Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine führt seit dem 3. Novem- ber 2017 unter der Verfahrensnummer 52017000000000752 gegen Unbe- kannt eine Strafuntersuchung wegen Aneignung von Eigentum des Staates durch Amtsmissbrauch sowie Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch Amtsträger, begangen nach der Erklärung der Unabhängigkeit der Ukraine am 24. August 1991. Beamte der B. Bezirksverwaltung (nachfolgend «B») für die Haupterdölproduktleitung (Z./Ukraine) – damals einer Struktur- einheit des südwestlichen Unternehmens für Haupterdölproduktleitungen des russischen Konzerns C. – hätten eine in der Ukraine befindliche Rohr- strecke der Hauptölproduktleitung «[…]» unrechtmässig angeeignet und be- nutzt.
In diesem Zusammenhang gelangten die ukrainischen Behörden mit Schrei- ben vom 25. November 2020 an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend auf die D. AG lautende Konten bei der (damaligen) Bank E. (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 1, Rechtshilfeersuchen vom
25. November 2020).
B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») der Bundesanwalt- schaft am 16. Dezember 2020 gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) das Rechtshilfeersu- chen vom 25. November 2020 sowie allfällige Ergänzungsersuchen zum Vollzug übertragen hatte, trat die Bundesanwaltschaft am 15. März 2021 auf das Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten, Rubrik 2, Delegationsverfü- gung vom 16. Dezember 2020, und Rubrik 4, Eintretensverfügung vom
15. März 2021).
C. Am 6. Mai 2021 ordnete die Bundesanwaltschaft bei der Bank E. die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung IBAN 1 bei denen die D. AG und/oder A. Vertragspartei bzw. wirtschaftlich berechtigt ist, Vollmachten besitzt oder Kontrollinhaber einer juristischen Person ist vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2020 bzw. bis zu deren Saldierung an (Ver- fahrensakten, Rubrik 5, Editionsverfügung vom 6. Mai 2021).
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D. Am 21. Juni 2021 kam die Bank E. der Editionsverfügung nach und reichte unter anderem die Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 2, lautend auf A., ein (Verfahrensakten, Rubrik 5, Schreiben vom 21. Juni 2021).
E. Mit ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2022 und 12. Ok- tober 2022 ersuchten die ukrainischen Behörden in der Strafuntersuchung Nr. 22021000000000065 gegen F. wegen Hochverrats (Art. 111 StGB-Uk- raine), Aneignung von Eigentum des Staates durch Amtsmissbrauch (Art. 191 StGB-Ukraine) und Geldwäscherei (Art. 209 StGB-Ukraine) die Schweiz um weitere Rechtshilfe (Verfahrensakten, Rubrik 1, Rechtshilfe- ersuchen vom 29. September 2022 und 12. Oktober 2022).
F. Am 23. Dezember 2022 gewährte die Bundesanwaltschaft A. Einsicht in die Verfahrensakten, insbesondere in die Unterlagen und Daten, betreffend derer sie die Übermittlung an die ersuchende Behörde beabsichtigte (darun- ter die Kontounterlagen betreffend das Konto Nr. 2 bei der Bank E.). Sie räumte der A. Gelegenheit ein, sich zur beabsichtigen Übermittlung der Beweismittel zu äussern bzw. der vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG zuzustimmen (Verfahrensakten, Rubrik 14.104, nicht pagi- niert).
G. Am 20. April 2023 verfügte die Bundesanwaltschaft in Ergänzung zu ihrer Verfügung vom 6. Mai 2021 (vgl. supra lit. C) bei der Bank E. die Herausgabe
i) der Bankunterlagen zum Konto Nr. 2, lautend auf A., für den Zeitraum vom
1. Juli 2020 bis dato bzw. Saldierung, ii) von Details zur Transaktion vom Konto Nr. 2 vom 16. Februar 2017 in Höhe von CHF 20'000.– und zu sämt- lichen Bargeldbezügen sowie iii) von Informationen zu IP-Adressen, mit wel- chen auf via eBanking auf Konten zugegriffen worden sei (Verfahrensakten, Rubrik 5, Verfügung vom 20. April 2023).
H. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 verneinte A. seine Zustimmung zur verein- fachten Ausführung (Verfahrensakten, Rubrik 14.104, nicht paginiert).
I. Am 8. Mai 2023 reichte die Bank E. die mit Verfügung vom 20. April 2023 angeforderten Geschäftsunterlagen ein (Verfahrensakten, Rubrik 5.101.2, nicht paginiert).
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J. Am 29. August 2024 gewährte die Bundesanwaltschaft A. Einsicht in die Bankunterlagen zum Konto Nr. 2 bei der Bank E., welche sie als rechtshil- ferelevant erachtete (Verfahrensakten, Rubrik 14.104, nicht paginiert).
K. A. verneinte am 30. August 2024 erneut seine Zustimmung zur vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens und nahm mit Schreiben vom
30. September 2024 Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Bankun- terlagen an die ukrainischen Behörden (Verfahrensakten, Rubrik 14.104, nicht paginiert).
L. Mit Schlussverfügung vom 6. November 2024 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf A., bei der Bank E. (Verfahrensakten, Rubrik 16 = act. 1.A).
M. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung vom 6. November 2024 und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens der Ukraine. Eventualiter seien sämtliche nicht rechts- hilferelevanten Informationen, insbesondere solche, die dem Berufsgeheim- nis unterliegen oder den Zeitraum vor 2016 betreffen, auszusondern und zu schwärzen. Subeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A. unter anderem die Sistierung des Verfahrens bis zur Beendi- gung des Kriegs zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine, das Einholen einer schriftliche Bestätigung und ergänzender Erläuterung zur Rolle des Beschwerdeführers im ukrainischen Strafverfahren sowie um vor- gängige schriftliche Garantieerklärung über die rechtmässige Verwendung der übermittelten Informationen und Nichtverwendung in Strafverfahren betreffend Hochverrat und andere politische Straftaten (act. 1, S. 3).
N. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 7). Das BJ stellt mit Schreiben vom 13. Januar 2025 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort (act. 8). A. hält in seiner Replik vom 17. Februar 2025 unverändert an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 12), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 18. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13). Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 liess A. dem Gericht einen
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Nachrichtenbericht zur politischen Lage der Ukraine zukommen (act. 14 und 14.1), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 20. Februar 2025 eben- falls zur Kenntnis gebracht wurde (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
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E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der aus- führenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
E. 2.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend das Konto des Beschwerdeführers bei der (ehemaligen) Bank E., weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- gerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher einzutre- ten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens wegen der politischen Lage in der Ukraine bis sich diese stabilisiert habe (act. 1, S. 28).
E. 3.2 Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges Verfahren bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, wenn sich dies durch zureichende Gründe rechtfertigt. Eine Sistierung fällt – selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten – namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (ge- richtlichen) Verfahrens in Frage, dessen Ausgang für das bei der Entscheid- behörde hängige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (statt vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7484/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3 m.w.H.).
E. 3.3 Richtig ist, dass sich das Land im Krieg und damit in einer Ausnahmesitua- tion befindet. Dass das Land politisch instabil ist, in einer Weise, die Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Justiz hätte, ist nicht bekannt. Bis dato verfü- gen die Schweizer Behörden und auch das Bundesstrafgericht nicht über entsprechende Informationen. Im Gegenteil: ein Blick auf die Website der ermittelnden Behörde legt den Schluss nahe, dass diese sehr wohl operativ tätig ist (https://www.ssu.gov.ua/en). Die Beschwerdekammer hat denn auch
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seit Kriegsbeginn im Februar 2022 die Rechtshilfe an die Ukraine nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.203-204 vom 27. Juni 2023 E. 9.1 und 9.2; RR.2022.30 vom
18. Mai 2022 E. 4.2, betreffend Leistung sog. «kleiner Rechtshilfe» mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022). Daran ist bis auf weiteres festzuhalten. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Art. 2 lit. a und d sowie Art. 3 IRSG geltend. Das Rechtshilfeersuchen vom
25. November 2020 und die Ergänzungsersuchen seien rein politisch moti- viert. Aus dem Erlass des Präsidenten der Ukraine vom 19. Februar 2021 ergebe sich, dass dieser das Nationale Antikorruptionsbüro angewiesen habe, die entsprechenden Strafverfahren zu führen. Eine solche präsidiale Anordnung widerspreche sämtlichen demokratischen Prinzipien (act. 1, S. 8). Dem Rechtshilfeersuchen dürfe ferner auch deshalb nicht entsprochen werden, weil die Strafuntersuchung, die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liege, unter anderem wegen Hochverrats, mithin einer Strafftat mit politi- schem Charakter, geführt werde (act. 1, S. 8 ff.). Es bestehe weiter die reale Gefahr, dass das ukrainische Strafverfahren nicht den rechtsstaatlichen Grundsätzen entspreche. Die Ukraine sei wiederholt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt worden, da sie grundle- gen Menschenrechte verletzt habe, insbesondere im Hinblick auf die Rechts- staatlichkeit und den Schutz der Verfahrensrechte. In vielen Fällen seien politische Gegner durch strafrechtliche Verfahren verfolgt worden (act. 1, S. 13). Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des schweizerischen Ordre public geltend (act. 1, S. 22 ff.).
E. 4.2 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG).
Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen
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Menschenrechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 111 Ib 138 ff.; 109 Ib 64 ff.; 108 Ib 408 ff.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts A.156/1987 vom
1. Juli 1987 E. 7a).
E. 4.3 Die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 2 IRSG nimmt auf die Um- stände verschiedener Fallkonstellationen Rücksicht. Auf diese Bestimmung kann sich demnach diejenige Person berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wird (BGE 130 II 217 E. 8.2). Bei der Herausgabe von Vermögens- werten ist dem Betroffenen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (BGE 149 IV 376 E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.229 vom 12. April 2023 E. 3.3; RR.2021.202 vom 4. April 2023 E. 6.2.2; jeweils mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3). Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweis- mitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfah- rensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6.1 m.w.H.). Dieselben Überlegungen zur Rügemöglichkeit hinsichtlich Art. 2 IRSG gelten bei der Anrufung von Art. 3 IRSG (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.358 vom 21. März 2014 E. 7.2 am Ende).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wohnhaft und hält sich nicht im ersuchenden Staat auf. Damit ist er nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts nicht befugt, sich auf Art. 2 und 3 IRSG zu berufen, unabhängig von seiner Rolle im ukrainischen Verfahren. Ebenso wenig kommt nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung eine Überprüfung der Ausschlussgründe gemäss Art. 2 und 3 IRSG von Amtes wegen in Betracht, zumindest soweit es – wie vorliegend – um die Herausgabe von Beweismitteln geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4.3). Darüber hinaus ist
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auf den in der angefochtenen Schlussverfügung angebrachten Spezialitäts- vorbehalt sowie den ausdrücklichen Vorhalt, dass die Rechtshilfe ausge- schlossen ist, für Verfahren wegen Taten, die nach schweizerischem Recht als politische oder militärische Delikte qualifiziert werden, namentlich wegen Hochverrats gemäss Art. 111 des ukrainischen Strafgesetzbuches, hinzu- weisen. Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstver- ständlich vorausgesetzt (BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Anhaltspunkte, dass die Ukraine die Vorbehalte der Schweiz missachten könnte, sind vorliegend keine ersicht- lich. Die Rüge der Verletzung von Art. 2 und 3 IRSG ist nach dem Gesagten nicht zu hören.
Da es für das vorliegende Rechtshilfeverfahren, insbesondere für die Frage der Anrufungslegitimation von Art. 2 und 3 IRSG – wie soeben dargelegt – unerheblich ist, welche Rolle der Beschwerdeführer im ukrainischen Straf- verfahren inne hat, ist sein – im Übrigen nicht substantiierter – Antrag auf Einholung einer schriftlichen Bestätigung und ergänzenden Erläuterung zu dessen Rolle im ukrainischen Strafverfahren abzuweisen.
E. 5 Vor dem Hintergrund des eben Ausgeführten ist ferner der Antrag um Ein- holung einer schriftlichen Garantieerklärung über die rechtmässige Verwen- dung der übermittelten Informationen und die Nichtverwendung in Strafver- fahren betreffend Hochverrat und andere politische Straftaten (act. 1, S. 3) ohne Weiteres abzuweisen. Die Einhaltung der in der Schlussverfügung erwähnten Vorbehalte durch die ukrainischen Behörden wird vermutet (vgl. supra E. 4.4), ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Ver- tragsstaaten der EMRK wie es die Schweiz und die Ukraine sind, auch die entsprechenden Garantien einhalten und damit ein faires Strafverfahren gewährleisten.
E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, den ergänzenden Rechtshil- feersuchen vom 29. September 2022 und 12. Oktober 2022 fehle es an Rechtsmässigkeit, weil der gemäss ukrainischem Recht zwingend notwen- dige gerichtliche Beschluss über die Genehmigung von Rechtshilfeersuchen fehle (act. 1, S. 13 ff.), ist Folgendes festzuhalten:
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Art. 76 lit. c IRSG sieht für Anträge auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen vor, dass die ersuchende Behörde ausser den Angaben und Unterlagen nach Art. 28 IRSG, in ihrem Ersuchen eine Bestätigung aufführen oder ihrem Ersuchen eine Bestätigung beifügen muss, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind. Gestützt auf das zwischen den Staaten geltende Vertrauensprinzip braucht eine Bestätigung allerdings nicht in jedem Fall ein- gereicht zu werden, sondern nur dann, wenn starke Zweifel dafür bestehen, dass die ersuchende Behörde nach dem ausländischen Recht eine entspre- chende Massnahme tatsächlich anordnen dürfte (KUSTER, Basler Kommen- tar, 2015, N. 2 zu Art. 76 IRSG mit Hinweisen auf BGE 123 II 161 E. 3.b; 118 Ib 457 E. 5).
E. 6.2 Wie bereits festgehalten, ist vorliegend für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz ohnehin in erster Linie das EUeR massgebend. Art. 14 EUeR schreibt vor, welche Angaben Rechtshilfeersuchen enthalten müssen. Anders als Art. 76 lit. c IRSG, sieht Art. 14 EUeR eine Bescheini- gung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates gerade nicht vor, weshalb sich die Rüge des Beschwerdeführers der Verletzung von Art. 76 lit. c IRSG von vornherein als unbegründet erweist. Ob allenfalls nach ukrainischem Recht eine gericht- liche Genehmigung von Rechtshilfeersuchen nötig ist, wie der Beschwerde- führer behauptet, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips, des anwaltlichen Berufsgeheimnisses und des rechtlichen Gehörs geltend. Er führt insbesondere aus, dass die pauschale Herausgabe der Bankunterlagen gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstosse. Er habe vor der Vorinstanz substantiiert dargelegt, warum einzelne Zahlungen nicht rechtshilferelevant seien bzw. weshalb sie vom Berufsgeheimnis geschützt seien. Die Beschwerdegegnerin sei jedoch auf kein einziges Vor- bringen des Beschwerdeführers eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt (act. 1, S. 11 f.).
E. 7.2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Das Recht auf eine begründete
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Verfügung respektive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die Be- gründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten. Bei Abschluss des Rechtshilfe- verfahrens durch eine Verfügung ist die Begründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art. 80d IRSG). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbe- ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 II 49 E. 9.2; 138 I 232 E. 5.1). Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argu- mente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b). Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt.
E. 7.2.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Beschwer- degegnerin in ihrer Schlussverfügung nicht nur über sieben Seiten detailliert zur Verhältnismässigkeit der herauszugebenden Bankunterlagen sondern und dabei auch zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, insbeson- dere zur geltend gemachten Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnis- ses geäussert (act. 1A, S. 14 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat dabei aus- drücklich auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Septem- ber 2024 Bezug genommen. Der Begründungspflicht wurde Folge geleistet, und eine sachgerechte Anfechtung war möglich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. Eine andere Frage ist, ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, was vorliegend vom Beschwerdeführer bestritten wird. Diese Frage betrifft – wie bereits ausgeführt – den Entscheid in seinem materiellen Gehalt, worauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
E. 7.3.1 Vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Sinne von Art. 264 Abs. 1 StPO sind nur Tatsachen und Dokumente umfasst, die mit der typischen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängen (vgl. auch Art. 321 StGB). Zur berufsspezifi- schen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entspre- chend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten (sog. akzessorische anwaltliche «Geschäftstätig- keiten») wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäfts-
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führung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei oder Inkassoman- date (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob bei den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännisch operativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.2 m.w.H.). Zu beachten ist, dass im Rechtshilfeverfahren und speziell im gerichtlichen Verfahren der Überprüfung der Schlussverfügung eine weiter- gehendende Substanziierungspflicht zum Anwaltsgeheimnis gilt als im nationalen Strafverfahren (TPF 2015 121 E. 7.3).
E. 7.3.2 Die Begründung des Beschwerdeführers, alle Zahlungen der G. Rechtsan- wälte AG seien aus dem Recht zu weisen oder zu schwärzen, da bereits der Umstand, dass eine Beziehung zu einer Anwaltskanzlei bestehe, vom Berufsgeheimnis geschützt sei (act. 1, S. 12), reicht zur Substanziierung des Anwaltsgeheimnisses im Rechtshilfeverfahren nicht aus. Bei den in den Kon- tounterlagen enthaltenen Zahlungen an die G. Rechtsanwälte AG handelt es sich um monatliche Daueraufträge zugunsten von Rechtsanwalt H. in der Höhe von jeweils CHF 550.–. Darüber hinaus erfolgten zwei Vergütungen von der G. Rechtsanwälte AG auf das Konto des Beschwerdeführers, nämlich am 21. und 30. April 2021 in der Höhe von CHF 2'797.40 und CHF 11'426.10 (Verfahrensakten, Rubrik 5, Bankunterlagen, 2023.05.08, pag. 004542_00055, pag. 004542_00056). RA H. von der I. Rechtsanwälte AG ist Präsident des Verwaltungsrates der D. AG, deren Eigentümer der Beschwerdeführer ist. Dass es sich bei den regelmässigen Zahlungen in der immer gleichen Höhe von CHF 550.– an RA H. um Vergütungen im Zusam- menhang mit einer anwaltstypsichen Tätigkeit handelt, ergibt sich weder aus den Kontounterlagen noch wird solches substantiiert vom Beschwerdeführer vorgebracht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 7.4.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.174 vom 5. Juli 2023 E. 7.2.1). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu
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übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch ent- lastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraus- setzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens ver- mieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
E. 7.4.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshil- femassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens über- schreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unter- lagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; 122 II 367 E. 2d, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten
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(BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).
E. 7.4.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020 sowie den Ergänzungen vom 29. September 2022 und 12. Oktober 2022 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Zerfall der Sowjetunion sei das Eigentum an einem Teil der Öl- pipeline «[…]», die sich auf dem Territorium der Ukraine befinde, gemäss der damals geltenden Gesetzgebung für den Staat der Ukraine anerkannt worden. Ab 1992 seien jedoch sämtliche Gebäude, Strukturen und techno- logischen Objekte, die zu dieser Ölpipeline gehört hätten, entgegen den gesetzlichen Anforderungen, von einer Gesellschaft, die von der Regierung der Russischen Föderation über den Konzern C. kontrolliert worden sei, wie folgt genutzt worden: Funktionäre der B. Bezirksverwaltung für Haupterdölproduktion in Z./Ukraine hätten mit Unterstützung von weiteren ukrainischen und russischen Funktio- nären sowie von mehreren Verantwortlichen von Unternehmen dafür gesorgt, dass der ukrainische Teil der Erdölleitung […] mit den dazugehöri- gen Anlagen nach deren Eigentumsübergang von der Sowjetunion an die Ukraine von der B. angeeignet und genutzt worden sei. Die B. sei eine Toch- tergesellschaft des südwestlichen Unternehmens für Haupterdölproduktlei- tungen mit Sitz in Y./Russland gewesen, welche ihrerseits dem russischen Konzern C. gehört habe. Die Aneignung des Abschnittes der Erdölleitung […] und die damit einhergehende Bereicherung sei durch verschiedenste Rechtsumwandlungen und Eigentumsübertragungen vertuscht worden. Zu diesem Zweck sei auf der Basis der B. im Jahr 1993 die Gesellschaft I. er- richtet worden, die 2001 in die Gesellschaft J. und im Jahr 2017 schliesslich in eine GmbH umgewandelt worden sei. Die Muttergesellschaft der B. habe im gleichen Zeitraum eine Umwandlung vom südwestlichen Unternehmen in die K. AG erfahren. In der Folge sei die D. AG mit Sitz in St. Gallen durch Abschluss der Kaufverträge vom 19. August 2015 und vom 20. April 2017 Eigentümerin der K. AG bzw. der J. geworden. Der Eigentümer der D. AG sei der Beschwerdeführer. Es bestehe weiter der Verdacht, dass Aktionäre der jeweiligen Rechtsnach- folger der B. durch die Ausschüttung von Dividenden und einige ukrainische Funktionäre durch den Erhalt von Geldbeträgen auf ihre Bankkonten von der oben dargelegten Aneignung profitiert hätten. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass Gelder vom Konto der D. AG zwecks Verschleierung der Her- kunft der Gelder auf Konten verschiedener Gesellschaften in Polen, Ungarn,
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England und den Vereinigten Arabischen Emiraten überwiesen worden seien. Untersuchungen hätten ferner gezeigt, dass vom von Konto der L. SA, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, Gelder auf Konten der D. AG überwiesen wurden, um Zahlungen an Beteiligte des kriminellen Sys- tems zu tätigen. So seien insbesondere Überweisungen an M., der Ehefrau des ukrainischen Beamten N., getätigt worden. Auch der am 2. April 2018 zwischen der D. AG und der J. geschlossene Vertrag Nr. 177/08-2018 habe die Bereicherung an der hiervor beschrieben Aneignung des ukrainischen Staatseigentums an mutmasslich in der Schweiz liegenden Bankkonti der D. AG bezweckt. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer an der Umsetzung des kriminel- len Systems durch Beihilfe beteiligt gewesen sei, indem er die dafür notwen- digen Dokumente im Namen der D. AG auf Anweisung anderer Täter unter- zeichnet habe. Dafür sei er mit periodischen Überweisungen auf persönliche Konten in der Schweiz und Deutschland belohnt worden. Dabei habe festge- stellt werden können, dass der Beschwerdeführer Bankkonten bei der Bank E. und bei der Bank O. eröffnet hatte.
E. 7.4.4 Die ersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, dass auf den Konten des Beschwerdeführers bei der (ehemaligen) Bank E. mit der IBAN Nr. 3 und Nr. 4 möglicherweise Gelder deliktischer Herkunft einbezahlt worden sind. Die Schlussverfügung bezieht sich exakt auf diese Geschäfts- beziehungen des Beschwerdeführers bei der genannten Bank, weshalb die Unterlagen, deren Herausgabe verfügt werden, für das ausländische Verfah- ren bereits aus diesem Grund als potentiell erheblich einzustufen sind. Die Beschwerdegegnerin hat darüber hinaus im Rahmen der angefochtenen Schlussverfügung mit Hinweis auf die Bankunterlagen überzeugend darge- legt, es bestehe der Verdacht, dass die betreffende Kundenbeziehung, lautend auf den Beschwerdeführer, bei der Bank E. einen objektiven Zusam- menhang mit den zu untersuchenden Straftaten habe. Dieser Verdacht ergebe sich bereits aus der Prüfung der Eröffnungs- und Korrespondenz- unterlagen der betreffenden Bankverbindung des Beschwerdeführers. Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. So führt die Beschwerdegeg- nerin insbesondere aus, den KYC-Unterlagen sei zu entnehmen, dass das Konto des Beschwerdeführers hauptsächlich von den Gesellschaften D. AG und L. SA, welche sich beide im Eigentum des Beschwerdeführers befän- den, alimentiert werde. Als Zweck würden Lohnzahlungen angegeben. So habe von April 2015 bis zur Saldierung des Kontos ein monatlicher Dauer- auftrag der D. AG in der Höhe von CHF 9'000.– und von der L. SA im Umfang von CHF 3'500.– bestanden, welcher im Januar 2017 auf CHF 10'000.– erhöht worden sei. Neben den regelmässigen Einzahlungen der D. AG und L. SA seien aus den Kontounterlagen verschiedene weitere Transaktionen
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zwischen den genannten Gesellschaften und dem Beschwerdeführer in der Höhe von mehreren zehntausend bzw. hunderttausend Franken ersichtlich. In den Bankunterlagen finde sich auch eine Vergütung der Bank P. in Höhe von CHF 50'000.–, wobei derselbe Betrag am 20. Februar 2017 auf ein Konto von M. weitertransferiert worden sei. Am 30. April 2021 sei eine Über- weisung der G. Rechtsanwälte AG auf das Konto des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 11'426.10, welche mit dem Zahlungsgrund «i.S. M. (Zahlung Comune di Lugano)» versehen worden sei, erfolgt. Es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei den beiden letztgenannten Überwei- sungen um Zahlungen in Verbindung mit M. handle, die im Rechtshilfeersu- chen vom 29. September 2022 als Ehefrau von N. aufgeführt werde. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der Schlussverfügung verwiesen werden (vgl. Schlussverfü- gung, Ziff. 49 ff.). Ziel des Rechtshilfeersuchens ist die Ermittlung der Geld- flüsse und der wirtschaftlich Berechtigten an den fraglichen Vermögenswer- ten. Vor diesem Hintergrund sind die Bankunterlagen des Beschwerdefüh- rers potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzudecken. Wie bereits ausgeführt (vgl. supra E. 7.4.1), entspricht es der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen darge- legten Verdacht beziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshil- feersuchen, wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Zur Rekon- struktion der Geldflüsse können somit auch Überweisungen, welche im Zusammenhang mit Zahlungen des täglichen Bedarfs (Tankzahlungen, Nahrungsmitteleinkäufe etc.) getätigt wurden, für die untersuchenden Straf- behörden in der Ukraine relevant sein. Darauf hat die Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht zutreffend sein sollen. Im Übrigen sind die Überweisungen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten zu ziehen. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Bankunterlagen, welche den Zeitraum vor 2016 betreffen, seien auszusondern, ist zunächst darauf hinzu- weisen, dass ein angeblicher Deliktszeitraum den Zeitraum der zu erheben- den Unterlagen nicht darauf einschränkt. Insbesondere können Kontoeröff- nungsunterlagen und Dokumente, welche die Verflechtung zwischen zahlreichen Unternehmen belegen, unabhängig ihres Datums potentiell erheblich sein. Ebenso können Unterlagen, die Kontobewegungen zum Inhalt haben, nach dem Deliktszeitraum für die vollständige Rekonstruktion der mutmasslich deliktischen Geldflüsse massgeblich sein. Vor diesem
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Hintergrund sind sämtliche von der Schlussverfügung betroffenen Unterla- gen als potentiell erheblich einzustufen und der ersuchenden Behörde her- auszugeben.
Zusammenfassend steht fest, dass eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzip nicht auszumachen ist und die diesbezügliche Rüge fehl geht.
E. 8 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in der gleichen Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. August 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Ramon Bühler, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.143
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Sachverhalt:
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine führt seit dem 3. Novem- ber 2017 unter der Verfahrensnummer 52017000000000752 gegen Unbe- kannt eine Strafuntersuchung wegen Aneignung von Eigentum des Staates durch Amtsmissbrauch sowie Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch Amtsträger, begangen nach der Erklärung der Unabhängigkeit der Ukraine am 24. August 1991. Beamte der B. Bezirksverwaltung (nachfolgend «B») für die Haupterdölproduktleitung (Z./Ukraine) – damals einer Struktur- einheit des südwestlichen Unternehmens für Haupterdölproduktleitungen des russischen Konzerns C. – hätten eine in der Ukraine befindliche Rohr- strecke der Hauptölproduktleitung «[…]» unrechtmässig angeeignet und be- nutzt.
In diesem Zusammenhang gelangten die ukrainischen Behörden mit Schrei- ben vom 25. November 2020 an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend auf die D. AG lautende Konten bei der (damaligen) Bank E. (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 1, Rechtshilfeersuchen vom
25. November 2020).
B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») der Bundesanwalt- schaft am 16. Dezember 2020 gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) das Rechtshilfeersu- chen vom 25. November 2020 sowie allfällige Ergänzungsersuchen zum Vollzug übertragen hatte, trat die Bundesanwaltschaft am 15. März 2021 auf das Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten, Rubrik 2, Delegationsverfü- gung vom 16. Dezember 2020, und Rubrik 4, Eintretensverfügung vom
15. März 2021).
C. Am 6. Mai 2021 ordnete die Bundesanwaltschaft bei der Bank E. die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung IBAN 1 bei denen die D. AG und/oder A. Vertragspartei bzw. wirtschaftlich berechtigt ist, Vollmachten besitzt oder Kontrollinhaber einer juristischen Person ist vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2020 bzw. bis zu deren Saldierung an (Ver- fahrensakten, Rubrik 5, Editionsverfügung vom 6. Mai 2021).
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D. Am 21. Juni 2021 kam die Bank E. der Editionsverfügung nach und reichte unter anderem die Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 2, lautend auf A., ein (Verfahrensakten, Rubrik 5, Schreiben vom 21. Juni 2021).
E. Mit ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2022 und 12. Ok- tober 2022 ersuchten die ukrainischen Behörden in der Strafuntersuchung Nr. 22021000000000065 gegen F. wegen Hochverrats (Art. 111 StGB-Uk- raine), Aneignung von Eigentum des Staates durch Amtsmissbrauch (Art. 191 StGB-Ukraine) und Geldwäscherei (Art. 209 StGB-Ukraine) die Schweiz um weitere Rechtshilfe (Verfahrensakten, Rubrik 1, Rechtshilfe- ersuchen vom 29. September 2022 und 12. Oktober 2022).
F. Am 23. Dezember 2022 gewährte die Bundesanwaltschaft A. Einsicht in die Verfahrensakten, insbesondere in die Unterlagen und Daten, betreffend derer sie die Übermittlung an die ersuchende Behörde beabsichtigte (darun- ter die Kontounterlagen betreffend das Konto Nr. 2 bei der Bank E.). Sie räumte der A. Gelegenheit ein, sich zur beabsichtigen Übermittlung der Beweismittel zu äussern bzw. der vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG zuzustimmen (Verfahrensakten, Rubrik 14.104, nicht pagi- niert).
G. Am 20. April 2023 verfügte die Bundesanwaltschaft in Ergänzung zu ihrer Verfügung vom 6. Mai 2021 (vgl. supra lit. C) bei der Bank E. die Herausgabe
i) der Bankunterlagen zum Konto Nr. 2, lautend auf A., für den Zeitraum vom
1. Juli 2020 bis dato bzw. Saldierung, ii) von Details zur Transaktion vom Konto Nr. 2 vom 16. Februar 2017 in Höhe von CHF 20'000.– und zu sämt- lichen Bargeldbezügen sowie iii) von Informationen zu IP-Adressen, mit wel- chen auf via eBanking auf Konten zugegriffen worden sei (Verfahrensakten, Rubrik 5, Verfügung vom 20. April 2023).
H. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 verneinte A. seine Zustimmung zur verein- fachten Ausführung (Verfahrensakten, Rubrik 14.104, nicht paginiert).
I. Am 8. Mai 2023 reichte die Bank E. die mit Verfügung vom 20. April 2023 angeforderten Geschäftsunterlagen ein (Verfahrensakten, Rubrik 5.101.2, nicht paginiert).
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J. Am 29. August 2024 gewährte die Bundesanwaltschaft A. Einsicht in die Bankunterlagen zum Konto Nr. 2 bei der Bank E., welche sie als rechtshil- ferelevant erachtete (Verfahrensakten, Rubrik 14.104, nicht paginiert).
K. A. verneinte am 30. August 2024 erneut seine Zustimmung zur vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens und nahm mit Schreiben vom
30. September 2024 Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Bankun- terlagen an die ukrainischen Behörden (Verfahrensakten, Rubrik 14.104, nicht paginiert).
L. Mit Schlussverfügung vom 6. November 2024 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf A., bei der Bank E. (Verfahrensakten, Rubrik 16 = act. 1.A).
M. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung vom 6. November 2024 und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens der Ukraine. Eventualiter seien sämtliche nicht rechts- hilferelevanten Informationen, insbesondere solche, die dem Berufsgeheim- nis unterliegen oder den Zeitraum vor 2016 betreffen, auszusondern und zu schwärzen. Subeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A. unter anderem die Sistierung des Verfahrens bis zur Beendi- gung des Kriegs zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine, das Einholen einer schriftliche Bestätigung und ergänzender Erläuterung zur Rolle des Beschwerdeführers im ukrainischen Strafverfahren sowie um vor- gängige schriftliche Garantieerklärung über die rechtmässige Verwendung der übermittelten Informationen und Nichtverwendung in Strafverfahren betreffend Hochverrat und andere politische Straftaten (act. 1, S. 3).
N. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 7). Das BJ stellt mit Schreiben vom 13. Januar 2025 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort (act. 8). A. hält in seiner Replik vom 17. Februar 2025 unverändert an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 12), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 18. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13). Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 liess A. dem Gericht einen
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Nachrichtenbericht zur politischen Lage der Ukraine zukommen (act. 14 und 14.1), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 20. Februar 2025 eben- falls zur Kenntnis gebracht wurde (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
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2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der aus- führenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
2.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend das Konto des Beschwerdeführers bei der (ehemaligen) Bank E., weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- gerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher einzutre- ten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens wegen der politischen Lage in der Ukraine bis sich diese stabilisiert habe (act. 1, S. 28).
3.2 Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges Verfahren bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, wenn sich dies durch zureichende Gründe rechtfertigt. Eine Sistierung fällt – selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten – namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (ge- richtlichen) Verfahrens in Frage, dessen Ausgang für das bei der Entscheid- behörde hängige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (statt vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7484/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3 m.w.H.).
3.3 Richtig ist, dass sich das Land im Krieg und damit in einer Ausnahmesitua- tion befindet. Dass das Land politisch instabil ist, in einer Weise, die Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Justiz hätte, ist nicht bekannt. Bis dato verfü- gen die Schweizer Behörden und auch das Bundesstrafgericht nicht über entsprechende Informationen. Im Gegenteil: ein Blick auf die Website der ermittelnden Behörde legt den Schluss nahe, dass diese sehr wohl operativ tätig ist (https://www.ssu.gov.ua/en). Die Beschwerdekammer hat denn auch
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seit Kriegsbeginn im Februar 2022 die Rechtshilfe an die Ukraine nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.203-204 vom 27. Juni 2023 E. 9.1 und 9.2; RR.2022.30 vom
18. Mai 2022 E. 4.2, betreffend Leistung sog. «kleiner Rechtshilfe» mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022). Daran ist bis auf weiteres festzuhalten. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Art. 2 lit. a und d sowie Art. 3 IRSG geltend. Das Rechtshilfeersuchen vom
25. November 2020 und die Ergänzungsersuchen seien rein politisch moti- viert. Aus dem Erlass des Präsidenten der Ukraine vom 19. Februar 2021 ergebe sich, dass dieser das Nationale Antikorruptionsbüro angewiesen habe, die entsprechenden Strafverfahren zu führen. Eine solche präsidiale Anordnung widerspreche sämtlichen demokratischen Prinzipien (act. 1, S. 8). Dem Rechtshilfeersuchen dürfe ferner auch deshalb nicht entsprochen werden, weil die Strafuntersuchung, die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liege, unter anderem wegen Hochverrats, mithin einer Strafftat mit politi- schem Charakter, geführt werde (act. 1, S. 8 ff.). Es bestehe weiter die reale Gefahr, dass das ukrainische Strafverfahren nicht den rechtsstaatlichen Grundsätzen entspreche. Die Ukraine sei wiederholt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt worden, da sie grundle- gen Menschenrechte verletzt habe, insbesondere im Hinblick auf die Rechts- staatlichkeit und den Schutz der Verfahrensrechte. In vielen Fällen seien politische Gegner durch strafrechtliche Verfahren verfolgt worden (act. 1, S. 13). Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des schweizerischen Ordre public geltend (act. 1, S. 22 ff.).
4.2 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG).
Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen
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Menschenrechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 111 Ib 138 ff.; 109 Ib 64 ff.; 108 Ib 408 ff.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts A.156/1987 vom
1. Juli 1987 E. 7a).
4.3 Die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 2 IRSG nimmt auf die Um- stände verschiedener Fallkonstellationen Rücksicht. Auf diese Bestimmung kann sich demnach diejenige Person berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wird (BGE 130 II 217 E. 8.2). Bei der Herausgabe von Vermögens- werten ist dem Betroffenen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (BGE 149 IV 376 E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.229 vom 12. April 2023 E. 3.3; RR.2021.202 vom 4. April 2023 E. 6.2.2; jeweils mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3). Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweis- mitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfah- rensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6.1 m.w.H.). Dieselben Überlegungen zur Rügemöglichkeit hinsichtlich Art. 2 IRSG gelten bei der Anrufung von Art. 3 IRSG (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.358 vom 21. März 2014 E. 7.2 am Ende).
4.4 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wohnhaft und hält sich nicht im ersuchenden Staat auf. Damit ist er nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts nicht befugt, sich auf Art. 2 und 3 IRSG zu berufen, unabhängig von seiner Rolle im ukrainischen Verfahren. Ebenso wenig kommt nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung eine Überprüfung der Ausschlussgründe gemäss Art. 2 und 3 IRSG von Amtes wegen in Betracht, zumindest soweit es – wie vorliegend – um die Herausgabe von Beweismitteln geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4.3). Darüber hinaus ist
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auf den in der angefochtenen Schlussverfügung angebrachten Spezialitäts- vorbehalt sowie den ausdrücklichen Vorhalt, dass die Rechtshilfe ausge- schlossen ist, für Verfahren wegen Taten, die nach schweizerischem Recht als politische oder militärische Delikte qualifiziert werden, namentlich wegen Hochverrats gemäss Art. 111 des ukrainischen Strafgesetzbuches, hinzu- weisen. Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstver- ständlich vorausgesetzt (BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Anhaltspunkte, dass die Ukraine die Vorbehalte der Schweiz missachten könnte, sind vorliegend keine ersicht- lich. Die Rüge der Verletzung von Art. 2 und 3 IRSG ist nach dem Gesagten nicht zu hören.
Da es für das vorliegende Rechtshilfeverfahren, insbesondere für die Frage der Anrufungslegitimation von Art. 2 und 3 IRSG – wie soeben dargelegt – unerheblich ist, welche Rolle der Beschwerdeführer im ukrainischen Straf- verfahren inne hat, ist sein – im Übrigen nicht substantiierter – Antrag auf Einholung einer schriftlichen Bestätigung und ergänzenden Erläuterung zu dessen Rolle im ukrainischen Strafverfahren abzuweisen.
5. Vor dem Hintergrund des eben Ausgeführten ist ferner der Antrag um Ein- holung einer schriftlichen Garantieerklärung über die rechtmässige Verwen- dung der übermittelten Informationen und die Nichtverwendung in Strafver- fahren betreffend Hochverrat und andere politische Straftaten (act. 1, S. 3) ohne Weiteres abzuweisen. Die Einhaltung der in der Schlussverfügung erwähnten Vorbehalte durch die ukrainischen Behörden wird vermutet (vgl. supra E. 4.4), ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Ver- tragsstaaten der EMRK wie es die Schweiz und die Ukraine sind, auch die entsprechenden Garantien einhalten und damit ein faires Strafverfahren gewährleisten.
6.
6.1 Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, den ergänzenden Rechtshil- feersuchen vom 29. September 2022 und 12. Oktober 2022 fehle es an Rechtsmässigkeit, weil der gemäss ukrainischem Recht zwingend notwen- dige gerichtliche Beschluss über die Genehmigung von Rechtshilfeersuchen fehle (act. 1, S. 13 ff.), ist Folgendes festzuhalten:
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Art. 76 lit. c IRSG sieht für Anträge auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen vor, dass die ersuchende Behörde ausser den Angaben und Unterlagen nach Art. 28 IRSG, in ihrem Ersuchen eine Bestätigung aufführen oder ihrem Ersuchen eine Bestätigung beifügen muss, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind. Gestützt auf das zwischen den Staaten geltende Vertrauensprinzip braucht eine Bestätigung allerdings nicht in jedem Fall ein- gereicht zu werden, sondern nur dann, wenn starke Zweifel dafür bestehen, dass die ersuchende Behörde nach dem ausländischen Recht eine entspre- chende Massnahme tatsächlich anordnen dürfte (KUSTER, Basler Kommen- tar, 2015, N. 2 zu Art. 76 IRSG mit Hinweisen auf BGE 123 II 161 E. 3.b; 118 Ib 457 E. 5).
6.2 Wie bereits festgehalten, ist vorliegend für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz ohnehin in erster Linie das EUeR massgebend. Art. 14 EUeR schreibt vor, welche Angaben Rechtshilfeersuchen enthalten müssen. Anders als Art. 76 lit. c IRSG, sieht Art. 14 EUeR eine Bescheini- gung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates gerade nicht vor, weshalb sich die Rüge des Beschwerdeführers der Verletzung von Art. 76 lit. c IRSG von vornherein als unbegründet erweist. Ob allenfalls nach ukrainischem Recht eine gericht- liche Genehmigung von Rechtshilfeersuchen nötig ist, wie der Beschwerde- führer behauptet, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips, des anwaltlichen Berufsgeheimnisses und des rechtlichen Gehörs geltend. Er führt insbesondere aus, dass die pauschale Herausgabe der Bankunterlagen gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstosse. Er habe vor der Vorinstanz substantiiert dargelegt, warum einzelne Zahlungen nicht rechtshilferelevant seien bzw. weshalb sie vom Berufsgeheimnis geschützt seien. Die Beschwerdegegnerin sei jedoch auf kein einziges Vor- bringen des Beschwerdeführers eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt (act. 1, S. 11 f.).
7.2
7.2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Das Recht auf eine begründete
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Verfügung respektive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die Be- gründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten. Bei Abschluss des Rechtshilfe- verfahrens durch eine Verfügung ist die Begründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art. 80d IRSG). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbe- ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 II 49 E. 9.2; 138 I 232 E. 5.1). Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argu- mente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b). Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt.
7.2.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Beschwer- degegnerin in ihrer Schlussverfügung nicht nur über sieben Seiten detailliert zur Verhältnismässigkeit der herauszugebenden Bankunterlagen sondern und dabei auch zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, insbeson- dere zur geltend gemachten Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnis- ses geäussert (act. 1A, S. 14 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat dabei aus- drücklich auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Septem- ber 2024 Bezug genommen. Der Begründungspflicht wurde Folge geleistet, und eine sachgerechte Anfechtung war möglich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. Eine andere Frage ist, ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, was vorliegend vom Beschwerdeführer bestritten wird. Diese Frage betrifft – wie bereits ausgeführt – den Entscheid in seinem materiellen Gehalt, worauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
7.3
7.3.1 Vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Sinne von Art. 264 Abs. 1 StPO sind nur Tatsachen und Dokumente umfasst, die mit der typischen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängen (vgl. auch Art. 321 StGB). Zur berufsspezifi- schen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entspre- chend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten (sog. akzessorische anwaltliche «Geschäftstätig- keiten») wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäfts-
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führung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei oder Inkassoman- date (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob bei den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännisch operativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.2 m.w.H.). Zu beachten ist, dass im Rechtshilfeverfahren und speziell im gerichtlichen Verfahren der Überprüfung der Schlussverfügung eine weiter- gehendende Substanziierungspflicht zum Anwaltsgeheimnis gilt als im nationalen Strafverfahren (TPF 2015 121 E. 7.3). 7.3.2 Die Begründung des Beschwerdeführers, alle Zahlungen der G. Rechtsan- wälte AG seien aus dem Recht zu weisen oder zu schwärzen, da bereits der Umstand, dass eine Beziehung zu einer Anwaltskanzlei bestehe, vom Berufsgeheimnis geschützt sei (act. 1, S. 12), reicht zur Substanziierung des Anwaltsgeheimnisses im Rechtshilfeverfahren nicht aus. Bei den in den Kon- tounterlagen enthaltenen Zahlungen an die G. Rechtsanwälte AG handelt es sich um monatliche Daueraufträge zugunsten von Rechtsanwalt H. in der Höhe von jeweils CHF 550.–. Darüber hinaus erfolgten zwei Vergütungen von der G. Rechtsanwälte AG auf das Konto des Beschwerdeführers, nämlich am 21. und 30. April 2021 in der Höhe von CHF 2'797.40 und CHF 11'426.10 (Verfahrensakten, Rubrik 5, Bankunterlagen, 2023.05.08, pag. 004542_00055, pag. 004542_00056). RA H. von der I. Rechtsanwälte AG ist Präsident des Verwaltungsrates der D. AG, deren Eigentümer der Beschwerdeführer ist. Dass es sich bei den regelmässigen Zahlungen in der immer gleichen Höhe von CHF 550.– an RA H. um Vergütungen im Zusam- menhang mit einer anwaltstypsichen Tätigkeit handelt, ergibt sich weder aus den Kontounterlagen noch wird solches substantiiert vom Beschwerdeführer vorgebracht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
7.4
7.4.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.174 vom 5. Juli 2023 E. 7.2.1). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu
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übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch ent- lastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraus- setzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens ver- mieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). 7.4.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshil- femassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens über- schreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unter- lagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; 122 II 367 E. 2d, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten
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(BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1). 7.4.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020 sowie den Ergänzungen vom 29. September 2022 und 12. Oktober 2022 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Zerfall der Sowjetunion sei das Eigentum an einem Teil der Öl- pipeline «[…]», die sich auf dem Territorium der Ukraine befinde, gemäss der damals geltenden Gesetzgebung für den Staat der Ukraine anerkannt worden. Ab 1992 seien jedoch sämtliche Gebäude, Strukturen und techno- logischen Objekte, die zu dieser Ölpipeline gehört hätten, entgegen den gesetzlichen Anforderungen, von einer Gesellschaft, die von der Regierung der Russischen Föderation über den Konzern C. kontrolliert worden sei, wie folgt genutzt worden: Funktionäre der B. Bezirksverwaltung für Haupterdölproduktion in Z./Ukraine hätten mit Unterstützung von weiteren ukrainischen und russischen Funktio- nären sowie von mehreren Verantwortlichen von Unternehmen dafür gesorgt, dass der ukrainische Teil der Erdölleitung […] mit den dazugehöri- gen Anlagen nach deren Eigentumsübergang von der Sowjetunion an die Ukraine von der B. angeeignet und genutzt worden sei. Die B. sei eine Toch- tergesellschaft des südwestlichen Unternehmens für Haupterdölproduktlei- tungen mit Sitz in Y./Russland gewesen, welche ihrerseits dem russischen Konzern C. gehört habe. Die Aneignung des Abschnittes der Erdölleitung […] und die damit einhergehende Bereicherung sei durch verschiedenste Rechtsumwandlungen und Eigentumsübertragungen vertuscht worden. Zu diesem Zweck sei auf der Basis der B. im Jahr 1993 die Gesellschaft I. er- richtet worden, die 2001 in die Gesellschaft J. und im Jahr 2017 schliesslich in eine GmbH umgewandelt worden sei. Die Muttergesellschaft der B. habe im gleichen Zeitraum eine Umwandlung vom südwestlichen Unternehmen in die K. AG erfahren. In der Folge sei die D. AG mit Sitz in St. Gallen durch Abschluss der Kaufverträge vom 19. August 2015 und vom 20. April 2017 Eigentümerin der K. AG bzw. der J. geworden. Der Eigentümer der D. AG sei der Beschwerdeführer. Es bestehe weiter der Verdacht, dass Aktionäre der jeweiligen Rechtsnach- folger der B. durch die Ausschüttung von Dividenden und einige ukrainische Funktionäre durch den Erhalt von Geldbeträgen auf ihre Bankkonten von der oben dargelegten Aneignung profitiert hätten. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass Gelder vom Konto der D. AG zwecks Verschleierung der Her- kunft der Gelder auf Konten verschiedener Gesellschaften in Polen, Ungarn,
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England und den Vereinigten Arabischen Emiraten überwiesen worden seien. Untersuchungen hätten ferner gezeigt, dass vom von Konto der L. SA, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, Gelder auf Konten der D. AG überwiesen wurden, um Zahlungen an Beteiligte des kriminellen Sys- tems zu tätigen. So seien insbesondere Überweisungen an M., der Ehefrau des ukrainischen Beamten N., getätigt worden. Auch der am 2. April 2018 zwischen der D. AG und der J. geschlossene Vertrag Nr. 177/08-2018 habe die Bereicherung an der hiervor beschrieben Aneignung des ukrainischen Staatseigentums an mutmasslich in der Schweiz liegenden Bankkonti der D. AG bezweckt. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer an der Umsetzung des kriminel- len Systems durch Beihilfe beteiligt gewesen sei, indem er die dafür notwen- digen Dokumente im Namen der D. AG auf Anweisung anderer Täter unter- zeichnet habe. Dafür sei er mit periodischen Überweisungen auf persönliche Konten in der Schweiz und Deutschland belohnt worden. Dabei habe festge- stellt werden können, dass der Beschwerdeführer Bankkonten bei der Bank E. und bei der Bank O. eröffnet hatte. 7.4.4 Die ersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, dass auf den Konten des Beschwerdeführers bei der (ehemaligen) Bank E. mit der IBAN Nr. 3 und Nr. 4 möglicherweise Gelder deliktischer Herkunft einbezahlt worden sind. Die Schlussverfügung bezieht sich exakt auf diese Geschäfts- beziehungen des Beschwerdeführers bei der genannten Bank, weshalb die Unterlagen, deren Herausgabe verfügt werden, für das ausländische Verfah- ren bereits aus diesem Grund als potentiell erheblich einzustufen sind. Die Beschwerdegegnerin hat darüber hinaus im Rahmen der angefochtenen Schlussverfügung mit Hinweis auf die Bankunterlagen überzeugend darge- legt, es bestehe der Verdacht, dass die betreffende Kundenbeziehung, lautend auf den Beschwerdeführer, bei der Bank E. einen objektiven Zusam- menhang mit den zu untersuchenden Straftaten habe. Dieser Verdacht ergebe sich bereits aus der Prüfung der Eröffnungs- und Korrespondenz- unterlagen der betreffenden Bankverbindung des Beschwerdeführers. Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. So führt die Beschwerdegeg- nerin insbesondere aus, den KYC-Unterlagen sei zu entnehmen, dass das Konto des Beschwerdeführers hauptsächlich von den Gesellschaften D. AG und L. SA, welche sich beide im Eigentum des Beschwerdeführers befän- den, alimentiert werde. Als Zweck würden Lohnzahlungen angegeben. So habe von April 2015 bis zur Saldierung des Kontos ein monatlicher Dauer- auftrag der D. AG in der Höhe von CHF 9'000.– und von der L. SA im Umfang von CHF 3'500.– bestanden, welcher im Januar 2017 auf CHF 10'000.– erhöht worden sei. Neben den regelmässigen Einzahlungen der D. AG und L. SA seien aus den Kontounterlagen verschiedene weitere Transaktionen
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zwischen den genannten Gesellschaften und dem Beschwerdeführer in der Höhe von mehreren zehntausend bzw. hunderttausend Franken ersichtlich. In den Bankunterlagen finde sich auch eine Vergütung der Bank P. in Höhe von CHF 50'000.–, wobei derselbe Betrag am 20. Februar 2017 auf ein Konto von M. weitertransferiert worden sei. Am 30. April 2021 sei eine Über- weisung der G. Rechtsanwälte AG auf das Konto des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 11'426.10, welche mit dem Zahlungsgrund «i.S. M. (Zahlung Comune di Lugano)» versehen worden sei, erfolgt. Es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei den beiden letztgenannten Überwei- sungen um Zahlungen in Verbindung mit M. handle, die im Rechtshilfeersu- chen vom 29. September 2022 als Ehefrau von N. aufgeführt werde. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der Schlussverfügung verwiesen werden (vgl. Schlussverfü- gung, Ziff. 49 ff.). Ziel des Rechtshilfeersuchens ist die Ermittlung der Geld- flüsse und der wirtschaftlich Berechtigten an den fraglichen Vermögenswer- ten. Vor diesem Hintergrund sind die Bankunterlagen des Beschwerdefüh- rers potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzudecken. Wie bereits ausgeführt (vgl. supra E. 7.4.1), entspricht es der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen darge- legten Verdacht beziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshil- feersuchen, wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Zur Rekon- struktion der Geldflüsse können somit auch Überweisungen, welche im Zusammenhang mit Zahlungen des täglichen Bedarfs (Tankzahlungen, Nahrungsmitteleinkäufe etc.) getätigt wurden, für die untersuchenden Straf- behörden in der Ukraine relevant sein. Darauf hat die Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht zutreffend sein sollen. Im Übrigen sind die Überweisungen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten zu ziehen. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Bankunterlagen, welche den Zeitraum vor 2016 betreffen, seien auszusondern, ist zunächst darauf hinzu- weisen, dass ein angeblicher Deliktszeitraum den Zeitraum der zu erheben- den Unterlagen nicht darauf einschränkt. Insbesondere können Kontoeröff- nungsunterlagen und Dokumente, welche die Verflechtung zwischen zahlreichen Unternehmen belegen, unabhängig ihres Datums potentiell erheblich sein. Ebenso können Unterlagen, die Kontobewegungen zum Inhalt haben, nach dem Deliktszeitraum für die vollständige Rekonstruktion der mutmasslich deliktischen Geldflüsse massgeblich sein. Vor diesem
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Hintergrund sind sämtliche von der Schlussverfügung betroffenen Unterla- gen als potentiell erheblich einzustufen und der ersuchenden Behörde her- auszugeben.
Zusammenfassend steht fest, dass eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzip nicht auszumachen ist und die diesbezügliche Rüge fehl geht.
8. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in der gleichen Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 12. August 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ramon Bühler - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).