Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 12. De- zember 2023 ersuchten die deutschen Behörden um Fahndung und Verhaf- tung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 4.1).
B. Gestützt auf die Ausschreibung im SIS wurde A. am 16. April 2024 im Kanton Uri angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfol- gend «BJ») vom selben Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2). Im Rahmen der Einvernahme vom gleichen Tag sprach sich A. gegen die vereinfachte Auslieferung an Deutschland aus (act. 4.3).
C. Am 17. April 2024 ordnete das BJ die provisorische Haftentlassung von A. an (act. 4.4).
D. Das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz des Freistaats Thüringen ersuchte das BJ mit Schreiben vom 25. April 2024, ergänzt am
15. Mai 2024, formell um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Der Gesamtfrei- heitsstrafe liegen insgesamt acht Verurteilungen zwischen 2010 und 2022 zugrunde (act. 4.7 und act. 4.14).
E. A. wurde am 7. Mai und 26. Juli 2024 zum formellen Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich jeweils mit der vereinfachten Auslieferung an Deutsch- land nicht einverstanden erklärte (act. 4.10 und act. 4.16).
F. Mit Schreiben vom 21. Mai und 8. August 2024 liess A. durch seinen Rechts- vertreter zum Auslieferungsersuchen und dessen Ergänzung Stellung neh- men (act. 4.11 und act. 4.17).
G. Mit Auslieferungsentscheid vom 30. Dezember 2024 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die im Auslieferungsersuchen des Justizministeriums des Freistaats Thüringen vom 25. April 2024 und dessen Ergänzung vom
13. Mai 2024, genannten Straftaten (act. 4.20).
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H. Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 23. Januar 2025 Beschwerde erheben. Er stellt folgende An- träge (act. 1, S. 2): «1. Der Auslieferungsentscheid B-24-69-1/2 des Beschwerdegegners vom 30.12.2024, Dispositiv Ziff. 1, sei aufzuheben.
2. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland sei nicht zu bewilli- gen.
3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten.
4. Unter Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Be- schwerdegegners.
5. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnete Rechtsanwalt als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen».
I. Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025, welche am darauffolgenden Tag der Gegenseite zur Kenntnis zugestellt wurde, die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4 und 5).
J. Mit Beschwerdereplik vom 13. Februar 2025 hält der Rechtsvertreter von A. an den in der Beschwerde vom 23. Januar 2025 gestellten Anträgen fest (act. 6). Die Beschwerdereplik wurde dem BJ am 14. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutsch- land über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.
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Darüber hinaus anwendbar sind das Schengener Durchführungsüberein- kommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agree- ments/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenar- beit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX- Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom
23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom
12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multila- teraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU- Auslieferungsübereinkommen).
E. 1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeits- prinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 263), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
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E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 30. Dezember 2024 wurde dem Beschwer- deführer am 31. Dezember 2024 eröffnet (act. 1.2), womit die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde. Der Beschwerdeführer ist als Verfolgter und Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
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E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass im Berufungsverfahren vor dem Landge- richt Gera, in welchem die rechtzeitig eingelegte Berufung mit Entscheid vom
E. 4.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder UNO-Pakt II nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von solchen auslän- dischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies
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ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im aus- ländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom
5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.3 vom
5. März 2014 E. 9.4; RR.2013.89 vom 25. Juni 2013 E. 4.5; RR.2012.259 vom 28. Mai 2013 E. 5.3).
E. 4.2.2 Besondere Regelungen gelten bei Abwesenheitsurteilen (vgl. GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 37 IRSG N. 3; vgl. auch Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2015.99 vom 30. Juli 2015 E. 5.3 ff.; je m.w.H.). Ein Beschuldig- ter hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II; BGE 127 I 213 E. 3a). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsverfah- ren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich (grundsätz- lich auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 24379/02 vom 23. Mai 2006 i.d.S. Kounov/Bulgarien, N 41 f. und 9024/80 vom 12. Februar 1985 i.d.S. Colozza/Italien, série A, N 89, S. 15, § 29). Das Recht, eine Neubeurteilung zu verlangen, besteht jedoch nicht uneingeschränkt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_268/2011 vom 19. Juli 2011, E. 1.1 mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Sejdovic gegen Italien vom 1. März 2006, Recueil CourEDH 2006-II S. 201 § 81 ff. m.w.H.).
E. 4.2.3 Im Auslieferungsverkehr regelt u.a. der hier massgebende Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe das Verfahren bei Abwesenheitsurteilen: Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (1. Satz). Bestehen aufgrund der eingereichten Akten Zweifel, ob die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, so hat der ersuchte Staat dieser Frage nachzugehen, mithin beim ersuchenden Staat nachzufragen (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007 E. 8.4). Er verfügt bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Min- destrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundes-
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gerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Das Auslieferungsgericht muss dabei die Besonderheiten des Einzelfalls würdigen (BGE 117 Ib 337 E. 5c in fine). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungs- rechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Ausliefe- rung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3; Urteil des Bundes- gerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Die Wirksamkeit dieser Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen, kann nicht Aufgabe der Rechtshil- febehörden sein; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2018.235 vom 4. Oktober 2018 E. 4.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmit- telinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfas- sende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass es nicht Aufgabe des Auslieferungs- gerichts ist, ausländische Entscheide im Sinne einer Rechtsmittelinstanz zu überprüfen. Gemäss dem Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom
17. März 2022 war an der Hauptverhandlung der Verteidiger des Beschwer- deführers, Rechtsanwalt B., anwesend. Dass auch der Beschwerdeführer persönlich anwesend gewesen wäre, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Mit der Anwesenheit von Rechtsanwalt B. waren die Verteidigungsrechte des Be- schwerdeführers vor dem Amtsgericht Altenburg jedoch hinreichend gewahrt (vgl. supra E. 4.2.3). Den Akten kann ferner entnommen werden, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom
17. März 2022 rechtzeitig Berufung eingelegt habe, aber an der Hauptver- handlung vom 9. Januar 2023 ungeachtet der nachgewiesenen Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei (zum Ganzen: act. 4.7). Entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltpunkte für die Annahme, er sei mit der Vorladung nicht auf die Folgen eines unentschuldig- ten Säumnisses hingewiesen worden. Hinzu kommt, dass gemäss Rubrum des Urteils der Beschwerdeführer durch einen Verteidiger vertreten war, der die Folgen eines unentschuldigten Säumnisses kennen musste. Ob darüber- hinaus ein Fall von notwendiger Verteidigung nach deutschem Recht vorlag, ist – wie bereits erwähnt – nicht vom Auslieferungsrichter zu beurteilen. Nach Art. 3 ZPII EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung einer Person zur
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Vollstreckung einer Strafe, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil ver- hängt worden ist, ablehnen, wenn nach seiner Auffassung in dem diesen Urteil vorangegangen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewährt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Hand- lung Beschuldigten zustehen (vgl. supra E. 4.2.3). Wie gezeigt, sind die Min- destrechte des Beschwerdeführers im deutschen Verfahren gewahrt wor- den. Es liegt daher kein Ablehnungsgrund weder gemäss Art. 3 ZP II EAUe noch gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG vor.
5. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferung zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
6.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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E. 9 Januar 2023 verworfen worden sei, die Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt worden seien. Mit der Verwerfung der Berufung sei das Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 17. März 2022 (7 DS 431 Js 40566/17), mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden sei, rechtskräftig geworden. Das Landgericht Gera habe in seinem Urteil vom 9. Januar 2023 die Verwerfung der Berufung damit begründet, dass gegen das Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 17. März 2022 zwar rechtskräftig Berufung eingelegt worden sei, der nachweislich vorgeladene Beschwerdeführer aber nicht zur Beru- fungsverhandlung erschienen und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden sei. Ausser in Fällen der notwendigen Verteidigung habe das Gericht gemäss § 329 Abs. 1 der deutschen StPO eine Berufung des Beschuldigen ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn bei Beginn eines Haupt- verhandlungstermins weder der Beschuldigte noch ein Verteidiger mit nach- gewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt sei. Dies setze jedoch voraus, dass der Beschuldigte in der Vorladung gemäss § 323 Abs. 1 der deutschen StPO auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hingewiesen worden sei. Das Landgericht Gera habe jedoch nicht festgestellt und es ergebe sich auch nicht aus den Rechtshilfeakten, dass der Beschwerdeführer in der Vorladung auf die Rechtsfolgen seines Ausbleibens hingewiesen worden sei. Wegen Unterlas- sung der notwendigen Rechtsbelehrung sei es nicht zulässig gewesen, die Berufung des Beschwerdeführers zu verwerfen. Das Landgericht Gera hätte die Verhandlung aussetzen und zu einem neuen Termin vorladen müssen.
Ausserdem habe ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen, weshalb die Berufung nicht habe verworfen werden dürfen, nachdem weder der Be- schwerdeführer selbst noch sein Verteidiger zur Berufungsverhandlung erschienen seien (act. 1, S. 4 ff.; act. 6, S. 2 f.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abge- wiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. März 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Näf, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2025.10 Nebenverfahren: RP.2025.3
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 12. De- zember 2023 ersuchten die deutschen Behörden um Fahndung und Verhaf- tung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 4.1).
B. Gestützt auf die Ausschreibung im SIS wurde A. am 16. April 2024 im Kanton Uri angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfol- gend «BJ») vom selben Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2). Im Rahmen der Einvernahme vom gleichen Tag sprach sich A. gegen die vereinfachte Auslieferung an Deutschland aus (act. 4.3).
C. Am 17. April 2024 ordnete das BJ die provisorische Haftentlassung von A. an (act. 4.4).
D. Das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz des Freistaats Thüringen ersuchte das BJ mit Schreiben vom 25. April 2024, ergänzt am
15. Mai 2024, formell um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Der Gesamtfrei- heitsstrafe liegen insgesamt acht Verurteilungen zwischen 2010 und 2022 zugrunde (act. 4.7 und act. 4.14).
E. A. wurde am 7. Mai und 26. Juli 2024 zum formellen Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich jeweils mit der vereinfachten Auslieferung an Deutsch- land nicht einverstanden erklärte (act. 4.10 und act. 4.16).
F. Mit Schreiben vom 21. Mai und 8. August 2024 liess A. durch seinen Rechts- vertreter zum Auslieferungsersuchen und dessen Ergänzung Stellung neh- men (act. 4.11 und act. 4.17).
G. Mit Auslieferungsentscheid vom 30. Dezember 2024 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die im Auslieferungsersuchen des Justizministeriums des Freistaats Thüringen vom 25. April 2024 und dessen Ergänzung vom
13. Mai 2024, genannten Straftaten (act. 4.20).
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H. Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 23. Januar 2025 Beschwerde erheben. Er stellt folgende An- träge (act. 1, S. 2): «1. Der Auslieferungsentscheid B-24-69-1/2 des Beschwerdegegners vom 30.12.2024, Dispositiv Ziff. 1, sei aufzuheben.
2. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland sei nicht zu bewilli- gen.
3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten.
4. Unter Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Be- schwerdegegners.
5. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnete Rechtsanwalt als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen».
I. Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025, welche am darauffolgenden Tag der Gegenseite zur Kenntnis zugestellt wurde, die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4 und 5).
J. Mit Beschwerdereplik vom 13. Februar 2025 hält der Rechtsvertreter von A. an den in der Beschwerde vom 23. Januar 2025 gestellten Anträgen fest (act. 6). Die Beschwerdereplik wurde dem BJ am 14. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutsch- land über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.
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Darüber hinaus anwendbar sind das Schengener Durchführungsüberein- kommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agree- ments/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenar- beit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX- Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom
23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom
12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multila- teraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU- Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeits- prinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 263), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
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1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 30. Dezember 2024 wurde dem Beschwer- deführer am 31. Dezember 2024 eröffnet (act. 1.2), womit die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde. Der Beschwerdeführer ist als Verfolgter und Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass im Berufungsverfahren vor dem Landge- richt Gera, in welchem die rechtzeitig eingelegte Berufung mit Entscheid vom
9. Januar 2023 verworfen worden sei, die Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt worden seien. Mit der Verwerfung der Berufung sei das Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 17. März 2022 (7 DS 431 Js 40566/17), mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden sei, rechtskräftig geworden. Das Landgericht Gera habe in seinem Urteil vom 9. Januar 2023 die Verwerfung der Berufung damit begründet, dass gegen das Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 17. März 2022 zwar rechtskräftig Berufung eingelegt worden sei, der nachweislich vorgeladene Beschwerdeführer aber nicht zur Beru- fungsverhandlung erschienen und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden sei. Ausser in Fällen der notwendigen Verteidigung habe das Gericht gemäss § 329 Abs. 1 der deutschen StPO eine Berufung des Beschuldigen ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn bei Beginn eines Haupt- verhandlungstermins weder der Beschuldigte noch ein Verteidiger mit nach- gewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt sei. Dies setze jedoch voraus, dass der Beschuldigte in der Vorladung gemäss § 323 Abs. 1 der deutschen StPO auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hingewiesen worden sei. Das Landgericht Gera habe jedoch nicht festgestellt und es ergebe sich auch nicht aus den Rechtshilfeakten, dass der Beschwerdeführer in der Vorladung auf die Rechtsfolgen seines Ausbleibens hingewiesen worden sei. Wegen Unterlas- sung der notwendigen Rechtsbelehrung sei es nicht zulässig gewesen, die Berufung des Beschwerdeführers zu verwerfen. Das Landgericht Gera hätte die Verhandlung aussetzen und zu einem neuen Termin vorladen müssen.
Ausserdem habe ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen, weshalb die Berufung nicht habe verworfen werden dürfen, nachdem weder der Be- schwerdeführer selbst noch sein Verteidiger zur Berufungsverhandlung erschienen seien (act. 1, S. 4 ff.; act. 6, S. 2 f.).
4.2
4.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder UNO-Pakt II nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von solchen auslän- dischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies
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ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im aus- ländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom
5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.3 vom
5. März 2014 E. 9.4; RR.2013.89 vom 25. Juni 2013 E. 4.5; RR.2012.259 vom 28. Mai 2013 E. 5.3). 4.2.2 Besondere Regelungen gelten bei Abwesenheitsurteilen (vgl. GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 37 IRSG N. 3; vgl. auch Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2015.99 vom 30. Juli 2015 E. 5.3 ff.; je m.w.H.). Ein Beschuldig- ter hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II; BGE 127 I 213 E. 3a). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsverfah- ren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich (grundsätz- lich auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 24379/02 vom 23. Mai 2006 i.d.S. Kounov/Bulgarien, N 41 f. und 9024/80 vom 12. Februar 1985 i.d.S. Colozza/Italien, série A, N 89, S. 15, § 29). Das Recht, eine Neubeurteilung zu verlangen, besteht jedoch nicht uneingeschränkt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_268/2011 vom 19. Juli 2011, E. 1.1 mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Sejdovic gegen Italien vom 1. März 2006, Recueil CourEDH 2006-II S. 201 § 81 ff. m.w.H.). 4.2.3 Im Auslieferungsverkehr regelt u.a. der hier massgebende Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe das Verfahren bei Abwesenheitsurteilen: Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (1. Satz). Bestehen aufgrund der eingereichten Akten Zweifel, ob die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, so hat der ersuchte Staat dieser Frage nachzugehen, mithin beim ersuchenden Staat nachzufragen (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007 E. 8.4). Er verfügt bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Min- destrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundes-
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gerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Das Auslieferungsgericht muss dabei die Besonderheiten des Einzelfalls würdigen (BGE 117 Ib 337 E. 5c in fine). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungs- rechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Ausliefe- rung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3; Urteil des Bundes- gerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Die Wirksamkeit dieser Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen, kann nicht Aufgabe der Rechtshil- febehörden sein; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2018.235 vom 4. Oktober 2018 E. 4.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmit- telinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfas- sende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4). 4.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass es nicht Aufgabe des Auslieferungs- gerichts ist, ausländische Entscheide im Sinne einer Rechtsmittelinstanz zu überprüfen. Gemäss dem Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom
17. März 2022 war an der Hauptverhandlung der Verteidiger des Beschwer- deführers, Rechtsanwalt B., anwesend. Dass auch der Beschwerdeführer persönlich anwesend gewesen wäre, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Mit der Anwesenheit von Rechtsanwalt B. waren die Verteidigungsrechte des Be- schwerdeführers vor dem Amtsgericht Altenburg jedoch hinreichend gewahrt (vgl. supra E. 4.2.3). Den Akten kann ferner entnommen werden, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom
17. März 2022 rechtzeitig Berufung eingelegt habe, aber an der Hauptver- handlung vom 9. Januar 2023 ungeachtet der nachgewiesenen Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei (zum Ganzen: act. 4.7). Entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltpunkte für die Annahme, er sei mit der Vorladung nicht auf die Folgen eines unentschuldig- ten Säumnisses hingewiesen worden. Hinzu kommt, dass gemäss Rubrum des Urteils der Beschwerdeführer durch einen Verteidiger vertreten war, der die Folgen eines unentschuldigten Säumnisses kennen musste. Ob darüber- hinaus ein Fall von notwendiger Verteidigung nach deutschem Recht vorlag, ist – wie bereits erwähnt – nicht vom Auslieferungsrichter zu beurteilen. Nach Art. 3 ZPII EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung einer Person zur
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Vollstreckung einer Strafe, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil ver- hängt worden ist, ablehnen, wenn nach seiner Auffassung in dem diesen Urteil vorangegangen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewährt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Hand- lung Beschuldigten zustehen (vgl. supra E. 4.2.3). Wie gezeigt, sind die Min- destrechte des Beschwerdeführers im deutschen Verfahren gewahrt wor- den. Es liegt daher kein Ablehnungsgrund weder gemäss Art. 3 ZP II EAUe noch gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG vor.
5. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferung zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
6.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abge- wiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. März 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hermann Näf - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).