdeführerin im Umfang von circa eines Drittels des vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Gutha- bens. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die vom Bundesge- richt festgestellte Gehörsverletzung durch die Beschwerdekammer bei der vorliegenden Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen. Dies, weil der ent- sprechende (und von der Beschwerdekammer nicht berücksichtigte) Antrag der Beschwerdeführerin gemäss Ausführungen des Bundesgerichts klarer- weise unzulässig war (E. 8.2). Hingegen ist dem Obsiegen der Beschwerde- führerin im (Teil-)Verfahren RR.2020.245a im Umfang von rund einem Fünftel Rechnung zu tragen. Unter den gegebenen Umständen ist der Be- schwerdeführerin somit eine um die Hälfte reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.--. Die Bun- desstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbe- trag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
1.3 Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint vorliegend eine Parteient- schädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt.) als angemessen. Zufolge des teil- weisen Obsiegens der Beschwerdeführerin ist diese im Umfang von Fr. 2’000.-- (inkl. MwSt.) durch die Beschwerdegegnerin zu entschädigen.
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem im Verfah- ren RR.2020.245 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
2. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang deren teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2’000.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 6. Dezember 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Nicolas Facincani und Reto Sutter - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).