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RR.2012.45

Bundesstrafgericht · 2012-08-07 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Estland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Nord-Estlands (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Bestechung bzw. Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang gelangte sie mit Rechtshilfeersuchen vom

9. Februar und 27. April 2011 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Bankverbindung Nr. 1, mutmasslich lautend auf B. Corporation bei der Bank C. AG, um Er- hebung der Detailbelege im Zusammenhang mit der am 8. Dezember 2009 erfolgten Zahlung über EUR 173'550.81 zu Lasten des Kontos Nr. 1 zu Gunsten der D. Ltd., um Eruierung der Bankverbindungen in der Schweiz, lautend auf den Beschuldigten E. sowie die B. Corporation sowie um Editi- on der entsprechenden Bankunterlagen für die Zeitdauer von der Kontoer- öffnung bis dato (Verfahrensakten).

B. Mit Eintretensverfügung vom 4. November 2011 entsprach die Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft Zürich") dem Rechtshilfeersuchen teilweise und wies die Bank C. AG unter ande- rem an, sämtliche Unterlagen der Konten herauszugeben, welche auf A. lauten oder an welchen dieser mitverfügungsberechtigt und/oder wirtschaft- lich berechtigt ist (act. 1.16). Die Bank entsprach mit Schreiben vom

25. November 2011 dem Editionsbegehren (Verfahrensakten).

Am 2., 19. sowie 28. Dezember 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft Zü- rich mit ergänzenden Editionsaufforderungen an die Bank C. AG. Diese übermittelte mit Eingaben vom 15., 19. Dezember 2011 sowie 3. Januar 2012 die geforderten Unterlagen (Verfahrensakten).

C. Mit Schlussverfügung vom 27. Januar 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich die Herausgabe von Kontoeröffnungsunterlagen sowie Kontoüber- sichten und Detailbelege betreffend Konto Nr. 1, lautend auf F. Ltd. (act. 1.3).

Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 29. Februar 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes:

"1. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2012 sei aufzu- heben und die Rechtshilfe an die Staatsanwaltschaft Nord-Estland sei zu verweigern.

- 3 -

2. Die in der angefochtenen Verfügung genannten Bankunterlagen über das Konto der F. Ltd. seien vollständig und unbelastet dem Beschwerdeführer herauszugeben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten der Staatskasse."

Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") als auch die Staats- anwaltschaft Zürich beantragen mit Vernehmlassung vom 20. bzw.

27. März 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 7, 8). Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom

20. April 2012 an seinen gestellten Anträgen fest (act. 12). Das BJ und die Staatsanwaltschaft Zürich verzichteten auf eine Duplik (act. 15, 16), wor- über der Beschwerdeführer am 4. Mai 2012 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 17).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Estland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 − 62) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach

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dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Günstigkeitsprinzip ist auch innerhalb der massgebenden in- ternationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

E. 2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i. V. m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisations- reglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organisati- onsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Die Beschwerde vom

29. Februar 2012 gegen die Schlussverfügung vom 27. Januar 2012 wurde fristgerecht eingereicht.

E. 3.1 Im Beschwerdeverfahren ist als Partei nur zuzulassen, wer partei- und pro- zessfähig und zudem im Sinne von Art. 80h IRSG zur Beschwerdeführung berechtigt ist. Die Partei- und Prozessfähigkeit bestimmt sich nach dem Zi- vilrecht. Wer rechtsfähig ist, gilt als parteifähig. Rechtsfähig sind die natürli- chen Personen sowie die juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: WALDMANN/WEIS- SENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 N 12 f.; KÖLZ/HÄNER, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998,

2. Aufl., N 260).

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst dann nicht, wenn sie in den erhobenen Kontounterlagen er- wähnt werden und dadurch etwa ihre Identität als wirtschaftlich Berechtigte

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eines Kontos offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.). Ausnahmsweise können der bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte selbständig beschwerdelegitimiert sein, etwa dann, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.183/2005 vom

9. Dezember 2005, E. 2.1). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechti- gung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden (Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e). Der wirt- schaftlich Berechtigte einer erloschenen Gesellschaft muss insbesondere beweisen, dass die Gesellschaft liquidiert wurde und er Begünstigter dieser Liquidation war (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012, E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom

11. Feb-ruar 2004, E. 1; 1A.216/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2; RR.2007.61 vom 25. Juli 2007, E. 2.2 m.w.H.). Die Auflösung der Gesellschaft und die Berufung auf die ersatzweise Legitimation eines wirtschaftlich Berechtigten darf zudem nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.).

E. 3.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend Konto Nr. 2 der aufgelösten F. Ltd. bei der Bank C. AG. Wie aus den vorliegenden Akten ersichtlich, war der Beschwerdeführer an diesem Konto wirtschaftlich Berechtigter (act. 1.5, 1.7, Verfahrensakten S. 1040). Die G. AG gab mit Memo vom 7. Februar 2011 die Saldierung des Kontos in Auftrag und teilte mit, der Saldo werde von H. in bar an der Kasse bezogen (Verfahrensakten S. 1208). Die Vermögenswerte des sal- dierten Kontos beliefen sich auf EUR 470'000.-- und sollten gemäss Zah- lungsauftrag vom 1. Februar 2011 per Check ausbezahlt werden (Verfah- rensakten S. 1213, 1215). Aus den herauszugebenden Bankunterlagen er- gibt sich – und dieser Umstand für sich selbst wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (act. 1, S. 5, N. 9) –, dass der entsprechende Check an Order I. ausgestellt wurde (vgl. Verfahrensakten S. 1195, 1210, 1215, 1216). Selbst wenn der Beschwerdeführer den Check entgegen genommen hat – was aus den Unterlagen, welche bei der Bank ediert wurden, nicht ersichtlich ist (Verfahrensakten S. 1210; anders aber schwer erklärbar das vom Beschwerdeführer eingereichte Aktenstück, act. 1.10) – scheint nicht er, sondern I. Begünstigter der Vermögenswerte der aufgelösten F. Ltd. zu sein. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Check an I. ausge- stellt wurde, um Verlagskosten und Kosten von Kampagnen seiner Partei zu decken, vermag daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer erfüllt

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somit die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation des wirtschaftlich Berechtigten an einer erloschenen Gesellschaft im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 2'500.-- anzusetzen (Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements), unter Verrech- nung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Be- schwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.

- 7 -

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. August 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Peter Straub und Thomas Müller

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Estland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2012.45

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Nord-Estlands (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Bestechung bzw. Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang gelangte sie mit Rechtshilfeersuchen vom

9. Februar und 27. April 2011 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Bankverbindung Nr. 1, mutmasslich lautend auf B. Corporation bei der Bank C. AG, um Er- hebung der Detailbelege im Zusammenhang mit der am 8. Dezember 2009 erfolgten Zahlung über EUR 173'550.81 zu Lasten des Kontos Nr. 1 zu Gunsten der D. Ltd., um Eruierung der Bankverbindungen in der Schweiz, lautend auf den Beschuldigten E. sowie die B. Corporation sowie um Editi- on der entsprechenden Bankunterlagen für die Zeitdauer von der Kontoer- öffnung bis dato (Verfahrensakten).

B. Mit Eintretensverfügung vom 4. November 2011 entsprach die Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft Zürich") dem Rechtshilfeersuchen teilweise und wies die Bank C. AG unter ande- rem an, sämtliche Unterlagen der Konten herauszugeben, welche auf A. lauten oder an welchen dieser mitverfügungsberechtigt und/oder wirtschaft- lich berechtigt ist (act. 1.16). Die Bank entsprach mit Schreiben vom

25. November 2011 dem Editionsbegehren (Verfahrensakten).

Am 2., 19. sowie 28. Dezember 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft Zü- rich mit ergänzenden Editionsaufforderungen an die Bank C. AG. Diese übermittelte mit Eingaben vom 15., 19. Dezember 2011 sowie 3. Januar 2012 die geforderten Unterlagen (Verfahrensakten).

C. Mit Schlussverfügung vom 27. Januar 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich die Herausgabe von Kontoeröffnungsunterlagen sowie Kontoüber- sichten und Detailbelege betreffend Konto Nr. 1, lautend auf F. Ltd. (act. 1.3).

Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 29. Februar 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes:

"1. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2012 sei aufzu- heben und die Rechtshilfe an die Staatsanwaltschaft Nord-Estland sei zu verweigern.

- 3 -

2. Die in der angefochtenen Verfügung genannten Bankunterlagen über das Konto der F. Ltd. seien vollständig und unbelastet dem Beschwerdeführer herauszugeben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten der Staatskasse."

Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") als auch die Staats- anwaltschaft Zürich beantragen mit Vernehmlassung vom 20. bzw.

27. März 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 7, 8). Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom

20. April 2012 an seinen gestellten Anträgen fest (act. 12). Das BJ und die Staatsanwaltschaft Zürich verzichteten auf eine Duplik (act. 15, 16), wor- über der Beschwerdeführer am 4. Mai 2012 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 17).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Estland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 − 62) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach

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dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Günstigkeitsprinzip ist auch innerhalb der massgebenden in- ternationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i. V. m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisations- reglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organisati- onsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Die Beschwerde vom

29. Februar 2012 gegen die Schlussverfügung vom 27. Januar 2012 wurde fristgerecht eingereicht.

3.

3.1 Im Beschwerdeverfahren ist als Partei nur zuzulassen, wer partei- und pro- zessfähig und zudem im Sinne von Art. 80h IRSG zur Beschwerdeführung berechtigt ist. Die Partei- und Prozessfähigkeit bestimmt sich nach dem Zi- vilrecht. Wer rechtsfähig ist, gilt als parteifähig. Rechtsfähig sind die natürli- chen Personen sowie die juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: WALDMANN/WEIS- SENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 N 12 f.; KÖLZ/HÄNER, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998,

2. Aufl., N 260).

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst dann nicht, wenn sie in den erhobenen Kontounterlagen er- wähnt werden und dadurch etwa ihre Identität als wirtschaftlich Berechtigte

- 5 -

eines Kontos offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.). Ausnahmsweise können der bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte selbständig beschwerdelegitimiert sein, etwa dann, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.183/2005 vom

9. Dezember 2005, E. 2.1). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechti- gung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden (Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e). Der wirt- schaftlich Berechtigte einer erloschenen Gesellschaft muss insbesondere beweisen, dass die Gesellschaft liquidiert wurde und er Begünstigter dieser Liquidation war (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012, E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom

11. Feb-ruar 2004, E. 1; 1A.216/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2; RR.2007.61 vom 25. Juli 2007, E. 2.2 m.w.H.). Die Auflösung der Gesellschaft und die Berufung auf die ersatzweise Legitimation eines wirtschaftlich Berechtigten darf zudem nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.).

3.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend Konto Nr. 2 der aufgelösten F. Ltd. bei der Bank C. AG. Wie aus den vorliegenden Akten ersichtlich, war der Beschwerdeführer an diesem Konto wirtschaftlich Berechtigter (act. 1.5, 1.7, Verfahrensakten S. 1040). Die G. AG gab mit Memo vom 7. Februar 2011 die Saldierung des Kontos in Auftrag und teilte mit, der Saldo werde von H. in bar an der Kasse bezogen (Verfahrensakten S. 1208). Die Vermögenswerte des sal- dierten Kontos beliefen sich auf EUR 470'000.-- und sollten gemäss Zah- lungsauftrag vom 1. Februar 2011 per Check ausbezahlt werden (Verfah- rensakten S. 1213, 1215). Aus den herauszugebenden Bankunterlagen er- gibt sich – und dieser Umstand für sich selbst wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (act. 1, S. 5, N. 9) –, dass der entsprechende Check an Order I. ausgestellt wurde (vgl. Verfahrensakten S. 1195, 1210, 1215, 1216). Selbst wenn der Beschwerdeführer den Check entgegen genommen hat – was aus den Unterlagen, welche bei der Bank ediert wurden, nicht ersichtlich ist (Verfahrensakten S. 1210; anders aber schwer erklärbar das vom Beschwerdeführer eingereichte Aktenstück, act. 1.10) – scheint nicht er, sondern I. Begünstigter der Vermögenswerte der aufgelösten F. Ltd. zu sein. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Check an I. ausge- stellt wurde, um Verlagskosten und Kosten von Kampagnen seiner Partei zu decken, vermag daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer erfüllt

- 6 -

somit die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation des wirtschaftlich Berechtigten an einer erloschenen Gesellschaft im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 2'500.-- anzusetzen (Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements), unter Verrech- nung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Be- schwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 7. August 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Peter Straub und Thomas Müller - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).