Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Jersey; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Generalstaatsanwaltschaft von Jersey führt unter anderem gegen E., F. und G. eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei und Verstössen gegen Wirtschaftssanktionsgesetze. In diesem Zusammenhang gelangten die Be- hörden von Jersey mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2022, ergänzt am
19. Juli 2022, an die Schweiz und ersuchten um Beweiserhebungen (Verfah- rensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 1, nicht paginiert).
B. Hintergrund des Rechtshilfeersuchens sind zusammengefasst folgende Sachverhaltskomplexe (Verfahrensakten, Rubrik 1, nicht paginiert):
a) G. soll in den 1990-Jahren an H. Korruptionszahlungen (sog. Krysha) ge- leistet haben, um die Kontrolle über die russische Gesellschaft I. zu erhalten. Im Jahre 2005 habe G. die Aktien an der I. für USD 13 Milliarden verkauft. Der Erlös sei auf Bankkonten verschiedener Gesellschaften der J. Ltd und der K. Ltd, welche ihren Sitz in Jersey gehabt hätten, geflossen. Die J. Ltd und die K. Ltd seien Inhaberinnen der L. (Trustees) Ltd gewesen, welche ihrerseits als Treuhänderin des M. Trust und des N. Trust fungiert habe. Bis zum 8. Februar 2022 sei G. alleiniger Begünstigter der Trusts gewesen, nach diesem Datum dessen sieben Kinder. Die Behörden von Jersey werfen G. in diesem Zusammenhang Geldwäschereihandlungen vor.
b) G. sei am 10. März 2022 entsprechend dem Gesetz von 2019 (Sanctions and asset-freezing [Jersey] law 2019) auf die für Jersey massgebliche Sank- tionsliste gesetzt worden. Die Vermögenswerte der J. Ltd und der K. Ltd, welche indirekt der Kontrolle von G. unterstünden, würden Geldmittel dar- stellen, die vom Gesetz von 2019 erfasst seien. Es sei davon auszugehen, dass mit diesen Vermögenswerten gehandelt und damit gegen das Sankti- onsgesetz verstossen worden sei.
c) Indem die Gesellschaften, welche G. zuzurechnen seien, weiterhin Fi- nanzdienstleistungen erbracht hätten, nachdem G. auf die Sanktionsliste ge- setzt worden sei, sei gegen das Sanktionsgesetz verstossen worden.
d) Ferner seien u.a. – nachdem G. auf die Sanktionsliste gesetzt worden sei
– die Direktoren der J. Ltd ausgewechselt worden, und es hätten Transakti- onen zur Übertragung der Vermögenswerte der J. Ltd stattgefunden. Damit sei gegen das Sanktionsgesetz verstossen worden.
- 3 -
e) Schliesslich bestehe infolge des Austausches der Direktoren der J. Ltd. und deren Tochtergesellschaften der Verdacht der Geldwäscherei.
C. Im Juli 2022 ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend «SECO»), den im Rechtshil- feersuchen dargelegten Sachverhalt mit Bezug auf die doppelte Strafbarkeit einzuschätzen. Das SECO teilte dem BJ am 11. Oktober 2022 mit, dass mit Bezug auf die Sachverhaltskomplexe b) und c) des Rechtshilfeersuchens (vgl. supra lit. B) die doppelte Strafbarkeit durch Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) ab dem Zeitpunkt der Sanktionierung von G. (durch die Schweiz) am 16. März 2022 gegeben sei. Hinsichtlich Punkt d) sei die doppelte Strafbarkeit nicht eindeutig gegeben, und mit Bezug auf die Punkte a) und e) könne sich das SECO mangels Zuständigkeit nicht äussern (zum Ganzen: Verfahrensakten, Rubrik 9.101, nicht paginiert).
D. Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 IRGS übertrug das BJ am
13. Oktober 2022 der Bundesanwaltschaft das Rechtshilfeersuchen aus Jer- sey zum Vollzug (Verfahrensakten, Rubrik 2.101).
E. Mit Schreiben vom 10. November 2022 gelangte die Bundesanwaltschaft an das SECO. Sie fragte an, ob das SECO eigene Massnahmen in Bezug auf die im Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni bzw. 19. Juli 2022 angezeigten Geschäftsbeziehungen ergreifen werde bzw. ob sich der in den Rechtshil- feersuchen wiedergegebene Sachverhaltskomplex insbesondere unter die Strafnormen von Art. 15 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 32 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom
4. März 2022 (SR 946.231.176.72) i.V.m. Art. 9 des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231) subsumieren liesse (Verfahrensakten, Rubrik 9.101, nicht pa- giniert).
F. Am 6. März 2023 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft von Jersey um weitere Beweiserhebungen, insbesondere um Herausgabe von Bankunter- lagen betreffend fünf auf die C. Limited lautende Konten bei der Bank O. Switerzland (Verfahrensakten, Rubrik 1, nicht paginiert).
- 4 -
G. Die Bundesanwaltschaft informierte am 9. März 2023 das SECO über das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2023 und die darin erwähnten Geschäftsbeziehungen. Das SECO bestätigte mit E-Mail vom 9. März 2023, dass die doppelte Strafbarkeit in Bezug auf den im Rechtshilfeersuchen wie- dergegebenen Sachverhalt teilweise gegeben sei und dass die zur Diskus- sion stehenden Geschäftsbeziehungen von den entsprechenden Banken gesperrt und dem SECO gemeldet worden seien. Weitere Massnahmen wür- den sich nicht aufdrängen (Verfahrensakten, Rubrik 9.101, nicht paginiert).
H. Die Generalstaatsanwaltschaft Jersey ersuchte die Schweiz am
30. Mai 2023 um weitere Beweiserhebungen (Verfahrensakten, Rubrik 1, nicht paginiert). Am 4. August 2023 liess die Bundesanwaltschaft auch die- ses Ersuchen dem SECO zukommen (Verfahrensakten, Rubrik 9.101, nicht paginiert).
I. Am 16. August 2023 ordnete die Bundesanwaltschaft bei der Bank O. Switzerland und/oder BANK O. die Herausgabe von Bankunterlagen betref- fend fünf auf die C. Limited lautende Konto mit den IBAN-Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 an. Die Bundesanwaltschaft verfügte zudem ein Mitteilungsverbot. Die Bankunterlagen gingen am 30. November 2023 bei der Bundesanwaltschaft ein (zum Ganzen: Verfahrensakten, Rubrik 5.101.16, BO, […], nicht pagi- niert).
J. Am 16. Mai 2024 hob die Bundesanwaltschaft das Mitteilungsverbot auf und teilte der BANK O. mit, dass es ihr freistehe, die Kontoinhaberin über das vorliegende Verfahren zu informieren (Verfahrensakten, Rubrik 5.101.16, BO, […], nicht paginiert).
K. Mit Schlussverfügung (XXI) vom 29. Mai 2024 ordnete die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Unterlagen bei der Bank O. Switzerland betref- fend die Stamm-Nr. 6 lautend auf die C. Limited an Jersey an (act. 1.2).
L. Am 4. Juli 2024 erhob die C. Limited bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde gegen die Schlussverfügung XXI vom
29. Mai 2024. Sie stellt folgende Anträge (act. 1, S. 2):
«1. Die Bundesanwaltschaft sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht in sämtliche (ungeschwärzten) Akten zu gewähren.
- 5 -
2. Die Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. August 2023 und die Schlussverfügung (XXI) der Bundesanwaltschaft vom 29. Mai 2024 seien aufzu- heben und es sei auf das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Jersey vom 29. Juni 2022 (1) und dessen Ergänzungen vom 19. Juli 2022 (2), vom 6. März 2023 (3) sowie vom 30. Mai 2023 (4) nicht einzutreten.
3. Eventualiter sei die Schlussverfügung (XXI) der Bundesanwaltschaft vom
29. Mai 2024 aufzuheben und es dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsan- waltschaft Jersey vom 29. Juni 2022 (1) und dessen Ergänzungen vom 19. Juli 2022 (2), vom 6. März 2023 (3) sowie vom 30. Mai 2023 (4) sei nicht zu entspre- chen und die Rechtshilfe zu verweigern.
4. Subeventualiter sei die Schlussverfügung (XXI) der Bundesanwaltschaft vom
29. Mai 2024 aufzuheben und das Verfahren sei an die Bundesanwaltschaft zu- rückzuverweisen, um
• die Behörden von Jersey aufzufordern, weitere Informationen über die Ver- wendbarkeit der Bankunterlagen des Beschwerdeführers bei der Bank O. Switzerland für ihre strafrechtliche Untersuchung im Zusammenhang mit an- geblichen Sanktions- und Geldwäschereivorwürfen zu Iiefern und
• von den Behörden von Jersey Erklärungen zu verlangen, warum sie bis 2022 gewartet haben, um eine Untersuchung über angebliche Geldwäschereivor- würfe im Zusammenhang mi einer angeblichen Korruptionshandlung einzulei- ten, die sich in den 1990er Jahren ereignet hatte und die den Behörden von Jersey spätestens seit 2012 bekannt sein musste.
Dabei sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, den Behörden von Jersey eine angemessene Frist zur Beantwortung dieser Fragen zu setzen und sie darauf hinzuweisen, dass die mit dem Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2022 (1) und seinen Ergänzungen vom 19. Juli 2022 (2), 6. März 2023 (3) und 30. Mai (4) beantragte Rechtshilfe verweigert wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort erfolgt.
5. AIIes unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners».
M. Das BJ und die Bundesanwaltschaft beantragten je in ihren Beschwerdeant- worten vom 26. und 31. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei (act. 7 und act. 9).
N. In ihrer Beschwerdereplik vom 19. August 2024 hält die C. Limited unverän- dert an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 11), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 20. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 6 -
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Jersey und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom
20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1; EUeR). Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Kor- ruption (UNCAC; SR 0.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischen- verfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des
- 7 -
Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Bankverbindung Nr. 6 bei der Bank O. und daher legitimiert, gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der diese Bankverbindung betreffenden Bankunterlagen Beschwerde zu führen. Auf ihre frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, m.w.H.).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie habe nur eingeschränkte Akteneinsicht er- halten (unvollständig, zum Teil geschwärzt). Geheimhaltungsgründe im Sinne von Art. 80b Abs. 2 lit. a bis e IRSG seien nicht erkennbar (act. 1, S. 6). Die geschwärzten Stellen seien mutmasslich relevant, um aufzeigen zu kön- nen, dass es den ersuchenden Behörden aus Jersey nicht darum gehe, eine konkrete Straftat nachzuweisen, sondern dass es sich um eine politisch mo- tivierte «fishing expedition» handle (act. 11, S .4).
E. 4.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert (vgl. auch BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; TPF 2010 142 E. 2.1 S. 145; TPF 2008 91 E. 3.2 S. 93), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Be- hörden zur Anwendung gelangen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.19 vom 18. April 2024 E. 4.3.1 mit Hinweis). Berechtigt im Sinne
- 8 -
von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Ge- hörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig- nete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Ver- fügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).
E. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Ver- letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 124 V 389 E. 1). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Ver- letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h m.H.).
E. 4.4 Aktenkundig ist, dass die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2024 die Bundesanwaltschaft um Gewährung von Ak- teneinsicht ersuchten. Insbesondere baten sie um Zustellung der die Be- schwerdeführerin betreffenden Schlussverfügung sowie um Einsicht in die Verfahrensakten. Dem Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 2. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass diese gleichentags der Beschwerdeführerin die sie betreffenden Akten des Rechtshilfeverfahrens zustellte (zum Ganzen: Ver- fahrensakten, Rubrik 14.103, nicht paginiert). Dabei ist ersichtlich, dass die ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 6. März und 30. Mai 2023 teilweise geschwärzt sind (Verfahrensakten, Rubrik 1, nicht paginiert). Was die Schwärzungen anbelangt, führte die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwer- deantwort vom 31. Juli 2024 aus, die in den Akten und insbesondere in den Rechtshilfeersuchen geschwärzten Stellen beträfen weitere Gesellschaften bzw. Kontoinhaberinnen. Die Schlussverfügung stütze sich nicht auf Akten- stellen, die der Beschwerdeführerin nicht offengelegt worden sei (act. 10, S. 2 f.). Die Anonymisierung erfolgte mithin zum Schutz anderer, vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Personen. Inwiefern die geschwärzten
- 9 -
Stellen «mutmasslich» relevant sein sollen, um darzulegen, dass das Rechtshilfeersuchen politisch motiviert sei, erschliesst sich nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht hinreichend dargelegt, sondern le- diglich vermutet. Soweit ersichtlich, wurde der der Beschwerdeführerin wesentliche Inhalt des Ersuchens sowie der übrigen Unterlagen offengelegt. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht behauptet. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass es ihr auf- grund der punktuell vorgenommenen Schwärzung unmöglich gewesen wäre, zum Ersuchen adäquat Stellung zu nehmen oder die hier erhobene Be- schwerde zu begründen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich damit nicht ausmachen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Darstellung des Sachver- halts durch die Behörden von Jersey sei in vielen Punkten falsch und irre- führend. Ausserdem würden wesentliche Sachverhaltselemente verschwie- gen (act. 1, S. 7).
E. 5.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; 2011 194 E. 2.1).
E. 5.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen
- 10 -
den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend kon- krete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
E. 5.2.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2022 sind grundsätzlich fünf Sach- verhaltsvorwürfe zu entnehmen. Da die Beweiserhebungen und Beweismit- telherausgaben für alle Sachverhalte gemeinsam erfolgten bzw. erfolgen sol- len, genügt es für die Gewährung der kleinen Rechtshilfe – anders als bei der Auslieferung –, wenn sich einer der im Ersuchen dargelegten Sachver- halte unter einen schweizerischen Straftatbestand subsumieren lässt, sofern die weiteren Rechtshilfevoraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesge- richts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.3.2 m. w. H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.268-270 vom 21. Juni 2011 E. 6.3; RR.2010.193 und RR.2010.194-195 vom 7. März 2011 E. 4.5; RR.2010.185 vom 31. Januar 2011 E. 3.7; RR.2009.269-273 vom 3. August 2010 E. 7.4).
E. 5.2.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2022 sowie den Ergänzungen vom
19. Juli 2022, 6. März und 30. Mai 2023 lässt sich unter anderem Folgendes entnehmen (Sachverhaltskomplex a; vgl. supra lit. B):
G. soll in den 1990er-Jahren an H. Korruptionszahlungen (sog. Krysha) ge- leistet haben, um die Kontrolle über die russische Gesellschaft I. zu erhalten bzw. um das Überleben der Geschäfte von G. und der I. zu garantieren. In den Jahren 2003 und 2005 habe G. die Aktien an der I. für USD 3 Milliarden und USD 13 Milliarden verkauft. Der Erlös sei auf Bankkonten verschiedener Gesellschaften der J. Ltd. und der K. Ltd, welche ihren Sitz in Jersey hätten, geflossen. Die J. Ltd und die K. Ltd seien die Inhaberinnen der L. (Trustees) Ltd, welche ihrerseits als Treuhänderin der zypriotischen Trusts M. Trust und N. Trust fungiere. Die J. Ltd sei an sieben weiteren Gesellschaften («J.-Un- ternehmen») beteiligt, nämlich vollständig an der Q. Ltd , der R. Ltd , der S. Ltd , der T. Ltd und der U. Ltd , sowie zu etwa 47% an der V. Ltd und der W. Ltd. Ein weiterer, bedeutender Anteilseigener an der V. Ltd. und der W. Ltd sei F. Bis zum 8. Februar 2022 sei G. alleiniger Begünstigter des M. Trusts und des N. Trusts gewesen, nach diesem Datum dessen sieben
- 11 -
Kinder. Treugeber der beiden Trusts seien zwei Gesellschaften mit Sitz auf den British Virgin Islands (BVI) gewesen, nämlich die X. Ltd und die Y. Ltd., deren wirtschaftlicher Eigentümer G. sei. G. habe um die kriminelle Herkunft der Vermögenswerte der J. Ltd. und der J.-Unternehmen gewusst. Auch E. habe um die deliktische Herkunft der Vermögenswerte gewusst bzw. diese zumindest vermutet. Er sei seit 2020 jeweils als dritter Direktor für die J. Ltd. und die J.-Unternehmen Q. Ltd , R. Ltd, S. Ltd , T. Ltd und U. Ltd tätig gewesen, neben zwei anderen von der Z. Nominees (Jersey) Ltd. ernannten Direktoren. Seit dem 11. bzw. 13. März 2022 sei E. alleiniger Direktor der J. Ltd und der genannten J.-Unternehmen. E. habe in den 1990er Jahren für die I. gearbeitet und sei eng in die Geschäftsaktivitäten von G. involviert. Auch mit Bezug auf die Beschwerdeführerin, welche das Family Office von G. betreibe, und deren Eigentümerin die B. Limited sei, könne davon ausge- gangen werden, dass diese um die deliktische Herkunft der Vermögenswerte gewusst habe. Die B. Limited sei vor Februar 2022 im Eigentum der EE. Trust gestanden, dessen Treugeber und Begünstigter G. gewesen sei. Weitere Gelder aus dem I.-Aktienverkauf seien in den zypriotischen AA. Trust geflossen. Der AA. Trust habe über zwei Gesellschaften mit Sitz auf den BVI, der BB. Ltd und der CC. Ltd, den zypriotischen DD. Trust gehalten. Begünstigter des DD. Trust sei G. gewesen. Der DD. Trust wiederum sei Inhaber der ebenfalls auf Zypern ansässigen A. Limited (vormals D. Limited) gewesen (vgl. Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2022, Rz. 21 und 70 ff.; Er- gänzungsersuchen vom 6. März 2023, Rz. 10, 12 c).
E. 5.2.5 Der im Ersuchen vom 29. Juni 2022 und in dessen Ergänzungen dargestellte Sachverhalt legt im erforderlichen Umfang den Gegenstand, die Art der Un- tersuchung sowie den Verdacht der Geldwäschereihandlungen in ausrei- chender Form dar. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, wel- che das Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, sind der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung nicht zu entnehmen. Die Be- schwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen auf Bestreitungen und Gegendarstellungen, so bestreitet sie insbesondere das Vorliegen einer Vor- tat zur Geldwäscherei. Damit vermag die Beschwerdeführerin jedoch offen- sichtliche Mängel im Sinne der Rechtsprechung nicht aufzuzeigen, welche das Rechtshilfeersuchen sofort zu entkräften vermöchten. Sie verkennt ins- besondere, dass im Rechtshilfeverfahren weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen sind und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Fragen der Beweiswürdigung sind nicht im Rechtshilfe- sondern gegebe- nenfalls im ausländischen Strafverfahren zu entscheiden (s. zum Ganzen oben). Der geschilderte Sachverhaltsvorwurf erlaubt sodann ohne weiteres namentlich die Prüfung der doppelten Strafbarkeit. Die Sachdarstellung im
- 12 -
Rechtshilfeersuchen ist demnach für das Rechtshilfegericht bindend und den nachstehenden Erwägungen zugrunde zu legen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet in einem weiteren Punkt das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit (act. 1, S. 8 ff.).
E. 6.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht iden- tisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schwei- zerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter ge- prüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
E. 6.3 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steu- ervergehen herrühren. Zu verneinen ist Geldwäscherei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt (BGE 124 IV 274 E. 4a m. H.). Wird GeId von einem Konto auf das nächste überwiesen, so
- 13 -
wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäsche- rei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleie- rungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine GeIdwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. JuIi 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). AIs zusätzliche Kaschierungshandlung wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). In seiner früheren Rechtsprechung erachtete das Bundesgericht jede Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland, selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur als tat- bestandsmässig (BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Gemäss neuster höchstgericht- licher Rechtsprechung ist die GeIdwäscherei bei einer Auslandüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Geldwäschereiverdacht kann insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen zwi- schen zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Län- dern (darunter typischerweise sogenannte «Offshore»-Domizile) verscho- ben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein plausibler wirt- schaftlicher Grund ersichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.4; BGE 129 II 97 E. 3.3; s. auch BGE 142 IV 207 E. 7.2.2; 120 IV 323 E. 3d; nicht amtl. publ. E. 5.2-5.4 von BGE 138 IV 225; Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5; 1B_713/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.4.2). Geldwäschereiverdacht kann sich auch aus einer auffälligen Verflechtung der betroffenen Personen und Kon- ten mit Finanztransaktionen im konkreten Umfeld von schwer wiegenden in- ternationalen Korruptionsfällen ergeben (zit. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 E. 2.5; s. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.175/ 176/2004 vom 25. November 2004 E. 2.7 und E. 3.4-3.5). Es ist zu beachten, dass eines der Ziele des GwUe darin besteht, den Untersuchungsbehörden im Falle von Geldwäschereiverdacht die Aufklärung der mutmasslichen Strafta- ten zu erleichtern, deren deliktischer Erlös verheimlicht bzw. «reingewa- schen» werden soll. Nach der Rechtsprechung braucht das Ersuchen daher nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB be- stehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanz- transaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129
- 14 -
II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzopera- tionen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirt- schaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschie- denen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, a.a.O., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Okto- ber 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müs- sen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanz- transaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E.3.3 sowie Nichteintretens- entscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1).
E. 6.4 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin legt die Beschwerde- gegnerin ausreichende Indizien dar, welche in ihrer Gesamtheit prima facie den Vorwurf der Geldwäscherei mit Bestechung als Vortat zu begründen ver- mögen. Wie aus der vorstehenden Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs hervorgeht, wurde darin geschildert, wie G., E. um Mitarbeiter der Beschwer- deführerin Beträge in Milliardenhöhe transnational über diverse Offshore- Gesellschaften, Trusts und Banken, unter anderem in die Schweiz, ohne er- kennbaren wirtschaftlichen Grund verschoben. Solche Handlungen sind ge- eignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Ob die Vermögenswerte legaler Herkunft sind, wie die Beschwerdeführerin geltend zu machen scheint, ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen; dies wird Gegenstand des Strafverfahrens auf Jer- sey sein. Gemäss der ersuchenden Behörde stammen die verschobenen Vermögenswerte von G. in der Höhe von USD 13 Mia. aus dem Verkauf sei- ner I.-Aktien, die er zuvor mittels Korruption erlangt hatte. Bestechung nach Art. 322ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, mithin als Verbrechen qualifiziert und ist damit als Vortat der Geldwäscherei geeig- net. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, der Tatbestand der Geldwä- scherei sei nach Schweizer Recht absolut verjährt (act. 1, S. 13), ist sie damit nicht zu hören. Zwar hält Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG fest, dass einem Rechtshil- feersuchen nicht entsprochen wird, wenn seine Ausführung Zwangsmass- nahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung verjährt wäre. Das EUeR schweigt sich hingegen darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfe- gewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs
- 15 -
verhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpre- tiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Ver- tragsstaaten des EUeR wie im vorliegenden Fall nicht zu prüfen ist (BGE 136 IV 4 E. 6.3). Die geschilderten Verdachtsmomente genügen somit, um den Tatbestand der Geldwäscherei prima facie zu bejahen. Ob weitere Tatbestände erfüllt sind, muss nicht geprüft werden (vgl. supra E. 5.2.3 und 6.2). Namentlich ist der von der Beschwerdeführerin bestrittene Vorwurf des Verstosses gegen die Sanktionsverordnung nicht zu untersuchen.
E. 7.1 Soweit die Beschwerdeführerin in einem weiteren Punkt geltend macht, die strafrechtlichen Vorwürfe in Jersey würden auf Sanktionsregelungen und da- mit auf Vorschriften beruhen, die per Definition politische und wirtschaftspo- litische Ziele verfolgen, für die keine Rechtshilfe geleistet werden dürfe (act. 1, S. 15 ff.), und damit einen Ausschlussgrund von Art. 3 IRSG und Art. 2 lit. a EUeR geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
E. 7.2.1 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Ver- fahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politi- schen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG), oder die Vorschriften über han- dels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt (Art. 3 Abs. 3 IRSG).
E. 7.2.2 Die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 2 IRSG nimmt auf die Um- stände verschiedener Fallkonstellationen Rücksicht. Auf diese Bestimmung kann sich demnach diejenige Person berufen, deren Auslieferung oder Über- stellung an ein internationales Strafgericht verlangt wird (BGE 130 II 217 E. 8.2). Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffenen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2022.229 vom 12. April 2023 E. 3.3; RR.2021.202 vom
4. April 2023 E. 6.2.2; jeweils mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3). Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur
- 16 -
dann möglich, wenn sich der Betroffene auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Ver- letzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6.1 m.w.H.). Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristi- sche Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Ver- fahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturge- mäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.229 vom 12. April 2023 E. 3.3; RR.2021.202 vom 4. April 2023 E. 6.2.2). Dieselben Überlegungen zur Rü- gemöglichkeit hinsichtlich Art. 2 IRSG gelten bei der Anrufung von Art. 3 IRSG (BGE 133 IV 30 E. 7.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.358 vom 21. März 2014 E. 7.2 am Ende).
E. 7.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person, wel- che ihren Sitz zwar im ersuchenden Staat hat, im Strafverfahren in Jersey jedoch unbestrittenermassen nicht beschuldigt ist. Bei dieser Sachlage kann sich demnach die Beschwerdeführerin nicht auf eigene schützenswerte In- teressen berufen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist eine Überprüfung der Ausschlussgründe gemäss Art. 2 und 3 IRSG von Am- tes wegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung – zumindest soweit es, wie vorliegend, um die Herausgabe von Beweismitteln geht – ausgeschlos- sen (Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4.3). Dar- über hinaus ist auf den in der angefochtenen Schlussverfügung angebrach- ten Spezialitätsvorbehalt hinzuweisen. Die Einhaltung des Spezialitätsprin- zips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt (BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b; zum Spezia- litätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Anhalts- punkte, dass Jersey den Spezialitätsvorbehalt missachten könnte, sind vor- liegend keine ersichtlich.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass es sich beim vorliegenden Rechtshilfeersuchen um eine unzulässige «fishing expedition» handle. Sie
- 17 -
rügt einen fehlenden Zusammenhang zwischen den im Rechtshilfeersuchen erwähnten Straftaten und den herauszugebenden Bankunterlagen (act. 1, S. 15 ff.).
E. 8.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Straf- verfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu wi- derlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfe- behörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinaus- gehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1).
E. 8.2.2 Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Be- hörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1).
- 18 -
E. 8.3 Die ersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, dass auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank O. mit der Konto Nr. 6 möglich- erweise Gelder mutmasslich deliktischer Herkunft einbezahlt worden sind (vgl. supra lit. F). Die Schlussverfügung bezieht sich dabei exakt auf dieses Konto der Beschwerdeführerin bei der genannten Bank, weshalb die Unter- lagen, deren Herausgabe verfügt werden, für das ausländische Verfahren bereits aus diesem Grund als potentiell erheblich einzustufen sind. So hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Schlussverfügung mit Hinweis auf die Bankunterlagen überzeugend dargelegt, es bestehe der Verdacht, dass die betreffende Kundenbeziehung, lautend auf die Be- schwerdeführerin, bei der Bank O. einen objektiven Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten habe (vgl. Schlussverfügung Ziff. 43 ff.). Da- rauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin führt gestützt auf die Bankunterlagen aus, Zweck der Geschäftsbeziehung sei die Übernahme von Beratungs- und Verwaltungskosten, sowohl für den persön- lichen Bedarf von G. als auch für die juristischen Personen der Unterneh- mensgruppe. Die Beschwerdeführerin werde gemäss Bankunterlagen durch die B. Limited finanziert, welche im Besitz des DD. Trusts stehe. Nebst Be- ratungs- und Verwaltungskosten übernehme die Beschwerdeführerin Lohn- zahlungen von Angestellten von G. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 eine neue Yacht erworben, die im Gebrauch von G. stehe, sowie im Jahr 2021 in die Streaming Plattform […] investiert. Die Beschwerdegeg- nerin hat ferner festgestellt, dass verschiedene Überweisungen von der B. Limited an die Beschwerdeführerin stattgefunden hätten: So seien im Jahr 2020 dem EUR-Konto der Beschwerdeführerin insgesamt EUR 27 Mio. von der B. Limited jeweils mit Angabe des Zahlungszwecks «[…]» gutge- schrieben worden, welche mutmasslich mit dem Kauf bzw. Bau der Yacht zusammenhängen würden. Auch in den Jahren 2021 und 2022 hätten zahl- reiche Überweisungen von der B. Limited auf das EUR-Konto sowie das USD-Konto der Beschwerdeführerin stattgefunden. Insbesondere sei im Jahr 2021 eine Gutschrift von USD 29 Mio. erfolgt, welche im Zusammen- hang mit dem Erwerb der erwähnten Streaming Plattform stehe. Weitere Ein- zahlungen auf das USD-Konto der Beschwerdeführerin seien für die Bezah- lung von Personalkosten sowie Dienstleistungen verwendet worden (vgl. Schlussverfügung, Ziff. 46 i ff.). Ziel des Rechtshilfeersuchens ist die Ermitt- lung der Geldflüsse und der wirtschaftlich Berechtigten an den fraglichen Vermögenswerten. Vor diesem Hintergrund sind die Kontounterlagen der Beschwerdeführerin potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammen- hang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzude- cken. Wie bereits ausgeführt, entspricht es der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Ak- tenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen
- 19 -
dargelegten Verdacht beziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen, wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Ob die Transaktionen schliesslich tatsächlich deliktischen Hintergrunds sind, wird im Strafverfahren in Jersey festzustellen sein. Im Übrigen sind die Überwei- sungen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das der beschuldigten Person ange- lastete Verhalten zu ziehen. Ein unverhältnismässiges Handeln der Be- schwerdegegnerin, insbesondere eine «fishing expedition» ist damit nicht zu erkennen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegrün- det.
E. 9 Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich und werden auch keine geltend gemacht, weshalb die Herausgabe der Bankunterlagen im verfügten Umfang zulässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10.1 Mit Bezug auf den prozessualen Antrag, von einer Veröffentlichung der Na- men der Unternehmen und Mitarbeiter bzw. die Nennung von Orten und Um- ständen, welche die Identifikation dieser Unternehmen und Personen erlau- ben, abzusehen, ist Folgendes auszuführen:
E. 10.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Straf- behörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) und Art. 4 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information (Informationsreglement; SR 173.711.33) infor- miert das Bundesstrafgericht die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung, indem es grundsätzlich alle Endentscheide in seiner im Internet einsehbaren Datenbank veröffentlicht. Dies entspricht dem verfassungsmässigen Grund- satz der Öffentlichkeit von Verfahren der staatlichen Gerichte (Art. 30 Abs. 3 BV; s. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II). Gemäss Art. 63 Abs. 2 StBOG und Art. 4 Abs. 2 Informationsreglement hat die Veröf- fentlichung grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. Über Anträge betreffend verstärkte Anonymisierung entscheidet die jeweilige Kammer des Bundesstrafgerichts, die in der Hauptsache entscheidet (Urteil des Bundes- gerichts 1C_432/2020 vom 7. Februar 2022 E. 1.3 f.). Die Einzelheiten zur Anonymisierung, die Zuständigkeit und das Verfahren werden in internen Weisungen des Generalsekretariats festgelegt (Art. 6 Abs. 3 Informations- reglement).
- 20 -
E. 10.3 Praxisgemäss anonymisiert die Beschwerdekammer vor der Veröffentli- chung eines Entscheides die Namen von natürlichen und juristischen Perso- nen sowie grundsätzlich auch kleinere Ortschaften. Insofern wird dem Be- gehren der Beschwerdeführerin sowie deren berechtigtem Interesse am Per- sönlichkeitsschutz bereits Rechnung getragen. Was die beantragte Anony- misierung der «Umstände» anbelangt, ist festzuhalten, dass das dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Strafverfahren wegen Geldwäsche- rei in Jersey der Öffentlichkeit bereits bekannt ist. Ebenso sind die Sank- tionslisten in Jersey und der Schweiz öffentlich. Vor diesem Hintergrund be- steht keine Veranlassung, den vorliegenden Entscheid verstärkt zu anony- misieren. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
- 21 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der prozessuale Antrag auf verstärkte Anonymisierung wird abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
- 1 -
Entscheid vom 7. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
C. LIMITED, vertreten durch Rechtsanwälte Raphael Brunner und Kiril R. R. Haslebacher Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Jersey
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.68
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft von Jersey führt unter anderem gegen E., F. und G. eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei und Verstössen gegen Wirtschaftssanktionsgesetze. In diesem Zusammenhang gelangten die Be- hörden von Jersey mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2022, ergänzt am
19. Juli 2022, an die Schweiz und ersuchten um Beweiserhebungen (Verfah- rensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 1, nicht paginiert).
B. Hintergrund des Rechtshilfeersuchens sind zusammengefasst folgende Sachverhaltskomplexe (Verfahrensakten, Rubrik 1, nicht paginiert):
a) G. soll in den 1990-Jahren an H. Korruptionszahlungen (sog. Krysha) ge- leistet haben, um die Kontrolle über die russische Gesellschaft I. zu erhalten. Im Jahre 2005 habe G. die Aktien an der I. für USD 13 Milliarden verkauft. Der Erlös sei auf Bankkonten verschiedener Gesellschaften der J. Ltd und der K. Ltd, welche ihren Sitz in Jersey gehabt hätten, geflossen. Die J. Ltd und die K. Ltd seien Inhaberinnen der L. (Trustees) Ltd gewesen, welche ihrerseits als Treuhänderin des M. Trust und des N. Trust fungiert habe. Bis zum 8. Februar 2022 sei G. alleiniger Begünstigter der Trusts gewesen, nach diesem Datum dessen sieben Kinder. Die Behörden von Jersey werfen G. in diesem Zusammenhang Geldwäschereihandlungen vor.
b) G. sei am 10. März 2022 entsprechend dem Gesetz von 2019 (Sanctions and asset-freezing [Jersey] law 2019) auf die für Jersey massgebliche Sank- tionsliste gesetzt worden. Die Vermögenswerte der J. Ltd und der K. Ltd, welche indirekt der Kontrolle von G. unterstünden, würden Geldmittel dar- stellen, die vom Gesetz von 2019 erfasst seien. Es sei davon auszugehen, dass mit diesen Vermögenswerten gehandelt und damit gegen das Sankti- onsgesetz verstossen worden sei.
c) Indem die Gesellschaften, welche G. zuzurechnen seien, weiterhin Fi- nanzdienstleistungen erbracht hätten, nachdem G. auf die Sanktionsliste ge- setzt worden sei, sei gegen das Sanktionsgesetz verstossen worden.
d) Ferner seien u.a. – nachdem G. auf die Sanktionsliste gesetzt worden sei
– die Direktoren der J. Ltd ausgewechselt worden, und es hätten Transakti- onen zur Übertragung der Vermögenswerte der J. Ltd stattgefunden. Damit sei gegen das Sanktionsgesetz verstossen worden.
- 3 -
e) Schliesslich bestehe infolge des Austausches der Direktoren der J. Ltd. und deren Tochtergesellschaften der Verdacht der Geldwäscherei.
C. Im Juli 2022 ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend «SECO»), den im Rechtshil- feersuchen dargelegten Sachverhalt mit Bezug auf die doppelte Strafbarkeit einzuschätzen. Das SECO teilte dem BJ am 11. Oktober 2022 mit, dass mit Bezug auf die Sachverhaltskomplexe b) und c) des Rechtshilfeersuchens (vgl. supra lit. B) die doppelte Strafbarkeit durch Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) ab dem Zeitpunkt der Sanktionierung von G. (durch die Schweiz) am 16. März 2022 gegeben sei. Hinsichtlich Punkt d) sei die doppelte Strafbarkeit nicht eindeutig gegeben, und mit Bezug auf die Punkte a) und e) könne sich das SECO mangels Zuständigkeit nicht äussern (zum Ganzen: Verfahrensakten, Rubrik 9.101, nicht paginiert).
D. Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 IRGS übertrug das BJ am
13. Oktober 2022 der Bundesanwaltschaft das Rechtshilfeersuchen aus Jer- sey zum Vollzug (Verfahrensakten, Rubrik 2.101).
E. Mit Schreiben vom 10. November 2022 gelangte die Bundesanwaltschaft an das SECO. Sie fragte an, ob das SECO eigene Massnahmen in Bezug auf die im Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni bzw. 19. Juli 2022 angezeigten Geschäftsbeziehungen ergreifen werde bzw. ob sich der in den Rechtshil- feersuchen wiedergegebene Sachverhaltskomplex insbesondere unter die Strafnormen von Art. 15 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 32 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom
4. März 2022 (SR 946.231.176.72) i.V.m. Art. 9 des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231) subsumieren liesse (Verfahrensakten, Rubrik 9.101, nicht pa- giniert).
F. Am 6. März 2023 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft von Jersey um weitere Beweiserhebungen, insbesondere um Herausgabe von Bankunter- lagen betreffend fünf auf die C. Limited lautende Konten bei der Bank O. Switerzland (Verfahrensakten, Rubrik 1, nicht paginiert).
- 4 -
G. Die Bundesanwaltschaft informierte am 9. März 2023 das SECO über das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2023 und die darin erwähnten Geschäftsbeziehungen. Das SECO bestätigte mit E-Mail vom 9. März 2023, dass die doppelte Strafbarkeit in Bezug auf den im Rechtshilfeersuchen wie- dergegebenen Sachverhalt teilweise gegeben sei und dass die zur Diskus- sion stehenden Geschäftsbeziehungen von den entsprechenden Banken gesperrt und dem SECO gemeldet worden seien. Weitere Massnahmen wür- den sich nicht aufdrängen (Verfahrensakten, Rubrik 9.101, nicht paginiert).
H. Die Generalstaatsanwaltschaft Jersey ersuchte die Schweiz am
30. Mai 2023 um weitere Beweiserhebungen (Verfahrensakten, Rubrik 1, nicht paginiert). Am 4. August 2023 liess die Bundesanwaltschaft auch die- ses Ersuchen dem SECO zukommen (Verfahrensakten, Rubrik 9.101, nicht paginiert).
I. Am 16. August 2023 ordnete die Bundesanwaltschaft bei der Bank O. Switzerland und/oder BANK O. die Herausgabe von Bankunterlagen betref- fend fünf auf die C. Limited lautende Konto mit den IBAN-Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 an. Die Bundesanwaltschaft verfügte zudem ein Mitteilungsverbot. Die Bankunterlagen gingen am 30. November 2023 bei der Bundesanwaltschaft ein (zum Ganzen: Verfahrensakten, Rubrik 5.101.16, BO, […], nicht pagi- niert).
J. Am 16. Mai 2024 hob die Bundesanwaltschaft das Mitteilungsverbot auf und teilte der BANK O. mit, dass es ihr freistehe, die Kontoinhaberin über das vorliegende Verfahren zu informieren (Verfahrensakten, Rubrik 5.101.16, BO, […], nicht paginiert).
K. Mit Schlussverfügung (XXI) vom 29. Mai 2024 ordnete die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Unterlagen bei der Bank O. Switzerland betref- fend die Stamm-Nr. 6 lautend auf die C. Limited an Jersey an (act. 1.2).
L. Am 4. Juli 2024 erhob die C. Limited bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde gegen die Schlussverfügung XXI vom
29. Mai 2024. Sie stellt folgende Anträge (act. 1, S. 2):
«1. Die Bundesanwaltschaft sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht in sämtliche (ungeschwärzten) Akten zu gewähren.
- 5 -
2. Die Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. August 2023 und die Schlussverfügung (XXI) der Bundesanwaltschaft vom 29. Mai 2024 seien aufzu- heben und es sei auf das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Jersey vom 29. Juni 2022 (1) und dessen Ergänzungen vom 19. Juli 2022 (2), vom 6. März 2023 (3) sowie vom 30. Mai 2023 (4) nicht einzutreten.
3. Eventualiter sei die Schlussverfügung (XXI) der Bundesanwaltschaft vom
29. Mai 2024 aufzuheben und es dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsan- waltschaft Jersey vom 29. Juni 2022 (1) und dessen Ergänzungen vom 19. Juli 2022 (2), vom 6. März 2023 (3) sowie vom 30. Mai 2023 (4) sei nicht zu entspre- chen und die Rechtshilfe zu verweigern.
4. Subeventualiter sei die Schlussverfügung (XXI) der Bundesanwaltschaft vom
29. Mai 2024 aufzuheben und das Verfahren sei an die Bundesanwaltschaft zu- rückzuverweisen, um
• die Behörden von Jersey aufzufordern, weitere Informationen über die Ver- wendbarkeit der Bankunterlagen des Beschwerdeführers bei der Bank O. Switzerland für ihre strafrechtliche Untersuchung im Zusammenhang mit an- geblichen Sanktions- und Geldwäschereivorwürfen zu Iiefern und
• von den Behörden von Jersey Erklärungen zu verlangen, warum sie bis 2022 gewartet haben, um eine Untersuchung über angebliche Geldwäschereivor- würfe im Zusammenhang mi einer angeblichen Korruptionshandlung einzulei- ten, die sich in den 1990er Jahren ereignet hatte und die den Behörden von Jersey spätestens seit 2012 bekannt sein musste.
Dabei sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, den Behörden von Jersey eine angemessene Frist zur Beantwortung dieser Fragen zu setzen und sie darauf hinzuweisen, dass die mit dem Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2022 (1) und seinen Ergänzungen vom 19. Juli 2022 (2), 6. März 2023 (3) und 30. Mai (4) beantragte Rechtshilfe verweigert wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort erfolgt.
5. AIIes unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners».
M. Das BJ und die Bundesanwaltschaft beantragten je in ihren Beschwerdeant- worten vom 26. und 31. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei (act. 7 und act. 9).
N. In ihrer Beschwerdereplik vom 19. August 2024 hält die C. Limited unverän- dert an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 11), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 20. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 6 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Jersey und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom
20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1; EUeR). Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Kor- ruption (UNCAC; SR 0.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischen- verfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des
- 7 -
Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Bankverbindung Nr. 6 bei der Bank O. und daher legitimiert, gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der diese Bankverbindung betreffenden Bankunterlagen Beschwerde zu führen. Auf ihre frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, m.w.H.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie habe nur eingeschränkte Akteneinsicht er- halten (unvollständig, zum Teil geschwärzt). Geheimhaltungsgründe im Sinne von Art. 80b Abs. 2 lit. a bis e IRSG seien nicht erkennbar (act. 1, S. 6). Die geschwärzten Stellen seien mutmasslich relevant, um aufzeigen zu kön- nen, dass es den ersuchenden Behörden aus Jersey nicht darum gehe, eine konkrete Straftat nachzuweisen, sondern dass es sich um eine politisch mo- tivierte «fishing expedition» handle (act. 11, S .4).
4.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert (vgl. auch BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; TPF 2010 142 E. 2.1 S. 145; TPF 2008 91 E. 3.2 S. 93), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Be- hörden zur Anwendung gelangen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.19 vom 18. April 2024 E. 4.3.1 mit Hinweis). Berechtigt im Sinne
- 8 -
von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Ge- hörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig- nete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Ver- fügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Ver- letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 124 V 389 E. 1). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Ver- letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h m.H.).
4.4 Aktenkundig ist, dass die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2024 die Bundesanwaltschaft um Gewährung von Ak- teneinsicht ersuchten. Insbesondere baten sie um Zustellung der die Be- schwerdeführerin betreffenden Schlussverfügung sowie um Einsicht in die Verfahrensakten. Dem Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 2. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass diese gleichentags der Beschwerdeführerin die sie betreffenden Akten des Rechtshilfeverfahrens zustellte (zum Ganzen: Ver- fahrensakten, Rubrik 14.103, nicht paginiert). Dabei ist ersichtlich, dass die ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 6. März und 30. Mai 2023 teilweise geschwärzt sind (Verfahrensakten, Rubrik 1, nicht paginiert). Was die Schwärzungen anbelangt, führte die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwer- deantwort vom 31. Juli 2024 aus, die in den Akten und insbesondere in den Rechtshilfeersuchen geschwärzten Stellen beträfen weitere Gesellschaften bzw. Kontoinhaberinnen. Die Schlussverfügung stütze sich nicht auf Akten- stellen, die der Beschwerdeführerin nicht offengelegt worden sei (act. 10, S. 2 f.). Die Anonymisierung erfolgte mithin zum Schutz anderer, vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Personen. Inwiefern die geschwärzten
- 9 -
Stellen «mutmasslich» relevant sein sollen, um darzulegen, dass das Rechtshilfeersuchen politisch motiviert sei, erschliesst sich nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht hinreichend dargelegt, sondern le- diglich vermutet. Soweit ersichtlich, wurde der der Beschwerdeführerin wesentliche Inhalt des Ersuchens sowie der übrigen Unterlagen offengelegt. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht behauptet. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass es ihr auf- grund der punktuell vorgenommenen Schwärzung unmöglich gewesen wäre, zum Ersuchen adäquat Stellung zu nehmen oder die hier erhobene Be- schwerde zu begründen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich damit nicht ausmachen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Darstellung des Sachver- halts durch die Behörden von Jersey sei in vielen Punkten falsch und irre- führend. Ausserdem würden wesentliche Sachverhaltselemente verschwie- gen (act. 1, S. 7).
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; 2011 194 E. 2.1).
5.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen
- 10 -
den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend kon- krete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
5.2.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2022 sind grundsätzlich fünf Sach- verhaltsvorwürfe zu entnehmen. Da die Beweiserhebungen und Beweismit- telherausgaben für alle Sachverhalte gemeinsam erfolgten bzw. erfolgen sol- len, genügt es für die Gewährung der kleinen Rechtshilfe – anders als bei der Auslieferung –, wenn sich einer der im Ersuchen dargelegten Sachver- halte unter einen schweizerischen Straftatbestand subsumieren lässt, sofern die weiteren Rechtshilfevoraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesge- richts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.3.2 m. w. H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.268-270 vom 21. Juni 2011 E. 6.3; RR.2010.193 und RR.2010.194-195 vom 7. März 2011 E. 4.5; RR.2010.185 vom 31. Januar 2011 E. 3.7; RR.2009.269-273 vom 3. August 2010 E. 7.4).
5.2.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2022 sowie den Ergänzungen vom
19. Juli 2022, 6. März und 30. Mai 2023 lässt sich unter anderem Folgendes entnehmen (Sachverhaltskomplex a; vgl. supra lit. B):
G. soll in den 1990er-Jahren an H. Korruptionszahlungen (sog. Krysha) ge- leistet haben, um die Kontrolle über die russische Gesellschaft I. zu erhalten bzw. um das Überleben der Geschäfte von G. und der I. zu garantieren. In den Jahren 2003 und 2005 habe G. die Aktien an der I. für USD 3 Milliarden und USD 13 Milliarden verkauft. Der Erlös sei auf Bankkonten verschiedener Gesellschaften der J. Ltd. und der K. Ltd, welche ihren Sitz in Jersey hätten, geflossen. Die J. Ltd und die K. Ltd seien die Inhaberinnen der L. (Trustees) Ltd, welche ihrerseits als Treuhänderin der zypriotischen Trusts M. Trust und N. Trust fungiere. Die J. Ltd sei an sieben weiteren Gesellschaften («J.-Un- ternehmen») beteiligt, nämlich vollständig an der Q. Ltd , der R. Ltd , der S. Ltd , der T. Ltd und der U. Ltd , sowie zu etwa 47% an der V. Ltd und der W. Ltd. Ein weiterer, bedeutender Anteilseigener an der V. Ltd. und der W. Ltd sei F. Bis zum 8. Februar 2022 sei G. alleiniger Begünstigter des M. Trusts und des N. Trusts gewesen, nach diesem Datum dessen sieben
- 11 -
Kinder. Treugeber der beiden Trusts seien zwei Gesellschaften mit Sitz auf den British Virgin Islands (BVI) gewesen, nämlich die X. Ltd und die Y. Ltd., deren wirtschaftlicher Eigentümer G. sei. G. habe um die kriminelle Herkunft der Vermögenswerte der J. Ltd. und der J.-Unternehmen gewusst. Auch E. habe um die deliktische Herkunft der Vermögenswerte gewusst bzw. diese zumindest vermutet. Er sei seit 2020 jeweils als dritter Direktor für die J. Ltd. und die J.-Unternehmen Q. Ltd , R. Ltd, S. Ltd , T. Ltd und U. Ltd tätig gewesen, neben zwei anderen von der Z. Nominees (Jersey) Ltd. ernannten Direktoren. Seit dem 11. bzw. 13. März 2022 sei E. alleiniger Direktor der J. Ltd und der genannten J.-Unternehmen. E. habe in den 1990er Jahren für die I. gearbeitet und sei eng in die Geschäftsaktivitäten von G. involviert. Auch mit Bezug auf die Beschwerdeführerin, welche das Family Office von G. betreibe, und deren Eigentümerin die B. Limited sei, könne davon ausge- gangen werden, dass diese um die deliktische Herkunft der Vermögenswerte gewusst habe. Die B. Limited sei vor Februar 2022 im Eigentum der EE. Trust gestanden, dessen Treugeber und Begünstigter G. gewesen sei. Weitere Gelder aus dem I.-Aktienverkauf seien in den zypriotischen AA. Trust geflossen. Der AA. Trust habe über zwei Gesellschaften mit Sitz auf den BVI, der BB. Ltd und der CC. Ltd, den zypriotischen DD. Trust gehalten. Begünstigter des DD. Trust sei G. gewesen. Der DD. Trust wiederum sei Inhaber der ebenfalls auf Zypern ansässigen A. Limited (vormals D. Limited) gewesen (vgl. Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2022, Rz. 21 und 70 ff.; Er- gänzungsersuchen vom 6. März 2023, Rz. 10, 12 c).
5.2.5 Der im Ersuchen vom 29. Juni 2022 und in dessen Ergänzungen dargestellte Sachverhalt legt im erforderlichen Umfang den Gegenstand, die Art der Un- tersuchung sowie den Verdacht der Geldwäschereihandlungen in ausrei- chender Form dar. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, wel- che das Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, sind der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung nicht zu entnehmen. Die Be- schwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen auf Bestreitungen und Gegendarstellungen, so bestreitet sie insbesondere das Vorliegen einer Vor- tat zur Geldwäscherei. Damit vermag die Beschwerdeführerin jedoch offen- sichtliche Mängel im Sinne der Rechtsprechung nicht aufzuzeigen, welche das Rechtshilfeersuchen sofort zu entkräften vermöchten. Sie verkennt ins- besondere, dass im Rechtshilfeverfahren weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen sind und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Fragen der Beweiswürdigung sind nicht im Rechtshilfe- sondern gegebe- nenfalls im ausländischen Strafverfahren zu entscheiden (s. zum Ganzen oben). Der geschilderte Sachverhaltsvorwurf erlaubt sodann ohne weiteres namentlich die Prüfung der doppelten Strafbarkeit. Die Sachdarstellung im
- 12 -
Rechtshilfeersuchen ist demnach für das Rechtshilfegericht bindend und den nachstehenden Erwägungen zugrunde zu legen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet in einem weiteren Punkt das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit (act. 1, S. 8 ff.).
6.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht iden- tisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schwei- zerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter ge- prüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
6.3 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steu- ervergehen herrühren. Zu verneinen ist Geldwäscherei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt (BGE 124 IV 274 E. 4a m. H.). Wird GeId von einem Konto auf das nächste überwiesen, so
- 13 -
wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäsche- rei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleie- rungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine GeIdwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. JuIi 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). AIs zusätzliche Kaschierungshandlung wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). In seiner früheren Rechtsprechung erachtete das Bundesgericht jede Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland, selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur als tat- bestandsmässig (BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Gemäss neuster höchstgericht- licher Rechtsprechung ist die GeIdwäscherei bei einer Auslandüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Geldwäschereiverdacht kann insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen zwi- schen zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Län- dern (darunter typischerweise sogenannte «Offshore»-Domizile) verscho- ben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein plausibler wirt- schaftlicher Grund ersichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.4; BGE 129 II 97 E. 3.3; s. auch BGE 142 IV 207 E. 7.2.2; 120 IV 323 E. 3d; nicht amtl. publ. E. 5.2-5.4 von BGE 138 IV 225; Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5; 1B_713/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.4.2). Geldwäschereiverdacht kann sich auch aus einer auffälligen Verflechtung der betroffenen Personen und Kon- ten mit Finanztransaktionen im konkreten Umfeld von schwer wiegenden in- ternationalen Korruptionsfällen ergeben (zit. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 E. 2.5; s. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.175/ 176/2004 vom 25. November 2004 E. 2.7 und E. 3.4-3.5). Es ist zu beachten, dass eines der Ziele des GwUe darin besteht, den Untersuchungsbehörden im Falle von Geldwäschereiverdacht die Aufklärung der mutmasslichen Strafta- ten zu erleichtern, deren deliktischer Erlös verheimlicht bzw. «reingewa- schen» werden soll. Nach der Rechtsprechung braucht das Ersuchen daher nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB be- stehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanz- transaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129
- 14 -
II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzopera- tionen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirt- schaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschie- denen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, a.a.O., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Okto- ber 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müs- sen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanz- transaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E.3.3 sowie Nichteintretens- entscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1). 6.4 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin legt die Beschwerde- gegnerin ausreichende Indizien dar, welche in ihrer Gesamtheit prima facie den Vorwurf der Geldwäscherei mit Bestechung als Vortat zu begründen ver- mögen. Wie aus der vorstehenden Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs hervorgeht, wurde darin geschildert, wie G., E. um Mitarbeiter der Beschwer- deführerin Beträge in Milliardenhöhe transnational über diverse Offshore- Gesellschaften, Trusts und Banken, unter anderem in die Schweiz, ohne er- kennbaren wirtschaftlichen Grund verschoben. Solche Handlungen sind ge- eignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Ob die Vermögenswerte legaler Herkunft sind, wie die Beschwerdeführerin geltend zu machen scheint, ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen; dies wird Gegenstand des Strafverfahrens auf Jer- sey sein. Gemäss der ersuchenden Behörde stammen die verschobenen Vermögenswerte von G. in der Höhe von USD 13 Mia. aus dem Verkauf sei- ner I.-Aktien, die er zuvor mittels Korruption erlangt hatte. Bestechung nach Art. 322ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, mithin als Verbrechen qualifiziert und ist damit als Vortat der Geldwäscherei geeig- net. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, der Tatbestand der Geldwä- scherei sei nach Schweizer Recht absolut verjährt (act. 1, S. 13), ist sie damit nicht zu hören. Zwar hält Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG fest, dass einem Rechtshil- feersuchen nicht entsprochen wird, wenn seine Ausführung Zwangsmass- nahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung verjährt wäre. Das EUeR schweigt sich hingegen darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfe- gewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs
- 15 -
verhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpre- tiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Ver- tragsstaaten des EUeR wie im vorliegenden Fall nicht zu prüfen ist (BGE 136 IV 4 E. 6.3). Die geschilderten Verdachtsmomente genügen somit, um den Tatbestand der Geldwäscherei prima facie zu bejahen. Ob weitere Tatbestände erfüllt sind, muss nicht geprüft werden (vgl. supra E. 5.2.3 und 6.2). Namentlich ist der von der Beschwerdeführerin bestrittene Vorwurf des Verstosses gegen die Sanktionsverordnung nicht zu untersuchen.
7.
7.1 Soweit die Beschwerdeführerin in einem weiteren Punkt geltend macht, die strafrechtlichen Vorwürfe in Jersey würden auf Sanktionsregelungen und da- mit auf Vorschriften beruhen, die per Definition politische und wirtschaftspo- litische Ziele verfolgen, für die keine Rechtshilfe geleistet werden dürfe (act. 1, S. 15 ff.), und damit einen Ausschlussgrund von Art. 3 IRSG und Art. 2 lit. a EUeR geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
7.2
7.2.1 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Ver- fahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politi- schen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG), oder die Vorschriften über han- dels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt (Art. 3 Abs. 3 IRSG).
7.2.2 Die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 2 IRSG nimmt auf die Um- stände verschiedener Fallkonstellationen Rücksicht. Auf diese Bestimmung kann sich demnach diejenige Person berufen, deren Auslieferung oder Über- stellung an ein internationales Strafgericht verlangt wird (BGE 130 II 217 E. 8.2). Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffenen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2022.229 vom 12. April 2023 E. 3.3; RR.2021.202 vom
4. April 2023 E. 6.2.2; jeweils mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3). Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur
- 16 -
dann möglich, wenn sich der Betroffene auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Ver- letzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6.1 m.w.H.). Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristi- sche Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Ver- fahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturge- mäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.229 vom 12. April 2023 E. 3.3; RR.2021.202 vom 4. April 2023 E. 6.2.2). Dieselben Überlegungen zur Rü- gemöglichkeit hinsichtlich Art. 2 IRSG gelten bei der Anrufung von Art. 3 IRSG (BGE 133 IV 30 E. 7.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.358 vom 21. März 2014 E. 7.2 am Ende).
7.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person, wel- che ihren Sitz zwar im ersuchenden Staat hat, im Strafverfahren in Jersey jedoch unbestrittenermassen nicht beschuldigt ist. Bei dieser Sachlage kann sich demnach die Beschwerdeführerin nicht auf eigene schützenswerte In- teressen berufen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist eine Überprüfung der Ausschlussgründe gemäss Art. 2 und 3 IRSG von Am- tes wegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung – zumindest soweit es, wie vorliegend, um die Herausgabe von Beweismitteln geht – ausgeschlos- sen (Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4.3). Dar- über hinaus ist auf den in der angefochtenen Schlussverfügung angebrach- ten Spezialitätsvorbehalt hinzuweisen. Die Einhaltung des Spezialitätsprin- zips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt (BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b; zum Spezia- litätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Anhalts- punkte, dass Jersey den Spezialitätsvorbehalt missachten könnte, sind vor- liegend keine ersichtlich.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass es sich beim vorliegenden Rechtshilfeersuchen um eine unzulässige «fishing expedition» handle. Sie
- 17 -
rügt einen fehlenden Zusammenhang zwischen den im Rechtshilfeersuchen erwähnten Straftaten und den herauszugebenden Bankunterlagen (act. 1, S. 15 ff.).
8.2
8.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Straf- verfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu wi- derlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfe- behörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinaus- gehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1).
8.2.2 Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Be- hörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1).
- 18 -
8.3 Die ersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, dass auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank O. mit der Konto Nr. 6 möglich- erweise Gelder mutmasslich deliktischer Herkunft einbezahlt worden sind (vgl. supra lit. F). Die Schlussverfügung bezieht sich dabei exakt auf dieses Konto der Beschwerdeführerin bei der genannten Bank, weshalb die Unter- lagen, deren Herausgabe verfügt werden, für das ausländische Verfahren bereits aus diesem Grund als potentiell erheblich einzustufen sind. So hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Schlussverfügung mit Hinweis auf die Bankunterlagen überzeugend dargelegt, es bestehe der Verdacht, dass die betreffende Kundenbeziehung, lautend auf die Be- schwerdeführerin, bei der Bank O. einen objektiven Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten habe (vgl. Schlussverfügung Ziff. 43 ff.). Da- rauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin führt gestützt auf die Bankunterlagen aus, Zweck der Geschäftsbeziehung sei die Übernahme von Beratungs- und Verwaltungskosten, sowohl für den persön- lichen Bedarf von G. als auch für die juristischen Personen der Unterneh- mensgruppe. Die Beschwerdeführerin werde gemäss Bankunterlagen durch die B. Limited finanziert, welche im Besitz des DD. Trusts stehe. Nebst Be- ratungs- und Verwaltungskosten übernehme die Beschwerdeführerin Lohn- zahlungen von Angestellten von G. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 eine neue Yacht erworben, die im Gebrauch von G. stehe, sowie im Jahr 2021 in die Streaming Plattform […] investiert. Die Beschwerdegeg- nerin hat ferner festgestellt, dass verschiedene Überweisungen von der B. Limited an die Beschwerdeführerin stattgefunden hätten: So seien im Jahr 2020 dem EUR-Konto der Beschwerdeführerin insgesamt EUR 27 Mio. von der B. Limited jeweils mit Angabe des Zahlungszwecks «[…]» gutge- schrieben worden, welche mutmasslich mit dem Kauf bzw. Bau der Yacht zusammenhängen würden. Auch in den Jahren 2021 und 2022 hätten zahl- reiche Überweisungen von der B. Limited auf das EUR-Konto sowie das USD-Konto der Beschwerdeführerin stattgefunden. Insbesondere sei im Jahr 2021 eine Gutschrift von USD 29 Mio. erfolgt, welche im Zusammen- hang mit dem Erwerb der erwähnten Streaming Plattform stehe. Weitere Ein- zahlungen auf das USD-Konto der Beschwerdeführerin seien für die Bezah- lung von Personalkosten sowie Dienstleistungen verwendet worden (vgl. Schlussverfügung, Ziff. 46 i ff.). Ziel des Rechtshilfeersuchens ist die Ermitt- lung der Geldflüsse und der wirtschaftlich Berechtigten an den fraglichen Vermögenswerten. Vor diesem Hintergrund sind die Kontounterlagen der Beschwerdeführerin potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammen- hang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzude- cken. Wie bereits ausgeführt, entspricht es der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Ak- tenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen
- 19 -
dargelegten Verdacht beziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen, wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Ob die Transaktionen schliesslich tatsächlich deliktischen Hintergrunds sind, wird im Strafverfahren in Jersey festzustellen sein. Im Übrigen sind die Überwei- sungen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das der beschuldigten Person ange- lastete Verhalten zu ziehen. Ein unverhältnismässiges Handeln der Be- schwerdegegnerin, insbesondere eine «fishing expedition» ist damit nicht zu erkennen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegrün- det.
9. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich und werden auch keine geltend gemacht, weshalb die Herausgabe der Bankunterlagen im verfügten Umfang zulässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
10.1 Mit Bezug auf den prozessualen Antrag, von einer Veröffentlichung der Na- men der Unternehmen und Mitarbeiter bzw. die Nennung von Orten und Um- ständen, welche die Identifikation dieser Unternehmen und Personen erlau- ben, abzusehen, ist Folgendes auszuführen:
10.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Straf- behörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) und Art. 4 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information (Informationsreglement; SR 173.711.33) infor- miert das Bundesstrafgericht die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung, indem es grundsätzlich alle Endentscheide in seiner im Internet einsehbaren Datenbank veröffentlicht. Dies entspricht dem verfassungsmässigen Grund- satz der Öffentlichkeit von Verfahren der staatlichen Gerichte (Art. 30 Abs. 3 BV; s. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II). Gemäss Art. 63 Abs. 2 StBOG und Art. 4 Abs. 2 Informationsreglement hat die Veröf- fentlichung grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. Über Anträge betreffend verstärkte Anonymisierung entscheidet die jeweilige Kammer des Bundesstrafgerichts, die in der Hauptsache entscheidet (Urteil des Bundes- gerichts 1C_432/2020 vom 7. Februar 2022 E. 1.3 f.). Die Einzelheiten zur Anonymisierung, die Zuständigkeit und das Verfahren werden in internen Weisungen des Generalsekretariats festgelegt (Art. 6 Abs. 3 Informations- reglement).
- 20 -
10.3 Praxisgemäss anonymisiert die Beschwerdekammer vor der Veröffentli- chung eines Entscheides die Namen von natürlichen und juristischen Perso- nen sowie grundsätzlich auch kleinere Ortschaften. Insofern wird dem Be- gehren der Beschwerdeführerin sowie deren berechtigtem Interesse am Per- sönlichkeitsschutz bereits Rechnung getragen. Was die beantragte Anony- misierung der «Umstände» anbelangt, ist festzuhalten, dass das dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Strafverfahren wegen Geldwäsche- rei in Jersey der Öffentlichkeit bereits bekannt ist. Ebenso sind die Sank- tionslisten in Jersey und der Schweiz öffentlich. Vor diesem Hintergrund be- steht keine Veranlassung, den vorliegenden Entscheid verstärkt zu anony- misieren. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
- 21 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der prozessuale Antrag auf verstärkte Anonymisierung wird abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 7. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Raphael Brunner und Rechtsanwalt Kiril R. R. Haslebacher - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
- 22 -
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).