Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
Sachverhalt
A. Gestützt auf einen Haftbefehl des Untersuchungsrichters beim Gericht von Mailand vom 3. Mai 2024 ersuchte Italien am 17. Mai 2024 via Interpol Rom um Verhaftung des türkischen Staatsangehörigen A. (act. 5.1). Das Bundes- amt für Justiz (nachfolgend «BJ») ordnete gleichentags Haft gegen A. an (act. 5.2). Das BJ liess A. durch die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau zur Auslieferungshaft einvernehmen. An der Einvernahme vom 23. Mai 2024 verlangte er in Anwesenheit des von ihm mandatierten Rechtsanwalts die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens. A. wurde dabei eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ge- setzt (act. 5.3). Am 23. Mai 2024 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 5.6).
B. Italien ersuchte die Schweiz am 28. Mai 2024 (Datum des Ersuchens) formell um die Auslieferung von A. (act. 5.8). Das BJ beauftragte daraufhin am
30. Mai 2024 die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau, A. zum Ausliefe- rungsersuchen einzuvernehmen (act. 5.9). Am 5. Juni 2024 fand die Einver- nahme statt (act. 5.11).
C. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerde von A. vom 3. Juni 2024 gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 23. Mai 2024 mit Entscheid RH.2024.9 vom 12. Juni 2024 ab.
D. Das BJ erliess am 1. Juli 2024 den Auslieferungsentscheid, womit das Amt die Auslieferung von A. an Italien bewilligte (act. 5.16).
E. Dagegen gelangte A. am 30. Juli 2024 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 1). Er beantragt:
1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 1. Juli 2024 (B-24-2067-1) sei aufzuheben und die Auslieferung nach Italien nicht zu bewilligen.
2. Es sei der Beschwerdeführer umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 14. August 2024, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5). A. reichte am 9. September 2024 die Beschwerdereplik ein (act. 9). Das Gericht stellte sie am 11. September 2024 dem BJ zur Kenntnis zu (act. 10).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die am
17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergangenen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZP IV EAUe; SR 0.353.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 bis 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro- pean-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abruf- bar unter 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie die- jenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom
23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom
12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU- Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslie- ferungsübereinkommen).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG;
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SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts- hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379–397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) wie auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes; Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben. Der Beschwerdefüh- rer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Das Auslieferungsersuchen Italiens schildert folgenden Sachverhalt: A. werde in Italien verdächtigt, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, welcher die Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit Waffen (Besitz, mit sich führen, handeln, aber auch zur Begehung anderer Strafta- ten), die Beihilfe zur illegalen Einwanderung, Morde und illegaler Drogen- handel vorgeworfen würden. Chef der Organisation soll B. sein, der zurzeit in Hausarrest in Italien und von der Türkei international zur Fahndung ausgeschrieben sei.
B. werde dringend verdächtigt, das Ziel zu verfolgen, Gewalttaten zum Zwecke des Terrors zu organisieren, d. h. mit dem Ziel, Angst und Panik in der Bevölkerung zu erzeugen. Er werde u.a. verdächtigt, in der Nacht vom
26. auf den 27. Februar 2024 einen Anschlag auf einen lstanbuler Juwelier organisiert zu haben. Ein weiterer Anschlag auf eine Fabrik in der Türkei soll
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dank der Informationen, die sich aus den in Italien durchgeführten Abhör- massnahmen ergeben haben und die den türkischen Behörden umgehend übermittelt worden seien, erfolglos geblieben sein. Schliesslich werde er verdächtigt, der Auftraggeber des Mordes an C. am 10. März 2024 in Z. ge- wesen zu sein. A. soll insbesondere die notwendigen Fahrzeuge beschafft haben, um den Transport von Geld, Erträgen aus den illegalen Aktivitäten und Waffen von der Schweiz nach Italien sicherzustellen. Er habe die Organisation mit den logistischen Grundlagen versorgt, die zur Unterstützung des Anführers B. und seiner Frau D. dienen sollten. Er soll E., F. und G. Waffen besorgt haben, namentlich (1) eine schwarze halbautomatische Pistole der Marke Heckler&Koch GmbH P10, Kaliber 9x19 mm, Seriennummer […], komplett mit einem Magazin mit 13 Patronen, Kaliber 9x19 Luger, Marke S&B sowie (2) eine schwarze halbautomatische Pistole der Marke Canik, Modell TP9 sub elite, Kaliber 9x19, Seriennummer […], komplett mit einem Magazin mit 14 Patronen, Kaliber 9x19 Luger. E., F. und G. sollen diese Waffen nach Italien eingeführt haben. Sie seien am 28. März 2024 in Y. (Italien) in einem Mercedes Pickup mit schweizerischen Kennzeichen […] angehalten worden. Das Fahrzeug sei auf den Namen der Gesellschaft H. GmbH des Verfolgten immatrikuliert und die Waffen seien darin versteckt gewesen. A. soll zudem eine Waffe (Pistole mit Magazin) in seinem Fahrzeug Skoda mit Kennzei- chen […] versteckt und aus Italien in die Schweiz eingeführt haben.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, es fehle an der Strafhoheit Italiens (act. 1 S. 7 bis 9, act. 9 S. 2 f.), es liege also keine italienische Strafzuständigkeit vor. Es bestehe kein Verdacht hinsichtlich einer strafbaren Handlung auf dem italie- nischen Hoheitsgebiet. Die Fahrzeuge der H. GmbH seien in der Schweiz verliehen worden, nicht in Italien. Am 28. März 2024 seien der Beschwerde- führer und der Skoda Fabia in der Schweiz gewesen, nicht in Italien. Dies ergebe sich im Sinne eines Alibibeweises aus den Daten der GPS-Überwa- chung, deren Beizug er beantrage. Selbst wenn er am 28. März 2024 mit einer Waffe zu sehen sei, so handle es sich um Waffenbesitz in der Schweiz und nicht in Italien. Das Gleiche gelte für den Vorwurf, zwei Pistolen beschafft zu haben. Gemäss italienischem Vorwurf seien die Waffen denn auch in der Schweiz von anderen Personen abgeholt worden. Es fehle ein dringender Tatverdacht für eine strafbare Handlung des Beschwerdeführers auf italienischem Staatsgebiet. Es würde ausschliesslich Schweizer Ge- richtsbarkeit bestehen. Der vage und pauschale Vorwurf der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer kriminellen Organisation mit kriminellem Schwerpunkt in Italien sei nicht hinreichend dargetan. Es würden auch
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kriminelle Taten in Z. und X. behauptet, wiederum nicht in Italien. Auch das Mitführen von Waffen durch drei Personen sei mutmasslich zum Eigenschutz erfolgt und sei nicht als Waffentransport zu bezeichnen. Es könne dies keine kriminelle Tat der Organisation von B. nachweisen und es sei keine Verbin- dung des Beschwerdeführers dazu dargetan. Das Auslieferungsersuchen behaupte gar nicht, dass der Beschwerdeführer um den Verwendungszweck der Fahrzeuge für diese Organisation gewusst habe.
E. 4.2 Das BJ führt aus (act. 5 S. 3; act. 5.16 S. 7), der Sachverhalt des Ausliefe- rungsersuchens schildere, dass der Beschwerdeführer auch in Italien delinquiert habe. Die Schweizer Bundesanwaltschaft habe Italien Rechtshilfe geleistet und kein Schweizer Strafverfahren eröffnet. Die kriminelle Organi- sation sei schwerpunktmässig in Italien und anderen Ländern tätig gewesen. Das italienische Strafverfahren richte sich in diesem Zusammenhang gegen verschiedene Beschuldigte, die z.T. in Italien in Haft seien. Eine Auslieferung sei aus Aspekten der Verfahrensökonomie und der Möglichkeit einer ge- meinsamen Beurteilung von mehreren Tätern zu bejahen.
E. 4.3 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstrit- ten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprin- zip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Bege- hung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahr- zeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsangehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Täters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staates) und das Prinzip der stell- vertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt – wenn auch im Einzelnen umstritten – sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staatsangehörigen) und das Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewisse übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass das schweizerische Rechtshilfegericht in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89 wurde sodann präzisiert, die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates sei in erster Linie Sache
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seiner Behörden. Daraus folgerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen verweigert werden dürfe, in denen der ersu- chende Staat offensichtlich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 142 IV 250 E. 6.2; 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.; zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.169 vom 11. Mai 2022 E. 6.2).
E. 4.4 Aus dem Sachverhalt des Auslieferungsersuchens (vgl. Erwägung 3 oben) ergibt sich offensichtlich ein Bezug der mutmasslichen kriminellen Organisa- tion zum italienischen Staatsgebiet. Dort sollen sich Hinweise auf einen geplanten Anschlag in der Türkei ergeben haben. Der mutmassliche Kopf der Organisation halte sich in Italien auf. Der Beschwerdeführer soll Logistik- dienstleistungen aus der Schweiz nach Italien erbracht haben. Nach dem Territorialitätsprinzip ist eine italienische Strafhoheit begründet. Beweiserhe- bungen sind nicht nötig, um diese Rechtsfrage zu entscheiden und dazu auch nicht dienlich. Ebenso wenig ist die An- oder Abwesenheit des Be- schwerdeführers in der Schweiz an einem bestimmten Datum für diese Frage ausschlaggebend. Die Rüge des Beschwerdeführers legt nicht dar, dass die Strafhoheit Italiens willkürlich angenommen worden wäre und geht fehl.
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das BJ stütze sich auf ein Auslieferungs- ersuchen, das keine hinreichende Schilderung der Tatvorwürfe enthalte (act. 1 S. 4–7). Das BJ missachte die Vorschrift des Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Das Amt konkretisiere nicht, wann, wo und durch wen es zu einer Übergabe von Fahrzeugen an angebliche Mitglieder der Organisation von B. gekom- men sei. Dass entsprechende Personen Fahrzeuge der H. GmbH benützen würden, bezeichne weder eine Übergabe an noch die Nutzung durch eine kriminelle Organisation genügend. Es bestünden auch keinerlei Angaben, wann, wie und wo der Beschwerdeführer die Waffen besorgt habe, die in einem Fahrzeug der H. GmbH versteckt gewesen seien. Auch der Vorwurf, er habe am 28. März 2024 eine Pistole mit Magazin besessen, die sich im Skoda in einem Fach hinter dem Autoradio befunden habe, sei in keiner Weise konkretisiert. Es bleibe unklar, wo das Fahrzeug gestanden habe, als angeblich das Video aufgezeichnet worden sei, welches seinen Besitz der Waffe an jenem Tage nachweisen solle. An jenem Tag sei er ausschliesslich in der Schweiz gewesen. Ebenso wenig werde spezifiziert, was für eine Pistole angeblich in seinem Besitz gewesen sei und woher er sie haben solle.
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Ihm werde pauschal vorgeworfen, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein. Das Auslieferungsgesuch nenne dazu nur Einzeltaten der Gruppierung von B., ohne anzugeben, inwiefern der Beschwerdeführer davon gewusst habe oder daran beteiligt gewesen sei. Ebenso wenig werde die Struktur der Organisation und die Eingliederung des Beschwerdeführers darin geschil- dert. Wenn die H. GmbH Fahrzeuge an Personen vermietet habe, von denen er nicht wisse, dass sie die Organisation unterstützt hätten, so lege dies nicht dar, dass er selbst die Organisation unterstützt habe. Es werde denn auch keine konkrete Verbindung von ihm zu B. aufgezeigt.
E. 5.1.2 Das BJ führt im Auslieferungsentscheid aus (act. 5.16 S. 5 f.), die ausländi- sche Behörde sei nicht verpflichtet, im Auslieferungsersuchen den Sachverhalt bis ins letzte Detail zu schildern. Die Schilderung müsse nur so konkret sein, damit die auslieferungsrechtlich relevanten Fragen beurteilt werden könnten. Das Ersuchen werfe dem Beschwerdeführer vor, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein und die dargelegten Ermittlungsergeb- nisse würden ihn klar belasten.
E. 5.2 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Aus- lieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset- zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Ge- sichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob aus- reichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar- keit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Darüber hinaus hat das Rechtshilfegericht jedoch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b).
E. 5.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Sachverhalt des Auslieferungsersuchens es erlaubt, die beidseitige Strafbarkeit zu beurteilen.
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, es bestehe keine beidseitige Strafbarkeit (act. 1 S. 9 f.; act. 9 S. 4 f.). Die Behauptungen des Auslieferungsersuchens würden
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Art. 260ter StGB nicht erfüllen. Dem Beschwerdeführer würden gar keine Ge- waltverbrechen vorgeworfen. Dass diese im Rahmen eines als kriminelle Organisation einzustufenden Verbrechersyndikats erfolgt seien, sei nicht ge- nügend dargetan. Dies könne nicht leichtfertig angenommen werden, zumal kein entsprechender internationaler Konsens bestehe und die Organisation von B. in der Schweiz nicht als kriminelle Organisation gelte. Die B. vorge- worfenen geplanten Taten bedürften denn auch nur einer mittäterschaftli- chen Vorbereitung. Es werde auch gar nicht hinreichend behauptet, dass sich der Beschwerdeführer der Unterstützung einer kriminellen Organisation bewusst gewesen sei. Es würden Darlegungen fehlen, wonach der Beschwerdeführer Befehle oder Anordnungen der angeblich kriminellen Or- ganisation befolgt oder sie wissentlich unterstützt habe. Weder seien die Strukturen der Organisation noch die Eingliederung des Beschwerdeführers darin dargelegt und ebenso wenig seine Beteiligung an Einzeltaten. Es werde im Auslieferungsersuchen auch nicht die Unterwerfung der Mitglieder unter Anweisungen durch systematische Arbeitsteilung, die Intransparenz und die durch alle Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität ausreichend aufgezeigt.
E. 5.3.2 Das BJ führt aus (act. 5 S. 4), Art. 260ter StGB stelle einen sogenannten Vor- feld-Tatbestand dar, wobei schon die blosse Beteiligung oder die Unterstüt- zung einer entsprechenden Organisation strafbar sei, ohne dass irgendein Zusammenhang mit einer von der Organisation begangenen Straftat beste- hen müsse. Das beteiligende oder unterstützende Verhalten selbst müsse nicht illegal sein. Der Beschwerdeführer habe als Teil der Logistikbasis die kriminelle Organisation unterstützt.
E. 5.4 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Das Rechtshilfegericht prüft daher bloss prima facie, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010 E. 3.2). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Rechtshilfegericht daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes
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erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 584–586).
E. 5.5.1 Gemäss Art. 260ter Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer (lit. a) sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt (Ziff. 1) Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder (Ziff. 2) Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder (lit. b.) eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unter- stützt. Strafbar ist nach Art. 260ter Abs. 5 StGB auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teil- weise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt.
E. 5.5.2 Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr Perso- nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderungen ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema- tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Un- ter den Begriff der kriminellen Organisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den hochgefährlichen terroristischen Gruppierun- gen auch die Mafia sowie dieser ähnliche Verbrechersyndikate (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.1 mit Hinwei- sen).
Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Abs. 1 lit. a StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis- tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Aus- kundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistun- gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende
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Kausalkette nicht mehr nachweisen lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbeteiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit zu fassen. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem «harten Kern» angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organisation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 2.3). Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in Frage, wenn er oder sie, quasi als Aussenstehender oder Aussenstehende, die Organisation unterstützt. Als Unterstützung gilt jeder massgebliche Bei- trag zur Stärkung der Organisation, jedoch muss auch hier kein Tatbeitrag zu einem konkreten Delikt nachgewiesen werden. Die Unterstützung kann auch in einer für sich betrachtet legalen Tätigkeit bestehen (Vermietung von Räumlichkeiten, Verschaffen von legal erwerblichen Substanzen zwecks Weiterverarbeitung etc.). Die Unterstützungshandlung muss geeignet sein, die Organisation als solche zu stärken und ihr Gefährdungspotenzial ent- sprechend zu erhöhen (Botschaft zum Terrorismusübereinkommen vom
14. September 2018, BBl 2018 6427 ff., 6472).
E. 5.6 Die Vorbringen des Beschwerdeführers verkennen, dass es vorliegend nicht um ein Urteil über Schuld und Strafe geht, sondern darum, ob die im Auslie- ferungsersuchen geschilderten Ermittlungen und Ermittlungsergebnisse prima facie ein auch in der Schweiz strafbares Delikt betreffen. Aus dem Sachverhalt (vgl. obige Erwägung 3) geht hervor, dass die Staatsanwalt- schaft Mailand gegen eine Organisation ermittelt, die Waffen vorhalte und einsetze, und sie ihr Beihilfe zur illegalen Einwanderung, Morde und illegalen Drogenhandel vorwerfe. Die Organisation soll Terrorakte verübt haben. Das Auslieferungsersuchen schildert eine arbeitsteilige kriminelle Organisation gemäss Art. 260ter StGB und von einer Art, die konspirativ tätig sei. Entspre- chend sollen Abhörmassnahmen in Italien einen Anschlag in der Türkei ver- hindert haben. Der Beschwerdeführer soll insbesondere mit Fahrzeugen den Transport von Erträgen aus illegalen Aktivitäten sowie Waffen von der Schweiz nach Italien gewährleistet haben. Seine An- oder Abwesenheit in der Schweiz an einem bestimmten Tag ist dabei kein tauglicher Alibibeweis. Er habe die Organisation mit den logistischen Grundlagen versorgt, die zur Unterstützung des Anführers B. und seiner Frau D. dienen sollten. Das Auslieferungsersuchen legt dazu konkrete Unterstützungshandlungen dar.
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Das Auslieferungsersuchen schildert damit einen Sachverhalt, wonach sich der Beschuldigte zumindest der Unterstützung einer kriminellen Organisa- tion schuldig gemacht haben könnte. Dabei kommt es nach Art. 260ter Abs. 5 StGB für die Strafbarkeit in der Schweiz (wohin der Sachverhalt für die beid- seitige Strafbarkeit zu transponieren ist) nicht zentral darauf an, in welchem Ausmass Unterstützungshandlungen in der Schweiz oder im Ausland erfolgt seien. Auf den Aufenthaltsort des Beschuldigten zu einem bestimmten Zeit- punkt kommt es nicht entscheidend an, wobei die offerierten Kreditkartenab- rechnungen dafür auch keinen genügenden liquiden Beweis böten. Der Sachverhalt enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprü- che und er erlaubt, die beidseitige Strafbarkeit zu prüfen und zu bejahen. Auch die gegen die Sachverhaltsschilderung des Auslieferungsersuchens gerichteten Rügen sind unbegründet.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, eine Auslieferung würde sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzen (act. 1 S. 10 f.). In Italien wäre der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern erheblich erschwert, wenn nicht gänzlich verunmöglicht. Die beiden kleinen Kinder (geb. 16.09.2022) bedürften besonderer medizinischer Be- treuung und es könne ihnen nicht zugemutet werden, ihn in Norditalien zu besuchen. Die intensive medizinische Betreuung verunmögliche derartige Reisen und die Ehefrau könne die Kinder auch nicht alleine zurücklassen. Eine Strafverfolgung könne auch in der Schweiz geschehen, weshalb eine Auslieferung unverhältnismässig sei.
E. 6.2 Das BJ bringt vor (act. 5.16 S. 7), eine Einschränkung des Familienlebens wäre eine Folge der Untersuchungshaft. Es sei der Familie zuzumuten, regelmässigen schriftlichen sowie telefonischen Kontakt zu führen, wie auch Besuche in Italien, wo das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Mailand geführt werde und er somit in der Lombardei (Norditalien) inhaftiert sein dürfte.
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E. 6.3.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). So soll verhindert werden, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfah- ren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Per- sonen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht ge- währt werden oder welche den internationalen «ordre public» verletzen (BGE 123 II 595 E. 7c S. 617 mit Hinweisen; 115 Ib 68 E. 6 S. 87).
Artikel 13 Absatz 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleisten jeder Person einen grundrechtlichen Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienle- bens. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Ge- sellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK).
E. 6.3.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Straf- verfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch An- gehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom
2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise (bzw. vorübergehend) bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5; BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006
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vom 2. November 2006 E. 3.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff; RR.2020.38 vom 6. Februar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 vom
17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 vom 19. August 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. Novem- ber 2018 E. 4.2).
E. 6.3.3 Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der dro- hende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen, so hat das Rechtshilfegericht nach der einschlägigen Praxis des Bundesge- richtes eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen:
Dabei ist einerseits der persönlichen Situation und Interessenlage der aus- zuliefernden Person und seiner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rech- nung zu tragen, und anderseits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersu- chenden Staates auf Auslieferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Voll- zug seiner rechtskräftigen Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d S. 284; 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E.3b/cc S. 215 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4). Das Rechtshilfegericht hat da- bei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfes Rechnung zu tragen, wel- cher Grundlage des Auslieferungsersuchens bildet (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4). Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugsgefängnis vom Aufenthaltsort der engsten Familienangehörigen des Verfolgten befindet (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.2; 1A.225/2003 vom
25. November 2003 E. 4; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; SJ 2016 I 187 Übersicht Rechtspre- chung).
E. 6.4 Die vorliegende Auslieferung wird für ein Strafverfahren der Staatsanwalt- schaft Mailand verlangt. Italien gewährleistet als Signatarstaat der EMRK Familienkontakte in der Untersuchungshaft und ist von der deutschsprachi- gen Schweiz aus in wenigen Stunden erreichbar. Kontakte können persön- lich, telefonisch oder schriftlich erfolgen. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Kleinkinder seien aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, nach Italien zu reisen und die Ehefrau könne sie dafür nicht alleine lassen. Der Beschwerdeführer belegt diese Behauptungen nicht. Die Kinder sind etwas über zwei Jahre alt. Angesichts der schweren Tatvorwürfe überwiegt
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vorliegend das italienische Interesse an Auslieferung und Strafverfolgung klar. Die Rüge ist damit unbegründet.
E. 7 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschlössen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft.
E. 8.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekam- mer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsge- such befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrach- ten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden (vgl. oben Erwägung 7), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des ent- sprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (act. 6).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 24. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., zurzeit im Zentralgefängnis , vertreten durch Advokat Yves Waldmann,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.87
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf einen Haftbefehl des Untersuchungsrichters beim Gericht von Mailand vom 3. Mai 2024 ersuchte Italien am 17. Mai 2024 via Interpol Rom um Verhaftung des türkischen Staatsangehörigen A. (act. 5.1). Das Bundes- amt für Justiz (nachfolgend «BJ») ordnete gleichentags Haft gegen A. an (act. 5.2). Das BJ liess A. durch die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau zur Auslieferungshaft einvernehmen. An der Einvernahme vom 23. Mai 2024 verlangte er in Anwesenheit des von ihm mandatierten Rechtsanwalts die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens. A. wurde dabei eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ge- setzt (act. 5.3). Am 23. Mai 2024 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 5.6).
B. Italien ersuchte die Schweiz am 28. Mai 2024 (Datum des Ersuchens) formell um die Auslieferung von A. (act. 5.8). Das BJ beauftragte daraufhin am
30. Mai 2024 die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau, A. zum Ausliefe- rungsersuchen einzuvernehmen (act. 5.9). Am 5. Juni 2024 fand die Einver- nahme statt (act. 5.11).
C. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerde von A. vom 3. Juni 2024 gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 23. Mai 2024 mit Entscheid RH.2024.9 vom 12. Juni 2024 ab.
D. Das BJ erliess am 1. Juli 2024 den Auslieferungsentscheid, womit das Amt die Auslieferung von A. an Italien bewilligte (act. 5.16).
E. Dagegen gelangte A. am 30. Juli 2024 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 1). Er beantragt:
1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 1. Juli 2024 (B-24-2067-1) sei aufzuheben und die Auslieferung nach Italien nicht zu bewilligen.
2. Es sei der Beschwerdeführer umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 14. August 2024, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5). A. reichte am 9. September 2024 die Beschwerdereplik ein (act. 9). Das Gericht stellte sie am 11. September 2024 dem BJ zur Kenntnis zu (act. 10).
- 3 -
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die am
17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergangenen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZP IV EAUe; SR 0.353.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 bis 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro- pean-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abruf- bar unter 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie die- jenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom
23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom
12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU- Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslie- ferungsübereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG;
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SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts- hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379–397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) wie auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes; Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben. Der Beschwerdefüh- rer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Das Auslieferungsersuchen Italiens schildert folgenden Sachverhalt: A. werde in Italien verdächtigt, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, welcher die Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit Waffen (Besitz, mit sich führen, handeln, aber auch zur Begehung anderer Strafta- ten), die Beihilfe zur illegalen Einwanderung, Morde und illegaler Drogen- handel vorgeworfen würden. Chef der Organisation soll B. sein, der zurzeit in Hausarrest in Italien und von der Türkei international zur Fahndung ausgeschrieben sei.
B. werde dringend verdächtigt, das Ziel zu verfolgen, Gewalttaten zum Zwecke des Terrors zu organisieren, d. h. mit dem Ziel, Angst und Panik in der Bevölkerung zu erzeugen. Er werde u.a. verdächtigt, in der Nacht vom
26. auf den 27. Februar 2024 einen Anschlag auf einen lstanbuler Juwelier organisiert zu haben. Ein weiterer Anschlag auf eine Fabrik in der Türkei soll
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dank der Informationen, die sich aus den in Italien durchgeführten Abhör- massnahmen ergeben haben und die den türkischen Behörden umgehend übermittelt worden seien, erfolglos geblieben sein. Schliesslich werde er verdächtigt, der Auftraggeber des Mordes an C. am 10. März 2024 in Z. ge- wesen zu sein. A. soll insbesondere die notwendigen Fahrzeuge beschafft haben, um den Transport von Geld, Erträgen aus den illegalen Aktivitäten und Waffen von der Schweiz nach Italien sicherzustellen. Er habe die Organisation mit den logistischen Grundlagen versorgt, die zur Unterstützung des Anführers B. und seiner Frau D. dienen sollten. Er soll E., F. und G. Waffen besorgt haben, namentlich (1) eine schwarze halbautomatische Pistole der Marke Heckler&Koch GmbH P10, Kaliber 9x19 mm, Seriennummer […], komplett mit einem Magazin mit 13 Patronen, Kaliber 9x19 Luger, Marke S&B sowie (2) eine schwarze halbautomatische Pistole der Marke Canik, Modell TP9 sub elite, Kaliber 9x19, Seriennummer […], komplett mit einem Magazin mit 14 Patronen, Kaliber 9x19 Luger. E., F. und G. sollen diese Waffen nach Italien eingeführt haben. Sie seien am 28. März 2024 in Y. (Italien) in einem Mercedes Pickup mit schweizerischen Kennzeichen […] angehalten worden. Das Fahrzeug sei auf den Namen der Gesellschaft H. GmbH des Verfolgten immatrikuliert und die Waffen seien darin versteckt gewesen. A. soll zudem eine Waffe (Pistole mit Magazin) in seinem Fahrzeug Skoda mit Kennzei- chen […] versteckt und aus Italien in die Schweiz eingeführt haben.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, es fehle an der Strafhoheit Italiens (act. 1 S. 7 bis 9, act. 9 S. 2 f.), es liege also keine italienische Strafzuständigkeit vor. Es bestehe kein Verdacht hinsichtlich einer strafbaren Handlung auf dem italie- nischen Hoheitsgebiet. Die Fahrzeuge der H. GmbH seien in der Schweiz verliehen worden, nicht in Italien. Am 28. März 2024 seien der Beschwerde- führer und der Skoda Fabia in der Schweiz gewesen, nicht in Italien. Dies ergebe sich im Sinne eines Alibibeweises aus den Daten der GPS-Überwa- chung, deren Beizug er beantrage. Selbst wenn er am 28. März 2024 mit einer Waffe zu sehen sei, so handle es sich um Waffenbesitz in der Schweiz und nicht in Italien. Das Gleiche gelte für den Vorwurf, zwei Pistolen beschafft zu haben. Gemäss italienischem Vorwurf seien die Waffen denn auch in der Schweiz von anderen Personen abgeholt worden. Es fehle ein dringender Tatverdacht für eine strafbare Handlung des Beschwerdeführers auf italienischem Staatsgebiet. Es würde ausschliesslich Schweizer Ge- richtsbarkeit bestehen. Der vage und pauschale Vorwurf der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer kriminellen Organisation mit kriminellem Schwerpunkt in Italien sei nicht hinreichend dargetan. Es würden auch
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kriminelle Taten in Z. und X. behauptet, wiederum nicht in Italien. Auch das Mitführen von Waffen durch drei Personen sei mutmasslich zum Eigenschutz erfolgt und sei nicht als Waffentransport zu bezeichnen. Es könne dies keine kriminelle Tat der Organisation von B. nachweisen und es sei keine Verbin- dung des Beschwerdeführers dazu dargetan. Das Auslieferungsersuchen behaupte gar nicht, dass der Beschwerdeführer um den Verwendungszweck der Fahrzeuge für diese Organisation gewusst habe.
4.2 Das BJ führt aus (act. 5 S. 3; act. 5.16 S. 7), der Sachverhalt des Ausliefe- rungsersuchens schildere, dass der Beschwerdeführer auch in Italien delinquiert habe. Die Schweizer Bundesanwaltschaft habe Italien Rechtshilfe geleistet und kein Schweizer Strafverfahren eröffnet. Die kriminelle Organi- sation sei schwerpunktmässig in Italien und anderen Ländern tätig gewesen. Das italienische Strafverfahren richte sich in diesem Zusammenhang gegen verschiedene Beschuldigte, die z.T. in Italien in Haft seien. Eine Auslieferung sei aus Aspekten der Verfahrensökonomie und der Möglichkeit einer ge- meinsamen Beurteilung von mehreren Tätern zu bejahen.
4.3 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstrit- ten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprin- zip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Bege- hung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahr- zeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsangehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Täters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staates) und das Prinzip der stell- vertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt – wenn auch im Einzelnen umstritten – sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staatsangehörigen) und das Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewisse übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass das schweizerische Rechtshilfegericht in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89 wurde sodann präzisiert, die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates sei in erster Linie Sache
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seiner Behörden. Daraus folgerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen verweigert werden dürfe, in denen der ersu- chende Staat offensichtlich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 142 IV 250 E. 6.2; 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.; zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.169 vom 11. Mai 2022 E. 6.2).
4.4 Aus dem Sachverhalt des Auslieferungsersuchens (vgl. Erwägung 3 oben) ergibt sich offensichtlich ein Bezug der mutmasslichen kriminellen Organisa- tion zum italienischen Staatsgebiet. Dort sollen sich Hinweise auf einen geplanten Anschlag in der Türkei ergeben haben. Der mutmassliche Kopf der Organisation halte sich in Italien auf. Der Beschwerdeführer soll Logistik- dienstleistungen aus der Schweiz nach Italien erbracht haben. Nach dem Territorialitätsprinzip ist eine italienische Strafhoheit begründet. Beweiserhe- bungen sind nicht nötig, um diese Rechtsfrage zu entscheiden und dazu auch nicht dienlich. Ebenso wenig ist die An- oder Abwesenheit des Be- schwerdeführers in der Schweiz an einem bestimmten Datum für diese Frage ausschlaggebend. Die Rüge des Beschwerdeführers legt nicht dar, dass die Strafhoheit Italiens willkürlich angenommen worden wäre und geht fehl.
5.
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das BJ stütze sich auf ein Auslieferungs- ersuchen, das keine hinreichende Schilderung der Tatvorwürfe enthalte (act. 1 S. 4–7). Das BJ missachte die Vorschrift des Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Das Amt konkretisiere nicht, wann, wo und durch wen es zu einer Übergabe von Fahrzeugen an angebliche Mitglieder der Organisation von B. gekom- men sei. Dass entsprechende Personen Fahrzeuge der H. GmbH benützen würden, bezeichne weder eine Übergabe an noch die Nutzung durch eine kriminelle Organisation genügend. Es bestünden auch keinerlei Angaben, wann, wie und wo der Beschwerdeführer die Waffen besorgt habe, die in einem Fahrzeug der H. GmbH versteckt gewesen seien. Auch der Vorwurf, er habe am 28. März 2024 eine Pistole mit Magazin besessen, die sich im Skoda in einem Fach hinter dem Autoradio befunden habe, sei in keiner Weise konkretisiert. Es bleibe unklar, wo das Fahrzeug gestanden habe, als angeblich das Video aufgezeichnet worden sei, welches seinen Besitz der Waffe an jenem Tage nachweisen solle. An jenem Tag sei er ausschliesslich in der Schweiz gewesen. Ebenso wenig werde spezifiziert, was für eine Pistole angeblich in seinem Besitz gewesen sei und woher er sie haben solle.
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Ihm werde pauschal vorgeworfen, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein. Das Auslieferungsgesuch nenne dazu nur Einzeltaten der Gruppierung von B., ohne anzugeben, inwiefern der Beschwerdeführer davon gewusst habe oder daran beteiligt gewesen sei. Ebenso wenig werde die Struktur der Organisation und die Eingliederung des Beschwerdeführers darin geschil- dert. Wenn die H. GmbH Fahrzeuge an Personen vermietet habe, von denen er nicht wisse, dass sie die Organisation unterstützt hätten, so lege dies nicht dar, dass er selbst die Organisation unterstützt habe. Es werde denn auch keine konkrete Verbindung von ihm zu B. aufgezeigt.
5.1.2 Das BJ führt im Auslieferungsentscheid aus (act. 5.16 S. 5 f.), die ausländi- sche Behörde sei nicht verpflichtet, im Auslieferungsersuchen den Sachverhalt bis ins letzte Detail zu schildern. Die Schilderung müsse nur so konkret sein, damit die auslieferungsrechtlich relevanten Fragen beurteilt werden könnten. Das Ersuchen werfe dem Beschwerdeführer vor, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein und die dargelegten Ermittlungsergeb- nisse würden ihn klar belasten.
5.2 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Aus- lieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset- zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Ge- sichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob aus- reichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar- keit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Darüber hinaus hat das Rechtshilfegericht jedoch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b).
5.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Sachverhalt des Auslieferungsersuchens es erlaubt, die beidseitige Strafbarkeit zu beurteilen.
5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, es bestehe keine beidseitige Strafbarkeit (act. 1 S. 9 f.; act. 9 S. 4 f.). Die Behauptungen des Auslieferungsersuchens würden
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Art. 260ter StGB nicht erfüllen. Dem Beschwerdeführer würden gar keine Ge- waltverbrechen vorgeworfen. Dass diese im Rahmen eines als kriminelle Organisation einzustufenden Verbrechersyndikats erfolgt seien, sei nicht ge- nügend dargetan. Dies könne nicht leichtfertig angenommen werden, zumal kein entsprechender internationaler Konsens bestehe und die Organisation von B. in der Schweiz nicht als kriminelle Organisation gelte. Die B. vorge- worfenen geplanten Taten bedürften denn auch nur einer mittäterschaftli- chen Vorbereitung. Es werde auch gar nicht hinreichend behauptet, dass sich der Beschwerdeführer der Unterstützung einer kriminellen Organisation bewusst gewesen sei. Es würden Darlegungen fehlen, wonach der Beschwerdeführer Befehle oder Anordnungen der angeblich kriminellen Or- ganisation befolgt oder sie wissentlich unterstützt habe. Weder seien die Strukturen der Organisation noch die Eingliederung des Beschwerdeführers darin dargelegt und ebenso wenig seine Beteiligung an Einzeltaten. Es werde im Auslieferungsersuchen auch nicht die Unterwerfung der Mitglieder unter Anweisungen durch systematische Arbeitsteilung, die Intransparenz und die durch alle Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität ausreichend aufgezeigt.
5.3.2 Das BJ führt aus (act. 5 S. 4), Art. 260ter StGB stelle einen sogenannten Vor- feld-Tatbestand dar, wobei schon die blosse Beteiligung oder die Unterstüt- zung einer entsprechenden Organisation strafbar sei, ohne dass irgendein Zusammenhang mit einer von der Organisation begangenen Straftat beste- hen müsse. Das beteiligende oder unterstützende Verhalten selbst müsse nicht illegal sein. Der Beschwerdeführer habe als Teil der Logistikbasis die kriminelle Organisation unterstützt.
5.4 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Das Rechtshilfegericht prüft daher bloss prima facie, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010 E. 3.2). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Rechtshilfegericht daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes
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erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 584–586). 5.5
5.5.1 Gemäss Art. 260ter Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer (lit. a) sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt (Ziff. 1) Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder (Ziff. 2) Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder (lit. b.) eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unter- stützt. Strafbar ist nach Art. 260ter Abs. 5 StGB auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teil- weise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt.
5.5.2 Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr Perso- nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderungen ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema- tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Un- ter den Begriff der kriminellen Organisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den hochgefährlichen terroristischen Gruppierun- gen auch die Mafia sowie dieser ähnliche Verbrechersyndikate (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.1 mit Hinwei- sen).
Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Abs. 1 lit. a StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis- tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Aus- kundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistun- gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende
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Kausalkette nicht mehr nachweisen lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbeteiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit zu fassen. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem «harten Kern» angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organisation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 2.3). Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in Frage, wenn er oder sie, quasi als Aussenstehender oder Aussenstehende, die Organisation unterstützt. Als Unterstützung gilt jeder massgebliche Bei- trag zur Stärkung der Organisation, jedoch muss auch hier kein Tatbeitrag zu einem konkreten Delikt nachgewiesen werden. Die Unterstützung kann auch in einer für sich betrachtet legalen Tätigkeit bestehen (Vermietung von Räumlichkeiten, Verschaffen von legal erwerblichen Substanzen zwecks Weiterverarbeitung etc.). Die Unterstützungshandlung muss geeignet sein, die Organisation als solche zu stärken und ihr Gefährdungspotenzial ent- sprechend zu erhöhen (Botschaft zum Terrorismusübereinkommen vom
14. September 2018, BBl 2018 6427 ff., 6472). 5.6 Die Vorbringen des Beschwerdeführers verkennen, dass es vorliegend nicht um ein Urteil über Schuld und Strafe geht, sondern darum, ob die im Auslie- ferungsersuchen geschilderten Ermittlungen und Ermittlungsergebnisse prima facie ein auch in der Schweiz strafbares Delikt betreffen. Aus dem Sachverhalt (vgl. obige Erwägung 3) geht hervor, dass die Staatsanwalt- schaft Mailand gegen eine Organisation ermittelt, die Waffen vorhalte und einsetze, und sie ihr Beihilfe zur illegalen Einwanderung, Morde und illegalen Drogenhandel vorwerfe. Die Organisation soll Terrorakte verübt haben. Das Auslieferungsersuchen schildert eine arbeitsteilige kriminelle Organisation gemäss Art. 260ter StGB und von einer Art, die konspirativ tätig sei. Entspre- chend sollen Abhörmassnahmen in Italien einen Anschlag in der Türkei ver- hindert haben. Der Beschwerdeführer soll insbesondere mit Fahrzeugen den Transport von Erträgen aus illegalen Aktivitäten sowie Waffen von der Schweiz nach Italien gewährleistet haben. Seine An- oder Abwesenheit in der Schweiz an einem bestimmten Tag ist dabei kein tauglicher Alibibeweis. Er habe die Organisation mit den logistischen Grundlagen versorgt, die zur Unterstützung des Anführers B. und seiner Frau D. dienen sollten. Das Auslieferungsersuchen legt dazu konkrete Unterstützungshandlungen dar.
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Das Auslieferungsersuchen schildert damit einen Sachverhalt, wonach sich der Beschuldigte zumindest der Unterstützung einer kriminellen Organisa- tion schuldig gemacht haben könnte. Dabei kommt es nach Art. 260ter Abs. 5 StGB für die Strafbarkeit in der Schweiz (wohin der Sachverhalt für die beid- seitige Strafbarkeit zu transponieren ist) nicht zentral darauf an, in welchem Ausmass Unterstützungshandlungen in der Schweiz oder im Ausland erfolgt seien. Auf den Aufenthaltsort des Beschuldigten zu einem bestimmten Zeit- punkt kommt es nicht entscheidend an, wobei die offerierten Kreditkartenab- rechnungen dafür auch keinen genügenden liquiden Beweis böten. Der Sachverhalt enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprü- che und er erlaubt, die beidseitige Strafbarkeit zu prüfen und zu bejahen. Auch die gegen die Sachverhaltsschilderung des Auslieferungsersuchens gerichteten Rügen sind unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, eine Auslieferung würde sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzen (act. 1 S. 10 f.). In Italien wäre der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern erheblich erschwert, wenn nicht gänzlich verunmöglicht. Die beiden kleinen Kinder (geb. 16.09.2022) bedürften besonderer medizinischer Be- treuung und es könne ihnen nicht zugemutet werden, ihn in Norditalien zu besuchen. Die intensive medizinische Betreuung verunmögliche derartige Reisen und die Ehefrau könne die Kinder auch nicht alleine zurücklassen. Eine Strafverfolgung könne auch in der Schweiz geschehen, weshalb eine Auslieferung unverhältnismässig sei.
6.2 Das BJ bringt vor (act. 5.16 S. 7), eine Einschränkung des Familienlebens wäre eine Folge der Untersuchungshaft. Es sei der Familie zuzumuten, regelmässigen schriftlichen sowie telefonischen Kontakt zu führen, wie auch Besuche in Italien, wo das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Mailand geführt werde und er somit in der Lombardei (Norditalien) inhaftiert sein dürfte.
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6.3
6.3.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). So soll verhindert werden, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfah- ren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Per- sonen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht ge- währt werden oder welche den internationalen «ordre public» verletzen (BGE 123 II 595 E. 7c S. 617 mit Hinweisen; 115 Ib 68 E. 6 S. 87).
Artikel 13 Absatz 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleisten jeder Person einen grundrechtlichen Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienle- bens. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Ge- sellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK).
6.3.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Straf- verfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch An- gehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom
2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise (bzw. vorübergehend) bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5; BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006
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vom 2. November 2006 E. 3.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff; RR.2020.38 vom 6. Februar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 vom
17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 vom 19. August 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. Novem- ber 2018 E. 4.2).
6.3.3 Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der dro- hende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen, so hat das Rechtshilfegericht nach der einschlägigen Praxis des Bundesge- richtes eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen:
Dabei ist einerseits der persönlichen Situation und Interessenlage der aus- zuliefernden Person und seiner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rech- nung zu tragen, und anderseits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersu- chenden Staates auf Auslieferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Voll- zug seiner rechtskräftigen Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d S. 284; 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E.3b/cc S. 215 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4). Das Rechtshilfegericht hat da- bei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfes Rechnung zu tragen, wel- cher Grundlage des Auslieferungsersuchens bildet (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4). Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugsgefängnis vom Aufenthaltsort der engsten Familienangehörigen des Verfolgten befindet (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.2; 1A.225/2003 vom
25. November 2003 E. 4; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; SJ 2016 I 187 Übersicht Rechtspre- chung).
6.4 Die vorliegende Auslieferung wird für ein Strafverfahren der Staatsanwalt- schaft Mailand verlangt. Italien gewährleistet als Signatarstaat der EMRK Familienkontakte in der Untersuchungshaft und ist von der deutschsprachi- gen Schweiz aus in wenigen Stunden erreichbar. Kontakte können persön- lich, telefonisch oder schriftlich erfolgen. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Kleinkinder seien aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, nach Italien zu reisen und die Ehefrau könne sie dafür nicht alleine lassen. Der Beschwerdeführer belegt diese Behauptungen nicht. Die Kinder sind etwas über zwei Jahre alt. Angesichts der schweren Tatvorwürfe überwiegt
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vorliegend das italienische Interesse an Auslieferung und Strafverfolgung klar. Die Rüge ist damit unbegründet.
7. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschlössen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft.
8.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekam- mer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsge- such befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrach- ten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden (vgl. oben Erwägung 7), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des ent- sprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (act. 6).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. Oktober 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Yves Waldmann - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).