Auslieferung an Deutschland | Rechtshilfe und Auslieferung
Sachverhalt
A. Am 14. September 2021 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die vereinfachte Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A.________ für die ihm im Auslieferungsersuchen des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2021 zur Last gelegten Straftaten. A.________ verzichtete nicht auf die Anendung des Spezialitätsgrundsatzes. Am 21. März 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Osnabrück Anklage gegen A.________ beim Amtsgericht Osnabrück wegen des Verdachts des mehrfachen Diebstahls. Diesbezüglich ersuchte das Niedersächsische Justizministerium das BJ am 18. April 2024 um nachträgliche Bewilligung der Auslieferung zur Verfolgung der in der erwähnten Anklageschrift bezeichneten Straftaten. Mit Schreiben vom 30. April 2024 bat das BJ u.a. um die Bestätigung, dass es sich bei der erwähnten Anklageschrift um eine Urkunde im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) handle. Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 teilte das Niedersächsische Justizministerium mit, dies sei nicht der Fall, und stellte die Nachreichung eines Haftbefehls zur Verfolgung in Aussicht. Am 12. November 2024 übermittelte es den gegen A.________ erlassenen Haftbefehl des Amtsgerichts Osnabrück vom 7. Juni 2024. B. Mit Entscheid vom 25. Februar 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung von A.________ an für die dem Nachtragsersuchen des Niedersächsischen Justizministeriums vom 18. April 2024 und dessen Ergänzungen zugrunde liegenden Straftaten. Dagegen liess A.________ am 18. März 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Diese wies die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung am 3. April 2025 ab. C. Dagegen erhob A.________ am 9. April 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid der Beschwerdekammer sei aufzuheben und das Auslieferungs- bzw. Nachtragsersuchen von vom 18. April 2024 sei abzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzugestehen, soweit ihr diese Wirkung nicht ohnehin von Gesetzes wegen zukomme. Sodann sei ihm für das vorliegende Verfahren sowie rückwirkend für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für beide Verfahren einzusetzen. D. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. Es wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 21 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]; vgl. BGE 142 IV 250 E. 8).
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 84 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur zulässig, wenn dieser unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.1 Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).
E. 1.3 Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
E. 2 Der Beschwerdeführer begründet das Vorliegen eines bedeutenden Falles damit, dass die deutschen Behörden schwerwiegende Verfahrensfehler begangen und insbesondere das Spezialitätsprinzip mehrfach verletzt hätten, indem sie ihn bereits für die mutmasslichen Delikte angeklagt hätten, noch bevor sie nachträglich um Genehmigung ersucht hätten. Überdies hätten sie auch noch einen Haftbefehl erlassen, bevor das Nachtragsersuchen von der Schweiz bewilligt worden sei. Dieser Mangel wiege schwer und könne nicht nachträglich geheilt werden.
E. 2.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, der ersuchende Staat sei gemäss Art. 14 Ziff. 2 EAUe ausdrücklich befugt, noch vor der Bewilligung der Auslieferung verjährungsunterbrechende Massnahmen zu treffen; die Einreichung der Anklageschrift sei in diesem Zusammenhang erfolgt. Der Haftbefehl stütze sich auf Art. 14 Abs. 1 lit. a Satz 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 lit. a EAUe und sei von den ersuchenden Behörden nur zur Unterstützung des Nachtragsersuchens erwirkt worden. Entscheidend sei, dass dieser Haftbefehl für den verfolgten Beschwerdeführer keine freiheitsbeschränkenden Folgen habe, bevor die Schweiz dem Nachtragsersuchen nicht zugestimmt habe.
E. 2.2 Dies wird vom Beschwerdeführer selbst bestätigt, der vor Bundesgericht ausführt, er sei zwischenzeitlich aus der Justizvollzugsanstalt entlassen worden, und es drohe ihm (erst) mit der Genehmigung des Nachtragsersuchens weiterer Freiheitsentzug. Unter diesen Umständen liegen (wenn überhaupt) jedenfalls keine schweren Mängel des ausländischen Verfahrens vor, die einen besonders bedeutenden Fall begründen könnten. Es sind auch keine Grundsatzfragen im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 14 Ziff. 2 EAUe ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer lediglich pauschal die Erforderlichkeit der Verjährungsunterbrechung im vorliegenden Fall bestreitet.
E. 3 Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Damit kann das Bundesgericht auch nicht prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu Unrecht abgewiesen hat. Eine rückwirkende Gewährung ist ausgeschlossen (THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 24 zu Art. 64). Da die Beschwerde vor Bundesgericht aussichtslos war, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG . Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist jedoch auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 16.04.2025 1C 196/2025 (1C_196/2025) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 16.04.2025 1C 196/2025 (1C_196/2025) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 16.04.2025 1C 196/2025 (1C_196/2025)
Auslieferung an Deutschland | Rechtshilfe und Auslieferung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_196/2025 Urteil vom 16. April 2025 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Chaix, Müller, Gerichtsschreiberin Gerber. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Loher, gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. Gegenstand Auslieferung an Deutschland, Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 3. April 2025 (RR.2025.49). Sachverhalt: A. Am 14. September 2021 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die vereinfachte Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A.________ für die ihm im Auslieferungsersuchen des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2021 zur Last gelegten Straftaten. A.________ verzichtete nicht auf die Anendung des Spezialitätsgrundsatzes. Am 21. März 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Osnabrück Anklage gegen A.________ beim Amtsgericht Osnabrück wegen des Verdachts des mehrfachen Diebstahls. Diesbezüglich ersuchte das Niedersächsische Justizministerium das BJ am 18. April 2024 um nachträgliche Bewilligung der Auslieferung zur Verfolgung der in der erwähnten Anklageschrift bezeichneten Straftaten. Mit Schreiben vom 30. April 2024 bat das BJ u.a. um die Bestätigung, dass es sich bei der erwähnten Anklageschrift um eine Urkunde im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) handle. Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 teilte das Niedersächsische Justizministerium mit, dies sei nicht der Fall, und stellte die Nachreichung eines Haftbefehls zur Verfolgung in Aussicht. Am 12. November 2024 übermittelte es den gegen A.________ erlassenen Haftbefehl des Amtsgerichts Osnabrück vom 7. Juni 2024. B. Mit Entscheid vom 25. Februar 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung von A.________ an für die dem Nachtragsersuchen des Niedersächsischen Justizministeriums vom 18. April 2024 und dessen Ergänzungen zugrunde liegenden Straftaten. Dagegen liess A.________ am 18. März 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Diese wies die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung am 3. April 2025 ab. C. Dagegen erhob A.________ am 9. April 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid der Beschwerdekammer sei aufzuheben und das Auslieferungs- bzw. Nachtragsersuchen von vom 18. April 2024 sei abzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzugestehen, soweit ihr diese Wirkung nicht ohnehin von Gesetzes wegen zukomme. Sodann sei ihm für das vorliegende Verfahren sowie rückwirkend für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für beide Verfahren einzusetzen. D. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. Es wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 21 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]; vgl. BGE 142 IV 250 E. 8). Erwägungen: 1. Gemäss Art. 84 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur zulässig, wenn dieser unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen). 1.1. Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen). 1.3. Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 2. Der Beschwerdeführer begründet das Vorliegen eines bedeutenden Falles damit, dass die deutschen Behörden schwerwiegende Verfahrensfehler begangen und insbesondere das Spezialitätsprinzip mehrfach verletzt hätten, indem sie ihn bereits für die mutmasslichen Delikte angeklagt hätten, noch bevor sie nachträglich um Genehmigung ersucht hätten. Überdies hätten sie auch noch einen Haftbefehl erlassen, bevor das Nachtragsersuchen von der Schweiz bewilligt worden sei. Dieser Mangel wiege schwer und könne nicht nachträglich geheilt werden. 2.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, der ersuchende Staat sei gemäss Art. 14 Ziff. 2 EAUe ausdrücklich befugt, noch vor der Bewilligung der Auslieferung verjährungsunterbrechende Massnahmen zu treffen; die Einreichung der Anklageschrift sei in diesem Zusammenhang erfolgt. Der Haftbefehl stütze sich auf Art. 14 Abs. 1 lit. a Satz 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 lit. a EAUe und sei von den ersuchenden Behörden nur zur Unterstützung des Nachtragsersuchens erwirkt worden. Entscheidend sei, dass dieser Haftbefehl für den verfolgten Beschwerdeführer keine freiheitsbeschränkenden Folgen habe, bevor die Schweiz dem Nachtragsersuchen nicht zugestimmt habe. 2.2. Dies wird vom Beschwerdeführer selbst bestätigt, der vor Bundesgericht ausführt, er sei zwischenzeitlich aus der Justizvollzugsanstalt entlassen worden, und es drohe ihm (erst) mit der Genehmigung des Nachtragsersuchens weiterer Freiheitsentzug. Unter diesen Umständen liegen (wenn überhaupt) jedenfalls keine schweren Mängel des ausländischen Verfahrens vor, die einen besonders bedeutenden Fall begründen könnten. Es sind auch keine Grundsatzfragen im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 14 Ziff. 2 EAUe ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer lediglich pauschal die Erforderlichkeit der Verjährungsunterbrechung im vorliegenden Fall bestreitet. 3. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Damit kann das Bundesgericht auch nicht prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu Unrecht abgewiesen hat. Eine rückwirkende Gewährung ist ausgeschlossen (THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 24 zu Art. 64). Da die Beschwerde vor Bundesgericht aussichtslos war, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG . Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist jedoch auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. April 2025 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Haag Die Gerichtsschreiberin: Gerber