Datenschutz
Sachverhalt
A. Mit Auskunftsbegehren vom 19. April 2013 gelangte A._______ an die CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend CONCORDIA), bei welcher sie bis Ende 2010 obligatorisch krankenversichert war, und verlangte insbesondere schriftliche Informationen über alle sie betreffenden Daten ab 1988 in den Datensammlungen der CONCORDIA. Diese sandte ihr mit Schreiben vom 16. Mai 2013 "die gewünschten Akten in Kopie". B. Auf entsprechende telefonische Nachfrage von A._______ hin teilte ihr die CONCORDIA mit Schreiben vom 11. Juni 2013 mit, man habe noch einmal sämtliche Abteilungen aufgefordert, alle sie betreffenden Unterlagen zusammenzustellen. Dabei habe sich ergeben, dass man ihr bereits alle Akten ausgehändigt habe. C. Mit E-Mail vom 29. Juli 2013 wandte sich die X._______ Treuhand in Vertretung von A._______ an die CONCORDIA und ersuchte diese um Herausgabe bestimmter Unterlagen bzw. begründete Auskunft, weshalb jene nicht mehr vorhanden seien. Die CONCORDIA informierte die X._______ Treuhand vorab telefonisch und am 13. September 2013 schriftlich, dass man A._______ alle vorhandenen Daten zu ihrer Person bereits zweimal habe zukommen lassen und weitere nicht vorlägen. D. In der Folge gelangte A._______ an die Ombudsstelle der Krankenversicherungen (Ombudsman Krankenversicherung), worauf diese die CONCORDIA mit Schreiben vom 5. Juni 2014 bat, ihr Rückforderungsbelege und Apothekenrechnungen betreffend Medikamentenbezüge ab dem Jahr 2003 zuzustellen. Am 25. Juni 2014 sandte die CONCORDIA der Ombudsstelle eine Zusammenstellung über die elektronisch erfassten Abrechnungen ab 2003 sowie zwei Rechnungen, welche sie A._______ bisher versehentlich noch nicht zugestellt habe, da sie an einem anderen Standort im Archiv abgelegt worden seien. E. Auf entsprechendes Begehren von A._______ hin erliess die CONCORDIA am 8. September 2014 eine Verfügung, in deren Erwägungen sie feststellte, sie habe A._______ alle diese betreffenden elektronischen und in Papierform vorhandenen Unterlagen ausgehändigt. Sollten weitere Dokumente einst im Besitz der CONCORDIA gewesen sein, seien sie nicht mehr vorhanden. Ein Dispositiv enthielt die Verfügung nicht. F. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei ihr durch die CONCORDIA (nachfolgend: Vorinstanz) umfassend und vollständig Auskunft im Sinne von Art. 8 des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) zu geben. Seien die Daten verschwunden, sei allenfalls eine Strafbarkeit nach Art. 325 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) abzuklären. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2014, auf die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, man habe der Beschwerdeführerin alle noch vorhandenen Daten zugestellt und sei damit der gesetzlichen Verpflichtung nach Art. 8 DSG nachgekommen. H. Am 21. und 27. Oktober 2014 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung und reicht weitere Unterlagen ein. Sie hält an ihren Begehren fest und stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. I. Die Vorinstanz reicht am 29. Oktober und 5. November 2014 weitere Stellungnahmen ein. J. Die Beschwerdeführerin stellt dem Bundesverwaltungsgericht am 5. November 2014 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit entsprechenden Beilagen sowie am 12. November 2014 ihre Schlussbemerkungen zu. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Sie enthält zwar kein Dispositiv; ein solches ist jedoch nicht zwingend erforderlich (vgl. Art. 35 VwVG; Uhlmann/Schwank, in: VwVG Praxiskommentar, 2009, Art. 35 N 12; anders dagegen Art. 61 Abs. 2 VwVG). Da es sich bei der CONCORDIA um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG handelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4190/2009 vom 29. November 2010 E. 1.1 m.w.H.) und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 DSG). Aus der Beschwerdeschrift vom 11. September 2014 sowie den Schlussbemerkungen vom 12. November 2014 geht nicht klar hervor, ob die Beschwerdeführerin eventualiter die Verletzung von Straftatbeständen - namentlich Art. 254 (Unterdrückung von Urkunden) und Art. 325 StGB (Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher) - rügt. Jedenfalls ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung einer entsprechenden Rüge nicht zuständig (vgl. Art. 31 VGG und Art. 22 f. Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]), weshalb insofern nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar bereits an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich gewandt hat und sich deshalb eine Überweisung der Angelegenheit erübrigt, besteht keine entsprechende gesetzliche Verpflichtung, da sich Art. 8 Abs. 1 VwVG nicht auf kantonale Strafbehörden bezieht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5119/2013 vom 7. November 2013 E. 1.1 m.H.).
E. 1.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens darf nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstandes liegen. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.3 und A-3780/2013 vom 27. Oktober 2014 E. 3.1, je m.w.H.). Vorliegend ergibt sich der Streitgegenstand hinreichend aus der Begründung der angefochtenen Verfügung: Die Vorinstanz weist das (erneute) Auskunftsgesuch der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 8 DSG ab, da sie bereits alle vorhandenen Unterlagen erhalten habe. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. Oktober 2014 bestreitet, in einem grösseren Umfang Medikamente bei der Y._______-Apotheke (...) bezogen zu haben, sowie geltend macht, dass die Daten der erhaltenen Rezeptkopien und die Etiketten der Apotheke teilweise nicht mit der ärztlichen Krankengeschichte übereinstimmten, geht dieser Einwand über den Streitgegenstand hinaus, weshalb insoweit ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit ihrem Anliegen nicht durchgedrungen. Daran ändert entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch der Umstand nichts, dass diese das Auskunftsgesuch (formell) vollumfänglich gutgeheissen hat. Massgebend ist, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz sei ihren Verpflichtungen nach Art. 8 DSG nicht umfassend nachgekommen. Wie es sich damit verhält, wird im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu prüfen sein. Die Beschwerdeführerin ist demnach durch den angefochtenen Entscheid sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
E. 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher - mit den erwähnten Einschränkungen (vgl. E. 1.2 f.) - einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3091/2014 vom 13. November 2014 E. 2.1 m.H.).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Urteilsfällung massgebend. Verspätete Parteivorbringen, die als ausschlaggebend erscheinen, können trotz Verspätung berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Die Parteien können mithin auch vor Bundesverwaltungsgericht noch neue Sachverhaltsumstände und Beweismittel vorbringen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2897/2014 vom 10. November 2014 E. 3 m.H.). Entsprechend sind auch die von der Beschwerdeführerin (erst) während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen für den vorliegenden Entscheid, soweit entscheiderheblich, zu berücksichtigen.
E. 4.1.1 Gemäss Art. 8 DSG kann jede Person von der Inhaberin einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Abs. 1). Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie zu erteilen (Abs. 5). Sie muss wahr und vollständig sein, wofür die Inhaberin der Datensammlung im Streitfall beweispflichtig ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5107/2013 vom 1. Mai 2014 E. 4.1, A-36/2013 vom 7. August 2013 E. 2.4.1 und A 3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.1, je m.w.H.). Naturgemäss hat die Inhaberin der Datensammlung lediglich noch vorhandene Unterlagen auszuhändigen (BGE 136 II 508 E. 3.7). Sind keine Daten (mehr) vorhanden, hat die Inhaberin der Datensammlung eine sogenannte Negativmeldung zu erstatten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5107/2013 vom 1. Mai 2014 E. 4.1 und A-36/2013 vom 7. August 2013 E. 2.4.1; Gramigna/Maurer-Lambrou, in: Basler Kommentar zum DSG [BSK DSG], 3. Aufl. 2014, Art. 8 N 24).
E. 4.1.2 Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich einerseits aus dem Gesetz und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine "Beweisnot" bzw. ein "Beweisnotstand" besteht. Die Herabsetzung des Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Die beweispflichtige Partei hat alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (BGE 130 III 321 E. 3.2; 128 III 271 E. 2b/aa S. 276 f.; Urteile des Bundesgerichts 4A_319/2014 vom 19. November 2014 E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen] und 5A_271/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.4; ferner ausdrücklich zum öffentlichen Verfahrensrecht Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.142a).
E. 4.1.3 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben alle in Papierform (noch) vorhandenen Akten sowie eine Zusammenstellung der elektronisch erfassten Abrechnungen ab 2003 zugestellt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es müssten zusätzliche Dokumente existieren. Die Vorinstanz bringt dazu vor, falls sich einst noch weitere Unterlagen in ihrem Besitz befunden haben sollten, seien diese vernichtet worden. Negative Tatsachen - vorliegend das Nicht-Vorhandensein weiterer Akten zur Beschwerdeführerin - lassen sich zwar nicht direkt beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_440/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 10.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8457/2010 vom 14. Juni 2011 E. 3.4.1 m.H.), oft aber aus positiven Sachumständen erschliessen. Eine allgemeine Regel, wonach nur positive Tatsachen, nicht aber Negativa beweisbar und zu beweisen seien ("negativa non sunt probanda"), ist daher abzulehnen. Der Umstand, dass negative Tatsachen bewiesen werden müssen, ändert grundsätzlich nichts an der Beweislast, führt jedoch - neben einer Herabsetzung des Beweismasses auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu vorstehend E. 4.1.2) - dazu, dass die Gegenpartei nach Treu und Glauben verstärkt bei der Beweisführung mitwirken muss (vgl. dazu auch Art. 13 VwVG), namentlich indem sie einen Gegenbeweis erbringt oder dafür zumindest substantiiert Indizien benennt (BGE 139 II 451 E. 2.4; 137 II 313 E. 3.5.2; 133 V 205 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 4.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3353/2013 vom 15. April 2014 E. 5.5.5 S. 15). Die blosse Behauptung der um Auskunft ersuchenden Person, die ihr erteilte Auskunft sei unvollständig oder unwahr, vermag für sich allein jedenfalls keine Grundlage dafür zu bieten, dass dies tatsächlich so ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5107/2013 vom 1. Mai 2014 E. 4.1, A 36/2013 vom 7. August 2013 E. 2.4.1 und A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.1).
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, vonseiten der Vorinstanz sei ihr schriftlich und mündlich mitgeteilt worden, es existierten Unterlagen bis ins Jahr 1993 zurück. Die diesbezügliche Auskunft (etwa im Schreiben vom 16. Mai 2013: "Daten vor 1993 sind bei uns nicht mehr archiviert.") ist aber nicht notwendigerweise so zu verstehen, dass bis ins Jahr 1993 zurück noch sämtliche Akten archiviert und somit vorhanden seien, sondern wohl vielmehr dahingehend, dass jedenfalls keine älteren Unterlagen archiviert würden.
E. 4.2.2 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, ein Leistungserbringer (Arzt) müsse gegenüber der Vorinstanz Angaben für die Beurteilung der Leistungspflicht machen, weshalb psychiatrische Berichte vorhanden sein müssten. Dazu führt die Vorinstanz aus, sie sei nicht automatisch mit Arztberichten beliefert worden, sondern habe solche nur bei Bedarf eingeholt, und verweist zu Recht auf Art. 42 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG, SR 832.10), wonach der Versicherer zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen kann. Bei dieser Bestimmung handelt es sich somit um eine Kann-Vorschrift. Die Vorinstanz bringt weiter vor, selbst wenn sie in den Besitz gewisser Arztberichte gelangt sein sollte, seien diese vernichtet worden und nicht mehr vorhanden.
E. 4.2.3 Die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 eingereichten Unterlagen zu Medikamentenbezügen weisen tatsächlich gewisse Unstimmigkeiten auf. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand einen Einfluss haben soll auf die Frage, ob bei der Vorinstanz Akten vorhanden sind, welche sie der Beschwerdeführerin noch nicht zugestellt hat (zur Beschränkung des Streitgegenstandes vgl. E. 1.3).
E. 4.2.4 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin zwei Dokumente eingereicht, welche nachweisen sollen, dass sich die Vorinstanz im Besitz weiterer Unterlagen befindet.
E. 4.2.4.1 In einem an Dr. med. Z._______ adressierten Schreiben der Vorinstanz vom 1. April 1999 erwähnt diese einen "Bericht unseres Vertrauensarztes" und bittet Ersteren, ihr "einen ausführlichen Bericht zu Handen unseres Vertrauensarztes zuzustellen, [...]." Abgesehen davon, dass eine allfällige 10-jährige Aufbewahrungspflicht für gewisse Unterlagen, wie sie das Buchführungsrecht (Art. 958f Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]) sowie verschiedene kantonale Gesundheitsgesetze - soweit ersichtlich aber nicht die eidgenössische Krankenversicherungsgesetzgebung - vorsehen (vgl. etwa § 13 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich [GesG/ZH, LS 810.1] und § 26 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Luzern [GesG/LU, SRL 800]), bereits seit mehreren Jahren abgelaufen wäre, liesse sich aus einer solchen Verpflichtung nichts in Bezug auf die tatsächliche Existenz der fraglichen Akten zum jetzigen Zeitpunkt bei der Vorinstanz ableiten. Gleich verhält es sich mit dem an Dr. Z._______ gerichteten Schreiben der Vorinstanz vom 23. April 2004, in welchem diesem für die Zustellung seines Berichtes gedankt wird.
E. 4.2.4.2 Der Umstand, dass sich die genannten Berichte offenbar einmal im Besitz der Vorinstanz befanden, sagt nichts darüber aus, ob sie dies heute nach wie vor ist. Sie bringt denn in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2014 namentlich zum Schreiben vom 23. April 2004 auch erneut vor, dass sie über keine weiteren Unterlagen verfüge, die herausgegeben werden könnten. Falls sie zu einem früheren Zeitpunkt über medizinische Berichte betreffend die Beschwerdeführerin verfügt haben sollte, seien diese in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vernichtet worden.
E. 4.2.5 Art. 4 Abs. 2 DSG schreibt vor, dass die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen hat und verhältnismässig sein muss. Daraus folgt namentlich, dass nur Daten erhoben werden dürfen, soweit dies erforderlich ist. Ferner dürfen Daten (über eine allfällige gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinaus) nur solange aufbewahrt, gespeichert oder archiviert werden, wie dies notwendig und für die betroffene Person zumutbar ist, denn der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist auch mit Blick auf die Dauer der Datenbearbeitung (vgl. zu diesem Begriff Art. 3 Bst. e DSG) zu beachten (BSK DSG-Maurer-Lambrou/Steiner, Art. 4 N 11a). Sobald die Aufbewahrung bzw. Archivierung von Personendaten für die Vorinstanz nicht mehr notwendig ist - sei es zur Durchführung des Versicherungsvertrages oder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist -, hat sie diejenigen in elektronischer Form zu löschen und diejenigen in Papierform zu vernichten. Es kann namentlich nicht Aufgabe der Vorinstanz sein, die Akten den versicherten Personen dauerhaft zur Verfügung zu halten bzw. lediglich noch aufzubewahren, um sie im Falle eines Auskunftsgesuchs herausgeben zu können. Dies muss erst recht für ehemalige Versicherte gelten.
E. 4.2.6 Vorliegend bestehen keine ernsthaften Anhaltspunkte, um an der Vollständigkeit der Aktenherausgabe durch die Vorinstanz zu zweifeln. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Vorinstanz an einer nur teilweisen Erfüllung des Auskunftsgesuchs haben sollte. Namentlich ist sie nicht an der von der Beschwerdeführerin erwähnten haftpflichtrechtlichen Auseinandersetzung beteiligt, welche offenbar dem Begehren der Beschwerdeführerin zugrunde liegt. Deren allfällige Ansprüche richten sich nicht gegen die Vorinstanz, sondern gegen den oder die behandelnden Ärzte/Psychiater. Auch wenn die Argumentation der Vorinstanz teilweise widersprüchlich ist, ist überwiegend wahrscheinlich, dass sie die von der Beschwerdeführerin - zusätzlich zu den bereits ausgehändigten - verlangten Akten, soweit sich diese überhaupt je in ihrem Besitz befanden, in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips vernichtet hat, sie mithin nicht mehr existieren. Dies ist umso mehr plausibel vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin ihr Vertragsverhältnis mit der Vorinstanz auf Ende 2010 gekündigt hat. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es deshalb als überwiegend wahrscheinlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin alle über sie noch vorhandenen Unterlagen herausgegeben hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese hat indes ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
E. 5.2.1 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskosten verfügt, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mittellos ist, wer die Leistung der erforderlichen Verfahrens- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die finanziellen Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf. Prozessarmut ist mithin gegeben, wenn die betreffende Person nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, um ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer Existenz in absehbarer Zeit für die Verfahrenskosten aufzukommen (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_105/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.2). Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der sich aus Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ergebenden Beistandspflicht der Ehegatten muss zur Beurteilung der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin auch die wirtschaftliche Situation ihres Ehegatten berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 1.2 und 4A_148/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3; eingehend ferner Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-2656/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 1.2.1.2).
E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt lediglich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, nicht aber eine unentgeltliche Rechtsvertretung. Aus ihrer Begründung geht hervor, dass es ihr dabei insbesondere um die Befreiung von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die Vorinstanz geht. Diese wird von der unentgeltlichen Rechtspflege indes nicht umfasst (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Im Übrigen ist der Vorinstanz auch im Falle eines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 63 Abs. 2 VwVG analog, Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Hinsichtlich der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist daher nur zu prüfen, ob sie in der Lage ist, die allenfalls ihr aufzuerlegenden Verfahrenskosten zu begleichen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin den eingeforderten Kostenvorschuss im Umfang der voraussichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- bereits geleistet hat, ergibt sich aus den Akten, dass ihr Ehegatte über genügend liquides Vermögen verfügt, um die anfallenden Prozesskosten zu bezahlen. Eine Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist daher zu verneinen und ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bereits aus diesem Grund abzuweisen.
E. 5.3 Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin die auf Fr. 1'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1 ff. VGKE) zu tragen. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
E. 5.4 Parteientschädigung ist keine zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
E. 6 Dieser Entscheid ist dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben (Art. 35 Abs. 2 VDSG [SR 235.11]).
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von dieser in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - den EDÖB Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 17.09.2015 (1C_59/2015) Abteilung I A-5113/2014 Urteil vom 11. Dezember 2014 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern, Vorinstanz. Gegenstand Auskunftsgesuch. Sachverhalt: A. Mit Auskunftsbegehren vom 19. April 2013 gelangte A._______ an die CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend CONCORDIA), bei welcher sie bis Ende 2010 obligatorisch krankenversichert war, und verlangte insbesondere schriftliche Informationen über alle sie betreffenden Daten ab 1988 in den Datensammlungen der CONCORDIA. Diese sandte ihr mit Schreiben vom 16. Mai 2013 "die gewünschten Akten in Kopie". B. Auf entsprechende telefonische Nachfrage von A._______ hin teilte ihr die CONCORDIA mit Schreiben vom 11. Juni 2013 mit, man habe noch einmal sämtliche Abteilungen aufgefordert, alle sie betreffenden Unterlagen zusammenzustellen. Dabei habe sich ergeben, dass man ihr bereits alle Akten ausgehändigt habe. C. Mit E-Mail vom 29. Juli 2013 wandte sich die X._______ Treuhand in Vertretung von A._______ an die CONCORDIA und ersuchte diese um Herausgabe bestimmter Unterlagen bzw. begründete Auskunft, weshalb jene nicht mehr vorhanden seien. Die CONCORDIA informierte die X._______ Treuhand vorab telefonisch und am 13. September 2013 schriftlich, dass man A._______ alle vorhandenen Daten zu ihrer Person bereits zweimal habe zukommen lassen und weitere nicht vorlägen. D. In der Folge gelangte A._______ an die Ombudsstelle der Krankenversicherungen (Ombudsman Krankenversicherung), worauf diese die CONCORDIA mit Schreiben vom 5. Juni 2014 bat, ihr Rückforderungsbelege und Apothekenrechnungen betreffend Medikamentenbezüge ab dem Jahr 2003 zuzustellen. Am 25. Juni 2014 sandte die CONCORDIA der Ombudsstelle eine Zusammenstellung über die elektronisch erfassten Abrechnungen ab 2003 sowie zwei Rechnungen, welche sie A._______ bisher versehentlich noch nicht zugestellt habe, da sie an einem anderen Standort im Archiv abgelegt worden seien. E. Auf entsprechendes Begehren von A._______ hin erliess die CONCORDIA am 8. September 2014 eine Verfügung, in deren Erwägungen sie feststellte, sie habe A._______ alle diese betreffenden elektronischen und in Papierform vorhandenen Unterlagen ausgehändigt. Sollten weitere Dokumente einst im Besitz der CONCORDIA gewesen sein, seien sie nicht mehr vorhanden. Ein Dispositiv enthielt die Verfügung nicht. F. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei ihr durch die CONCORDIA (nachfolgend: Vorinstanz) umfassend und vollständig Auskunft im Sinne von Art. 8 des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) zu geben. Seien die Daten verschwunden, sei allenfalls eine Strafbarkeit nach Art. 325 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) abzuklären. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2014, auf die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, man habe der Beschwerdeführerin alle noch vorhandenen Daten zugestellt und sei damit der gesetzlichen Verpflichtung nach Art. 8 DSG nachgekommen. H. Am 21. und 27. Oktober 2014 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung und reicht weitere Unterlagen ein. Sie hält an ihren Begehren fest und stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. I. Die Vorinstanz reicht am 29. Oktober und 5. November 2014 weitere Stellungnahmen ein. J. Die Beschwerdeführerin stellt dem Bundesverwaltungsgericht am 5. November 2014 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit entsprechenden Beilagen sowie am 12. November 2014 ihre Schlussbemerkungen zu. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Sie enthält zwar kein Dispositiv; ein solches ist jedoch nicht zwingend erforderlich (vgl. Art. 35 VwVG; Uhlmann/Schwank, in: VwVG Praxiskommentar, 2009, Art. 35 N 12; anders dagegen Art. 61 Abs. 2 VwVG). Da es sich bei der CONCORDIA um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG handelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4190/2009 vom 29. November 2010 E. 1.1 m.w.H.) und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 DSG). Aus der Beschwerdeschrift vom 11. September 2014 sowie den Schlussbemerkungen vom 12. November 2014 geht nicht klar hervor, ob die Beschwerdeführerin eventualiter die Verletzung von Straftatbeständen - namentlich Art. 254 (Unterdrückung von Urkunden) und Art. 325 StGB (Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher) - rügt. Jedenfalls ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung einer entsprechenden Rüge nicht zuständig (vgl. Art. 31 VGG und Art. 22 f. Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]), weshalb insofern nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar bereits an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich gewandt hat und sich deshalb eine Überweisung der Angelegenheit erübrigt, besteht keine entsprechende gesetzliche Verpflichtung, da sich Art. 8 Abs. 1 VwVG nicht auf kantonale Strafbehörden bezieht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5119/2013 vom 7. November 2013 E. 1.1 m.H.). 1.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens darf nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstandes liegen. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.3 und A-3780/2013 vom 27. Oktober 2014 E. 3.1, je m.w.H.). Vorliegend ergibt sich der Streitgegenstand hinreichend aus der Begründung der angefochtenen Verfügung: Die Vorinstanz weist das (erneute) Auskunftsgesuch der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 8 DSG ab, da sie bereits alle vorhandenen Unterlagen erhalten habe. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. Oktober 2014 bestreitet, in einem grösseren Umfang Medikamente bei der Y._______-Apotheke (...) bezogen zu haben, sowie geltend macht, dass die Daten der erhaltenen Rezeptkopien und die Etiketten der Apotheke teilweise nicht mit der ärztlichen Krankengeschichte übereinstimmten, geht dieser Einwand über den Streitgegenstand hinaus, weshalb insoweit ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit ihrem Anliegen nicht durchgedrungen. Daran ändert entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch der Umstand nichts, dass diese das Auskunftsgesuch (formell) vollumfänglich gutgeheissen hat. Massgebend ist, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz sei ihren Verpflichtungen nach Art. 8 DSG nicht umfassend nachgekommen. Wie es sich damit verhält, wird im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu prüfen sein. Die Beschwerdeführerin ist demnach durch den angefochtenen Entscheid sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher - mit den erwähnten Einschränkungen (vgl. E. 1.2 f.) - einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3091/2014 vom 13. November 2014 E. 2.1 m.H.). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Urteilsfällung massgebend. Verspätete Parteivorbringen, die als ausschlaggebend erscheinen, können trotz Verspätung berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Die Parteien können mithin auch vor Bundesverwaltungsgericht noch neue Sachverhaltsumstände und Beweismittel vorbringen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2897/2014 vom 10. November 2014 E. 3 m.H.). Entsprechend sind auch die von der Beschwerdeführerin (erst) während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen für den vorliegenden Entscheid, soweit entscheiderheblich, zu berücksichtigen. 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 8 DSG kann jede Person von der Inhaberin einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Abs. 1). Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie zu erteilen (Abs. 5). Sie muss wahr und vollständig sein, wofür die Inhaberin der Datensammlung im Streitfall beweispflichtig ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5107/2013 vom 1. Mai 2014 E. 4.1, A-36/2013 vom 7. August 2013 E. 2.4.1 und A 3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.1, je m.w.H.). Naturgemäss hat die Inhaberin der Datensammlung lediglich noch vorhandene Unterlagen auszuhändigen (BGE 136 II 508 E. 3.7). Sind keine Daten (mehr) vorhanden, hat die Inhaberin der Datensammlung eine sogenannte Negativmeldung zu erstatten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5107/2013 vom 1. Mai 2014 E. 4.1 und A-36/2013 vom 7. August 2013 E. 2.4.1; Gramigna/Maurer-Lambrou, in: Basler Kommentar zum DSG [BSK DSG], 3. Aufl. 2014, Art. 8 N 24). 4.1.2 Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich einerseits aus dem Gesetz und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine "Beweisnot" bzw. ein "Beweisnotstand" besteht. Die Herabsetzung des Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Die beweispflichtige Partei hat alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (BGE 130 III 321 E. 3.2; 128 III 271 E. 2b/aa S. 276 f.; Urteile des Bundesgerichts 4A_319/2014 vom 19. November 2014 E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen] und 5A_271/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.4; ferner ausdrücklich zum öffentlichen Verfahrensrecht Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.142a). 4.1.3 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben alle in Papierform (noch) vorhandenen Akten sowie eine Zusammenstellung der elektronisch erfassten Abrechnungen ab 2003 zugestellt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es müssten zusätzliche Dokumente existieren. Die Vorinstanz bringt dazu vor, falls sich einst noch weitere Unterlagen in ihrem Besitz befunden haben sollten, seien diese vernichtet worden. Negative Tatsachen - vorliegend das Nicht-Vorhandensein weiterer Akten zur Beschwerdeführerin - lassen sich zwar nicht direkt beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_440/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 10.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8457/2010 vom 14. Juni 2011 E. 3.4.1 m.H.), oft aber aus positiven Sachumständen erschliessen. Eine allgemeine Regel, wonach nur positive Tatsachen, nicht aber Negativa beweisbar und zu beweisen seien ("negativa non sunt probanda"), ist daher abzulehnen. Der Umstand, dass negative Tatsachen bewiesen werden müssen, ändert grundsätzlich nichts an der Beweislast, führt jedoch - neben einer Herabsetzung des Beweismasses auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu vorstehend E. 4.1.2) - dazu, dass die Gegenpartei nach Treu und Glauben verstärkt bei der Beweisführung mitwirken muss (vgl. dazu auch Art. 13 VwVG), namentlich indem sie einen Gegenbeweis erbringt oder dafür zumindest substantiiert Indizien benennt (BGE 139 II 451 E. 2.4; 137 II 313 E. 3.5.2; 133 V 205 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 4.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3353/2013 vom 15. April 2014 E. 5.5.5 S. 15). Die blosse Behauptung der um Auskunft ersuchenden Person, die ihr erteilte Auskunft sei unvollständig oder unwahr, vermag für sich allein jedenfalls keine Grundlage dafür zu bieten, dass dies tatsächlich so ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5107/2013 vom 1. Mai 2014 E. 4.1, A 36/2013 vom 7. August 2013 E. 2.4.1 und A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.1). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, vonseiten der Vorinstanz sei ihr schriftlich und mündlich mitgeteilt worden, es existierten Unterlagen bis ins Jahr 1993 zurück. Die diesbezügliche Auskunft (etwa im Schreiben vom 16. Mai 2013: "Daten vor 1993 sind bei uns nicht mehr archiviert.") ist aber nicht notwendigerweise so zu verstehen, dass bis ins Jahr 1993 zurück noch sämtliche Akten archiviert und somit vorhanden seien, sondern wohl vielmehr dahingehend, dass jedenfalls keine älteren Unterlagen archiviert würden. 4.2.2 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, ein Leistungserbringer (Arzt) müsse gegenüber der Vorinstanz Angaben für die Beurteilung der Leistungspflicht machen, weshalb psychiatrische Berichte vorhanden sein müssten. Dazu führt die Vorinstanz aus, sie sei nicht automatisch mit Arztberichten beliefert worden, sondern habe solche nur bei Bedarf eingeholt, und verweist zu Recht auf Art. 42 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG, SR 832.10), wonach der Versicherer zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen kann. Bei dieser Bestimmung handelt es sich somit um eine Kann-Vorschrift. Die Vorinstanz bringt weiter vor, selbst wenn sie in den Besitz gewisser Arztberichte gelangt sein sollte, seien diese vernichtet worden und nicht mehr vorhanden. 4.2.3 Die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 eingereichten Unterlagen zu Medikamentenbezügen weisen tatsächlich gewisse Unstimmigkeiten auf. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand einen Einfluss haben soll auf die Frage, ob bei der Vorinstanz Akten vorhanden sind, welche sie der Beschwerdeführerin noch nicht zugestellt hat (zur Beschränkung des Streitgegenstandes vgl. E. 1.3). 4.2.4 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin zwei Dokumente eingereicht, welche nachweisen sollen, dass sich die Vorinstanz im Besitz weiterer Unterlagen befindet. 4.2.4.1 In einem an Dr. med. Z._______ adressierten Schreiben der Vorinstanz vom 1. April 1999 erwähnt diese einen "Bericht unseres Vertrauensarztes" und bittet Ersteren, ihr "einen ausführlichen Bericht zu Handen unseres Vertrauensarztes zuzustellen, [...]." Abgesehen davon, dass eine allfällige 10-jährige Aufbewahrungspflicht für gewisse Unterlagen, wie sie das Buchführungsrecht (Art. 958f Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]) sowie verschiedene kantonale Gesundheitsgesetze - soweit ersichtlich aber nicht die eidgenössische Krankenversicherungsgesetzgebung - vorsehen (vgl. etwa § 13 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich [GesG/ZH, LS 810.1] und § 26 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Luzern [GesG/LU, SRL 800]), bereits seit mehreren Jahren abgelaufen wäre, liesse sich aus einer solchen Verpflichtung nichts in Bezug auf die tatsächliche Existenz der fraglichen Akten zum jetzigen Zeitpunkt bei der Vorinstanz ableiten. Gleich verhält es sich mit dem an Dr. Z._______ gerichteten Schreiben der Vorinstanz vom 23. April 2004, in welchem diesem für die Zustellung seines Berichtes gedankt wird. 4.2.4.2 Der Umstand, dass sich die genannten Berichte offenbar einmal im Besitz der Vorinstanz befanden, sagt nichts darüber aus, ob sie dies heute nach wie vor ist. Sie bringt denn in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2014 namentlich zum Schreiben vom 23. April 2004 auch erneut vor, dass sie über keine weiteren Unterlagen verfüge, die herausgegeben werden könnten. Falls sie zu einem früheren Zeitpunkt über medizinische Berichte betreffend die Beschwerdeführerin verfügt haben sollte, seien diese in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vernichtet worden. 4.2.5 Art. 4 Abs. 2 DSG schreibt vor, dass die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen hat und verhältnismässig sein muss. Daraus folgt namentlich, dass nur Daten erhoben werden dürfen, soweit dies erforderlich ist. Ferner dürfen Daten (über eine allfällige gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinaus) nur solange aufbewahrt, gespeichert oder archiviert werden, wie dies notwendig und für die betroffene Person zumutbar ist, denn der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist auch mit Blick auf die Dauer der Datenbearbeitung (vgl. zu diesem Begriff Art. 3 Bst. e DSG) zu beachten (BSK DSG-Maurer-Lambrou/Steiner, Art. 4 N 11a). Sobald die Aufbewahrung bzw. Archivierung von Personendaten für die Vorinstanz nicht mehr notwendig ist - sei es zur Durchführung des Versicherungsvertrages oder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist -, hat sie diejenigen in elektronischer Form zu löschen und diejenigen in Papierform zu vernichten. Es kann namentlich nicht Aufgabe der Vorinstanz sein, die Akten den versicherten Personen dauerhaft zur Verfügung zu halten bzw. lediglich noch aufzubewahren, um sie im Falle eines Auskunftsgesuchs herausgeben zu können. Dies muss erst recht für ehemalige Versicherte gelten. 4.2.6 Vorliegend bestehen keine ernsthaften Anhaltspunkte, um an der Vollständigkeit der Aktenherausgabe durch die Vorinstanz zu zweifeln. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Vorinstanz an einer nur teilweisen Erfüllung des Auskunftsgesuchs haben sollte. Namentlich ist sie nicht an der von der Beschwerdeführerin erwähnten haftpflichtrechtlichen Auseinandersetzung beteiligt, welche offenbar dem Begehren der Beschwerdeführerin zugrunde liegt. Deren allfällige Ansprüche richten sich nicht gegen die Vorinstanz, sondern gegen den oder die behandelnden Ärzte/Psychiater. Auch wenn die Argumentation der Vorinstanz teilweise widersprüchlich ist, ist überwiegend wahrscheinlich, dass sie die von der Beschwerdeführerin - zusätzlich zu den bereits ausgehändigten - verlangten Akten, soweit sich diese überhaupt je in ihrem Besitz befanden, in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips vernichtet hat, sie mithin nicht mehr existieren. Dies ist umso mehr plausibel vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin ihr Vertragsverhältnis mit der Vorinstanz auf Ende 2010 gekündigt hat. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es deshalb als überwiegend wahrscheinlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin alle über sie noch vorhandenen Unterlagen herausgegeben hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese hat indes ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. 5.2 5.2.1 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskosten verfügt, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mittellos ist, wer die Leistung der erforderlichen Verfahrens- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die finanziellen Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf. Prozessarmut ist mithin gegeben, wenn die betreffende Person nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, um ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer Existenz in absehbarer Zeit für die Verfahrenskosten aufzukommen (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_105/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.2). Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der sich aus Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ergebenden Beistandspflicht der Ehegatten muss zur Beurteilung der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin auch die wirtschaftliche Situation ihres Ehegatten berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 1.2 und 4A_148/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3; eingehend ferner Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-2656/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 1.2.1.2). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt lediglich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, nicht aber eine unentgeltliche Rechtsvertretung. Aus ihrer Begründung geht hervor, dass es ihr dabei insbesondere um die Befreiung von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die Vorinstanz geht. Diese wird von der unentgeltlichen Rechtspflege indes nicht umfasst (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Im Übrigen ist der Vorinstanz auch im Falle eines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 63 Abs. 2 VwVG analog, Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Hinsichtlich der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist daher nur zu prüfen, ob sie in der Lage ist, die allenfalls ihr aufzuerlegenden Verfahrenskosten zu begleichen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin den eingeforderten Kostenvorschuss im Umfang der voraussichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- bereits geleistet hat, ergibt sich aus den Akten, dass ihr Ehegatte über genügend liquides Vermögen verfügt, um die anfallenden Prozesskosten zu bezahlen. Eine Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist daher zu verneinen und ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bereits aus diesem Grund abzuweisen. 5.3 Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin die auf Fr. 1'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1 ff. VGKE) zu tragen. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 5.4 Parteientschädigung ist keine zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
6. Dieser Entscheid ist dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben (Art. 35 Abs. 2 VDSG [SR 235.11]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von dieser in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- den EDÖB Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: