Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tschechien Beschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG i.V.m. Art. 33a IRSV) und Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Prag ermittelt gegen B., A. und C. wegen Betrugs und Pflichtverletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens zulasten der tschechischen Gesellschaft D. B. und A. sollen im Jahre 2004 mit C. in Kontakt getreten sein und diesem die ertragsbringende Anlage freier Mittel der D. angeboten haben. C., für die D. handelnd, habe in der Folge veran- lasst, dass am 17. Dezember 2004 CZK 500 Millionen vom Konto der D. auf das Konto Nr. 1 bei der E. in Z. überwiesen worden seien. Am 24. März 2005 seien diese Geldmittel zwar wieder auf das Konto der D. bei der F. zurücküberwiesen worden, aber nur um gleichentags auf das Konto Nr. 2 bei der G. in Z. transferiert zu werden. Bis heute seien diese Gelder nicht zurück bezahlt worden, und die Beschuldigten hätten von Anfang an die Absicht gehabt, die Geldmittel für eigene Bedürfnisse zu verwenden. Die Staatsanwaltschaft Prag hat die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom
10. November 2006 um Vornahme von Bankermittlungen bei der E. und der G. sowie um Beschlagnahme der Konten der Beschuldigten in Höhe von CZK 500 Millionen ersucht (Verfahrensakten REC B-5/2006/624, act. 1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundes- amt“) hat das Ersuchen zur Prüfung und Erledigung an die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) weitergelei- tet. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
5. Dezember 2006 die Edition der Bankunterlagen betreffend der zuvor er- wähnten beiden Konten sowie aller auf B., A. und C. lautenden Konten (in- klusive Konten an denen sie wirtschaftlich berechtigt oder bevollmächtigt sind) bei der E. und der G. sowie die Sperre der betroffenen Konten ange- ordnet. Sodann wurden die betroffenen Bankinstitute verpflichtet, einen Er- läuterungsbericht zu den im Rechtshilfeersuchen gestellten Fragen einzu- reichen (Verfahrensakten REC B-5/2006/624, act. 3). Mit Schlussverfügung vom 20. März 2007 hat die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Erläute- rungsberichte der G. vom 30. Januar 2007 und der E. vom 20. Dezember 2006 sowie der folgenden Kontounterlagen verfügt:
• G.: Konto Nr. 3, Inhaber B.
• G.: Konto Nr. 4, ltd. a. H.
• G.: Konto Nr. 5, ltd. a. I.
• G.: Konto Nr. 6, ltd. a. J.
• G.: Konto Nr. 7, ltd. a. K.
• G.: Konto Nr. 8, ltd. a. L.
• G.: Konto Nr. 9, ltd. a. M.
• E.: Konto Nr. 1, ltd. a. D.
• E.: Konto Nr. 10, ltd. a. N.
• E.: Konto Nr. 11, ltd. a. H.
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• E.: Konto Nr. 12, ltd. a. B. Ferner wurde die Aufrechterhaltung der Sperren dieser Konten angeordnet, soweit sie nicht bereits saldiert waren (act. 1.2).
B. A. gelangt mit Beschwerde vom 20. April 2007 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt es sei “die Eintretensverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I vom 5. Dezember 2006 in Bezug auf den Be- schwerdeführer aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der Staatsan- waltschaft Prag vom 10. November 2006 in Bezug auf den Beschwerdefüh- rer zur Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung an die ersuchende Behörde zurückzuweisen; eventualiter sei die Schlussverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich I vom 20. März 2007 aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Begründung an diese zurückzuweisen; subeventualiter sei die Schlussver- fügung der Staatsanwaltschaft Zürich I vom 20. März 2007 bezüglich der Ziff. 2 Bst. f und g des Dispositivs a.) ersatzlos aufzuheben; b.) eventualiter dahingehend zu beschränken, dass das Formular A mit der Paginierung 2233 und sämtlichen Bankunterlagen bezüglich der G.-Bankkonti Nr. 7, lau- tend auf K. (Pagination 2228-2294) und Nr. 8 (saldiert), lautend auf L. (Pa- gination 2295-2336) aus der Zeit vor dem 24. März 2005, subeventualiter aus der Zeit vor dem 17. Dezember 2004 von der Weiterleitung auszuneh- men seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates“ (act. 1).
Das Bundesamt und die Staatsanwaltschaft haben am 14. bzw. 19. Juni 2007 auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 6 und 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.
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Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464), ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 20. März 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, wes- halb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestim- mungen des IRSG zur Anwendung gelangen.
2.
2.1 Gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kon- toinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Nach der Rechtsprechung sind demgegenüber der wirtschaftlich Berechtig- te und andere bloss indirekt Betroffene grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst dann nicht, wenn sie in den erhobenen Kontounter- lagen erwähnt werden und dadurch etwa ihre Identität als wirtschaftlich Be- rechtigte eines Kontos offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.).
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge- sellschaft Berechtigte sind ausnahmsweise zur Beschwerde legitimiert, wenn die juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, auf- gelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquida- tion der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden (Urteil des Bundesge- richts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e). Der wirtschaftlich Berechtigte
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einer aufgelösten Gesellschaft muss insbesondere beweisen, dass die Ge- sellschaft liquidiert wurde und er Begünstigter dieser Liquidation war bzw. tatsächlich über das Konto verfügen konnte (Urteile des Bundesgerichts 1A.212/2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.2 und 1A.216/2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.1; TPF RR.2007.52 vom 13. Juni 2007 E. 3.2). Der wirtschaft- lich Berechtigte einer zwischenzeitlich saldierten Bankverbindung muss aufzeigen, dass er auch nach der Kontoauflösung Begünstigter der Vermö- genswerte war (Urteile des Bundesgerichts 1A.285/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1 und 1A.286/2003 vom 11. Februar 2004, E. 2.2). Die Auflösung der Gesellschaft und die Berufung auf die ersatzweise Legitimation eines wirtschaftlich Berechtigten darf zudem nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 1b). Ein Rechtsmiss- brauch liegt insbesondere vor, wenn die Auflösung, ohne wirtschaftliche Hintergründe, in einem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem die Gesellschaft von strafprozessualen Kontoerhebungen bedroht oder betroffen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 2c).
2.3 Der Beschwerdeführer ist Inhaber keines der von der Schlussverfügung be- troffenen Bankkonten. In Bezug auf die G.-Bankverbindung Nr. 7, lautend auf die K., macht er sogar geltend, das Formular A bezeichne ihn zu un- recht als wirtschaftlich Berechtigten. Der Beschwerdeführer sieht jedoch schon in der Tatsache, dass angeblich offensichtlich unrichtige Daten betreffend seine Person übermittelt werden, eine Verletzung des durch Art. 13 Abs. 2 BV geschützten informationellen Selbstbestimmungsrechts.
Dem kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist gemäss ständiger Rechtsprechung als bloss in den Kontounterlagen er- wähnte Person zur Beschwerde nicht legitimiert. Die Rechtshilfebehörde hat zudem, mangels offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche, keine Tat- oder Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257, je m.w.H.). Es ist daher nicht an den Schweizer Behörden, die vom Beschwerdeführer angeregten Abklärungen in Bezug auf die tatsächliche wirtschaftliche Berechtigung am G.-Bankkonto Nr. 7 vorzunehmen.
2.4 Was schliesslich die auf die L. lautende G.-Bankverbindung Nr. 8 betrifft, so hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde einen beglaubigten Aus- zug des Handelsregisters von Y. (Kanada) eingereicht (act. 1.7), aus wel- chem hervorgeht, dass diese am 2. März 2005 gelöscht wurde. Der Be- schwerdeführer argumentiert, die Kontoinhaberin bestehe nicht mehr und
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er sei daher als wirtschaftlich Berechtigter dieses Bankkontos zur Be- schwerde legitimiert.
Der Beschwerdeführer erscheint zwar im Formular A (act. 1.6) als im Zeit- punkt der Kontoeröffnung am 10. Januar 2001 wirtschaftlich Berechtigter des Kontos Nr. 8 bei der G. Aus den von der Beschwerdegegnerin bei der G. erhobenen Kontounterlagen geht jedoch hervor, dass das Konto Nr. 8 am 18. November 2004 aufgelöst und der Saldo von USD 25'831.14 auf das Konto der K. bei der G. überwiesen wurde (Verfahrensakten REC B-5/2006/624, pag. 2264 und 2335). Der Beschwerdeführer ist nicht Inha- ber und seinen eigenen Aussagen zufolge (supra Ziff. 2.3) auch nicht wirt- schaftlich Berechtigter des Kontos der K. Demnach ist nicht dargetan, dass er nach der Auflösung des Kontos der L. auch der Begünstigte der Vermö- genswerte war. Er ist daher im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung zur Beschwerde nicht legitimiert.
2.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Konten der K. und der L. bei der G. zur Beschwerde nicht legitimiert ist. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr wird auf CHF 3'000.-- angesetzt, unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses von CHF 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von CHF 2’000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 November 2006 um Vornahme von Bankermittlungen bei der E. und der G. sowie um Beschlagnahme der Konten der Beschuldigten in Höhe von CZK 500 Millionen ersucht (Verfahrensakten REC B-5/2006/624, act. 1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundes- amt“) hat das Ersuchen zur Prüfung und Erledigung an die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) weitergelei- tet. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
5. Dezember 2006 die Edition der Bankunterlagen betreffend der zuvor er- wähnten beiden Konten sowie aller auf B., A. und C. lautenden Konten (in- klusive Konten an denen sie wirtschaftlich berechtigt oder bevollmächtigt sind) bei der E. und der G. sowie die Sperre der betroffenen Konten ange- ordnet. Sodann wurden die betroffenen Bankinstitute verpflichtet, einen Er- läuterungsbericht zu den im Rechtshilfeersuchen gestellten Fragen einzu- reichen (Verfahrensakten REC B-5/2006/624, act. 3). Mit Schlussverfügung vom 20. März 2007 hat die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Erläute- rungsberichte der G. vom 30. Januar 2007 und der E. vom 20. Dezember 2006 sowie der folgenden Kontounterlagen verfügt:
• G.: Konto Nr. 3, Inhaber B.
• G.: Konto Nr. 4, ltd. a. H.
• G.: Konto Nr. 5, ltd. a. I.
• G.: Konto Nr. 6, ltd. a. J.
• G.: Konto Nr. 7, ltd. a. K.
• G.: Konto Nr. 8, ltd. a. L.
• G.: Konto Nr. 9, ltd. a. M.
• E.: Konto Nr. 1, ltd. a. D.
• E.: Konto Nr. 10, ltd. a. N.
• E.: Konto Nr. 11, ltd. a. H.
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• E.: Konto Nr. 12, ltd. a. B. Ferner wurde die Aufrechterhaltung der Sperren dieser Konten angeordnet, soweit sie nicht bereits saldiert waren (act. 1.2).
B. A. gelangt mit Beschwerde vom 20. April 2007 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt es sei “die Eintretensverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I vom 5. Dezember 2006 in Bezug auf den Be- schwerdeführer aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der Staatsan- waltschaft Prag vom 10. November 2006 in Bezug auf den Beschwerdefüh- rer zur Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung an die ersuchende Behörde zurückzuweisen; eventualiter sei die Schlussverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich I vom 20. März 2007 aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Begründung an diese zurückzuweisen; subeventualiter sei die Schlussver- fügung der Staatsanwaltschaft Zürich I vom 20. März 2007 bezüglich der Ziff. 2 Bst. f und g des Dispositivs a.) ersatzlos aufzuheben; b.) eventualiter dahingehend zu beschränken, dass das Formular A mit der Paginierung 2233 und sämtlichen Bankunterlagen bezüglich der G.-Bankkonti Nr. 7, lau- tend auf K. (Pagination 2228-2294) und Nr. 8 (saldiert), lautend auf L. (Pa- gination 2295-2336) aus der Zeit vor dem 24. März 2005, subeventualiter aus der Zeit vor dem 17. Dezember 2004 von der Weiterleitung auszuneh- men seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates“ (act. 1).
Das Bundesamt und die Staatsanwaltschaft haben am 14. bzw. 19. Juni 2007 auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 6 und 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.
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Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464), ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 20. März 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, wes- halb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestim- mungen des IRSG zur Anwendung gelangen.
2.
2.1 Gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kon- toinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Nach der Rechtsprechung sind demgegenüber der wirtschaftlich Berechtig- te und andere bloss indirekt Betroffene grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst dann nicht, wenn sie in den erhobenen Kontounter- lagen erwähnt werden und dadurch etwa ihre Identität als wirtschaftlich Be- rechtigte eines Kontos offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.).
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge- sellschaft Berechtigte sind ausnahmsweise zur Beschwerde legitimiert, wenn die juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, auf- gelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquida- tion der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden (Urteil des Bundesge- richts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e). Der wirtschaftlich Berechtigte
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einer aufgelösten Gesellschaft muss insbesondere beweisen, dass die Ge- sellschaft liquidiert wurde und er Begünstigter dieser Liquidation war bzw. tatsächlich über das Konto verfügen konnte (Urteile des Bundesgerichts 1A.212/2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.2 und 1A.216/2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.1; TPF RR.2007.52 vom 13. Juni 2007 E. 3.2). Der wirtschaft- lich Berechtigte einer zwischenzeitlich saldierten Bankverbindung muss aufzeigen, dass er auch nach der Kontoauflösung Begünstigter der Vermö- genswerte war (Urteile des Bundesgerichts 1A.285/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1 und 1A.286/2003 vom 11. Februar 2004, E. 2.2). Die Auflösung der Gesellschaft und die Berufung auf die ersatzweise Legitimation eines wirtschaftlich Berechtigten darf zudem nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 1b). Ein Rechtsmiss- brauch liegt insbesondere vor, wenn die Auflösung, ohne wirtschaftliche Hintergründe, in einem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem die Gesellschaft von strafprozessualen Kontoerhebungen bedroht oder betroffen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 2c).
2.3 Der Beschwerdeführer ist Inhaber keines der von der Schlussverfügung be- troffenen Bankkonten. In Bezug auf die G.-Bankverbindung Nr. 7, lautend auf die K., macht er sogar geltend, das Formular A bezeichne ihn zu un- recht als wirtschaftlich Berechtigten. Der Beschwerdeführer sieht jedoch schon in der Tatsache, dass angeblich offensichtlich unrichtige Daten betreffend seine Person übermittelt werden, eine Verletzung des durch Art. 13 Abs. 2 BV geschützten informationellen Selbstbestimmungsrechts.
Dem kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist gemäss ständiger Rechtsprechung als bloss in den Kontounterlagen er- wähnte Person zur Beschwerde nicht legitimiert. Die Rechtshilfebehörde hat zudem, mangels offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche, keine Tat- oder Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257, je m.w.H.). Es ist daher nicht an den Schweizer Behörden, die vom Beschwerdeführer angeregten Abklärungen in Bezug auf die tatsächliche wirtschaftliche Berechtigung am G.-Bankkonto Nr. 7 vorzunehmen.
2.4 Was schliesslich die auf die L. lautende G.-Bankverbindung Nr. 8 betrifft, so hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde einen beglaubigten Aus- zug des Handelsregisters von Y. (Kanada) eingereicht (act. 1.7), aus wel- chem hervorgeht, dass diese am 2. März 2005 gelöscht wurde. Der Be- schwerdeführer argumentiert, die Kontoinhaberin bestehe nicht mehr und
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er sei daher als wirtschaftlich Berechtigter dieses Bankkontos zur Be- schwerde legitimiert.
Der Beschwerdeführer erscheint zwar im Formular A (act. 1.6) als im Zeit- punkt der Kontoeröffnung am 10. Januar 2001 wirtschaftlich Berechtigter des Kontos Nr. 8 bei der G. Aus den von der Beschwerdegegnerin bei der G. erhobenen Kontounterlagen geht jedoch hervor, dass das Konto Nr. 8 am 18. November 2004 aufgelöst und der Saldo von USD 25'831.14 auf das Konto der K. bei der G. überwiesen wurde (Verfahrensakten REC B-5/2006/624, pag. 2264 und 2335). Der Beschwerdeführer ist nicht Inha- ber und seinen eigenen Aussagen zufolge (supra Ziff. 2.3) auch nicht wirt- schaftlich Berechtigter des Kontos der K. Demnach ist nicht dargetan, dass er nach der Auflösung des Kontos der L. auch der Begünstigte der Vermö- genswerte war. Er ist daher im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung zur Beschwerde nicht legitimiert.
2.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Konten der K. und der L. bei der G. zur Beschwerde nicht legitimiert ist. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr wird auf CHF 3'000.-- angesetzt, unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses von CHF 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von CHF 2’000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von CHF 3’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von CHF 2’000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 25. Juli 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Reto Arpagaus, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tsche- chien
Beschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG i.V.m. Art. 33a IRSV) und Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.61
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Prag ermittelt gegen B., A. und C. wegen Betrugs und Pflichtverletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens zulasten der tschechischen Gesellschaft D. B. und A. sollen im Jahre 2004 mit C. in Kontakt getreten sein und diesem die ertragsbringende Anlage freier Mittel der D. angeboten haben. C., für die D. handelnd, habe in der Folge veran- lasst, dass am 17. Dezember 2004 CZK 500 Millionen vom Konto der D. auf das Konto Nr. 1 bei der E. in Z. überwiesen worden seien. Am 24. März 2005 seien diese Geldmittel zwar wieder auf das Konto der D. bei der F. zurücküberwiesen worden, aber nur um gleichentags auf das Konto Nr. 2 bei der G. in Z. transferiert zu werden. Bis heute seien diese Gelder nicht zurück bezahlt worden, und die Beschuldigten hätten von Anfang an die Absicht gehabt, die Geldmittel für eigene Bedürfnisse zu verwenden. Die Staatsanwaltschaft Prag hat die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom
10. November 2006 um Vornahme von Bankermittlungen bei der E. und der G. sowie um Beschlagnahme der Konten der Beschuldigten in Höhe von CZK 500 Millionen ersucht (Verfahrensakten REC B-5/2006/624, act. 1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundes- amt“) hat das Ersuchen zur Prüfung und Erledigung an die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) weitergelei- tet. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
5. Dezember 2006 die Edition der Bankunterlagen betreffend der zuvor er- wähnten beiden Konten sowie aller auf B., A. und C. lautenden Konten (in- klusive Konten an denen sie wirtschaftlich berechtigt oder bevollmächtigt sind) bei der E. und der G. sowie die Sperre der betroffenen Konten ange- ordnet. Sodann wurden die betroffenen Bankinstitute verpflichtet, einen Er- läuterungsbericht zu den im Rechtshilfeersuchen gestellten Fragen einzu- reichen (Verfahrensakten REC B-5/2006/624, act. 3). Mit Schlussverfügung vom 20. März 2007 hat die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Erläute- rungsberichte der G. vom 30. Januar 2007 und der E. vom 20. Dezember 2006 sowie der folgenden Kontounterlagen verfügt:
• G.: Konto Nr. 3, Inhaber B.
• G.: Konto Nr. 4, ltd. a. H.
• G.: Konto Nr. 5, ltd. a. I.
• G.: Konto Nr. 6, ltd. a. J.
• G.: Konto Nr. 7, ltd. a. K.
• G.: Konto Nr. 8, ltd. a. L.
• G.: Konto Nr. 9, ltd. a. M.
• E.: Konto Nr. 1, ltd. a. D.
• E.: Konto Nr. 10, ltd. a. N.
• E.: Konto Nr. 11, ltd. a. H.
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• E.: Konto Nr. 12, ltd. a. B. Ferner wurde die Aufrechterhaltung der Sperren dieser Konten angeordnet, soweit sie nicht bereits saldiert waren (act. 1.2).
B. A. gelangt mit Beschwerde vom 20. April 2007 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt es sei “die Eintretensverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I vom 5. Dezember 2006 in Bezug auf den Be- schwerdeführer aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der Staatsan- waltschaft Prag vom 10. November 2006 in Bezug auf den Beschwerdefüh- rer zur Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung an die ersuchende Behörde zurückzuweisen; eventualiter sei die Schlussverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich I vom 20. März 2007 aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Begründung an diese zurückzuweisen; subeventualiter sei die Schlussver- fügung der Staatsanwaltschaft Zürich I vom 20. März 2007 bezüglich der Ziff. 2 Bst. f und g des Dispositivs a.) ersatzlos aufzuheben; b.) eventualiter dahingehend zu beschränken, dass das Formular A mit der Paginierung 2233 und sämtlichen Bankunterlagen bezüglich der G.-Bankkonti Nr. 7, lau- tend auf K. (Pagination 2228-2294) und Nr. 8 (saldiert), lautend auf L. (Pa- gination 2295-2336) aus der Zeit vor dem 24. März 2005, subeventualiter aus der Zeit vor dem 17. Dezember 2004 von der Weiterleitung auszuneh- men seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates“ (act. 1).
Das Bundesamt und die Staatsanwaltschaft haben am 14. bzw. 19. Juni 2007 auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 6 und 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.
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Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464), ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 20. März 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, wes- halb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestim- mungen des IRSG zur Anwendung gelangen.
2.
2.1 Gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kon- toinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Nach der Rechtsprechung sind demgegenüber der wirtschaftlich Berechtig- te und andere bloss indirekt Betroffene grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst dann nicht, wenn sie in den erhobenen Kontounter- lagen erwähnt werden und dadurch etwa ihre Identität als wirtschaftlich Be- rechtigte eines Kontos offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.).
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge- sellschaft Berechtigte sind ausnahmsweise zur Beschwerde legitimiert, wenn die juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, auf- gelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquida- tion der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden (Urteil des Bundesge- richts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e). Der wirtschaftlich Berechtigte
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einer aufgelösten Gesellschaft muss insbesondere beweisen, dass die Ge- sellschaft liquidiert wurde und er Begünstigter dieser Liquidation war bzw. tatsächlich über das Konto verfügen konnte (Urteile des Bundesgerichts 1A.212/2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.2 und 1A.216/2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.1; TPF RR.2007.52 vom 13. Juni 2007 E. 3.2). Der wirtschaft- lich Berechtigte einer zwischenzeitlich saldierten Bankverbindung muss aufzeigen, dass er auch nach der Kontoauflösung Begünstigter der Vermö- genswerte war (Urteile des Bundesgerichts 1A.285/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1 und 1A.286/2003 vom 11. Februar 2004, E. 2.2). Die Auflösung der Gesellschaft und die Berufung auf die ersatzweise Legitimation eines wirtschaftlich Berechtigten darf zudem nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 1b). Ein Rechtsmiss- brauch liegt insbesondere vor, wenn die Auflösung, ohne wirtschaftliche Hintergründe, in einem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem die Gesellschaft von strafprozessualen Kontoerhebungen bedroht oder betroffen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 2c).
2.3 Der Beschwerdeführer ist Inhaber keines der von der Schlussverfügung be- troffenen Bankkonten. In Bezug auf die G.-Bankverbindung Nr. 7, lautend auf die K., macht er sogar geltend, das Formular A bezeichne ihn zu un- recht als wirtschaftlich Berechtigten. Der Beschwerdeführer sieht jedoch schon in der Tatsache, dass angeblich offensichtlich unrichtige Daten betreffend seine Person übermittelt werden, eine Verletzung des durch Art. 13 Abs. 2 BV geschützten informationellen Selbstbestimmungsrechts.
Dem kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist gemäss ständiger Rechtsprechung als bloss in den Kontounterlagen er- wähnte Person zur Beschwerde nicht legitimiert. Die Rechtshilfebehörde hat zudem, mangels offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche, keine Tat- oder Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257, je m.w.H.). Es ist daher nicht an den Schweizer Behörden, die vom Beschwerdeführer angeregten Abklärungen in Bezug auf die tatsächliche wirtschaftliche Berechtigung am G.-Bankkonto Nr. 7 vorzunehmen.
2.4 Was schliesslich die auf die L. lautende G.-Bankverbindung Nr. 8 betrifft, so hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde einen beglaubigten Aus- zug des Handelsregisters von Y. (Kanada) eingereicht (act. 1.7), aus wel- chem hervorgeht, dass diese am 2. März 2005 gelöscht wurde. Der Be- schwerdeführer argumentiert, die Kontoinhaberin bestehe nicht mehr und
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er sei daher als wirtschaftlich Berechtigter dieses Bankkontos zur Be- schwerde legitimiert.
Der Beschwerdeführer erscheint zwar im Formular A (act. 1.6) als im Zeit- punkt der Kontoeröffnung am 10. Januar 2001 wirtschaftlich Berechtigter des Kontos Nr. 8 bei der G. Aus den von der Beschwerdegegnerin bei der G. erhobenen Kontounterlagen geht jedoch hervor, dass das Konto Nr. 8 am 18. November 2004 aufgelöst und der Saldo von USD 25'831.14 auf das Konto der K. bei der G. überwiesen wurde (Verfahrensakten REC B-5/2006/624, pag. 2264 und 2335). Der Beschwerdeführer ist nicht Inha- ber und seinen eigenen Aussagen zufolge (supra Ziff. 2.3) auch nicht wirt- schaftlich Berechtigter des Kontos der K. Demnach ist nicht dargetan, dass er nach der Auflösung des Kontos der L. auch der Begünstigte der Vermö- genswerte war. Er ist daher im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung zur Beschwerde nicht legitimiert.
2.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Konten der K. und der L. bei der G. zur Beschwerde nicht legitimiert ist. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr wird auf CHF 3'000.-- angesetzt, unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses von CHF 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von CHF 2’000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von CHF 3’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von CHF 2’000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 26. Juli 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Reto Arpagaus - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).