Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste erstmals im (...) 2019 mit tschechischen Ausweispapieren (Reisepass, Identitätskarte, Führerausweis) lautend auf B._______, geboren am (...), in die Schweiz ein. Anlässlich einer Kontrolle des Grenzwachtkorps (nachfolgend GWK) vom (...) 2019 wurden die tschechischen Ausweispapiere als Totalfälschungen erkannt. In der Folge wurde er aus der Schweiz weggewiesen und wegen Fälschung von Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. A.b Am 29. Oktober 2019 reiste der Beschwerdeführer in Besitz eines griechischen Reisepasses lautend auf C._______, geboren am (...), erneut in die Schweiz ein. Unter Vorlage griechischer Identitätspapiere erhielt er in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis zum (...) Oktober 2024, zwecks unselbständiger Erwerbsarbeit ausgestellt. Anlässlich einer Fahrzeug- und Personenkontrolle des GWK vom (...) März 2021 wurde der vom Beschwerdeführer mitgeführte griechische Reisepass als Fälschung erkannt. Dabei wurde ebenfalls festgestellt, dass er kein griechisch, sondern albanisch spreche. Der Beschwerdeführer wurde danach der Kantonspolizei D._______ übergeben und der gefälschte Reisepass sowie die Schweizer Aufenthaltsbewilligung wurden zwecks weiteren Abklärungen sichergestellt. A.c Bei einer weiteren Personenkontrolle des GWK am (...) April 2021 stellte sich bei der Überprüfung der Fingerabdrücke heraus, dass es sich beim Beschwerdeführer um A._______, ein am (...) in E._______ (Albanien) geborener albanischer Staatsangehöriger handelt. Der Migrationsdienst des Kantons Bern (nachfolgend MIDI) ordnete daraufhin gleichentags eine kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 AIG (SR 142.20) an. An der tags darauf erfolgten Befragung durch das GWK beharrte der Beschwerdeführer auf seiner griechischen Identität und gab an, aus Griechenland zu kommen und keinen «A._______» zu kennen. A.d Mit Verfügung des MIDI vom 29. April 2021 wurde die kantonale Aufenthaltsbewilligung widerrufen, der Beschwerdeführer erneut aus der Schweiz weggewiesen und gleichentags in Ausschaffungshaft versetzt, da sich der griechische Reisepass nach forensischer Analyse als Totalfälschung herausstellte (letzteres wurde von den griechischen Behörden bestätigt, vgl. vorinstanzliche Akten [...]-22/5 [nachfolgend A22]). Der Verfügung des MIDI ist zu entnehmen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt in den Befragungen der schweizerischen Behörden auf seinen griechischen Personalien beharrte und seine albanischen Personalien bestritt. Die Verfügung des MIDI ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. A.e Die Ausschaffungshaft wurde vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht bis am (...) Juli 2021 bestätigt. Sein Haftentlassungsgesuch vom (...) Juli 2021 wurde mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom (...) Juli 2021 abgelehnt und der Antrag des MIDI auf Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum (...) Oktober 2021 bestätigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom (...) August 2021 abgewiesen. A.f Am 20. Mai 2021 - also über zwei Monate nach der Kontrolle vom (...) März 2021 - reichte der Beschwerdeführer nun aus der Ausschaffungshaft heraus ein Asylgesuch bei der Vorinstanz ein. Am 1. Juni 2021 reichte seine Rechtsvertretung eine Vollmacht zu den Akten. Im Beisein seiner Rechtsvertretung wurde er am 18. Juni 2021 im Regionalgefängnis F._______ von der Vorinstanz vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der Anhörung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei albanischer Staatsangehöriger mit Namen A._______ und in G._______ in H._______, Gemeinde E._______, in Albanien geboren. Im Jahr 1991 sei er nach Griechenland geflohen. Im gleichen Jahr sei er nach Albanien zurückgekehrt und habe als Student in Tirana gelebt. Mit wenigen Ausnahmen habe er jedes Jahr die Sommermonate in Griechenland verbracht. Seine zwei Brüder I._______ und J._______ hätten ein Unternehmen gehabt. Vor mittlerweile über zwei Jahrzehnten, im Jahr 1999, seien seine Brüder von vier Personen namens K._______, L._______ - ein Cousin mütterlicherseits von ihm - M._______ und N._______ über einen Geldbetrag von (...) USD erpresst worden. Er habe K._______ gestellt und bei einer Tätlichkeit verletzt. Als Vergeltungsmassnahme sei auf ihn am (...) 1999 ein Attentat verübt worden. Aufgrund dieses Streits und aus Furcht vor diesen vier Personen seien kurze Zeit darauf seine beiden Brüder nach England und er nach Griechenland ausgereist. In den folgenden Jahren sei er aber mehrfach wieder nach Albanien zurückgekehrt, unter anderem um ein [Unternehmen] zu gründen. Im Jahr 2006 respektive 2007 seien die vier Personen von seinen engen Freunden O._______, (...), und P._______, (...), verhaftet worden. Diese hätten ihm versichert, dass er nun in Ruhe in Albanien leben könne. Er sei zurück nach Albanien und habe dort ein [Unternehmen] gegründet, das er bis 2016 geführt habe. Im November 2016 sei er anlässlich einer Veranstaltung in der Stadt Q._______ aufgrund des alten Streits von mehreren Personen, unter anderem eine Person namens R._______, bedroht worden. Diese Personen seien von der Familie von K._______ beauftragt worden, ihn zu erpressen. Die Familie von K._______ sei der Ansicht gewesen, dass K._______ zu Unrecht eine Haftstrafe abgesessen habe. Sie hätten deshalb von ihm eine Summe von (...) respektive (...) Euro als Genugtuung eingefordert. Anlässlich dieser Veranstaltung habe er sich an die Polizei gewandt und umgehend vier Wachen zur Seite gestellt bekommen. Zurück in Tirana habe er zudem die Polizei und seine engen Freunde bei den Sicherheitsbehörden kontaktiert. Diese hätten ihm mitgeteilt, er müsse dieses Problem privat regeln. So habe er sich in der Folge mit R._______ getroffen und ihm (...) Euro versprochen. Eine Woche lang habe er Ruhe gehabt. Danach sei er jedoch telefonisch und per Textnachrichten von diesen Personen bedroht worden. Als Warnung hätten diese Personen im Jahr 2017 zudem eine Villa in H._______ angezündet, von der diese gedacht hätten, sie gehöre ihm. Die Vorfälle und Bedrohungen habe er zur Anzeige gebracht. Aus Furcht habe er sich zur Ausreise entschieden. Im Jahr 2017 sei er von Albanien nach Griechenland gegangen. Nach seiner Ausreise habe er bei seiner griechischen Stiefmutter S._______ gelebt, welche er im Jahr 1991 kennengelernt habe, als er zum ersten Mal nach Griechenland ausgereist sei. Sie habe ihn getauft und adoptiert und nach seiner Ausreise aus Albanien im Jahr 2017 wieder bei sich aufgenommen. Am (...) April 2018 habe er seine komplette Identität gewechselt und sei in Griechenland eingebürgert worden. Seither sei er griechischer Staatsbürger mit Namen C._______, geboren am (...). Im Jahr 2018 sei ein befreundeter Polizeidirektor ermordet worden. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seinen griechischen Stiefeltern. Am (...) Oktober 2019 sei er aus Griechenland in Richtung Schweiz ausgereist und habe hier unter griechischer Identität eine legale Aufenthaltsbewilligung erhalten. Nachdem seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen worden sei, habe er ein Asylgesuch eingereicht. Im Übrigen sei er in Albanien auch politisch aktiv gewesen. Im Jahr 2011 habe er als Gemeindepräsident von H._______ kandidiert. Im Jahr 2013 respektive 2014 sei er zum Vertreter der (...) Partei der Region E._______ ernennt worden. Im Jahr 1996 bis 1999 habe er zudem für (...) gearbeitet. Er leide an Beschwerden in den (...) und an einer (...). A.g Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel in Kopie bei der Vorinstanz ein:
- eine eidesstattliche Erklärung betreffend Pfandabgabe Haus für Unternehmensdarlehen,
- einen Nachweis über eine Strafanzeige und Verfahrenseinstellung im Verfahren wegen Brandstiftung gegen eine Drittperson,
- Bilder einer Überwachungskamera, welche die mutmasslichen Brandstifter in der Nähe seines Hauses zeigen würden,
- ein «Bekennervideo», angeblich erstellt durch einen Brandstifter,
- ein weiteres Video, welches angeblich unter den Brandstiftern verschickt worden sei. B. Mit Verfügung vom 4. August 2021 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 1-5). Gleichzeitig händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6) und verfügte, dass seine Hauptidentität im ZEMIS von C._______, geboren am (...), auf A._______, geboren am (...), geändert und mit einem Bestreitungsvermerk versehen werde (Dispositivziffer 7). C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. August 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Überdies sei im ZEMIS weiterhin C._______, geboren am (...), als Hauptidentität zu führen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel einen Online-Zeitungsartikel in albanischer Sprache vom 14. März 2011 inklusive Online-Übersetzung, einen Artikel der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 28. April 2005 sowie eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. September 2019 über die Korruption in Albanien ein. D. Mit Verfügung vom 12. August 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte den einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. August 2021 in elektronischer und am 13. August 2021 in Papierform (inkl. Beweismittelumschlag) vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Am 25. August 2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom MIDI das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern in Sachen Haftentlassungsgesuch vom 23. August 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig, vorbehältlich der Fälle nach Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt in der Rechtsmitteleingabe nebst der Änderung der Personendaten im ZEMIS ausschliesslich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich des Untersuchungsgrundsatzes infolge unvollständiger Sachverhaltsfeststellung.
E. 2.3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG und Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Verfahren den Antrag, seine im ZEMIS geführte Hauptidentität sei auf C._______, geboren am (...), zu berichtigen.
E. 3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganisationen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
E. 3.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über die Anbringung eines entsprechenden Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). Im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS wird mithin verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden.
E. 4.1 Es obliegt somit zunächst grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass die aktuell im ZEMIS erfasste Identität des Beschwerdeführers (A._______, albanischer Staatsbürger, geboren am [...]) korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlich ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachte Identität (C._______, griechischer Staatsbürger, geboren am [...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Identität. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis der Angaben, ist diejenige Identität im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher erscheint.
E. 4.2 Im Asylverfahren sind die Personendaten (wie Name, Herkunft, Geburtsdatum) - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Personendaten nicht wahrscheinlicher sind als diejenigen, welche im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk eingetragen sind.
E. 5.2 Die Vorinstanz stützte den bestehenden ZEMIS-Eintrag auf den Umstand, dass der rechtskräftigen Verfügung des MIDI vom 29. April 2021 zu entnehmen sei, dass es sich bei ihm nicht um einen griechischen Staatsbürger handle, zumal sich der griechische Reisepass als Totalfälschung erwiesen habe. Damit in der Anhörung konfrontiert habe er diese Erkenntnisse bestritten und auf seiner griechischen Staatsangehörigkeit beharrt. Auf Vorhalt, dass er seine albanische Identität gegenüber den Schweizer Behörden stets abgestritten und erstmals im Rahmen des Asylverfahrens bestätigt habe, habe er sinngemäss erklärt, seit seiner Einbürgerung die neue griechische Identität zu haben und lediglich immer auf diese neue Identität verwiesen zu haben. Diese Erklärung überzeuge jedoch nicht, zumal er im Rahmen des Widerrufsverfahrens seiner Aufenthaltsbewilligung in keiner Weise zur Aufklärung dieses erst im Asylverfahren neu geltend gemachten Sachverhalts beigetragen habe. Der Verfügung des MIDI lasse sich entnehmen, dass er stets auf seine griechische Identität bestanden habe. Sodann habe er sich gegenüber den Schweizer Behörden bereits einmal mit einer gefälschten tschechischen Identität ausgewiesen. Der Einschätzung des SEM, dass er die Schweizer Behörden wiederholt über seine Identität getäuscht und diese zu verschleiern versucht habe, habe er nichts entgegensetzen können. Bezeichnenderweise habe er bis dato auch keinerlei Unterlagen eingereicht, die seine Einbürgerung in Griechenland respektive seine griechische Staatsangehörigkeit belegen könnten. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Personendatenänderung im ZEMIS habe er der Einschätzung des SEM nichts entgegensetzen können. Daraus folge, dass er in grober Weise gegen seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfahren verstossen habe, indem er die Schweizer Behörden wiederholt über seine Identität getäuscht habe. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei seiner Identität A._______ um seine tatsächliche Identität handle.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene vor, am (...) unter dem Namen A._______ in Albanien geboren zu sein und von Geburt an die albanische Staatsbürgerschaft besessen zu haben. Weil er von einer Griechin adoptiert worden sei, habe er sich in Griechenland nach christlich-orthodoxer Tradition taufen lassen und so den Namen C._______ erhalten. Mit seinem Taufnamen habe er einen griechischen Pass beantragt und erhalten. Da sowohl er als auch die ihn adoptierende Griechin ethnische Albaner seien, habe er nie die griechische Sprache gelernt. Hinsichtlich der nicht vorhandenen Beweismittel führte er aus, dass das Beschaffen seines Taufscheins bei der griechisch-orthodoxen Kirche und die Klärung der offenen Fragen rund um die offenbar fehlerhafte Ausstellung seines griechischen Passes entweder eine persönliche Vorsprache bei der Botschaft und / oder Telefonate sowie persönliche Kontakte mit Bekannten in der Schweiz und diverse Anrufe in Griechenland voraussetze. Während der Haft habe er jedoch nie Zugriff auf sein Mobiltelefon mit darauf gespeicherten Kontakten erhalten, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei diese Abklärungen zu tätigen.
E. 5.4 Die wenig konkreten und ausweichenden Entgegnungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Argumentation und Einschätzung der Vorinstanz umzustossen. Den Akten ist ohne Zweifel zu entnehmen, dass er hinsichtlich seiner Identität offensichtlich tatsachenwidrige Angaben gemacht und die Schweizerischen Behörden von Beginn weg über seine wahre Identität getäuscht hat. So ist die in der Beschwerdeeingabe gemachte Behauptung, er habe seine albanische Herkunft gar nie abgestritten, sondern lediglich auf seine griechischen Personendaten hingewiesen, offensichtlich aktenwidrig. Auf entsprechenden Vorhalt anlässlich der Einvernahmen sowohl durch das GWK als auch des bernischen Zwangsmassnahmengerichts gab er unmissverständlich an, keinen A._______ zu kennen respektive in T._______ geboren zu sein (vgl. A5, GWK-Protokoll der Einvernahme vom 28. April 2021, Fragen 17, 20f., 35, 43; Protokoll der Verhandlung im Haftverfahren des bernischen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2021, Zeile 5). Wie dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. August 2021 überdies zu entnehmen ist, gab er im Rahmen dieses Verfahrens gar offen zu, anfangs gegenüber den Schweizer Behörden noch nicht «sämtliche Karten auf den Tisch» gelegt zu haben (vgl. a.a.O. E. 5.3). Damit vermag er aber nach wie vor nicht zu erklären, weshalb er sich gegenüber den Schweizer Behörden mehrfach und unter verschiedenen Personalien mit gefälschten Papieren ausgewiesen hat. Entgegen der Beschwerdeausführungen wäre es ihm - respektive des von ihm mandatierten Rechtsanwaltes - zudem ohne Weiteres möglich gewesen, bei den griechischen Behörden Abklärungen zu tätigen und Dokumente (bspw. Taufschein, Ersatzidentitätspapiere) einzuholen, welche seine angebliche griechische Staatsbürgerschaft bestätigen könnten. Im Übrigen geht aus den Akten ebenfalls hervor, dass die griechischen Behörden die Echtheit des griechischen Passes denn auch klar verneinten (vgl. A22). Zudem schweigt sich der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene zur Identitätstäuschung im Jahr 2019 aus. Es erschliesst sich dem Gericht schliesslich nicht, weshalb die griechischen Behörden - nebst seinem angeblich durch Taufe erworbenen griechischen Namen - auch noch ein von seiner albanischen Identität gänzlich abweichendes Geburtsdatum hätten akzeptieren respektive eintragen sollen.
E. 5.5 Insgesamt erscheint die im ZEMIS eingetragene Identität (A._______, albanischer Staatsbürger, geboren am [...]) überaus wahrscheinlicher, als die vom Beschwerdeführer offensichtlich wahrheitswidrig geltend gemachte (C._______, griechischer Staatsbürger, geboren am [...]). Die Beschwerde bezüglich Ziffer 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist somit abzuweisen und die im ZEMIS erfassten Personendaten mit Bestreitungsvermerk beizubehalten.
E. 6 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
E. 7.1 Nachfolgend ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
E. 7.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen standhielten. Albanien sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden. Damit gelte die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfinde und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es sei ihm nicht gelungen, diese Regelvermutung umzustossen. Die albanischen Behörden hätten ihre Schutzwilligkeit und -fähigkeit bei der Ahndung der von ihm geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch kriminelle Drittpersonen unter Beweis gestellt. Daran vermöge auch sein lediglich pauschal gebliebener Hinweis, dass die von ihm erwähnten Kriminellen Beziehungen zu Politikern gehabt hätten und «ganz Albanien eine grosse Mafia» sei, nichts zu ändern. Die albanischen Behörden könnten ein rechtsstaatliches und faires Verfahren gewährleisten und es liege an ihnen zu beurteilen, welche Beweiskraft die von ihm im Asylverfahren eingereichten Beweismittel in einem Strafverfahren entfalteten. Es stehe ihm jederzeit frei, sich hinsichtlich der eingereichten Übereinkunft über eine Geldschuld mit Hilfe eines Anwalts mit rechtlichen Schritten gegen allfällige Unrechtmässigkeiten dieser Übereinkunft oder ihm zu Unrecht entstehende Nachteile daraus zu wehren; dies gelte auch hinsichtlich der von ihm empfundenen Unregelmässigkeiten im Ermittlungs- respektive Strafverfahren in Sachen Brandstiftung. Weitere Beweismittel, welche auf ein Fehlverhalten der Behörden hinweisen würden, habe er keine eingereicht. Bei seinem Einwand, er sei in Haft und könne nichts unternehmen, handle es sich um eine Schutzbehauptung - entsprechende Dokumente hätte er beispielsweise mit Hilfe seiner Rechtsvertretung einreichen oder zumindest diesbezügliche Bemühungen dokumentieren können. Es gebe keine konkreten und substanziierten Hinweise, wonach diese Verfahren nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien verlaufen wären. Die Beweismittel seien daher nicht geeignet, ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv glaubhaft zu machen respektive an der Schutzfähigkeit und -willigkeit der albanischen Behörden zu zweifeln. Sollte sich eine Polizeibehörde tatsächlich der Hilfe verweigern, könne er sich bei einer höheren Instanz beschweren. Die albanische Polizei sowie das dortige Rechts- und Justizsystem ermöglichten eine effektive Strafverfolgung. Es bestehe damit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Im Übrigen sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass er lediglich ein Asylgesuch gestellt habe, um seiner drohenden Ausschaffung nach Albanien zu entgehen.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Grundsatzes von Treu und Glauben. Es stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar, dass das Nichtvorhandensein von Beweisen als Grund für die Ablehnung des Asylgesuchs angeführt werde, während er durch die Ausschaffungshaft an der Beschaffung derselben gehindert werde. Da er keinen Zugriff auf sein persönliches Mobiltelefon mit den darauf gespeicherten Kontakten habe, könne er die Beschaffung von Beweismitteln (etwa das «Abwürgen» einer von ihm angestrengten Ermittlung, den Taufschein oder die Klärung offener Fragen rund um die offenbar fehlerhafte Ausstellung seines griechischen Passes) nicht tätigen. Auch eine Drittperson oder sein Rechtsvertreter könnten dies nicht erledigen, da angesichts der Brisanz der Angelegenheit seine Vertrauten in Albanien und Griechenland die relevanten Informationen und Dokumente nur an ihn herausgeben wollten. Das SEM habe sich zudem darauf beschränkt, seine Vorbringen summarisch abzuhandeln und auf die «safe country»-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen. Damit verkenne es die in Albanien durchaus bestehenden rechtstaatlichen Probleme wie Korruption, dies insbesondere im vorliegend relevanten Bereich der Strafverfolgung. Die Behörden hätten ihm jede Hilfe verweigert. Es sei deshalb notwendig, im konkreten Fall abzuklären, ob die mangelnde Strafverfolgung der ihn verfolgenden kriminellen Bande auf die Korruptionsprobleme Albaniens zurückzuführen sei.
E. 7.4 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind nicht zu bestätigen. Der behördliche Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität (vgl. dazu Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die mit der Ausschaffungshaft einhergehenden Einschränkungen vermögen die persönliche Beschaffung von möglichen Beweismitteln allenfalls zu erschweren. Er wird im vorliegenden Verfahren jedoch von einem erfahrenen Rechtsanwalt vertreten, dessen Mandat ja gerade auch die Beschaffung von Beweismitteln miteinschliesst. Es erschliesst sich dem Gericht wie vorstehend bereits erwähnt nicht, weshalb es für seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter nicht möglich (gewesen) sein sollte, bei den albanischen, insbesondere aber den griechischen Behörden, entsprechende Auskünfte oder Dokumente einzuholen oder den angeblichen Taufschein zu beschaffen. Sein Hinweis auf die Brisanz seiner Verfolgungsvorbringen ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu werten. Wie zudem aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht und vom SEM zu Recht festgestellt wurde, hat er durch die wiederholte Täuschung der Schweizer Behörden über seine wahre Identität seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfahren in grober Weise verletzt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in ihrem Asylentscheid sodann ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb es ihm ihrer Ansicht nach nicht gelungen ist, die Regelvermutung, wonach in Albanien eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, umzustossen. Dabei nahm die Vorinstanz auf die Akten und die eingereichten Beweismittel eingehend Bezug und unterzog diese einer detaillierten Würdigung. Dabei kam sie zum Schluss, dass es keine konkreten und substanziierten Hinweise gebe, wonach diese Verfahren nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien verlaufen wären. Nachdem er lediglich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, kann von einer materiellen Beurteilung dieses Aspekts abgesehen werden.
E. 7.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenügend festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Grundsatzes von Treu und Glauben ist nicht ersichtlich. Es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist daher abzuweisen.
E. 8 Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe (nebst der Änderung der Personendaten im ZEMIS) ausschliesslich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Neben diesem kassatorischen Begehren hat er keine reformatorischen Rechtsbegehren gestellt. Vor diesem Hintergrund kann somit im Asyl- und Vollzugspunkt auf die unbeanstandet gebliebenen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren als aussichtslos erweisen und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffern 1-5 der Verfügung vom 4. August 2021 wird abgewiesen.
- Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffer 7 der Verfügung vom 4. August 2021 wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie die Beschwerdeführenden in Händen haben (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung V E-3591/2021 Urteil vom 17. September 2021 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, vertreten durch lic. iur. Ronny Scruzzi, Winiger | Scruzzi | Droll, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) sowie Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 4. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste erstmals im (...) 2019 mit tschechischen Ausweispapieren (Reisepass, Identitätskarte, Führerausweis) lautend auf B._______, geboren am (...), in die Schweiz ein. Anlässlich einer Kontrolle des Grenzwachtkorps (nachfolgend GWK) vom (...) 2019 wurden die tschechischen Ausweispapiere als Totalfälschungen erkannt. In der Folge wurde er aus der Schweiz weggewiesen und wegen Fälschung von Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. A.b Am 29. Oktober 2019 reiste der Beschwerdeführer in Besitz eines griechischen Reisepasses lautend auf C._______, geboren am (...), erneut in die Schweiz ein. Unter Vorlage griechischer Identitätspapiere erhielt er in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis zum (...) Oktober 2024, zwecks unselbständiger Erwerbsarbeit ausgestellt. Anlässlich einer Fahrzeug- und Personenkontrolle des GWK vom (...) März 2021 wurde der vom Beschwerdeführer mitgeführte griechische Reisepass als Fälschung erkannt. Dabei wurde ebenfalls festgestellt, dass er kein griechisch, sondern albanisch spreche. Der Beschwerdeführer wurde danach der Kantonspolizei D._______ übergeben und der gefälschte Reisepass sowie die Schweizer Aufenthaltsbewilligung wurden zwecks weiteren Abklärungen sichergestellt. A.c Bei einer weiteren Personenkontrolle des GWK am (...) April 2021 stellte sich bei der Überprüfung der Fingerabdrücke heraus, dass es sich beim Beschwerdeführer um A._______, ein am (...) in E._______ (Albanien) geborener albanischer Staatsangehöriger handelt. Der Migrationsdienst des Kantons Bern (nachfolgend MIDI) ordnete daraufhin gleichentags eine kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 AIG (SR 142.20) an. An der tags darauf erfolgten Befragung durch das GWK beharrte der Beschwerdeführer auf seiner griechischen Identität und gab an, aus Griechenland zu kommen und keinen «A._______» zu kennen. A.d Mit Verfügung des MIDI vom 29. April 2021 wurde die kantonale Aufenthaltsbewilligung widerrufen, der Beschwerdeführer erneut aus der Schweiz weggewiesen und gleichentags in Ausschaffungshaft versetzt, da sich der griechische Reisepass nach forensischer Analyse als Totalfälschung herausstellte (letzteres wurde von den griechischen Behörden bestätigt, vgl. vorinstanzliche Akten [...]-22/5 [nachfolgend A22]). Der Verfügung des MIDI ist zu entnehmen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt in den Befragungen der schweizerischen Behörden auf seinen griechischen Personalien beharrte und seine albanischen Personalien bestritt. Die Verfügung des MIDI ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. A.e Die Ausschaffungshaft wurde vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht bis am (...) Juli 2021 bestätigt. Sein Haftentlassungsgesuch vom (...) Juli 2021 wurde mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom (...) Juli 2021 abgelehnt und der Antrag des MIDI auf Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum (...) Oktober 2021 bestätigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom (...) August 2021 abgewiesen. A.f Am 20. Mai 2021 - also über zwei Monate nach der Kontrolle vom (...) März 2021 - reichte der Beschwerdeführer nun aus der Ausschaffungshaft heraus ein Asylgesuch bei der Vorinstanz ein. Am 1. Juni 2021 reichte seine Rechtsvertretung eine Vollmacht zu den Akten. Im Beisein seiner Rechtsvertretung wurde er am 18. Juni 2021 im Regionalgefängnis F._______ von der Vorinstanz vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der Anhörung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei albanischer Staatsangehöriger mit Namen A._______ und in G._______ in H._______, Gemeinde E._______, in Albanien geboren. Im Jahr 1991 sei er nach Griechenland geflohen. Im gleichen Jahr sei er nach Albanien zurückgekehrt und habe als Student in Tirana gelebt. Mit wenigen Ausnahmen habe er jedes Jahr die Sommermonate in Griechenland verbracht. Seine zwei Brüder I._______ und J._______ hätten ein Unternehmen gehabt. Vor mittlerweile über zwei Jahrzehnten, im Jahr 1999, seien seine Brüder von vier Personen namens K._______, L._______ - ein Cousin mütterlicherseits von ihm - M._______ und N._______ über einen Geldbetrag von (...) USD erpresst worden. Er habe K._______ gestellt und bei einer Tätlichkeit verletzt. Als Vergeltungsmassnahme sei auf ihn am (...) 1999 ein Attentat verübt worden. Aufgrund dieses Streits und aus Furcht vor diesen vier Personen seien kurze Zeit darauf seine beiden Brüder nach England und er nach Griechenland ausgereist. In den folgenden Jahren sei er aber mehrfach wieder nach Albanien zurückgekehrt, unter anderem um ein [Unternehmen] zu gründen. Im Jahr 2006 respektive 2007 seien die vier Personen von seinen engen Freunden O._______, (...), und P._______, (...), verhaftet worden. Diese hätten ihm versichert, dass er nun in Ruhe in Albanien leben könne. Er sei zurück nach Albanien und habe dort ein [Unternehmen] gegründet, das er bis 2016 geführt habe. Im November 2016 sei er anlässlich einer Veranstaltung in der Stadt Q._______ aufgrund des alten Streits von mehreren Personen, unter anderem eine Person namens R._______, bedroht worden. Diese Personen seien von der Familie von K._______ beauftragt worden, ihn zu erpressen. Die Familie von K._______ sei der Ansicht gewesen, dass K._______ zu Unrecht eine Haftstrafe abgesessen habe. Sie hätten deshalb von ihm eine Summe von (...) respektive (...) Euro als Genugtuung eingefordert. Anlässlich dieser Veranstaltung habe er sich an die Polizei gewandt und umgehend vier Wachen zur Seite gestellt bekommen. Zurück in Tirana habe er zudem die Polizei und seine engen Freunde bei den Sicherheitsbehörden kontaktiert. Diese hätten ihm mitgeteilt, er müsse dieses Problem privat regeln. So habe er sich in der Folge mit R._______ getroffen und ihm (...) Euro versprochen. Eine Woche lang habe er Ruhe gehabt. Danach sei er jedoch telefonisch und per Textnachrichten von diesen Personen bedroht worden. Als Warnung hätten diese Personen im Jahr 2017 zudem eine Villa in H._______ angezündet, von der diese gedacht hätten, sie gehöre ihm. Die Vorfälle und Bedrohungen habe er zur Anzeige gebracht. Aus Furcht habe er sich zur Ausreise entschieden. Im Jahr 2017 sei er von Albanien nach Griechenland gegangen. Nach seiner Ausreise habe er bei seiner griechischen Stiefmutter S._______ gelebt, welche er im Jahr 1991 kennengelernt habe, als er zum ersten Mal nach Griechenland ausgereist sei. Sie habe ihn getauft und adoptiert und nach seiner Ausreise aus Albanien im Jahr 2017 wieder bei sich aufgenommen. Am (...) April 2018 habe er seine komplette Identität gewechselt und sei in Griechenland eingebürgert worden. Seither sei er griechischer Staatsbürger mit Namen C._______, geboren am (...). Im Jahr 2018 sei ein befreundeter Polizeidirektor ermordet worden. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seinen griechischen Stiefeltern. Am (...) Oktober 2019 sei er aus Griechenland in Richtung Schweiz ausgereist und habe hier unter griechischer Identität eine legale Aufenthaltsbewilligung erhalten. Nachdem seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen worden sei, habe er ein Asylgesuch eingereicht. Im Übrigen sei er in Albanien auch politisch aktiv gewesen. Im Jahr 2011 habe er als Gemeindepräsident von H._______ kandidiert. Im Jahr 2013 respektive 2014 sei er zum Vertreter der (...) Partei der Region E._______ ernennt worden. Im Jahr 1996 bis 1999 habe er zudem für (...) gearbeitet. Er leide an Beschwerden in den (...) und an einer (...). A.g Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel in Kopie bei der Vorinstanz ein:
- eine eidesstattliche Erklärung betreffend Pfandabgabe Haus für Unternehmensdarlehen,
- einen Nachweis über eine Strafanzeige und Verfahrenseinstellung im Verfahren wegen Brandstiftung gegen eine Drittperson,
- Bilder einer Überwachungskamera, welche die mutmasslichen Brandstifter in der Nähe seines Hauses zeigen würden,
- ein «Bekennervideo», angeblich erstellt durch einen Brandstifter,
- ein weiteres Video, welches angeblich unter den Brandstiftern verschickt worden sei. B. Mit Verfügung vom 4. August 2021 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 1-5). Gleichzeitig händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6) und verfügte, dass seine Hauptidentität im ZEMIS von C._______, geboren am (...), auf A._______, geboren am (...), geändert und mit einem Bestreitungsvermerk versehen werde (Dispositivziffer 7). C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. August 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Überdies sei im ZEMIS weiterhin C._______, geboren am (...), als Hauptidentität zu führen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel einen Online-Zeitungsartikel in albanischer Sprache vom 14. März 2011 inklusive Online-Übersetzung, einen Artikel der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 28. April 2005 sowie eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. September 2019 über die Korruption in Albanien ein. D. Mit Verfügung vom 12. August 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte den einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. August 2021 in elektronischer und am 13. August 2021 in Papierform (inkl. Beweismittelumschlag) vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Am 25. August 2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom MIDI das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern in Sachen Haftentlassungsgesuch vom 23. August 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig, vorbehältlich der Fälle nach Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt in der Rechtsmitteleingabe nebst der Änderung der Personendaten im ZEMIS ausschliesslich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich des Untersuchungsgrundsatzes infolge unvollständiger Sachverhaltsfeststellung. 2.3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG und Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Verfahren den Antrag, seine im ZEMIS geführte Hauptidentität sei auf C._______, geboren am (...), zu berichtigen. 3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganisationen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über die Anbringung eines entsprechenden Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). Im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS wird mithin verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. 4. 4.1 Es obliegt somit zunächst grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass die aktuell im ZEMIS erfasste Identität des Beschwerdeführers (A._______, albanischer Staatsbürger, geboren am [...]) korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlich ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachte Identität (C._______, griechischer Staatsbürger, geboren am [...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Identität. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis der Angaben, ist diejenige Identität im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher erscheint. 4.2 Im Asylverfahren sind die Personendaten (wie Name, Herkunft, Geburtsdatum) - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Personendaten nicht wahrscheinlicher sind als diejenigen, welche im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk eingetragen sind. 5.2 Die Vorinstanz stützte den bestehenden ZEMIS-Eintrag auf den Umstand, dass der rechtskräftigen Verfügung des MIDI vom 29. April 2021 zu entnehmen sei, dass es sich bei ihm nicht um einen griechischen Staatsbürger handle, zumal sich der griechische Reisepass als Totalfälschung erwiesen habe. Damit in der Anhörung konfrontiert habe er diese Erkenntnisse bestritten und auf seiner griechischen Staatsangehörigkeit beharrt. Auf Vorhalt, dass er seine albanische Identität gegenüber den Schweizer Behörden stets abgestritten und erstmals im Rahmen des Asylverfahrens bestätigt habe, habe er sinngemäss erklärt, seit seiner Einbürgerung die neue griechische Identität zu haben und lediglich immer auf diese neue Identität verwiesen zu haben. Diese Erklärung überzeuge jedoch nicht, zumal er im Rahmen des Widerrufsverfahrens seiner Aufenthaltsbewilligung in keiner Weise zur Aufklärung dieses erst im Asylverfahren neu geltend gemachten Sachverhalts beigetragen habe. Der Verfügung des MIDI lasse sich entnehmen, dass er stets auf seine griechische Identität bestanden habe. Sodann habe er sich gegenüber den Schweizer Behörden bereits einmal mit einer gefälschten tschechischen Identität ausgewiesen. Der Einschätzung des SEM, dass er die Schweizer Behörden wiederholt über seine Identität getäuscht und diese zu verschleiern versucht habe, habe er nichts entgegensetzen können. Bezeichnenderweise habe er bis dato auch keinerlei Unterlagen eingereicht, die seine Einbürgerung in Griechenland respektive seine griechische Staatsangehörigkeit belegen könnten. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Personendatenänderung im ZEMIS habe er der Einschätzung des SEM nichts entgegensetzen können. Daraus folge, dass er in grober Weise gegen seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfahren verstossen habe, indem er die Schweizer Behörden wiederholt über seine Identität getäuscht habe. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei seiner Identität A._______ um seine tatsächliche Identität handle. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene vor, am (...) unter dem Namen A._______ in Albanien geboren zu sein und von Geburt an die albanische Staatsbürgerschaft besessen zu haben. Weil er von einer Griechin adoptiert worden sei, habe er sich in Griechenland nach christlich-orthodoxer Tradition taufen lassen und so den Namen C._______ erhalten. Mit seinem Taufnamen habe er einen griechischen Pass beantragt und erhalten. Da sowohl er als auch die ihn adoptierende Griechin ethnische Albaner seien, habe er nie die griechische Sprache gelernt. Hinsichtlich der nicht vorhandenen Beweismittel führte er aus, dass das Beschaffen seines Taufscheins bei der griechisch-orthodoxen Kirche und die Klärung der offenen Fragen rund um die offenbar fehlerhafte Ausstellung seines griechischen Passes entweder eine persönliche Vorsprache bei der Botschaft und / oder Telefonate sowie persönliche Kontakte mit Bekannten in der Schweiz und diverse Anrufe in Griechenland voraussetze. Während der Haft habe er jedoch nie Zugriff auf sein Mobiltelefon mit darauf gespeicherten Kontakten erhalten, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei diese Abklärungen zu tätigen. 5.4 Die wenig konkreten und ausweichenden Entgegnungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Argumentation und Einschätzung der Vorinstanz umzustossen. Den Akten ist ohne Zweifel zu entnehmen, dass er hinsichtlich seiner Identität offensichtlich tatsachenwidrige Angaben gemacht und die Schweizerischen Behörden von Beginn weg über seine wahre Identität getäuscht hat. So ist die in der Beschwerdeeingabe gemachte Behauptung, er habe seine albanische Herkunft gar nie abgestritten, sondern lediglich auf seine griechischen Personendaten hingewiesen, offensichtlich aktenwidrig. Auf entsprechenden Vorhalt anlässlich der Einvernahmen sowohl durch das GWK als auch des bernischen Zwangsmassnahmengerichts gab er unmissverständlich an, keinen A._______ zu kennen respektive in T._______ geboren zu sein (vgl. A5, GWK-Protokoll der Einvernahme vom 28. April 2021, Fragen 17, 20f., 35, 43; Protokoll der Verhandlung im Haftverfahren des bernischen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2021, Zeile 5). Wie dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. August 2021 überdies zu entnehmen ist, gab er im Rahmen dieses Verfahrens gar offen zu, anfangs gegenüber den Schweizer Behörden noch nicht «sämtliche Karten auf den Tisch» gelegt zu haben (vgl. a.a.O. E. 5.3). Damit vermag er aber nach wie vor nicht zu erklären, weshalb er sich gegenüber den Schweizer Behörden mehrfach und unter verschiedenen Personalien mit gefälschten Papieren ausgewiesen hat. Entgegen der Beschwerdeausführungen wäre es ihm - respektive des von ihm mandatierten Rechtsanwaltes - zudem ohne Weiteres möglich gewesen, bei den griechischen Behörden Abklärungen zu tätigen und Dokumente (bspw. Taufschein, Ersatzidentitätspapiere) einzuholen, welche seine angebliche griechische Staatsbürgerschaft bestätigen könnten. Im Übrigen geht aus den Akten ebenfalls hervor, dass die griechischen Behörden die Echtheit des griechischen Passes denn auch klar verneinten (vgl. A22). Zudem schweigt sich der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene zur Identitätstäuschung im Jahr 2019 aus. Es erschliesst sich dem Gericht schliesslich nicht, weshalb die griechischen Behörden - nebst seinem angeblich durch Taufe erworbenen griechischen Namen - auch noch ein von seiner albanischen Identität gänzlich abweichendes Geburtsdatum hätten akzeptieren respektive eintragen sollen. 5.5 Insgesamt erscheint die im ZEMIS eingetragene Identität (A._______, albanischer Staatsbürger, geboren am [...]) überaus wahrscheinlicher, als die vom Beschwerdeführer offensichtlich wahrheitswidrig geltend gemachte (C._______, griechischer Staatsbürger, geboren am [...]). Die Beschwerde bezüglich Ziffer 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist somit abzuweisen und die im ZEMIS erfassten Personendaten mit Bestreitungsvermerk beizubehalten.
6. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. 7. 7.1 Nachfolgend ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. 7.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen standhielten. Albanien sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden. Damit gelte die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfinde und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es sei ihm nicht gelungen, diese Regelvermutung umzustossen. Die albanischen Behörden hätten ihre Schutzwilligkeit und -fähigkeit bei der Ahndung der von ihm geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch kriminelle Drittpersonen unter Beweis gestellt. Daran vermöge auch sein lediglich pauschal gebliebener Hinweis, dass die von ihm erwähnten Kriminellen Beziehungen zu Politikern gehabt hätten und «ganz Albanien eine grosse Mafia» sei, nichts zu ändern. Die albanischen Behörden könnten ein rechtsstaatliches und faires Verfahren gewährleisten und es liege an ihnen zu beurteilen, welche Beweiskraft die von ihm im Asylverfahren eingereichten Beweismittel in einem Strafverfahren entfalteten. Es stehe ihm jederzeit frei, sich hinsichtlich der eingereichten Übereinkunft über eine Geldschuld mit Hilfe eines Anwalts mit rechtlichen Schritten gegen allfällige Unrechtmässigkeiten dieser Übereinkunft oder ihm zu Unrecht entstehende Nachteile daraus zu wehren; dies gelte auch hinsichtlich der von ihm empfundenen Unregelmässigkeiten im Ermittlungs- respektive Strafverfahren in Sachen Brandstiftung. Weitere Beweismittel, welche auf ein Fehlverhalten der Behörden hinweisen würden, habe er keine eingereicht. Bei seinem Einwand, er sei in Haft und könne nichts unternehmen, handle es sich um eine Schutzbehauptung - entsprechende Dokumente hätte er beispielsweise mit Hilfe seiner Rechtsvertretung einreichen oder zumindest diesbezügliche Bemühungen dokumentieren können. Es gebe keine konkreten und substanziierten Hinweise, wonach diese Verfahren nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien verlaufen wären. Die Beweismittel seien daher nicht geeignet, ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv glaubhaft zu machen respektive an der Schutzfähigkeit und -willigkeit der albanischen Behörden zu zweifeln. Sollte sich eine Polizeibehörde tatsächlich der Hilfe verweigern, könne er sich bei einer höheren Instanz beschweren. Die albanische Polizei sowie das dortige Rechts- und Justizsystem ermöglichten eine effektive Strafverfolgung. Es bestehe damit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Im Übrigen sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass er lediglich ein Asylgesuch gestellt habe, um seiner drohenden Ausschaffung nach Albanien zu entgehen. 7.3 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Grundsatzes von Treu und Glauben. Es stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar, dass das Nichtvorhandensein von Beweisen als Grund für die Ablehnung des Asylgesuchs angeführt werde, während er durch die Ausschaffungshaft an der Beschaffung derselben gehindert werde. Da er keinen Zugriff auf sein persönliches Mobiltelefon mit den darauf gespeicherten Kontakten habe, könne er die Beschaffung von Beweismitteln (etwa das «Abwürgen» einer von ihm angestrengten Ermittlung, den Taufschein oder die Klärung offener Fragen rund um die offenbar fehlerhafte Ausstellung seines griechischen Passes) nicht tätigen. Auch eine Drittperson oder sein Rechtsvertreter könnten dies nicht erledigen, da angesichts der Brisanz der Angelegenheit seine Vertrauten in Albanien und Griechenland die relevanten Informationen und Dokumente nur an ihn herausgeben wollten. Das SEM habe sich zudem darauf beschränkt, seine Vorbringen summarisch abzuhandeln und auf die «safe country»-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen. Damit verkenne es die in Albanien durchaus bestehenden rechtstaatlichen Probleme wie Korruption, dies insbesondere im vorliegend relevanten Bereich der Strafverfolgung. Die Behörden hätten ihm jede Hilfe verweigert. Es sei deshalb notwendig, im konkreten Fall abzuklären, ob die mangelnde Strafverfolgung der ihn verfolgenden kriminellen Bande auf die Korruptionsprobleme Albaniens zurückzuführen sei. 7.4 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind nicht zu bestätigen. Der behördliche Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität (vgl. dazu Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die mit der Ausschaffungshaft einhergehenden Einschränkungen vermögen die persönliche Beschaffung von möglichen Beweismitteln allenfalls zu erschweren. Er wird im vorliegenden Verfahren jedoch von einem erfahrenen Rechtsanwalt vertreten, dessen Mandat ja gerade auch die Beschaffung von Beweismitteln miteinschliesst. Es erschliesst sich dem Gericht wie vorstehend bereits erwähnt nicht, weshalb es für seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter nicht möglich (gewesen) sein sollte, bei den albanischen, insbesondere aber den griechischen Behörden, entsprechende Auskünfte oder Dokumente einzuholen oder den angeblichen Taufschein zu beschaffen. Sein Hinweis auf die Brisanz seiner Verfolgungsvorbringen ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu werten. Wie zudem aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht und vom SEM zu Recht festgestellt wurde, hat er durch die wiederholte Täuschung der Schweizer Behörden über seine wahre Identität seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfahren in grober Weise verletzt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in ihrem Asylentscheid sodann ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb es ihm ihrer Ansicht nach nicht gelungen ist, die Regelvermutung, wonach in Albanien eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, umzustossen. Dabei nahm die Vorinstanz auf die Akten und die eingereichten Beweismittel eingehend Bezug und unterzog diese einer detaillierten Würdigung. Dabei kam sie zum Schluss, dass es keine konkreten und substanziierten Hinweise gebe, wonach diese Verfahren nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien verlaufen wären. Nachdem er lediglich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, kann von einer materiellen Beurteilung dieses Aspekts abgesehen werden. 7.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenügend festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Grundsatzes von Treu und Glauben ist nicht ersichtlich. Es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist daher abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe (nebst der Änderung der Personendaten im ZEMIS) ausschliesslich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Neben diesem kassatorischen Begehren hat er keine reformatorischen Rechtsbegehren gestellt. Vor diesem Hintergrund kann somit im Asyl- und Vollzugspunkt auf die unbeanstandet gebliebenen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren als aussichtslos erweisen und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffern 1-5 der Verfügung vom 4. August 2021 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffer 7 der Verfügung vom 4. August 2021 wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie die Beschwerdeführenden in Händen haben (Art. 42 BGG).