Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG).
Sachverhalt
A. Die deutschen Behörden führen ein Strafverfahren gegen B. und weitere Personen wegen Verdachts von Sprengstoffdelikten. In diesem Zusammen- hang gelangte die Staatanwaltschaft Ellwangen (D) mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 20. Juni 2017 an die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich (RH.17.0200, pag. 01-00-0001 ff.). Sie bat darum, eine komplette Mehrfertigung der Ermittlungsakten des in der Schweiz gegen B. geführten Ermittlungsverfahrens einschliesslich sämtlicher Vernehmungen, der im Rahmen der technischen Überwachung angefallenen schriftlichen Protokolle und einer Aufzeichnung der entsprechenden Audio-Protokolle sowie eines gegebenenfalls in der Schweiz erstellten Gutachtens über den sichergestell- ten Sprengstoff zu übermitteln. Weiterhin bat sie darum, B. als Beschuldigten zu den Tatvorwürfen im deutschen Ermittlungsverfahren polizeilich verneh- men zu lassen und die Teilnahme von zwei deutschen Kriminalbeamten an der Vernehmung zu gestatten.
B. Nachdem die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") das von der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat geführte Strafverfahren gegen B. übernommen hatte, betraute das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die BA mit dem Vollzug des Rechtshilfeersuchens vom 20. Juni 2017 sowie allfälliger ergän- zender Ersuchen (RH.17.0200, pag. 01-00-00010 f.). Am 17. November 2017 trat die BA auf das Rechtshilfeersuchen vom 20. Juni 2017 ein (RH.17.0200, pag. 04-00-0001 ff.).
C. Im Rahmen des anstehenden Vollzugs der Rechtshilfe zog die BA am
17. November 2017 Akten aus dem nationalen Verfahren SV.17.0892 bei, insbesondere Protokolle von Einvernahmen des im hiesigen Verfahren be- schuldigten C. (RH.17.0200, pag. 09-00-0001 ff.).
D. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wurde RA A. im Rechtshilfeverfahren für die Zeit vom 20. November 2017 bis zum 25. Januar 2018 als amtlicher Bei- stand von C. bestellt. Gleichzeitig wurde RA A. aufgefordert, für seine bishe- rigen Aufwendungen das Rechtshilfeverfahren betreffend eine Honorarnote bei der BA einzureichen (RH.17.0200, pag. 14-01-0067 ff.). Am 9. Februar 2018 reichte RA A. bei der BA zwei Honorarnoten ein, eine vom 6. Februar 2018 im Betrag von Fr. 2'169.40 (davon Fr. 1'962.40 Honorar exkl. MwSt.) sowie eine vom 8. Februar 2018 im Betrag von Fr. 260.75 (davon Fr. 217.80 Honorar exkl. MwSt.; RH.17.0200, pag. 14-01-0070 ff.).
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E. Am 12. März 2018 verfügte die BA, dass RA A. für die amtliche Beistand- schaft von C. im Rechtshilfeverfahren mit Fr. 551.25 (inkl. MwSt.) entschä- digt wird (act. 1.2).
F. Dagegen gelangte RA A. mit Beschwerde vom 22. März 2018 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2018 (RH.17.0200) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei angemessen zu entschädigen, eventualiter mit CHF 2'180.20 exklusiv MwSt. abzüglich anerkannter Kürzungen; alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
G. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 beantragt die BA die Abweisung der Beschwerde, sollte die Beschwerdekammer die Eintretensvoraussetzun- gen als gegeben erachten (act. 5).
H. Am 9. April 2018 machte RA A. eine unaufgeforderte Eingabe mit weiteren Beilagen (act. 6).
I. Mit Schreiben vom 11. April 2018 verzichtete das BJ ausdrücklich auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. 9).
J. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. April 2018 liess sich RA A. zur Be- schwerdeantwort der BA vom 9. April 2018 vernehmen und beanspruchte Akteneinsicht (act. 10). Die Eingabe wurde der BA und dem BJ am 17. April 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 13).
K. Am 13. April 2018 reichte die BA diejenigen Akten ein, die dem Beschwer- deführer zugänglich gemacht werden können (act. 11). Dies wurde RA A. mit Schreiben vom 17. April 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 14).
L. Am 15. November 2018 liess RA A. der Beschwerdekammer ein Schreiben im Wesentlichen mit folgendem Wortlaut zukommen: "Als Beilage erhalten Sie eine Orientierungskopie meiner heutigen Eingabe an den ausserordentli- chen Staatsanwalt D. Ich gehe davon aus, dass Sie frühestens entscheiden
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können, wenn der ausserordentliche Staatsanwalt D. seine Ermittlungen be- endet hat" (act. 15).
M. Mit Schreiben vom 22. November 2018 teilte die BA mit, dass die Strafan- zeige von RA A. mit Verfügung vom 24. September 2018 rechtskräftig nicht anhand genommen worden sei (act. 17).
N. Am 29. November 2018 erklärte RA A., die BA sei aufzufordern, den von ihr bezeichneten Entscheid des a.o. Staatsanwalts des Bundes einzureichen und ihm zur Einsicht und Stellungnahme zu unterbreiten. Weiter seien der a.o. Staatsanwalts des Bundes, die Aufsichtsbehörde über die BA und die BA aufzufordern, die gesamten Verfahrensakten einzureichen (act. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Rechtshilfeverfahren richten sich primär nach den einschlägigen Staatsver- trägen. Soweit diese primären Rechtsquellen bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, gelangen das IRSG und das IRSV zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Verweist das IRSG auf die StPO, so gelangen diese Bestimmungen analog zur Anwendung. Subsidiär zu diesen Rechtsquellen gelangen vorliegend die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) zur Anwendung (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
E. 2.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbe- hörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts im Bereich der internationalen Rechtshilfe erstreckt sich auch auf Entscheide, welche die Höhe der dem amtlichen Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG) zugesprochene Entschädigung für die Vertretung einer ver- folgten Person (Art. 11 Abs. 1 IRSG) festsetzt (vgl. TPF 2007 181 E. 1.1).
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Zur Beschwerde gegen seine Entschädigung legitimiert ist nur der amtliche Beistand und nicht sein Mandant (vgl. zum Ganzen Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2016.255 vom 4. Mai 2017 E. 2.1; RR.2016.278 vom
1. März 2017 E. 5.1; RR.2016.68 vom 16. November 2016 E. 2.1; RR.2015.215 vom 15. Oktober 2015 E. 2.1; RR.2014.298 vom 27. März 2015 E. 4.1; RR.2013.102 vom 18. Juli 2013 E. 2.3).
Mit Entscheid vom 12. März 2018 verfügte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer als amtlicher Beistand von C. mit Fr. 551.25 (inkl. MwSt.) entschädigt werde. Da das IRSG diesbezüglich keine abweichenden Regelungen enthält, unterliegt diese Verfügung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 IRSG der Beschwerde an das hiesige Gericht. Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Beistand zur Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid berechtigt.
E. 2.2.1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Ver- treters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Be- schwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss zumindest sachbezogen sein und sich mit den Erwägungen der Vo- rinstanz auseinandersetzen (BGE 140 V 22 E. 7.1).
E. 2.2.2 Der Beschwerdeführer hat sich beim Verfassen der vorliegenden Beschwer- deschrift im Wesentlichen darauf beschränkt, die gleichentags gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2018 betreffend Entschä- digung der amtlichen Verteidigung im Strafverfahren (act. 1.1) eingereichte Beschwerde (act. 1.3) in wenigen Punkte unwesentlich anzupassen. Die Be- schwerdebegründung setzt sich in keiner Weise mit der Begründung der an- gefochtenen Verfügung auseinander. Mithin genügt die vorliegende Be- schwerde den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht.
E. 2.2.3 Genügt eine Beschwerde den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offen- sichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Be- schwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Diese Nachfristansetzung bezweckt, aus Versehen oder aus Un- kenntnis begangene Unterlassungen beheben zu können (MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.
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2013, Rz. 2.236). Beim rechtskundigen Beschwerdeführer kann nicht von ei- nem Versehen oder von aus Unkenntnis begangenen Unterlassungen aus- gegangen werden, weshalb keine Nachfrist zur Verbesserung der Be- schwerde im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG anzusetzen ist. Auf die nicht rechtsgenügliche Beschwerde ist nicht einzutreten.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 4. Dezember 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.101
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Sachverhalt:
A. Die deutschen Behörden führen ein Strafverfahren gegen B. und weitere Personen wegen Verdachts von Sprengstoffdelikten. In diesem Zusammen- hang gelangte die Staatanwaltschaft Ellwangen (D) mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 20. Juni 2017 an die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich (RH.17.0200, pag. 01-00-0001 ff.). Sie bat darum, eine komplette Mehrfertigung der Ermittlungsakten des in der Schweiz gegen B. geführten Ermittlungsverfahrens einschliesslich sämtlicher Vernehmungen, der im Rahmen der technischen Überwachung angefallenen schriftlichen Protokolle und einer Aufzeichnung der entsprechenden Audio-Protokolle sowie eines gegebenenfalls in der Schweiz erstellten Gutachtens über den sichergestell- ten Sprengstoff zu übermitteln. Weiterhin bat sie darum, B. als Beschuldigten zu den Tatvorwürfen im deutschen Ermittlungsverfahren polizeilich verneh- men zu lassen und die Teilnahme von zwei deutschen Kriminalbeamten an der Vernehmung zu gestatten.
B. Nachdem die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") das von der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat geführte Strafverfahren gegen B. übernommen hatte, betraute das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die BA mit dem Vollzug des Rechtshilfeersuchens vom 20. Juni 2017 sowie allfälliger ergän- zender Ersuchen (RH.17.0200, pag. 01-00-00010 f.). Am 17. November 2017 trat die BA auf das Rechtshilfeersuchen vom 20. Juni 2017 ein (RH.17.0200, pag. 04-00-0001 ff.).
C. Im Rahmen des anstehenden Vollzugs der Rechtshilfe zog die BA am
17. November 2017 Akten aus dem nationalen Verfahren SV.17.0892 bei, insbesondere Protokolle von Einvernahmen des im hiesigen Verfahren be- schuldigten C. (RH.17.0200, pag. 09-00-0001 ff.).
D. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wurde RA A. im Rechtshilfeverfahren für die Zeit vom 20. November 2017 bis zum 25. Januar 2018 als amtlicher Bei- stand von C. bestellt. Gleichzeitig wurde RA A. aufgefordert, für seine bishe- rigen Aufwendungen das Rechtshilfeverfahren betreffend eine Honorarnote bei der BA einzureichen (RH.17.0200, pag. 14-01-0067 ff.). Am 9. Februar 2018 reichte RA A. bei der BA zwei Honorarnoten ein, eine vom 6. Februar 2018 im Betrag von Fr. 2'169.40 (davon Fr. 1'962.40 Honorar exkl. MwSt.) sowie eine vom 8. Februar 2018 im Betrag von Fr. 260.75 (davon Fr. 217.80 Honorar exkl. MwSt.; RH.17.0200, pag. 14-01-0070 ff.).
- 3 -
E. Am 12. März 2018 verfügte die BA, dass RA A. für die amtliche Beistand- schaft von C. im Rechtshilfeverfahren mit Fr. 551.25 (inkl. MwSt.) entschä- digt wird (act. 1.2).
F. Dagegen gelangte RA A. mit Beschwerde vom 22. März 2018 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2018 (RH.17.0200) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei angemessen zu entschädigen, eventualiter mit CHF 2'180.20 exklusiv MwSt. abzüglich anerkannter Kürzungen; alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
G. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 beantragt die BA die Abweisung der Beschwerde, sollte die Beschwerdekammer die Eintretensvoraussetzun- gen als gegeben erachten (act. 5).
H. Am 9. April 2018 machte RA A. eine unaufgeforderte Eingabe mit weiteren Beilagen (act. 6).
I. Mit Schreiben vom 11. April 2018 verzichtete das BJ ausdrücklich auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. 9).
J. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. April 2018 liess sich RA A. zur Be- schwerdeantwort der BA vom 9. April 2018 vernehmen und beanspruchte Akteneinsicht (act. 10). Die Eingabe wurde der BA und dem BJ am 17. April 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 13).
K. Am 13. April 2018 reichte die BA diejenigen Akten ein, die dem Beschwer- deführer zugänglich gemacht werden können (act. 11). Dies wurde RA A. mit Schreiben vom 17. April 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 14).
L. Am 15. November 2018 liess RA A. der Beschwerdekammer ein Schreiben im Wesentlichen mit folgendem Wortlaut zukommen: "Als Beilage erhalten Sie eine Orientierungskopie meiner heutigen Eingabe an den ausserordentli- chen Staatsanwalt D. Ich gehe davon aus, dass Sie frühestens entscheiden
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können, wenn der ausserordentliche Staatsanwalt D. seine Ermittlungen be- endet hat" (act. 15).
M. Mit Schreiben vom 22. November 2018 teilte die BA mit, dass die Strafan- zeige von RA A. mit Verfügung vom 24. September 2018 rechtskräftig nicht anhand genommen worden sei (act. 17).
N. Am 29. November 2018 erklärte RA A., die BA sei aufzufordern, den von ihr bezeichneten Entscheid des a.o. Staatsanwalts des Bundes einzureichen und ihm zur Einsicht und Stellungnahme zu unterbreiten. Weiter seien der a.o. Staatsanwalts des Bundes, die Aufsichtsbehörde über die BA und die BA aufzufordern, die gesamten Verfahrensakten einzureichen (act. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Rechtshilfeverfahren richten sich primär nach den einschlägigen Staatsver- trägen. Soweit diese primären Rechtsquellen bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, gelangen das IRSG und das IRSV zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Verweist das IRSG auf die StPO, so gelangen diese Bestimmungen analog zur Anwendung. Subsidiär zu diesen Rechtsquellen gelangen vorliegend die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) zur Anwendung (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
2.
2.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbe- hörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts im Bereich der internationalen Rechtshilfe erstreckt sich auch auf Entscheide, welche die Höhe der dem amtlichen Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG) zugesprochene Entschädigung für die Vertretung einer ver- folgten Person (Art. 11 Abs. 1 IRSG) festsetzt (vgl. TPF 2007 181 E. 1.1).
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Zur Beschwerde gegen seine Entschädigung legitimiert ist nur der amtliche Beistand und nicht sein Mandant (vgl. zum Ganzen Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2016.255 vom 4. Mai 2017 E. 2.1; RR.2016.278 vom
1. März 2017 E. 5.1; RR.2016.68 vom 16. November 2016 E. 2.1; RR.2015.215 vom 15. Oktober 2015 E. 2.1; RR.2014.298 vom 27. März 2015 E. 4.1; RR.2013.102 vom 18. Juli 2013 E. 2.3).
Mit Entscheid vom 12. März 2018 verfügte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer als amtlicher Beistand von C. mit Fr. 551.25 (inkl. MwSt.) entschädigt werde. Da das IRSG diesbezüglich keine abweichenden Regelungen enthält, unterliegt diese Verfügung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 IRSG der Beschwerde an das hiesige Gericht. Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Beistand zur Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid berechtigt.
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Ver- treters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Be- schwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss zumindest sachbezogen sein und sich mit den Erwägungen der Vo- rinstanz auseinandersetzen (BGE 140 V 22 E. 7.1).
2.2.2 Der Beschwerdeführer hat sich beim Verfassen der vorliegenden Beschwer- deschrift im Wesentlichen darauf beschränkt, die gleichentags gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2018 betreffend Entschä- digung der amtlichen Verteidigung im Strafverfahren (act. 1.1) eingereichte Beschwerde (act. 1.3) in wenigen Punkte unwesentlich anzupassen. Die Be- schwerdebegründung setzt sich in keiner Weise mit der Begründung der an- gefochtenen Verfügung auseinander. Mithin genügt die vorliegende Be- schwerde den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht.
2.2.3 Genügt eine Beschwerde den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offen- sichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Be- schwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Diese Nachfristansetzung bezweckt, aus Versehen oder aus Un- kenntnis begangene Unterlassungen beheben zu können (MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.
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2013, Rz. 2.236). Beim rechtskundigen Beschwerdeführer kann nicht von ei- nem Versehen oder von aus Unkenntnis begangenen Unterlassungen aus- gegangen werden, weshalb keine Nachfrist zur Verbesserung der Be- schwerde im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG anzusetzen ist. Auf die nicht rechtsgenügliche Beschwerde ist nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 4. Dezember 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A. - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).