Auslieferung an die Ukraine. Annahmebedürftige Auflagen (Art. 80p IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. April 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Petra Camathias,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die Ukraine
Annahmebedürftige Auflagen (Art. 80p IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2015.86, RP.2015.18
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- sie mit Entscheid vom 26. Januar 2015 (act. 4.1) die von A. gegen den diese betreffenden Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz (nachfol- gend «BJ») vom 21. Oktober 2014 erhobene Beschwerde teilweise guthiess und das Dispositiv des angefochtenen Entscheides folgendermassen er- gänzte:
Der vorliegende Auslieferungsentscheid erfolgt unter Vorbehalt der Abgabe der folgenden Garantieerklärung durch die ukrainischen Behörden: «L'Ukraine garantit que la personne ex- tradée sera détenue, tant lors de la détention provisoire que lors de l'exécution de la peine, dans un centre de détention proche de la capitale, c'est-à-dire à une distance maximale de 200 km de Kiev, ou dans un centre de détention à l'ouest de cette zone.»;
- das Justizministerium der Ukraine am 25. Februar 2015 gestützt auf eine entsprechende Aufforderung des BJ vom 12. Februar 2015 (act. 4.2) nach- folgende Erklärung abgab (act. 4.3):
The Ministry of Justice of Ukraine presents its compliments to the Federal Department of Jus- tice and Police of the Swiss Confederation and referring to the letter No B 235'494 from 12.02.2015 on extradition of A. provides the assurances that if the person is extradited the penitentiary facility of the temporary detention as well as of execution of the sentence will be situated close to the capital, i.e. at maximum distance from Kyiv 200 kilometers, or such a penitentiary facility will be situated at the westernmost point from the aforesaid zone (que la personne extradée sera détenue, tant lors de la détention provisoire que lors de l'exécution de la peine, dans un centre de détention proche de la capitale, c'est-à-dire à une distance maximale de 200 km de Kiev, ou dans un centre de détention à l'ouest de cette zone);
- die diesbezüglich zur Stellungnahme eingeladene A. am 5. März 2015 er- klärte, die abgegebene Garantie sei formell nicht gültig (act. 4.4);
- das BJ mit Verfügung vom 11. März 2015 feststellte, die vom ukrainischen Justizminsterium mit Schreiben vom 25. Februar 2015 abgegebene Zusiche- rung sei vollständig und stimme mit der vom Bundesstrafgericht mit Ent- scheid vom 26. Januar 2015 (Dispositiv Ziff. 3) verlangten Garantie überein (act. 1.2);
- A. hiergegen am 23. März 2015 bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhob und u. a. beantragt, der Entscheid des BJ vom 21. Oktober 2014 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des BJ, und
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es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und in der Person von Rechts- anwältin Petra Camathias ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren (act. 1);
- das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde schliesst (act. 4) und A. mit Replik vom 10. April 2015 an ihren Beschwerdeanträgen festhält (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das BJ die Ge- währung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen können (Art. 80p Abs. 1 IRSG), wobei das BJ die Auflagen dem ersuchenden Staat mitteilt, sobald die Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig ist, und ihm eine angemessene Frist setzt, um de- ren Annahme oder Ablehnung zu erklären (Art. 80p Abs. 2 Satz 1 IRSG);
- das BJ prüft, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Aufla- gen genügt (Art. 80p Abs. 3 IRSG), wobei dessen Verfügung innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts angefochten werden kann (Art. 80p Abs. 4 Satz 1 IRSG);
- Art. 80p IRSG auch bei der Auslieferung anwendbar ist (BGE 134 IV 156 E. 6.10 S. 171; TPF 2012 23 E. 3.3 S. 29);
- allein die Frage, ob die Antwort des Justizministeriums der Ukraine (act. 4.3) der von der Beschwerdekammer formulierten Auflage genügt, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet;
- somit die von der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren erho- benen grundsätzlichen Einwände gegen ihre Auslieferung nicht zu hören sind;
- die Beschwerdeführerin bezüglich der abgegebenen Erklärung sinngemäss vorbringt, durch die Weglassung der Einleitung «L'Ukraine garantit…» sei nicht ersichtlich, wer diese Garantie abgebe, womit überhaupt keine gültige Garantie vorliege (act. 1, Rz. 35; act. 6, Rz. 2 ff.);
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- sich ihre Kritik als unbegründet erweist, zumal auch sie selber festhält, dass aus dem vorliegenden Schreiben des Justizministeriums der Ukraine ersicht- lich sei, dass eine sie betreffende Garantie gegeben werden solle (act. 6, Rz. 2);
- die vorliegende Erklärung unzweifelhaft durch das Justizministerium der Uk- raine abgegeben wurde und dieses gemäss der von der Ukraine zu Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) abgegebenen Erklärung eine der beiden für Ausliefe- rungsersuchen zuständigen Behörden der Ukraine ist, diese mit ihrer Erklä- rung mithin sämtliche ukrainischen Behörden bindet;
- der Inhalt der geforderten Garantie auch in französischer Sprache vorliegt und in seinem Gehalt nicht verändert wurde;
- die Beschwerde sich nach dem Gesagten als unbegründet erweist und ab- zuweisen ist;
- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG);
- Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren, wogegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder Erstere nur wenig geringer sind als Letztere (BGE 140 V 521 E. 9.1; 139 III 475 E. 2.2 S. 476; jeweils m.w.H.);
- die einzige sich auf den zulässigen Beschwerdegegenstand beziehende Rüge der Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten als aussichtslos bezeichnet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher abgewie- sen werden muss;
- die Gerichtskosten daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 15. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Petra Camathias - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 80p Abs. 4 Satz 2 IRSG).