Auslieferung an Serbien. Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands (Art. 21 Abs. 1 IRSG).
Sachverhalt
A. Mit Interpol-Meldung vom 26. November 2009 ersuchten die serbischen Be- hörden um Fahndung und Verhaftung des serbischen Staatsangehörigen B. zwecks Auslieferung (siehe act. 1.1).
B. wurde am 18. August 2015 angehalten und gestützt auf eine Haftanord- nung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt. In seiner Einvernahme vom 20. Au- gust 2015 erklärte B., mit einer vereinfachten Auslieferung an Serbien nicht einverstanden zu sein. Das BJ erliess am 21. August 2015 einen Ausliefe- rungshaftbefehl, der B. am 25. August 2015 eröffnet wurde (siehe act. 1.1).
B. Per Telefax vom 25. September 2015 ersuchte Advokat C. um Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Verfolgten. Mit Schreiben vom
28. September 2015 ernannte ihn das BJ zum amtlichen Rechtsbeistand des Verfolgten (siehe act. 5.1).
C. Im Rahmen der Einvernahme vom 29. September 2015 erklärte B., er wolle seinen Anwalt wechseln (siehe act. 5.2).
D. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 wies sich Rechtsanwalt A. mit einer vom selben Tag datierten Vollmacht als der neue Rechtsvertreter des Verfolgten aus und ersuchte um Akteneinsicht und um Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Verfolgten (siehe act. 5.3). Am selben Tag reichte Ad- vokat C. seine Honorarnote ein. Das BJ sprach am 14. Januar 2016 dem ersten Rechtsvertreter des Verfolgten eine Entschädigung von Fr. 2‘584.- zu. (siehe act. 5.5).
E. Mit Schreiben vom 7. März 2016 reichte RA A. dem BJ seine Honorarnote über insgesamt Fr. 9‘184.65 ein. Er machte dabei einen Arbeitsaufwand von 42 Stunden (Fr. 8‘400.--), Auslagen von Fr. 104.30 und MWST von Fr. 680.35 geltend (siehe act. 5.6).
F. Mit Verfügung vom 15. März 2016 bewilligte das BJ die Auslieferung von B. an Serbien für die dem Auslieferungsersuchen der serbischen Botschaft vom
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23. September 2015 zugrunde liegenden Delikte unter Vorbehalt des Ent- scheids des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Delikts. In derselben Verfügung bestellte das BJ RA A. als amtlichen Rechtsbeistand des Verfolgten und entschädigte diesen mit Fr. 5‘504.30 (siehe act. 5.7).
G. Gegen den Entschädigungsentscheid des BJ gelangt RA A. mit Beschwerde vom 14. April 2016 an das hiesige Gericht. Er beantragt, dass seine Entschä- digung für das obgenannte Auslieferungsverfahren auf Fr. 9‘184.65 (inkl. MWST) festzusetzen sei; subsidiär, dass die Angelegenheit zur neuen Ent- scheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen sei (siehe act. 1).
H. Der Beschwerdegegner beantragt am 4. Mai 2016 die Abweisung der Be- schwerde (siehe act. 5). Die Replik erfolgte am 30. Mai 2016; RA A. bean- tragt eine Entschädigung von Fr. 1‘933.50 (inkl. MWST) für das vorliegende Verfahren (siehe act. 8). Die Duplik erfolgte am 10. Juni 2016 und wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2016 zur Kenntnis zugestellt (siehe act. 10, 11).
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Auslieferungsverfahren richten sich primär nach den einschlägigen Staats- verträgen. Soweit diese bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ge- langen das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Verweist das IRSG auf die StPO, so gelangen diese Bestim- mungen analog zur Anwendung. Subsidiär zu diesen Rechtsquellen gelan- gen vorliegend die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) zur Anwendung (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
E. 2.1 Verfügungen des BJ unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des
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Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Eine abweichende Regelung enthält das Gesetz, wenn es einen anderen Beschwerdeweg bestimmt (vgl. Art. 17 Abs. 1 IRSG), die Unanfechtbarkeit gewisser Entscheide statuiert wie bspw. in Art. 79 Abs. 4 IRSG (vgl. GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 12) oder wie in Art. 80e Abs. 2 IRSG – Beschwerde gegen Zwischenverfügungen – die Anfecht- barkeit an Bedingungen knüpft.
Mit Entscheid vom 15. März 2016 verfügte der Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand von B. mit Fr. 5‘504.30 ent- schädigt werde (siehe act. 5.7). Da das IRSG diesbezüglich keine abwei- chenden Regelungen enthält, unterliegt diese Verfügung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 IRSG der Beschwerde an das hiesige Gericht.
E. 2.2 Art. 21 Abs. 3 IRSG regelt die Beschwerdelegitimation des im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten und Art. 80h IRSG die Beschwerdelegitimation gegen Verfügungen im Rahmen der "anderen Rechtshilfe" i.S.v. Art. 63 ff. IRSG. Da im Gegensatz bspw. zur StPO (vgl. Art. 135 Abs. 3 StPO) das IRSG keine Bestimmung betreffend die Beschwerdelegitimation des amtli- chen Rechtsbeistandes gegen den Entschädigungsentscheid enthält, ge- langt vorliegend Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Anwendung.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
E. 2.3 Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbei- stand im Auslieferungsverfahren gegen B. tätig war und dass die angefoch- tene Verfügung ihn betrifft. Er macht geltend, vom Beschwerdegegner nicht hinreichend für den von ihm ausgewiesenen und angemessenen Aufwand entschädigt worden zu sein. Er hat mithin ein rechtliches Interesse an der Änderung des von ihm beanstandeten Entscheids des Beschwerdegegners über seine Entschädigung.
E. 2.4 Die Übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 3.1 Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes im Auslieferungsverfah- ren vor dem BJ richtet sich nach der Verordnung über Kosten und Entschä- digung im Verwaltungsverfahren vom
10. September 1969 (VwKV; SR 172.041.0; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.161 vom
26. August 2009, E. 2.5.3).
E. 3.2 Gemäss Art. 9 VwKV sind die Art. 8-13 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtspflege geniesst.
E. 3.3 Die Kosten der Vertretung sind in Art. 9 VGKE geregelt: Bei einem Rechts- anwalt umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar (lit. a.), die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti sowie die Tele- fonspesen (lit. b.) und die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwert- steuer nicht bereits berücksichtigt wurde (lit. c.).
Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--. In diesen Stunden- ansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt, dass nicht alle von ihm geltend gemachten Ar- beitsstunden berücksichtigt wurden, obwohl er eine detaillierte Honorarnote einreichte. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, der Entscheid über seine Honorarnote sei rechtsmissbräuchlich und nicht genug begründet (act. 1).
E. 4.1 Vorliegend ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich, wonach auch eine Rechtsmittelinstanz, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfra- gen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren und sich die Überprüfungsbefugnis (so zum Beispiel in Bezug auf die Höhe der Ge- nugtuung) auch bei voller Kognition auf eine Missbrauchskontrolle zu be- schränken hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013, E. 1.2.2 mit Hinweisen; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.72 vom 18. Juli 2014, E. 6.2).
Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn das Gericht zwar im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem
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Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (s. PATRICK GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 343; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.72 vom 18. Ju- li 2014, E. 6.2).
E. 4.2 Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteient- schädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei- stands Anwendung findet, muss der Entscheid über die Höhe des anwaltli- chen Honorars in der Regel nicht begründet werden. Eine Begründungs- pflicht wird indes namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Ent- schädigung abweichend von der Kostennote des Rechtsanwalts auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr da- von gesprochen werden, der Anwalt vermöge die Überlegungen, die das Ge- richt zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Be- gründung zu erkennen. Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduk- tion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendungen als unnötig betrachtet werden (Urteile des Bundesgerichts 4A_223/2016 vom
29. Juli 2016, E. 5 mit Hinweisen; 4A_382/2015 und 4A_404/2015 vom 4. Ja- nuar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen; 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2; 5D_178/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.3).
Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge- machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer reichte am 7. März 2016 seine Honorarnote für die erbrachten Bemühungen beim BJ ein (siehe act. 5.6). Er bezifferte und be- legte seine Ansprüche, welche Leistungen vom 2. Oktober 2015 bis 7. März 2016 enthalten. Der Beschwerdeführer machte dabei ein Anwaltshonorar von Fr. 8‘400.-- mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (42 Stunden) zuzüg- lich Auslagen von Fr. 104.30 und MWST (Fr. 680.35) geltend (siehe act. 5.6).
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Der Beschwerdegegner anerkannte nur 25 Stunden Arbeitsaufwand mit ei- nem Stundenansatz von Fr. 200.-- (Fr. 5‘000.--) und Auslagen von Fr. 104.30, zuzüglich MWST, ausmachend insgesamt Fr. 5‘504.30 (siehe act. 1.1, 5.7).
Der Beschwerdegegner begründete die Kürzung wie folgt (siehe act. 1.1, 5.7):
„Unter anderem fällt auf, dass der Rechtsbeistand verschiedentlich Besprechungen mit der Lebenspartnerin des Verfolgten, oder Schreiben an diese, als Aufwand verrechnet. Diese Aufwendungen können nicht als notwendiger Aufwand für die Vertretung des Verfolgten be- rücksichtigt werden. Auf die Kommunikation mit dieser Freundin entfallen insgesamt ca. drei Stunden.
Des Weiteren ist nicht klar, inwiefern was mit dem Aufwandposten vom 27. Oktober 2015 von drei Stunden (180‘) unter dem Titel „suite de la rédaction d’une détermination“ gemeint sein soll, nachdem schon für das Erstellen der Stellungnahme selbst unter dem Aufwandposten vom 26. Oktober 2016 [recte: 2015] ein Aufwand von sechs Stunden (360‘) in Rechnung gestellt worden ist. Diese drei Stunden sind daher nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen er- scheint der jeweils für die einzelnen Stellungnahmen geltend gemachte Aufwand generell als zu hoch. Insgesamt erscheint dem BJ für die Vertretung im vorliegenden Fall ein Aufwand von 25 Stunden als gerechtfertigt.
Die Entschädigung für den Rechtsbeistand bemisst sich daher auf 25 Stunden à Fr. 200.--, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, sowie den Auslagen von Fr. 104.30; ausmachend insgesamt Fr. 5‘504.30.“
In seiner Beschwerdeantwort präzisierte das BJ, dass die Honorarnote nicht klar und präzis genug sei, sowie dass kein konkretes Element vorgebracht worden sei, um den Inhalt der Besprechungen mit der Lebenspartnerin vom Verfolgten zu bestimmen. Deswegen könnten diese Besprechungen nicht als notwendiger Aufwand für die Vertretung des Verfolgten berücksichtigt werden. Das BJ führte auch aus, dass die reelle Notwendigkeit eines Auf- wands von mehr als 13 Stunden für die Erstellung einer Stellungnahme von neun Seiten (datiert 28. Oktober 2015) zweifelhaft sei. Das BJ fügte hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst ausführe, sein Aufwand enthalte auch das Studium mehrerer von der Lebenspartnerin des Verfolgten abgegebener Do- kumente, deren Bedeutung aber nicht bewiesen sei. Nach Meinung des BJ rechtfertigen schliesslich die Begründungen des Beschwerdeführers nicht alle in der Honorarnote aufgelisteten Aufwendungen.
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E. 5.2 In Bezug auf die Herabsetzung des Aufwands, welcher die Besprechungen mit der Lebenspartnerin des Verfolgten betrifft, erfüllt die Begründung des BJ die Begründungsanforderungen der Rechtsprechung. Trotzdem er- scheint der Inhalt dieser Begründung nicht haltbar. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er Besprechungen mit der Lebenspart- nerin des Verfolgten hatte sowie mit dieser schriftlich korrespondierte, da der Verfolgte im Gefängnis in Basel sass und deswegen nicht in der Lage sei, die für seine Vertretung notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Hingegen konnte seine Lebenspartnerin, welche den Verfolgten regelmässig im Ge- fängnis besuchte, den Beschwerdeführer über die Situation des Verfolgten informieren und die für die Vertretung von Herrn B. relevanten Dokumente zusammentragen. Die Argumentation des BJ, diesen Aufwand von insge- samt ungefähr drei Stunden nicht als notwendig für die Vertretung von Herrn B. berücksichtigen zu können, da der Inhalt dieser Besprechungen nicht ge- nau bestimmt wurde, verletzt das Verbot von Willkür. Und dies umso mehr, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer keine Besprechungen mit dem Verfolgten in seiner Honorarnote abgerechnet hat. Die fehlende Anerkennung dieses Aufwands erscheint daher als Ermessens- missbrauch und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
E. 5.3 Bezüglich der drei Stunden, welche vom Beschwerdeführer als „suite de la rédaction d’une détermination“ angezeigt wurden, hat das BJ genau erklärt, warum es diese nicht anerkennt. Diese Erklärungen sind zwar streng, aber kein Missbrauch des Ermessens. Bezugnehmend auf die oben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung, nach der die Beschwerdeinstanz sich auf eine Missbrauchskontrolle zu be- schränken hat (siehe oben E. 4.1), ist die Beschwerde diesbezüglich abzu- weisen.
E. 5.4 Hinsichtlich der Kürzung der Honorarnote von 17 Stunden argumentierte das BJ, der für die einzelnen Stellungnahmen geltend gemachte Aufwand sei generell zu hoch. Ihm erscheine für die Vertretung im vorliegenden Fall ein Aufwand von insgesamt 25 Stunden als gerechtfertigt. In seiner Beschwer- deantwort führt das BJ aus, auf der Basis der Honorarnote sowie der Be- schwerde sei es nicht möglich, alle aufgelisteten Aufwendungen als notwen- dig für das Auslieferungsverfahren zu betrachten. Die Summe von Fr. 5‘504.30 sei hingegen geeignet, die notwendigen Aufwendungen zu ent- löhnen.
Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids ergibt sich aber nicht, welche Positionen der Kostennote des Beschwerdeführers nicht und aus
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welchen Gründen sie nicht berücksichtigt worden sind. Das umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass im vorliegenden Fall verschiedene ausländi- sche Akten und mehrere Stellungnahmen von RA A. analysiert bzw. einge- reicht wurden. Der angefochtene Entscheid vermag damit den vorgenannten Begründungsanforderungen nicht zu genügen (vgl. supra E. 4.2). Das BJ hat auch explizit kein offensichtliches Missverhältnis zwischen geltend gemach- tem Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles, welches eine pauschale Bemessung rechtfertigen würde, behauptet. Noch hat es ausgeführt, im vorliegenden Fall sei nur ein Aufwand von 25 Stunden üblich und praxisgemäss. Die Begründung im angefochtenen Entscheid genügt den Voraussetzungen der Rechtsprechung nicht.
E. 6 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die Beschwerde teilweise gutzuheis- sen ist. Die Angelegenheit ist zur neuen Entscheidung im Sinne der oben erwähnten Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
E. 7.1 Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die reduzierte Gerichtsgebühr – infolge des teilweisen Obsiegens – ist auf insgesamt Fr. 500.-- festzusetzen, unter An- rechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
E. 7.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kosten- note eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerdereplik vom 30. Mai 2016 eine Honorarnote eingereicht. Dieser stellt im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht einen Arbeitsaufwand von 6 Stunden und 30 Minuten mit einem Stundensatz von Fr. 270.-- und Auslagen im Umfang von Fr. 35.30 zuzüglich MwSt. (Fr. 143.20) in Rechnung. Die Gesamtforderung beläuft sich auf Fr. 1‘933.50 (siehe act. 8.1).
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Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint grundsätzlich als ange- messen. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 270.-- ist jedoch praxisge- mäss auf Fr. 230.-- zu reduzieren (vgl. u.a. die Entscheides des Bundesstraf- gerichts RR.2015.189 vom 24. September 2015, E. 4.2 und RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 5.5 m.w.H.). In Anbetracht der teilweisen Obsiegens der Beschwerde, ist die dem Beschwerdeführer zu bezahlende Entschädi- gung um 25% zu reduzieren und damit insgesamt auf Fr. 1‘147.50 (inkl. Aus- lagen und MwSt.) festzusetzen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
- Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleiste- ten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
- Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teilwei- sen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1‘147.50 (inkl. MWST) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 16. November 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Susy Pedrinis Quadri
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Serbien
Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands (Art. 21 Abs. 1 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.68
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Sachverhalt:
A. Mit Interpol-Meldung vom 26. November 2009 ersuchten die serbischen Be- hörden um Fahndung und Verhaftung des serbischen Staatsangehörigen B. zwecks Auslieferung (siehe act. 1.1).
B. wurde am 18. August 2015 angehalten und gestützt auf eine Haftanord- nung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt. In seiner Einvernahme vom 20. Au- gust 2015 erklärte B., mit einer vereinfachten Auslieferung an Serbien nicht einverstanden zu sein. Das BJ erliess am 21. August 2015 einen Ausliefe- rungshaftbefehl, der B. am 25. August 2015 eröffnet wurde (siehe act. 1.1).
B. Per Telefax vom 25. September 2015 ersuchte Advokat C. um Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Verfolgten. Mit Schreiben vom
28. September 2015 ernannte ihn das BJ zum amtlichen Rechtsbeistand des Verfolgten (siehe act. 5.1).
C. Im Rahmen der Einvernahme vom 29. September 2015 erklärte B., er wolle seinen Anwalt wechseln (siehe act. 5.2).
D. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 wies sich Rechtsanwalt A. mit einer vom selben Tag datierten Vollmacht als der neue Rechtsvertreter des Verfolgten aus und ersuchte um Akteneinsicht und um Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Verfolgten (siehe act. 5.3). Am selben Tag reichte Ad- vokat C. seine Honorarnote ein. Das BJ sprach am 14. Januar 2016 dem ersten Rechtsvertreter des Verfolgten eine Entschädigung von Fr. 2‘584.- zu. (siehe act. 5.5).
E. Mit Schreiben vom 7. März 2016 reichte RA A. dem BJ seine Honorarnote über insgesamt Fr. 9‘184.65 ein. Er machte dabei einen Arbeitsaufwand von 42 Stunden (Fr. 8‘400.--), Auslagen von Fr. 104.30 und MWST von Fr. 680.35 geltend (siehe act. 5.6).
F. Mit Verfügung vom 15. März 2016 bewilligte das BJ die Auslieferung von B. an Serbien für die dem Auslieferungsersuchen der serbischen Botschaft vom
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23. September 2015 zugrunde liegenden Delikte unter Vorbehalt des Ent- scheids des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Delikts. In derselben Verfügung bestellte das BJ RA A. als amtlichen Rechtsbeistand des Verfolgten und entschädigte diesen mit Fr. 5‘504.30 (siehe act. 5.7).
G. Gegen den Entschädigungsentscheid des BJ gelangt RA A. mit Beschwerde vom 14. April 2016 an das hiesige Gericht. Er beantragt, dass seine Entschä- digung für das obgenannte Auslieferungsverfahren auf Fr. 9‘184.65 (inkl. MWST) festzusetzen sei; subsidiär, dass die Angelegenheit zur neuen Ent- scheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen sei (siehe act. 1).
H. Der Beschwerdegegner beantragt am 4. Mai 2016 die Abweisung der Be- schwerde (siehe act. 5). Die Replik erfolgte am 30. Mai 2016; RA A. bean- tragt eine Entschädigung von Fr. 1‘933.50 (inkl. MWST) für das vorliegende Verfahren (siehe act. 8). Die Duplik erfolgte am 10. Juni 2016 und wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2016 zur Kenntnis zugestellt (siehe act. 10, 11).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Auslieferungsverfahren richten sich primär nach den einschlägigen Staats- verträgen. Soweit diese bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ge- langen das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Verweist das IRSG auf die StPO, so gelangen diese Bestim- mungen analog zur Anwendung. Subsidiär zu diesen Rechtsquellen gelan- gen vorliegend die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) zur Anwendung (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
2.
2.1 Verfügungen des BJ unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des
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Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Eine abweichende Regelung enthält das Gesetz, wenn es einen anderen Beschwerdeweg bestimmt (vgl. Art. 17 Abs. 1 IRSG), die Unanfechtbarkeit gewisser Entscheide statuiert wie bspw. in Art. 79 Abs. 4 IRSG (vgl. GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 12) oder wie in Art. 80e Abs. 2 IRSG – Beschwerde gegen Zwischenverfügungen – die Anfecht- barkeit an Bedingungen knüpft.
Mit Entscheid vom 15. März 2016 verfügte der Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand von B. mit Fr. 5‘504.30 ent- schädigt werde (siehe act. 5.7). Da das IRSG diesbezüglich keine abwei- chenden Regelungen enthält, unterliegt diese Verfügung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 IRSG der Beschwerde an das hiesige Gericht.
2.2 Art. 21 Abs. 3 IRSG regelt die Beschwerdelegitimation des im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten und Art. 80h IRSG die Beschwerdelegitimation gegen Verfügungen im Rahmen der "anderen Rechtshilfe" i.S.v. Art. 63 ff. IRSG. Da im Gegensatz bspw. zur StPO (vgl. Art. 135 Abs. 3 StPO) das IRSG keine Bestimmung betreffend die Beschwerdelegitimation des amtli- chen Rechtsbeistandes gegen den Entschädigungsentscheid enthält, ge- langt vorliegend Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Anwendung.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2.3 Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbei- stand im Auslieferungsverfahren gegen B. tätig war und dass die angefoch- tene Verfügung ihn betrifft. Er macht geltend, vom Beschwerdegegner nicht hinreichend für den von ihm ausgewiesenen und angemessenen Aufwand entschädigt worden zu sein. Er hat mithin ein rechtliches Interesse an der Änderung des von ihm beanstandeten Entscheids des Beschwerdegegners über seine Entschädigung.
2.4 Die Übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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3.
3.1 Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes im Auslieferungsverfah- ren vor dem BJ richtet sich nach der Verordnung über Kosten und Entschä- digung im Verwaltungsverfahren vom
10. September 1969 (VwKV; SR 172.041.0; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.161 vom
26. August 2009, E. 2.5.3). 3.2 Gemäss Art. 9 VwKV sind die Art. 8-13 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtspflege geniesst.
3.3 Die Kosten der Vertretung sind in Art. 9 VGKE geregelt: Bei einem Rechts- anwalt umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar (lit. a.), die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti sowie die Tele- fonspesen (lit. b.) und die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwert- steuer nicht bereits berücksichtigt wurde (lit. c.).
Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--. In diesen Stunden- ansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
4. Der Beschwerdeführer rügt, dass nicht alle von ihm geltend gemachten Ar- beitsstunden berücksichtigt wurden, obwohl er eine detaillierte Honorarnote einreichte. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, der Entscheid über seine Honorarnote sei rechtsmissbräuchlich und nicht genug begründet (act. 1). 4.1 Vorliegend ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich, wonach auch eine Rechtsmittelinstanz, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfra- gen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren und sich die Überprüfungsbefugnis (so zum Beispiel in Bezug auf die Höhe der Ge- nugtuung) auch bei voller Kognition auf eine Missbrauchskontrolle zu be- schränken hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013, E. 1.2.2 mit Hinweisen; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.72 vom 18. Juli 2014, E. 6.2).
Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn das Gericht zwar im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem
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Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (s. PATRICK GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 343; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.72 vom 18. Ju- li 2014, E. 6.2).
4.2 Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteient- schädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei- stands Anwendung findet, muss der Entscheid über die Höhe des anwaltli- chen Honorars in der Regel nicht begründet werden. Eine Begründungs- pflicht wird indes namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Ent- schädigung abweichend von der Kostennote des Rechtsanwalts auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr da- von gesprochen werden, der Anwalt vermöge die Überlegungen, die das Ge- richt zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Be- gründung zu erkennen. Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduk- tion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendungen als unnötig betrachtet werden (Urteile des Bundesgerichts 4A_223/2016 vom
29. Juli 2016, E. 5 mit Hinweisen; 4A_382/2015 und 4A_404/2015 vom 4. Ja- nuar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen; 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2; 5D_178/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.3).
Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge- machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f.).
5. 5.1 Der Beschwerdeführer reichte am 7. März 2016 seine Honorarnote für die erbrachten Bemühungen beim BJ ein (siehe act. 5.6). Er bezifferte und be- legte seine Ansprüche, welche Leistungen vom 2. Oktober 2015 bis 7. März 2016 enthalten. Der Beschwerdeführer machte dabei ein Anwaltshonorar von Fr. 8‘400.-- mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (42 Stunden) zuzüg- lich Auslagen von Fr. 104.30 und MWST (Fr. 680.35) geltend (siehe act. 5.6).
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Der Beschwerdegegner anerkannte nur 25 Stunden Arbeitsaufwand mit ei- nem Stundenansatz von Fr. 200.-- (Fr. 5‘000.--) und Auslagen von Fr. 104.30, zuzüglich MWST, ausmachend insgesamt Fr. 5‘504.30 (siehe act. 1.1, 5.7).
Der Beschwerdegegner begründete die Kürzung wie folgt (siehe act. 1.1, 5.7):
„Unter anderem fällt auf, dass der Rechtsbeistand verschiedentlich Besprechungen mit der Lebenspartnerin des Verfolgten, oder Schreiben an diese, als Aufwand verrechnet. Diese Aufwendungen können nicht als notwendiger Aufwand für die Vertretung des Verfolgten be- rücksichtigt werden. Auf die Kommunikation mit dieser Freundin entfallen insgesamt ca. drei Stunden.
Des Weiteren ist nicht klar, inwiefern was mit dem Aufwandposten vom 27. Oktober 2015 von drei Stunden (180‘) unter dem Titel „suite de la rédaction d’une détermination“ gemeint sein soll, nachdem schon für das Erstellen der Stellungnahme selbst unter dem Aufwandposten vom 26. Oktober 2016 [recte: 2015] ein Aufwand von sechs Stunden (360‘) in Rechnung gestellt worden ist. Diese drei Stunden sind daher nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen er- scheint der jeweils für die einzelnen Stellungnahmen geltend gemachte Aufwand generell als zu hoch. Insgesamt erscheint dem BJ für die Vertretung im vorliegenden Fall ein Aufwand von 25 Stunden als gerechtfertigt.
Die Entschädigung für den Rechtsbeistand bemisst sich daher auf 25 Stunden à Fr. 200.--, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, sowie den Auslagen von Fr. 104.30; ausmachend insgesamt Fr. 5‘504.30.“
In seiner Beschwerdeantwort präzisierte das BJ, dass die Honorarnote nicht klar und präzis genug sei, sowie dass kein konkretes Element vorgebracht worden sei, um den Inhalt der Besprechungen mit der Lebenspartnerin vom Verfolgten zu bestimmen. Deswegen könnten diese Besprechungen nicht als notwendiger Aufwand für die Vertretung des Verfolgten berücksichtigt werden. Das BJ führte auch aus, dass die reelle Notwendigkeit eines Auf- wands von mehr als 13 Stunden für die Erstellung einer Stellungnahme von neun Seiten (datiert 28. Oktober 2015) zweifelhaft sei. Das BJ fügte hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst ausführe, sein Aufwand enthalte auch das Studium mehrerer von der Lebenspartnerin des Verfolgten abgegebener Do- kumente, deren Bedeutung aber nicht bewiesen sei. Nach Meinung des BJ rechtfertigen schliesslich die Begründungen des Beschwerdeführers nicht alle in der Honorarnote aufgelisteten Aufwendungen.
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5.2 In Bezug auf die Herabsetzung des Aufwands, welcher die Besprechungen mit der Lebenspartnerin des Verfolgten betrifft, erfüllt die Begründung des BJ die Begründungsanforderungen der Rechtsprechung. Trotzdem er- scheint der Inhalt dieser Begründung nicht haltbar. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er Besprechungen mit der Lebenspart- nerin des Verfolgten hatte sowie mit dieser schriftlich korrespondierte, da der Verfolgte im Gefängnis in Basel sass und deswegen nicht in der Lage sei, die für seine Vertretung notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Hingegen konnte seine Lebenspartnerin, welche den Verfolgten regelmässig im Ge- fängnis besuchte, den Beschwerdeführer über die Situation des Verfolgten informieren und die für die Vertretung von Herrn B. relevanten Dokumente zusammentragen. Die Argumentation des BJ, diesen Aufwand von insge- samt ungefähr drei Stunden nicht als notwendig für die Vertretung von Herrn B. berücksichtigen zu können, da der Inhalt dieser Besprechungen nicht ge- nau bestimmt wurde, verletzt das Verbot von Willkür. Und dies umso mehr, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer keine Besprechungen mit dem Verfolgten in seiner Honorarnote abgerechnet hat. Die fehlende Anerkennung dieses Aufwands erscheint daher als Ermessens- missbrauch und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 5.3 Bezüglich der drei Stunden, welche vom Beschwerdeführer als „suite de la rédaction d’une détermination“ angezeigt wurden, hat das BJ genau erklärt, warum es diese nicht anerkennt. Diese Erklärungen sind zwar streng, aber kein Missbrauch des Ermessens. Bezugnehmend auf die oben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung, nach der die Beschwerdeinstanz sich auf eine Missbrauchskontrolle zu be- schränken hat (siehe oben E. 4.1), ist die Beschwerde diesbezüglich abzu- weisen. 5.4 Hinsichtlich der Kürzung der Honorarnote von 17 Stunden argumentierte das BJ, der für die einzelnen Stellungnahmen geltend gemachte Aufwand sei generell zu hoch. Ihm erscheine für die Vertretung im vorliegenden Fall ein Aufwand von insgesamt 25 Stunden als gerechtfertigt. In seiner Beschwer- deantwort führt das BJ aus, auf der Basis der Honorarnote sowie der Be- schwerde sei es nicht möglich, alle aufgelisteten Aufwendungen als notwen- dig für das Auslieferungsverfahren zu betrachten. Die Summe von Fr. 5‘504.30 sei hingegen geeignet, die notwendigen Aufwendungen zu ent- löhnen.
Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids ergibt sich aber nicht, welche Positionen der Kostennote des Beschwerdeführers nicht und aus
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welchen Gründen sie nicht berücksichtigt worden sind. Das umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass im vorliegenden Fall verschiedene ausländi- sche Akten und mehrere Stellungnahmen von RA A. analysiert bzw. einge- reicht wurden. Der angefochtene Entscheid vermag damit den vorgenannten Begründungsanforderungen nicht zu genügen (vgl. supra E. 4.2). Das BJ hat auch explizit kein offensichtliches Missverhältnis zwischen geltend gemach- tem Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles, welches eine pauschale Bemessung rechtfertigen würde, behauptet. Noch hat es ausgeführt, im vorliegenden Fall sei nur ein Aufwand von 25 Stunden üblich und praxisgemäss. Die Begründung im angefochtenen Entscheid genügt den Voraussetzungen der Rechtsprechung nicht.
6. Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die Beschwerde teilweise gutzuheis- sen ist. Die Angelegenheit ist zur neuen Entscheidung im Sinne der oben erwähnten Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
7. 7.1 Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die reduzierte Gerichtsgebühr – infolge des teilweisen Obsiegens – ist auf insgesamt Fr. 500.-- festzusetzen, unter An- rechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
7.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kosten- note eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerdereplik vom 30. Mai 2016 eine Honorarnote eingereicht. Dieser stellt im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht einen Arbeitsaufwand von 6 Stunden und 30 Minuten mit einem Stundensatz von Fr. 270.-- und Auslagen im Umfang von Fr. 35.30 zuzüglich MwSt. (Fr. 143.20) in Rechnung. Die Gesamtforderung beläuft sich auf Fr. 1‘933.50 (siehe act. 8.1).
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Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint grundsätzlich als ange- messen. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 270.-- ist jedoch praxisge- mäss auf Fr. 230.-- zu reduzieren (vgl. u.a. die Entscheides des Bundesstraf- gerichts RR.2015.189 vom 24. September 2015, E. 4.2 und RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 5.5 m.w.H.). In Anbetracht der teilweisen Obsiegens der Beschwerde, ist die dem Beschwerdeführer zu bezahlende Entschädi- gung um 25% zu reduzieren und damit insgesamt auf Fr. 1‘147.50 (inkl. Aus- lagen und MwSt.) festzusetzen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleiste- ten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
4. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teilwei- sen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1‘147.50 (inkl. MWST) zu entschädigen.
Bellinzona, 18. November 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).