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RR.2025.192

Bundesstrafgericht · 2026-02-05 · Deutsch CH

Auslieferung an Rumänien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 30. Juni 2023, ergänzt am 31. Oktober 2023, ersuchte das rumänische Justizministerium um Auslieferung des rumänischen Staats- angehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 7 Monaten und 23 Tagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Alba Iulia vom 8. September 2021 i.V.m. dem Strafbeschluss des Berufungshofes Alba Iulia vom 18. Januar 2022, dem Strafurteil des Amtsgerichts Alba Iulia vom

23. Dezember 2019 sowie dem Strafbeschluss des Berufungshofes von Alba Iulia vom 12. März 2020 (act. 4.1 und 4.1A).

B. Am 5. September 2025 wurde A. in Z./TG gestützt auf das rumänische Er- suchen von der Kantonspolizei Thurgau angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 6. September 2025 in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.4 und 4.4A).

C. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 9. September 2025 erklärte sich A. mit der vereinfachten Aus- lieferung nach Rumänien nicht einverstanden (act. 4.5).

D. Am 11. September 2025 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., der in der Folge unangefochten blieb (act. 7).

E. Nachdem A. mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 durch seinen Rechtsvertre- ter zum rumänischen Auslieferungsersuchen Stellung nehmen liess (act. 4.10), verfügte das BJ am 5. November 2025 die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des rumänischen Justizministeriums vom

30. Juni 2023, ergänzt am 31. Oktober 2023, zugrundeliegenden Straftaten (act. 4.11 = act. 1.1).

F. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids vom 5. November 2025, die Abwei- sung des rumänischen Auslieferungsgesuches sowie die unverzügliche Entlassung aus der Haft. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ernennung von Rechtsanwalt

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Patrick Greuter (nachfolgend «RA Greuter») zum unentgeltlichen Rechts- beistand (act. 1, S. 2).

G. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 4).

H. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 lud die Beschwerdekammer A. ein, bis zum 7. Januar 2026 eine allfällige Replikschrift einzureichen (act. 5). Diese Frist wurde auf ein entsprechendes Gesuch von A. bis zum 27. Januar 2026 letztmals erstreckt (act. 6 und 7).

I. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 liess A. dem Gericht den E-Mailverkehr zwischen seiner Ehefrau/Lebenspartnerin, B., und RA Greuter zukommen und ersuchte um Austausch mit dem Amtsgericht Alba Iulia, nachdem scheinbar eine bedingte Entlassung von A. geprüft werde, sofern die Schweiz den rumänischen Behörden bzw. dem Amtsgericht Alba Iulia, einen entsprechenden Antrag stellen würde. Er beantragte zudem, das vor- liegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid der rumänischen Behörden bzw. dem Amtsgericht Alba Iulia über die bedingte Entlassung von A. zu sistieren, und es sei ihm die Frist zur Erstattung der Beschwerdereplik bis zum Entscheid der rumänischen Behörden bzw. des Amtsgerichts Alba Iulia abzunehmen (act. 8 und 8.1).

J. Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Austausch mit dem Amtsgericht Alba Iulia nicht ein. Sie leitete das Gesuch dem BJ zur allfälligen weiteren Bearbeitung weiter. Die Anträge auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens und Abnahme der Frist zur Einrei- chung einer Replik wies die Instruktionsrichterin ab (act. 9).

K. In seiner Replik vom 27. Januar 2026 hielt A. an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 10), was dem BJ am 28. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.

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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind primär folgende Rechtsgrundlagen massgebend: das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom

10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Novem- ber 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhe- bung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Ver- ordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26– 31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiter- entwicklungen des Schengen-Besitzstands; https://www.fedlex.ad- min.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-register/8) i.V.m. dem Be- schluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener In- formationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (CELEX-Nr. 32010D0365; ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17–20; abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands). Letztere Rechtsgrundlagen bleiben vom Beschluss (EU) 2024/210 des Rates vom 30. Dezember 2023 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Bulgarien und in Rumänien (CELEX-Nr. 32024D0210; ABl. L 2024/210 vom 4. Januar 2024; abrufbar auf der Website der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitz- stands) i.V.m. dem Beschluss (EU) 2024/3212 des Rates vom 12. Dezember 2024 zur Festlegung des Datums [1. Januar 2025] für die Aufhebung der Personenkontrollen an den Landesbinnengrenzen zu und zwischen der Re- publik Bulgarien und Rumänien (CELEX-Nr. 32024D3212; ABl. L 2024/3212 vom 23. Dezember 2024; abrufbar auf der Website der Europäischen Union; https://eur-lex.europa.eu) unberührt. Anwendbar sind ferner diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-

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Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom

23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom

12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Ausliefe- rungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge keine abschliessende Regelung enthalten, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das- selbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 5. November 2025 wurde dem Beschwer- deführer am 6. November 2025 eröffnet (act. 4.11A), womit die Beschwerde vom 5. Dezember 2025 (Poststempel) fristgerecht erhoben wurde. Der Be- schwerdeführer ist als Verfolgter und Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

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E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass nach rumänischem Recht die Vollstreckungsverjährung eingetreten sei.

E. 4.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist. Gemäss Art. 8 EU-Ausliefe- rungsübereinkommen darf die Auslieferung nicht mit der Begründung abge- lehnt werden, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats verjährt ist. Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG lautet sodann wie folgt: Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Gemäss der Rechtsprechung ist die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates im Anwen- dungsbereich von Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG gestützt auf das Günstigkeitsprin- zip nicht zu prüfen. Ein Rechtshilfeersuchen könnte allenfalls abgewiesen werden, wenn offensichtlich wäre, dass im ersuchenden Staat eine Straf- verfolgung wegen Verjährung nicht weitergeführt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 5.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2025.49 vom 3. April 2025 E. 5.5; RR.2015.268 vom

23. November 2015 E. 4.2; RR.2013.175 vom 23. Oktober 2013 E. 3.1; RR.2009.284 vom 19. November 2009 E. 4.1.1; RR.2009.117 vom

17. Juni 2009 E. 5.1). Nach dem Gesagten ist somit grundsätzlich im Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG nicht zu prüfen, ob nach rumänischem Recht die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist. Anhaltspunkte für eine ausser Zweifel stehende Vollstreckungsverjährung nach rumänischem Recht, welche das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse, ist vorliegend jedenfalls nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer wurde in Rumänien unter anderem wegen Raubes verurteilt. Gemäss Angaben der rumänischen Behörden wird Raub mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis

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sieben Jahren bestraft (Paragraph 233 des rumänischen StGB). Dabei beträgt die Verjährungsfrist für die Vollstreckung der Strafe bei Raub fünf Jahre zuzüglich der Dauer der Strafe (Paragraph 162 Abs. 1 lit. f des rumä- nischen StGB). So führen die rumänischen Behörden aus, dass die Voll- streckungsverjährungsfrist im vorliegenden Fall sieben Jahre und acht Mo- nate dauert und ab dem 18. Januar 2022 zu laufen beginnt. Der Beschwer- deführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die Vollstreckungsverjährung entgegen den Ausführungen der rumänischen Behörden offensichtlich eingetreten sein soll. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Vollstreckungsverjährung habe bereits mit dem Beschluss des Berufungshofes Alba Iulia vom 12. März 2020 zu laufen begonnen. Die im Beschluss des Berufungshofes Alba Iulia vom 12. März 2020 ausgespro- chene Strafe wurde mit dem Urteil des Amtsgerichts Alba Iulia vom 8. Sep- tember 2021 i.V.m. dem Beschluss des Berufungshofes Alba Iulia vom

18. Januar 2022 neu festgesetzt. Ebenso wurde der Vollstreckungsbefehl betreffend die Freiheitsstrafe, der auf der Grundlage des Strafurteils des Amtsgerichts Alba Iulia vom 23. Dezember 2019 i.V.m. mit dem Strafbe- schluss des Berufungshofes Alba Iulia vom 12. März 2020 ausgestellt worden ist, durch das Urteil des Amtsgerichts Alba Iulia vom 8. Septem- ber 2021 i.V.m. dem Beschluss des Berufungshofes Alba Iulia vom 18. Ja- nuar 2022 ersetzt. Daraus erhellt, dass die Vollstreckungsverjährung erst am

18. Januar 2022 zu laufen begonnen hat und nicht vor dem 18. August 2029 endet. Die Vollstreckungsverjährung nach Schweizer Recht ist im Übrigen offen- sichtlich noch nicht eingetreten (Art. 99 Abs. 1 lit. d StGB). Dies wurde zu Recht auch nicht geltend gemacht.

E. 5 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferung zu führen vermöchten, wer- den weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich

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geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

E. 6.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den womöglich schwierigen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festlegung der Spruchgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 5. Februar 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Greuter, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Rumänien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2025.192 Nebenverfahren: RP.2025.85

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 30. Juni 2023, ergänzt am 31. Oktober 2023, ersuchte das rumänische Justizministerium um Auslieferung des rumänischen Staats- angehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 7 Monaten und 23 Tagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Alba Iulia vom 8. September 2021 i.V.m. dem Strafbeschluss des Berufungshofes Alba Iulia vom 18. Januar 2022, dem Strafurteil des Amtsgerichts Alba Iulia vom

23. Dezember 2019 sowie dem Strafbeschluss des Berufungshofes von Alba Iulia vom 12. März 2020 (act. 4.1 und 4.1A).

B. Am 5. September 2025 wurde A. in Z./TG gestützt auf das rumänische Er- suchen von der Kantonspolizei Thurgau angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 6. September 2025 in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.4 und 4.4A).

C. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 9. September 2025 erklärte sich A. mit der vereinfachten Aus- lieferung nach Rumänien nicht einverstanden (act. 4.5).

D. Am 11. September 2025 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., der in der Folge unangefochten blieb (act. 7).

E. Nachdem A. mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 durch seinen Rechtsvertre- ter zum rumänischen Auslieferungsersuchen Stellung nehmen liess (act. 4.10), verfügte das BJ am 5. November 2025 die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des rumänischen Justizministeriums vom

30. Juni 2023, ergänzt am 31. Oktober 2023, zugrundeliegenden Straftaten (act. 4.11 = act. 1.1).

F. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids vom 5. November 2025, die Abwei- sung des rumänischen Auslieferungsgesuches sowie die unverzügliche Entlassung aus der Haft. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ernennung von Rechtsanwalt

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Patrick Greuter (nachfolgend «RA Greuter») zum unentgeltlichen Rechts- beistand (act. 1, S. 2).

G. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 4).

H. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 lud die Beschwerdekammer A. ein, bis zum 7. Januar 2026 eine allfällige Replikschrift einzureichen (act. 5). Diese Frist wurde auf ein entsprechendes Gesuch von A. bis zum 27. Januar 2026 letztmals erstreckt (act. 6 und 7).

I. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 liess A. dem Gericht den E-Mailverkehr zwischen seiner Ehefrau/Lebenspartnerin, B., und RA Greuter zukommen und ersuchte um Austausch mit dem Amtsgericht Alba Iulia, nachdem scheinbar eine bedingte Entlassung von A. geprüft werde, sofern die Schweiz den rumänischen Behörden bzw. dem Amtsgericht Alba Iulia, einen entsprechenden Antrag stellen würde. Er beantragte zudem, das vor- liegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid der rumänischen Behörden bzw. dem Amtsgericht Alba Iulia über die bedingte Entlassung von A. zu sistieren, und es sei ihm die Frist zur Erstattung der Beschwerdereplik bis zum Entscheid der rumänischen Behörden bzw. des Amtsgerichts Alba Iulia abzunehmen (act. 8 und 8.1).

J. Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Austausch mit dem Amtsgericht Alba Iulia nicht ein. Sie leitete das Gesuch dem BJ zur allfälligen weiteren Bearbeitung weiter. Die Anträge auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens und Abnahme der Frist zur Einrei- chung einer Replik wies die Instruktionsrichterin ab (act. 9).

K. In seiner Replik vom 27. Januar 2026 hielt A. an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 10), was dem BJ am 28. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind primär folgende Rechtsgrundlagen massgebend: das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom

10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Novem- ber 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhe- bung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Ver- ordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26– 31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiter- entwicklungen des Schengen-Besitzstands; https://www.fedlex.ad- min.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-register/8) i.V.m. dem Be- schluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener In- formationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (CELEX-Nr. 32010D0365; ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17–20; abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands). Letztere Rechtsgrundlagen bleiben vom Beschluss (EU) 2024/210 des Rates vom 30. Dezember 2023 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Bulgarien und in Rumänien (CELEX-Nr. 32024D0210; ABl. L 2024/210 vom 4. Januar 2024; abrufbar auf der Website der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitz- stands) i.V.m. dem Beschluss (EU) 2024/3212 des Rates vom 12. Dezember 2024 zur Festlegung des Datums [1. Januar 2025] für die Aufhebung der Personenkontrollen an den Landesbinnengrenzen zu und zwischen der Re- publik Bulgarien und Rumänien (CELEX-Nr. 32024D3212; ABl. L 2024/3212 vom 23. Dezember 2024; abrufbar auf der Website der Europäischen Union; https://eur-lex.europa.eu) unberührt. Anwendbar sind ferner diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-

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Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom

23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom

12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Ausliefe- rungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). 1.2 Soweit diese Staatsverträge keine abschliessende Regelung enthalten, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das- selbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1). 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 5. November 2025 wurde dem Beschwer- deführer am 6. November 2025 eröffnet (act. 4.11A), womit die Beschwerde vom 5. Dezember 2025 (Poststempel) fristgerecht erhoben wurde. Der Be- schwerdeführer ist als Verfolgter und Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

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3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass nach rumänischem Recht die Vollstreckungsverjährung eingetreten sei. 4.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist. Gemäss Art. 8 EU-Ausliefe- rungsübereinkommen darf die Auslieferung nicht mit der Begründung abge- lehnt werden, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats verjährt ist. Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG lautet sodann wie folgt: Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Gemäss der Rechtsprechung ist die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates im Anwen- dungsbereich von Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG gestützt auf das Günstigkeitsprin- zip nicht zu prüfen. Ein Rechtshilfeersuchen könnte allenfalls abgewiesen werden, wenn offensichtlich wäre, dass im ersuchenden Staat eine Straf- verfolgung wegen Verjährung nicht weitergeführt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 5.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2025.49 vom 3. April 2025 E. 5.5; RR.2015.268 vom

23. November 2015 E. 4.2; RR.2013.175 vom 23. Oktober 2013 E. 3.1; RR.2009.284 vom 19. November 2009 E. 4.1.1; RR.2009.117 vom

17. Juni 2009 E. 5.1). Nach dem Gesagten ist somit grundsätzlich im Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG nicht zu prüfen, ob nach rumänischem Recht die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist. Anhaltspunkte für eine ausser Zweifel stehende Vollstreckungsverjährung nach rumänischem Recht, welche das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse, ist vorliegend jedenfalls nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer wurde in Rumänien unter anderem wegen Raubes verurteilt. Gemäss Angaben der rumänischen Behörden wird Raub mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis

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sieben Jahren bestraft (Paragraph 233 des rumänischen StGB). Dabei beträgt die Verjährungsfrist für die Vollstreckung der Strafe bei Raub fünf Jahre zuzüglich der Dauer der Strafe (Paragraph 162 Abs. 1 lit. f des rumä- nischen StGB). So führen die rumänischen Behörden aus, dass die Voll- streckungsverjährungsfrist im vorliegenden Fall sieben Jahre und acht Mo- nate dauert und ab dem 18. Januar 2022 zu laufen beginnt. Der Beschwer- deführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die Vollstreckungsverjährung entgegen den Ausführungen der rumänischen Behörden offensichtlich eingetreten sein soll. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Vollstreckungsverjährung habe bereits mit dem Beschluss des Berufungshofes Alba Iulia vom 12. März 2020 zu laufen begonnen. Die im Beschluss des Berufungshofes Alba Iulia vom 12. März 2020 ausgespro- chene Strafe wurde mit dem Urteil des Amtsgerichts Alba Iulia vom 8. Sep- tember 2021 i.V.m. dem Beschluss des Berufungshofes Alba Iulia vom

18. Januar 2022 neu festgesetzt. Ebenso wurde der Vollstreckungsbefehl betreffend die Freiheitsstrafe, der auf der Grundlage des Strafurteils des Amtsgerichts Alba Iulia vom 23. Dezember 2019 i.V.m. mit dem Strafbe- schluss des Berufungshofes Alba Iulia vom 12. März 2020 ausgestellt worden ist, durch das Urteil des Amtsgerichts Alba Iulia vom 8. Septem- ber 2021 i.V.m. dem Beschluss des Berufungshofes Alba Iulia vom 18. Ja- nuar 2022 ersetzt. Daraus erhellt, dass die Vollstreckungsverjährung erst am

18. Januar 2022 zu laufen begonnen hat und nicht vor dem 18. August 2029 endet. Die Vollstreckungsverjährung nach Schweizer Recht ist im Übrigen offen- sichtlich noch nicht eingetreten (Art. 99 Abs. 1 lit. d StGB). Dies wurde zu Recht auch nicht geltend gemacht.

5. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferung zu führen vermöchten, wer- den weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.

6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich

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geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

6.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den womöglich schwierigen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festlegung der Spruchgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 6. Februar 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Patrick Greuter - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).