Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
Sachverhalt
A. Am 23. Juni 2016 entschied das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») Folgendes (act. 3.1):
1. Die Auslieferung des Verfolgten (A.) an Deutschland wird für die Tatvorwürfe der Umsatz- steuerhinterziehung gemäss Ziff. VI des Haftbefehls des Amtsgerichts Augsburg vom 25. Juli 2014 bewilligt.
2. Für die Tatvorwürfe der Einkommenssteuerhinterziehung gemäss Ziff. VII des Haftbefehls des Amtsgerichts Augsburg vom 25. Juli 2014 wird die Auslieferung abgelehnt.
Die von A. hiergegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 20. September 2016 ab (act. 3.2). Gegen diesen Entscheid erhob A. am 3. Oktober 2016 Be- schwerde beim Bundesgericht (vgl. act. 3.8).
B. Nachdem es vom Beschwerdeentscheid der Beschwerdekammer Kenntnis nahm, erliess das BJ gegenüber A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 3.4) und bat die Kantonspolizei Zürich im Hinblick auf die Sicherung eines mögli- chen Auslieferungsvollzugs A. festzunehmen (act. 3.3). A. wurde am
22. September 2016 verhaftet (act. 3.6). Der Vertreter von A. gelangte mit Eingabe vom folgenden Tag an das BJ und beantragte die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie die unverzügliche Entlassung des Verfolgten aus der Auslieferungshaft, unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen (act. 3.5). Das BJ teilte dem Vertreter von A. diesbezüglich am 27. Septem- ber 2016 mit, es trete auf sein Gesuch nicht ein (act. 3.7).
C. Am 3. Oktober 2016 liess A. bei der Beschwerdekammer gegen den Auslie- ferungshaftbefehl Beschwerde erheben. Er beantragt Folgendes (act. 1):
1. Der Beschwerdeführer sei unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Fluchtkaution, Haus- arrest, «Electronic Monitoring») aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Verhaftung des Beschwerdeführers unverhältnis- mässig war.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
In seiner Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2016 schliesst das BJ auf kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Urteil vom selben Tag trat das Bundesgericht auf die von A. gegen den Entscheid der Beschwerdekam- mer betreffend Auslieferung erhobene Beschwerde nicht ein (RR.2016.148,
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act. 17). In seiner Replik vom 13. Oktober 2016 weist A. darauf hin, der ge- gen ihn ergangene Auslieferungsentscheid sei inzwischen vollstreckbar ge- worden. Das ändere aber nichts an der Tatsache, dass seine Inhaftierung unverhältnismässig gewesen sei. Er habe ein schützenswertes Interesse an einer entsprechenden Feststellung (act. 5). Die Replik wurde dem BJ am
14. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten bei- getreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Be- stimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfe- gesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
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Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
E. 2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 22. September 2016 schriftlich eröffnet (act. 3.6). Seine am 3. Okto- ber 2016 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 3 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016, E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016, E. 4.2).
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E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe nur geringe bzw. gar keine Fluchtgefahr. Die Auslieferungshaft erweise sich daher als unverhältnismäs- sig. Der mit ihr angestrebte Zweck lasse sich allenfalls durch mildere Mass- nahmen erreichen (act. 1, Rz. 14 ff.).
E. 4.2 Wie eingangs erwähnt, rechtfertigt sich eine Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft nur unter sehr strengen Voraussetzungen (siehe E. 3). Damit soll sichergestellt werden, dass die Schweiz ihren staatsvertraglichen Pflichten zur Auslieferung nachkommen kann (siehe hierzu zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2016.7 vom 2. August 2016, E. 4.2). Der Be- schwerdegegner sieht – entgegen den Bestreitungen des Beschwerdefüh- rers – im Umstand, dass seine Beschwerde gegen den ihn betreffenden Aus- lieferungsentscheid mit Entscheid vom 20. September 2016 abgewiesen wurde und dass der Vollzug der Auslieferung damit möglicherweise kurz be- vorsteht, eine erhöhte Fluchtgefahr. Die Konkretisierung der kurz bevorste- henden Möglichkeit einer Auslieferung dürfte die Motivation des Beschwer- deführers, sich allenfalls durch Flucht einer Auslieferung zu entziehen, tat- sächlich erhöhen. Entscheidend ist vorliegend jedoch die seit den mutmass- lich begangenen Delikten, welche Anlass zur Auslieferung geben (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.148 vom 20. Sep- tember 2016, E. 3.5), vergangene Zeit. Gewisse Staaten, darunter auch Nachbarstaaten der Schweiz, kennen wesentlich kürzere Verjährungsfristen und sind in alleiniger Anwendung von Art. 10 EAUe allenfalls nicht wie die Schweiz gestützt auf Art. IV Abs. 1 ZV EAUe an das in Deutschland geltende Verjährungsrecht gebunden. Durch Flucht in eines dieser Länder könnte sich der Beschwerdeführer einer Auslieferung endgültig entziehen. Da spielt es dann auch keine Rolle mehr, dass eine solche Flucht die verfahrensrechtli- che Stellung des Beschwerdeführers im ersuchenden Staat allenfalls ver- schlechtert (vgl. hierzu die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdefüh- rers in act. 1, Rz. 21 ff.; act. 5, Rz. 12 ff.). Die vom Beschwerdeführer in seiner Replik gemachten Ausführungen, wonach eine Schriftensperre die le- gale Einreise in ein solches Land verhindern könne (act. 5, Rz. 8 f.), sind ebenfalls nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer ist nicht schweizerischer, sondern deutscher Staatsangehöriger. Die schweizerischen Behörden kön- nen es den deutschen Behörden nicht verbieten, allenfalls neue Reisepa- piere auszustellen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2012 vom 13. Februar 2012, E. 6.2).
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E. 5 Stichhaltige Gründe, weshalb sich die vorliegend angeordnete Ausliefe- rungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, wer- den vom Beschwerdeführer somit keine geltend gemacht. Den Akten können auch sonst keine solchen entnommen werden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.– wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 18. Oktober 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., zurzeit im Gefängnis, vertreten durch Rechts- anwalt Daniel Holenstein,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2016.13
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Sachverhalt:
A. Am 23. Juni 2016 entschied das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») Folgendes (act. 3.1):
1. Die Auslieferung des Verfolgten (A.) an Deutschland wird für die Tatvorwürfe der Umsatz- steuerhinterziehung gemäss Ziff. VI des Haftbefehls des Amtsgerichts Augsburg vom 25. Juli 2014 bewilligt.
2. Für die Tatvorwürfe der Einkommenssteuerhinterziehung gemäss Ziff. VII des Haftbefehls des Amtsgerichts Augsburg vom 25. Juli 2014 wird die Auslieferung abgelehnt.
Die von A. hiergegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 20. September 2016 ab (act. 3.2). Gegen diesen Entscheid erhob A. am 3. Oktober 2016 Be- schwerde beim Bundesgericht (vgl. act. 3.8).
B. Nachdem es vom Beschwerdeentscheid der Beschwerdekammer Kenntnis nahm, erliess das BJ gegenüber A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 3.4) und bat die Kantonspolizei Zürich im Hinblick auf die Sicherung eines mögli- chen Auslieferungsvollzugs A. festzunehmen (act. 3.3). A. wurde am
22. September 2016 verhaftet (act. 3.6). Der Vertreter von A. gelangte mit Eingabe vom folgenden Tag an das BJ und beantragte die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie die unverzügliche Entlassung des Verfolgten aus der Auslieferungshaft, unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen (act. 3.5). Das BJ teilte dem Vertreter von A. diesbezüglich am 27. Septem- ber 2016 mit, es trete auf sein Gesuch nicht ein (act. 3.7).
C. Am 3. Oktober 2016 liess A. bei der Beschwerdekammer gegen den Auslie- ferungshaftbefehl Beschwerde erheben. Er beantragt Folgendes (act. 1):
1. Der Beschwerdeführer sei unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Fluchtkaution, Haus- arrest, «Electronic Monitoring») aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Verhaftung des Beschwerdeführers unverhältnis- mässig war.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
In seiner Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2016 schliesst das BJ auf kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Urteil vom selben Tag trat das Bundesgericht auf die von A. gegen den Entscheid der Beschwerdekam- mer betreffend Auslieferung erhobene Beschwerde nicht ein (RR.2016.148,
- 3 -
act. 17). In seiner Replik vom 13. Oktober 2016 weist A. darauf hin, der ge- gen ihn ergangene Auslieferungsentscheid sei inzwischen vollstreckbar ge- worden. Das ändere aber nichts an der Tatsache, dass seine Inhaftierung unverhältnismässig gewesen sei. Er habe ein schützenswertes Interesse an einer entsprechenden Feststellung (act. 5). Die Replik wurde dem BJ am
14. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten bei- getreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Be- stimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfe- gesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
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Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 22. September 2016 schriftlich eröffnet (act. 3.6). Seine am 3. Okto- ber 2016 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016, E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016, E. 4.2).
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe nur geringe bzw. gar keine Fluchtgefahr. Die Auslieferungshaft erweise sich daher als unverhältnismäs- sig. Der mit ihr angestrebte Zweck lasse sich allenfalls durch mildere Mass- nahmen erreichen (act. 1, Rz. 14 ff.).
4.2 Wie eingangs erwähnt, rechtfertigt sich eine Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft nur unter sehr strengen Voraussetzungen (siehe E. 3). Damit soll sichergestellt werden, dass die Schweiz ihren staatsvertraglichen Pflichten zur Auslieferung nachkommen kann (siehe hierzu zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2016.7 vom 2. August 2016, E. 4.2). Der Be- schwerdegegner sieht – entgegen den Bestreitungen des Beschwerdefüh- rers – im Umstand, dass seine Beschwerde gegen den ihn betreffenden Aus- lieferungsentscheid mit Entscheid vom 20. September 2016 abgewiesen wurde und dass der Vollzug der Auslieferung damit möglicherweise kurz be- vorsteht, eine erhöhte Fluchtgefahr. Die Konkretisierung der kurz bevorste- henden Möglichkeit einer Auslieferung dürfte die Motivation des Beschwer- deführers, sich allenfalls durch Flucht einer Auslieferung zu entziehen, tat- sächlich erhöhen. Entscheidend ist vorliegend jedoch die seit den mutmass- lich begangenen Delikten, welche Anlass zur Auslieferung geben (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.148 vom 20. Sep- tember 2016, E. 3.5), vergangene Zeit. Gewisse Staaten, darunter auch Nachbarstaaten der Schweiz, kennen wesentlich kürzere Verjährungsfristen und sind in alleiniger Anwendung von Art. 10 EAUe allenfalls nicht wie die Schweiz gestützt auf Art. IV Abs. 1 ZV EAUe an das in Deutschland geltende Verjährungsrecht gebunden. Durch Flucht in eines dieser Länder könnte sich der Beschwerdeführer einer Auslieferung endgültig entziehen. Da spielt es dann auch keine Rolle mehr, dass eine solche Flucht die verfahrensrechtli- che Stellung des Beschwerdeführers im ersuchenden Staat allenfalls ver- schlechtert (vgl. hierzu die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdefüh- rers in act. 1, Rz. 21 ff.; act. 5, Rz. 12 ff.). Die vom Beschwerdeführer in seiner Replik gemachten Ausführungen, wonach eine Schriftensperre die le- gale Einreise in ein solches Land verhindern könne (act. 5, Rz. 8 f.), sind ebenfalls nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer ist nicht schweizerischer, sondern deutscher Staatsangehöriger. Die schweizerischen Behörden kön- nen es den deutschen Behörden nicht verbieten, allenfalls neue Reisepa- piere auszustellen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2012 vom 13. Februar 2012, E. 6.2).
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5. Stichhaltige Gründe, weshalb sich die vorliegend angeordnete Ausliefe- rungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, wer- den vom Beschwerdeführer somit keine geltend gemacht. Den Akten können auch sonst keine solchen entnommen werden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.– wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Bellinzona, 18. Oktober 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Holenstein - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).