opencaselaw.ch

RR.2025.49

Bundesstrafgericht · 2025-04-03 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Am 14. September 2021 bewilligte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die vereinfachte Auslieferung des Verfolgten A. für die ihm im Auslie- ferungsersuchen des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2021 zur Last gelegten Straftaten. Diese Auslieferung ist mit der Spezialitätswirkung verbunden, da A. nicht auf die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat (vgl. act. 4.1).

B. Bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück ist ein weiteres Verfahren (Geschäfts- nummer […]) gegen A. hängig. Am 21. März 2023 erhob diese Anklage beim Amtsgericht Osnabrück wegen des Verdachts des mehrfachen Diebstahls (act. 4.2.A/Anlage 2).

C. Diesbezüglich ersuchte das Niedersächsische Justizministerium das BJ am

18. April 2024 um nachträgliche Bewilligung der Auslieferung von A. zur Verfolgung der in der erwähnten Anklageschrift bezeichneten Straftaten (act. 4.2). Mit Schreiben vom 30. April 2024 bat das BJ um Nachreichung des gerichtlichen Protokolls über die Erklärung des Ausgelieferten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie um eine Bestätigung, dass es sich bei der erwähnten Anklageschrift um eine Urkunde im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a EAUe handelt (act. 4.3). Das gerichtliche Protokoll zur Anhörung von A. vom 28. Februar 2024 wurde dem BJ am 22. Mai 2024 übermittelt. Gleichzeitig gab das Niedersächsische Justizministerium be- kannt, bei der Anklageschrift handle es sich nicht um eine Urkunde im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a EAUe, und stellte die Nachreichung eines Haftbefehls zur Verfolgung in Aussicht (act. 4.4). Mit Schreiben vom 12. November 2024 übermittelte das Niedersächsische Justizministerium schliesslich das Origi- nal des gegen A. erlassenen Haftbefehls (Geschäftsnummer […]) des Amts- gerichts Osnabrück vom 7. Juni 2024 (act. 4.10 und 4.10.A).

D. Mit Eingabe ans BJ vom 5. September 2024 zeigte Rechtsanwalt Peter Lo- her (nachfolgend «RA Loher») an, die Interessen von A. zu vertreten, und er ersuchte um Mitteilung, ob gegen seinen Klienten bereits ein Nachtragser- suchen gestellt worden sei, sowie gegebenenfalls um Auskunft über den aktuellen Stand des Verfahrens sowie um umfassende Akteneinsicht (act. 4.5). Wunschgemäss übermittelte ihm das BJ am 10. Dezember 2024 das formelle Auslieferungsersuchen des Niedersächsischen Justizministeri-

- 3 -

ums vom 18. April 2024 sowie die Ergänzungen vom 22. Mai, 6. September und 12. November 2024. Gleichzeitig gewährte das BJ RA Loher eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme zu den deutschen Auslieferungsunterlagen (act. 4.11). Innerhalb entsprechend erstreckter Frist beantragte RA Loher namens seines Klienten mit Eingabe vom 22. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung des Auslieferungs- bzw. Nachtragsersuchens von Deutschland vom 18. April 2024 (act. 4.14).

E. Mit Entscheid vom 25. Februar 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Nachtragsersuchen des Niedersächsischen Justizministeriums vom 18. April 2024, ergänzt am 22. Mai 2024, 6. Septem- ber 2024 und 12. November 2024 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2).

F. Dagegen liess A. am 18. März 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 25. Februar 2025 aufzuheben und das Auslieferungs- bzw. Nachtragsersuchen von Deutschland vom 18. April 2024 abzu- weisen. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch, eventuell provisorisch, die aufschiebende Wirkung zuzugestehen, soweit ihr diese Wirkung nicht ohnehin von Gesetzes wegen zukommt. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltli- cher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Verfahren einzusetzen. 4. Alles unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.).

Der Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid kommt die aufschie- bende Wirkung von Gesetzes wegen zu (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG), was den Parteien am 20. März 2025 angezeigt wurde (act. 2).

Auf entsprechende Aufforderung hin übermittelte das BJ der Beschwerde- kammer am 21. März 2025 die Verfahrensakten (vgl. act. 4).

G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 4 -

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie das EAUe, die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend (für die vollständige Übersicht der anwendbaren Bestimmungen im Auslieferungsverkehr mit Deutschland siehe zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2025.10 vom 10. März 2025 E. 1.1).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 25. Februar 2025 ist dem Vertreter des Beschwerdeführers am 26. Februar 2025 zugestellt worden (vgl. act. 4.16), womit die Beschwerde am 18. März 2025 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne

- 5 -

Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutre- ten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4 Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, dem Auslieferungsersuchen fehlten darin ausdrücklich erwähnte Beilagen. So habe er die als «Anlage 1» er- wähnte Auslieferungsbewilligung vom 14. September 2021 trotz gestelltem Akteneinsichtsgesuch bis heute nie gesehen/erhalten. Entweder sei also das Ersuchen unvollständig oder der Beschwerdegegner habe ihm nicht alle Akten eröffnet, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre (act. 1, Rz. 8.1).

Das entsprechende Schriftstück ist Teil der vorliegenden, vom Beschwerde- gegner eingereichten Akten (act. 4.2.A/Anlage 1) und wurde von der ersu- chenden Behörde mitsamt deren Nachtragsersuchen vom 18. April 2024 übermittelt. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist damit un- begründet. Dieses Nachtragsersuchen wurde dem Vertreter des Beschwer- deführers – nebst anderen Unterlagen – am 10. Dezember 2024 übermittelt (vgl. act. 4.11). Der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ergange- nen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2025 ist ledig- lich als Klammerbemerkung zu entnehmen, die entsprechende Beilage [Aus- lieferungsbewilligung vom 14. September 2021] liege entgegen dem Auslie- ferungsersuchen nicht bei den Akten (act. 4.14, Rz. 3). Demgegenüber nahm er ausdrücklich Bezug auf andere Beilagen zum Nachtragsersuchen, na- mentlich auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom

21. März 2023 (act. 4.2.A/Anlage 2). Sollte dem Beschwerdeführer die Aus- lieferungsbewilligung vom 14. September 2021 tatsächlich (allenfalls aus Versehen) nicht übermittelt worden sein, so hätte er diesbezüglich beim Be- schwerdegegner bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens inter- venieren und deren (nachträgliche) Übermittlung reklamieren sollen. Nach- dem er dies offensichtlich unterlassen hat, kann die von ihm gerügte Verlet- zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht festgestellt werden. Le- diglich am Rande erwähnt sei, dass das betreffende Schriftstück ohnehin nicht Teil der von Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 lit. a EAUe geforderten

- 6 -

Beilagen für ein Nachtragsersuchen bildet und sein wesentlicher Inhalt dem Vertreter des Beschwerdeführers auch so schon bekannt zu sein scheint (vgl. act. 4.5, zweiter Abschnitt).

E. 5.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Subsumtion im Nach- tragsersuchen sei viel zu unbestimmt, was sowohl die Straftatbestände als auch die Verjährung anbelangt. Insbesondere die Ausführungen zur Verjäh- rung könnten – auch nur summarisch – nicht geprüft werden (act. 1, Rz. 8.2). Zudem verweise das Nachtragsersuchen praktisch vollständig auf die Ankla- geschrift vom 21. März 2023, ohne selbst die formellen und materiellen Aus- lieferungsvoraussetzungen aufzuzeigen (act. 1, Rz. 8.3).

E. 5.2 In eingangs erwähnter Anklageschrift werden dem Beschwerdeführer insge- samt sieben zwischen dem 30. November 2020 und dem 1. Dezember 2020 in Z. verübte Diebstahlsdelikte vorgeworfen. In fünf dieser Fälle sei er zur Ausführung der Tat in eine fremde Wohnung eingebrochen, wobei es in ei- nem dieser Fälle bei einem versuchten Diebstahl geblieben sei. Zu jedem Anklagepunkt findet sich eine kurze Sachverhaltsschilderung, welche den Tatzeitpunkt, den Tatort, die mutmassliche Vorgehensweise des Beschwer- deführers und das dabei erbeutete Deliktsgut beinhalten. Für weitergehende Details kann an dieser Stelle auf die entsprechende Akte verwiesen werden (siehe act. 4.2.A/Anlage 2, S. 2 f.).

E. 5.3 Diese Schilderung des Sachverhalts ermöglicht dem Rechtshilfegericht ohne Weiteres die ihm obliegende Prüfung, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen. Es sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche erkennbar, welche die Sachverhaltsdar- stellung im Auslieferungsersuchen zu entkräften vermögen. Der dargelegte Sachverhalt lässt sich nach schweizerischem Recht prima facie unter die Tatbestände des (versuchten) Diebstahls nach Art. 139 (i.V.m. Art. 22) StGB, des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB sowie der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB subsumieren. Bei diesen handelt es sich zweifelsfrei um auslieferungsfähige Straftaten. Es ist die Aufgabe des ausländischen Sach- gerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen (BGE 112 Ib 215 E. 5b). Schliesslich war die er- suchende Behörde auch nicht verpflichtet, den dargelegten Tatverdacht mit Beweisen zu untermauern (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.2 und 7.3 m.w.H.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

- 7 -

E. 5.4 Soweit im EAUe nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), mithin auch Art. 10 Abs. 1 IRSV, gemäss welchem die Sach- verhaltsdarstellung im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein kann. Somit schadet es auch nicht, wenn sich die von Art. 12 Abs. 2 lit. b EAUe geforderte Darstellung der dem Verfolgten zur Last gelegten Handlun- gen nicht aus dem Nachtragsersuchen selbst, sondern aus der diesem bei- liegenden Anklageschrift ergibt.

E. 5.5 Schliesslich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend unzu- reichende Ausführungen zur Verjährung im Auslieferungsverkehr mit Deutschland von Beginn weg nicht von Relevanz. Einerseits darf die Auslie- ferung laut Art. IV Abs. 1 ZV EAUe nicht mit der Begründung abgelehnt wer- den, die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung sei nach den Rechtsvor- schriften des ersuchten Staates verjährt. Andererseits ist die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates im Anwendungsbereich des hier gestützt auf das Günstigkeitsprinzip zur Anwendung gelangenden Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl. zum Ganzen den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.225 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2 m.w.H.). Eine ausser Zweifel stehende Vollstreckungsverjährung nach deutschem Recht, welche das Ersuchen als missbräuchlich erscheinen liesse, ist vorliegend weder ersichtlich noch wird sie vom Beschwerdeführer dargetan.

E. 6.1 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer den deutschen Behörden vor, mehr- fach gegen den Spezialitätsgrundsatz verstossen zu haben. Er habe anläss- lich seiner Auslieferung nicht auf dessen Anwendung verzichtet, weshalb die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Osnabrück mit anderweitigen Vorwür- fen sowie der diesbezügliche Haftbefehl des Amtsgerichts Osnabrück unzu- lässig seien (act. 1, Rz. 9 ff.).

E. 6.2 Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass der ehemals ersuchende Staat den Ausgelieferten lediglich für diejenigen – vor der Übergabe begangenen Handlungen – verfolgen, verurteilen bzw. freiheitsbeschränkenden Sanktio- nen unterziehen darf, für welche die Auslieferung bewilligt wurde (vgl. HEIM- GARTNER, Auslieferungsrecht, 2002, S. 164). Dieses Prinzip beansprucht keine absolute Geltung. Eine Verfolgung bzw. Bestrafung für andere als dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlungen ist dennoch mög- lich, wenn der ersuchte Staat zustimmt. Hierzu hat der ersuchende Staat

- 8 -

diesem ein sog. Nachtragsauslieferungsbegehren unter Beifügung der übli- chen Unterlagen zu stellen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 165).

E. 6.3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a Satz 1 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt. Die Umschreibung des Spezialitäts- grundsatzes in Art. 14 Abs. 1 EAUe ist inhaltlich deckungsgleich mit Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG (BGE 135 IV 212 E. 2.1 S. 215; siehe auch die Botschaft vom 20. Mai 2015 zur Genehmigung des Dritten und des Vierten Zusatzpro- tokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, BBl 2015 3963, 3971 Fn 21). Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen und eines gerichtlichen Protokolls über die Erklärungen des Ausgelieferten zu stellen (Art. 14 Abs. 1 lit. a Satz 2 EAUe). In Fällen, in denen der Verfolgte bereits ausgeliefert worden ist und der Staat, der ihn ausgeliefert hat, um die Zustimmung zur weiteren Strafver- folgung ersucht wird, kann dem Ersuchen an Stelle eines Haftbefehls oder einer gleichwertigen Urkunde im Sinne des Art. 12 Abs. 2 lit. a EAUe die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift einer richterlichen Urkunde beige- fügt werden, aus der sich der dringende Tatverdacht ergibt (Art. V Abs. 2 ZV EAUe). Diese Bestimmung sieht vereinfachte Unterlagen vor für Ersuchen um Ausdehnung der Auslieferung. Da sich der Verfolgte im Zeitpunkt der Stellung eines solchen Nachtragsersuchens meistens bereits in Haft befin- det, bedarf es keines weiteren Haftbefehls (Botschaft vom 15. Juli 1970 be- treffend die Genehmigung der Verträge mit der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens, BBl 1970 II 241, 246). Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zu- stimmung ersucht wird, an sich nach dem EAUe der Verpflichtung zur Aus- lieferung unterliegt (Art. 14 Abs. 1 lit. a Satz 3 EAUe).

E. 6.3.2 Der ersuchende Staat kann jedoch die erforderlichen Massnahmen treffen, um einen Ausgelieferten ausser Landes zu schaffen oder nach seinen Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen sowie ein Abwesenheits- verfahren durchführen (Art. 14 Abs. 2 EAUe). Diese Bestimmung erlaubt es den Vertragsstaaten, die zur Unterbrechung der Verjährung notwendigen Massnahmen zu treffen. Die (mit der Erarbeitung eines Entwurfs für ein Eu- ropäisches Auslieferungsübereinkommen betrauten) Experten erkannten die Notwendigkeit einer solchen Befugnis, da ein Vertragsstaat solche

- 9 -

Massnahmen auch ergreifen kann, selbst wenn die verfolgte Person nicht ausgeliefert worden ist. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 EAUe können die Behör- den des ersuchenden Staates eine ausgelieferte Person beispielsweise für Straftaten, für welche die Auslieferung (noch) nicht bewilligt worden ist, im Abwesenheitsverfahren verurteilen. In diesem Fall darf die ausgelieferte Per- son für diese Straftaten jedoch nicht ohne die Zustimmung des ersuchten Staates inhaftiert werden (vgl. hierzu den Explanatory Report zum EAUe, S. 10). Für die Unterbrechung der Verjährung sind allein die Vorschriften der ersuchenden Vertragspartei massgebend (Art. 62 Abs. 1 des Übereinkom- mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 [Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html]).

E. 6.3.3 Der in Art. 14 EAUe vorgesehene Grundsatz der Spezialität kommt nicht zur Anwendung, wenn die strafrechtlich verfolgte Person ausdrücklich darauf verzichtet (Art. 2 Abs. 1 lit. b des Bundesbeschlusses vom 18. März 2016 über die Genehmigung des Dritten und des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen [AS 2016 3581 f.] i.V.m. Art. 5 lit. b und Art. 17 Abs. 3 ZPIII EAUe). Der ersuchte Staat verzichtet auf die Einhaltung der in Art. 14 EAUe festgelegten Beschränkungen, wenn sich der Verfolgte zu Protokoll einer Justizbehörde durch eine unwiderrufliche Erklä- rung nach Belehrung über deren Rechtswirkungen mit der uneingeschränk- ten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung einverstanden erklärt (Art. VI Abs. 2 ZV EAUe). Nach der Auslieferung kann diese Erklärung nur zu Pro- tokoll eines Richters abgegeben werden. Eine als richtig bescheinigte Ab- schrift oder Kopie der Erklärung ist dem ersuchten Staat zu übermitteln (Art. VI Abs. 3 ZV EAUe).

E. 6.4 Soweit ersichtlich stützt sich der Beschwerdegegner im angefochtenen Ent- scheid auf Art. 14 EAUe in der (neuen) Version gemäss Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls vom 20. September 2012 zum EAUe (ZPIV EAUe; SR 0.353.14), wobei Letzteres im Verhältnis zu Deutschland gerade noch nicht in Kraft getreten ist (siehe oben E. 1.1). Das ändert angesichts der nachfolgenden Ausführungen jedoch nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Anklageschrift hat auf- grund der Ausführungen im Nachtragsersuchen vom 18. April 2024 verjäh- rungsunterbrechende Wirkung (siehe act. 4.2, S. 2 f.) und stellt damit schon gestützt auf Art. 14 Abs. 2 EAUe keine Verletzung des Spezialitätsprinzips

- 10 -

dar. Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzutun, in- wiefern mit Einreichung der Anklageschrift vor dem zuständigen Gericht ir- gendeine freiheitsbeschränkende Wirkung einhergehen sollte. Der ebenfalls kritisierte Haftbefehl stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 lit. a Satz 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 lit. a EAUe und wurde von den ersuchenden Behörden offensichtlich zur Unterstützung des Nachtragsuntersuchens erwirkt (vgl. act. 4.4, S. 2). Die Formulierung von Art. V Abs. 2 ZV EAUe lässt zudem erkennen, dass für Nachtragsersuchen im Vergleich zum Haftbefehl auch vereinfachte Un- terlagen eingereicht werden können, aber nicht müssen. Im Übrigen soll auch die revidierte Formulierung von Art. 14 EAUe i.V.m. (dem vorliegend nicht anwendbaren) Art. 3 ZPIV EAUe nur klarstellen, dass der Spezialitäts- grundsatz die ersuchenden Behörden nicht daran hindert, die in Art. 14 Abs. 1 EAUe genannten Unterlagen beizubringen (vgl. hierzu den Explana- tory Report zum ZPIV EAUe, Rz. 31). Entscheidend in dieser Konstellation ist, dass dieser Haftbefehl für den verfolgten Beschwerdeführer keine frei- heitsbeschränkenden Folgen hat, bevor die Schweiz dem vorliegenden Nachtragsersuchen nicht zugestimmt hat. Im Haftbefehl selbst wird ausge- führt, der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in Strafhaft in der Justizvoll- zugsanstalt Hagen. Das diesbezügliche Strafende sei auf den 15. April 2025 notiert (act. 4.10.A, S. 5). Im Nachtragsersuchen vom 18. April 2024 wurde diesbezüglich erwogen, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2023 (sic!) zwei Drittel «aller derzeit vollstreckbaren» Strafen verbüsst haben werde und dann eine allfällige Entlassung auf Bewährung in Betracht käme (act. 4.2, S. 3). Eine Verletzung des Spezialitätsprinzips ist bei dieser Akten- lage nicht zu erkennen und wird vom Beschwerdeführer lediglich behauptet, aber weder hinreichend dargetan noch mit konkreten Angaben untermauert. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Im Üb- rigen ergibt sich auch aus dem Nachtragsersuchen selbst, dass den ersu- chenden Behörden der Spezialitätsgrundsatz und dessen Wirkung durchaus bekannt sind, haben sie doch gerade deswegen überhaupt ein Ersuchen um nachträgliche Bewilligung der Auslieferung für weitere Straftaten gestellt.

E. 7 Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuwei- sen ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

- 11 -

E. 8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un- gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass- gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

E. 8.3 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen des Be- schwerdeführers erwiesen sich als offensichtlich unbegründet. Anhand des oben Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab- zuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Be- schwerdeführers Rechnung getragen werden.

E. 8.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

- 12 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 3. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Loher

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2025.49 Nebenverfahren: RP.2025.13

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 14. September 2021 bewilligte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die vereinfachte Auslieferung des Verfolgten A. für die ihm im Auslie- ferungsersuchen des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2021 zur Last gelegten Straftaten. Diese Auslieferung ist mit der Spezialitätswirkung verbunden, da A. nicht auf die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat (vgl. act. 4.1).

B. Bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück ist ein weiteres Verfahren (Geschäfts- nummer […]) gegen A. hängig. Am 21. März 2023 erhob diese Anklage beim Amtsgericht Osnabrück wegen des Verdachts des mehrfachen Diebstahls (act. 4.2.A/Anlage 2).

C. Diesbezüglich ersuchte das Niedersächsische Justizministerium das BJ am

18. April 2024 um nachträgliche Bewilligung der Auslieferung von A. zur Verfolgung der in der erwähnten Anklageschrift bezeichneten Straftaten (act. 4.2). Mit Schreiben vom 30. April 2024 bat das BJ um Nachreichung des gerichtlichen Protokolls über die Erklärung des Ausgelieferten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie um eine Bestätigung, dass es sich bei der erwähnten Anklageschrift um eine Urkunde im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a EAUe handelt (act. 4.3). Das gerichtliche Protokoll zur Anhörung von A. vom 28. Februar 2024 wurde dem BJ am 22. Mai 2024 übermittelt. Gleichzeitig gab das Niedersächsische Justizministerium be- kannt, bei der Anklageschrift handle es sich nicht um eine Urkunde im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a EAUe, und stellte die Nachreichung eines Haftbefehls zur Verfolgung in Aussicht (act. 4.4). Mit Schreiben vom 12. November 2024 übermittelte das Niedersächsische Justizministerium schliesslich das Origi- nal des gegen A. erlassenen Haftbefehls (Geschäftsnummer […]) des Amts- gerichts Osnabrück vom 7. Juni 2024 (act. 4.10 und 4.10.A).

D. Mit Eingabe ans BJ vom 5. September 2024 zeigte Rechtsanwalt Peter Lo- her (nachfolgend «RA Loher») an, die Interessen von A. zu vertreten, und er ersuchte um Mitteilung, ob gegen seinen Klienten bereits ein Nachtragser- suchen gestellt worden sei, sowie gegebenenfalls um Auskunft über den aktuellen Stand des Verfahrens sowie um umfassende Akteneinsicht (act. 4.5). Wunschgemäss übermittelte ihm das BJ am 10. Dezember 2024 das formelle Auslieferungsersuchen des Niedersächsischen Justizministeri-

- 3 -

ums vom 18. April 2024 sowie die Ergänzungen vom 22. Mai, 6. September und 12. November 2024. Gleichzeitig gewährte das BJ RA Loher eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme zu den deutschen Auslieferungsunterlagen (act. 4.11). Innerhalb entsprechend erstreckter Frist beantragte RA Loher namens seines Klienten mit Eingabe vom 22. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung des Auslieferungs- bzw. Nachtragsersuchens von Deutschland vom 18. April 2024 (act. 4.14).

E. Mit Entscheid vom 25. Februar 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Nachtragsersuchen des Niedersächsischen Justizministeriums vom 18. April 2024, ergänzt am 22. Mai 2024, 6. Septem- ber 2024 und 12. November 2024 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2).

F. Dagegen liess A. am 18. März 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 25. Februar 2025 aufzuheben und das Auslieferungs- bzw. Nachtragsersuchen von Deutschland vom 18. April 2024 abzu- weisen. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch, eventuell provisorisch, die aufschiebende Wirkung zuzugestehen, soweit ihr diese Wirkung nicht ohnehin von Gesetzes wegen zukommt. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltli- cher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Verfahren einzusetzen. 4. Alles unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.).

Der Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid kommt die aufschie- bende Wirkung von Gesetzes wegen zu (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG), was den Parteien am 20. März 2025 angezeigt wurde (act. 2).

Auf entsprechende Aufforderung hin übermittelte das BJ der Beschwerde- kammer am 21. März 2025 die Verfahrensakten (vgl. act. 4).

G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 4 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie das EAUe, die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend (für die vollständige Übersicht der anwendbaren Bestimmungen im Auslieferungsverkehr mit Deutschland siehe zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2025.10 vom 10. März 2025 E. 1.1).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 25. Februar 2025 ist dem Vertreter des Beschwerdeführers am 26. Februar 2025 zugestellt worden (vgl. act. 4.16), womit die Beschwerde am 18. März 2025 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne

- 5 -

Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutre- ten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4. Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, dem Auslieferungsersuchen fehlten darin ausdrücklich erwähnte Beilagen. So habe er die als «Anlage 1» er- wähnte Auslieferungsbewilligung vom 14. September 2021 trotz gestelltem Akteneinsichtsgesuch bis heute nie gesehen/erhalten. Entweder sei also das Ersuchen unvollständig oder der Beschwerdegegner habe ihm nicht alle Akten eröffnet, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre (act. 1, Rz. 8.1).

Das entsprechende Schriftstück ist Teil der vorliegenden, vom Beschwerde- gegner eingereichten Akten (act. 4.2.A/Anlage 1) und wurde von der ersu- chenden Behörde mitsamt deren Nachtragsersuchen vom 18. April 2024 übermittelt. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist damit un- begründet. Dieses Nachtragsersuchen wurde dem Vertreter des Beschwer- deführers – nebst anderen Unterlagen – am 10. Dezember 2024 übermittelt (vgl. act. 4.11). Der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ergange- nen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2025 ist ledig- lich als Klammerbemerkung zu entnehmen, die entsprechende Beilage [Aus- lieferungsbewilligung vom 14. September 2021] liege entgegen dem Auslie- ferungsersuchen nicht bei den Akten (act. 4.14, Rz. 3). Demgegenüber nahm er ausdrücklich Bezug auf andere Beilagen zum Nachtragsersuchen, na- mentlich auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom

21. März 2023 (act. 4.2.A/Anlage 2). Sollte dem Beschwerdeführer die Aus- lieferungsbewilligung vom 14. September 2021 tatsächlich (allenfalls aus Versehen) nicht übermittelt worden sein, so hätte er diesbezüglich beim Be- schwerdegegner bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens inter- venieren und deren (nachträgliche) Übermittlung reklamieren sollen. Nach- dem er dies offensichtlich unterlassen hat, kann die von ihm gerügte Verlet- zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht festgestellt werden. Le- diglich am Rande erwähnt sei, dass das betreffende Schriftstück ohnehin nicht Teil der von Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 lit. a EAUe geforderten

- 6 -

Beilagen für ein Nachtragsersuchen bildet und sein wesentlicher Inhalt dem Vertreter des Beschwerdeführers auch so schon bekannt zu sein scheint (vgl. act. 4.5, zweiter Abschnitt).

5.

5.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Subsumtion im Nach- tragsersuchen sei viel zu unbestimmt, was sowohl die Straftatbestände als auch die Verjährung anbelangt. Insbesondere die Ausführungen zur Verjäh- rung könnten – auch nur summarisch – nicht geprüft werden (act. 1, Rz. 8.2). Zudem verweise das Nachtragsersuchen praktisch vollständig auf die Ankla- geschrift vom 21. März 2023, ohne selbst die formellen und materiellen Aus- lieferungsvoraussetzungen aufzuzeigen (act. 1, Rz. 8.3).

5.2 In eingangs erwähnter Anklageschrift werden dem Beschwerdeführer insge- samt sieben zwischen dem 30. November 2020 und dem 1. Dezember 2020 in Z. verübte Diebstahlsdelikte vorgeworfen. In fünf dieser Fälle sei er zur Ausführung der Tat in eine fremde Wohnung eingebrochen, wobei es in ei- nem dieser Fälle bei einem versuchten Diebstahl geblieben sei. Zu jedem Anklagepunkt findet sich eine kurze Sachverhaltsschilderung, welche den Tatzeitpunkt, den Tatort, die mutmassliche Vorgehensweise des Beschwer- deführers und das dabei erbeutete Deliktsgut beinhalten. Für weitergehende Details kann an dieser Stelle auf die entsprechende Akte verwiesen werden (siehe act. 4.2.A/Anlage 2, S. 2 f.).

5.3 Diese Schilderung des Sachverhalts ermöglicht dem Rechtshilfegericht ohne Weiteres die ihm obliegende Prüfung, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen. Es sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche erkennbar, welche die Sachverhaltsdar- stellung im Auslieferungsersuchen zu entkräften vermögen. Der dargelegte Sachverhalt lässt sich nach schweizerischem Recht prima facie unter die Tatbestände des (versuchten) Diebstahls nach Art. 139 (i.V.m. Art. 22) StGB, des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB sowie der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB subsumieren. Bei diesen handelt es sich zweifelsfrei um auslieferungsfähige Straftaten. Es ist die Aufgabe des ausländischen Sach- gerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen (BGE 112 Ib 215 E. 5b). Schliesslich war die er- suchende Behörde auch nicht verpflichtet, den dargelegten Tatverdacht mit Beweisen zu untermauern (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.2 und 7.3 m.w.H.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

- 7 -

5.4 Soweit im EAUe nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), mithin auch Art. 10 Abs. 1 IRSV, gemäss welchem die Sach- verhaltsdarstellung im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein kann. Somit schadet es auch nicht, wenn sich die von Art. 12 Abs. 2 lit. b EAUe geforderte Darstellung der dem Verfolgten zur Last gelegten Handlun- gen nicht aus dem Nachtragsersuchen selbst, sondern aus der diesem bei- liegenden Anklageschrift ergibt.

5.5 Schliesslich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend unzu- reichende Ausführungen zur Verjährung im Auslieferungsverkehr mit Deutschland von Beginn weg nicht von Relevanz. Einerseits darf die Auslie- ferung laut Art. IV Abs. 1 ZV EAUe nicht mit der Begründung abgelehnt wer- den, die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung sei nach den Rechtsvor- schriften des ersuchten Staates verjährt. Andererseits ist die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates im Anwendungsbereich des hier gestützt auf das Günstigkeitsprinzip zur Anwendung gelangenden Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl. zum Ganzen den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.225 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2 m.w.H.). Eine ausser Zweifel stehende Vollstreckungsverjährung nach deutschem Recht, welche das Ersuchen als missbräuchlich erscheinen liesse, ist vorliegend weder ersichtlich noch wird sie vom Beschwerdeführer dargetan.

6.

6.1 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer den deutschen Behörden vor, mehr- fach gegen den Spezialitätsgrundsatz verstossen zu haben. Er habe anläss- lich seiner Auslieferung nicht auf dessen Anwendung verzichtet, weshalb die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Osnabrück mit anderweitigen Vorwür- fen sowie der diesbezügliche Haftbefehl des Amtsgerichts Osnabrück unzu- lässig seien (act. 1, Rz. 9 ff.).

6.2 Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass der ehemals ersuchende Staat den Ausgelieferten lediglich für diejenigen – vor der Übergabe begangenen Handlungen – verfolgen, verurteilen bzw. freiheitsbeschränkenden Sanktio- nen unterziehen darf, für welche die Auslieferung bewilligt wurde (vgl. HEIM- GARTNER, Auslieferungsrecht, 2002, S. 164). Dieses Prinzip beansprucht keine absolute Geltung. Eine Verfolgung bzw. Bestrafung für andere als dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlungen ist dennoch mög- lich, wenn der ersuchte Staat zustimmt. Hierzu hat der ersuchende Staat

- 8 -

diesem ein sog. Nachtragsauslieferungsbegehren unter Beifügung der übli- chen Unterlagen zu stellen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 165).

6.3

6.3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a Satz 1 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt. Die Umschreibung des Spezialitäts- grundsatzes in Art. 14 Abs. 1 EAUe ist inhaltlich deckungsgleich mit Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG (BGE 135 IV 212 E. 2.1 S. 215; siehe auch die Botschaft vom 20. Mai 2015 zur Genehmigung des Dritten und des Vierten Zusatzpro- tokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, BBl 2015 3963, 3971 Fn 21). Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen und eines gerichtlichen Protokolls über die Erklärungen des Ausgelieferten zu stellen (Art. 14 Abs. 1 lit. a Satz 2 EAUe). In Fällen, in denen der Verfolgte bereits ausgeliefert worden ist und der Staat, der ihn ausgeliefert hat, um die Zustimmung zur weiteren Strafver- folgung ersucht wird, kann dem Ersuchen an Stelle eines Haftbefehls oder einer gleichwertigen Urkunde im Sinne des Art. 12 Abs. 2 lit. a EAUe die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift einer richterlichen Urkunde beige- fügt werden, aus der sich der dringende Tatverdacht ergibt (Art. V Abs. 2 ZV EAUe). Diese Bestimmung sieht vereinfachte Unterlagen vor für Ersuchen um Ausdehnung der Auslieferung. Da sich der Verfolgte im Zeitpunkt der Stellung eines solchen Nachtragsersuchens meistens bereits in Haft befin- det, bedarf es keines weiteren Haftbefehls (Botschaft vom 15. Juli 1970 be- treffend die Genehmigung der Verträge mit der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens, BBl 1970 II 241, 246). Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zu- stimmung ersucht wird, an sich nach dem EAUe der Verpflichtung zur Aus- lieferung unterliegt (Art. 14 Abs. 1 lit. a Satz 3 EAUe).

6.3.2 Der ersuchende Staat kann jedoch die erforderlichen Massnahmen treffen, um einen Ausgelieferten ausser Landes zu schaffen oder nach seinen Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen sowie ein Abwesenheits- verfahren durchführen (Art. 14 Abs. 2 EAUe). Diese Bestimmung erlaubt es den Vertragsstaaten, die zur Unterbrechung der Verjährung notwendigen Massnahmen zu treffen. Die (mit der Erarbeitung eines Entwurfs für ein Eu- ropäisches Auslieferungsübereinkommen betrauten) Experten erkannten die Notwendigkeit einer solchen Befugnis, da ein Vertragsstaat solche

- 9 -

Massnahmen auch ergreifen kann, selbst wenn die verfolgte Person nicht ausgeliefert worden ist. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 EAUe können die Behör- den des ersuchenden Staates eine ausgelieferte Person beispielsweise für Straftaten, für welche die Auslieferung (noch) nicht bewilligt worden ist, im Abwesenheitsverfahren verurteilen. In diesem Fall darf die ausgelieferte Per- son für diese Straftaten jedoch nicht ohne die Zustimmung des ersuchten Staates inhaftiert werden (vgl. hierzu den Explanatory Report zum EAUe, S. 10). Für die Unterbrechung der Verjährung sind allein die Vorschriften der ersuchenden Vertragspartei massgebend (Art. 62 Abs. 1 des Übereinkom- mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 [Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html]).

6.3.3 Der in Art. 14 EAUe vorgesehene Grundsatz der Spezialität kommt nicht zur Anwendung, wenn die strafrechtlich verfolgte Person ausdrücklich darauf verzichtet (Art. 2 Abs. 1 lit. b des Bundesbeschlusses vom 18. März 2016 über die Genehmigung des Dritten und des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen [AS 2016 3581 f.] i.V.m. Art. 5 lit. b und Art. 17 Abs. 3 ZPIII EAUe). Der ersuchte Staat verzichtet auf die Einhaltung der in Art. 14 EAUe festgelegten Beschränkungen, wenn sich der Verfolgte zu Protokoll einer Justizbehörde durch eine unwiderrufliche Erklä- rung nach Belehrung über deren Rechtswirkungen mit der uneingeschränk- ten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung einverstanden erklärt (Art. VI Abs. 2 ZV EAUe). Nach der Auslieferung kann diese Erklärung nur zu Pro- tokoll eines Richters abgegeben werden. Eine als richtig bescheinigte Ab- schrift oder Kopie der Erklärung ist dem ersuchten Staat zu übermitteln (Art. VI Abs. 3 ZV EAUe).

6.4 Soweit ersichtlich stützt sich der Beschwerdegegner im angefochtenen Ent- scheid auf Art. 14 EAUe in der (neuen) Version gemäss Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls vom 20. September 2012 zum EAUe (ZPIV EAUe; SR 0.353.14), wobei Letzteres im Verhältnis zu Deutschland gerade noch nicht in Kraft getreten ist (siehe oben E. 1.1). Das ändert angesichts der nachfolgenden Ausführungen jedoch nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Anklageschrift hat auf- grund der Ausführungen im Nachtragsersuchen vom 18. April 2024 verjäh- rungsunterbrechende Wirkung (siehe act. 4.2, S. 2 f.) und stellt damit schon gestützt auf Art. 14 Abs. 2 EAUe keine Verletzung des Spezialitätsprinzips

- 10 -

dar. Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzutun, in- wiefern mit Einreichung der Anklageschrift vor dem zuständigen Gericht ir- gendeine freiheitsbeschränkende Wirkung einhergehen sollte. Der ebenfalls kritisierte Haftbefehl stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 lit. a Satz 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 lit. a EAUe und wurde von den ersuchenden Behörden offensichtlich zur Unterstützung des Nachtragsuntersuchens erwirkt (vgl. act. 4.4, S. 2). Die Formulierung von Art. V Abs. 2 ZV EAUe lässt zudem erkennen, dass für Nachtragsersuchen im Vergleich zum Haftbefehl auch vereinfachte Un- terlagen eingereicht werden können, aber nicht müssen. Im Übrigen soll auch die revidierte Formulierung von Art. 14 EAUe i.V.m. (dem vorliegend nicht anwendbaren) Art. 3 ZPIV EAUe nur klarstellen, dass der Spezialitäts- grundsatz die ersuchenden Behörden nicht daran hindert, die in Art. 14 Abs. 1 EAUe genannten Unterlagen beizubringen (vgl. hierzu den Explana- tory Report zum ZPIV EAUe, Rz. 31). Entscheidend in dieser Konstellation ist, dass dieser Haftbefehl für den verfolgten Beschwerdeführer keine frei- heitsbeschränkenden Folgen hat, bevor die Schweiz dem vorliegenden Nachtragsersuchen nicht zugestimmt hat. Im Haftbefehl selbst wird ausge- führt, der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in Strafhaft in der Justizvoll- zugsanstalt Hagen. Das diesbezügliche Strafende sei auf den 15. April 2025 notiert (act. 4.10.A, S. 5). Im Nachtragsersuchen vom 18. April 2024 wurde diesbezüglich erwogen, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2023 (sic!) zwei Drittel «aller derzeit vollstreckbaren» Strafen verbüsst haben werde und dann eine allfällige Entlassung auf Bewährung in Betracht käme (act. 4.2, S. 3). Eine Verletzung des Spezialitätsprinzips ist bei dieser Akten- lage nicht zu erkennen und wird vom Beschwerdeführer lediglich behauptet, aber weder hinreichend dargetan noch mit konkreten Angaben untermauert. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Im Üb- rigen ergibt sich auch aus dem Nachtragsersuchen selbst, dass den ersu- chenden Behörden der Spezialitätsgrundsatz und dessen Wirkung durchaus bekannt sind, haben sie doch gerade deswegen überhaupt ein Ersuchen um nachträgliche Bewilligung der Auslieferung für weitere Straftaten gestellt.

7. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuwei- sen ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

8.

8.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

- 11 -

8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un- gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass- gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

8.3 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen des Be- schwerdeführers erwiesen sich als offensichtlich unbegründet. Anhand des oben Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab- zuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Be- schwerdeführers Rechnung getragen werden.

8.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

- 12 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 3. April 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Peter Loher - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).