Strassenwesen (Übriges)
Sachverhalt
A. Am 30. Oktober 2013 wurde X._______, einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer, als Fahrzeugführer des der Fahrzeughalterin A._______ GmbH gehörenden Lastwagens (...) mit der Kontrollschildnummer (...) in Aesch BL von der Kantonspolizei Basel-Landschaft auf seine Lizenz kontrolliert und konnte dabei keine gültige Zulassungsbewilligung (bzw. beglaubigte Kopie davon) für die Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Güterverkehr vorweisen. B. Mit der an die A._______ GmbH adressierten "Feststellungsverfügung" vom 15. November 2013 stellte das Bundesamt für Verkehr (BAV) in der Folge im Dispositiv fest: "1. Es besteht gemäss Art. 3 Abs. 3 STUG i.V.m. Art. 6d STUV die Pflicht, auf jedem Fahrzeug des Unternehmens eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitzuführen.
2. Sie haben hiermit Kenntnis davon erhalten, dass die Mitführungspflicht der beglaubigten Kopie der Zulassungsbewilligung Nr. M4565 gemäss Art. 3 Abs. 3 STUG i.V.m. Art. 6d STUV am 30. Oktober 2013 verletzt wurde und gestützt auf Art. 11 lit. b STUG jeder weitere Verstoss gegen die Mitführungspflicht mit Busse bis zu Fr. 10'000.- bestraft wird." C. Gegen diese Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht "Einsprache". Sie macht geltend, dass sich anlässlich der Kontrolle noch die alte, zwei Tage zuvor abgelaufene Zulassungsbewilligung im kontrollierten Fahrzeug befunden habe und sie die neue, verlängerte Zulassungsbewilligung bereits erhalten gehabt habe. Da es sich beim Erneuern der fünf Jahre gültigen Zulassungsbewilligung nicht um eine alltägliche Tätigkeit handle, sei es versäumt worden, die neue Zulassungsbewilligung im Fahrzeug zu hinterlegen. D. Die Vorinstanz verzichtet mit Stellungnahme vom 27. Januar 2014 und Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin verweist in ihren Schlussbemerkungen vom 10. Februar 2014 erneut darauf, dass sie sich am Kontrolltag im Besitz einer gültigen Zulassungsbewilligung befunden und lediglich vergessen habe, diese im kontrollierten Fahrzeug mitzuführen. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG gefällt wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Dass die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel fälschlicherweise als "Einsprache" bezeichnet hat, schadet nicht, sofern die formellen Voraussetzungen des statthaften Rechtsmittels, vorliegend also der Beschwerde im Sinne von Art. 31 ff. VGG in Verbindung mit Art. 44 ff. VwVG, erfüllt sind (BGE 137 IV 269 E. 1.6; Urteil des Bundesgerichts 2D_15/2014 vom 19. Mai 2014 E. 2).
E. 1.2.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Verlangt wird somit neben der formellen Beschwer, dass die Beschwerdeführerin über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag (sog. materielle Beschwer). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die rechtliche oder auch bloss tatsächliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E. 2.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3040/2013 vom 12. August 2014 E. 1.2). Der abzuwendende Nachteil muss für die Beschwerdeführerin von einigem Gewicht und der Schadenseintritt relativ wahrscheinlich sein; bloss geringfügige und unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus (BVGE 2007/20 E. 2.4.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 942). Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden können, der praktische Nutzen mithin bereits mit dem Obsiegen eintreten; ein bloss mittelbares Interesse genügt nicht (BGE 139 II 279 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5612/2013 vom 8. April 2014 E. 1.2.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 944 f.). Die Voraussetzungen des besonderen Berührtseins (Bst. b) und des schutzwürdigen Interessens (Bst. c) lassen sich nicht klar voneinander unterscheiden. Einerseits setzt das schutzwürdige Interesse voraus, dass sich jemand in einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache befindet. Andererseits ist bei einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache in der Regel auch das schutzwürdige Interesse zu bejahen, das heisst die materiellen Adressaten einer Verfügung haben im Normalfall ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Jedenfalls sind bei materiellen Verfügungsadressaten keine allzu hohen Anforderungen an das schutzwürdige Interesse zu stellen, sollen mit diesem Erfordernis doch vorab sogenannte Popularbeschwerden verhindert werden (BGE 139 II 279 E. 2.2; BVGE 2007/20 E. 2.4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1182/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 1.3.1 f.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.64; Marantelli-Sonanini/Huber, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 48 N 11 m.w.H.).
E. 1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressatin vom angefochtenen Entscheid besonders berührt. Die Vorinstanz bezeichnete die angefochtene Verfügung als "Feststellungsverfügung". Zusätzlich wird in deren Dispositiv-Ziff. 2 eine (künftige) Pflicht angedroht, nämlich die Verpflichtung zur Bezahlung einer Busse im Wiederholungsfall (vgl. Art. 11 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen [STUG, SR 744.10]). Die von der Vorinstanz erlassene Verfügung bzw. die von ihr ausgesprochene materielle Verwarnung mit Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 11 Bst. b STUG ist somit Voraussetzung für die Ausfällung einer Busse gestützt auf die genannte Bestimmung. Dementsprechend erleidet die Beschwerdeführerin bereits durch die angefochtene Verfügung einen Nachteil, selbst wenn sie noch nicht unmittelbar eine Leistungspflicht begründet, sondern diese im Wiederholungsfall androht und sie in Form einer Busse in einer weiteren Verfügung konkret festgesetzt werden müsste. Deshalb ist auch ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse der Beschwerdeführerin zu bejahen, zumal es sich bei ihr - wie erwähnt - um die (formelle und materielle) Verfügungsadressatin handelt.
E. 1.3.1 Die Beschwerdeschrift hat (mitunter) ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Genügt die Beschwerde den Anforderungen nicht, oder lässt das Begehren der Beschwerdeführerin oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt ihr die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). An das Begehren und die Begründung sind insbesondere bei Laieneingaben keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet und was verlangt wird. Ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der - allenfalls bloss summarischen - Begründung ergibt, ist genügend (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5107/2013 vom 1. Mai 2014 E. 1.5.1 und A-773/2013 vom 6. Juni 2013 E. 1.4; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.211 und 2.219, je m.H.).
E. 1.3.2 Die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin enthält kein ausdrückliches Begehren und die Begründung ist äusserst kurz gefasst. Aus ihr ergibt sich indes, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt wird. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Zulassungsbewilligung sei lediglich zwei Tage vor dem Kontrolltermin verlängert worden und daher versehentlich (noch) nicht im kontrollierten Fahrzeug mitgeführt worden. Stattdessen habe der Fahrzeugführer die zwei Tage zuvor ausgelaufene Zulassungsbewilligung vorweisen können. Abschliessend "appelliert" die Beschwerdeführerin an die "Toleranzgrenze" der angerufenen Rechtsmittelinstanz. Damit wird sinngemäss geltend gemacht, die Vorinstanz habe unverhältnismässig oder zumindest unangemessen entschieden.
E. 1.4 Auf die im Übrigen fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.2 m.H.).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition, mithin auf Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und seine Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Wer - wie die Beschwerdeführerin - die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Güterverkehr ausüben, das heisst gewerbsmässig die Güterbeförderung mit Lastwagen oder Sattelmotorfahrzeugen ausführen (vgl. Art. 2 Bst. b STUG) will, benötigt eine Zulassungsbewilligung (Art. 3 Abs. 1 STUG), von welcher gemäss Art. 3 Abs. 3 STUG stets auf jedem Fahrzeug des Unternehmens eine beglaubigte Kopie mitgeführt werden muss. Art. 6d Abs. 1 der Verordnung vom 1. November 2000 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV, SR 744.103) schreibt sodann vor, dass die entsprechende Kopie der Zulassungsbewilligung auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen ist.
E. 3.2 Nach Art. 11 Bst. b STUG wird mit Busse bis Fr. 10'000.- bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf das STUG oder die STUV gestützten Verfügung zuwiderhandelt, die unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichtet wird. Weder Art. 3 STUG noch Art. 6d STUV sieht vor, dass gestützt auf eine dieser Bestimmungen direkt eine Verfügung mit Strafandrohung im Sinne von Art. 11 Bst. b STUG erlassen werden kann. Gemäss Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 STUG wird indes die Zulassungsbewilligung von der Vorinstanz erteilt, welche regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, überprüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt sind, ansonsten die Bewilligung entzogen oder widerrufen wird. Sodann ist die Vorinstanz nach Art. 12 Abs. 1 STUG zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Art. 11 STUG. Aus dieser Kompetenzordnung ergibt sich notwendigerweise die Befugnis der Vorinstanz, Verfügungen im Sinne von Art. 11 Bst. b STUG zu erlassen, da es ihr andernfalls nicht möglich wäre, die Durchsetzung der gesetzlich vorgesehenen Mitführungspflicht der Zulassungsbewilligung (bzw. einer beglaubigten Kopie derselben) zu gewährleisten und Verstösse dagegen zu ahnden. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch zu Recht nicht, dass die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung grundsätzlich berechtigt war.
E. 4 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle vom 30. Oktober 2013 über eine gültige (verlängerte) Zulassungsbewilligung verfügte, im kontrollierten Fahrzeug jedoch keine beglaubigte Kopie derselben mitgeführt wurde, sondern der Fahrzeugführer lediglich die zwei Tage zuvor ausgelaufene alte Zulassungsbewilligung vorweisen konnte. Die Beschwerdeführerin führt dazu in ihrer Beschwerdeschrift aus, die Zulassungsbewilligung werde für eine Dauer von fünf Jahren erteilt, mithin stelle deren Erneuerung keine alltägliche Tätigkeit dar. Deshalb habe man es versäumt, die verlängerte Zulassungsbewilligung im kontrollierten Lastwagen zu hinterlegen, was man bedaure. Es habe keine Absicht vorgelegen, gegen das Gesetz zu verstossen. Sinngemäss wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei aufgrund der konkreten Umstände unverhältnismässig (Art. 49 Bst. a VwVG) bzw. unangemessen (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 5.1.1 Der in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffene in Anbetracht der Schwere als zumutbar erweist. Es muss mithin ein vernünftiges Zweck-Mittel-Verhältnis (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) vorliegen (BGE 140 II 194 E. 5.8.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5432/2013 vom 23. April 2014 E. 4.3.1 und A 3113/2013 vom 16. April 2014 E. 12.2). Geeignet ist die verwaltungsrechtliche Massnahme dann, wenn mit ihr das angestrebte Ziel erreicht werden kann oder sie zu dessen Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann, das heisst wenn sie mit Blick auf das angestrebte Ziel Wirkungen entfaltet und dessen Erreichung erleichtert (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für die Betroffene weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Die Massnahme ist schliesslich nur dann gerechtfertigt (verhältnismässig im engeren Sinn), wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, das heisst der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung der Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unvertretbar schwerer wiegt (BGE 140 I 2 E. 9.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3862/2013 vom 31. März 2014 E. 6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 586 ff.).
E. 5.1.2 Der Erlass der angefochtenen Verfügung ist als faktische Verwarnung mit Androhung einer Sanktionierung im Wiederholungsfall geeignet, das mit ihr verfolgte Ziel, die Durchsetzung der Mitführungspflicht einer beglaubigten Kopie der Zulassungsbewilligung, zu erreichen, da zu erwarten ist, dass ein auf diese Weise ermahnter säumiger Verfügungsadressat aufgrund der im Wiederholungsfall drohenden Busse seiner Mitführungspflicht eher nachkommen wird. Auch die Erforderlichkeit der Verfügung ist zu bejahen, ist sie doch zwingende Voraussetzung für die Ahndung einer Verletzung der genannten Verpflichtung mittels Busse im Sinne von Art. 11 Bst. b STUG und ist daher keine für die Beschwerdeführerin mildere Massnahme ersichtlich, um die Durchsetzung der Mitführungspflicht mittels einer Ermahnung mit Sanktionsandrohung für den Unterlassungsfall zu erreichen. Schliesslich ist die von der Vorinstanz getroffene Massnahme der Beschwerdeführerin auch zumutbar. Mit der genannten Verfügung entsteht ihr zwar ein Rechtsnachteil in dem Sinne, als dass sie inskünftig bei einer erneuten Widerhandlung gegen die Verpflichtung zur Mitführung einer beglaubigten Kopie der Zulassungsbewilligung mit einer Busse bestraft werden kann. Unmittelbar erleidet sie jedoch noch keinen tatsächlichen, namentlich finanziellen Nachteil. Wird die Verfügung - wie vorliegend - nach einem bereits erfolgten Gesetzesverstoss erlassen, kommt ihr lediglich die Funktion einer Verwarnung zu, welche die privaten Interessen der Beschwerdeführerin nur geringfügig beeinträchtigt und mit Blick auf das damit verfolgte öffentliche Interesse verhältnismässig und zumutbar ist. Ebenso wenig wird bereits das Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. von deren Organen oder Angestellten in (verwaltungs-)strafrechtlicher Hinsicht gewürdigt; die davon abhängige Festsetzung der Höhe einer allfälligen Busse wäre vielmehr dem noch zu erlassenden Strafbescheid (vgl. Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR 313.0] i.V.m. Art. 12 Abs. 2 STUG) vorbehalten. Somit verletzte die Vorinstanz das Gebot der Verhältnismässigkeit vorliegend nicht.
E. 5.2.1 (Lediglich) Unangemessen ist ein Entscheid, wenn er zwar innerhalb des Ermessens- und Beurteilungsspielraums der zuständigen Behörde bleibt, mithin keine Rechtsverletzung vorliegt, das Ermessen jedoch in einer Weise ausgeübt wird, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird, und der Entscheid deshalb als nicht richtig, das heisst unzweckmässig erscheint (BGE 129 I 139 E. 4.1.1 S. 144; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5181/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.4 und A 5131/2013 vom 3. März 2014 E. 4.4). Die Rüge der Unzweckmässigkeit und Unangemessenheit kann nur vorgebracht werden, wenn das Gesetz der betroffenen Vorinstanz überhaupt einen Ermessensspielraum einräumt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5763/2012 vom 3. September 2013 E. 3.7.2 a.E.; Zibung/Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 49 N 42).
E. 5.2.2 Die Vorinstanz ist für die Erteilung der Zulassungsbewilligung zuständig, hat die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen regelmässig zu überprüfen und die Einhaltung der mit ihr verbundenen Vorschriften zu gewährleisten. Sie ist sodann zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen das STUG und die STUV (vgl. E. 3.2). Bei der Ausübung und Ausführung dieser Aufgaben steht ihr als beaufsichtigende Behörde im Rahmen des Gesetzes ein gewisses Ermessen zu; sie ist namentlich nicht verpflichtet, in jedem Fall einer Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 3 STUG und Art. 6d Abs. 1 STUV eine Verfügung im Sinne von Art. 11 Bst. b STUG zu erlassen, muss ihr Ermessen aber rechtsgleich ausüben.
E. 5.2.3 Die Strafbestimmung von Art. 11 STUG stellt nicht jedes gesetzeswidrige Verhalten unter Strafe. Abgesehen von den Fällen, in denen die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ohne Bewilligung ausgeführt wird (Bst. a) oder die Zuwiderhandlung gegen eine Ausführungsvorschrift zum STUG vom Bundesrat explizit für strafbar erklärt worden ist (Bst. c), bedarf es dazu zusätzlich eines Verstosses gegen eine Verfügung, welche sich individuell an die Betroffene richtet und einen ausdrücklichen Hinweis auf die Strafandrohung enthält (Bst. b). In diesen Fällen wird die Durchsetzung des materiellen Rechts durch den Erlass einer Verfügung überhaupt erst ermöglicht. Mit der angefochtenen Verfügung verfolgt die Vorinstanz den Zweck, die Beschwerdeführerin im Sinne einer Verwarnung auf die gesetzliche Mitführungspflicht der Zulassungsbewilligung aufmerksam zu machen und ihr zu deren Durchsetzung für den Wiederholungsfall eine Busse anzudrohen. Damit erfüllt die Vorinstanz eine ihrer Aufgaben, nämlich dem Gesetz Nachachtung zu verschaffen. Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen ist daher, auch unter Berücksichtigung des Einzelfalls, zweckmässig und damit angemessen. Dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin rechtsungleich behandelt hätte, ist nicht ersichtlich und wird von dieser auch nicht geltend gemacht.
E. 5.3 An der Angemessenheit der Verfügung ändert auch der Umstand nichts, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss ausführt, dass sie von der Kontrolle insofern unglücklich getroffen wurde, als dass die im kontrollierten Fahrzeug mitgeführte Zulassungsbewilligung erst seit zwei Tagen ungültig war und sie an sich über eine gültige Bewilligung verfügte. Denn das Gesetz sieht diesbezüglich explizit nicht nur eine Bewilligungs-, sondern auch eine Mitführungspflicht vor. Für den Fall, dass die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen überhaupt ohne Bewilligung betrieben wird, sieht Art. 11 Bst. a STUG eine "direkte" Strafbarkeit vor, ohne die Voraussetzung einer vorgängigen Verfügung mit Strafandrohung. Das Gesetz unterscheidet bei den Sanktionen mithin danach, ob eine gültige Bewilligung überhaupt nicht vorliegt oder dieselbe (bzw. eine beglaubigte Kopie) lediglich nicht im Fahrzeug mitgeführt wird.
E. 6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung berechtigt war und dabei das Verhältnismässigkeitsgebot nicht verletzte. Da sich die Verfügung sodann nicht als unangemessen erweist, ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 7.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind ausgangsgemäss von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sowie mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
E. 7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Behörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6956/2013 Urteil vom 16. September 2014 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Finanzierung, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellungsverfügung betreffend Zulassungsbewilligung. Sachverhalt: A. Am 30. Oktober 2013 wurde X._______, einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer, als Fahrzeugführer des der Fahrzeughalterin A._______ GmbH gehörenden Lastwagens (...) mit der Kontrollschildnummer (...) in Aesch BL von der Kantonspolizei Basel-Landschaft auf seine Lizenz kontrolliert und konnte dabei keine gültige Zulassungsbewilligung (bzw. beglaubigte Kopie davon) für die Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Güterverkehr vorweisen. B. Mit der an die A._______ GmbH adressierten "Feststellungsverfügung" vom 15. November 2013 stellte das Bundesamt für Verkehr (BAV) in der Folge im Dispositiv fest: "1. Es besteht gemäss Art. 3 Abs. 3 STUG i.V.m. Art. 6d STUV die Pflicht, auf jedem Fahrzeug des Unternehmens eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitzuführen.
2. Sie haben hiermit Kenntnis davon erhalten, dass die Mitführungspflicht der beglaubigten Kopie der Zulassungsbewilligung Nr. M4565 gemäss Art. 3 Abs. 3 STUG i.V.m. Art. 6d STUV am 30. Oktober 2013 verletzt wurde und gestützt auf Art. 11 lit. b STUG jeder weitere Verstoss gegen die Mitführungspflicht mit Busse bis zu Fr. 10'000.- bestraft wird." C. Gegen diese Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht "Einsprache". Sie macht geltend, dass sich anlässlich der Kontrolle noch die alte, zwei Tage zuvor abgelaufene Zulassungsbewilligung im kontrollierten Fahrzeug befunden habe und sie die neue, verlängerte Zulassungsbewilligung bereits erhalten gehabt habe. Da es sich beim Erneuern der fünf Jahre gültigen Zulassungsbewilligung nicht um eine alltägliche Tätigkeit handle, sei es versäumt worden, die neue Zulassungsbewilligung im Fahrzeug zu hinterlegen. D. Die Vorinstanz verzichtet mit Stellungnahme vom 27. Januar 2014 und Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin verweist in ihren Schlussbemerkungen vom 10. Februar 2014 erneut darauf, dass sie sich am Kontrolltag im Besitz einer gültigen Zulassungsbewilligung befunden und lediglich vergessen habe, diese im kontrollierten Fahrzeug mitzuführen. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG gefällt wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Dass die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel fälschlicherweise als "Einsprache" bezeichnet hat, schadet nicht, sofern die formellen Voraussetzungen des statthaften Rechtsmittels, vorliegend also der Beschwerde im Sinne von Art. 31 ff. VGG in Verbindung mit Art. 44 ff. VwVG, erfüllt sind (BGE 137 IV 269 E. 1.6; Urteil des Bundesgerichts 2D_15/2014 vom 19. Mai 2014 E. 2). 1.2 1.2.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Verlangt wird somit neben der formellen Beschwer, dass die Beschwerdeführerin über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag (sog. materielle Beschwer). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die rechtliche oder auch bloss tatsächliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E. 2.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3040/2013 vom 12. August 2014 E. 1.2). Der abzuwendende Nachteil muss für die Beschwerdeführerin von einigem Gewicht und der Schadenseintritt relativ wahrscheinlich sein; bloss geringfügige und unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus (BVGE 2007/20 E. 2.4.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 942). Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden können, der praktische Nutzen mithin bereits mit dem Obsiegen eintreten; ein bloss mittelbares Interesse genügt nicht (BGE 139 II 279 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5612/2013 vom 8. April 2014 E. 1.2.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 944 f.). Die Voraussetzungen des besonderen Berührtseins (Bst. b) und des schutzwürdigen Interessens (Bst. c) lassen sich nicht klar voneinander unterscheiden. Einerseits setzt das schutzwürdige Interesse voraus, dass sich jemand in einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache befindet. Andererseits ist bei einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache in der Regel auch das schutzwürdige Interesse zu bejahen, das heisst die materiellen Adressaten einer Verfügung haben im Normalfall ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Jedenfalls sind bei materiellen Verfügungsadressaten keine allzu hohen Anforderungen an das schutzwürdige Interesse zu stellen, sollen mit diesem Erfordernis doch vorab sogenannte Popularbeschwerden verhindert werden (BGE 139 II 279 E. 2.2; BVGE 2007/20 E. 2.4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1182/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 1.3.1 f.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.64; Marantelli-Sonanini/Huber, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 48 N 11 m.w.H.). 1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressatin vom angefochtenen Entscheid besonders berührt. Die Vorinstanz bezeichnete die angefochtene Verfügung als "Feststellungsverfügung". Zusätzlich wird in deren Dispositiv-Ziff. 2 eine (künftige) Pflicht angedroht, nämlich die Verpflichtung zur Bezahlung einer Busse im Wiederholungsfall (vgl. Art. 11 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen [STUG, SR 744.10]). Die von der Vorinstanz erlassene Verfügung bzw. die von ihr ausgesprochene materielle Verwarnung mit Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 11 Bst. b STUG ist somit Voraussetzung für die Ausfällung einer Busse gestützt auf die genannte Bestimmung. Dementsprechend erleidet die Beschwerdeführerin bereits durch die angefochtene Verfügung einen Nachteil, selbst wenn sie noch nicht unmittelbar eine Leistungspflicht begründet, sondern diese im Wiederholungsfall androht und sie in Form einer Busse in einer weiteren Verfügung konkret festgesetzt werden müsste. Deshalb ist auch ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse der Beschwerdeführerin zu bejahen, zumal es sich bei ihr - wie erwähnt - um die (formelle und materielle) Verfügungsadressatin handelt. 1.3 1.3.1 Die Beschwerdeschrift hat (mitunter) ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Genügt die Beschwerde den Anforderungen nicht, oder lässt das Begehren der Beschwerdeführerin oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt ihr die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). An das Begehren und die Begründung sind insbesondere bei Laieneingaben keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet und was verlangt wird. Ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der - allenfalls bloss summarischen - Begründung ergibt, ist genügend (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5107/2013 vom 1. Mai 2014 E. 1.5.1 und A-773/2013 vom 6. Juni 2013 E. 1.4; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.211 und 2.219, je m.H.). 1.3.2 Die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin enthält kein ausdrückliches Begehren und die Begründung ist äusserst kurz gefasst. Aus ihr ergibt sich indes, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt wird. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Zulassungsbewilligung sei lediglich zwei Tage vor dem Kontrolltermin verlängert worden und daher versehentlich (noch) nicht im kontrollierten Fahrzeug mitgeführt worden. Stattdessen habe der Fahrzeugführer die zwei Tage zuvor ausgelaufene Zulassungsbewilligung vorweisen können. Abschliessend "appelliert" die Beschwerdeführerin an die "Toleranzgrenze" der angerufenen Rechtsmittelinstanz. Damit wird sinngemäss geltend gemacht, die Vorinstanz habe unverhältnismässig oder zumindest unangemessen entschieden. 1.4 Auf die im Übrigen fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.2 m.H.). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition, mithin auf Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und seine Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Wer - wie die Beschwerdeführerin - die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Güterverkehr ausüben, das heisst gewerbsmässig die Güterbeförderung mit Lastwagen oder Sattelmotorfahrzeugen ausführen (vgl. Art. 2 Bst. b STUG) will, benötigt eine Zulassungsbewilligung (Art. 3 Abs. 1 STUG), von welcher gemäss Art. 3 Abs. 3 STUG stets auf jedem Fahrzeug des Unternehmens eine beglaubigte Kopie mitgeführt werden muss. Art. 6d Abs. 1 der Verordnung vom 1. November 2000 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV, SR 744.103) schreibt sodann vor, dass die entsprechende Kopie der Zulassungsbewilligung auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen ist. 3.2 Nach Art. 11 Bst. b STUG wird mit Busse bis Fr. 10'000.- bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf das STUG oder die STUV gestützten Verfügung zuwiderhandelt, die unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichtet wird. Weder Art. 3 STUG noch Art. 6d STUV sieht vor, dass gestützt auf eine dieser Bestimmungen direkt eine Verfügung mit Strafandrohung im Sinne von Art. 11 Bst. b STUG erlassen werden kann. Gemäss Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 STUG wird indes die Zulassungsbewilligung von der Vorinstanz erteilt, welche regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, überprüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt sind, ansonsten die Bewilligung entzogen oder widerrufen wird. Sodann ist die Vorinstanz nach Art. 12 Abs. 1 STUG zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Art. 11 STUG. Aus dieser Kompetenzordnung ergibt sich notwendigerweise die Befugnis der Vorinstanz, Verfügungen im Sinne von Art. 11 Bst. b STUG zu erlassen, da es ihr andernfalls nicht möglich wäre, die Durchsetzung der gesetzlich vorgesehenen Mitführungspflicht der Zulassungsbewilligung (bzw. einer beglaubigten Kopie derselben) zu gewährleisten und Verstösse dagegen zu ahnden. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch zu Recht nicht, dass die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung grundsätzlich berechtigt war.
4. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle vom 30. Oktober 2013 über eine gültige (verlängerte) Zulassungsbewilligung verfügte, im kontrollierten Fahrzeug jedoch keine beglaubigte Kopie derselben mitgeführt wurde, sondern der Fahrzeugführer lediglich die zwei Tage zuvor ausgelaufene alte Zulassungsbewilligung vorweisen konnte. Die Beschwerdeführerin führt dazu in ihrer Beschwerdeschrift aus, die Zulassungsbewilligung werde für eine Dauer von fünf Jahren erteilt, mithin stelle deren Erneuerung keine alltägliche Tätigkeit dar. Deshalb habe man es versäumt, die verlängerte Zulassungsbewilligung im kontrollierten Lastwagen zu hinterlegen, was man bedaure. Es habe keine Absicht vorgelegen, gegen das Gesetz zu verstossen. Sinngemäss wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei aufgrund der konkreten Umstände unverhältnismässig (Art. 49 Bst. a VwVG) bzw. unangemessen (Art. 49 Bst. c VwVG). 5. 5.1 5.1.1 Der in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffene in Anbetracht der Schwere als zumutbar erweist. Es muss mithin ein vernünftiges Zweck-Mittel-Verhältnis (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) vorliegen (BGE 140 II 194 E. 5.8.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5432/2013 vom 23. April 2014 E. 4.3.1 und A 3113/2013 vom 16. April 2014 E. 12.2). Geeignet ist die verwaltungsrechtliche Massnahme dann, wenn mit ihr das angestrebte Ziel erreicht werden kann oder sie zu dessen Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann, das heisst wenn sie mit Blick auf das angestrebte Ziel Wirkungen entfaltet und dessen Erreichung erleichtert (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für die Betroffene weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Die Massnahme ist schliesslich nur dann gerechtfertigt (verhältnismässig im engeren Sinn), wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, das heisst der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung der Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unvertretbar schwerer wiegt (BGE 140 I 2 E. 9.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3862/2013 vom 31. März 2014 E. 6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 586 ff.). 5.1.2 Der Erlass der angefochtenen Verfügung ist als faktische Verwarnung mit Androhung einer Sanktionierung im Wiederholungsfall geeignet, das mit ihr verfolgte Ziel, die Durchsetzung der Mitführungspflicht einer beglaubigten Kopie der Zulassungsbewilligung, zu erreichen, da zu erwarten ist, dass ein auf diese Weise ermahnter säumiger Verfügungsadressat aufgrund der im Wiederholungsfall drohenden Busse seiner Mitführungspflicht eher nachkommen wird. Auch die Erforderlichkeit der Verfügung ist zu bejahen, ist sie doch zwingende Voraussetzung für die Ahndung einer Verletzung der genannten Verpflichtung mittels Busse im Sinne von Art. 11 Bst. b STUG und ist daher keine für die Beschwerdeführerin mildere Massnahme ersichtlich, um die Durchsetzung der Mitführungspflicht mittels einer Ermahnung mit Sanktionsandrohung für den Unterlassungsfall zu erreichen. Schliesslich ist die von der Vorinstanz getroffene Massnahme der Beschwerdeführerin auch zumutbar. Mit der genannten Verfügung entsteht ihr zwar ein Rechtsnachteil in dem Sinne, als dass sie inskünftig bei einer erneuten Widerhandlung gegen die Verpflichtung zur Mitführung einer beglaubigten Kopie der Zulassungsbewilligung mit einer Busse bestraft werden kann. Unmittelbar erleidet sie jedoch noch keinen tatsächlichen, namentlich finanziellen Nachteil. Wird die Verfügung - wie vorliegend - nach einem bereits erfolgten Gesetzesverstoss erlassen, kommt ihr lediglich die Funktion einer Verwarnung zu, welche die privaten Interessen der Beschwerdeführerin nur geringfügig beeinträchtigt und mit Blick auf das damit verfolgte öffentliche Interesse verhältnismässig und zumutbar ist. Ebenso wenig wird bereits das Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. von deren Organen oder Angestellten in (verwaltungs-)strafrechtlicher Hinsicht gewürdigt; die davon abhängige Festsetzung der Höhe einer allfälligen Busse wäre vielmehr dem noch zu erlassenden Strafbescheid (vgl. Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR 313.0] i.V.m. Art. 12 Abs. 2 STUG) vorbehalten. Somit verletzte die Vorinstanz das Gebot der Verhältnismässigkeit vorliegend nicht. 5.2 5.2.1 (Lediglich) Unangemessen ist ein Entscheid, wenn er zwar innerhalb des Ermessens- und Beurteilungsspielraums der zuständigen Behörde bleibt, mithin keine Rechtsverletzung vorliegt, das Ermessen jedoch in einer Weise ausgeübt wird, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird, und der Entscheid deshalb als nicht richtig, das heisst unzweckmässig erscheint (BGE 129 I 139 E. 4.1.1 S. 144; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5181/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.4 und A 5131/2013 vom 3. März 2014 E. 4.4). Die Rüge der Unzweckmässigkeit und Unangemessenheit kann nur vorgebracht werden, wenn das Gesetz der betroffenen Vorinstanz überhaupt einen Ermessensspielraum einräumt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5763/2012 vom 3. September 2013 E. 3.7.2 a.E.; Zibung/Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 49 N 42). 5.2.2 Die Vorinstanz ist für die Erteilung der Zulassungsbewilligung zuständig, hat die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen regelmässig zu überprüfen und die Einhaltung der mit ihr verbundenen Vorschriften zu gewährleisten. Sie ist sodann zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen das STUG und die STUV (vgl. E. 3.2). Bei der Ausübung und Ausführung dieser Aufgaben steht ihr als beaufsichtigende Behörde im Rahmen des Gesetzes ein gewisses Ermessen zu; sie ist namentlich nicht verpflichtet, in jedem Fall einer Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 3 STUG und Art. 6d Abs. 1 STUV eine Verfügung im Sinne von Art. 11 Bst. b STUG zu erlassen, muss ihr Ermessen aber rechtsgleich ausüben. 5.2.3 Die Strafbestimmung von Art. 11 STUG stellt nicht jedes gesetzeswidrige Verhalten unter Strafe. Abgesehen von den Fällen, in denen die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ohne Bewilligung ausgeführt wird (Bst. a) oder die Zuwiderhandlung gegen eine Ausführungsvorschrift zum STUG vom Bundesrat explizit für strafbar erklärt worden ist (Bst. c), bedarf es dazu zusätzlich eines Verstosses gegen eine Verfügung, welche sich individuell an die Betroffene richtet und einen ausdrücklichen Hinweis auf die Strafandrohung enthält (Bst. b). In diesen Fällen wird die Durchsetzung des materiellen Rechts durch den Erlass einer Verfügung überhaupt erst ermöglicht. Mit der angefochtenen Verfügung verfolgt die Vorinstanz den Zweck, die Beschwerdeführerin im Sinne einer Verwarnung auf die gesetzliche Mitführungspflicht der Zulassungsbewilligung aufmerksam zu machen und ihr zu deren Durchsetzung für den Wiederholungsfall eine Busse anzudrohen. Damit erfüllt die Vorinstanz eine ihrer Aufgaben, nämlich dem Gesetz Nachachtung zu verschaffen. Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen ist daher, auch unter Berücksichtigung des Einzelfalls, zweckmässig und damit angemessen. Dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin rechtsungleich behandelt hätte, ist nicht ersichtlich und wird von dieser auch nicht geltend gemacht. 5.3 An der Angemessenheit der Verfügung ändert auch der Umstand nichts, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss ausführt, dass sie von der Kontrolle insofern unglücklich getroffen wurde, als dass die im kontrollierten Fahrzeug mitgeführte Zulassungsbewilligung erst seit zwei Tagen ungültig war und sie an sich über eine gültige Bewilligung verfügte. Denn das Gesetz sieht diesbezüglich explizit nicht nur eine Bewilligungs-, sondern auch eine Mitführungspflicht vor. Für den Fall, dass die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen überhaupt ohne Bewilligung betrieben wird, sieht Art. 11 Bst. a STUG eine "direkte" Strafbarkeit vor, ohne die Voraussetzung einer vorgängigen Verfügung mit Strafandrohung. Das Gesetz unterscheidet bei den Sanktionen mithin danach, ob eine gültige Bewilligung überhaupt nicht vorliegt oder dieselbe (bzw. eine beglaubigte Kopie) lediglich nicht im Fahrzeug mitgeführt wird.
6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung berechtigt war und dabei das Verhältnismässigkeitsgebot nicht verletzte. Da sich die Verfügung sodann nicht als unangemessen erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind ausgangsgemäss von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sowie mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Behörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: