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RR.2015.99

Bundesstrafgericht · 2015-07-30 · Deutsch CH

Auslieferung an Ungarn. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom

11. September 2014 ersuchten die ungarischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des ungarischen Staatsangehörigen A. (act. 8.1).

In der Folge wurde A. am 24. Oktober 2014 angehalten und gleichentags gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 8.3). Im Rahmen seiner Einvernahme vom 25. Oktober 2014 erklärte A., dass er mit einer Auslieferung an Ungarn nicht einverstanden sei (act. 8.4).

Am 28. Oktober 2014 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A. (act. 8.6). Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.

Mit Auslieferungsersuchen vom 10. November 2014, ergänzt am

19. Januar 2015, verlangte Ungarn die Auslieferung von A. zur Vollstreckung des Urteils des Stadtgerichts Paks vom 9. Februar 2010 und des Abwesenheitsurteils des Kreisgerichts Szekszard vom 4. Dezember 2013 (act. 8.12 und act. 8.22).

Am 27. Januar 2015 ernannte das BJ Rechtsanwalt Peter Sprenger als amtlichen Rechtsbeistand von A. Im Rahmen der gleichentags erfolgten Einvernahme zum ungarischen Auslieferungsersuchen erklärte A. erneut, dass er mit einer Auslieferung an Ungarn nicht einverstanden sei (act. 8.24 und 8.26).

Am 5. und am 24. Februar 2015 nahm A. schriftlich Stellung zum unga- rischen Auslieferungsersuchen (act. 8.28 und 8.31).

Mit Auslieferungsentscheid vom 11. März 2015 verfügte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Urteil des Stadtgerichts von Paks vom

9. Februar 2010 zu Grunde liegenden Straftaten. Betreffend die dem Urteil des Amtsgerichts Szeksard vom 4. Dezember 2013 zu Grunde liegenden Straftaten wurde ebenfalls die Auslieferung bewilligt, jedoch nur unter der Auflage, dass A. gestützt auf die einschlägige Bestimmung der ungarischen

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Strafprozessordnung das Recht auf ein neues Verfahren zugestanden wird, in dem die Rechte der Verteidigung gewährleistet werden (act. 6.2).

Dagegen gelangt A. persönlich mit Schreiben vom 29. März 2015 an dieses Gericht (act. 1). In der Folge am 9. April 2015 wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.-- zu leisten. Am 13. April 2015 erhebt Rechtsanwalt Peter Sprenger in Namen von A. ebenfalls Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid und beantragt was folgt (act. 6):

"1. Der angefochtene Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 11. März 2015 sei aufzuheben.

Eventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

2. Der Beschwerdeführer sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

3. Der Beschwerdeführer sei für die erlittene Haft angemessen zu entschädigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die mit Präsidialverfügung vom 9. April 2015 auferlegte Pflicht, zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis 30. April 2015 sei aufzuheben und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten."

Zudem legte Rechtsanwalt Peter Sprenger einen Auszug aus der ungarischen Strafprozessordnung bei.

Mit E-Mail vom 15. April 2015 liess das BJ dem ungarischen Justizministerium die von Rechtsanwalt Peter Sprenger eingereichten Gesetzesbestimmungen zukommen und fragte an, ob diese dem geltenden ungarischen Recht entsprechen würden (act. 8.40). Am 18. April 2015 teilte das ungarische Justizministerium mit, das diese Bestimmungen veraltet seien und die am 11. März 2015 per E-Mail übermittelten Bestimmungen massgebend seien (act. 8.41).

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Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2015 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (act. 8). Am 8. Mai 2015 reichte Rechtsanwalt Peter Sprenger eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (act. 12). Der Beschwerdegegner duplizierte am 27. Mai 2015, was dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 15 und 16).

Die unaufgeforderten handschriftlichen Stellungnahmen des Beschwerde- führers vom 9. Juni 2015, 25. Juni 2015 und 6. Juli 2015 wurden dem Beschwerdegegner zur Kenntnis zugestellt (act. 17-22).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1; BGE 132 II 81 E. 3.2.3), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das zu diesem Übereinkommen am

17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19–62). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben von diesen multilateralen Abkommen unberührt (Art. 28 Abs. 2 EAUe; Art. 48 Abs. 2 SDÜ; zum Ganzen ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 22 f., 28 ff., 75 ff.).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140

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E. 2; FIOLKA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 1 IRSG N 24-30; DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 684 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; vgl. zum subsidiären Verfahrensrecht DANGUBIC/KESHELAVA, a.a.O., Art. 12 IRSG N 4).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 11. März 2015 wurde am 29. März 2015 bzw. am 13. April 2015 und somit innerhalb der Beschwerdefrist angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, a.a.O., N 522, S. 519).

Die Beschwerdeinstanz muss sich überdies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von

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denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

E. 4 Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdegegner und den ungarischen Behörden vom 11. März 2015 betreffend Bestimmungen der ungarischen Strafprozessordnung sei nicht zu den Akten genommen worden. Der angefochtene Entscheid sei ergangen, ohne dass er über die Existenz des E-Mailverkehrs unterrichtet worden sei (act. 12). Der Beschwerdegegner führt aus, dass es beim obgenannten E-Mailverkehr lediglich darum gegangen sei, die einschlägigen ungarischen Gesetzesbestimmungen zum Thema der Wiederaufnahme eines Verfahrens zu verifizieren. Aus der Antwort der ungarischen Behörden gehe hervor, dass das ungarische Recht bei Abwesenheitsurteilen die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens vorsehe. Es handle sich somit lediglich um eine juristische Recherche, bei welcher die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht nötig sei (act. 15).

Ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist, kann offen bleiben, da wie nachfolgende Erwägungen zeigen werden die Angelegenheit ohnehin an den Beschwerdegegner zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Stadtgerichts Paks vom

E. 5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder des UNO-Pakt II nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG).

Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von solchen ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004, E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.3 vom 5. März 2014, E. 9.4; RR.2013.89 vom 25. Juni 2013, E. 4.5; RR.2012.259 vom 28. Mai 2013, E. 5.3).

E. 5.3 Besondere Regelungen gelten bei Abwesenheitsurteilen (vgl. GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 37 IRSG N 3):

Ein Beschuldigter hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II; BGE 127 I 213 E. 3a). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte

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nachträglich (grundsätzlich auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 24379/02 vom 23. Mai 2006 i.d.S. Kounov/Bulgarien, N 41 f. und 9024/80 vom 12. Februar 1985 i.d.S. Colozza/Italien, série A, N 89, S. 15, § 29). Das Recht, eine Neubeurteilung zu verlangen, besteht jedoch nicht uneingeschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2011 vom 19. Juli 2011, E. 1.1 mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Sejdovic gegen Italien vom 1. März 2006, Recueil CourEDH 2006-II S. 201 § 81 ff. m.w.H.).

E. 5.4 Sowohl die schweizerische StPO als auch das ungarische Strafprozessrecht sehen die Möglichkeit von Urteilen in absentia vor (vgl. Art. 366 ff. StPO und Kapitel 25 der ungarischen Strafprozessordnung [act. 8.41]). Im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR besteht sowohl nach StPO als auch nach der ungarischen Strafprozessordnung die Möglichkeit – unter bestimmten Voraussetzungen – eine Neubeurteilung zu verlangen (vgl. Art. 368 ff. StPO und Art. 408 Abs. 1 lit. e der ungarischen Strafprozessordnung [act. 8.41]).

E. 5.5 Im Auslieferungsverkehr regelt u.a. der hier massgebende Art. 3 Ziff. 1 des

2. ZP (in Anlehnung an Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP wurde Art. 37 Abs. 2 IRSG eingeführt [Botschaft betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 29. März 1995, BBl 1995 III S. 20 ]) das Verfahren bei Abwesenheitsurteilen.

E. 5.6 Der erste Satz von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP lautet wie folgt:

"Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. "

Bestehen aufgrund der eingereichten Akten Zweifel, ob die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, so hat der ersuchte Staat dieser Frage nachzugehen, mithin beim ersuchenden Staat nachzufragen

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(Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007, E. 8.4). Er verfügt bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Das Auslieferungsgericht muss dabei die Besonderheiten des Einzelfalles würdigen (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345 in fine).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des

2. ZP jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Ja- nuar 2007, E. 3.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erhoben hat und wenn in diesem Rechtsmittelverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).

E. 5.7 Satz zwei von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP lautet folgendermassen:

"Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Diese Entscheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen."

Die Zusicherung wird in Form einer annahmebedürftigen Auflage i.S.v. Art. 80p IRSG eingeholt (Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2014 vom

31. Juli 2014, E. 1.3; GARRÉ, a.a.O., Art. 37 IRSG N 5), indem das BJ dem ersuchenden Staat zunächst die Auflage mitteilt. Es setzt ihm dabei eine angemessene Frist, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären. Nach Erhalt der Zusicherung, hat das BJ zu prüfen, ob die Antwort den verlangten Auflagen genügt (Art. 80p Abs. 2 und 3 IRSG; TPF 2012 23 E. 3.3). Wird eine Zusicherung i.S.v. Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP eingeholt, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob in jenen Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung

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gewahrt worden sind (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.62 vom 15. Juli 2014, E. 5.5 und RR.2013.258 vom 6. Juni 2014, E. 9.4).

E. 5.8 Das Abwesenheitsurteil des Kreisgerichts Szekszard vom

4. Dezember 2013, in welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden ist, wurde durch Veröffentlichung eröffnet. In den Auslieferungsunterlagen finden sich keine Indizien, dass der Beschwerdeführer dabei durch einen Rechtsanwalt verteidigt worden wäre (siehe Übersetzung des Urteils des Kreisgerichts Szekszard vom 4. Dezember 2013, act. 8.22, -54c-). Soweit ersichtlich wurde das Urteil auch nicht angefochten. Der Beschwerdegegner hält für möglich, dass die Mindestrechte der Verteidigung nicht eingehalten worden seien. Er unterlässt es jedoch, dieser Frage nachzugehen, mithin bei den ungarischen Behörden nachzufragen. Stattdessen bewilligte er die Auslieferung für die dem zur Diskussion stehenden Urteil zu Grunde liegenden Straftaten (vorsorglich) nur unter der Auflage, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Bestimmungen der ungarischen Strafprozessordnung das Recht auf ein neues Verfahren zugestanden wird, in dem die Rechte der Verteidigung gewährleistet werden. Mit der Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens könnten die einem Abwesenheitsverfahren grundsätzlich inhärenten Mängel korrigiert werden.

E. 5.9 Der im Auslieferungsverkehr bei Abwesenheitsurteilen vorgesehene Mechanismus von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP besteht unabhängig von der Möglichkeit, gestützt auf das nationale Prozessrecht eine Neubeurteilung zu verlangen; jede nationale Strafprozessordnung, die Abwesenheitsurteile vorsieht, muss die Möglichkeit einer Neubeurteilung enthalten, ansonsten Abwesenheitsurteile im besagten Staat per se EMRK-widrig wären (siehe supra E. 5.3). Mithin kann die Anwendung von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP nicht – wie vorliegend – mit dem allgemeinen und abstrakten Verweis ausgeschlossen werden, dass die Möglichkeit der Neubeurteilung gestützt auf nationales Prozessrecht bestehe.

E. 5.10 Gestützt auf die eingereichten Unterlagen hegt der Beschwerdegegner Zweifel, ob die Mindestrechte der Verteidigung des Beschwerdeführers im zum Diskussion stehenden Verfahren gewahrt worden sind. Aus den eingereichten Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdegegner der Frage nach der Gewährung der Mindestrechte der Verteidigung nachgegangen wäre. Stattdessen bewilligt er die Auslieferung einfach unter einer "Auflage". Er verkennt dabei, dass er sich im Anwendungsbereich von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP befindet, mithin auch eine bloss vorsichthalber an die Gewährung der Rechtshilfe geknüpfte Auflage den Anforderungen von Art. 80p IRSG genügen muss: Vorliegend fehlt die

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Mitteilung der Auflage bzw. die diesbezügliche Annahmeerklärung Ungarns. Wie sich aus der Beschwerdeantwort ergibt, versteht der Beschwerdegegner seine "Auflage" nicht als solche i.S.v. Art. 80p IRSG (act. 8, S. 4). Richtiger wäre daher von "Vorbehalt" zu sprechen. Mithin hat es der Beschwerdegegner unterlassen, bei der ersuchenden Behörde in Anwendung von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP und Art. 37 Abs. 2 IRSG eine als ausreichend erachtete Zusicherung einzuholen, dass der Beschwerdeführer, im Falle einer Auslieferung, Anspruch auf ein neues Gerichtsverfahren hat, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit dem Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

6.

6.1 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom

E. 9 März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom

19. Juni 2008, E. 2.2).

6.2 Die vorliegende Aufhebung des Auslieferungsentscheids hat nicht die Ablehnung der Auslieferung zur Folge. Entsprechend kommt – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 6. S. 6) – Art. 56 Abs. 2 IRSG nicht zur Anwendung. Mithin ist gestützt auf vorliegenden Entscheid die Auslieferungshaft nicht aufzuheben. Zudem hat der Beschwerdeführer – zurzeit jedenfalls – auch keinen Anspruch auf Entschädigung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 IRSG für die erlittene – gemäss Beschwerdeführer ungerechtfertigte

– Auslieferungshaft, da solch eine Entschädigung u.a. voraussetzt, dass die Auslieferung nicht gewährt wird (vgl. KESHELAVA/DANGUBIC, a.a.O., Art. 15 N 7 IRSG m.w.H.).

6.3 Nach dem Gesagten sind das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers und sein Antrag auf Entschädigung abzuweisen.

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7.

7.1 Da der Beschwerdeführer nur zu einem sehr kleinen Teil unterliegt, sind ausnahmsweise keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

7.2 Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Mit Honorarnote vom 8. Mai 2015 macht Rechtsanwalt Peter Sprenger einen Aufwand von Fr. 1'630.80 geltend (act. 12), was angemessen erscheint.

7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2015.21 act. 1) als gegenstandslos, weshalb es als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Auslieferungsentscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch und der Antrag auf Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft werden abgewiesen.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  4. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1'630.80 zu entschädigen.
  5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 30. Juli 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Sprenger,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Ungarn

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2015.99 / RP.2015.21

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Sachverhalt:

Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom

11. September 2014 ersuchten die ungarischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des ungarischen Staatsangehörigen A. (act. 8.1).

In der Folge wurde A. am 24. Oktober 2014 angehalten und gleichentags gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 8.3). Im Rahmen seiner Einvernahme vom 25. Oktober 2014 erklärte A., dass er mit einer Auslieferung an Ungarn nicht einverstanden sei (act. 8.4).

Am 28. Oktober 2014 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A. (act. 8.6). Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.

Mit Auslieferungsersuchen vom 10. November 2014, ergänzt am

19. Januar 2015, verlangte Ungarn die Auslieferung von A. zur Vollstreckung des Urteils des Stadtgerichts Paks vom 9. Februar 2010 und des Abwesenheitsurteils des Kreisgerichts Szekszard vom 4. Dezember 2013 (act. 8.12 und act. 8.22).

Am 27. Januar 2015 ernannte das BJ Rechtsanwalt Peter Sprenger als amtlichen Rechtsbeistand von A. Im Rahmen der gleichentags erfolgten Einvernahme zum ungarischen Auslieferungsersuchen erklärte A. erneut, dass er mit einer Auslieferung an Ungarn nicht einverstanden sei (act. 8.24 und 8.26).

Am 5. und am 24. Februar 2015 nahm A. schriftlich Stellung zum unga- rischen Auslieferungsersuchen (act. 8.28 und 8.31).

Mit Auslieferungsentscheid vom 11. März 2015 verfügte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Urteil des Stadtgerichts von Paks vom

9. Februar 2010 zu Grunde liegenden Straftaten. Betreffend die dem Urteil des Amtsgerichts Szeksard vom 4. Dezember 2013 zu Grunde liegenden Straftaten wurde ebenfalls die Auslieferung bewilligt, jedoch nur unter der Auflage, dass A. gestützt auf die einschlägige Bestimmung der ungarischen

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Strafprozessordnung das Recht auf ein neues Verfahren zugestanden wird, in dem die Rechte der Verteidigung gewährleistet werden (act. 6.2).

Dagegen gelangt A. persönlich mit Schreiben vom 29. März 2015 an dieses Gericht (act. 1). In der Folge am 9. April 2015 wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.-- zu leisten. Am 13. April 2015 erhebt Rechtsanwalt Peter Sprenger in Namen von A. ebenfalls Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid und beantragt was folgt (act. 6):

"1. Der angefochtene Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 11. März 2015 sei aufzuheben.

Eventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

2. Der Beschwerdeführer sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

3. Der Beschwerdeführer sei für die erlittene Haft angemessen zu entschädigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die mit Präsidialverfügung vom 9. April 2015 auferlegte Pflicht, zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis 30. April 2015 sei aufzuheben und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten."

Zudem legte Rechtsanwalt Peter Sprenger einen Auszug aus der ungarischen Strafprozessordnung bei.

Mit E-Mail vom 15. April 2015 liess das BJ dem ungarischen Justizministerium die von Rechtsanwalt Peter Sprenger eingereichten Gesetzesbestimmungen zukommen und fragte an, ob diese dem geltenden ungarischen Recht entsprechen würden (act. 8.40). Am 18. April 2015 teilte das ungarische Justizministerium mit, das diese Bestimmungen veraltet seien und die am 11. März 2015 per E-Mail übermittelten Bestimmungen massgebend seien (act. 8.41).

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Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2015 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (act. 8). Am 8. Mai 2015 reichte Rechtsanwalt Peter Sprenger eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (act. 12). Der Beschwerdegegner duplizierte am 27. Mai 2015, was dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 15 und 16).

Die unaufgeforderten handschriftlichen Stellungnahmen des Beschwerde- führers vom 9. Juni 2015, 25. Juni 2015 und 6. Juli 2015 wurden dem Beschwerdegegner zur Kenntnis zugestellt (act. 17-22).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1; BGE 132 II 81 E. 3.2.3), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das zu diesem Übereinkommen am

17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19–62). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben von diesen multilateralen Abkommen unberührt (Art. 28 Abs. 2 EAUe; Art. 48 Abs. 2 SDÜ; zum Ganzen ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 22 f., 28 ff., 75 ff.).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140

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E. 2; FIOLKA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 1 IRSG N 24-30; DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 684 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; vgl. zum subsidiären Verfahrensrecht DANGUBIC/KESHELAVA, a.a.O., Art. 12 IRSG N 4).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 11. März 2015 wurde am 29. März 2015 bzw. am 13. April 2015 und somit innerhalb der Beschwerdefrist angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, a.a.O., N 522, S. 519).

Die Beschwerdeinstanz muss sich überdies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von

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denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

4. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdegegner und den ungarischen Behörden vom 11. März 2015 betreffend Bestimmungen der ungarischen Strafprozessordnung sei nicht zu den Akten genommen worden. Der angefochtene Entscheid sei ergangen, ohne dass er über die Existenz des E-Mailverkehrs unterrichtet worden sei (act. 12). Der Beschwerdegegner führt aus, dass es beim obgenannten E-Mailverkehr lediglich darum gegangen sei, die einschlägigen ungarischen Gesetzesbestimmungen zum Thema der Wiederaufnahme eines Verfahrens zu verifizieren. Aus der Antwort der ungarischen Behörden gehe hervor, dass das ungarische Recht bei Abwesenheitsurteilen die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens vorsehe. Es handle sich somit lediglich um eine juristische Recherche, bei welcher die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht nötig sei (act. 15).

Ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist, kann offen bleiben, da wie nachfolgende Erwägungen zeigen werden die Angelegenheit ohnehin an den Beschwerdegegner zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Stadtgerichts Paks vom

9. Februar 2010 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit Abwesenheitsurteil des Kreisgerichts Szekszard vom

4. Dezember 2013 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem wurde die vom Stadtgericht Paks bedingt ausgesprochene Strafe widerrufen. Die Zustellung dieses Entscheides erfolgte durch Veröffentlichung (act. 8.22, -54c-). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er in diesem Strafverfahren keinen Verteidiger gehabt habe und zur Verhandlung nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden sei, mithin seine grundlegenden und minimalsten Verteidigungsrechte sowie das Gebot des fair trial verletzt worden seien (act. 1 S. 4).

Der Beschwerdegegner führt im Auslieferungsentscheid aus, dass aus den Auslieferungsunterlagen nicht hervorgehe, ob der Beschwerdeführer gehörig vorgeladen worden sei. Die ungarischen Behörden machten nicht geltend, dass der Beschwerdeführer einen Verteidiger gehabt habe. Das

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fragliche Urteil sei auf öffentlichem Weg zugestellt worden. Aufgrund dieser Umstände sei es denkbar, dass die Verteidigungsrechte nicht gewahrt worden seien und der Beschwerdeführer nicht gehörig vorgeladen worden sei. Gemäss ungarischer Strafprozessordnung sei es jedoch möglich, eine Neubeurteilung des in absentia gefällten Urteils zu verlangen. Mit der Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens könnten die einem Abwesenheitsverfahren grundsätzlich inhärenten Mängel korrigiert werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die ungarischen Behörden im Rahmen des neuen Verfahrens den Anforderungen an ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 EMRK Rechnung tragen würden. Eine formelle Zusicherung sei entsprechend nicht nötig (act. 6.2 Ziff. 5.3).

Der Beschwerdeführer stimmt diesen Ausführungen insofern zu, als die obgenannten Mängel grundsätzlich korrigierbar seien. Jedoch genüge eine blosse Auflage nicht. Vielmehr benötige es eine formelle Zusicherung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IRSG (act. 1, S. 4 - 6).

5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder des UNO-Pakt II nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG).

Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von solchen ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004, E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.3 vom 5. März 2014, E. 9.4; RR.2013.89 vom 25. Juni 2013, E. 4.5; RR.2012.259 vom 28. Mai 2013, E. 5.3).

5.3 Besondere Regelungen gelten bei Abwesenheitsurteilen (vgl. GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 37 IRSG N 3):

Ein Beschuldigter hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II; BGE 127 I 213 E. 3a). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte

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nachträglich (grundsätzlich auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 24379/02 vom 23. Mai 2006 i.d.S. Kounov/Bulgarien, N 41 f. und 9024/80 vom 12. Februar 1985 i.d.S. Colozza/Italien, série A, N 89, S. 15, § 29). Das Recht, eine Neubeurteilung zu verlangen, besteht jedoch nicht uneingeschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2011 vom 19. Juli 2011, E. 1.1 mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Sejdovic gegen Italien vom 1. März 2006, Recueil CourEDH 2006-II S. 201 § 81 ff. m.w.H.).

5.4 Sowohl die schweizerische StPO als auch das ungarische Strafprozessrecht sehen die Möglichkeit von Urteilen in absentia vor (vgl. Art. 366 ff. StPO und Kapitel 25 der ungarischen Strafprozessordnung [act. 8.41]). Im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR besteht sowohl nach StPO als auch nach der ungarischen Strafprozessordnung die Möglichkeit – unter bestimmten Voraussetzungen – eine Neubeurteilung zu verlangen (vgl. Art. 368 ff. StPO und Art. 408 Abs. 1 lit. e der ungarischen Strafprozessordnung [act. 8.41]).

5.5 Im Auslieferungsverkehr regelt u.a. der hier massgebende Art. 3 Ziff. 1 des

2. ZP (in Anlehnung an Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP wurde Art. 37 Abs. 2 IRSG eingeführt [Botschaft betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 29. März 1995, BBl 1995 III S. 20 ]) das Verfahren bei Abwesenheitsurteilen.

5.6 Der erste Satz von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP lautet wie folgt:

"Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. "

Bestehen aufgrund der eingereichten Akten Zweifel, ob die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, so hat der ersuchte Staat dieser Frage nachzugehen, mithin beim ersuchenden Staat nachzufragen

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(Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007, E. 8.4). Er verfügt bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Das Auslieferungsgericht muss dabei die Besonderheiten des Einzelfalles würdigen (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345 in fine).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des

2. ZP jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Ja- nuar 2007, E. 3.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erhoben hat und wenn in diesem Rechtsmittelverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).

5.7 Satz zwei von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP lautet folgendermassen:

"Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Diese Entscheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen."

Die Zusicherung wird in Form einer annahmebedürftigen Auflage i.S.v. Art. 80p IRSG eingeholt (Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2014 vom

31. Juli 2014, E. 1.3; GARRÉ, a.a.O., Art. 37 IRSG N 5), indem das BJ dem ersuchenden Staat zunächst die Auflage mitteilt. Es setzt ihm dabei eine angemessene Frist, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären. Nach Erhalt der Zusicherung, hat das BJ zu prüfen, ob die Antwort den verlangten Auflagen genügt (Art. 80p Abs. 2 und 3 IRSG; TPF 2012 23 E. 3.3). Wird eine Zusicherung i.S.v. Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP eingeholt, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob in jenen Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung

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gewahrt worden sind (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.62 vom 15. Juli 2014, E. 5.5 und RR.2013.258 vom 6. Juni 2014, E. 9.4).

5.8 Das Abwesenheitsurteil des Kreisgerichts Szekszard vom

4. Dezember 2013, in welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden ist, wurde durch Veröffentlichung eröffnet. In den Auslieferungsunterlagen finden sich keine Indizien, dass der Beschwerdeführer dabei durch einen Rechtsanwalt verteidigt worden wäre (siehe Übersetzung des Urteils des Kreisgerichts Szekszard vom 4. Dezember 2013, act. 8.22, -54c-). Soweit ersichtlich wurde das Urteil auch nicht angefochten. Der Beschwerdegegner hält für möglich, dass die Mindestrechte der Verteidigung nicht eingehalten worden seien. Er unterlässt es jedoch, dieser Frage nachzugehen, mithin bei den ungarischen Behörden nachzufragen. Stattdessen bewilligte er die Auslieferung für die dem zur Diskussion stehenden Urteil zu Grunde liegenden Straftaten (vorsorglich) nur unter der Auflage, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Bestimmungen der ungarischen Strafprozessordnung das Recht auf ein neues Verfahren zugestanden wird, in dem die Rechte der Verteidigung gewährleistet werden. Mit der Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens könnten die einem Abwesenheitsverfahren grundsätzlich inhärenten Mängel korrigiert werden.

5.9 Der im Auslieferungsverkehr bei Abwesenheitsurteilen vorgesehene Mechanismus von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP besteht unabhängig von der Möglichkeit, gestützt auf das nationale Prozessrecht eine Neubeurteilung zu verlangen; jede nationale Strafprozessordnung, die Abwesenheitsurteile vorsieht, muss die Möglichkeit einer Neubeurteilung enthalten, ansonsten Abwesenheitsurteile im besagten Staat per se EMRK-widrig wären (siehe supra E. 5.3). Mithin kann die Anwendung von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP nicht – wie vorliegend – mit dem allgemeinen und abstrakten Verweis ausgeschlossen werden, dass die Möglichkeit der Neubeurteilung gestützt auf nationales Prozessrecht bestehe.

5.10 Gestützt auf die eingereichten Unterlagen hegt der Beschwerdegegner Zweifel, ob die Mindestrechte der Verteidigung des Beschwerdeführers im zum Diskussion stehenden Verfahren gewahrt worden sind. Aus den eingereichten Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdegegner der Frage nach der Gewährung der Mindestrechte der Verteidigung nachgegangen wäre. Stattdessen bewilligt er die Auslieferung einfach unter einer "Auflage". Er verkennt dabei, dass er sich im Anwendungsbereich von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP befindet, mithin auch eine bloss vorsichthalber an die Gewährung der Rechtshilfe geknüpfte Auflage den Anforderungen von Art. 80p IRSG genügen muss: Vorliegend fehlt die

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Mitteilung der Auflage bzw. die diesbezügliche Annahmeerklärung Ungarns. Wie sich aus der Beschwerdeantwort ergibt, versteht der Beschwerdegegner seine "Auflage" nicht als solche i.S.v. Art. 80p IRSG (act. 8, S. 4). Richtiger wäre daher von "Vorbehalt" zu sprechen. Mithin hat es der Beschwerdegegner unterlassen, bei der ersuchenden Behörde in Anwendung von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP und Art. 37 Abs. 2 IRSG eine als ausreichend erachtete Zusicherung einzuholen, dass der Beschwerdeführer, im Falle einer Auslieferung, Anspruch auf ein neues Gerichtsverfahren hat, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit dem Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

6.

6.1 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom

9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom

19. Juni 2008, E. 2.2).

6.2 Die vorliegende Aufhebung des Auslieferungsentscheids hat nicht die Ablehnung der Auslieferung zur Folge. Entsprechend kommt – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 6. S. 6) – Art. 56 Abs. 2 IRSG nicht zur Anwendung. Mithin ist gestützt auf vorliegenden Entscheid die Auslieferungshaft nicht aufzuheben. Zudem hat der Beschwerdeführer – zurzeit jedenfalls – auch keinen Anspruch auf Entschädigung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 IRSG für die erlittene – gemäss Beschwerdeführer ungerechtfertigte

– Auslieferungshaft, da solch eine Entschädigung u.a. voraussetzt, dass die Auslieferung nicht gewährt wird (vgl. KESHELAVA/DANGUBIC, a.a.O., Art. 15 N 7 IRSG m.w.H.).

6.3 Nach dem Gesagten sind das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers und sein Antrag auf Entschädigung abzuweisen.

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7.

7.1 Da der Beschwerdeführer nur zu einem sehr kleinen Teil unterliegt, sind ausnahmsweise keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

7.2 Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Mit Honorarnote vom 8. Mai 2015 macht Rechtsanwalt Peter Sprenger einen Aufwand von Fr. 1'630.80 geltend (act. 12), was angemessen erscheint.

7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2015.21 act. 1) als gegenstandslos, weshalb es als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Auslieferungsentscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch und der Antrag auf Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft werden abgewiesen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1'630.80 zu entschädigen.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

Bellinzona, 31. Juli 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Peter Sprenger - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).