Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Das Betrugsdezernat der Strafabteilung des U.S. Justizdepartements, die Ermittlungsabteilung der US-Heimatschutzbehörde sowie die US-Staatsan- waltschaft des südlichen Gerichtsbezirks von New York ermitteln, ob die Firmenverantwortlichen der B. Corporation, eines multinationalen chinesi- sches Unternehmens mit Sitz in Z. (China), welches Telekommunikationsge- räte und Systeme vertreibt, sowie weiterer Gesellschaften sowie natürliche Personen gegen das Strafrecht der Vereinigten Staaten verstossen haben, indem sie gemäss Annahme der US-amerikanischen Behörden Korruptions- zahlungen an venezolanische Regierungsbeamte leisteten, ferner Netzwerk- und Postbetrug betrieben, und sich der Geldwäscherei schuldig gemacht haben. Diese Straftaten seien zum Teil über Transaktionen mit der A. Limited begangen worden, gegen welche wegen Bestechung fremder Amtsträger, Betrugs und Geldwäscherei ebenfalls ermittelt wird. Gemäss den US-Behör- den würden Bankunterlagen belegen, dass A. Limited zu Lasten ihres Kontos bei der Bank C. im März 2015 eine Zahlung in Höhe von über USD 20 Millionen zu Gunsten ihres Kontos bei der Bank D. AG getätigt habe, wobei Letztere die Vermögenswerte zuhanden der Endbegünstigten weiter- transferiert haben soll.
B. In diesem Zusammenhang ist das U.S. Departement of Justice mit (ergän- zendem) Rechtshilfeersuchen vom 7. August 2020 an die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») gelangt und hat unter ande- rem um Erhebung von Bankunterlagen bei der Bank D. AG für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis dato in Bezug auf die Geschäftsbeziehungen der A. Limited ersucht.
C. Das BJ trat mit Eintretensverfügung vom 8. Oktober 2020 auf das Rechtshil- feersuchen ein und beauftragte die Bundesanwaltschaft mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens. Im Einzelnen verpflichtete es diese, bei der Bank D. AG Unterlagen und Dokumente betreffend das auf die A. Limited lautende Konto (mutmassliche Kontonummer 1), begrenzt auf den Zeitraum vom
1. Januar 2014 bis dato, zu edieren, und auferlegte der betroffenen Bank bzw. deren Mitarbeitern ein Mitteilungsverbot.
D. Die Bundesanwaltschaft verpflichtete in der Folge die Bank D. AG mit Editionsverfügung vom 27. Oktober 2020 zur Herausgabe der Unterlagen
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(Eröffnungsunterlagen, KYC-Dokumente und Vermögensauszüge, Konto- auszüge, Auszüge/Übersichten betreffend die Ein-/Auslieferung von Wert- schriften, Korrespondenz, Detailbelege zu allen Transaktionen, inklusive all- fälliger nachträglicher Anpassungen), für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis dato oder ab Eröffnung bis dato bzw. zu deren Saldierung, betreffend das vorgenannte Konto sowie weitere Konten, bei welchen die A. Limited Ver- tragspartei ist oder war, als wirtschaftlich Berechtigte erfasst ist oder war, über welche A. Limited eine Vollmacht verfügt oder verfügte, bei welchen die A. Limited Kontrollinhaberin der juristischen Person oder Personengesell- schaft ist oder war. Die Bundesanwaltschaft verbot der Bank bzw. deren zu- ständigen Organe unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB bis zum
31. März 2021, den oder die Kontoinhaber bzw. wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en), allfällige Vertreter oder andere Drittpersonen über die vorste- hende Zwangsmassnahme zu informieren.
E. Die Bank D. AG übermittelte mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 der Bun- desanwaltschaft die angeforderten Unterlagen betreffend das auf die A. Li- mited lautende Konto Nr. 2, welches am 28. Februar 2015 eröffnet wurde.
F. Die Bundesanwaltschaft liess mit Schreiben vom 19. März 2021 (nicht bei den Rechtshilfeakten [s. PDF Nr. 7]) dem BJ die von der Bank D. AG edierten Kontounterlagen zukommen.
G. Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 reichte der Rechtsvertreter der A. Limited dem BJ seine Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen ein. Im Wesentli- chen beantragte die A. Limited die Abweisung des Rechtshilfeersuchens. Im Eventualstandpunkt führte er die einzelnen Bankunterlagen auf, welche auf keinen Fall an die ersuchende Behörde herauszugeben seien.
H. Mit Schlussverfügung vom 13. Juli 2021 entsprach das BJ dem (ergänzen- den) Rechtshilfeersuchen vom 7. August 2020 und ordnete die rechtshilfe- weise Herausgabe sämtlicher bei der Bank D. AG erhobenen Dokumente betreffend das auf die A. Limited lautende Konto Nr. 2 an die ersuchende Behörde an. Das BJ hielt fest, dass die Rechtshilfeleistung dem Spezialitäts- vorbehalt gemäss Art. 5 RVUS unterliege.
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I. Dagegen lässt die A. Limited durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom
13. August 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts erheben. Sie beantragt zur Hauptsache die Verweigerung der Rechtshilfe (act. 1 S. 17). Eventualiter beantragt sie, dass die rechtshilfe- weise Herausgabe sämtlicher Unterlagen zu verweigern sei, welche sich auf Kontobewegungen vor dem 15. März 2015 und nach dem 15. Juli 2015 be- ziehen. Auf entsprechende Nachfrage hält ihr Rechtsvertreter mit Schreiben vom 30. August 2021 unter Hinweis auf die miteingereichten Beilagen fest, dass E. Gründer und Direktor der A. Limited ist (act. 6.1).
J. Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 7. September 2021 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Gleichzeitig beantragt es die Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei, und verwies zur Begründung auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 9).
Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer unaufgeforderten Replik vom
20. September 2021 die in der Beschwerde gestellten Anträgen (act. 12). Sie beantragt insbesondere Einsicht in die «vollständigen» Rechtshilfeakten. Mit Schreiben vom Folgetag wurde dem BJ die Replik zur Kenntnis gebracht (act. 13).
K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend.
E. 1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
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SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts- hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Güns- tigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).
E. 1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).
E. 2.1 Die Verfügung der Zentralstelle USA des BJ, mit der das Rechtshilfeverfah- ren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG- RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfü- gung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinha- ber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos, dessen Unterlagen her- ausgegeben werden sollen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
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mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde we- nigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin stellt mit Beschwerde vom 13. August 2021 den Antrag auf Vereinigung mit dem zwei Monate zuvor durch den gemeinsamen Rechtsvertreter im Namen von E. eingeleiteten Beschwerdeverfahren RR.2021.113 (act. 1 S. 4 f.).
E. 4.2 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom
26. Mai 2003, E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.42-43 und BP.2012.77-78 vom 6. Februar 2013 E. 1; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N. 103 und 105, mit Hinweis; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 2013, N 260). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.13, BV.2014.22, BP.2014.27 vom 15. September 2014 E. 1).
E. 4.3 Im Zeitpunkt der Antragsstellung war das Beschwerdeverfahren RR.2021.113, mit welchem die Vereinigung beantragt wird, bereits spruch- reif (s. RR.2021.113, act. 12). Das Beschwerdeverfahren RR.2021.113 bezieht sich auf eine Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom
11. Mai 2021, welche sich zwar ebenfalls auf das Rechtshilfeersuchen vom
E. 7 August 2020 stützt, indes nicht die Beschwerdeführerin, sondern E. als Kontoinhaber betrifft. Dass in beiden Beschwerdeverfahren in formeller und
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materieller Hinsicht dieselben Fragen zu prüfen wären, hat die Beschwerde- führerin zu Recht nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten drängt sich eine Vereinigung nicht auf, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
5.
5.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellt in der Beschwerde den Antrag, dass der Beschwerdegegner «alle» Rechtshilfeakten einreiche (act. 1 S. 11). Mit seiner unaufgeforderten Replik beantragt er überdies, dass der Beschwerdegegner anzuweisen sei, «alle» Rechtshilfeakten einzu- reichen, und dass der Beschwerdeführerin in der Folge Frist zur Stellung- nahme dazu einzuräumen sei (act. 9). Er hält sodann fest, dass er andern- falls zur Kenntnis nehme, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei (act. 12 S. 1 f.). In diesem Zusammenhang verweist der Rechtsvertreter auf sein Schreiben vom 9. Juni 2021 an den Beschwerde- gegner, mit welchem er als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (und nicht von E.) Einsicht in die Rechtshilfeakten und Bankunterlagen betreffend die Schlussverfügung vom 11. Mai 2021 in Sachen E. verlangt hatte (act. 12.1). Der Rechtsvertreter bringt vor, der Beschwerdegegner sei die- sem Gesuch weder mit der Schlussverfügung vom 13. Juli 2021 (in Sachen Beschwerdeführerin) noch mit der Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 nachgekommen (act. 12 S. 1). Insbesondere seien die Unterlagen be- treffend die Verwicklung der F. LCC in der Strafuntersuchung relevant, um verfeinerte Argumente gegen die Strafhoheit der ersuchenden Behörde vor- bringen zu können (act. 12 S. 1 f.).
5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472, 487). Art. 9 BG-RVUS und Art. 80b IRSG regeln gleichlautend die Teilnahme am Rechtshilfeverfahren und die Akteneinsicht (vgl. BGE 127 II 104 E. 3b). Ge- mäss Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS können die Berechtigten am Verfahren teilneh- men und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Partei- stellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdebe- rechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen
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zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Ein darüberhinausge- hender Anspruch auf Akteneinsicht besteht nicht, namentlich kann nicht Ein- sicht in Akten verlangt werden, auf welche sich die Behörde bei ihrem Ent- scheid nicht stützt. Folglich bezieht sich auch die Pflicht der Vorinstanz zur Herausgabe der Akten an die Beschwerdeinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG am Ende) nur auf jene Unterlagen, auf welche sich der angefochtene Entscheid stützt (TPF 2010 142 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.148 vom 20. September 2016 E. 5; je m.w.H.).
5.3 Dass der Beschwerdegegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht alle Akten eingereicht hätte, auf welche sich die vorliegend angefochtene Schlussverfügung vom 13. Juli 2021 (und nicht die im Beschwerdeverfahren RR.2021.113 angefochtene Schlussverfügung vom 11. Mai 2021 betreffend E.) stützt, zeigt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Aus der aktenkundigen Korrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner geht hervor, dass jener bereits Einsicht in alle – die Beschwerdeführerin direkt und persönlich betreffende – Akten erhalten hat. Entgegen der Annahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin besteht kein darüberhinausgehen- der Anspruch auf Akteneinsicht. Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht geltend macht, dass er in seiner Funktion als Rechtsvertreter von E. nicht Einsicht in alle – E. direkt und persönlich betreffende – Akten erhalten hätte. Soweit sich die Beschwerdeführerin über einer Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts be- schwert, erweist sich ihre Rüge als unbegründet. Damit steht fest, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht in ihrem Sinne stattgegeben werden kann.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Strafkompetenz der untersuchenden Behörden im ersuchenden Staat. Sie bringt namentlich vor, dass die B. Cor- poration nicht unter den Anwendungsbereich des U.S. Foreign Corrupt Prac- tices Act, FCPA, falle. Die B. Corporation unterstehe nicht der US-amerika- nischen Gerichtsbarkeit (act. 1 S. 5 bis 8).
6.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt voraus, dass der ersu- chende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des er- suchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eige- nen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei aller-
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dings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. In- halt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Bege- hung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahr- zeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsangehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Täters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staates) und das Prinzip der stell- vertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt – wenn auch im Ein- zelnen umstritten – sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staatsangehörigen) und das Welt- rechtsprinzip bei Straftaten gegen gewisse übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89 wurde sodann präzisiert, die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates sei in erster Linie Sache seiner Behörden. Daraus folgerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen verweigert werden dürfe, in denen der ersu- chende Staat offensichtlich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des er- suchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.).
6.3 Die ersuchende Behörde legte in ihrem Rechtshilfeersuchen (dt. Überset- zung, S. 10 f.) im Einzelnen dar, gestützt auf welche tatsächliche und recht- liche Grundlage sie ihre Strafverfolgungszuständigkeit bejaht. Nach deren Darstellung sind in die untersuchten Bestechungsvorwürfe namentlich ein US-Unternehmen, eine US-Person und ein US-«Emittent» beteiligt. Sodann geht sie davon aus, dass Handlungen zur Förderung der Bestechungshand- lungen auch in den Vereinigten Staaten vorgenommen wurden. Es bestehen demnach bereits damit genügend Anknüpfungspunkte im vorstehend erläu- terten Sinne zum ersuchenden Staat (s.o.). Von einer offensichtlichen Unzu- ständigkeit des ersuchenden Staates zur Strafverfolgung kann keine Rede sein. Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dagegen vorbringt, wurde vom Beschwerdegegner bereits in der angefochtenen Schlussverfü- gung im Einzelnen mit zutreffender und ausführlicher Begründung entkräftet (act. 1.1 S. 6 f.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann integral darauf verwiesen werden. Zusammenfassend geht die Rüge fehl. Soweit die Beschwerdeführerin die Strafhoheit mit dem Argument verneinen will, die Sachdarstellung betreffend das in die Bestechungsvorwürfe involvierte US-
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Unternehmen sei ungenügend, wird darauf unter dem nachstehenden Ge- sichtspunkt einzugehen sein.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen betreffend das in die Bestechungsvorwürfe involvierte US-Unternehmen G. LLC mit Sitz in Miami sei in mehreren Punkten ungenügend. Damit bringt sie sinngemäss vor, die Darstellung des Ersuchens genüge den Anforderun- gen von Art. 29 RVUS und Art. 10 Abs. 1 BG-RVUS nicht (act. 1 S. 8 bis 10).
E. 7.2 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Die- ses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss aus- reichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten bei- der Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskalische Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grund- satz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen – unzulässigen – Beweis- ausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Beweise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweize- rischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü- che enthält (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom
24. Februar 2006 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017 E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.).
E. 7.3 Dem Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Gemäss der ersuchenden Behörde sollen die B. Corporation Bestechungs- gelder an venezolanische Beamte bezahlt haben, um Verträge zu ihren eigenen Gunsten und zugunsten von Telekommunikationsbetreibern zu er- halten, mit denen sie zusammenarbeiten würden. Den Ermittlungen zufolge sollen die Finanztransaktionen, die sich als Bestechungsgelder herausge- stellt haben sollen, zeitweise mit einem chinesischen Begriff bezeichnet
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worden sein, der sich als «ZX» oder «Sonderposten» übersetzen lasse. Gemäss einem Dokument der B. Corporation soll im November 2014 eine «Vorauszahlung» der B. Corporation in der Höhe von USD 13'863'500.-- auf das Konto mit der Nummer 3 bei der Bank C. veranlasst worden sein, welches der Beschwerdeführerin (A. Limited) zuzurechnen sei. Das Doku- ment der B. Corporation deute darauf hin, dass es sich bei dieser Zahlung um einen «Sonderposten» handle, welche im Zusammenhang mit den Geschäften der B. Corporation in Venezuela, namentlich dem Verkaufspro- jekt «H.», gestanden habe. H. sei eine Telekommunikationsmarke, welche im Besitz der I. S.A. mit Hauptgeschäftssitz in Spanien stehe. H. sei in Ve- nezuela als J. CA geschäftstätig. Gemäss der B. Corporation habe sie im Jahr 2014 Geschäfte mit der J. CA durchgeführt. Bisher seien keine Verträge zwischen der Beschwerdeführerin und der B. Corporation aufgefunden wor- den, welche zeigen würden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Bera- tungsdienstleistungen für die B. Corporation erbrachte hätte. Dennoch habe die B. Corporation im Zeitraum vom 26. November 2014 bis zum 2. Dezem- ber 2014 über ihre Tochtergesellschaft in Hongkong, K. Limited USD 13'863'500.-- auf ein Bankkonto bei der Bank C. überwiesen. Die B. Corporation habe ein Dokument eingereicht, wonach die Beschwerdeführe- rin eine auf den 8. Januar 2015 datierte Rechnung über den Betrag von USD 13'863'500.-- für «Beratungsgebühren» unterbreitet habe. Die Rech- nung habe zudem ausgewiesen, dass sich die Gebühren auf 25 % des «Gesamtauftragswertes» belaufen würden, es habe jedoch keinen spezifi- schen Hinweis auf die angeblich erbrachten Leistungen enthalten. Die an die Beschwerdeführerin getätigten Überweisungen würden denn auch aus diversen Gründen verdächtig erscheinen. So scheine es sich bei der Beschwerdefüherin um eine Strohfirma zu handeln. Die Zahlungen seien sodann in hohen und runden Beträgen erfolgt. Weiter erscheine der Prozent- satz der angeblichen Beratungsgebühr mit 25 % als ungewöhnlich hoch. Die
E. 7.4 Wie aus der vorstehenden Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs hervor- geht, werden darin im erforderlichen Umfang der Gegenstand beschrieben und die Art der Untersuchung sowie der Verdacht der Bestechung und Geld- wäschereihandlungen in ausreichender Form dargelegt. Mit ihren dagegen erhobenen Einwendungen (act. 1 S. 10) hat die Beschwerdeführerin keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche aufgezeigt, welche ge- eignet wären, die Darstellung der ersuchenden Behörde sofort zu entkräften (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1). Im Wesentlichen handelt es sich bei ihren Argu- menten um eine im Rechtshilfeverfahren unbehelfliche Gegendarstellung. Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin zielt nach dem Gesagten ins Leere. Der im Rechtshilfeersuchen vom 7. August 2020 dargestellte Sach- verhalt ist für das Rechtshilfegericht bindend und den nachfolgenden Erwä- gungen zugrunde zu legen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin rügt in einem letzten Punkt die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips mit der Begründung, der Beschwerdegegner habe die rechtshilfeweise Herausgabe aller Bankunterlagen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin angeordnet (act. 1 S. 11 ff., 16). Im Eventu- alstandpunkt beantragt sie, dass die Kontounterlagen, welche sich auf Kontobewegungen vor dem 15. März 2015 und nach dem 15. Juli 2015 beziehen, nicht herauszugeben seien. Sie führt dabei die einzelnen Konto- unterlagen auf, welche von einer allfälligen Herausgabe an die ersuchende Behörde herauszunehmen wären (act. 1 S. 15 f.).
8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der
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verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Soweit sich die Beschwerdefüh- rerin ungeachtet dessen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum schweizerischen Strafverfahren beruft (s. act. 1 S. 12 f.), verkennt sie die im internationalen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen geltenden Grundsätze und vermag aus den angeführten Urteilen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
8.3 Gemäss der verbindlichen Sachdarstellung der ersuchenden Behörde (s. supra E. 7.4) sollen über das Konto der Beschwerdeführerin (A. Limited) bei der Bank D. AG die verdächtigen Überweisungen erfolgt sein. Nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern insbesondere dieses Konto ist in die von den US-Behörden untersuchten Korruptionsvorwürfen um die B. Corporation involviert. Hinter ihr steht gemäss ihren eigenen Angaben im Beschwerde- verfahren E. selber, welcher gemäss den US-Behörden mutmasslich eine Geschäftsbeziehung zum ehemaligen Finanzminister von Venezuela unter- halten und in führender Stellung bei der in einem äusserst grossen Korrup- tionsskandal verwickelten M. S.A. tätig gewesen sein soll. Die streitigen Kontounterlagen beziehen sich somit genau auf den im Rechtshilfeersuchen
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geschilderten Sachverhaltsvorwurf. Dass alle Unterlagen dieses Kontos, über welches ein Teil der im Rechtshilfeersuchen als verdächtig umschrie- benen Transaktionen erfolgt ist, für die US-Behörden erheblich sind, ist offensichtlich. Die Herausgabe dieser Bankunterlagen entspricht der Regel, wonach in Konstellationen wie der vorliegenden, die Behörden des ersu- chenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind, die von Personen, Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (s.o.). Ungeachtet ihres Erstelldatums sind sowohl die Stammdaten einer Bankbeziehung als auch die Kontounter- lagen herauszugeben, welche Auskunft über die wirtschaftliche Berechti- gung an Vermögenswerten und allfällige wirtschaftliche Verflechtungen an und zwischen juristischen Personen geben können. Für die ersuchende Behörde sind derartige Unterlagen unabhängig der zeitlichen Datierung potentiell relevant. Zutreffend und beispielhaft weist der Beschwerdegegner in der angefochtenen Schlussverfügung (S. 9 f.) ausserdem daraufhin, dass die zu übermittelnden Kontoeröffnungsunterlagen gerade den Verdacht der US-Behörden bestätigen, dass es sich beim wirtschaftlich Berechtigten um E. handle. Der Beschwerdegegner hält in seinen Erwägungen weiter fest, dass es sich gemäss den Eröffnungsunterlagen bei der Beschwerdeführerin um eine Sitzgesellschaft handle, welche nicht operativ tätig sei. Der Beschwerdegegner hebt in der Schlussverfügung auch diverse auffällige Mittelzuflüsse hervor, welche sich konkret aus den streitigen Kontounterla- gen ergeben, so die Gutschriften der T., teilweise mit dem verdächtigen Rechnungsvermerk «Faktura AA.», vom 15. Dezember 2015 bis 22. Sep- tember 2016 über insgesamt mehr als USD 2 Mio. Er streicht die Rechnung der Beschwerdeführerin an die in Panama domizilierte BB. über USD 2 Mio. unter dem Titel «Fees» zurecht als verdächtig heraus. Der Beschwerdegeg- ner nennt auch die auffälligen Mittelabflüsse zuhanden von E. über mehrere USD Millionen, zuhanden dessen Stieftochter und zuhanden der Ehegattin von E. zwischen dem 12. Mai 2015 und dem 7. Februar 2017 im Gesamtbe- trag von über USD 1 Mio. und damit in einem weit grösseren Umfang als bisher von der ersuchenden Behörde angenommen. Diesen Dokumenten kann demnach konkret die Fortsetzung des im Rechtshilfeersuchen darge- legten verdächtigen Geldflusses entnommen werden. Wie der Beschwerde- gegner zutreffend erwägt, können sie der untersuchenden Behörde dazu dienen, den Geldfluss zu rekonstruieren sowie die Tatbeteiligungen abzuklä- ren und die Endbegünstigten der mutmasslichen Bestechungen zu identifi- zieren. Das Untersuchungsinteresse erstreckt sich daher offensichtlich auch auf die Kontounterlagen ausserhalb des Zeitrahmens, welchen die Be- schwerdeführerin als massgebend sieht. Diese Unterlagen können wichtig sein, um die deliktische Herkunft bzw. Surrogatfunktion von Vermögenswer- ten zu beurteilen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 11 S. 13 bis
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15) sind nicht geeignet, die potentielle Erheblichkeit dieser Beweismittel in Frage zu stellen. Dass sich unter den herauszugebenden Beweismitteln Unterlagen befinden, die für das US-amerikanische Strafverfahren mit Sicherheit nicht potentiell erheblich wären, hat die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben und insbesondere mit ihrer Auflistung nicht aufgezeigt. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Erklärungen zu diesen Vor- gängen werden allenfalls Gegenstand des amerikanischen Strafverfahrens sein und sind nicht vom Rechtshilfegericht zu prüfen. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass für das US-amerikanische Strafverfahren nicht nur be- lastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein kön- nen, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (s.o.). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und namentlich des Übermassverbots liegt nach dem Gesagten nicht vor. Die Verhältnismässig- keitsrüge erweist nach dem Gesagten sowohl im Haupt- als auch im Even- tualstandpunkt als unbegründet.
9. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuwei- sen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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E. 12 Zahlungen an die Beschwerdeführerin in der Höhe von USD 13,8 Mio. seien zudem über einen Zeitraum von nur einer einzigen Woche erfolgt. Die den Zahlungen zugrundeliegende Rechnung enthalte ausserdem keine spe- zifischen Informationen hinsichtlich der angeblich erbrachten Leistungen. Die Rechnung sei schliesslich erst einen Monat nach der letzten Überwei- sung ausgestellt worden.
Bezüglich der tatsächlichen Eigentümerschaft der Beschwerdeführerin werde noch ermittelt. Gemäss den erhobenen Bankinformationen habe E. Geldüberweisungen von der Beschwerdeführerin zu seinen eigenen Gunsten mit dem Verwendungszweck «Überweisung auf mein Privatkonto» erhalten. Die Rechnung der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2015 habe
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die Rechnungsnummer «4» enthalten, was auf E. hindeute. E. sei ein vene- zolanischer Rechtsanwalt und Geschäftsmann. Venezolanischen Medienbe- richten zufolge sei E. zum einen der «persönliche Finanzdienstleister» von L., dem ehemaligen Finanzminister von Venezuela, und zum anderen sei er der ehemalige stellvertretende Finanzleiter der M. S.A. gewesen. Die M. S.A. sei in einen äussert grossen Korruptionsskandal verwickelt und sei seit De- zember 2015 Gegenstand zahlreicher Rechtshilfeersuche der USA gewe- sen. Bei L. handle es sich um den Neffen des ehemaligen venezolanischen Präsidenten N. Das in Miami domizilierte Technologie-Beratungsunterneh- men G. LLC habe ebenfalls Gelder an die Beschwerdeführerin überwiesen. Beim registrierten Firmenorgan handle es sich um O. O. sei derzeit der Vorstandsvorsitzende (CEO) von P. O. soll von Juni 2006 bis Juli 2007 als Vizepräsident Einkauf & Logistik bei der Q. C.A. verantwortlich gezeichnet haben. Bei der Q. C.A. handle es sich um eine der grössten venezolanischen Telekommunikationsbetreiberinnen. Q. C.A. soll insgesamt USD 10'100'000.-- an G. LLC überwiesen haben. Letztere soll dann 25 % der er- haltenen Vermögenswerte an die Beschwerdeführerin weitertransferiert ha- ben.
Die US-Behörden hegen den Verdacht, dass die Zahlungen an die Be- schwerdeführerin mit einer Währungsauktion in Venezuela in Verbindung stehen. Das venezolanische Programm «Sistema Complementario de Admi- nistración de Divisas» (nachfolgenden «SICAD») habe in Venezuela Wäh- rungsauktionen zum Umtausch von venezolanischer Bolivares in US-Dollar festgelegten Kursen angeboten. Am 4. August 2014 habe Venezuela die Gewinner einer SICAD-Auktion bekannt gegeben, darunter die Q. C.A. und die R. Die Q. C.A. habe USD 10'100'000.-- erhalten, also genau den Betrag, den die Q. C.A. am 21. November 2014 an die G. LLC überwiesen habe. Die G. LLC habe anschliessend fast genau 25 % dieses Betrages an die Beschwerdeführerin überwiesen. Die R. habe USD 55'454'000.-- erhalten. Im November und Dezember 2014 habe die Tochtergesellschaft der B. Cor- poration in Hongkong 25 % dieses Betrages an die Beschwerdeführerin überwiesen. Infolgedessen werde ermittelt, ob die Überweisungen an die Beschwerdeführerin eine Bestechungszahlung in der Höhe von 25 % an L. oder andere venezolanische Regierungsbeamte dargestellt habe, und zwar für die erfolgreiche Teilnahme der Q. C.A. und der R. an dieser Auktion.
Die von den US-Behörden erhobenen Bankunterlagen würden belegen, dass die Beschwerdeführerin im März 20015 von ihrem Konto bei der Bank C. USD 20 Mio. auf ihr Konto bei der Bank D. AG in der Schweiz getä- tigt habe. Weitere Bankunterlagen würden aufzeigen, dass die Beschwerde- führerin am 9. März 2015 USD 3 Mio. von ihrem Konto bei der der Bank C.
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auf das Konto Nr. 5 von E. bei der Bank S. SA getätigt habe. Am 12. Mai 2015 habe die Beschwerdeführerin USD 120'000.-- von ihrem schweizeri- schen Konto auf das Konto der Ehefrau von E. bei der Bank S. SA überwie- sen. Am 16. Juli 2015 habe die Beschwerdeführerin USD 1,28 Mio. von ih- rem schweizerischen Konto auf das Konto der Tochter der Ehefrau von E. bei der Bank D. AG überwiesen. Am 5. Februar 2016 seien vom schweizeri- schen Konto der der Beschwerdeführerin USD 60'000.-- und am 13. Oktober 2016 USD 100'000.-- jeweils auf dasselbe Konto der Ehefrau von E. bei der Bank S. SA überwiesen worden. Am 5. Februar 2016 seien vom schweizeri- schen Konto der Beschwerdeführerin USD 800'000.-- und 13. Oktober 2016 USD 1 Mio. auf das Konto von E. bei der Bank S. SA eingegangen.
Dispositiv
- Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. LIMITED, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kinzer, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA, Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Verei- nigten Staaten von Amerika
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.169
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Sachverhalt:
A. Das Betrugsdezernat der Strafabteilung des U.S. Justizdepartements, die Ermittlungsabteilung der US-Heimatschutzbehörde sowie die US-Staatsan- waltschaft des südlichen Gerichtsbezirks von New York ermitteln, ob die Firmenverantwortlichen der B. Corporation, eines multinationalen chinesi- sches Unternehmens mit Sitz in Z. (China), welches Telekommunikationsge- räte und Systeme vertreibt, sowie weiterer Gesellschaften sowie natürliche Personen gegen das Strafrecht der Vereinigten Staaten verstossen haben, indem sie gemäss Annahme der US-amerikanischen Behörden Korruptions- zahlungen an venezolanische Regierungsbeamte leisteten, ferner Netzwerk- und Postbetrug betrieben, und sich der Geldwäscherei schuldig gemacht haben. Diese Straftaten seien zum Teil über Transaktionen mit der A. Limited begangen worden, gegen welche wegen Bestechung fremder Amtsträger, Betrugs und Geldwäscherei ebenfalls ermittelt wird. Gemäss den US-Behör- den würden Bankunterlagen belegen, dass A. Limited zu Lasten ihres Kontos bei der Bank C. im März 2015 eine Zahlung in Höhe von über USD 20 Millionen zu Gunsten ihres Kontos bei der Bank D. AG getätigt habe, wobei Letztere die Vermögenswerte zuhanden der Endbegünstigten weiter- transferiert haben soll.
B. In diesem Zusammenhang ist das U.S. Departement of Justice mit (ergän- zendem) Rechtshilfeersuchen vom 7. August 2020 an die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») gelangt und hat unter ande- rem um Erhebung von Bankunterlagen bei der Bank D. AG für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis dato in Bezug auf die Geschäftsbeziehungen der A. Limited ersucht.
C. Das BJ trat mit Eintretensverfügung vom 8. Oktober 2020 auf das Rechtshil- feersuchen ein und beauftragte die Bundesanwaltschaft mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens. Im Einzelnen verpflichtete es diese, bei der Bank D. AG Unterlagen und Dokumente betreffend das auf die A. Limited lautende Konto (mutmassliche Kontonummer 1), begrenzt auf den Zeitraum vom
1. Januar 2014 bis dato, zu edieren, und auferlegte der betroffenen Bank bzw. deren Mitarbeitern ein Mitteilungsverbot.
D. Die Bundesanwaltschaft verpflichtete in der Folge die Bank D. AG mit Editionsverfügung vom 27. Oktober 2020 zur Herausgabe der Unterlagen
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(Eröffnungsunterlagen, KYC-Dokumente und Vermögensauszüge, Konto- auszüge, Auszüge/Übersichten betreffend die Ein-/Auslieferung von Wert- schriften, Korrespondenz, Detailbelege zu allen Transaktionen, inklusive all- fälliger nachträglicher Anpassungen), für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis dato oder ab Eröffnung bis dato bzw. zu deren Saldierung, betreffend das vorgenannte Konto sowie weitere Konten, bei welchen die A. Limited Ver- tragspartei ist oder war, als wirtschaftlich Berechtigte erfasst ist oder war, über welche A. Limited eine Vollmacht verfügt oder verfügte, bei welchen die A. Limited Kontrollinhaberin der juristischen Person oder Personengesell- schaft ist oder war. Die Bundesanwaltschaft verbot der Bank bzw. deren zu- ständigen Organe unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB bis zum
31. März 2021, den oder die Kontoinhaber bzw. wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en), allfällige Vertreter oder andere Drittpersonen über die vorste- hende Zwangsmassnahme zu informieren.
E. Die Bank D. AG übermittelte mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 der Bun- desanwaltschaft die angeforderten Unterlagen betreffend das auf die A. Li- mited lautende Konto Nr. 2, welches am 28. Februar 2015 eröffnet wurde.
F. Die Bundesanwaltschaft liess mit Schreiben vom 19. März 2021 (nicht bei den Rechtshilfeakten [s. PDF Nr. 7]) dem BJ die von der Bank D. AG edierten Kontounterlagen zukommen.
G. Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 reichte der Rechtsvertreter der A. Limited dem BJ seine Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen ein. Im Wesentli- chen beantragte die A. Limited die Abweisung des Rechtshilfeersuchens. Im Eventualstandpunkt führte er die einzelnen Bankunterlagen auf, welche auf keinen Fall an die ersuchende Behörde herauszugeben seien.
H. Mit Schlussverfügung vom 13. Juli 2021 entsprach das BJ dem (ergänzen- den) Rechtshilfeersuchen vom 7. August 2020 und ordnete die rechtshilfe- weise Herausgabe sämtlicher bei der Bank D. AG erhobenen Dokumente betreffend das auf die A. Limited lautende Konto Nr. 2 an die ersuchende Behörde an. Das BJ hielt fest, dass die Rechtshilfeleistung dem Spezialitäts- vorbehalt gemäss Art. 5 RVUS unterliege.
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I. Dagegen lässt die A. Limited durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom
13. August 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts erheben. Sie beantragt zur Hauptsache die Verweigerung der Rechtshilfe (act. 1 S. 17). Eventualiter beantragt sie, dass die rechtshilfe- weise Herausgabe sämtlicher Unterlagen zu verweigern sei, welche sich auf Kontobewegungen vor dem 15. März 2015 und nach dem 15. Juli 2015 be- ziehen. Auf entsprechende Nachfrage hält ihr Rechtsvertreter mit Schreiben vom 30. August 2021 unter Hinweis auf die miteingereichten Beilagen fest, dass E. Gründer und Direktor der A. Limited ist (act. 6.1).
J. Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 7. September 2021 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Gleichzeitig beantragt es die Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei, und verwies zur Begründung auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 9).
Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer unaufgeforderten Replik vom
20. September 2021 die in der Beschwerde gestellten Anträgen (act. 12). Sie beantragt insbesondere Einsicht in die «vollständigen» Rechtshilfeakten. Mit Schreiben vom Folgetag wurde dem BJ die Replik zur Kenntnis gebracht (act. 13).
K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend.
1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
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SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts- hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Güns- tigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).
1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).
2.
2.1 Die Verfügung der Zentralstelle USA des BJ, mit der das Rechtshilfeverfah- ren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG- RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfü- gung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinha- ber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos, dessen Unterlagen her- ausgegeben werden sollen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
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mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde we- nigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin stellt mit Beschwerde vom 13. August 2021 den Antrag auf Vereinigung mit dem zwei Monate zuvor durch den gemeinsamen Rechtsvertreter im Namen von E. eingeleiteten Beschwerdeverfahren RR.2021.113 (act. 1 S. 4 f.).
4.2 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom
26. Mai 2003, E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.42-43 und BP.2012.77-78 vom 6. Februar 2013 E. 1; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N. 103 und 105, mit Hinweis; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 2013, N 260). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.13, BV.2014.22, BP.2014.27 vom 15. September 2014 E. 1).
4.3 Im Zeitpunkt der Antragsstellung war das Beschwerdeverfahren RR.2021.113, mit welchem die Vereinigung beantragt wird, bereits spruch- reif (s. RR.2021.113, act. 12). Das Beschwerdeverfahren RR.2021.113 bezieht sich auf eine Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom
11. Mai 2021, welche sich zwar ebenfalls auf das Rechtshilfeersuchen vom
7. August 2020 stützt, indes nicht die Beschwerdeführerin, sondern E. als Kontoinhaber betrifft. Dass in beiden Beschwerdeverfahren in formeller und
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materieller Hinsicht dieselben Fragen zu prüfen wären, hat die Beschwerde- führerin zu Recht nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten drängt sich eine Vereinigung nicht auf, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
5.
5.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellt in der Beschwerde den Antrag, dass der Beschwerdegegner «alle» Rechtshilfeakten einreiche (act. 1 S. 11). Mit seiner unaufgeforderten Replik beantragt er überdies, dass der Beschwerdegegner anzuweisen sei, «alle» Rechtshilfeakten einzu- reichen, und dass der Beschwerdeführerin in der Folge Frist zur Stellung- nahme dazu einzuräumen sei (act. 9). Er hält sodann fest, dass er andern- falls zur Kenntnis nehme, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei (act. 12 S. 1 f.). In diesem Zusammenhang verweist der Rechtsvertreter auf sein Schreiben vom 9. Juni 2021 an den Beschwerde- gegner, mit welchem er als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (und nicht von E.) Einsicht in die Rechtshilfeakten und Bankunterlagen betreffend die Schlussverfügung vom 11. Mai 2021 in Sachen E. verlangt hatte (act. 12.1). Der Rechtsvertreter bringt vor, der Beschwerdegegner sei die- sem Gesuch weder mit der Schlussverfügung vom 13. Juli 2021 (in Sachen Beschwerdeführerin) noch mit der Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 nachgekommen (act. 12 S. 1). Insbesondere seien die Unterlagen be- treffend die Verwicklung der F. LCC in der Strafuntersuchung relevant, um verfeinerte Argumente gegen die Strafhoheit der ersuchenden Behörde vor- bringen zu können (act. 12 S. 1 f.).
5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472, 487). Art. 9 BG-RVUS und Art. 80b IRSG regeln gleichlautend die Teilnahme am Rechtshilfeverfahren und die Akteneinsicht (vgl. BGE 127 II 104 E. 3b). Ge- mäss Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS können die Berechtigten am Verfahren teilneh- men und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Partei- stellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdebe- rechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen
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zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Ein darüberhinausge- hender Anspruch auf Akteneinsicht besteht nicht, namentlich kann nicht Ein- sicht in Akten verlangt werden, auf welche sich die Behörde bei ihrem Ent- scheid nicht stützt. Folglich bezieht sich auch die Pflicht der Vorinstanz zur Herausgabe der Akten an die Beschwerdeinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG am Ende) nur auf jene Unterlagen, auf welche sich der angefochtene Entscheid stützt (TPF 2010 142 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.148 vom 20. September 2016 E. 5; je m.w.H.).
5.3 Dass der Beschwerdegegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht alle Akten eingereicht hätte, auf welche sich die vorliegend angefochtene Schlussverfügung vom 13. Juli 2021 (und nicht die im Beschwerdeverfahren RR.2021.113 angefochtene Schlussverfügung vom 11. Mai 2021 betreffend E.) stützt, zeigt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Aus der aktenkundigen Korrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner geht hervor, dass jener bereits Einsicht in alle – die Beschwerdeführerin direkt und persönlich betreffende – Akten erhalten hat. Entgegen der Annahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin besteht kein darüberhinausgehen- der Anspruch auf Akteneinsicht. Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht geltend macht, dass er in seiner Funktion als Rechtsvertreter von E. nicht Einsicht in alle – E. direkt und persönlich betreffende – Akten erhalten hätte. Soweit sich die Beschwerdeführerin über einer Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts be- schwert, erweist sich ihre Rüge als unbegründet. Damit steht fest, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht in ihrem Sinne stattgegeben werden kann.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Strafkompetenz der untersuchenden Behörden im ersuchenden Staat. Sie bringt namentlich vor, dass die B. Cor- poration nicht unter den Anwendungsbereich des U.S. Foreign Corrupt Prac- tices Act, FCPA, falle. Die B. Corporation unterstehe nicht der US-amerika- nischen Gerichtsbarkeit (act. 1 S. 5 bis 8).
6.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt voraus, dass der ersu- chende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des er- suchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eige- nen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei aller-
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dings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. In- halt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Bege- hung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahr- zeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsangehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Täters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staates) und das Prinzip der stell- vertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt – wenn auch im Ein- zelnen umstritten – sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staatsangehörigen) und das Welt- rechtsprinzip bei Straftaten gegen gewisse übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89 wurde sodann präzisiert, die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates sei in erster Linie Sache seiner Behörden. Daraus folgerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen verweigert werden dürfe, in denen der ersu- chende Staat offensichtlich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des er- suchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.).
6.3 Die ersuchende Behörde legte in ihrem Rechtshilfeersuchen (dt. Überset- zung, S. 10 f.) im Einzelnen dar, gestützt auf welche tatsächliche und recht- liche Grundlage sie ihre Strafverfolgungszuständigkeit bejaht. Nach deren Darstellung sind in die untersuchten Bestechungsvorwürfe namentlich ein US-Unternehmen, eine US-Person und ein US-«Emittent» beteiligt. Sodann geht sie davon aus, dass Handlungen zur Förderung der Bestechungshand- lungen auch in den Vereinigten Staaten vorgenommen wurden. Es bestehen demnach bereits damit genügend Anknüpfungspunkte im vorstehend erläu- terten Sinne zum ersuchenden Staat (s.o.). Von einer offensichtlichen Unzu- ständigkeit des ersuchenden Staates zur Strafverfolgung kann keine Rede sein. Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dagegen vorbringt, wurde vom Beschwerdegegner bereits in der angefochtenen Schlussverfü- gung im Einzelnen mit zutreffender und ausführlicher Begründung entkräftet (act. 1.1 S. 6 f.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann integral darauf verwiesen werden. Zusammenfassend geht die Rüge fehl. Soweit die Beschwerdeführerin die Strafhoheit mit dem Argument verneinen will, die Sachdarstellung betreffend das in die Bestechungsvorwürfe involvierte US-
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Unternehmen sei ungenügend, wird darauf unter dem nachstehenden Ge- sichtspunkt einzugehen sein.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen betreffend das in die Bestechungsvorwürfe involvierte US-Unternehmen G. LLC mit Sitz in Miami sei in mehreren Punkten ungenügend. Damit bringt sie sinngemäss vor, die Darstellung des Ersuchens genüge den Anforderun- gen von Art. 29 RVUS und Art. 10 Abs. 1 BG-RVUS nicht (act. 1 S. 8 bis 10).
7.2 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Die- ses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss aus- reichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten bei- der Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskalische Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grund- satz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen – unzulässigen – Beweis- ausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Beweise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweize- rischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü- che enthält (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom
24. Februar 2006 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017 E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.).
7.3 Dem Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Gemäss der ersuchenden Behörde sollen die B. Corporation Bestechungs- gelder an venezolanische Beamte bezahlt haben, um Verträge zu ihren eigenen Gunsten und zugunsten von Telekommunikationsbetreibern zu er- halten, mit denen sie zusammenarbeiten würden. Den Ermittlungen zufolge sollen die Finanztransaktionen, die sich als Bestechungsgelder herausge- stellt haben sollen, zeitweise mit einem chinesischen Begriff bezeichnet
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worden sein, der sich als «ZX» oder «Sonderposten» übersetzen lasse. Gemäss einem Dokument der B. Corporation soll im November 2014 eine «Vorauszahlung» der B. Corporation in der Höhe von USD 13'863'500.-- auf das Konto mit der Nummer 3 bei der Bank C. veranlasst worden sein, welches der Beschwerdeführerin (A. Limited) zuzurechnen sei. Das Doku- ment der B. Corporation deute darauf hin, dass es sich bei dieser Zahlung um einen «Sonderposten» handle, welche im Zusammenhang mit den Geschäften der B. Corporation in Venezuela, namentlich dem Verkaufspro- jekt «H.», gestanden habe. H. sei eine Telekommunikationsmarke, welche im Besitz der I. S.A. mit Hauptgeschäftssitz in Spanien stehe. H. sei in Ve- nezuela als J. CA geschäftstätig. Gemäss der B. Corporation habe sie im Jahr 2014 Geschäfte mit der J. CA durchgeführt. Bisher seien keine Verträge zwischen der Beschwerdeführerin und der B. Corporation aufgefunden wor- den, welche zeigen würden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Bera- tungsdienstleistungen für die B. Corporation erbrachte hätte. Dennoch habe die B. Corporation im Zeitraum vom 26. November 2014 bis zum 2. Dezem- ber 2014 über ihre Tochtergesellschaft in Hongkong, K. Limited USD 13'863'500.-- auf ein Bankkonto bei der Bank C. überwiesen. Die B. Corporation habe ein Dokument eingereicht, wonach die Beschwerdeführe- rin eine auf den 8. Januar 2015 datierte Rechnung über den Betrag von USD 13'863'500.-- für «Beratungsgebühren» unterbreitet habe. Die Rech- nung habe zudem ausgewiesen, dass sich die Gebühren auf 25 % des «Gesamtauftragswertes» belaufen würden, es habe jedoch keinen spezifi- schen Hinweis auf die angeblich erbrachten Leistungen enthalten. Die an die Beschwerdeführerin getätigten Überweisungen würden denn auch aus diversen Gründen verdächtig erscheinen. So scheine es sich bei der Beschwerdefüherin um eine Strohfirma zu handeln. Die Zahlungen seien sodann in hohen und runden Beträgen erfolgt. Weiter erscheine der Prozent- satz der angeblichen Beratungsgebühr mit 25 % als ungewöhnlich hoch. Die 12 Zahlungen an die Beschwerdeführerin in der Höhe von USD 13,8 Mio. seien zudem über einen Zeitraum von nur einer einzigen Woche erfolgt. Die den Zahlungen zugrundeliegende Rechnung enthalte ausserdem keine spe- zifischen Informationen hinsichtlich der angeblich erbrachten Leistungen. Die Rechnung sei schliesslich erst einen Monat nach der letzten Überwei- sung ausgestellt worden.
Bezüglich der tatsächlichen Eigentümerschaft der Beschwerdeführerin werde noch ermittelt. Gemäss den erhobenen Bankinformationen habe E. Geldüberweisungen von der Beschwerdeführerin zu seinen eigenen Gunsten mit dem Verwendungszweck «Überweisung auf mein Privatkonto» erhalten. Die Rechnung der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2015 habe
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die Rechnungsnummer «4» enthalten, was auf E. hindeute. E. sei ein vene- zolanischer Rechtsanwalt und Geschäftsmann. Venezolanischen Medienbe- richten zufolge sei E. zum einen der «persönliche Finanzdienstleister» von L., dem ehemaligen Finanzminister von Venezuela, und zum anderen sei er der ehemalige stellvertretende Finanzleiter der M. S.A. gewesen. Die M. S.A. sei in einen äussert grossen Korruptionsskandal verwickelt und sei seit De- zember 2015 Gegenstand zahlreicher Rechtshilfeersuche der USA gewe- sen. Bei L. handle es sich um den Neffen des ehemaligen venezolanischen Präsidenten N. Das in Miami domizilierte Technologie-Beratungsunterneh- men G. LLC habe ebenfalls Gelder an die Beschwerdeführerin überwiesen. Beim registrierten Firmenorgan handle es sich um O. O. sei derzeit der Vorstandsvorsitzende (CEO) von P. O. soll von Juni 2006 bis Juli 2007 als Vizepräsident Einkauf & Logistik bei der Q. C.A. verantwortlich gezeichnet haben. Bei der Q. C.A. handle es sich um eine der grössten venezolanischen Telekommunikationsbetreiberinnen. Q. C.A. soll insgesamt USD 10'100'000.-- an G. LLC überwiesen haben. Letztere soll dann 25 % der er- haltenen Vermögenswerte an die Beschwerdeführerin weitertransferiert ha- ben.
Die US-Behörden hegen den Verdacht, dass die Zahlungen an die Be- schwerdeführerin mit einer Währungsauktion in Venezuela in Verbindung stehen. Das venezolanische Programm «Sistema Complementario de Admi- nistración de Divisas» (nachfolgenden «SICAD») habe in Venezuela Wäh- rungsauktionen zum Umtausch von venezolanischer Bolivares in US-Dollar festgelegten Kursen angeboten. Am 4. August 2014 habe Venezuela die Gewinner einer SICAD-Auktion bekannt gegeben, darunter die Q. C.A. und die R. Die Q. C.A. habe USD 10'100'000.-- erhalten, also genau den Betrag, den die Q. C.A. am 21. November 2014 an die G. LLC überwiesen habe. Die G. LLC habe anschliessend fast genau 25 % dieses Betrages an die Beschwerdeführerin überwiesen. Die R. habe USD 55'454'000.-- erhalten. Im November und Dezember 2014 habe die Tochtergesellschaft der B. Cor- poration in Hongkong 25 % dieses Betrages an die Beschwerdeführerin überwiesen. Infolgedessen werde ermittelt, ob die Überweisungen an die Beschwerdeführerin eine Bestechungszahlung in der Höhe von 25 % an L. oder andere venezolanische Regierungsbeamte dargestellt habe, und zwar für die erfolgreiche Teilnahme der Q. C.A. und der R. an dieser Auktion.
Die von den US-Behörden erhobenen Bankunterlagen würden belegen, dass die Beschwerdeführerin im März 20015 von ihrem Konto bei der Bank C. USD 20 Mio. auf ihr Konto bei der Bank D. AG in der Schweiz getä- tigt habe. Weitere Bankunterlagen würden aufzeigen, dass die Beschwerde- führerin am 9. März 2015 USD 3 Mio. von ihrem Konto bei der der Bank C.
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auf das Konto Nr. 5 von E. bei der Bank S. SA getätigt habe. Am 12. Mai 2015 habe die Beschwerdeführerin USD 120'000.-- von ihrem schweizeri- schen Konto auf das Konto der Ehefrau von E. bei der Bank S. SA überwie- sen. Am 16. Juli 2015 habe die Beschwerdeführerin USD 1,28 Mio. von ih- rem schweizerischen Konto auf das Konto der Tochter der Ehefrau von E. bei der Bank D. AG überwiesen. Am 5. Februar 2016 seien vom schweizeri- schen Konto der der Beschwerdeführerin USD 60'000.-- und am 13. Oktober 2016 USD 100'000.-- jeweils auf dasselbe Konto der Ehefrau von E. bei der Bank S. SA überwiesen worden. Am 5. Februar 2016 seien vom schweizeri- schen Konto der Beschwerdeführerin USD 800'000.-- und 13. Oktober 2016 USD 1 Mio. auf das Konto von E. bei der Bank S. SA eingegangen.
7.4 Wie aus der vorstehenden Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs hervor- geht, werden darin im erforderlichen Umfang der Gegenstand beschrieben und die Art der Untersuchung sowie der Verdacht der Bestechung und Geld- wäschereihandlungen in ausreichender Form dargelegt. Mit ihren dagegen erhobenen Einwendungen (act. 1 S. 10) hat die Beschwerdeführerin keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche aufgezeigt, welche ge- eignet wären, die Darstellung der ersuchenden Behörde sofort zu entkräften (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1). Im Wesentlichen handelt es sich bei ihren Argu- menten um eine im Rechtshilfeverfahren unbehelfliche Gegendarstellung. Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin zielt nach dem Gesagten ins Leere. Der im Rechtshilfeersuchen vom 7. August 2020 dargestellte Sach- verhalt ist für das Rechtshilfegericht bindend und den nachfolgenden Erwä- gungen zugrunde zu legen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin rügt in einem letzten Punkt die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips mit der Begründung, der Beschwerdegegner habe die rechtshilfeweise Herausgabe aller Bankunterlagen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin angeordnet (act. 1 S. 11 ff., 16). Im Eventu- alstandpunkt beantragt sie, dass die Kontounterlagen, welche sich auf Kontobewegungen vor dem 15. März 2015 und nach dem 15. Juli 2015 beziehen, nicht herauszugeben seien. Sie führt dabei die einzelnen Konto- unterlagen auf, welche von einer allfälligen Herausgabe an die ersuchende Behörde herauszunehmen wären (act. 1 S. 15 f.).
8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der
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verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Soweit sich die Beschwerdefüh- rerin ungeachtet dessen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum schweizerischen Strafverfahren beruft (s. act. 1 S. 12 f.), verkennt sie die im internationalen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen geltenden Grundsätze und vermag aus den angeführten Urteilen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
8.3 Gemäss der verbindlichen Sachdarstellung der ersuchenden Behörde (s. supra E. 7.4) sollen über das Konto der Beschwerdeführerin (A. Limited) bei der Bank D. AG die verdächtigen Überweisungen erfolgt sein. Nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern insbesondere dieses Konto ist in die von den US-Behörden untersuchten Korruptionsvorwürfen um die B. Corporation involviert. Hinter ihr steht gemäss ihren eigenen Angaben im Beschwerde- verfahren E. selber, welcher gemäss den US-Behörden mutmasslich eine Geschäftsbeziehung zum ehemaligen Finanzminister von Venezuela unter- halten und in führender Stellung bei der in einem äusserst grossen Korrup- tionsskandal verwickelten M. S.A. tätig gewesen sein soll. Die streitigen Kontounterlagen beziehen sich somit genau auf den im Rechtshilfeersuchen
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geschilderten Sachverhaltsvorwurf. Dass alle Unterlagen dieses Kontos, über welches ein Teil der im Rechtshilfeersuchen als verdächtig umschrie- benen Transaktionen erfolgt ist, für die US-Behörden erheblich sind, ist offensichtlich. Die Herausgabe dieser Bankunterlagen entspricht der Regel, wonach in Konstellationen wie der vorliegenden, die Behörden des ersu- chenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind, die von Personen, Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (s.o.). Ungeachtet ihres Erstelldatums sind sowohl die Stammdaten einer Bankbeziehung als auch die Kontounter- lagen herauszugeben, welche Auskunft über die wirtschaftliche Berechti- gung an Vermögenswerten und allfällige wirtschaftliche Verflechtungen an und zwischen juristischen Personen geben können. Für die ersuchende Behörde sind derartige Unterlagen unabhängig der zeitlichen Datierung potentiell relevant. Zutreffend und beispielhaft weist der Beschwerdegegner in der angefochtenen Schlussverfügung (S. 9 f.) ausserdem daraufhin, dass die zu übermittelnden Kontoeröffnungsunterlagen gerade den Verdacht der US-Behörden bestätigen, dass es sich beim wirtschaftlich Berechtigten um E. handle. Der Beschwerdegegner hält in seinen Erwägungen weiter fest, dass es sich gemäss den Eröffnungsunterlagen bei der Beschwerdeführerin um eine Sitzgesellschaft handle, welche nicht operativ tätig sei. Der Beschwerdegegner hebt in der Schlussverfügung auch diverse auffällige Mittelzuflüsse hervor, welche sich konkret aus den streitigen Kontounterla- gen ergeben, so die Gutschriften der T., teilweise mit dem verdächtigen Rechnungsvermerk «Faktura AA.», vom 15. Dezember 2015 bis 22. Sep- tember 2016 über insgesamt mehr als USD 2 Mio. Er streicht die Rechnung der Beschwerdeführerin an die in Panama domizilierte BB. über USD 2 Mio. unter dem Titel «Fees» zurecht als verdächtig heraus. Der Beschwerdegeg- ner nennt auch die auffälligen Mittelabflüsse zuhanden von E. über mehrere USD Millionen, zuhanden dessen Stieftochter und zuhanden der Ehegattin von E. zwischen dem 12. Mai 2015 und dem 7. Februar 2017 im Gesamtbe- trag von über USD 1 Mio. und damit in einem weit grösseren Umfang als bisher von der ersuchenden Behörde angenommen. Diesen Dokumenten kann demnach konkret die Fortsetzung des im Rechtshilfeersuchen darge- legten verdächtigen Geldflusses entnommen werden. Wie der Beschwerde- gegner zutreffend erwägt, können sie der untersuchenden Behörde dazu dienen, den Geldfluss zu rekonstruieren sowie die Tatbeteiligungen abzuklä- ren und die Endbegünstigten der mutmasslichen Bestechungen zu identifi- zieren. Das Untersuchungsinteresse erstreckt sich daher offensichtlich auch auf die Kontounterlagen ausserhalb des Zeitrahmens, welchen die Be- schwerdeführerin als massgebend sieht. Diese Unterlagen können wichtig sein, um die deliktische Herkunft bzw. Surrogatfunktion von Vermögenswer- ten zu beurteilen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 11 S. 13 bis
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15) sind nicht geeignet, die potentielle Erheblichkeit dieser Beweismittel in Frage zu stellen. Dass sich unter den herauszugebenden Beweismitteln Unterlagen befinden, die für das US-amerikanische Strafverfahren mit Sicherheit nicht potentiell erheblich wären, hat die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben und insbesondere mit ihrer Auflistung nicht aufgezeigt. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Erklärungen zu diesen Vor- gängen werden allenfalls Gegenstand des amerikanischen Strafverfahrens sein und sind nicht vom Rechtshilfegericht zu prüfen. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass für das US-amerikanische Strafverfahren nicht nur be- lastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein kön- nen, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (s.o.). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und namentlich des Übermassverbots liegt nach dem Gesagten nicht vor. Die Verhältnismässig- keitsrüge erweist nach dem Gesagten sowohl im Haupt- als auch im Even- tualstandpunkt als unbegründet.
9. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuwei- sen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 11. Mai 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Kinzer - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).