Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt gegen den deutschen Staatsangehö- rigen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie der Insolvenzverschleppung. In die- sem Zusammenhang sind die deutschen Behörden mittels Rechtshilfeersu- chens vom 3. März 2021 an die Schweiz gelangt und haben um Bankaus- kunft betreffend das Konto mit der IBAN 1 bei der Bank C. AG ersucht. Die deutschen Behörden erbaten zudem um Ermittlung und Auskunftserteilung darüber, ob A. weitere Konten in der Schweiz habe (Verfahrensakten Gene- ralstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau [nachfolgend «Verfahrensak- ten»], Lasche 2, Urk. 3 ff.).
B. Nach einer summarischen Prüfung des Rechtshilfeersuchens im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend «BJ») das Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 29. März 2021 an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend «Gene- ralstaatsanwaltschaft TG»). Mit Eintretensverfügung vom 15. April 2021 und Ergänzungsverfügung vom 22. April 2021 entsprach die Generalsstaatsan- waltschaft TG dem Ersuchen insoweit, als es sich auf das Konto mit der IBAN 1 bezog und ersuchte die Bank C. (Schweiz) AG sowie die Bank C. AG um Erhebung von Bankunterlagen und Informationen betreffend das ge- nannte Konto für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 bis zum 15. April 2021. Dem Begehren um Feststellung weiterer Konten von A. in seiner pauschalen Form gab die Generalstaatsanwaltschaft TG jedoch nicht statt, sondern nur insoweit, als sie die Bank C. (Schweiz) AG und die Bank C. AG anwies, be- kannt zu geben, ob A. oder die B. FZE weitere als die bekannten Konten besitze. Bejahendenfalls seien die entsprechenden Bankunterlagen für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 bis zum 15. April 2021 herauszugeben und die Fragen gemäss Rechtshilfeersuchen zu beantworten (Verfahrensakten, La- sche 4, Urk. 32 ff.).
C. Am 3. Mai 2021 teilte die Bank C. (Schweiz) AG der Generalstaatsanwalt- schaft TG in Bezug auf das Konto IBAN 1 mit, dass sie für den Zeitraum vom
1. Januar 2020 bis 15. April 2021 keine Kontobeziehungen zu A. oder der B. FZE habe feststellen und die von der Generalstaatsanwaltschaft TG ge- nannte IBAN keiner Beziehung bei der Bank C. (Schweiz) AG habe zuordnen können (Verfahrensakten, Lasche 7, Urk. 37). Ebenfalls am 3. Mai 2021 teilte die Bank C. AG der Generalstaatsanwaltschaft TG mit, dass A. für den frag- lichen Zeitraum persönlich über acht Kontoverbindungen bei ihr unterhalte
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bzw. unterhalten habe. Betreffend die B. FZE bezeichnete die Bank C. AG für den genannten Zeitraum drei Kontoverbindungen. A. sei bei diesen drei Konten der Zeichnungsberechtigte. Für alle Kontobeziehungen wurden so- wohl die Geschäftsbeziehung als auch die Kontonummern mitgeteilt sowie für sämtliche Konten die Eröffnungsunterlagen und die Kontoauszüge ab
1. Januar 2020 bzw. ab Eröffnung bis zum 15. April 2021 bzw. bis zur Sal- dierung übermittelt (Verfahrensakten, Lasche 8, Urk. 38 ff.).
D. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 liessen A. und die B. FZE durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt D., schriftlich zum deutschen Rechtshilfeer- suchen Stellung nehmen und beantragten dessen vollumfängliche Abwei- sung (Verfahrensakten, Lasche 13, Urk. 149 ff.).
E. Mit Schlussverfügung vom 23. Juli 2021 entsprach die Generalstaatsanwalt- schaft TG dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe der Schreiben der Bank C. (Schweiz) AG und der Bank C. AG vom 3. Mai 2021 sowie der Eröffnungsdokumente und Kontoauszüge ab 1. Januar 2020/Er- öffnung bis 15. April 2021/Saldierung betreffend A. mit der Stamm-Nr. 2 so- wie betreffend die B. FZE mit der Stamm-Nr. 4 (Verfahrensakten, Lasche 15, Urk. 207).
F. Dagegen erhoben A. und die B. FZE mit Eingabe vom 23. August 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Sie beantra- gen die Aufhebung der Schlussverfügung vom 23. Juli 2021 und die vollum- fängliche Abweisung des Rechtshilfeersuchens vom 3. März 2021 soweit da- rauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Schlussverfügung vom 23. Juli 2021 aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1 S. 2).
G. Während das BJ mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtete (act. 11), beantragte die General- staatsanwaltschaft TG in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. 12), was A. und der B. FZE am 29. Ok- tober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13).
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H. A. und die B. FZE gelangten mit Eingabe vom 8. November 2021 erneut an die Beschwerdekammer. Sie stellten den prozessualen Antrag, es sei der Generalstaatsanwaltschaft TG umgehend zu untersagen, jedwede Akten des laufenden Rechtshilfeverfahrens oder Inhalte aus diesen Akten der Staatsanwaltschaft Hamburg zu übermitteln oder anderweitig zur Kenntnis zu bringen. Im Übrigen hielten sie an den mit Beschwerde vom 23. Au- gust 2021 gestellten Anträgen fest (act. 14 S. 2). A. und die B. FZE monier- ten insbesondere, dass die Generalstaatsanwaltschaft TG mit E-Mail vom
21. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft Hamburg detaillierte Angaben zu den von ihnen in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten zum deutschen Recht übermittelt und um entsprechende Rückmeldung ersucht habe. Die Generalstaatsanwaltschaft TG liess dem Gericht mit Eingabe vom 22. No- vember 2021 einen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21. Okto- ber 2021 zukommen, aus welchem die Rechtshilfelegitimation der ersuchen- den Behörde eindeutig hervorgehe. Im Übrigen verzichtete die Generals- staatsanwaltschaft TG auf die Einreichung einer (begründeten) Duplik. Sie beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vom 23. August 2021 (act. 16). Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 22. November 2021 auf eine Stellungnahme (act. 17). Die Eingaben der Generalstaatsanwalt- schaft TG und des BJ wurden A. und der B. FZE am 24. November 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 18).
I. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 erneuerten A. und die B. FZE ihren An- trag, wonach der Generalstaatsanwaltschaft TG zu untersagen sei, jedwede Akten des laufenden Rechtshilfeverfahrens oder Inhalte aus diesen Akten der Staatsanwaltschaft Hamburg zu übermitteln oder anderweitig zur Kennt- nis zu bringen. Zudem beantragen sie, das Beschwerdeverfahren sei zu sis- tieren bis die Gerichte in Deutschland abschliessend über die Frage der Rechtshilfelegitimation der ersuchenden Behörden entschieden hätten (act. 19 S. 2).
J. Die Eingabe vom 8. Dezember 2021 wurde dem BJ und der Generalstaats- anwaltschaft TG am 9. Dezember 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 20).
K. Am 31. März 2022 teilte der RA D. mit, dass er die Interessen von A. und der B. FZE im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr vertrete (act. 21).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleich- terung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem ge- langen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkom- men», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/interna- tional-agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwi- schen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2
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lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinfor- mationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom
16. Mai 2014 E. 1.3).
E. 2.2 Als Inhaber der von der Rechtshilfe betroffenen Konten sind die Beschwer- deführer zur Beschwerde legitimiert. Auf die auch fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
E. 3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwen- dung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zu- dem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Ent- scheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).
E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die
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Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Vorab ist auf den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerdegegnerin um- gehend zu untersagen, jedwede Akten des laufenden Rechtshilfeverfahrens oder Inhalte aus diesen Akten der Staatsanwaltschaft Hamburg zu übermit- teln oder anderweitig zur Kenntnis zu bringen, einzugehen. Die Beschwer- deführer machen in diesem Zusammenhang geltend, es sei erstellt, dass die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 21. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft Hamburg Informationen über das in der Schweiz laufende Rechtshilfeverfah- ren übermittelt habe. Die Beschwerdegegnerin habe in der genannten E-Mail der Staatsanwaltschaft Hamburg mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer im Rechtshilfeverfahren anwaltlich vertreten seien und sich der Gewährung der Rechtshilfe widersetzen würden. Zudem habe sie auch die im Rahmen der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 16. Juli 2021 vorgebrachten Ar- gumente, namentlich zum deutschen Recht, offengelegt und um Rückmel- dung gebeten. Damit habe die Beschwerdegegnerin der Staatsanwaltschaft Hamburg im vorliegenden Rechtshilfeverfahren faktisch Parteistellung ein- geräumt. Der ersuchenden Behörde bzw. dem ersuchenden Staat komme im schweizerischen Rechtshilfeverfahren jedoch nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung keine Parteistellung zu (act. 14 S. 4 ff.).
E. 5.2 Diese Rüge geht fehl. Die Beschwerdeführer übersehen Art. 80o IRSG: Sind ergänzende Informationen zum Rechtshilfeersuchen notwendig, holt das Bundesamt für Justiz diese auf Antrag der ausführenden Behörde beim er- suchenden Staat ein (Art. 80o Abs. 1 IRSG), soweit staatsvertraglich nicht der unmittelbare Verkehr zwischen den Behörden vereinbart wurde (vgl. Art. 15 EUeR). Die Beschwerdegegnerin ersuchte die deutschen Behörden gestützt auf die von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom
16. Juli 2021 vorgebrachten Einwendungen um ergänzende Informationen zum deutschen Recht. Sie richtete dabei eine E-Mail vom 21. Juli 2021 mit folgendem Wortlaut an die deutschen Behörden (act. 14.2):
« […]. Ich beziehe mit auf Ihr obgenanntes Rechtshilfeersuchen. Der Be- schuldigte hat sich im Rahmen des schweizerischen Rechtshilfeverfahrens einen Anwalt genommen und wehrt sich gegen den Vollzug der Rechtshilfe. Er bringt unter anderem vor:
- Die um rechtshilfeersuchende Behörde sei gar nicht mehr zur Stellung eines RH-Ersuchens legitimiert, da in Deutschland bereits vor Stellung
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des Ersuchens Anklage erhoben worden sei. Die Verfahrenshoheit sei in diesem Zeitpunkt beim Gericht. Die Staatsanwaltschaft sei ab Anklageer- hebung nicht mehr befugt, Beweise zu erheben.
- Es fehle an einem Konnex zur Straftat, da die erhobenen Beweismittel einzig zur Erhebung der persönlichen Verhältnisse dienen würden. In Deutschland wären entsprechende Erhebungen aufgrund der Schwere der in Frage stehenden Delikte nicht zulässig.
- Ausserdem seien die Beweismittel zur Festsetzung einer Geldstrafe nicht mehr genügend aktuell, da es einige Zeit in Anspruch nehme, bis ein Urteil zu erwarten sei. Massgeblich seien jedoch die Vermögens- und Einkom- mensverhältnisse im Urteilszeitpunkt.
Gerne erwarte ich Ihre Rückmeldung betr. obgenannte Punkte nach deut- schem Recht. Ausserdem wäre ich Ihnen um Bekanntgabe eines Kontakts für Rückfragen dankbar. […]».
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die ersuchende Behörde wie bereits erwähnt um Information zum deutschen Recht ersucht. Rückfragen dieser Art an den ersuchenden Staat sind nicht nur gesetzlich vorgesehen (Art. 80o IRSG, Art. 28 Abs. 6 IRSG), es gehört auch zu den Grundregeln des Rechts- hilferechts, dass die ersuchte Behörde soweit wie möglich die ersuchende Behörde unterstützt, damit diese ein genügendes Ersuchen zu stellen ver- mag (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, S. 319 f., N. 302). Sie ist sogar verpflichtet, vor Abwei- sung des Rechtshilfeersuchens dem ersuchenden Staat die Möglichkeit zu geben, diese mit ergänzenden Informationen zu versehen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.262 vom 11. Juni 2012 E. 7.3 in fine; RR.2009.37-38 vom 2. September 2009 E. 4.5; RR.2007.143 vom 3. De- zember 2007 E. 2.5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer bewirkt eine Rückfrage der schweizerischen Behörden im Sinne von Art. 80o IRSG nicht, dass der ersuchende Staat bzw. die ersuchende Behörde Partei im Rechtshilfeverfahren wird (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 297 N. 284). Anhalts- punkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin Akten oder Informationen, wel- che über das in Art. 80o IRSG Vorgesehene hinausgehen, an die ersu- chende Behörde herausgegeben hätte bzw. solche herauszugeben beab- sichtigt, bestehen keine, weshalb der prozessuale Antrag der Beschwerde- führer auf Untersagung der Übermittlung oder Kenntnisgabe von Akten des laufenden Rechtshilfeverfahrens oder Inhalte aus diesen Akten abzuweisen ist.
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E. 6.1 Die Beschwerdeführer machen sodann eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe sich mit den mit der Stellung- nahme vom 16. Juli 2021 vorgetragenen Fakten und Argumenten bei der Beurteilung und Entscheidung des Rechtshilfegesuchs der deutschen Be- hörden, insbesondere mit dem Thema der fehlenden Zuständigkeit bzw. Be- fugnis der Staatsanwaltschaft Hamburg zur Stellung des Rechtshilfegesuchs und mit den Argumenten eines fehlenden Konnexes zwischen den rechtshil- feweisen verlangten Informationen und Unterlagen einerseits und des in Hamburg gegen den Beschwerdeführer 1 geführten Strafverfahrens ande- rerseits, nicht rechtsgenügend auseinandergesetzt (act. 1 S. 5 f.).
E. 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechts- hilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkretisiert (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 509 ff., N. 472 ff., N. 487). Das Recht auf eine be- gründete Verfügung respektive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 525 ff., N. 486 ff.). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbe- ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; je mit Hinweisen; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, Art. 32 VwVG N. 9 m.w.H.).
E. 6.3 Die angefochtene Schlussverfügung genügt diesen Anforderungen. Entge- gen den Ausführungen der Beschwerdeführer legte die Beschwerdegegne- rin darin insbesondere dar, inwiefern die herauszugebenden Unterlagen be- treffend die Bankkonten des Beschwerdeführers 1 in zeitlicher und sachli- cher Hinsicht potenziell erheblich seien. Die Beschwerdegegnerin hat so- dann an verschiedenen Stellen in der Schlussverfügung darauf hingewiesen, dass für den Vollzug der Rechtshilfe das Recht des ersuchten Staates und nicht des ersuchenden Staates massgeblich ist (vgl. act. 1.5 Ziff. IV letzter Abschnitt, S. 6 und Ziff. V zweiter Abschnitt, S. 7). Insofern geht die Kritik der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe sich zum Einwand der fehlenden Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Hamburg nicht geäussert,
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sondern lediglich lapidar festgehalten, dass die Verweise auf deutsches Recht nicht zielführend erscheinen, fehl. Die Ausführungen der Beschwer- degegnerin sind zwar eher knapp gehalten, eine sachgerechte Anfechtung war jedoch möglich. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung die von den Beschwerdefüh- rern in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2021 vorgebrachten Argumente auf- gegriffen und (wenn auch teilweise in sehr geraffter Form) dargelegt, wes- halb aus ihrer Sicht die Argumente nicht zu überzeugen vermögen. Eine Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. Eine an- dere Frage ist, ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, was vorliegend von den Beschwerdeführern bestritten wird. Diese Frage betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt, worauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
E. 7.1 Die Beschwerdeführer rügen in einem weiteren Punkt die fehlende Befugnis der Staatsanwaltschaft Hamburg zur Stellung eines Rechtshilfegesuchs. Die Staatsanwaltschaft Hamburg habe bereits am 4. Dezember 2020, also rund drei Monate vor Stellung des Rechtshilfegesuches, beim zuständigen Amts- gericht Hamburg gegen den Beschwerdeführer 1 Anklage bezüglich der im Rechtshilfegesuch genannten Vorwürfe erhoben. Die Befugnis zur Stellung des Rechtshilfegesuches sei mit der Anklageerhebung auf das Amtsgericht Hamburg übergegangen. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft Ham- burg das Rechtshilfeersuchen beim Amtsgericht Hamburg beantragen müs- sen, was offensichtlich nicht getan worden sei, weshalb auf das Rechtshil- feersuchen nicht eingetreten werden könne bzw. dieses abgewiesen werden müsse (act. 1 S. 7 ff.).
E. 7.2 Das Ersuchen vom 3. März 2021 wurde von der Staatsanwaltschaft Ham- burg gestellt. Dieses weist weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Wider- sprüche auf – was im Übrigen von den Beschwerdeführern auch gar nicht geltend gemacht wird –, weshalb der darin dargestellte Sachverhalt für den Schweizer Rechtshilferichter grundsätzlich bindend ist (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1). Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit der ersuchen- den Behörde. Nach der Rechtsprechung ist die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner Behörden. Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, wenn der ersuchende Staat offensichtlich unzu- ständig ist, d.h. dessen Justizbehörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 126 II 212 E. 6c/bb; 116 Ib 89 E. 2c/aa; 113 Ib 157 E. 4; TPF 2013 97 E. 5.2 m.w.H.). Die offensichtliche Unzuständigkeit
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der Staatsanwaltschaft Hamburg ergibt sich aus dem Ersuchen nicht. Die Beschwerdegegnerin hat dem Gericht sodann einen Beschluss des Amtsge- richts Hamburg vom 21. Oktober 2021 eingereicht, aus welchem die Rechts- hilfelegitimation der ersuchen Behörde eindeutig hervorgehe (act. 16 und 16.1). Im besagten Beschluss hatte das Amtsgericht Hamburg einen Antrag des Beschwerdeführers 1 auf gerichtliche Entscheidung abgewiesen und festgehalten, dass das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Ham- burg an die schweizerischen Behörden zwecks Aufklärung entscheidungs- erheblicher Umstände geeignet und auch verhältnismässig sei. Ob dieser Beschluss mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus den Akten nicht. Dessen ungeachtet kann jedoch festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Grund hatte, an der sachlichen Zuständigkeit der ersuchen Behörde zu zweifeln. Es obliegt sodann auch nicht dem Schweizer Rechtshilferichter zu beurteilen, welche Konsequenzen eine all- fällige sachliche Unzuständigkeit der ersuchenden Behörde in Bezug auf die Verwertbarkeit ihrer bisherigen Handlungen nach dem ausländischen Recht nach sich zieht. Mit der Beschwerdegegnerin ist daher festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg jedenfalls zum Zeitpunkt des Einreichens des hier zu beurteilenden Ersuchens nicht offensichtlich unzuständig war. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 8.1 Die Beschwerdeführer machen in einem weiteren Punkt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Sie sind der Ansicht, dass zwischen den verlangten Informationen und den Unterlagen und dem inkriminierten Sachverhalt weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein Konnex be- stehe (act. 1 S. 10 ff.).
E. 8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu
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übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshil- febehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hin- ausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechts- hilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergän- zung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafba- rer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchen- den Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
E. 8.3 Aus den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen (vgl. supra E. 7.2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der E. mbH, in Hamburg, ge- wesen sei. Die E. mbH habe die Gaststätte F. betrieben. Als Geschäftsführer sei der Beschwerdeführer 1 verpflichtet gewesen, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversiche- rung) abzuführen. Obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei, habe er die Arbeitnehmerbeiträge in den Monaten Juli 2018 bis Juli 2019 in insgesamt 25 Fällen nicht abgeführt, sondern die Beiträge in Gesamthöhe von EUR 14'790.82 für seine E. mbH einbehalten. Die E. mbH sei spätestens seit dem 1. Oktober 2018 insolvent gewesen. Obwohl dem Beschwerdeführer 1 dies bewusst gewesen sei, habe er bis heute keinen Insolvenzantrag ge- stellt. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 trotz der Insolvenz und Zah- lungseinstellung keine Bilanzen für die Geschäftsjähre 2018 und 2019 er- stellt. Die Nichterstellung der Bilanzen trotz Insolvenz und Zahlungseinstel- lung stelle eine Bankrotttat dar. Der Beschwerdeführer 1 habe ausgesagt, dass die E. mbH im Juli 2019 zahlungsunfähig gewesen sei, denn die B. FZE habe ihr ein Darlehen in der Höhe von insgesamt EUR 55'955.-- gewährt. Am 4. Juni 2019 habe sie darauf eine Gutschrift über EUR 6'000.-- erhalten.
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Zuletzt soll die E. mbH am 2. August 2019 nach Betriebsschliessung ein Dar- lehen der B. FZE in Höhe von EUR 13'421.-- erhalten haben. In der Tat seien auf den Kontoumsätzen der E. mbH diese zwei Gutschriften verzeichnet. Das Geld stamme von dem angefragten Schweizer Bankkonto mit der IBAN 1. Eine Recherche bei zefix.ch habe ergeben, dass es in der Schweiz keine Gesellschaft B. FZE gebe. Eine Google-Recherche hingegen habe er- geben, dass sich der Beschwerdeführer 1 bei LinkedIn als «Managing Direc- tor» der B. FZE bezeichnet habe. Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass es sich bei der Bezeichnung B. FZE um einen blossen Handelsnamen handle, unter dem der Beschwerdeführer 1 im geschäftlichen Verkehr auf- trete, dahinter aber keine eigene Gesellschaft stehe. Es sei anzunehmen, dass das Konto dem Beschwerdeführer 1 selber gehöre und er dieses Konto zur Erbringung von Einlagen oder Geschäftsdarlehen seiner E. mbH genutzt habe; es sich darauf erhebliche Umsätze finden würden (Verfahrensakten, Lasche 2, Urk. 3 ff.).
E. 8.4 Die deutschen Behörden verfügen über konkrete Hinweise, dass die E. mbH von der Beschwerdeführerin 2, nachdem sie insolvent geworden sei, Darle- hen in der Höhe von insgesamt EUR 55'000.-- erhalten habe. Das Darlehen sei der E. mbH von einem auf die Beschwerdeführerin 2 lautenden Konto bei der Bank C. AG überwiesen worden. Dabei sei der Beschwerdeführer 1 der Managing Partner der Beschwerdeführerin 2 gewesen. Die Erhebungen bei der Bank C. AG durch die Beschwerdegegnerin haben sodann ergeben, dass auch der Beschwerdeführer 1 persönlich eine Kontoverbindung zur Bank C. AG unterhielt und Zeichnungsberechtigter für das Konto der Be- schwerdeführerin 2 bei der Bank C. AG war. Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer 1 seine Vermögensverhältnisse zu sei- nen Gunsten zu verschleiern versucht. Ein sachlicher Konnex zwischen dem zu untersuchenden Sachverhalt und den Konten der Beschwerdeführer ist daher ohne Weiteres gegeben. Von einer «fishing expedition» kann keine Rede sein. Dies gilt unabhängig davon, ob gegen den Beschwerdeführer 1 bereits Anklage erhoben worden ist. Dass mittlerweile ein rechtskräftiger Entscheid vorliegen würde, ist weder aktenkundig noch wird derartiges gel- tend gemacht. Solange ein gültiges Rechtshilfeersuchen zudem nicht explizit zurückgezogen worden ist, muss dieses grundsätzlich vollzogen werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 5; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014 E. 6.2; je m.w.H.). Es entspricht sodann
– wie bereits ausgeführt – der Rechtsprechung, dass die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu über-
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mitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht be- ziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen, wie vor- liegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Insbesondere Stammunterlagen be- züglich der Eröffnung der Konten und Depots, des Vertragsverhältnisses der Bank und allfälliger Vertretungsverhältnisse sind unabhängig von deren Datum relevant, weil sie Auskunft unter anderem über die wirtschaftliche Be- rechtigung geben können (vgl. statt vieler: Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2016.245 +256 vom 19. Mai 2017 E. 5.7). Ob die Transaktionen tatsächlich deliktischer Herkunft sind – was von den Beschwerdeführern be- stritten wird –, ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen. Diese Frage wird Gegenstand im deutschen Strafverfahren sein. Im Übrigen sind die Überwei- sungen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den beschuldigten Personen an- gelastete Verhalten zu ziehen. Soweit schliesslich die Beschwerdeführer monieren, die Unterlagen seien für den im Rechtshilfeersuchen genannten Zweck – nämlich die Festlegung der Geldstrafe – gar nicht relevant, weil nach deutschem Recht sich die Bemessung der Geldstrafe nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils richte, ist darauf hinzuweisen, dass die deutschen Behörden um rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen nicht nur für die Bestimmung der Höhe der zu erwartenden Geldstrafe ersucht haben, sondern generell für die Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schwerdeführers 1 (act. 1.7 S. 3) und die Aufklärung der Verbindungen zwi- schen den Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 (act. 16.1 S. 2). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszu- machen.
E. 9 Schliesslich geht auch die Anrufung des «Nemo-Tenetur»-Grundsatzes fehl, soweit die Beschwerdeführer in der Herausgabe der Bankunterlagen eine Verletzung des Verbots des Selbstbelastungszwangs erblicken (act. 1 S. 19). Es ist grundsätzlich Sache des ausländischen Strafgerichts, im Lichte des «Nemo-Tenetur»-Grundsatzes über die Verwertbarkeit von Beweismit- teln zu befinden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_417/2019 vom
E. 13 Juli 2020 E. 4.5.1, dort zur Amtshilfe). Es liegen keine Gründe vor, wonach ernsthaft zu befürchten wäre, dass die deutschen Strafgerichte den «Nemo-Tenetur»-Grundsatz missachten könnten. Vielmehr ist bei einem Staat wie Deutschland gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 seine diesbezüglichen Rechte im deutschen Strafverfahren wird geltend machen können (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4;
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1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014 E. 2.1.1).
10. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Vor diesem Hintergrund wird das Gesuch um Sistierung des Beschwerde- verfahrens obsolet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in derselben Höhe.
12. Am 31. März 2022 teilte RA D. der Beschwerdekammer mit, dass er die Be- schwerdeführer nicht mehr vertrete (vgl. supra lit. K). Die Beschwerdeführer, welche beide im Ausland ansässig sind, haben dem Gericht keine Zustella- dresse hinterlassen. Die schweizerischen Behörden stellen ihre Verfügun- gen und Entscheide nicht ins Ausland zu. Den in Ausland ansässigen Be- rechtigten und Beschwerdeführern werden Verfügung und Entscheide, die sie betreffen, nur eröffnet, wenn sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG; Art. 9 IRSV). Darauf wurden die Beschwerdeführer explizit in der Schlussverfügung vom 23. Juli 2021 hinge- wiesen (act. 1.5 S. 9). Von einer amtlichen Publikation (vgl. Art. 36 lit. b VwVG) ist mangels Zustelldomizils in der Schweiz abzusehen. Der vorlie- gende Entscheid ist den Beschwerdeführern ad acta zuzustellen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A.,
2. B. FZE, Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2
gegen
GENERALSTAATSANWALTSCHAFT THURGAU, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.176-177
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt gegen den deutschen Staatsangehö- rigen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie der Insolvenzverschleppung. In die- sem Zusammenhang sind die deutschen Behörden mittels Rechtshilfeersu- chens vom 3. März 2021 an die Schweiz gelangt und haben um Bankaus- kunft betreffend das Konto mit der IBAN 1 bei der Bank C. AG ersucht. Die deutschen Behörden erbaten zudem um Ermittlung und Auskunftserteilung darüber, ob A. weitere Konten in der Schweiz habe (Verfahrensakten Gene- ralstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau [nachfolgend «Verfahrensak- ten»], Lasche 2, Urk. 3 ff.).
B. Nach einer summarischen Prüfung des Rechtshilfeersuchens im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend «BJ») das Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 29. März 2021 an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend «Gene- ralstaatsanwaltschaft TG»). Mit Eintretensverfügung vom 15. April 2021 und Ergänzungsverfügung vom 22. April 2021 entsprach die Generalsstaatsan- waltschaft TG dem Ersuchen insoweit, als es sich auf das Konto mit der IBAN 1 bezog und ersuchte die Bank C. (Schweiz) AG sowie die Bank C. AG um Erhebung von Bankunterlagen und Informationen betreffend das ge- nannte Konto für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 bis zum 15. April 2021. Dem Begehren um Feststellung weiterer Konten von A. in seiner pauschalen Form gab die Generalstaatsanwaltschaft TG jedoch nicht statt, sondern nur insoweit, als sie die Bank C. (Schweiz) AG und die Bank C. AG anwies, be- kannt zu geben, ob A. oder die B. FZE weitere als die bekannten Konten besitze. Bejahendenfalls seien die entsprechenden Bankunterlagen für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 bis zum 15. April 2021 herauszugeben und die Fragen gemäss Rechtshilfeersuchen zu beantworten (Verfahrensakten, La- sche 4, Urk. 32 ff.).
C. Am 3. Mai 2021 teilte die Bank C. (Schweiz) AG der Generalstaatsanwalt- schaft TG in Bezug auf das Konto IBAN 1 mit, dass sie für den Zeitraum vom
1. Januar 2020 bis 15. April 2021 keine Kontobeziehungen zu A. oder der B. FZE habe feststellen und die von der Generalstaatsanwaltschaft TG ge- nannte IBAN keiner Beziehung bei der Bank C. (Schweiz) AG habe zuordnen können (Verfahrensakten, Lasche 7, Urk. 37). Ebenfalls am 3. Mai 2021 teilte die Bank C. AG der Generalstaatsanwaltschaft TG mit, dass A. für den frag- lichen Zeitraum persönlich über acht Kontoverbindungen bei ihr unterhalte
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bzw. unterhalten habe. Betreffend die B. FZE bezeichnete die Bank C. AG für den genannten Zeitraum drei Kontoverbindungen. A. sei bei diesen drei Konten der Zeichnungsberechtigte. Für alle Kontobeziehungen wurden so- wohl die Geschäftsbeziehung als auch die Kontonummern mitgeteilt sowie für sämtliche Konten die Eröffnungsunterlagen und die Kontoauszüge ab
1. Januar 2020 bzw. ab Eröffnung bis zum 15. April 2021 bzw. bis zur Sal- dierung übermittelt (Verfahrensakten, Lasche 8, Urk. 38 ff.).
D. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 liessen A. und die B. FZE durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt D., schriftlich zum deutschen Rechtshilfeer- suchen Stellung nehmen und beantragten dessen vollumfängliche Abwei- sung (Verfahrensakten, Lasche 13, Urk. 149 ff.).
E. Mit Schlussverfügung vom 23. Juli 2021 entsprach die Generalstaatsanwalt- schaft TG dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe der Schreiben der Bank C. (Schweiz) AG und der Bank C. AG vom 3. Mai 2021 sowie der Eröffnungsdokumente und Kontoauszüge ab 1. Januar 2020/Er- öffnung bis 15. April 2021/Saldierung betreffend A. mit der Stamm-Nr. 2 so- wie betreffend die B. FZE mit der Stamm-Nr. 4 (Verfahrensakten, Lasche 15, Urk. 207).
F. Dagegen erhoben A. und die B. FZE mit Eingabe vom 23. August 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Sie beantra- gen die Aufhebung der Schlussverfügung vom 23. Juli 2021 und die vollum- fängliche Abweisung des Rechtshilfeersuchens vom 3. März 2021 soweit da- rauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Schlussverfügung vom 23. Juli 2021 aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1 S. 2).
G. Während das BJ mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtete (act. 11), beantragte die General- staatsanwaltschaft TG in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. 12), was A. und der B. FZE am 29. Ok- tober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13).
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H. A. und die B. FZE gelangten mit Eingabe vom 8. November 2021 erneut an die Beschwerdekammer. Sie stellten den prozessualen Antrag, es sei der Generalstaatsanwaltschaft TG umgehend zu untersagen, jedwede Akten des laufenden Rechtshilfeverfahrens oder Inhalte aus diesen Akten der Staatsanwaltschaft Hamburg zu übermitteln oder anderweitig zur Kenntnis zu bringen. Im Übrigen hielten sie an den mit Beschwerde vom 23. Au- gust 2021 gestellten Anträgen fest (act. 14 S. 2). A. und die B. FZE monier- ten insbesondere, dass die Generalstaatsanwaltschaft TG mit E-Mail vom
21. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft Hamburg detaillierte Angaben zu den von ihnen in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten zum deutschen Recht übermittelt und um entsprechende Rückmeldung ersucht habe. Die Generalstaatsanwaltschaft TG liess dem Gericht mit Eingabe vom 22. No- vember 2021 einen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21. Okto- ber 2021 zukommen, aus welchem die Rechtshilfelegitimation der ersuchen- den Behörde eindeutig hervorgehe. Im Übrigen verzichtete die Generals- staatsanwaltschaft TG auf die Einreichung einer (begründeten) Duplik. Sie beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vom 23. August 2021 (act. 16). Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 22. November 2021 auf eine Stellungnahme (act. 17). Die Eingaben der Generalstaatsanwalt- schaft TG und des BJ wurden A. und der B. FZE am 24. November 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 18).
I. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 erneuerten A. und die B. FZE ihren An- trag, wonach der Generalstaatsanwaltschaft TG zu untersagen sei, jedwede Akten des laufenden Rechtshilfeverfahrens oder Inhalte aus diesen Akten der Staatsanwaltschaft Hamburg zu übermitteln oder anderweitig zur Kennt- nis zu bringen. Zudem beantragen sie, das Beschwerdeverfahren sei zu sis- tieren bis die Gerichte in Deutschland abschliessend über die Frage der Rechtshilfelegitimation der ersuchenden Behörden entschieden hätten (act. 19 S. 2).
J. Die Eingabe vom 8. Dezember 2021 wurde dem BJ und der Generalstaats- anwaltschaft TG am 9. Dezember 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 20).
K. Am 31. März 2022 teilte der RA D. mit, dass er die Interessen von A. und der B. FZE im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr vertrete (act. 21).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleich- terung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem ge- langen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkom- men», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/interna- tional-agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwi- schen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2
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lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinfor- mationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom
16. Mai 2014 E. 1.3).
2.2 Als Inhaber der von der Rechtshilfe betroffenen Konten sind die Beschwer- deführer zur Beschwerde legitimiert. Auf die auch fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwen- dung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zu- dem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Ent- scheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die
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Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
5. 5.1 Vorab ist auf den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerdegegnerin um- gehend zu untersagen, jedwede Akten des laufenden Rechtshilfeverfahrens oder Inhalte aus diesen Akten der Staatsanwaltschaft Hamburg zu übermit- teln oder anderweitig zur Kenntnis zu bringen, einzugehen. Die Beschwer- deführer machen in diesem Zusammenhang geltend, es sei erstellt, dass die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 21. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft Hamburg Informationen über das in der Schweiz laufende Rechtshilfeverfah- ren übermittelt habe. Die Beschwerdegegnerin habe in der genannten E-Mail der Staatsanwaltschaft Hamburg mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer im Rechtshilfeverfahren anwaltlich vertreten seien und sich der Gewährung der Rechtshilfe widersetzen würden. Zudem habe sie auch die im Rahmen der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 16. Juli 2021 vorgebrachten Ar- gumente, namentlich zum deutschen Recht, offengelegt und um Rückmel- dung gebeten. Damit habe die Beschwerdegegnerin der Staatsanwaltschaft Hamburg im vorliegenden Rechtshilfeverfahren faktisch Parteistellung ein- geräumt. Der ersuchenden Behörde bzw. dem ersuchenden Staat komme im schweizerischen Rechtshilfeverfahren jedoch nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung keine Parteistellung zu (act. 14 S. 4 ff.).
5.2 Diese Rüge geht fehl. Die Beschwerdeführer übersehen Art. 80o IRSG: Sind ergänzende Informationen zum Rechtshilfeersuchen notwendig, holt das Bundesamt für Justiz diese auf Antrag der ausführenden Behörde beim er- suchenden Staat ein (Art. 80o Abs. 1 IRSG), soweit staatsvertraglich nicht der unmittelbare Verkehr zwischen den Behörden vereinbart wurde (vgl. Art. 15 EUeR). Die Beschwerdegegnerin ersuchte die deutschen Behörden gestützt auf die von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom
16. Juli 2021 vorgebrachten Einwendungen um ergänzende Informationen zum deutschen Recht. Sie richtete dabei eine E-Mail vom 21. Juli 2021 mit folgendem Wortlaut an die deutschen Behörden (act. 14.2):
« […]. Ich beziehe mit auf Ihr obgenanntes Rechtshilfeersuchen. Der Be- schuldigte hat sich im Rahmen des schweizerischen Rechtshilfeverfahrens einen Anwalt genommen und wehrt sich gegen den Vollzug der Rechtshilfe. Er bringt unter anderem vor:
- Die um rechtshilfeersuchende Behörde sei gar nicht mehr zur Stellung eines RH-Ersuchens legitimiert, da in Deutschland bereits vor Stellung
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des Ersuchens Anklage erhoben worden sei. Die Verfahrenshoheit sei in diesem Zeitpunkt beim Gericht. Die Staatsanwaltschaft sei ab Anklageer- hebung nicht mehr befugt, Beweise zu erheben.
- Es fehle an einem Konnex zur Straftat, da die erhobenen Beweismittel einzig zur Erhebung der persönlichen Verhältnisse dienen würden. In Deutschland wären entsprechende Erhebungen aufgrund der Schwere der in Frage stehenden Delikte nicht zulässig.
- Ausserdem seien die Beweismittel zur Festsetzung einer Geldstrafe nicht mehr genügend aktuell, da es einige Zeit in Anspruch nehme, bis ein Urteil zu erwarten sei. Massgeblich seien jedoch die Vermögens- und Einkom- mensverhältnisse im Urteilszeitpunkt.
Gerne erwarte ich Ihre Rückmeldung betr. obgenannte Punkte nach deut- schem Recht. Ausserdem wäre ich Ihnen um Bekanntgabe eines Kontakts für Rückfragen dankbar. […]».
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die ersuchende Behörde wie bereits erwähnt um Information zum deutschen Recht ersucht. Rückfragen dieser Art an den ersuchenden Staat sind nicht nur gesetzlich vorgesehen (Art. 80o IRSG, Art. 28 Abs. 6 IRSG), es gehört auch zu den Grundregeln des Rechts- hilferechts, dass die ersuchte Behörde soweit wie möglich die ersuchende Behörde unterstützt, damit diese ein genügendes Ersuchen zu stellen ver- mag (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, S. 319 f., N. 302). Sie ist sogar verpflichtet, vor Abwei- sung des Rechtshilfeersuchens dem ersuchenden Staat die Möglichkeit zu geben, diese mit ergänzenden Informationen zu versehen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.262 vom 11. Juni 2012 E. 7.3 in fine; RR.2009.37-38 vom 2. September 2009 E. 4.5; RR.2007.143 vom 3. De- zember 2007 E. 2.5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer bewirkt eine Rückfrage der schweizerischen Behörden im Sinne von Art. 80o IRSG nicht, dass der ersuchende Staat bzw. die ersuchende Behörde Partei im Rechtshilfeverfahren wird (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 297 N. 284). Anhalts- punkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin Akten oder Informationen, wel- che über das in Art. 80o IRSG Vorgesehene hinausgehen, an die ersu- chende Behörde herausgegeben hätte bzw. solche herauszugeben beab- sichtigt, bestehen keine, weshalb der prozessuale Antrag der Beschwerde- führer auf Untersagung der Übermittlung oder Kenntnisgabe von Akten des laufenden Rechtshilfeverfahrens oder Inhalte aus diesen Akten abzuweisen ist.
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6. 6.1 Die Beschwerdeführer machen sodann eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe sich mit den mit der Stellung- nahme vom 16. Juli 2021 vorgetragenen Fakten und Argumenten bei der Beurteilung und Entscheidung des Rechtshilfegesuchs der deutschen Be- hörden, insbesondere mit dem Thema der fehlenden Zuständigkeit bzw. Be- fugnis der Staatsanwaltschaft Hamburg zur Stellung des Rechtshilfegesuchs und mit den Argumenten eines fehlenden Konnexes zwischen den rechtshil- feweisen verlangten Informationen und Unterlagen einerseits und des in Hamburg gegen den Beschwerdeführer 1 geführten Strafverfahrens ande- rerseits, nicht rechtsgenügend auseinandergesetzt (act. 1 S. 5 f.).
6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechts- hilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkretisiert (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 509 ff., N. 472 ff., N. 487). Das Recht auf eine be- gründete Verfügung respektive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 525 ff., N. 486 ff.). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbe- ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; je mit Hinweisen; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, Art. 32 VwVG N. 9 m.w.H.).
6.3 Die angefochtene Schlussverfügung genügt diesen Anforderungen. Entge- gen den Ausführungen der Beschwerdeführer legte die Beschwerdegegne- rin darin insbesondere dar, inwiefern die herauszugebenden Unterlagen be- treffend die Bankkonten des Beschwerdeführers 1 in zeitlicher und sachli- cher Hinsicht potenziell erheblich seien. Die Beschwerdegegnerin hat so- dann an verschiedenen Stellen in der Schlussverfügung darauf hingewiesen, dass für den Vollzug der Rechtshilfe das Recht des ersuchten Staates und nicht des ersuchenden Staates massgeblich ist (vgl. act. 1.5 Ziff. IV letzter Abschnitt, S. 6 und Ziff. V zweiter Abschnitt, S. 7). Insofern geht die Kritik der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe sich zum Einwand der fehlenden Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Hamburg nicht geäussert,
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sondern lediglich lapidar festgehalten, dass die Verweise auf deutsches Recht nicht zielführend erscheinen, fehl. Die Ausführungen der Beschwer- degegnerin sind zwar eher knapp gehalten, eine sachgerechte Anfechtung war jedoch möglich. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung die von den Beschwerdefüh- rern in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2021 vorgebrachten Argumente auf- gegriffen und (wenn auch teilweise in sehr geraffter Form) dargelegt, wes- halb aus ihrer Sicht die Argumente nicht zu überzeugen vermögen. Eine Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. Eine an- dere Frage ist, ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, was vorliegend von den Beschwerdeführern bestritten wird. Diese Frage betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt, worauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
7. 7.1 Die Beschwerdeführer rügen in einem weiteren Punkt die fehlende Befugnis der Staatsanwaltschaft Hamburg zur Stellung eines Rechtshilfegesuchs. Die Staatsanwaltschaft Hamburg habe bereits am 4. Dezember 2020, also rund drei Monate vor Stellung des Rechtshilfegesuches, beim zuständigen Amts- gericht Hamburg gegen den Beschwerdeführer 1 Anklage bezüglich der im Rechtshilfegesuch genannten Vorwürfe erhoben. Die Befugnis zur Stellung des Rechtshilfegesuches sei mit der Anklageerhebung auf das Amtsgericht Hamburg übergegangen. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft Ham- burg das Rechtshilfeersuchen beim Amtsgericht Hamburg beantragen müs- sen, was offensichtlich nicht getan worden sei, weshalb auf das Rechtshil- feersuchen nicht eingetreten werden könne bzw. dieses abgewiesen werden müsse (act. 1 S. 7 ff.).
7.2 Das Ersuchen vom 3. März 2021 wurde von der Staatsanwaltschaft Ham- burg gestellt. Dieses weist weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Wider- sprüche auf – was im Übrigen von den Beschwerdeführern auch gar nicht geltend gemacht wird –, weshalb der darin dargestellte Sachverhalt für den Schweizer Rechtshilferichter grundsätzlich bindend ist (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1). Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit der ersuchen- den Behörde. Nach der Rechtsprechung ist die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner Behörden. Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, wenn der ersuchende Staat offensichtlich unzu- ständig ist, d.h. dessen Justizbehörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 126 II 212 E. 6c/bb; 116 Ib 89 E. 2c/aa; 113 Ib 157 E. 4; TPF 2013 97 E. 5.2 m.w.H.). Die offensichtliche Unzuständigkeit
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der Staatsanwaltschaft Hamburg ergibt sich aus dem Ersuchen nicht. Die Beschwerdegegnerin hat dem Gericht sodann einen Beschluss des Amtsge- richts Hamburg vom 21. Oktober 2021 eingereicht, aus welchem die Rechts- hilfelegitimation der ersuchen Behörde eindeutig hervorgehe (act. 16 und 16.1). Im besagten Beschluss hatte das Amtsgericht Hamburg einen Antrag des Beschwerdeführers 1 auf gerichtliche Entscheidung abgewiesen und festgehalten, dass das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Ham- burg an die schweizerischen Behörden zwecks Aufklärung entscheidungs- erheblicher Umstände geeignet und auch verhältnismässig sei. Ob dieser Beschluss mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus den Akten nicht. Dessen ungeachtet kann jedoch festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Grund hatte, an der sachlichen Zuständigkeit der ersuchen Behörde zu zweifeln. Es obliegt sodann auch nicht dem Schweizer Rechtshilferichter zu beurteilen, welche Konsequenzen eine all- fällige sachliche Unzuständigkeit der ersuchenden Behörde in Bezug auf die Verwertbarkeit ihrer bisherigen Handlungen nach dem ausländischen Recht nach sich zieht. Mit der Beschwerdegegnerin ist daher festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg jedenfalls zum Zeitpunkt des Einreichens des hier zu beurteilenden Ersuchens nicht offensichtlich unzuständig war. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
8. 8.1 Die Beschwerdeführer machen in einem weiteren Punkt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Sie sind der Ansicht, dass zwischen den verlangten Informationen und den Unterlagen und dem inkriminierten Sachverhalt weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein Konnex be- stehe (act. 1 S. 10 ff.).
8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu
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übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshil- febehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hin- ausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechts- hilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergän- zung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafba- rer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchen- den Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
8.3 Aus den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen (vgl. supra E. 7.2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der E. mbH, in Hamburg, ge- wesen sei. Die E. mbH habe die Gaststätte F. betrieben. Als Geschäftsführer sei der Beschwerdeführer 1 verpflichtet gewesen, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversiche- rung) abzuführen. Obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei, habe er die Arbeitnehmerbeiträge in den Monaten Juli 2018 bis Juli 2019 in insgesamt 25 Fällen nicht abgeführt, sondern die Beiträge in Gesamthöhe von EUR 14'790.82 für seine E. mbH einbehalten. Die E. mbH sei spätestens seit dem 1. Oktober 2018 insolvent gewesen. Obwohl dem Beschwerdeführer 1 dies bewusst gewesen sei, habe er bis heute keinen Insolvenzantrag ge- stellt. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 trotz der Insolvenz und Zah- lungseinstellung keine Bilanzen für die Geschäftsjähre 2018 und 2019 er- stellt. Die Nichterstellung der Bilanzen trotz Insolvenz und Zahlungseinstel- lung stelle eine Bankrotttat dar. Der Beschwerdeführer 1 habe ausgesagt, dass die E. mbH im Juli 2019 zahlungsunfähig gewesen sei, denn die B. FZE habe ihr ein Darlehen in der Höhe von insgesamt EUR 55'955.-- gewährt. Am 4. Juni 2019 habe sie darauf eine Gutschrift über EUR 6'000.-- erhalten.
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Zuletzt soll die E. mbH am 2. August 2019 nach Betriebsschliessung ein Dar- lehen der B. FZE in Höhe von EUR 13'421.-- erhalten haben. In der Tat seien auf den Kontoumsätzen der E. mbH diese zwei Gutschriften verzeichnet. Das Geld stamme von dem angefragten Schweizer Bankkonto mit der IBAN 1. Eine Recherche bei zefix.ch habe ergeben, dass es in der Schweiz keine Gesellschaft B. FZE gebe. Eine Google-Recherche hingegen habe er- geben, dass sich der Beschwerdeführer 1 bei LinkedIn als «Managing Direc- tor» der B. FZE bezeichnet habe. Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass es sich bei der Bezeichnung B. FZE um einen blossen Handelsnamen handle, unter dem der Beschwerdeführer 1 im geschäftlichen Verkehr auf- trete, dahinter aber keine eigene Gesellschaft stehe. Es sei anzunehmen, dass das Konto dem Beschwerdeführer 1 selber gehöre und er dieses Konto zur Erbringung von Einlagen oder Geschäftsdarlehen seiner E. mbH genutzt habe; es sich darauf erhebliche Umsätze finden würden (Verfahrensakten, Lasche 2, Urk. 3 ff.).
8.4 Die deutschen Behörden verfügen über konkrete Hinweise, dass die E. mbH von der Beschwerdeführerin 2, nachdem sie insolvent geworden sei, Darle- hen in der Höhe von insgesamt EUR 55'000.-- erhalten habe. Das Darlehen sei der E. mbH von einem auf die Beschwerdeführerin 2 lautenden Konto bei der Bank C. AG überwiesen worden. Dabei sei der Beschwerdeführer 1 der Managing Partner der Beschwerdeführerin 2 gewesen. Die Erhebungen bei der Bank C. AG durch die Beschwerdegegnerin haben sodann ergeben, dass auch der Beschwerdeführer 1 persönlich eine Kontoverbindung zur Bank C. AG unterhielt und Zeichnungsberechtigter für das Konto der Be- schwerdeführerin 2 bei der Bank C. AG war. Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer 1 seine Vermögensverhältnisse zu sei- nen Gunsten zu verschleiern versucht. Ein sachlicher Konnex zwischen dem zu untersuchenden Sachverhalt und den Konten der Beschwerdeführer ist daher ohne Weiteres gegeben. Von einer «fishing expedition» kann keine Rede sein. Dies gilt unabhängig davon, ob gegen den Beschwerdeführer 1 bereits Anklage erhoben worden ist. Dass mittlerweile ein rechtskräftiger Entscheid vorliegen würde, ist weder aktenkundig noch wird derartiges gel- tend gemacht. Solange ein gültiges Rechtshilfeersuchen zudem nicht explizit zurückgezogen worden ist, muss dieses grundsätzlich vollzogen werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 5; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014 E. 6.2; je m.w.H.). Es entspricht sodann
– wie bereits ausgeführt – der Rechtsprechung, dass die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu über-
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mitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht be- ziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen, wie vor- liegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Insbesondere Stammunterlagen be- züglich der Eröffnung der Konten und Depots, des Vertragsverhältnisses der Bank und allfälliger Vertretungsverhältnisse sind unabhängig von deren Datum relevant, weil sie Auskunft unter anderem über die wirtschaftliche Be- rechtigung geben können (vgl. statt vieler: Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2016.245 +256 vom 19. Mai 2017 E. 5.7). Ob die Transaktionen tatsächlich deliktischer Herkunft sind – was von den Beschwerdeführern be- stritten wird –, ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen. Diese Frage wird Gegenstand im deutschen Strafverfahren sein. Im Übrigen sind die Überwei- sungen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den beschuldigten Personen an- gelastete Verhalten zu ziehen. Soweit schliesslich die Beschwerdeführer monieren, die Unterlagen seien für den im Rechtshilfeersuchen genannten Zweck – nämlich die Festlegung der Geldstrafe – gar nicht relevant, weil nach deutschem Recht sich die Bemessung der Geldstrafe nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils richte, ist darauf hinzuweisen, dass die deutschen Behörden um rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen nicht nur für die Bestimmung der Höhe der zu erwartenden Geldstrafe ersucht haben, sondern generell für die Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schwerdeführers 1 (act. 1.7 S. 3) und die Aufklärung der Verbindungen zwi- schen den Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 (act. 16.1 S. 2). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszu- machen.
9. Schliesslich geht auch die Anrufung des «Nemo-Tenetur»-Grundsatzes fehl, soweit die Beschwerdeführer in der Herausgabe der Bankunterlagen eine Verletzung des Verbots des Selbstbelastungszwangs erblicken (act. 1 S. 19). Es ist grundsätzlich Sache des ausländischen Strafgerichts, im Lichte des «Nemo-Tenetur»-Grundsatzes über die Verwertbarkeit von Beweismit- teln zu befinden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_417/2019 vom
13. Juli 2020 E. 4.5.1, dort zur Amtshilfe). Es liegen keine Gründe vor, wonach ernsthaft zu befürchten wäre, dass die deutschen Strafgerichte den «Nemo-Tenetur»-Grundsatz missachten könnten. Vielmehr ist bei einem Staat wie Deutschland gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 seine diesbezüglichen Rechte im deutschen Strafverfahren wird geltend machen können (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4;
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1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014 E. 2.1.1).
10. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Vor diesem Hintergrund wird das Gesuch um Sistierung des Beschwerde- verfahrens obsolet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in derselben Höhe.
12. Am 31. März 2022 teilte RA D. der Beschwerdekammer mit, dass er die Be- schwerdeführer nicht mehr vertrete (vgl. supra lit. K). Die Beschwerdeführer, welche beide im Ausland ansässig sind, haben dem Gericht keine Zustella- dresse hinterlassen. Die schweizerischen Behörden stellen ihre Verfügun- gen und Entscheide nicht ins Ausland zu. Den in Ausland ansässigen Be- rechtigten und Beschwerdeführern werden Verfügung und Entscheide, die sie betreffen, nur eröffnet, wenn sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG; Art. 9 IRSV). Darauf wurden die Beschwerdeführer explizit in der Schlussverfügung vom 23. Juli 2021 hinge- wiesen (act. 1.5 S. 9). Von einer amtlichen Publikation (vgl. Art. 36 lit. b VwVG) ist mangels Zustelldomizils in der Schweiz abzusehen. Der vorlie- gende Entscheid ist den Beschwerdeführern ad acta zuzustellen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 7. September 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., ad acta - B. FZE, ad acta - Generalstaatsanwaltschaft Thurgau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag
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der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).