Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Das Betrugsdezernat der Strafabteilung des U.S. Justizdepartements, die Ermittlungsabteilung der US-Heimatschutzbehörde sowie die US-Staatsan- waltschaft des südlichen Gerichtsbezirks von New York ermitteln, ob die Firmenverantwortlichen der B. Corporation, eines multinationalen chinesi- sches Unternehmens mit Sitz in Z. (China), welches Telekommunikationsge- räte und Systeme vertreibt, sowie weiterer Gesellschaften sowie natürliche Personen gegen das Strafrecht der Vereinigten Staaten verstossen haben, indem sie gemäss Annahme der US-amerikanischen Behörden Korruptions- zahlungen an venezolanische Regierungsbeamte leisteten, ferner Netzwerk- und Postbetrug betrieben, und sich der Geldwäscherei schuldig gemacht haben.
B. In diesem Zusammenhang ist das U.S. Departement of Justice mit (ergän- zendem) Rechtshilfeersuchen vom 7. August 2020 an die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») gelangt und hat unter ande- rem um Erhebung von Bankunterlagen bei der Bank C. SA für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis dato in Bezug auf die Geschäftsbeziehung, mut- massliche Kontonummer 1, lautend auf A., ersucht.
C. Das BJ trat mit Eintretensverfügung vom 8. Oktober 2020 auf das Rechts- hilfeersuchen ein und beauftragte die Bundesanwaltschaft mit der Ausfüh- rung des Rechtshilfeersuchens. Im Einzelnen verpflichtete es diese, bei der Bank C. SA Unterlagen und Dokumente betreffend das auf A. lautende Konto (mutmassliche Kontonummer 1), begrenzt auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis dato, zu edieren, und auferlegte der betroffenen Bank bzw. deren Mitarbeitern ein Mitteilungsverbot.
D. Die Bundesanwaltschaft verpflichtete in der Folge mit Editionsverfügung vom
27. Oktober 2020 die Bank C. SA zur Herausgabe der Unterlagen (Eröff- nungsunterlagen, KYC-Dokumente und Vermögensauszüge, Kontoaus- züge, Auszüge/Übersichten betreffend die Ein-/Auslieferung von Wertschrif- ten, Korrespondenz, Detailbelege zu allen Transaktionen, inklusive allfälliger nachträglicher Anpassungen), für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis dato oder ab Eröffnung bis dato bzw. zu deren Saldierung, betreffend das vorgenannte Konto sowie weitere Konten, bei welchen A. Vertragspartei ist oder war, als wirtschaftlich Berechtigter erfasst ist oder war, über welche A. eine Vollmacht verfügt oder verfügte, bei welchen A. Kontrollinhaber der
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juristischen Person oder Personengesellschaft ist oder war. Die Bundesan- waltschaft verbot der Bank bzw. deren zuständigen Organe unter Strafan- drohung gemäss Art. 292 StGB bis zum 31. März 2021, den oder die Konto- inhaber bzw. wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en), allfällige Vertreter oder andere Drittpersonen über die vorstehende Zwangsmassnahme zu informie- ren.
E. Die Bank C. SA übermittelte mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 der Bundesanwaltschaft die angeforderten Unterlagen betreffend das auf A. lautende Konto Nr. 2, welches am 28. August 20009 eröffnet und am 25. No- vember 2016 saldiert worden war. Die Bank erklärte weiter, dass die von der Bundesanwaltschaft angegebene IBAN Nr. 1 dem Kontokorrentkonto USD Nr. 3 der erstgenannten Geschäftsbeziehung entspreche.
F. Die Bundesanwaltschaft liess mit Schreiben vom 11. Februar 2021 dem BJ die von der Bank C. SA edierten Kontounterlagen zukommen.
G. Mit Schlussverfügung vom 11. Mai 2021 entsprach das BJ dem (ergänzen- den) Rechtshilfeersuchen vom 7. August 2020 und ordnete die Herausgabe sämtlicher bei der Bank C. SA erhobenen Dokumente betreffend das auf A- lautende Konto Nr. 2 an die ersuchende Behörde an. Diese Bankunterlagen enthalten die Kontoeröffnungsunterlagen und die Bestätigung des Kredits, das Klientenprofil sowie die Auszüge World, Check, LexisNexis und Internet, die Vermögens- und Kontoauszüge, die Anzeigen von Kauf/Verkauf, Liefe- rung/Erhalt von Titeln, die Besuchs- und Telefonnotizen und E-Mails, Kor- respondenz mit Kontoinhaber, Anzeigen von Zahlungseingängen/-ausgän- gen und Bestätigungen. Das BJ hielt in der Schlussverfügung abschliessend fest, dass die Rechtshilfeleistung dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 5 RVUS unterliegt.
H. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 16. Juni 2021 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt in einem ersten Punkt die Aufhebung der Schlussverfügung vom 11. Mai 2021, soweit damit die rechts- hilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das auf ihn lautende Konto angeordnet werde (act. 1 S. 7). In einem zweiten Punkt beantragt er, dass die Herausgabe sämtlicher Unterlagen zu verweigern sei, welche sich auf Kontobewegungen vor dem 9. März 2015 und nach dem 22. Juli 2015 beziehen.
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I. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2021 die Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 8). Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 2. August 2021 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 11 S. 4), wobei er neu den Antrag auf Vereinigung mit dem noch einzuleitenden Beschwerdeverfahren betreffend die gegen die D. Limited ergangene Schlussverfügung vom 13. Juli 2021 stellt (act. 11 S. 11). Mit Schreiben vom Folgetag wurde dem BJ die Replik zur Kenntnis gebracht (act. 12).
J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend.
E. 1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverord- nung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).
E. 1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
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[Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).
E. 2.1 Die Verfügung der Zentralstelle USA des BJ, mit der das Rechtshilfeverfah- ren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwi- schenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfü- gung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer per- sönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinha- ber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Kontos, dessen Unterlagen heraus- gegeben werden sollen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
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E. 4.1 Vorab ist auf das mit Replik vom 2. August 2021 gestellte Begehren des Be- schwerdeführers einzugehen, wonach das vorliegende Verfahren mit einem damals künftigen Beschwerdeverfahren zu vereinigen sei (act. 11 S. 4).
E. 4.2 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein- fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom
26. Mai 2003, E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.42-43 und BP.2012.77-78 vom 6. Februar 2013 E. 1; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N. 103 und 105, mit Hinweis; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 2013, N 260). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu ver- einen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.13, BV.2014.22, BP.2014.27 vom 15. September 2014 E. 1).
E. 4.3 Im Zeitpunkt der Antragsstellung lag kein Beschwerdeverfahren vor, mit wel- chem die beantragte Vereinigung hätte geprüft werden können. Der Schrif- tenwechsel im vorliegenden Beschwerdeverfahren stand damals ausserdem kurz vor dem Abschluss und dieses war somit praktisch spruchreif. Dass sich in den Beschwerdeverfahren aufgrund desselben Rechtshilfeersuchens formell und materiell die genau gleichen Fragen stellen würden, zeigte der Beschwerdeführer nicht auf. Auch mit Blick auf den Grundsatz der Pro- zessökonomie drängt sich eine Vereinigung nicht auf, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
E. 5 Februar 2016 weitere USD 800‘000.-- und am 13. Oktober 2016 erneut USD 1 Mio., von der D. Limited überwiesen wurden. Diesen Dokumenten kann demnach konkret die Fortsetzung des im Rechtshilfeersuchen darge- legten verdächtigen Geldflusses entnommen werden. Das Untersuchungs- interesse erstreckt sich daher offensichtlich auch auf die Kontounterlagen ab dem 22. Juli 2015. Dass sich unter den herauszugebenden Beweismitteln Unterlagen befinden, die für das US-amerikanische Strafverfahren mit Sicherheit nicht potentiell erheblich wären, hat die Beschwerdeführer in sei- nen Eingaben nicht aufgezeigt. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass für das US-amerikanische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehen- den Verdacht allenfalls widerlegen zu können (s.o.). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips liegt nach dem Gesagten nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde namentlich eine zeitliche Begren- zung der herauszugebenen Kontounterlagen beantragt hat, erweist sich diese als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache die Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips (act. 1 S. 5 f.). Er bringt vor, dass der untersuchte Zeitraum im Rechtshilfeersuchen genau umschrieben worden sei. Die vor und nach diesem Zeitraum erfolgten Kontobewegungen seien daher für die ausländische Untersuchung nicht von Interesse (act. 1 S. 6).
E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterla- gen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offen- sichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung
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(„fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf- verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässig- keit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belas- tende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 5.3 Dem Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Gemäss der ersuchenden Behörde sollen die B. Corporation Bestechungs- gelder an venezolanische Beamte bezahlt haben, um Verträge zu ihren eige- nen Gunsten und zugunsten von Telekommunikationsbetreibern zu erhalten, mit denen sie zusammenarbeiten würden. Den Ermittlungen zufolge sollen die Finanztransaktionen, die sich als Bestechungsgelder herausgestellt haben sollen, zeitweise mit einem chinesischen Begriff bezeichnet worden sein, der sich als «ZX» oder «Sonderposten» übersetzen lasse. Gemäss einem Dokument der B. Corporation soll im November 2014 eine «Voraus- zahlung» der B. Corporation in der Höhe von USD 13'863'500.-- auf das Konto mit der Nummer 4 bei der Bank E. veranlasst worden sein, welches der D. Limited zuzurechnen sei. Das Dokument der B. Corporation deute darauf hin, dass es sich bei dieser Zahlung um einen «Sonderposten» handle, welche im Zusammenhang mit den Geschäften der B. Corporation in Venezuela, namentlich dem Verkaufsprojekt «F.», gestanden habe. F. sei eine Telekommunikationsmarke, welche im Besitz der G. S.A. mit Hauptge- schäftssitz in Spanien stehe. F. sei in Venezuela als H. CA geschäftstätig.
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Gemäss der B. Corporation habe sie im Jahr 2014 Geschäfte mit der H. CA durchgeführt. Bisher seien keine Verträge zwischen der D. Limited und der B. Corporation aufgefunden worden, welche zeigen würden, dass die D. Li- mited tatsächlich Beratungsdienstleistungen für die B. Corporation erbrachte hätte. Dennoch habe die B. Corporation im Zeitraum vom 26. November 2014 bis zum 2. Dezember 2014 über ihre Tochtergesellschaft in Hongkong, H. Limited USD 13'863'500.-- auf ein Bankkonto bei der Bank E. überwiesen. Die B. Corporation habe ein Dokument eingereicht, wonach die D. Limited eine auf den 8. Januar 2015 datierte Rechnung über den Betrag von USD 13'863'500.-- für «Beratungsgebühren» unterbreitet habe. Die Rech- nung habe zudem ausgewiesen, dass sich die Gebühren auf 25 % des «Ge- samtauftragswertes» belaufen würden, es habe jedoch keinen spezifischen Hinweis auf die angeblich erbrachten Leistungen enthalten. Die an die D. Limited getätigten Überweisungen würden denn auch aus diversen Gründen verdächtig erscheinen. So scheine es sich bei der D. Limited um eine Stroh- firma zu handeln. Die Zahlungen seien sodann in hohen und runden Beträ- gen erfolgt. Der Prozentsatz der angeblichen Beratungsgebühr erscheine mit 25 % weiter als ungewöhnlich hoch. Die 12 Zahlungen an die D. Limited in der Höhe von USD 13,8 Mio. seien zudem über einen Zeitraum von nur einer einzigen Woche erfolgt. Die den Zahlungen zugrundeliegende Rechnung enthalte ausserdem keine spezifischen Informationen hinsichtlich der angeb- lich erbrachten Leistungen. Die Rechnung sei schliesslich erst einen Monat nach der letzten Überweisung ausgestellt worden.
Bezüglich der tatsächlichen Eigentümerschaft der D. Limited werde noch ermittelt. Gemäss den erhobenen Bankinformationen habe der Beschwerde- führer (A.) Geldüberweisungen von der D. Limited zu seinen eigenen Gunsten mit dem Verwendungszweck «Überweisung auf mein Privatkonto» erhalten. Die Rechnung der D. Limited vom 8. Januar 2015 habe die Rech- nungsnummer «5» enthalten, was auf den Beschwerdeführer hindeute. Der Beschwerdeführer sei ein venezolanischer Rechtsanwalt und Geschäfts- mann. Venezolanischen Medienberichten zufolge sei der Beschwerdeführer zum einen der «persönliche Finanzdienstleister» von J., dem ehemaligen Finanzminister von Venezuela, und zum anderen sei er der ehemalige stell- vertretende Finanzleiter der K. S.A. gewesen. Die K. S.A. sei in einen äussert grossen Korruptionsskandal verwickelt und sei seit Dezember 2015 Gegen- stand zahlreicher Rechtshilfeersuche der USA gewesen. Bei J. handle es sich um den Neffen des ehemaligen venezolanischen Präsidenten L. Das in Miami domizilierte Technologie-Beratungsunternehmen M. LLC habe eben- falls Gelder an die D. Limited überwiesen. Beim registrierten Firmenorgan handle es sich um N. N. sei derzeit der Vorstandsvorsitzende (CEO) von O. N. soll von Juni 2006 bis Juli 2007 als Vizepräsident Einkauf & Logistik bei
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der P. C.A. verantwortlich gezeichnet haben. Bei der P. C.A. handle es sich um eine der grössten venezolanischen Telekommunikationsbetreiberinnen. P. C.A. soll insgesamt USD 10'100'000.-- an die M. LLC überwiesen haben. Letztere soll dann 25 % der erhaltenen Vermögenswerte an die D. Limited weitertransferiert haben.
Die US-Behörden hegen den Verdacht, dass die Zahlungen an die D. Limited mit einer Währungsauktion in Venezuela in Verbindung stehen. Das venezo- lanische Programm «Sistema Complementario de Administración de Divi- sas» (nachfolgenden «SICAD») habe in Venezuela Währungsauktionen zum Umtausch von venezolanischer Bolivares in US-Dollar festgelegten Kursen angeboten. Am 4. August 2014 habe Venezuela die Gewinner einer SICAD- Auktion bekannt gegeben, darunter die P. C.A. und die Q. Die P. C.A. habe USD 10'100'000.-- erhalten, also genau den Betrag, den die P. C.A. am
21. November 2014 an die M. LLC überwiesen habe. Die M. LLC habe an- schliessend fast genau 25 % dieses Betrages an die D. Limited überwiesen. Die Q. habe USD 55'454'000.-- erhalten. Im November und Dezember 2014 habe die Tochtergesellschaft der B. Corporation in Hongkong 25 % dieses Betrages an die D. Limited überwiesen. Infolgedessen werde ermittelt, ob die Überweisungen an die D. Limited eine Bestechungszahlung in der Höhe von 25 % an J. oder andere venezolanische Regierungsbeamte dargestellt habe, und zwar für die erfolgreiche Teilnahme der P. C.A. und der Q. an dieser Auktion.
Die von den US-Behörden erhobenen Bankunterlagen würden belegen, dass die D. Limited im März 20015 von ihrem Konto bei der Bank E. USD 20 Mio. auf ihr Konto bei der Bank R. AG in der Schweiz getätigt habe. Weitere Bankunterlagen würden aufzeigen, dass die D. Limited am 9. März 2015 USD 3 Mio. von ihrem Konto bei der der Bank E. auf das Konto Nr. 1 des Beschwerdeführers (A.) bei der Bank C. SA getätigt habe. Am 12. Mai 2015 habe die D. Limited USD 120'000.-- von ihrem schweizerischen Konto auf das Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Bank C. SA über- wiesen. Am 16. Juli 2015 habe die D. Limited USD 1,28 Mio. von ihrem schweizerischen Konto auf das Konto der Tochter der Ehefrau des Be- schwerdeführers bei der Bank R. AG überwiesen. Am 5. Februar 2016 seien vom schweizerischen Konto der D. Limited USD 60'000.-- und am 13. Okto- ber 2016 USD 100'000.-- jeweils auf dasselbe Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Bank C. SA überwiesen worden. Am 5. Februar 2016 seien vom schweizerischen Konto der D. Limited USD 800'000.-- und
13. Oktober 2016 USD 1 Mio. auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank C. SA eingegangen.
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Davon ausgehend ersuchen die US-Behörden um rechtshilfeweise Heraus- gabe der Bankunterlagen betreffend unter anderem das auf A. lautende Konto, um den Geldfluss nachzuverfolgen und die mutmasslichen Endemp- fänger (venezolanische Regierungsbeamte, einschliesslich J.) zu eruieren.
E. 5.4 Wie aus der vorstehenden verbindlichen Sachdarstellung hervorgeht, ist der Beschwerdeführer (A.) bereits über sein Konto bei der Bank C. SA in die von den US-Behörden untersuchten Korruptionsvorwürfen um die B. Corporation und die D. Limited involviert. Seine mutmassliche Geschäftsbeziehung zum ehemaligen Finanzminister von Venezuela und seine frühere Stellung bei der in einem äusserst grossen Korruptionsskandal verwickelten K. S.A. stellen zusätzliche Elemente dar. Dass alle Unterlagen dieses Kontos, über welches ein Teil der im Rechtshilfeersuchen als verdächtig umschriebenen Transaktionen erfolgt ist, für die US-Behörden erheblich sind, ist augen- scheinlich. Die Herausgabe dieser Bankunterlagen entspricht der Regel, wonach in Konstellationen wie der vorliegenden, die Behörden des ersu- chenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind, die von Personen, Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (s.o.). Ungeachtet ihres Erstelldatums sind sowohl die Stammdaten einer Bankbeziehung als auch die Kontounter- lagen herauszugeben, welche Auskunft über die wirtschaftliche Berechti- gung an Vermögenswerten und allfällige wirtschaftliche Verflechtungen an und zwischen juristischen Personen geben können. Für die ersuchende Behörde sind derartige Unterlagen unabhängig der zeitlichen Datierung potentiell relevant. Zutreffend und beispielhaft weist die Beschwerdegegne- rin in der angefochtenen Schlussverfügung (S. 6) ausserdem auf die aus den Kontounterlagen hervorgehende Überweisung vom 9. Juli 2014 in der Höhe von USD 1,3 Mio. an die S. SA, mit welcher der Beschwerdeführer verbun- den ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik (act. 11 S. 4) sind nicht geeignet, die potentielle Erheblichkeit dieser Beweismittel in Frage zu stellen. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Erklärungen zu die- sen Vorgängen werden Gegenstand des amerikanischen Strafverfahrens sein und sind nicht vom Rechtshilfegericht zu prüfen. Eine Verletzung des Übermassverbotes ist nicht zu erkennen; die Kontounterlagen mit Datierung vor dem 9. März 2015 bzw. 1. Januar 2014 sind demnach ebenfalls heraus- zugeben. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sind sodann auch Unterlagen über Kontenbewegungen nach der letzten verdächtigen Trans- aktion, welche der untersuchenden Behörde einstweilen bekannt ist, von Interesse für deren Strafuntersuchung. So können diese Unterlagen wichtig sein, um die deliktische Herkunft bzw. Surrogatfunktion von Vermögenswer- ten zu beurteilen. Auch hier zeigt die Beschwerdegegnerin in der Schluss- verfügung (S. 6) sodann zutreffend und beispielhaft auf, dass gemäss den betreffenden Kontounterlagen auf dem Konto des Beschwerdeführers am
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E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kinzer, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA, Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Verei- nigten Staaten von Amerika
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.113
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Sachverhalt:
A. Das Betrugsdezernat der Strafabteilung des U.S. Justizdepartements, die Ermittlungsabteilung der US-Heimatschutzbehörde sowie die US-Staatsan- waltschaft des südlichen Gerichtsbezirks von New York ermitteln, ob die Firmenverantwortlichen der B. Corporation, eines multinationalen chinesi- sches Unternehmens mit Sitz in Z. (China), welches Telekommunikationsge- räte und Systeme vertreibt, sowie weiterer Gesellschaften sowie natürliche Personen gegen das Strafrecht der Vereinigten Staaten verstossen haben, indem sie gemäss Annahme der US-amerikanischen Behörden Korruptions- zahlungen an venezolanische Regierungsbeamte leisteten, ferner Netzwerk- und Postbetrug betrieben, und sich der Geldwäscherei schuldig gemacht haben.
B. In diesem Zusammenhang ist das U.S. Departement of Justice mit (ergän- zendem) Rechtshilfeersuchen vom 7. August 2020 an die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») gelangt und hat unter ande- rem um Erhebung von Bankunterlagen bei der Bank C. SA für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis dato in Bezug auf die Geschäftsbeziehung, mut- massliche Kontonummer 1, lautend auf A., ersucht.
C. Das BJ trat mit Eintretensverfügung vom 8. Oktober 2020 auf das Rechts- hilfeersuchen ein und beauftragte die Bundesanwaltschaft mit der Ausfüh- rung des Rechtshilfeersuchens. Im Einzelnen verpflichtete es diese, bei der Bank C. SA Unterlagen und Dokumente betreffend das auf A. lautende Konto (mutmassliche Kontonummer 1), begrenzt auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis dato, zu edieren, und auferlegte der betroffenen Bank bzw. deren Mitarbeitern ein Mitteilungsverbot.
D. Die Bundesanwaltschaft verpflichtete in der Folge mit Editionsverfügung vom
27. Oktober 2020 die Bank C. SA zur Herausgabe der Unterlagen (Eröff- nungsunterlagen, KYC-Dokumente und Vermögensauszüge, Kontoaus- züge, Auszüge/Übersichten betreffend die Ein-/Auslieferung von Wertschrif- ten, Korrespondenz, Detailbelege zu allen Transaktionen, inklusive allfälliger nachträglicher Anpassungen), für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis dato oder ab Eröffnung bis dato bzw. zu deren Saldierung, betreffend das vorgenannte Konto sowie weitere Konten, bei welchen A. Vertragspartei ist oder war, als wirtschaftlich Berechtigter erfasst ist oder war, über welche A. eine Vollmacht verfügt oder verfügte, bei welchen A. Kontrollinhaber der
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juristischen Person oder Personengesellschaft ist oder war. Die Bundesan- waltschaft verbot der Bank bzw. deren zuständigen Organe unter Strafan- drohung gemäss Art. 292 StGB bis zum 31. März 2021, den oder die Konto- inhaber bzw. wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en), allfällige Vertreter oder andere Drittpersonen über die vorstehende Zwangsmassnahme zu informie- ren.
E. Die Bank C. SA übermittelte mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 der Bundesanwaltschaft die angeforderten Unterlagen betreffend das auf A. lautende Konto Nr. 2, welches am 28. August 20009 eröffnet und am 25. No- vember 2016 saldiert worden war. Die Bank erklärte weiter, dass die von der Bundesanwaltschaft angegebene IBAN Nr. 1 dem Kontokorrentkonto USD Nr. 3 der erstgenannten Geschäftsbeziehung entspreche.
F. Die Bundesanwaltschaft liess mit Schreiben vom 11. Februar 2021 dem BJ die von der Bank C. SA edierten Kontounterlagen zukommen.
G. Mit Schlussverfügung vom 11. Mai 2021 entsprach das BJ dem (ergänzen- den) Rechtshilfeersuchen vom 7. August 2020 und ordnete die Herausgabe sämtlicher bei der Bank C. SA erhobenen Dokumente betreffend das auf A- lautende Konto Nr. 2 an die ersuchende Behörde an. Diese Bankunterlagen enthalten die Kontoeröffnungsunterlagen und die Bestätigung des Kredits, das Klientenprofil sowie die Auszüge World, Check, LexisNexis und Internet, die Vermögens- und Kontoauszüge, die Anzeigen von Kauf/Verkauf, Liefe- rung/Erhalt von Titeln, die Besuchs- und Telefonnotizen und E-Mails, Kor- respondenz mit Kontoinhaber, Anzeigen von Zahlungseingängen/-ausgän- gen und Bestätigungen. Das BJ hielt in der Schlussverfügung abschliessend fest, dass die Rechtshilfeleistung dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 5 RVUS unterliegt.
H. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 16. Juni 2021 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt in einem ersten Punkt die Aufhebung der Schlussverfügung vom 11. Mai 2021, soweit damit die rechts- hilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das auf ihn lautende Konto angeordnet werde (act. 1 S. 7). In einem zweiten Punkt beantragt er, dass die Herausgabe sämtlicher Unterlagen zu verweigern sei, welche sich auf Kontobewegungen vor dem 9. März 2015 und nach dem 22. Juli 2015 beziehen.
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I. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2021 die Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 8). Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 2. August 2021 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 11 S. 4), wobei er neu den Antrag auf Vereinigung mit dem noch einzuleitenden Beschwerdeverfahren betreffend die gegen die D. Limited ergangene Schlussverfügung vom 13. Juli 2021 stellt (act. 11 S. 11). Mit Schreiben vom Folgetag wurde dem BJ die Replik zur Kenntnis gebracht (act. 12).
J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend.
1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverord- nung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).
1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
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[Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).
2.
2.1 Die Verfügung der Zentralstelle USA des BJ, mit der das Rechtshilfeverfah- ren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwi- schenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfü- gung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer per- sönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinha- ber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Kontos, dessen Unterlagen heraus- gegeben werden sollen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
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4.
4.1 Vorab ist auf das mit Replik vom 2. August 2021 gestellte Begehren des Be- schwerdeführers einzugehen, wonach das vorliegende Verfahren mit einem damals künftigen Beschwerdeverfahren zu vereinigen sei (act. 11 S. 4).
4.2 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein- fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom
26. Mai 2003, E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.42-43 und BP.2012.77-78 vom 6. Februar 2013 E. 1; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N. 103 und 105, mit Hinweis; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 2013, N 260). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu ver- einen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.13, BV.2014.22, BP.2014.27 vom 15. September 2014 E. 1).
4.3 Im Zeitpunkt der Antragsstellung lag kein Beschwerdeverfahren vor, mit wel- chem die beantragte Vereinigung hätte geprüft werden können. Der Schrif- tenwechsel im vorliegenden Beschwerdeverfahren stand damals ausserdem kurz vor dem Abschluss und dieses war somit praktisch spruchreif. Dass sich in den Beschwerdeverfahren aufgrund desselben Rechtshilfeersuchens formell und materiell die genau gleichen Fragen stellen würden, zeigte der Beschwerdeführer nicht auf. Auch mit Blick auf den Grundsatz der Pro- zessökonomie drängt sich eine Vereinigung nicht auf, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache die Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips (act. 1 S. 5 f.). Er bringt vor, dass der untersuchte Zeitraum im Rechtshilfeersuchen genau umschrieben worden sei. Die vor und nach diesem Zeitraum erfolgten Kontobewegungen seien daher für die ausländische Untersuchung nicht von Interesse (act. 1 S. 6).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterla- gen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offen- sichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung
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(„fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf- verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässig- keit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belas- tende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
5.3 Dem Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Gemäss der ersuchenden Behörde sollen die B. Corporation Bestechungs- gelder an venezolanische Beamte bezahlt haben, um Verträge zu ihren eige- nen Gunsten und zugunsten von Telekommunikationsbetreibern zu erhalten, mit denen sie zusammenarbeiten würden. Den Ermittlungen zufolge sollen die Finanztransaktionen, die sich als Bestechungsgelder herausgestellt haben sollen, zeitweise mit einem chinesischen Begriff bezeichnet worden sein, der sich als «ZX» oder «Sonderposten» übersetzen lasse. Gemäss einem Dokument der B. Corporation soll im November 2014 eine «Voraus- zahlung» der B. Corporation in der Höhe von USD 13'863'500.-- auf das Konto mit der Nummer 4 bei der Bank E. veranlasst worden sein, welches der D. Limited zuzurechnen sei. Das Dokument der B. Corporation deute darauf hin, dass es sich bei dieser Zahlung um einen «Sonderposten» handle, welche im Zusammenhang mit den Geschäften der B. Corporation in Venezuela, namentlich dem Verkaufsprojekt «F.», gestanden habe. F. sei eine Telekommunikationsmarke, welche im Besitz der G. S.A. mit Hauptge- schäftssitz in Spanien stehe. F. sei in Venezuela als H. CA geschäftstätig.
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Gemäss der B. Corporation habe sie im Jahr 2014 Geschäfte mit der H. CA durchgeführt. Bisher seien keine Verträge zwischen der D. Limited und der B. Corporation aufgefunden worden, welche zeigen würden, dass die D. Li- mited tatsächlich Beratungsdienstleistungen für die B. Corporation erbrachte hätte. Dennoch habe die B. Corporation im Zeitraum vom 26. November 2014 bis zum 2. Dezember 2014 über ihre Tochtergesellschaft in Hongkong, H. Limited USD 13'863'500.-- auf ein Bankkonto bei der Bank E. überwiesen. Die B. Corporation habe ein Dokument eingereicht, wonach die D. Limited eine auf den 8. Januar 2015 datierte Rechnung über den Betrag von USD 13'863'500.-- für «Beratungsgebühren» unterbreitet habe. Die Rech- nung habe zudem ausgewiesen, dass sich die Gebühren auf 25 % des «Ge- samtauftragswertes» belaufen würden, es habe jedoch keinen spezifischen Hinweis auf die angeblich erbrachten Leistungen enthalten. Die an die D. Limited getätigten Überweisungen würden denn auch aus diversen Gründen verdächtig erscheinen. So scheine es sich bei der D. Limited um eine Stroh- firma zu handeln. Die Zahlungen seien sodann in hohen und runden Beträ- gen erfolgt. Der Prozentsatz der angeblichen Beratungsgebühr erscheine mit 25 % weiter als ungewöhnlich hoch. Die 12 Zahlungen an die D. Limited in der Höhe von USD 13,8 Mio. seien zudem über einen Zeitraum von nur einer einzigen Woche erfolgt. Die den Zahlungen zugrundeliegende Rechnung enthalte ausserdem keine spezifischen Informationen hinsichtlich der angeb- lich erbrachten Leistungen. Die Rechnung sei schliesslich erst einen Monat nach der letzten Überweisung ausgestellt worden.
Bezüglich der tatsächlichen Eigentümerschaft der D. Limited werde noch ermittelt. Gemäss den erhobenen Bankinformationen habe der Beschwerde- führer (A.) Geldüberweisungen von der D. Limited zu seinen eigenen Gunsten mit dem Verwendungszweck «Überweisung auf mein Privatkonto» erhalten. Die Rechnung der D. Limited vom 8. Januar 2015 habe die Rech- nungsnummer «5» enthalten, was auf den Beschwerdeführer hindeute. Der Beschwerdeführer sei ein venezolanischer Rechtsanwalt und Geschäfts- mann. Venezolanischen Medienberichten zufolge sei der Beschwerdeführer zum einen der «persönliche Finanzdienstleister» von J., dem ehemaligen Finanzminister von Venezuela, und zum anderen sei er der ehemalige stell- vertretende Finanzleiter der K. S.A. gewesen. Die K. S.A. sei in einen äussert grossen Korruptionsskandal verwickelt und sei seit Dezember 2015 Gegen- stand zahlreicher Rechtshilfeersuche der USA gewesen. Bei J. handle es sich um den Neffen des ehemaligen venezolanischen Präsidenten L. Das in Miami domizilierte Technologie-Beratungsunternehmen M. LLC habe eben- falls Gelder an die D. Limited überwiesen. Beim registrierten Firmenorgan handle es sich um N. N. sei derzeit der Vorstandsvorsitzende (CEO) von O. N. soll von Juni 2006 bis Juli 2007 als Vizepräsident Einkauf & Logistik bei
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der P. C.A. verantwortlich gezeichnet haben. Bei der P. C.A. handle es sich um eine der grössten venezolanischen Telekommunikationsbetreiberinnen. P. C.A. soll insgesamt USD 10'100'000.-- an die M. LLC überwiesen haben. Letztere soll dann 25 % der erhaltenen Vermögenswerte an die D. Limited weitertransferiert haben.
Die US-Behörden hegen den Verdacht, dass die Zahlungen an die D. Limited mit einer Währungsauktion in Venezuela in Verbindung stehen. Das venezo- lanische Programm «Sistema Complementario de Administración de Divi- sas» (nachfolgenden «SICAD») habe in Venezuela Währungsauktionen zum Umtausch von venezolanischer Bolivares in US-Dollar festgelegten Kursen angeboten. Am 4. August 2014 habe Venezuela die Gewinner einer SICAD- Auktion bekannt gegeben, darunter die P. C.A. und die Q. Die P. C.A. habe USD 10'100'000.-- erhalten, also genau den Betrag, den die P. C.A. am
21. November 2014 an die M. LLC überwiesen habe. Die M. LLC habe an- schliessend fast genau 25 % dieses Betrages an die D. Limited überwiesen. Die Q. habe USD 55'454'000.-- erhalten. Im November und Dezember 2014 habe die Tochtergesellschaft der B. Corporation in Hongkong 25 % dieses Betrages an die D. Limited überwiesen. Infolgedessen werde ermittelt, ob die Überweisungen an die D. Limited eine Bestechungszahlung in der Höhe von 25 % an J. oder andere venezolanische Regierungsbeamte dargestellt habe, und zwar für die erfolgreiche Teilnahme der P. C.A. und der Q. an dieser Auktion.
Die von den US-Behörden erhobenen Bankunterlagen würden belegen, dass die D. Limited im März 20015 von ihrem Konto bei der Bank E. USD 20 Mio. auf ihr Konto bei der Bank R. AG in der Schweiz getätigt habe. Weitere Bankunterlagen würden aufzeigen, dass die D. Limited am 9. März 2015 USD 3 Mio. von ihrem Konto bei der der Bank E. auf das Konto Nr. 1 des Beschwerdeführers (A.) bei der Bank C. SA getätigt habe. Am 12. Mai 2015 habe die D. Limited USD 120'000.-- von ihrem schweizerischen Konto auf das Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Bank C. SA über- wiesen. Am 16. Juli 2015 habe die D. Limited USD 1,28 Mio. von ihrem schweizerischen Konto auf das Konto der Tochter der Ehefrau des Be- schwerdeführers bei der Bank R. AG überwiesen. Am 5. Februar 2016 seien vom schweizerischen Konto der D. Limited USD 60'000.-- und am 13. Okto- ber 2016 USD 100'000.-- jeweils auf dasselbe Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Bank C. SA überwiesen worden. Am 5. Februar 2016 seien vom schweizerischen Konto der D. Limited USD 800'000.-- und
13. Oktober 2016 USD 1 Mio. auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank C. SA eingegangen.
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Davon ausgehend ersuchen die US-Behörden um rechtshilfeweise Heraus- gabe der Bankunterlagen betreffend unter anderem das auf A. lautende Konto, um den Geldfluss nachzuverfolgen und die mutmasslichen Endemp- fänger (venezolanische Regierungsbeamte, einschliesslich J.) zu eruieren. 5.4 Wie aus der vorstehenden verbindlichen Sachdarstellung hervorgeht, ist der Beschwerdeführer (A.) bereits über sein Konto bei der Bank C. SA in die von den US-Behörden untersuchten Korruptionsvorwürfen um die B. Corporation und die D. Limited involviert. Seine mutmassliche Geschäftsbeziehung zum ehemaligen Finanzminister von Venezuela und seine frühere Stellung bei der in einem äusserst grossen Korruptionsskandal verwickelten K. S.A. stellen zusätzliche Elemente dar. Dass alle Unterlagen dieses Kontos, über welches ein Teil der im Rechtshilfeersuchen als verdächtig umschriebenen Transaktionen erfolgt ist, für die US-Behörden erheblich sind, ist augen- scheinlich. Die Herausgabe dieser Bankunterlagen entspricht der Regel, wonach in Konstellationen wie der vorliegenden, die Behörden des ersu- chenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind, die von Personen, Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (s.o.). Ungeachtet ihres Erstelldatums sind sowohl die Stammdaten einer Bankbeziehung als auch die Kontounter- lagen herauszugeben, welche Auskunft über die wirtschaftliche Berechti- gung an Vermögenswerten und allfällige wirtschaftliche Verflechtungen an und zwischen juristischen Personen geben können. Für die ersuchende Behörde sind derartige Unterlagen unabhängig der zeitlichen Datierung potentiell relevant. Zutreffend und beispielhaft weist die Beschwerdegegne- rin in der angefochtenen Schlussverfügung (S. 6) ausserdem auf die aus den Kontounterlagen hervorgehende Überweisung vom 9. Juli 2014 in der Höhe von USD 1,3 Mio. an die S. SA, mit welcher der Beschwerdeführer verbun- den ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik (act. 11 S. 4) sind nicht geeignet, die potentielle Erheblichkeit dieser Beweismittel in Frage zu stellen. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Erklärungen zu die- sen Vorgängen werden Gegenstand des amerikanischen Strafverfahrens sein und sind nicht vom Rechtshilfegericht zu prüfen. Eine Verletzung des Übermassverbotes ist nicht zu erkennen; die Kontounterlagen mit Datierung vor dem 9. März 2015 bzw. 1. Januar 2014 sind demnach ebenfalls heraus- zugeben. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sind sodann auch Unterlagen über Kontenbewegungen nach der letzten verdächtigen Trans- aktion, welche der untersuchenden Behörde einstweilen bekannt ist, von Interesse für deren Strafuntersuchung. So können diese Unterlagen wichtig sein, um die deliktische Herkunft bzw. Surrogatfunktion von Vermögenswer- ten zu beurteilen. Auch hier zeigt die Beschwerdegegnerin in der Schluss- verfügung (S. 6) sodann zutreffend und beispielhaft auf, dass gemäss den betreffenden Kontounterlagen auf dem Konto des Beschwerdeführers am
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5. Februar 2016 weitere USD 800‘000.-- und am 13. Oktober 2016 erneut USD 1 Mio., von der D. Limited überwiesen wurden. Diesen Dokumenten kann demnach konkret die Fortsetzung des im Rechtshilfeersuchen darge- legten verdächtigen Geldflusses entnommen werden. Das Untersuchungs- interesse erstreckt sich daher offensichtlich auch auf die Kontounterlagen ab dem 22. Juli 2015. Dass sich unter den herauszugebenden Beweismitteln Unterlagen befinden, die für das US-amerikanische Strafverfahren mit Sicherheit nicht potentiell erheblich wären, hat die Beschwerdeführer in sei- nen Eingaben nicht aufgezeigt. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass für das US-amerikanische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehen- den Verdacht allenfalls widerlegen zu können (s.o.). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips liegt nach dem Gesagten nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde namentlich eine zeitliche Begren- zung der herauszugebenen Kontounterlagen beantragt hat, erweist sich diese als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Mai 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Kinzer - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).