Datenschutz
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 stellten B._______ und die A._______ GmbH beim Bundesamt für Polizei (fedpol) ein Auskunftsbegehren bezüglich die über die Gesuchstellerinnen bearbeiteten Daten. Am 8. Juli 2013 teilte das fedpol B._______ mit, sie und die A._______ GmbH seien bei fedpol nicht verzeichnet. Bezüglich Verzeichnungen in JANUS und GEWA verwies das fedpol auf ein Schreiben vom 8. August 2012 des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), wonach in diesen Systemen ebenfalls keine Einträge vorliegen würden. Weiter wies es darauf hin, dass das fedpol keinen Zugriff auf die durch die Kantone betriebenen Fahndungssysteme habe, weshalb es diesbezüglich keine Auskünfte erteilen könne. Schliesslich seien Auskünfte zu nicht von fedpol betriebenen Bundesinformationssystemen direkt bei den zuständigen Bundesämtern einzuholen. B. Dagegen wendet sich B._______ in ihrem Namen (Beschwerdeführerin 2) und im Namen der A._______ GmbH (Beschwerdeführerin 1) mit Eingabe vom 11. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerinnen machen diverse Verstösse gegen das Recht auf Daten und Akten sowie Kenntnis des Sachverhalts, Recht auf Anhörung und Rechtsverteidiger, Recht auf Transparenz und Anspruch auf ein faires Verfahren geltend und beantragen sinngemäss, Daten und Aktenzugang auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Weiter machen die Beschwerdeführerinnen Schadenersatz und Genugtuung geltend. C. Das fedpol (Vorinstanz) hat mit Schreiben vom 7. März 2014 auf eine Stellungnahme verzichtet. Auf die weiteren Ausführungen wird nachfolgend - soweit entscheiderheblich - eingegangen. D. Auf sinngemässes Ersuchen vom 10. April 2014 werden der Beschwerdeführerin 2 am 14. April 2014 die vollständigen vorinstanzlichen Akten zugestellt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das Bundesamt für Polizei (fedpol) eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, sofern überhaupt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG vorliegt.
E. 1.2 Für das Vorliegen einer Verfügung nach Art. 5 VwVG ist nicht massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind. Eine Verfügung liegt demnach vor, wenn es sich bei einer Verwaltungshandlung um eine hoheitliche, individuell-konkrete, auf Rechtswirkungen ausgerichtete und verbindliche Anordnung einer Behörde handelt, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder um eine autoritative und individuell-konkrete Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 854 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 28 Rz. 17 f. und § 29 Rz. 3). Ob dies für das Schreiben der Vorinstanz vom 8. Juli 2013 zutrifft, ist vorab zu prüfen. Am 8. Juli 2013 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen schriftlich mit, sie seien in keiner der in der Zuständigkeit des fedpol liegenden Datenbanken verzeichnet. Inhaltlich stellt das Schreiben des fedpol eine autoritative und individuell-konkrete Feststellung in Anwendung von Art. 8 ff. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) dar. Auch wenn das angefochtene Schreiben weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält und nicht als Verfügung bezeichnet ist, handelt es sich somit um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG. Es liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.
E. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerinnen sind im vor- instanzlichen Verfahren mit ihren Begehren insofern durchgedrungen, als dem Auskunftsbegehren stattgegeben und ihnen mitgeteilt wurde, sie seien in den Datenbanken des fedpol nicht verzeichnet. Weil die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde jedoch implizit geltend machen, die Vorinstanz habe nicht sämtliche Eintragungen in Datensystemen offengelegt und in der Folge den vollständigen Aktenzugang verweigert, ist das Rechtsschutzinteresse und damit die Legitimation der Beschwerdeführerinnen vorliegend zu bejahen.
E. 1.4 Eine Verfügung, welche nicht als solche bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 951 ff., insbesondere Rz. 976). Es gilt jedoch der Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG). Die Zustellung einer Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung dar. In einem solchen Fall beginnt die Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht zu laufen und die Verfügung erwächst nicht in Rechtskraft. Trotz Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung kann mit der Ergreifung eines Rechtsmittels jedoch nicht beliebig lange zugewartet werden. Es wird daher erwartet, dass die betroffene Partei innert zumutbarer Frist trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung eine Verfügung anficht. Dabei sind bei Rechtskundigen strengere Massstäbe anzulegen als bei Rechtsunkundigen (Uhlmann/Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 17 N. 18 f., m.w.H.). Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August (Art. 22a Abs. 2 Bst. b VwVG) sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen nicht rechtskundig vertreten und somit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, ist im vorliegenden Fall von einer fristgerecht eingereichten Beschwerde auszugehen, auch wenn diese erst am 11. September 2013 und damit mehr als zwei Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist.
E. 1.5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Aus der Beschwerde muss der unmissverständliche Wille einer Person hervorgehen, als Beschwerdeführende auftreten zu wollen und die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, Rz. 2.211). Die Anforderungen an die Formulierung eines Rechtsbegehrens sind im Allgemeinen nicht sehr hoch. Besonders bei Laieneingaben dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Aus der Beschwerde muss insgesamt klar und deutlich hervorgehen, was der Beschwerdeführer verlangt und in welchen Punkten er die angefochtene Verfügung beanstandet. Ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt, ist genügend (Seethaler/Bochsler, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 52 N. 47 ff.). Genügt eine nicht offensichtlich unzulässige Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein, verbunden mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG).
E. 1.5.2 Den Beschwerdeführerinnen wurden mit Zwischenverfügungen vom 19. September 2013 und vom 10. Februar 2014 Nachfristen zur Verbesserung und Präzisierung ihrer Begehren und der Begründung gewährt, welche unbenutzt verstrichen sind. Aus der Eingabe vom 11. September 2013 geht der unmissverständliche Beschwerdewille der Beschwerdeführerinnen eindeutig hervor und es wurden Rechtsbegehren mit Begründung gestellt. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Laienbeschwerde handelt, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten und aufgrund der Akten zu entscheiden. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sie Begehren enthält, die nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
E. 2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5301/2013 vom 28. Februar 2014 E. 1.4.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8 m.w.H.). Vorliegend umfasst der Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung die Beantwortung des Auskunftsgesuchs der Beschwerdeführerinnen vom 25. Juni 2013 bezüglich den Datenbanken des fedpol. Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde vom 11. September 2013 sinngemäss geltend machen, durch die Verhinderung des Aktenzugangs sei ihnen ein Verlust entstanden und deshalb werde Schadenersatz und Genugtuung beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Diese Fragen waren nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung und können demnach auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden.
E. 3 Die Beschwerdeführerinnen rügen sinngemäss die Verletzung verschiedener Verfahrensrechte: "Verstoss gegen Recht auf Anhörung und Rechtsverteidiger und Transparenz, Faires Verfahren und weitere".
E. 3.1 Bezüglich des Rechts auf eine Anhörung machen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Begründung geltend, es habe im bisherigen Verfahren keine Anhörung, kein öffentliches Verfahren oder eine Verhandlung stattgefunden und sie seien nie vorgeladen worden.
E. 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht der Parteien, sich vor dem Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (sog. rechtliches Gehör im engeren Sinn; vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N. 80 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hört die Parteien dadurch an, dass es deren Rechtsschriften entgegennimmt und prüft, allen Beteiligten zur Kenntnis bringt und Gelegenheit zur Stellungnahme einräumt. Eine mündliche Anhörung der Parteien ist grundsätzlich nicht erforderlich, es sei denn, das persönliche Erscheinen sei für die Beurteilung der Streitsache von unmittelbarer Bedeutung (Moser/Beu-sch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.85 f.). Die Anhörung erfolgt somit im Rahmen eines einfachen Schriftenwechsels und es besteht kein Anspruch auf mündliche Stellungnahme (BGE 130 II 425 E. 2.1; 125 I 209 E. 9b; 122 II 464 E. 4; vgl. auch Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N. 84).
E. 3.1.2 Auch ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich weder aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) noch aufgrund des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen (Art. 30 Abs. 3 BV; vgl. Seethaler/Plüss, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 57 N. 58). Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung liesse sich einzig aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ableiten. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben Parteien bei Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche oder Verpflichtungen oder bezüglich einer gegen sie erhobenen strafrechtlichen Anklage grundsätzlich ein Recht auf eine öffentliche Verhandlung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK betrifft nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn - das heisst einerseits solche zwischen Privaten und andererseits solche zwischen Privaten und dem Staat in seiner Eigenschaft als Subjekt des Privatrechts - sondern auch hoheitliche Akte von Verwaltungsbehörden, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (BGE 132 I 229 E. 6.2; 131 I 12 E. 1.2; 122 II 464 E. 3b; 121 I 30 E. 5c; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.161 und 3.167).
E. 3.1.3 Das vorliegende Verfahren betrifft einzig die Erstattung von Auskünften im Zusammenhang mit Datenbanken des fedpol. Die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2013 betrifft weder vermögensrechtliche Ansprüche noch greift sie in privatrechtlich begründete Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerinnen ein. Folglich liegt kein ziviler Anspruch im Sinne der EMRK im Streit und den Beschwerdeführerinnen steht kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu. Das gilt sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
E. 3.1.4 Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG auf Anordnung des Abteilungspräsidenten oder des Einzelrichters eine öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt werden (vgl. auch Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dabei handelt es sich um eine Befugnis des zuständigen Richters ("Kann-Vorschrift"), weshalb kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2.2 sowie A 8728/2007 vom 8. April 2008 E. 2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1734a; vgl. auch Seethaler/Plüss, a.a.O., Art. 57 N. 60).
E. 3.1.5 Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchzuführen, da dadurch kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Den Beschwerdeführerinnen wurde am 19. September 2013 und am 10. Februar 2014 Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde zu ergänzen, worauf sie jedoch verzichteten. Somit ist von der Ansetzung einer öffentlichen Verhandlung abzusehen und der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzuweisen. Der verfassungsmässige Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör wurde im vorliegenden Verfahren gewahrt und für eine weitere (mündliche) Anhörung besteht weder Anspruch noch erkennt das Gericht eine Notwendigkeit, eine solche durchzuführen. Folglich wird auch der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerinnen auf mündliche Anhörung abgelehnt.
E. 3.2 Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen sinngemäss, das Verfahren sei ohne Rechtsbeistand oder Pflichtverteidiger durchgeführt und ihr Anspruch auf Rechtsbeistand sei verletzt worden. Einer Partei steht es frei, sich auf jeder Stufe des Verfahrens und damit auch im Beschwerdeverfahren vertreten zu lassen (Art. 11 VwVG). Ein Vertretungszwang besteht ausserhalb von Massenverfahren mit mehr als 20 Parteien, welche gleiche Interessen wahrnehmen, nicht (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.3). Folglich hätten die Beschwerdeführerinnen jederzeit die Möglichkeit gehabt, einen Rechtsvertreter zu beauftragen. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege haben die Beschwerdeführerinnen vor Bundesverwaltungsgericht nicht gestellt, weshalb darüber nicht zu befinden ist. Im Übrigen ist die Regelung bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung auf natürliche Personen zugeschnitten, weshalb juristische Personen diese grundsätzlich nicht beanspruchen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_528/2008 vom 22. Juli 2008 E. 2.2 sowie 2C_69/2007 vom 17. August 2007 E. 4.2; BGE 131 II 306 E. 5.2.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin 1 hätte folglich, auch wenn ein entsprechender Antrag vorliegen würde, als juristische Person ohnehin von vornherein keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
E. 3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Rügen betreffend Verletzung von Verfahrensrechten unbegründet sind.
E. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob über sie Daten bearbeitet werden (Gramigna/Maurer-Lambrou, in: Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Auflage 2006, Art. 8 Rz. 6 ff.). Der grundsätzliche Anspruch der Betroffenen auf Auskunft kann dabei nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a DSG wegen überwiegender Interessen von Dritten oder wegen überwiegender öffentlicher Interessen verweigert oder eingeschränkt werden (vgl. BGE 125 II 225 m.w.H.; Gramigna/Maurer-Lambrou, a.a.O., Art. 9 Rz. 14 ff.). Wird ein Auskunftsgesuch nach Art. 8 DSG gestellt, ist die Dateninhaberin verpflichtet, eine Negativmeldung zu erstatten, wenn keine Daten der betroffenen Person bearbeitet werden (Graminga/Maurer-Lambrou, a.a.O., Art. 8 Rz. 24). In Anwendung von Art. 8 DSG muss die erteilende Auskunft wahr und vollständig sein. Dafür, dass der Inhaber einer Datensammlung wahrheitsgemässe Auskunft erteilt hat, ist er im Streitfall auch beweispflichtig. Indessen vermag die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die ihm erteilte Auskunft sei unvollständig, für sich allein keine Grundlage dafür zu bieten, dass dies tatsächlich so ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-420/2007 vom 3. September 2007 E. 4.2; Entscheid des Präsidenten der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 8. Dezember 2000, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.70 E. 4a; Graminga/Maurer-Lambrou, a.a.O., Art. 8 Rz. 51). Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Auskunftsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 25. Juni 2013 hinreichend beantwortet hat und ob die gewährten Auskünfte vollständig und richtig sind, was die Beschwerdeführerinnen sinngemäss rügen.
E. 4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) besteht in Bezug auf die Bearbeitung von Personendaten in den Systemen JANUS (System Bundesdelikte) und GEWA (System der Meldestelle für Geldwäscherei) im Regelfall lediglich ein indirektes Auskunftsrecht, welches vom EDÖB beurteilt wird (vgl. auch Art. 25 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei [JANUS-Verordnung, SR 360.2]). Kann das Auskunftsrecht gemäss spezialgesetzlicher Grundlage nur indirekt gewährt werden, ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er die Rechtmässigkeit einer allfälligen Datenbearbeitung durch den EDÖB überprüfen lassen kann (vgl. Art. 35 Abs. 1 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [GwG, SR 955.0] i.V.m. Art. 8 BPI). Legt eine Person glaubhaft dar, dass ihr bei einem Aufschub der Auskunft ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender Schaden erwächst, so kann der EDÖB empfehlen, dass das fedpol ausnahmsweise sofort Auskunft erteilen solle, wenn und soweit damit keine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit verbunden ist (Art. 8 Abs. 8 BPI). Im vorliegenden Fall hat das fedpol die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 7. Mai 2012 darüber informiert, dass die Auskünfte betreffend die Systeme JANUS und GEWA aufgeschoben werden und dass die Möglichkeit bestehe, beim EDÖB die Überprüfung der Datenbearbeitung und der Rechtmässigkeit des Aufschubs zu verlangen. Auf ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 28. Juni 2012 empfahl der EDÖB dem fedpol, direkte Auskunft zu erteilen. Gestützt auf diese Empfehlung teilte das fedpol den Beschwerdeführerinnen am 8. August 2012 mit, sie seien in den Informationssystemen JANUS und GEWA nicht verzeichnet. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass diese Auskunft unvollständig oder falsch sein könnte, was von den Beschwerdeführerinnen auch nicht substantiiert bestritten wird.
E. 4.3 RIPOL ist ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem, welches gemeinsam durch die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zur Unterstützung verschiedener gesetzlicher Aufgaben im Bereich der Fahndung geführt wird. Im Gegensatz zu den Systemen JANUS und GEWA richten sich die Rechte der Betroffenen auf Auskunft nach den Bestimmungen des DSG (Art. 7 Abs. 1 BPI, Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das automatisierte Polizeifahndungssystem [RIPOL-Verordnung, SR 361.0]). Laut Auskunft der Vorinstanz vom 8. Juli 2013 sind die Beschwerdeführerinnen im RIPOL nicht verzeichnet. Dies wird denn auch nicht substantiiert bestritten.
E. 4.4 Das Schengener Informationssystem SIS ist ein Verzeichnis schengenweiter Fahndungen. Fedpol betreibt unter Mitwirkung anderer Behörden des Bundes und der Kantone den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS). Das N-SIS ist ein automatisiertes Datenver-arbeitungssystem zur Speicherung internationaler Ausschreibungen (vgl. Art. 16 BPI). Auch hier erfolgt die Auskunft nach den Bestimmungen des DSG (Art. 7 BPI, Art. 50 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro [N-SIS Verordnung, SR 362.0]). Laut Auskunft der Vorinstanz sind die Beschwerdeführerinnen im SIS nicht verzeichnet. Dies wird denn auch nicht substantiiert bestritten.
E. 4.5 Im System HOOGAN werden Daten zu Personen aufgenommen, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben (Art. 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]). Die Beschwerdeführerinnen sind darin laut Auskunft der Vorinstanz nicht verzeichnet. Dies wird denn auch nicht substantiiert bestritten.
E. 4.6 IPAS ist das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im fedpol. Das Auskunftsrecht für dieses Informationssystem richtet sich mit einzelnen Vorbehalten nach Art. 8 ff. DSG (Art. 7 Abs. 1 BPI, Art. 11 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei [IPAS-Verordnung, SR 361.2]). Die Beschwerdeführerinnen sind darin laut Auskunft der Vorinstanz nicht verzeichnet. Auch dies wird nicht substantiiert bestritten.
E. 4.7 BEDRO ist das Informationssystem des fedpol und umfasst eine ereignisbezogene Dokumentation sowie eine Datensammlung über gefährdete Personen. Auch hier sind die Beschwerdeführerinnen laut Auskunft der Vorinstanz nicht verzeichnet, was ebenfalls nicht substantiiert bestritten wird.
E. 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das fedpol den Beschwerdeführerinnen umfassend Auskunft über allfällige Einträge betreffend alle in seiner Zuständigkeit liegenden Datensammlungen erteilt hat. Gemäss Auskünften des fedpol sind die Beschwerdeführerinnen in keinem dieser Systemen verzeichnet. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskünfte zu zweifeln. Die Beschwerdeführerinnen haben nicht näher ausgeführt, inwiefern die erteilten Auskünfte unwahr oder unvollständig sein sollen. Sie begründen auch nicht, worin ihre Zweifel an der wahrheitsgemässen Auskunft liegen. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die von der Vorinstanz erteilte Auskunft wahr und vollständig ist. Die dagegen vorgebrachten Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Die Beschwerde wird deshalb abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführerinnen als unterliegend. Sie haben deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Den unterliegenden Beschwerdeführerinnen steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 6 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Jod/RT-13-ALL-18; Einschreiben) - das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Laura Bucher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5107/2013 Urteil vom 1. Mai 2014 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Laura Bucher. Parteien
1. A._______ Gmbh, (...)
2. B._______, (...) Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Polizei fedpol, Rechtsdienst und Datenschutz, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Auskunftsgesuch. Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 stellten B._______ und die A._______ GmbH beim Bundesamt für Polizei (fedpol) ein Auskunftsbegehren bezüglich die über die Gesuchstellerinnen bearbeiteten Daten. Am 8. Juli 2013 teilte das fedpol B._______ mit, sie und die A._______ GmbH seien bei fedpol nicht verzeichnet. Bezüglich Verzeichnungen in JANUS und GEWA verwies das fedpol auf ein Schreiben vom 8. August 2012 des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), wonach in diesen Systemen ebenfalls keine Einträge vorliegen würden. Weiter wies es darauf hin, dass das fedpol keinen Zugriff auf die durch die Kantone betriebenen Fahndungssysteme habe, weshalb es diesbezüglich keine Auskünfte erteilen könne. Schliesslich seien Auskünfte zu nicht von fedpol betriebenen Bundesinformationssystemen direkt bei den zuständigen Bundesämtern einzuholen. B. Dagegen wendet sich B._______ in ihrem Namen (Beschwerdeführerin 2) und im Namen der A._______ GmbH (Beschwerdeführerin 1) mit Eingabe vom 11. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerinnen machen diverse Verstösse gegen das Recht auf Daten und Akten sowie Kenntnis des Sachverhalts, Recht auf Anhörung und Rechtsverteidiger, Recht auf Transparenz und Anspruch auf ein faires Verfahren geltend und beantragen sinngemäss, Daten und Aktenzugang auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Weiter machen die Beschwerdeführerinnen Schadenersatz und Genugtuung geltend. C. Das fedpol (Vorinstanz) hat mit Schreiben vom 7. März 2014 auf eine Stellungnahme verzichtet. Auf die weiteren Ausführungen wird nachfolgend - soweit entscheiderheblich - eingegangen. D. Auf sinngemässes Ersuchen vom 10. April 2014 werden der Beschwerdeführerin 2 am 14. April 2014 die vollständigen vorinstanzlichen Akten zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das Bundesamt für Polizei (fedpol) eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, sofern überhaupt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG vorliegt. 1.2 Für das Vorliegen einer Verfügung nach Art. 5 VwVG ist nicht massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind. Eine Verfügung liegt demnach vor, wenn es sich bei einer Verwaltungshandlung um eine hoheitliche, individuell-konkrete, auf Rechtswirkungen ausgerichtete und verbindliche Anordnung einer Behörde handelt, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder um eine autoritative und individuell-konkrete Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 854 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 28 Rz. 17 f. und § 29 Rz. 3). Ob dies für das Schreiben der Vorinstanz vom 8. Juli 2013 zutrifft, ist vorab zu prüfen. Am 8. Juli 2013 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen schriftlich mit, sie seien in keiner der in der Zuständigkeit des fedpol liegenden Datenbanken verzeichnet. Inhaltlich stellt das Schreiben des fedpol eine autoritative und individuell-konkrete Feststellung in Anwendung von Art. 8 ff. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) dar. Auch wenn das angefochtene Schreiben weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält und nicht als Verfügung bezeichnet ist, handelt es sich somit um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG. Es liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerinnen sind im vor- instanzlichen Verfahren mit ihren Begehren insofern durchgedrungen, als dem Auskunftsbegehren stattgegeben und ihnen mitgeteilt wurde, sie seien in den Datenbanken des fedpol nicht verzeichnet. Weil die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde jedoch implizit geltend machen, die Vorinstanz habe nicht sämtliche Eintragungen in Datensystemen offengelegt und in der Folge den vollständigen Aktenzugang verweigert, ist das Rechtsschutzinteresse und damit die Legitimation der Beschwerdeführerinnen vorliegend zu bejahen. 1.4 Eine Verfügung, welche nicht als solche bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 951 ff., insbesondere Rz. 976). Es gilt jedoch der Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG). Die Zustellung einer Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung dar. In einem solchen Fall beginnt die Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht zu laufen und die Verfügung erwächst nicht in Rechtskraft. Trotz Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung kann mit der Ergreifung eines Rechtsmittels jedoch nicht beliebig lange zugewartet werden. Es wird daher erwartet, dass die betroffene Partei innert zumutbarer Frist trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung eine Verfügung anficht. Dabei sind bei Rechtskundigen strengere Massstäbe anzulegen als bei Rechtsunkundigen (Uhlmann/Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 17 N. 18 f., m.w.H.). Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August (Art. 22a Abs. 2 Bst. b VwVG) sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen nicht rechtskundig vertreten und somit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, ist im vorliegenden Fall von einer fristgerecht eingereichten Beschwerde auszugehen, auch wenn diese erst am 11. September 2013 und damit mehr als zwei Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist. 1.5 1.5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Aus der Beschwerde muss der unmissverständliche Wille einer Person hervorgehen, als Beschwerdeführende auftreten zu wollen und die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, Rz. 2.211). Die Anforderungen an die Formulierung eines Rechtsbegehrens sind im Allgemeinen nicht sehr hoch. Besonders bei Laieneingaben dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Aus der Beschwerde muss insgesamt klar und deutlich hervorgehen, was der Beschwerdeführer verlangt und in welchen Punkten er die angefochtene Verfügung beanstandet. Ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt, ist genügend (Seethaler/Bochsler, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 52 N. 47 ff.). Genügt eine nicht offensichtlich unzulässige Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein, verbunden mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG). 1.5.2 Den Beschwerdeführerinnen wurden mit Zwischenverfügungen vom 19. September 2013 und vom 10. Februar 2014 Nachfristen zur Verbesserung und Präzisierung ihrer Begehren und der Begründung gewährt, welche unbenutzt verstrichen sind. Aus der Eingabe vom 11. September 2013 geht der unmissverständliche Beschwerdewille der Beschwerdeführerinnen eindeutig hervor und es wurden Rechtsbegehren mit Begründung gestellt. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Laienbeschwerde handelt, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten und aufgrund der Akten zu entscheiden. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sie Begehren enthält, die nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
2. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5301/2013 vom 28. Februar 2014 E. 1.4.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8 m.w.H.). Vorliegend umfasst der Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung die Beantwortung des Auskunftsgesuchs der Beschwerdeführerinnen vom 25. Juni 2013 bezüglich den Datenbanken des fedpol. Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde vom 11. September 2013 sinngemäss geltend machen, durch die Verhinderung des Aktenzugangs sei ihnen ein Verlust entstanden und deshalb werde Schadenersatz und Genugtuung beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Diese Fragen waren nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung und können demnach auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden.
3. Die Beschwerdeführerinnen rügen sinngemäss die Verletzung verschiedener Verfahrensrechte: "Verstoss gegen Recht auf Anhörung und Rechtsverteidiger und Transparenz, Faires Verfahren und weitere". 3.1 Bezüglich des Rechts auf eine Anhörung machen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Begründung geltend, es habe im bisherigen Verfahren keine Anhörung, kein öffentliches Verfahren oder eine Verhandlung stattgefunden und sie seien nie vorgeladen worden. 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht der Parteien, sich vor dem Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (sog. rechtliches Gehör im engeren Sinn; vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N. 80 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hört die Parteien dadurch an, dass es deren Rechtsschriften entgegennimmt und prüft, allen Beteiligten zur Kenntnis bringt und Gelegenheit zur Stellungnahme einräumt. Eine mündliche Anhörung der Parteien ist grundsätzlich nicht erforderlich, es sei denn, das persönliche Erscheinen sei für die Beurteilung der Streitsache von unmittelbarer Bedeutung (Moser/Beu-sch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.85 f.). Die Anhörung erfolgt somit im Rahmen eines einfachen Schriftenwechsels und es besteht kein Anspruch auf mündliche Stellungnahme (BGE 130 II 425 E. 2.1; 125 I 209 E. 9b; 122 II 464 E. 4; vgl. auch Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N. 84). 3.1.2 Auch ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich weder aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) noch aufgrund des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen (Art. 30 Abs. 3 BV; vgl. Seethaler/Plüss, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 57 N. 58). Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung liesse sich einzig aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ableiten. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben Parteien bei Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche oder Verpflichtungen oder bezüglich einer gegen sie erhobenen strafrechtlichen Anklage grundsätzlich ein Recht auf eine öffentliche Verhandlung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK betrifft nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn - das heisst einerseits solche zwischen Privaten und andererseits solche zwischen Privaten und dem Staat in seiner Eigenschaft als Subjekt des Privatrechts - sondern auch hoheitliche Akte von Verwaltungsbehörden, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (BGE 132 I 229 E. 6.2; 131 I 12 E. 1.2; 122 II 464 E. 3b; 121 I 30 E. 5c; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.161 und 3.167). 3.1.3 Das vorliegende Verfahren betrifft einzig die Erstattung von Auskünften im Zusammenhang mit Datenbanken des fedpol. Die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2013 betrifft weder vermögensrechtliche Ansprüche noch greift sie in privatrechtlich begründete Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerinnen ein. Folglich liegt kein ziviler Anspruch im Sinne der EMRK im Streit und den Beschwerdeführerinnen steht kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu. Das gilt sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. 3.1.4 Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG auf Anordnung des Abteilungspräsidenten oder des Einzelrichters eine öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt werden (vgl. auch Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dabei handelt es sich um eine Befugnis des zuständigen Richters ("Kann-Vorschrift"), weshalb kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2.2 sowie A 8728/2007 vom 8. April 2008 E. 2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1734a; vgl. auch Seethaler/Plüss, a.a.O., Art. 57 N. 60). 3.1.5 Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchzuführen, da dadurch kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Den Beschwerdeführerinnen wurde am 19. September 2013 und am 10. Februar 2014 Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde zu ergänzen, worauf sie jedoch verzichteten. Somit ist von der Ansetzung einer öffentlichen Verhandlung abzusehen und der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzuweisen. Der verfassungsmässige Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör wurde im vorliegenden Verfahren gewahrt und für eine weitere (mündliche) Anhörung besteht weder Anspruch noch erkennt das Gericht eine Notwendigkeit, eine solche durchzuführen. Folglich wird auch der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerinnen auf mündliche Anhörung abgelehnt. 3.2 Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen sinngemäss, das Verfahren sei ohne Rechtsbeistand oder Pflichtverteidiger durchgeführt und ihr Anspruch auf Rechtsbeistand sei verletzt worden. Einer Partei steht es frei, sich auf jeder Stufe des Verfahrens und damit auch im Beschwerdeverfahren vertreten zu lassen (Art. 11 VwVG). Ein Vertretungszwang besteht ausserhalb von Massenverfahren mit mehr als 20 Parteien, welche gleiche Interessen wahrnehmen, nicht (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.3). Folglich hätten die Beschwerdeführerinnen jederzeit die Möglichkeit gehabt, einen Rechtsvertreter zu beauftragen. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege haben die Beschwerdeführerinnen vor Bundesverwaltungsgericht nicht gestellt, weshalb darüber nicht zu befinden ist. Im Übrigen ist die Regelung bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung auf natürliche Personen zugeschnitten, weshalb juristische Personen diese grundsätzlich nicht beanspruchen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_528/2008 vom 22. Juli 2008 E. 2.2 sowie 2C_69/2007 vom 17. August 2007 E. 4.2; BGE 131 II 306 E. 5.2.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin 1 hätte folglich, auch wenn ein entsprechender Antrag vorliegen würde, als juristische Person ohnehin von vornherein keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Rügen betreffend Verletzung von Verfahrensrechten unbegründet sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob über sie Daten bearbeitet werden (Gramigna/Maurer-Lambrou, in: Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Auflage 2006, Art. 8 Rz. 6 ff.). Der grundsätzliche Anspruch der Betroffenen auf Auskunft kann dabei nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a DSG wegen überwiegender Interessen von Dritten oder wegen überwiegender öffentlicher Interessen verweigert oder eingeschränkt werden (vgl. BGE 125 II 225 m.w.H.; Gramigna/Maurer-Lambrou, a.a.O., Art. 9 Rz. 14 ff.). Wird ein Auskunftsgesuch nach Art. 8 DSG gestellt, ist die Dateninhaberin verpflichtet, eine Negativmeldung zu erstatten, wenn keine Daten der betroffenen Person bearbeitet werden (Graminga/Maurer-Lambrou, a.a.O., Art. 8 Rz. 24). In Anwendung von Art. 8 DSG muss die erteilende Auskunft wahr und vollständig sein. Dafür, dass der Inhaber einer Datensammlung wahrheitsgemässe Auskunft erteilt hat, ist er im Streitfall auch beweispflichtig. Indessen vermag die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die ihm erteilte Auskunft sei unvollständig, für sich allein keine Grundlage dafür zu bieten, dass dies tatsächlich so ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-420/2007 vom 3. September 2007 E. 4.2; Entscheid des Präsidenten der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 8. Dezember 2000, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.70 E. 4a; Graminga/Maurer-Lambrou, a.a.O., Art. 8 Rz. 51). Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Auskunftsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 25. Juni 2013 hinreichend beantwortet hat und ob die gewährten Auskünfte vollständig und richtig sind, was die Beschwerdeführerinnen sinngemäss rügen. 4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) besteht in Bezug auf die Bearbeitung von Personendaten in den Systemen JANUS (System Bundesdelikte) und GEWA (System der Meldestelle für Geldwäscherei) im Regelfall lediglich ein indirektes Auskunftsrecht, welches vom EDÖB beurteilt wird (vgl. auch Art. 25 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei [JANUS-Verordnung, SR 360.2]). Kann das Auskunftsrecht gemäss spezialgesetzlicher Grundlage nur indirekt gewährt werden, ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er die Rechtmässigkeit einer allfälligen Datenbearbeitung durch den EDÖB überprüfen lassen kann (vgl. Art. 35 Abs. 1 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [GwG, SR 955.0] i.V.m. Art. 8 BPI). Legt eine Person glaubhaft dar, dass ihr bei einem Aufschub der Auskunft ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender Schaden erwächst, so kann der EDÖB empfehlen, dass das fedpol ausnahmsweise sofort Auskunft erteilen solle, wenn und soweit damit keine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit verbunden ist (Art. 8 Abs. 8 BPI). Im vorliegenden Fall hat das fedpol die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 7. Mai 2012 darüber informiert, dass die Auskünfte betreffend die Systeme JANUS und GEWA aufgeschoben werden und dass die Möglichkeit bestehe, beim EDÖB die Überprüfung der Datenbearbeitung und der Rechtmässigkeit des Aufschubs zu verlangen. Auf ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 28. Juni 2012 empfahl der EDÖB dem fedpol, direkte Auskunft zu erteilen. Gestützt auf diese Empfehlung teilte das fedpol den Beschwerdeführerinnen am 8. August 2012 mit, sie seien in den Informationssystemen JANUS und GEWA nicht verzeichnet. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass diese Auskunft unvollständig oder falsch sein könnte, was von den Beschwerdeführerinnen auch nicht substantiiert bestritten wird. 4.3 RIPOL ist ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem, welches gemeinsam durch die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zur Unterstützung verschiedener gesetzlicher Aufgaben im Bereich der Fahndung geführt wird. Im Gegensatz zu den Systemen JANUS und GEWA richten sich die Rechte der Betroffenen auf Auskunft nach den Bestimmungen des DSG (Art. 7 Abs. 1 BPI, Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das automatisierte Polizeifahndungssystem [RIPOL-Verordnung, SR 361.0]). Laut Auskunft der Vorinstanz vom 8. Juli 2013 sind die Beschwerdeführerinnen im RIPOL nicht verzeichnet. Dies wird denn auch nicht substantiiert bestritten. 4.4 Das Schengener Informationssystem SIS ist ein Verzeichnis schengenweiter Fahndungen. Fedpol betreibt unter Mitwirkung anderer Behörden des Bundes und der Kantone den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS). Das N-SIS ist ein automatisiertes Datenver-arbeitungssystem zur Speicherung internationaler Ausschreibungen (vgl. Art. 16 BPI). Auch hier erfolgt die Auskunft nach den Bestimmungen des DSG (Art. 7 BPI, Art. 50 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro [N-SIS Verordnung, SR 362.0]). Laut Auskunft der Vorinstanz sind die Beschwerdeführerinnen im SIS nicht verzeichnet. Dies wird denn auch nicht substantiiert bestritten. 4.5 Im System HOOGAN werden Daten zu Personen aufgenommen, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben (Art. 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]). Die Beschwerdeführerinnen sind darin laut Auskunft der Vorinstanz nicht verzeichnet. Dies wird denn auch nicht substantiiert bestritten. 4.6 IPAS ist das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im fedpol. Das Auskunftsrecht für dieses Informationssystem richtet sich mit einzelnen Vorbehalten nach Art. 8 ff. DSG (Art. 7 Abs. 1 BPI, Art. 11 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei [IPAS-Verordnung, SR 361.2]). Die Beschwerdeführerinnen sind darin laut Auskunft der Vorinstanz nicht verzeichnet. Auch dies wird nicht substantiiert bestritten. 4.7 BEDRO ist das Informationssystem des fedpol und umfasst eine ereignisbezogene Dokumentation sowie eine Datensammlung über gefährdete Personen. Auch hier sind die Beschwerdeführerinnen laut Auskunft der Vorinstanz nicht verzeichnet, was ebenfalls nicht substantiiert bestritten wird. 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das fedpol den Beschwerdeführerinnen umfassend Auskunft über allfällige Einträge betreffend alle in seiner Zuständigkeit liegenden Datensammlungen erteilt hat. Gemäss Auskünften des fedpol sind die Beschwerdeführerinnen in keinem dieser Systemen verzeichnet. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskünfte zu zweifeln. Die Beschwerdeführerinnen haben nicht näher ausgeführt, inwiefern die erteilten Auskünfte unwahr oder unvollständig sein sollen. Sie begründen auch nicht, worin ihre Zweifel an der wahrheitsgemässen Auskunft liegen. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die von der Vorinstanz erteilte Auskunft wahr und vollständig ist. Die dagegen vorgebrachten Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Die Beschwerde wird deshalb abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführerinnen als unterliegend. Sie haben deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 5.2 Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Den unterliegenden Beschwerdeführerinnen steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
6. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Jod/RT-13-ALL-18; Einschreiben)
- das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)
- den EDÖB Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Laura Bucher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: