opencaselaw.ch

RR.2017.130

Bundesstrafgericht · 2017-10-25 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Mazedonien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der organisierten Kriminalität und Korruption Mazedonien führt gegen B., C., D., E., F., G. und H. ein Strafver- fahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei und weiterer Delikte.

Den Beschuldigten B., C., D., E., F., G. und H. wird zusammengefasst vor- geworfen, in ihrer Funktion als Geschäftsführer und/oder juristische Vertreter der Gesellschaften I. mit Sitz in Z./MK, der J. mit Sitz auf den Marschallin- seln, der K. mit Sitz in Y./MK, der L. mit Sitz in Y./MK, der M. mit Sitz in Panama sowie der N. mit Sitz auf den Marschallinseln im Zeitraum von An- fang 2004 bis Ende 2007 für die vorerwähnten Gesellschaften diverse Ver- träge über Beratungs- und Managementdienstleistungen sowie Agenturver- träge abgeschlossen zu haben. Dies in der Absicht, für die drei Gesellschaf- ten J., K. sowie L. Vermögensvorteile zu erlangen, auf die rechtmässig gar kein Anspruch bestanden habe. Zu diesem Zweck sollen von der J. diverse Scheinrechnungen an die I. erstellt worden sein, so jeweils per Ende der Jahre 2004, 2005 und 2006, obwohl die J. bereits auf den 1. Dezember 2005 hin liquidiert und aus den Registern der Marschallinseln gelöscht worden sei. Darüber hinaus sollen in derselben Zeitspanne von 2004 bis Ende 2007 Ver- träge zur Abtretung von Forderungen zwischen den von den Beschuldigten kontrollierten Gesellschaften abgeschlossen worden sein, die diverse Kapi- talüberträge innerhalb der vorerwähnten Gesellschaften nach sich gezogen, die keinerlei wirtschaftlichen Hintergrund gehabt hätten. In diesem Zusam- menhang soll auch eine Richterin am Amtsgericht Z./MK mitgewirkt haben, die unrechtmässig Forderungen anerkannt und somit Hand zu diesen Kapi- talübertragungen geboten habe. Bei diesen Kapitalübertragungen sei das Konto mit der IBAN Nr. 1, lautend auf die J., bei der Bank O. in Zürich in Erscheinung getreten, auf das Vermögenswerte im vorerwähnten Zusam- menhang aus Mazedonien geflossen bzw. von dem aus Vermögenswerte nach Mazedonien überwiesen worden sein sollen. Die J., N. und L. seien von der Familie von A. aus Schweden gegründet worden, welcher zur Zeit in Mo- naco lebe und Mitgesellschafter der I. und P. in Schweden sei, welche ihrer- seits die Gründerin der M. sei, welche anschliessend die K. gegründet habe. Derzeit seien die Töchter von A., Q. und R., sowie deren Ehemann Ge- schäftsführer der K. (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich [nachfolgend „Verfahrensakten“], Urk. 1 und 2).

B. In diesem Zusammenhang ersuchte die mazedonische Staatsanwaltschaft mit Rechtshilfeersuchen vom 12. April 2016, ergänzt am 23. November 2016,

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um Vornahme von Bankenermittlungen bei der Bank O. in Zürich hinsichtlich der auf die J. lautenden Kontoverbindung sowie hinsichtlich weiterer auf die J. lautenden Kontoverbindungen bei der Bank O. (Verfahrensakten, Urk. 1 und 2, 8).

C. Nach summarischer Prüfung übertrug am 17. Mai 2016 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das mazedonische Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) zum Vollzug (Verfahrensakten, Urk. 3).

D. Mit Eintretensverfügung vom 25. November 2016 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die ersuchte Edition der Bank- unterlagen bei der Bank O. an (Verfahrensakten, Urk. 11). Mit Schreiben vom

13. Dezember 2016 übermittelte die Bank O. die angeforderten Bankunter- lagen (Verfahrensakten, Urk. 13).

E. Mit Schlussverfügung vom 27. April 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft in Disp. Ziff. 2 die Herausgabe an die ersuchende Behörde der Bankunterlagen betreffend das Konto mit der Stamm-Nr. 2, Unterkonten 3 sowie 4, lautend auf die J. bei der Bank O. in Zürich, für den Zeitraum von 1. Januar 2007 bis zu deren Saldierung, wie folgt an (Verfahrensakten, Urk. 23):

„- Schreiben der Bank betreffend Einreichung Bankunterlagen vom 13. De- zember 2016 - Kontoeröffnungsunterlagen betr. das Konto mit der Stamm-Nr. 2, Unterkon- ten 3 sowie 4, lautend auf die J. […] - Kontoauszüge betr. das Unterkonto Nr. 3, lautend auf die J., für den Zeit- raum vom 1. Januar 2007 bis zu dessen Saldierung am 16. Januar 2008 […] - Kontoauszüge betr. das Unterkonto Nr. 4, lautend auf die J. für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zu dessen Saldierung am 17. Januar 2008 […].“

F. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 1. Juni 2017 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Schluss- verfügung vom 27. April 2017 und Abweisung des Rechtshilfeersuchens, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft (act. 1 S. 2).

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Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2017, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Gleiches beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Okto- ber 2017 (act. 9). Zu diesen Eingaben repliziert der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juli 2017 (act. 11). Das BJ und die Beschwerdegegnerin verzichten in der Folge auf die Einreichung einer Duplik (act. 13 und 14). Diese Eingaben wurden mit Schreiben vom 21. Juli 2017 dem Beschwerde- führer zur Kenntnis gebracht (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Mazedonien und der Schweiz sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

8. November 2001 (2. ZP zum EUeR; SR 0.351.12) und das Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe; SR 0.311.53) an- wendbar, denen jeweils beide Staaten beigetreten sind.

E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2

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lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der aus- führenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenhei- ten, die der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundes- gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafge- richt vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).

E. 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

E. 2.2.2 Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst dann nicht, wenn sie in den erhobenen Kontounterlagen erwähnt wer- den und dadurch etwa ihre Identität als wirtschaftlich Berechtigte eines Kon- tos offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.).

Ausnahmsweise kann der bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte selbständig beschwerdelegiti- miert sein, etwa dann, wenn eine juristische Person, über deren Konto Aus- kunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.183/2005 vom 9. Dezember 2005, E. 2.1). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Ge- sellschaft obliegt dem Rechtsuchenden (Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e). Der wirtschaftlich Berechtigte einer erloschenen Gesellschaft muss insbesondere beweisen, dass die Gesell- schaft liquidiert wurde und er Begünstigter dieser Liquidation war (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012, E. 1.5; 1C_161/2011 vom

11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.216/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009,

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E. 1.3.2; RR.2007.61 vom 25. Juli 2007, E. 2.2 m.w.H.). Die Auflösung der Gesellschaft und die Berufung auf die ersatzweise Legitimation eines wirt- schaftlich Berechtigten darf zudem nicht bloss vorgeschoben oder rechts- missbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 seine Rechtsprechung dahingehend klargestellt, dass der Beweis des Zu- flusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirt- schaftlich Berechtigten nicht nur mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden könne. Vielmehr könne dieser Beweis auch mit anderen Mitteln geleistet werden. Wie der Beweis erbracht werde, könne keine Rolle spielen; entscheidend sei, dass er erbracht werde (E. 2.7).

E. 2.2.3 Der Beschwerdeführer erklärt, die J. sei am 1. Dezember 2005 definitiv an- nulliert und in der Folge liquidiert worden, weil sie es versäumt habe, die jährlichen Handelsregistergebühren zu bezahlen. Es würden somit keine An- haltspunkte für eine vorgeschobene oder rechtsmissbräuchliche Liquidation vorliegen. Dokumente, welche seine Darstellung belegen würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Er erläutert auch nicht, weshalb die jährli- chen Handelsregistergebühren nicht bezahlt worden seien. Ob das Konto der J. bei der Bank O. vor, nach oder mit der Liquidation saldiert wurde, geht im Übrigen aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Es lässt sich so- mit vorliegend nicht ausschliessen, dass es sich im Falle der J. um eine vor- geschobene oder rechtsmissbräuchliche Liquidation handelte. Der Be- schwerdeführer bringt vor, er sei die einzige wirtschaftlich berechtigte Person an der J., was sich aus dem Formular A vom 23. Februar 2005 ergebe. Er sei zudem der einzige Begünstigte der Liquidation von J. gewesen. Dies er- gebe sich u.a. aus der Bestätigung von S. vom 24. Februar 2017, dem Di- rektor mit Einzelzeichnungsberechtigung von J. bis zur Liquidation (act. 1 S. 6). Dieser erklärt, dass im Liquidationsverfahren die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft beendet worden sei und dass die Gesellschaft keine Verpflich- tungen habe; alle übriggebliebenen Vermögenswerte würden als auf den Al- leinaktionär (den Beschwerdeführer) übertragen gelten (s. act. 1 S. 7; act. 1.8). Will man der im Hinblick auf das Rechtshilfeverfahren abgefassten schriftlichen Erklärung Beweiskraft zusprechen, wäre zumindest die entspre- chende Voraussetzung zur Bejahung der Rechtsstellung des Beschwerde- führers als Begünstigter der Liquidation und damit zur Bejahung seiner Be- schwerdelegitimation gegeben. Wie es sich aber im Einzelnen mit der Be- weiskraft dieser von der Partei in Auftrag gegebenen schriftlichen Erklärung verhält, kann offen gelassen werden, da sich die Beschwerde – wie noch zu zeigen sein wird – materiell ohnehin als unbegründet erweist.

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E. 3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwen- dung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zu- dem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Ent- scheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).

E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Rechtshilfevoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Ge- genstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbe- hörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ROBERT ZIMMERMANN, La coopéra- tion judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 522, S. 519).

E. 5.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe bringt der Beschwerdeführer im Hauptpunkt vor, das mazedonische Strafverfahren sei politisch motiviert und verletze die Menschenrechte und Grundfreiheiten (act. 1 S. 7 ff.). In der Rep- lik macht der Beschwerdeführer ergänzend noch eine Verletzung des Ordre Public gemäss Art. 2 lit. d IRSG geltend (act. 11 S. 3 ff.). Zur Begründung führt er zusammenfassend aus, er und die beschuldigten Personen seien Anhänger der sozialdemokratischen Oppositionspartei. Die strafrechtliche Verfolgung werde nur vorgeschoben, um ihn sowie die be- schuldigten Personen aus politischen Gründen zu verfolgen. Die politische Führung von Mazedonien beabsichtige nicht nur, die beschuldigten Perso- nen zu Unrecht zu bestrafen, sondern ihn auch zu Unrecht zu enteignen. Namentlich beabsichtige die politische Führung von Mazedonien insbeson- dere, sein äusserst lukratives Casino T. in Z./MK zu enteignen (act. 1 S. 9).

E. 5.2.1 Einem Rechtshilfeersuchen wird gestützt auf Art. 2 IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland

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(lit. b) durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschau- ungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen, (lit. c) dazu führen könnte, die Lage des Person aus einem unter lit. b angeführten Grunde zu erschweren oder (lit. d) andere schwere Mängel aufweist. Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme beste- hen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschen- rechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.

Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchfüh- rung solcher Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbeson- dere durch die EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt wer- den oder welche den internationalen Ordre public verletzen (vgl. BGE 111 Ib 138 ff., BGE 109 Ib 64 ff., BGE 108 Ib 408 ff., ferner Urteil des Bundesge- richts A.156/1987 vom 1. Juli 1987, E. 7a).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechts- mittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korri- gieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.278/1997 vom

19. Februar 1998, E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt.

E. 5.2.2 Dabei können sich gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur Per- sonen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersu- chenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen kön- nen sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, wel- che sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich

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nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom

17. April 2009, E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Nach der neuesten Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit be- schränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3).

E. 5.2.3 Wie vorstehend (s. supra E. 2.2) ausgeführt, ist die allfällige Beschwerdele- gitimation des Beschwerdeführers vorliegend lediglich ersatzweise gegeben. Der Beschwerdeführer kann sich daher auf Art. 2 IRSG nur soweit berufen, als dies auch die J. gekonnt hätte. Bei der J. handelte es sich um eine juris- tische Person mit Sitz auf den Marschallinseln und somit ausserhalb des er- suchenden Staates. Keine der in den Sachverhaltsvorwurf involvierten Ge- sellschaften, auch keine der aktuell noch existierenden Gesellschaften, ist im mazedonischen Strafverfahren beschuldigt. Bei dieser Sachlage hätte sich demnach die J. nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen können, die sich aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmun- gen ergeben. Auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Gewährung von Rechtshilfe würde vorliegend Art. 2 IRSG verletzen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Rechtshilfeersuchen müsse abgelehnt werden, weil die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen würden und offensichtlich unge- eignet seien, die Untersuchung voranzutreiben. Das Rechtshilfeersuchen er- scheine nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung. Die er- suchende Behörde versuche vorliegend im Rahmen einer fishing expedition ein Maximum an Informationen über die J., den Beschwerdeführer und das Casino T. zu erlangen, welche keinen Zusammenhang zum Strafverfahren hätten (act. 1 S. 12 ff.).

E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 91 ff.; POPP, Grundzüge der interna- tionalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012,

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E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusam- menhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allge- meinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren aus- zusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass- ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Straf- verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshil- febehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hin- ausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtspre- chung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshil- feersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwen- dige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behör- den des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu in- formieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 6.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist der Sachzusam- menhang zwischen dem Konto der J. und den Beschuldigten der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde ein- deutig zu entnehmen, weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Von einer “fishing expedition“

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kann keine Rede sein. Die Herausgabe der streitigen Bankunterlagen ent- spricht der Regel, wonach in Konstellationen wie der vorliegenden, die Be- hörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (s.o.). Was den Einwand anbe- langt, das Verhältnismässigkeitsprinzip werde in zeitlicher Hinsicht verletzt, führt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung zu- recht aus, dass die Herausgabe der Bankunterlagen für das ausländische Strafverfahren notwendig sei, damit u.a. der Geldfluss rekonstruiert werden könne (act. 1.2 S. 4 f.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Unter- lagen für die im Strafverfahren beschuldigten Personen auch entlastend wir- ken können. Die erhobenen Bankunterlagen erweisen sich für die in Maze- donien geführten Ermittlungen als potentiell erheblich und deren Heraus- gabe an die ersuchende Behörde ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit vereinbar. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 7 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegen ste- hen würden, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Namentlich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das beschrie- bene Verhalten prima facie unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäfts- besorgung nach schweizerischem Recht fällt und damit das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erfüllt ist. Unter diesen Umständen erweist sich die angefochtene Herausgabe von Beweismitteln als rechtmässig. Die Be- schwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des bereits geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 25. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch die Rechtsanwälte Markus Hu- gelshofer und Daniel Sykora, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Maze- donien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2017.130

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der organisierten Kriminalität und Korruption Mazedonien führt gegen B., C., D., E., F., G. und H. ein Strafver- fahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei und weiterer Delikte.

Den Beschuldigten B., C., D., E., F., G. und H. wird zusammengefasst vor- geworfen, in ihrer Funktion als Geschäftsführer und/oder juristische Vertreter der Gesellschaften I. mit Sitz in Z./MK, der J. mit Sitz auf den Marschallin- seln, der K. mit Sitz in Y./MK, der L. mit Sitz in Y./MK, der M. mit Sitz in Panama sowie der N. mit Sitz auf den Marschallinseln im Zeitraum von An- fang 2004 bis Ende 2007 für die vorerwähnten Gesellschaften diverse Ver- träge über Beratungs- und Managementdienstleistungen sowie Agenturver- träge abgeschlossen zu haben. Dies in der Absicht, für die drei Gesellschaf- ten J., K. sowie L. Vermögensvorteile zu erlangen, auf die rechtmässig gar kein Anspruch bestanden habe. Zu diesem Zweck sollen von der J. diverse Scheinrechnungen an die I. erstellt worden sein, so jeweils per Ende der Jahre 2004, 2005 und 2006, obwohl die J. bereits auf den 1. Dezember 2005 hin liquidiert und aus den Registern der Marschallinseln gelöscht worden sei. Darüber hinaus sollen in derselben Zeitspanne von 2004 bis Ende 2007 Ver- träge zur Abtretung von Forderungen zwischen den von den Beschuldigten kontrollierten Gesellschaften abgeschlossen worden sein, die diverse Kapi- talüberträge innerhalb der vorerwähnten Gesellschaften nach sich gezogen, die keinerlei wirtschaftlichen Hintergrund gehabt hätten. In diesem Zusam- menhang soll auch eine Richterin am Amtsgericht Z./MK mitgewirkt haben, die unrechtmässig Forderungen anerkannt und somit Hand zu diesen Kapi- talübertragungen geboten habe. Bei diesen Kapitalübertragungen sei das Konto mit der IBAN Nr. 1, lautend auf die J., bei der Bank O. in Zürich in Erscheinung getreten, auf das Vermögenswerte im vorerwähnten Zusam- menhang aus Mazedonien geflossen bzw. von dem aus Vermögenswerte nach Mazedonien überwiesen worden sein sollen. Die J., N. und L. seien von der Familie von A. aus Schweden gegründet worden, welcher zur Zeit in Mo- naco lebe und Mitgesellschafter der I. und P. in Schweden sei, welche ihrer- seits die Gründerin der M. sei, welche anschliessend die K. gegründet habe. Derzeit seien die Töchter von A., Q. und R., sowie deren Ehemann Ge- schäftsführer der K. (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich [nachfolgend „Verfahrensakten“], Urk. 1 und 2).

B. In diesem Zusammenhang ersuchte die mazedonische Staatsanwaltschaft mit Rechtshilfeersuchen vom 12. April 2016, ergänzt am 23. November 2016,

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um Vornahme von Bankenermittlungen bei der Bank O. in Zürich hinsichtlich der auf die J. lautenden Kontoverbindung sowie hinsichtlich weiterer auf die J. lautenden Kontoverbindungen bei der Bank O. (Verfahrensakten, Urk. 1 und 2, 8).

C. Nach summarischer Prüfung übertrug am 17. Mai 2016 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das mazedonische Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) zum Vollzug (Verfahrensakten, Urk. 3).

D. Mit Eintretensverfügung vom 25. November 2016 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die ersuchte Edition der Bank- unterlagen bei der Bank O. an (Verfahrensakten, Urk. 11). Mit Schreiben vom

13. Dezember 2016 übermittelte die Bank O. die angeforderten Bankunter- lagen (Verfahrensakten, Urk. 13).

E. Mit Schlussverfügung vom 27. April 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft in Disp. Ziff. 2 die Herausgabe an die ersuchende Behörde der Bankunterlagen betreffend das Konto mit der Stamm-Nr. 2, Unterkonten 3 sowie 4, lautend auf die J. bei der Bank O. in Zürich, für den Zeitraum von 1. Januar 2007 bis zu deren Saldierung, wie folgt an (Verfahrensakten, Urk. 23):

„- Schreiben der Bank betreffend Einreichung Bankunterlagen vom 13. De- zember 2016 - Kontoeröffnungsunterlagen betr. das Konto mit der Stamm-Nr. 2, Unterkon- ten 3 sowie 4, lautend auf die J. […] - Kontoauszüge betr. das Unterkonto Nr. 3, lautend auf die J., für den Zeit- raum vom 1. Januar 2007 bis zu dessen Saldierung am 16. Januar 2008 […] - Kontoauszüge betr. das Unterkonto Nr. 4, lautend auf die J. für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zu dessen Saldierung am 17. Januar 2008 […].“

F. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 1. Juni 2017 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Schluss- verfügung vom 27. April 2017 und Abweisung des Rechtshilfeersuchens, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft (act. 1 S. 2).

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Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2017, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Gleiches beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Okto- ber 2017 (act. 9). Zu diesen Eingaben repliziert der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juli 2017 (act. 11). Das BJ und die Beschwerdegegnerin verzichten in der Folge auf die Einreichung einer Duplik (act. 13 und 14). Diese Eingaben wurden mit Schreiben vom 21. Juli 2017 dem Beschwerde- führer zur Kenntnis gebracht (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Mazedonien und der Schweiz sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

8. November 2001 (2. ZP zum EUeR; SR 0.351.12) und das Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe; SR 0.311.53) an- wendbar, denen jeweils beide Staaten beigetreten sind.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2

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lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der aus- führenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenhei- ten, die der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundes- gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafge- richt vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]). 2.2

2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

2.2.2 Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst dann nicht, wenn sie in den erhobenen Kontounterlagen erwähnt wer- den und dadurch etwa ihre Identität als wirtschaftlich Berechtigte eines Kon- tos offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.).

Ausnahmsweise kann der bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte selbständig beschwerdelegiti- miert sein, etwa dann, wenn eine juristische Person, über deren Konto Aus- kunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.183/2005 vom 9. Dezember 2005, E. 2.1). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Ge- sellschaft obliegt dem Rechtsuchenden (Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e). Der wirtschaftlich Berechtigte einer erloschenen Gesellschaft muss insbesondere beweisen, dass die Gesell- schaft liquidiert wurde und er Begünstigter dieser Liquidation war (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012, E. 1.5; 1C_161/2011 vom

11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.216/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009,

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E. 1.3.2; RR.2007.61 vom 25. Juli 2007, E. 2.2 m.w.H.). Die Auflösung der Gesellschaft und die Berufung auf die ersatzweise Legitimation eines wirt- schaftlich Berechtigten darf zudem nicht bloss vorgeschoben oder rechts- missbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 seine Rechtsprechung dahingehend klargestellt, dass der Beweis des Zu- flusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirt- schaftlich Berechtigten nicht nur mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden könne. Vielmehr könne dieser Beweis auch mit anderen Mitteln geleistet werden. Wie der Beweis erbracht werde, könne keine Rolle spielen; entscheidend sei, dass er erbracht werde (E. 2.7).

2.2.3 Der Beschwerdeführer erklärt, die J. sei am 1. Dezember 2005 definitiv an- nulliert und in der Folge liquidiert worden, weil sie es versäumt habe, die jährlichen Handelsregistergebühren zu bezahlen. Es würden somit keine An- haltspunkte für eine vorgeschobene oder rechtsmissbräuchliche Liquidation vorliegen. Dokumente, welche seine Darstellung belegen würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Er erläutert auch nicht, weshalb die jährli- chen Handelsregistergebühren nicht bezahlt worden seien. Ob das Konto der J. bei der Bank O. vor, nach oder mit der Liquidation saldiert wurde, geht im Übrigen aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Es lässt sich so- mit vorliegend nicht ausschliessen, dass es sich im Falle der J. um eine vor- geschobene oder rechtsmissbräuchliche Liquidation handelte. Der Be- schwerdeführer bringt vor, er sei die einzige wirtschaftlich berechtigte Person an der J., was sich aus dem Formular A vom 23. Februar 2005 ergebe. Er sei zudem der einzige Begünstigte der Liquidation von J. gewesen. Dies er- gebe sich u.a. aus der Bestätigung von S. vom 24. Februar 2017, dem Di- rektor mit Einzelzeichnungsberechtigung von J. bis zur Liquidation (act. 1 S. 6). Dieser erklärt, dass im Liquidationsverfahren die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft beendet worden sei und dass die Gesellschaft keine Verpflich- tungen habe; alle übriggebliebenen Vermögenswerte würden als auf den Al- leinaktionär (den Beschwerdeführer) übertragen gelten (s. act. 1 S. 7; act. 1.8). Will man der im Hinblick auf das Rechtshilfeverfahren abgefassten schriftlichen Erklärung Beweiskraft zusprechen, wäre zumindest die entspre- chende Voraussetzung zur Bejahung der Rechtsstellung des Beschwerde- führers als Begünstigter der Liquidation und damit zur Bejahung seiner Be- schwerdelegitimation gegeben. Wie es sich aber im Einzelnen mit der Be- weiskraft dieser von der Partei in Auftrag gegebenen schriftlichen Erklärung verhält, kann offen gelassen werden, da sich die Beschwerde – wie noch zu zeigen sein wird – materiell ohnehin als unbegründet erweist.

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3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwen- dung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zu- dem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Ent- scheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).

4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Rechtshilfevoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Ge- genstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbe- hörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ROBERT ZIMMERMANN, La coopéra- tion judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 522, S. 519).

5.

5.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe bringt der Beschwerdeführer im Hauptpunkt vor, das mazedonische Strafverfahren sei politisch motiviert und verletze die Menschenrechte und Grundfreiheiten (act. 1 S. 7 ff.). In der Rep- lik macht der Beschwerdeführer ergänzend noch eine Verletzung des Ordre Public gemäss Art. 2 lit. d IRSG geltend (act. 11 S. 3 ff.). Zur Begründung führt er zusammenfassend aus, er und die beschuldigten Personen seien Anhänger der sozialdemokratischen Oppositionspartei. Die strafrechtliche Verfolgung werde nur vorgeschoben, um ihn sowie die be- schuldigten Personen aus politischen Gründen zu verfolgen. Die politische Führung von Mazedonien beabsichtige nicht nur, die beschuldigten Perso- nen zu Unrecht zu bestrafen, sondern ihn auch zu Unrecht zu enteignen. Namentlich beabsichtige die politische Führung von Mazedonien insbeson- dere, sein äusserst lukratives Casino T. in Z./MK zu enteignen (act. 1 S. 9). 5.2

5.2.1 Einem Rechtshilfeersuchen wird gestützt auf Art. 2 IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland

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(lit. b) durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschau- ungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen, (lit. c) dazu führen könnte, die Lage des Person aus einem unter lit. b angeführten Grunde zu erschweren oder (lit. d) andere schwere Mängel aufweist. Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme beste- hen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschen- rechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.

Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchfüh- rung solcher Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbeson- dere durch die EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt wer- den oder welche den internationalen Ordre public verletzen (vgl. BGE 111 Ib 138 ff., BGE 109 Ib 64 ff., BGE 108 Ib 408 ff., ferner Urteil des Bundesge- richts A.156/1987 vom 1. Juli 1987, E. 7a).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechts- mittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korri- gieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.278/1997 vom

19. Februar 1998, E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt.

5.2.2 Dabei können sich gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur Per- sonen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersu- chenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen kön- nen sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, wel- che sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich

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nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom

17. April 2009, E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Nach der neuesten Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit be- schränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3).

5.2.3 Wie vorstehend (s. supra E. 2.2) ausgeführt, ist die allfällige Beschwerdele- gitimation des Beschwerdeführers vorliegend lediglich ersatzweise gegeben. Der Beschwerdeführer kann sich daher auf Art. 2 IRSG nur soweit berufen, als dies auch die J. gekonnt hätte. Bei der J. handelte es sich um eine juris- tische Person mit Sitz auf den Marschallinseln und somit ausserhalb des er- suchenden Staates. Keine der in den Sachverhaltsvorwurf involvierten Ge- sellschaften, auch keine der aktuell noch existierenden Gesellschaften, ist im mazedonischen Strafverfahren beschuldigt. Bei dieser Sachlage hätte sich demnach die J. nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen können, die sich aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmun- gen ergeben. Auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Gewährung von Rechtshilfe würde vorliegend Art. 2 IRSG verletzen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Rechtshilfeersuchen müsse abgelehnt werden, weil die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen würden und offensichtlich unge- eignet seien, die Untersuchung voranzutreiben. Das Rechtshilfeersuchen er- scheine nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung. Die er- suchende Behörde versuche vorliegend im Rahmen einer fishing expedition ein Maximum an Informationen über die J., den Beschwerdeführer und das Casino T. zu erlangen, welche keinen Zusammenhang zum Strafverfahren hätten (act. 1 S. 12 ff.). 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 91 ff.; POPP, Grundzüge der interna- tionalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012,

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E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusam- menhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allge- meinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren aus- zusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass- ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Straf- verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshil- febehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hin- ausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtspre- chung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshil- feersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwen- dige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behör- den des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu in- formieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

6.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist der Sachzusam- menhang zwischen dem Konto der J. und den Beschuldigten der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde ein- deutig zu entnehmen, weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Von einer “fishing expedition“

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kann keine Rede sein. Die Herausgabe der streitigen Bankunterlagen ent- spricht der Regel, wonach in Konstellationen wie der vorliegenden, die Be- hörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (s.o.). Was den Einwand anbe- langt, das Verhältnismässigkeitsprinzip werde in zeitlicher Hinsicht verletzt, führt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung zu- recht aus, dass die Herausgabe der Bankunterlagen für das ausländische Strafverfahren notwendig sei, damit u.a. der Geldfluss rekonstruiert werden könne (act. 1.2 S. 4 f.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Unter- lagen für die im Strafverfahren beschuldigten Personen auch entlastend wir- ken können. Die erhobenen Bankunterlagen erweisen sich für die in Maze- donien geführten Ermittlungen als potentiell erheblich und deren Heraus- gabe an die ersuchende Behörde ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit vereinbar. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

7. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegen ste- hen würden, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Namentlich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das beschrie- bene Verhalten prima facie unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäfts- besorgung nach schweizerischem Recht fällt und damit das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erfüllt ist. Unter diesen Umständen erweist sich die angefochtene Herausgabe von Beweismitteln als rechtmässig. Die Be- schwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des bereits geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 26. Oktober 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Markus Hugelshofer und Daniel Sykora - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).