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A-2744/2014

A-2744/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-09 · Deutsch CH

Radio und Fernsehen (Übriges)

Sachverhalt

A. Mit Gesuch vom 8. November 2011 beantragte die ALF - TV Arolfinger Lokalfernsehen AG (nachfolgend: ALF) beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), der Genossenschaft ggsnet schwängimatt genossenschaft bzw. den in diesem Genossenschaftsverband angeschlossenen Genossenschaften (nachfolgend: ggsnet) sei die Abschaltung des Programmes der ALF zu untersagen bzw. jene seien zu verpflichten, dieses weiterhin analog und digital zu verbreiten. Das BAKOM leitete in der Folge ein Verfahren um Aufschaltung eines Programmes gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) ein. B. Als vorsorgliche Massnahme verpflichtete das BAKOM die ggsnet mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2011, das Programm der ALF bis zur Eröffnung einer erstinstanzlichen Verfügung im Aufschaltverfahren nach Art. 60 RTVG auf dem Infokanal analog und digital zu verbreiten. C. Am 2. Oktober 2012 ging beim BAKOM das vom 25. September 2012 datierende Kurzprotokoll einer Besprechung zwischen den Vertretern der ALF und der ggsnet vom 18. September 2012 ein. Aus diesem ging hervor, dass sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befanden. Konkret wurde beabsichtigt, die ALF ins digitale Netz der ggsnet einzuspeisen und die analoge Verbreitung nach einer Übergangsfrist abzuschalten. Da aufseiten der ggsnet noch interne Abklärungen getroffen werden mussten, wurde dem BAKOM beantragt, das Verfahren bis Mitte Dezember 2012 zu sistieren. Ferner wurde mitgeteilt, dass die ALF nach positiver Rückmeldung der ggsnet die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit beantragen würde. Das BAKOM bestätigte den Parteien die (nicht befristete) Verfahrenssistierung mit Schreiben vom 10. Oktober 2012. D. Auf entsprechende Nachfrage des BAKOM vom 5. Dezember 2013 hin teilte die ALF jenem mit Schreiben vom 24. Dezember 2013 mit, das Aufschaltgesuch könne als gegenstandslos abgeschrieben werden. E. Mit Schreiben vom 3. Januar 2014 informierte das BAKOM die ALF und die ggsnet über die geplante Abschreibung des Verfahrens und die voraussichtliche Verlegung der Kosten. Diese würden sich bei Verfahrenserledigung zufolge Gegenstandslosigkeit nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt derselben richten. Da das BAKOM prima vista der Ansicht sei, dass die ALF mit dem Gesuch um analoge Aufschaltung unterlegen, die digitale Aufschaltung dagegen gutgeheissen worden wäre, beabsichtige man, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Ferner wurde den Parteien die Höhe der Kosten (70 Stun­den zu Fr. 210.- sowie Fr. 1'575.- gemäss rechtskräftiger Zwischenverfügung vom 12. Dezem­ber 2011) mitgeteilt und Frist eingeräumt, zum geplanten Vorgehen Stellung zu nehmen. F. Auf Ersuchen hin erhielt die ALF vom BAKOM mit Schreiben vom 17. Ja­nuar 2014 eine tabellarische Übersicht über dessen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Aufschaltgesuch (seit Erlass der Zwischenverfügung). G. Nach weiterer Korrespondenz mit den Parteien schrieb das BAKOM das Aufschaltverfahren mit Verfügung vom 3. April 2014 ab. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8531/2010 vom 23. August 2011 wurden die Kosten der ALF auferlegt. Um deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen, wurde der Stundenansatz entsprechend Art. 79 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) auf Fr. 84.- reduziert. Der Zeitaufwand wurde sodann um den für die Beantwortung einer Grundsatzfrage anfallenden Aufwand von 18,5 Stunden reduziert, weshalb lediglich 51,5 Stunden verrechnet wurden. Demensprechend wurden der ALF insgesamt Verfahrenskosten von Fr. 5'901.- (Fr. 4'326.- sowie Fr. 1'575.- Kosten der Zwischenverfügung) auferlegt. H. Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 erhebt die ALF (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren seien der ggsnet aufzuerlegen bzw. angemessen zu reduzieren. Eventualiter seien nur die Kosten der Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. I. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 28. August 2014 an ihrer Beschwerde und den gestellten Anträgen fest. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6956/2013 vom 16. September 2014 E. 2.1 m.H.).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition, mithin auf Verletzungen von Bundesrecht, ein­schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und seine Angemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin führt zunächst an, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie zur neu beabsichtigten Kostenverlegung nicht angehört worden sei.

E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte und namentlich in Art. 30 Abs. 1 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde, die Parteien vor dem Erlass einer Verfügung anzuhören. Der Anspruch auf vorgängige Äusserung steht den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu, grundsätzlich aber nicht betreffend Fragen der Rechtsanwendung, wie beispielsweise jene der Kostenverlegung. Ein Anhörungsrecht zu Rechtsfragen besteht nur ausnahmsweise dann, wenn die betroffene Partei vor sogenannt "überraschender Rechtsanwendung" zu schützen ist, etwa im Falle einer beabsichtigten Praxisänderung oder wenn die Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; Urteil des Bundesgerichts 4A_97/2013 vom 28. August 2013 E. 3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 549/2013 vom 4. August 2014 E. 3.1; Waldmann/Bickel, in: VwVG Praxiskommentar, 2009, Art. 30 N 18 ff.). Vorliegend änderte die Vorinstanz ihre Praxis nicht aus eigenem Antrieb, sondern verwies dazu auf die sie grundsätzlich bindende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ob eine Behörde auch im Fall einer Praxisänderung durch eine übergeordnete Instanz, welche ihr keinen Ermessensspielraum lässt, die Parteien vorgängig anzuhören hat, kann indes - ebenso wie die Frage der Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren - offen bleiben, wie sich nachfolgend ergibt.

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung an, sie habe in Aufschaltverfahren bei der Verlegung der Verfahrenskosten jeweils das sogenannte Unterliegerprinzip angewendet. Diese Praxis sei vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil A-8531/2010 vom 23. August 2011 beanstandet worden. In diesem Entscheid sei festgestellt worden, dass aufgrund der Unentgeltlichkeit der Aufschaltung lediglich die Programmveranstalterin einen Vorteil aus der Verfügung der Vorinstanz zum Aufschaltverfahren ziehe, während die Fernmeldedienstanbieterin ihren grundsätzlichen Anspruch auf ein Entgelt für die Verbreitung verliere. Da es wegen der geringen Bedeutung des Verhandlungsprimats im Aufschaltverfahren nicht oder nur in geringem Mass auf das Verhalten der Fernmeldedienstanbieterin ankomme, könne diese das Verfahren weder veranlassen noch vermeiden oder gegenstandslos werden lassen. Bei dieser Ausgangslage könne einzig die Programmveranstalterin kostenpflichtig sein. Deshalb seien die gesamten Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

E. 4.2 Dem von der Vorinstanz zitierten Urteil lag ebenfalls ein Aufschaltverfahren nach Art. 60 RTVG zugrunde. Im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren hatte die Vorinstanz indes einen materiellen Entscheid zu fällen. Die dort getroffenen Erwägungen und Schlussfolgerungen können daher nicht unbesehen für das vorliegende, gegenstandslos gewordene Verfahren übernommen werden. Vielmehr ist zu prüfen, wie die Kosten den Parteien im Falle der Gegenstandslosigkeit eines erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen sind. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz verhielt es sich im Übrigen nicht so, dass die ggsnet das Aufschaltverfahren nicht hätte gegenstandslos werden lassen. Hätte sie das Programm der Beschwerdeführerin beispielsweise spätestens nach der vorsorglichen Anordnung der Aufschaltung durch die Vorinstanz freiwillig weiterverbreitet, allenfalls gestützt auf eine entsprechende zivilrechtliche Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin, wären im Aufschaltverfahren lediglich die Kosten für die Zwischenverfügung angefallen und jenes hätte (bereits früher) als gegenstandslos abgeschrieben werden können.

E. 5.1 Das VwVG enthält keine Bestimmung zu den Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Die gestützt auf das VwVG erlassene Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0; nachfolgend: VKEV) regelt primär das (verwaltungsinterne) Beschwerdeverfahren. Für das erstinstanzliche Verfahren verweist sie grundsätzlich auf das in der Sache anwendbare Bundesrecht und enthält diesbezüglich insbesondere keine Regelung zur Kostenverlegung (vgl. Art. 13 VKEV). Stattdessen verweist Art. 19 VKEV ergänzend auf die gestützt auf Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) erlassene Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. Septem­ber 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1), welche die Grundsätze festlegt, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt (Art. 1 Abs. 1 AllgGebV). Als Grundsatz sieht die AllgGebV eine Kostenauferlegung nach dem Verursacherprinzip vor (Art. 2 Abs. 1 AllgGebV). Die AllgGebV bildet jedoch für sich allein noch keine hinreichende Grundlage, um gestützt darauf eine Gebühr zu erheben (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 651). Für das vorliegende Verfahren regeln die gestützt auf Art. 100 RTVG erlassenen Art. 78 ff. RTVV die Erhebung von Verwaltungsgebühren. Art. 78 Abs. 1 RTVV sieht vor, dass sich die Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand bemisst, wobei gemäss Abs. 2 ein Stundenansatz von Fr. 210.- gilt. Art. 79 sieht im Zusammenhang mit Verfahren betreffend die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Konzession einen reduzierten Stundenansatz von Fr. 84.- vor. Im Übrigen verweist Art. 80 RTVV wiederum auf die AllgGebV.

E. 5.2 Die AllgGebV ist insbesondere auf Verwaltungsverfahren ausgerichtet, in denen sich ein Gesuchsteller einerseits und die Verwaltungsstelle andererseits gegenüberstehen. Sieht eine gesetzliche Grundlage vor, dass die Verwaltung für ihren Aufwand entschädigt wird, soll sie dem Verursacherprinzip folgend beim Bezüger der Leistung eine Gebühr als Entgelt erheben können, selbst wenn dessen Gesuch nachgekommen wird und er nicht im Sinne des Unterliegerprinzips unterliegt. Die AllgGebV sieht dagegen keine Regelung zur Kostenauflage vor, wenn sich - wie vorliegend - in einem erstinstanzlichen Verfahren (neben der Behörde) zwei Parteien als Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin gegen­überstehen und die Verwaltung weder eine Leistung erbringt noch eine Parteistellung innehat, sondern ihr vielmehr die Funktion der entscheidenden Instanz zukommt, sie mithin über den zwischen den Parteien im Streit liegenden Anspruch zu befinden hat. Für ein solches Verfahren rechtfertigt es sich daher, ergänzend und sinngemäss die für das kontradiktorisch ausgestaltete Beschwerdeverfahren geltenden Bestimmungen heranzuziehen. Es ist ferner anerkannt, dass, soweit sachgerecht, auch zur Kostenverteilung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren das Unterliegerprinzip - bei welchem es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt - zur Anwendung gelangen kann, namentlich bei Verfahren, an denen wie bei Beschwerde- oder Klageverfahren zwei Parteien mit gegenläufigen Interessen beteiligt sind (BGE 132 II 47 E. 3.3; BVGE 2013/32 E. 9.4.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 653).

E. 5.3 Wird ein erstinstanzliches Verfahren nicht materiell entschieden, sondern zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, ist es zwar nicht abwegig, die Verfahrenskosten den Parteien - entsprechend der früheren Praxis der Vorinstanz - nach mutmasslichem Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Dabei kann aber stets bloss auf eine Prognose abgestellt werden, hat die Beurteilung aus prozessökonomischen Gründen doch nur summarisch, ohne weiteres Beweisverfahren und materielle Präjudizierung zu erfolgen (BGE 128 II 247 E. 6.1 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 5A_772/2013 vom 16. Mai 2014 E. 4.3.1). Es ist daher sachgerecht, in solchen Fällen die in Art. 4b VKEV (vgl. auch die nahezu identische Regelung in Art. 5 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) explizit für gegenstandslose Verfahren vorgesehene Regelung ergänzend und sinngemäss heranzuziehen (vgl. auch Marcel Maillard, in: VwVG Praxiskommentar, 2009, Art. 63 N 17; Michael Beusch, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 63 Rz. 16), wonach die Verfahrenskosten jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Abs. 1). Auch dabei handelt es sich im Übrigen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um ein allgemeines prozessrechtliches Kriterium (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_772/2013 vom 16. Mai 2014 E. 4.3.1). Nur für den Fall, dass das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, sieht auch die VKEV subsidiär eine Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip vor (Abs. 2). Die Bestimmung, wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, die unmittelbar zur Abschreibung führt - namentlich die entscheidende Behörde über die Gegenstandslosigkeit in Kenntnis setzt -, ist unerheblich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-80/2013 vom 13. Januar 2014 E. 4.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.56). Im Falle eines Vergleichs zwischen den Parteien ist die Gegenstandslosigkeit nicht notwendigerweise von beiden Parteien zu gleichen Teilen verursacht worden. Es rechtfertigt sich vielmehr zur Beantwortung der Frage, wer die Gegen­standslosigkeit bewirkt hat, auf den in Relation zu den ursprünglichen Anträgen gesetzten Vergleichsinhalt abzustellen. Damit wird letztlich - indirekt - auch dem Unterliegerprinzip Rechnung getragen. Diese Ausführungen zur Erledigung zufolge Gegenstandslosigkeit gelten vorliegend auch für die Kosten der Zwischenverfügung vom 12. De­zember 2011, mit welcher die Vorinstanz zwar über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen entschieden, die Kosten jedoch zur Hauptsache geschlagen hat.

E. 6.1 Die Behörde stellt den Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien, von Amtes wegen fest (Art. 12 f. VwVG). Aus diesem sogenannten Untersuchungsgrundsatz folgt, dass sie die rechtsrelevanten Umstände abzuklären und die dazu allenfalls notwendigen Unterlagen zu beschaffen hat (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 456; Krauskopf/ Emmenegger, in: VwVG Praxiskommentar, 2009, Art. 12 N 21 f.).

E. 6.2 Das vorinstanzliche Verfahren wurde im Herbst 2012 sistiert, da sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befanden, wie auch die Vorinstanz in ihren Schreiben vom 10. Oktober 2012 und 5. Dezember 2013 festhielt. Auf entsprechende Nachfrage an die Beschwerdeführerin, wie sich die Situation nun für sie präsentiere und ob die Vorinstanz das "Dossier abschliessen" könne, teilte ihr die Beschwerdeführerin am 24. De­zember 2013 mit: "Das [...] Aufschaltgesuch kann als gegen­standslos abgeschrieben werden." Weder aus diesem Schreiben noch aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, aus welchen Gründen sich das Verfahren als gegenstandslos erwies, namentlich ob eine vergleichsweise Einigung der Parteien zustande kam oder die Beschwerdeführerin von sich aus auf die Weiterführung des vorinstanzlichen Verfahrens verzichtete, was materiell einem Rückzug des Gesuchs gleichkäme. Aufgrund des vorangehenden Verfahrensverlaufs und angesichts der Tatsache, dass zwischen der ursprünglich für lediglich drei Monate beantragten Verfahrenssistierung und der Mitteilung der Beschwerdeführerin be­treffend Gegenstandslosigkeit rund 15 Monate verstrichen, war es indes naheliegend und musste die Vorinstanz zumindest in Betracht ziehen, dass die Parteien sich vergleichsweise geeinigt hatten, selbst wenn die Beschwerdeführerin dies nicht ausdrücklich festhielt und dem entsprechenden Schreiben keine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien beigelegt war. Auf einen einseitigen Rückzug des Gesuchs um Aufschaltung durch die Beschwerdeführerin deutete jedenfalls nichts hin, umso weniger als das Verfahren ja gerade wegen laufender Vergleichsgespräche sistiert wurde.

E. 6.3 Unter diesen Umständen wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, sich bei den Parteien, namentlich bei der Beschwerdeführerin, vor Auferlegung der Kosten zu erkundigen, ob und gegebenenfalls welche Vereinbarung der Parteien der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zugrunde liegt. Dies umso mehr, als es bei einer vergleichsweisen Regelung einer Rechtsstreitigkeit mittels privatrechtlichem Vertrag nicht unüblich ist, darin auch eine Übereinkunft über die Aufteilung der Verfahrenskosten zu treffen, was ohne Weiteres zulässig ist. Bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung wären die Parteien zu deren Einreichung aufzufordern gewesen. Sodann wäre bei einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien gestützt auf diese zu ermitteln gewesen, welche Partei bzw. zu welchen Teilen die Parteien die Gegenstandslosigkeit des Aufschaltverfahrens zu verantworten haben (vgl. E. 5.3). Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin einseitig auf eine Weiterführung des Verfahrens verzichtet hätte, wäre zu prüfen gewesen, ob tatsächlich ein materieller Rückzug vorliegt, oder dieser aufgrund von Zugeständnissen der ggsnet erfolgte und diese damit faktisch die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mit bewirkt hat (infolge - allenfalls teilweiser - Anerkennung des Aufschaltgesuchs).

E. 6.4 Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und damit gegen den in Art. 12 VwVG verankerten Untersuchungsgrundsatz verstossen hat. Die Beschwerde ist demnach im Ergebnis gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Klärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid über die Kostenverlegung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6601/2013 vom 1. Sep­tember 2014 E. 6).

E. 7 Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich schliesslich, auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, die Vorinstanz habe nicht ausreichend dargelegt, wie sich die Verfahrenskosten zusammensetzten, und damit ihre Begründungspflicht verletzt.

E. 7.1 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 140 II 262 E. 6.2; 136 I 229 E. 5.2). Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7116/2013 vom 2. September 2014 E. 3.3.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.103 ff.). Bei Kostenentscheiden kommt der entscheidenden Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu und an die Begründungspflicht sind grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen. Sind bezüglich der Höhe eines Kostenbetrages alle tatbeständlichen und rechtlichen Berechnungsgrundlagen klar, kann nach der Rechtsprechung eine äusserst knappe Begründung genügen (Urteil des Bundesgerichts 5A_574/2009 vom 4. Dezem­ber 2009 E. 4.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6019/2010 vom 19. August 2011 E. 13.3 m.w.H.; Maillard, a.a.O., Art. 63 N 27). Entsprechendes hat aus Zweckmässigkeits- und Praktikabilitätsgründen für den Nachweis von angefallenem Aufwand zu gelten. Für die von der Kostenauflage betroffene Partei muss nachvollziehbar sein, wie sich die Kosten hinsichtlich der von der Behörde erbrachten Leistungen zusammensetzen und in welchem Umfang sie angefallen sind. Hingegen ist für eine sachgerechte Anfechtung des Kostenentscheides nicht erforderlich, dass im Einzelnen aufgezeigt wird, wann und von welcher Person sie konkret erbracht wurden.

E. 7.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Ja­nuar 2014 dargelegt, wie sich die erstinstanzlichen Kosten zusammensetzen. Aus der tabellarischen Übersicht geht hervor, für welche Arbeiten wie viele Stunden aufgewendet wurden. Es ist der Beschwerdeführerin möglich nachzuvollziehen, weshalb und wofür Kosten angefallen sind, sowie den Kostenentscheid (auch) bezüglich des durch die Vorinstanz geltend gemachten Aufwands sachgerecht anzufechten. Selbst wenn damit lediglich eine summarische Begründung vorliegt und die Aufschlüsselung relativ pauschal vorgenommen wird, vermag die Kostenaufstellung der Vorinstanz den verhältnismässig geringen Anforderungen an die Begründungspflicht im Rahmen von Kostenentscheiden (noch) zu genügen.

E. 8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 210 E 7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4348/2012 vom 27. August 2014 E. 7.1 und A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 48.1). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Rückweisung aufgrund eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz erfolgt (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.43, insb. Fn. 129), weshalb der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ebenfalls keine Kosten sind der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 8.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt ohne nähere Begründung eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-. Die Vorinstanz bringt vor, eine solche stehe der Beschwerdeführerin nicht zu, da sie sich von einem Mitglied der Geschäftsleitung vertreten lasse, welches somit in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stehe. Dieser Darstellung widerspricht die Beschwerdeführerin; sie habe keine Angestellten. Aus dem Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass es sich bei ihrem Vertreter um den (einzigen) Verwaltungsrat handelt.

E. 8.2.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Bei verhältnismässig geringen Kosten kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE). Keine Entschädigung ist für nicht berufsmässige Vertreter geschuldet oder wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE; vgl. ferner Moser/Beusch/Kneu­bühler, a.a.O., Rz. 4.77).

E. 8.2.3 Vorliegend gibt es keine Anzeichen und es wird auch nicht geltend gemacht, dass es sich beim Vertreter der Beschwerdeführerin um einen berufsmässigen Vertreter handelt. Vielmehr ist naheliegenderweise davon auszugehen, dass er sie in seiner Funktion als (einzelzeichnungsberechtigter) Verwaltungsrat vertritt. Eine Entschädigung für die Vertretung ist daher nicht geschuldet. Angesichts des mutmasslich geringfügigen Aufwands für weitere (notwendige) Auslagen (vgl. dazu Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE) rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten (vgl. auch Art. 13 VGKE), zumal die Beschwerdeführerin weitere Auslagen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VGKE weder geltend macht noch begründet. Daher kann offen bleiben, ob der Vertreter der Beschwerdeführerin in einem (allenfalls faktischen) Arbeitsverhältnis zu dieser steht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Klärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 381.2/1000326369; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2744/2014 Urteil vom 9. Oktober 2014 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann. Parteien ALF - TV Arolfinger Lokalfernsehen AG, Stiftsherrenstrasse 16, 5013 Niedergösgen, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Medien und Post, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz. Gegenstand Kostenverlegung (Abschreibungsentscheid in Verfahren nach Art. 60 RTVG). Sachverhalt: A. Mit Gesuch vom 8. November 2011 beantragte die ALF - TV Arolfinger Lokalfernsehen AG (nachfolgend: ALF) beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), der Genossenschaft ggsnet schwängimatt genossenschaft bzw. den in diesem Genossenschaftsverband angeschlossenen Genossenschaften (nachfolgend: ggsnet) sei die Abschaltung des Programmes der ALF zu untersagen bzw. jene seien zu verpflichten, dieses weiterhin analog und digital zu verbreiten. Das BAKOM leitete in der Folge ein Verfahren um Aufschaltung eines Programmes gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) ein. B. Als vorsorgliche Massnahme verpflichtete das BAKOM die ggsnet mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2011, das Programm der ALF bis zur Eröffnung einer erstinstanzlichen Verfügung im Aufschaltverfahren nach Art. 60 RTVG auf dem Infokanal analog und digital zu verbreiten. C. Am 2. Oktober 2012 ging beim BAKOM das vom 25. September 2012 datierende Kurzprotokoll einer Besprechung zwischen den Vertretern der ALF und der ggsnet vom 18. September 2012 ein. Aus diesem ging hervor, dass sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befanden. Konkret wurde beabsichtigt, die ALF ins digitale Netz der ggsnet einzuspeisen und die analoge Verbreitung nach einer Übergangsfrist abzuschalten. Da aufseiten der ggsnet noch interne Abklärungen getroffen werden mussten, wurde dem BAKOM beantragt, das Verfahren bis Mitte Dezember 2012 zu sistieren. Ferner wurde mitgeteilt, dass die ALF nach positiver Rückmeldung der ggsnet die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit beantragen würde. Das BAKOM bestätigte den Parteien die (nicht befristete) Verfahrenssistierung mit Schreiben vom 10. Oktober 2012. D. Auf entsprechende Nachfrage des BAKOM vom 5. Dezember 2013 hin teilte die ALF jenem mit Schreiben vom 24. Dezember 2013 mit, das Aufschaltgesuch könne als gegenstandslos abgeschrieben werden. E. Mit Schreiben vom 3. Januar 2014 informierte das BAKOM die ALF und die ggsnet über die geplante Abschreibung des Verfahrens und die voraussichtliche Verlegung der Kosten. Diese würden sich bei Verfahrenserledigung zufolge Gegenstandslosigkeit nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt derselben richten. Da das BAKOM prima vista der Ansicht sei, dass die ALF mit dem Gesuch um analoge Aufschaltung unterlegen, die digitale Aufschaltung dagegen gutgeheissen worden wäre, beabsichtige man, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Ferner wurde den Parteien die Höhe der Kosten (70 Stun­den zu Fr. 210.- sowie Fr. 1'575.- gemäss rechtskräftiger Zwischenverfügung vom 12. Dezem­ber 2011) mitgeteilt und Frist eingeräumt, zum geplanten Vorgehen Stellung zu nehmen. F. Auf Ersuchen hin erhielt die ALF vom BAKOM mit Schreiben vom 17. Ja­nuar 2014 eine tabellarische Übersicht über dessen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Aufschaltgesuch (seit Erlass der Zwischenverfügung). G. Nach weiterer Korrespondenz mit den Parteien schrieb das BAKOM das Aufschaltverfahren mit Verfügung vom 3. April 2014 ab. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8531/2010 vom 23. August 2011 wurden die Kosten der ALF auferlegt. Um deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen, wurde der Stundenansatz entsprechend Art. 79 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) auf Fr. 84.- reduziert. Der Zeitaufwand wurde sodann um den für die Beantwortung einer Grundsatzfrage anfallenden Aufwand von 18,5 Stunden reduziert, weshalb lediglich 51,5 Stunden verrechnet wurden. Demensprechend wurden der ALF insgesamt Verfahrenskosten von Fr. 5'901.- (Fr. 4'326.- sowie Fr. 1'575.- Kosten der Zwischenverfügung) auferlegt. H. Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 erhebt die ALF (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren seien der ggsnet aufzuerlegen bzw. angemessen zu reduzieren. Eventualiter seien nur die Kosten der Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. I. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 28. August 2014 an ihrer Beschwerde und den gestellten Anträgen fest. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6956/2013 vom 16. September 2014 E. 2.1 m.H.). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition, mithin auf Verletzungen von Bundesrecht, ein­schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und seine Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin führt zunächst an, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie zur neu beabsichtigten Kostenverlegung nicht angehört worden sei. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte und namentlich in Art. 30 Abs. 1 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde, die Parteien vor dem Erlass einer Verfügung anzuhören. Der Anspruch auf vorgängige Äusserung steht den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu, grundsätzlich aber nicht betreffend Fragen der Rechtsanwendung, wie beispielsweise jene der Kostenverlegung. Ein Anhörungsrecht zu Rechtsfragen besteht nur ausnahmsweise dann, wenn die betroffene Partei vor sogenannt "überraschender Rechtsanwendung" zu schützen ist, etwa im Falle einer beabsichtigten Praxisänderung oder wenn die Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; Urteil des Bundesgerichts 4A_97/2013 vom 28. August 2013 E. 3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 549/2013 vom 4. August 2014 E. 3.1; Waldmann/Bickel, in: VwVG Praxiskommentar, 2009, Art. 30 N 18 ff.). Vorliegend änderte die Vorinstanz ihre Praxis nicht aus eigenem Antrieb, sondern verwies dazu auf die sie grundsätzlich bindende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ob eine Behörde auch im Fall einer Praxisänderung durch eine übergeordnete Instanz, welche ihr keinen Ermessensspielraum lässt, die Parteien vorgängig anzuhören hat, kann indes - ebenso wie die Frage der Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren - offen bleiben, wie sich nachfolgend ergibt. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung an, sie habe in Aufschaltverfahren bei der Verlegung der Verfahrenskosten jeweils das sogenannte Unterliegerprinzip angewendet. Diese Praxis sei vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil A-8531/2010 vom 23. August 2011 beanstandet worden. In diesem Entscheid sei festgestellt worden, dass aufgrund der Unentgeltlichkeit der Aufschaltung lediglich die Programmveranstalterin einen Vorteil aus der Verfügung der Vorinstanz zum Aufschaltverfahren ziehe, während die Fernmeldedienstanbieterin ihren grundsätzlichen Anspruch auf ein Entgelt für die Verbreitung verliere. Da es wegen der geringen Bedeutung des Verhandlungsprimats im Aufschaltverfahren nicht oder nur in geringem Mass auf das Verhalten der Fernmeldedienstanbieterin ankomme, könne diese das Verfahren weder veranlassen noch vermeiden oder gegenstandslos werden lassen. Bei dieser Ausgangslage könne einzig die Programmveranstalterin kostenpflichtig sein. Deshalb seien die gesamten Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.2 Dem von der Vorinstanz zitierten Urteil lag ebenfalls ein Aufschaltverfahren nach Art. 60 RTVG zugrunde. Im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren hatte die Vorinstanz indes einen materiellen Entscheid zu fällen. Die dort getroffenen Erwägungen und Schlussfolgerungen können daher nicht unbesehen für das vorliegende, gegenstandslos gewordene Verfahren übernommen werden. Vielmehr ist zu prüfen, wie die Kosten den Parteien im Falle der Gegenstandslosigkeit eines erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen sind. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz verhielt es sich im Übrigen nicht so, dass die ggsnet das Aufschaltverfahren nicht hätte gegenstandslos werden lassen. Hätte sie das Programm der Beschwerdeführerin beispielsweise spätestens nach der vorsorglichen Anordnung der Aufschaltung durch die Vorinstanz freiwillig weiterverbreitet, allenfalls gestützt auf eine entsprechende zivilrechtliche Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin, wären im Aufschaltverfahren lediglich die Kosten für die Zwischenverfügung angefallen und jenes hätte (bereits früher) als gegenstandslos abgeschrieben werden können. 5. 5.1 Das VwVG enthält keine Bestimmung zu den Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Die gestützt auf das VwVG erlassene Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0; nachfolgend: VKEV) regelt primär das (verwaltungsinterne) Beschwerdeverfahren. Für das erstinstanzliche Verfahren verweist sie grundsätzlich auf das in der Sache anwendbare Bundesrecht und enthält diesbezüglich insbesondere keine Regelung zur Kostenverlegung (vgl. Art. 13 VKEV). Stattdessen verweist Art. 19 VKEV ergänzend auf die gestützt auf Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) erlassene Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. Septem­ber 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1), welche die Grundsätze festlegt, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt (Art. 1 Abs. 1 AllgGebV). Als Grundsatz sieht die AllgGebV eine Kostenauferlegung nach dem Verursacherprinzip vor (Art. 2 Abs. 1 AllgGebV). Die AllgGebV bildet jedoch für sich allein noch keine hinreichende Grundlage, um gestützt darauf eine Gebühr zu erheben (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 651). Für das vorliegende Verfahren regeln die gestützt auf Art. 100 RTVG erlassenen Art. 78 ff. RTVV die Erhebung von Verwaltungsgebühren. Art. 78 Abs. 1 RTVV sieht vor, dass sich die Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand bemisst, wobei gemäss Abs. 2 ein Stundenansatz von Fr. 210.- gilt. Art. 79 sieht im Zusammenhang mit Verfahren betreffend die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Konzession einen reduzierten Stundenansatz von Fr. 84.- vor. Im Übrigen verweist Art. 80 RTVV wiederum auf die AllgGebV. 5.2 Die AllgGebV ist insbesondere auf Verwaltungsverfahren ausgerichtet, in denen sich ein Gesuchsteller einerseits und die Verwaltungsstelle andererseits gegenüberstehen. Sieht eine gesetzliche Grundlage vor, dass die Verwaltung für ihren Aufwand entschädigt wird, soll sie dem Verursacherprinzip folgend beim Bezüger der Leistung eine Gebühr als Entgelt erheben können, selbst wenn dessen Gesuch nachgekommen wird und er nicht im Sinne des Unterliegerprinzips unterliegt. Die AllgGebV sieht dagegen keine Regelung zur Kostenauflage vor, wenn sich - wie vorliegend - in einem erstinstanzlichen Verfahren (neben der Behörde) zwei Parteien als Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin gegen­überstehen und die Verwaltung weder eine Leistung erbringt noch eine Parteistellung innehat, sondern ihr vielmehr die Funktion der entscheidenden Instanz zukommt, sie mithin über den zwischen den Parteien im Streit liegenden Anspruch zu befinden hat. Für ein solches Verfahren rechtfertigt es sich daher, ergänzend und sinngemäss die für das kontradiktorisch ausgestaltete Beschwerdeverfahren geltenden Bestimmungen heranzuziehen. Es ist ferner anerkannt, dass, soweit sachgerecht, auch zur Kostenverteilung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren das Unterliegerprinzip - bei welchem es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt - zur Anwendung gelangen kann, namentlich bei Verfahren, an denen wie bei Beschwerde- oder Klageverfahren zwei Parteien mit gegenläufigen Interessen beteiligt sind (BGE 132 II 47 E. 3.3; BVGE 2013/32 E. 9.4.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 653). 5.3 Wird ein erstinstanzliches Verfahren nicht materiell entschieden, sondern zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, ist es zwar nicht abwegig, die Verfahrenskosten den Parteien - entsprechend der früheren Praxis der Vorinstanz - nach mutmasslichem Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Dabei kann aber stets bloss auf eine Prognose abgestellt werden, hat die Beurteilung aus prozessökonomischen Gründen doch nur summarisch, ohne weiteres Beweisverfahren und materielle Präjudizierung zu erfolgen (BGE 128 II 247 E. 6.1 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 5A_772/2013 vom 16. Mai 2014 E. 4.3.1). Es ist daher sachgerecht, in solchen Fällen die in Art. 4b VKEV (vgl. auch die nahezu identische Regelung in Art. 5 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) explizit für gegenstandslose Verfahren vorgesehene Regelung ergänzend und sinngemäss heranzuziehen (vgl. auch Marcel Maillard, in: VwVG Praxiskommentar, 2009, Art. 63 N 17; Michael Beusch, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 63 Rz. 16), wonach die Verfahrenskosten jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Abs. 1). Auch dabei handelt es sich im Übrigen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um ein allgemeines prozessrechtliches Kriterium (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_772/2013 vom 16. Mai 2014 E. 4.3.1). Nur für den Fall, dass das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, sieht auch die VKEV subsidiär eine Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip vor (Abs. 2). Die Bestimmung, wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, die unmittelbar zur Abschreibung führt - namentlich die entscheidende Behörde über die Gegenstandslosigkeit in Kenntnis setzt -, ist unerheblich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-80/2013 vom 13. Januar 2014 E. 4.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.56). Im Falle eines Vergleichs zwischen den Parteien ist die Gegenstandslosigkeit nicht notwendigerweise von beiden Parteien zu gleichen Teilen verursacht worden. Es rechtfertigt sich vielmehr zur Beantwortung der Frage, wer die Gegen­standslosigkeit bewirkt hat, auf den in Relation zu den ursprünglichen Anträgen gesetzten Vergleichsinhalt abzustellen. Damit wird letztlich - indirekt - auch dem Unterliegerprinzip Rechnung getragen. Diese Ausführungen zur Erledigung zufolge Gegenstandslosigkeit gelten vorliegend auch für die Kosten der Zwischenverfügung vom 12. De­zember 2011, mit welcher die Vorinstanz zwar über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen entschieden, die Kosten jedoch zur Hauptsache geschlagen hat. 6. 6.1 Die Behörde stellt den Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien, von Amtes wegen fest (Art. 12 f. VwVG). Aus diesem sogenannten Untersuchungsgrundsatz folgt, dass sie die rechtsrelevanten Umstände abzuklären und die dazu allenfalls notwendigen Unterlagen zu beschaffen hat (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 456; Krauskopf/ Emmenegger, in: VwVG Praxiskommentar, 2009, Art. 12 N 21 f.). 6.2 Das vorinstanzliche Verfahren wurde im Herbst 2012 sistiert, da sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befanden, wie auch die Vorinstanz in ihren Schreiben vom 10. Oktober 2012 und 5. Dezember 2013 festhielt. Auf entsprechende Nachfrage an die Beschwerdeführerin, wie sich die Situation nun für sie präsentiere und ob die Vorinstanz das "Dossier abschliessen" könne, teilte ihr die Beschwerdeführerin am 24. De­zember 2013 mit: "Das [...] Aufschaltgesuch kann als gegen­standslos abgeschrieben werden." Weder aus diesem Schreiben noch aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, aus welchen Gründen sich das Verfahren als gegenstandslos erwies, namentlich ob eine vergleichsweise Einigung der Parteien zustande kam oder die Beschwerdeführerin von sich aus auf die Weiterführung des vorinstanzlichen Verfahrens verzichtete, was materiell einem Rückzug des Gesuchs gleichkäme. Aufgrund des vorangehenden Verfahrensverlaufs und angesichts der Tatsache, dass zwischen der ursprünglich für lediglich drei Monate beantragten Verfahrenssistierung und der Mitteilung der Beschwerdeführerin be­treffend Gegenstandslosigkeit rund 15 Monate verstrichen, war es indes naheliegend und musste die Vorinstanz zumindest in Betracht ziehen, dass die Parteien sich vergleichsweise geeinigt hatten, selbst wenn die Beschwerdeführerin dies nicht ausdrücklich festhielt und dem entsprechenden Schreiben keine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien beigelegt war. Auf einen einseitigen Rückzug des Gesuchs um Aufschaltung durch die Beschwerdeführerin deutete jedenfalls nichts hin, umso weniger als das Verfahren ja gerade wegen laufender Vergleichsgespräche sistiert wurde. 6.3 Unter diesen Umständen wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, sich bei den Parteien, namentlich bei der Beschwerdeführerin, vor Auferlegung der Kosten zu erkundigen, ob und gegebenenfalls welche Vereinbarung der Parteien der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zugrunde liegt. Dies umso mehr, als es bei einer vergleichsweisen Regelung einer Rechtsstreitigkeit mittels privatrechtlichem Vertrag nicht unüblich ist, darin auch eine Übereinkunft über die Aufteilung der Verfahrenskosten zu treffen, was ohne Weiteres zulässig ist. Bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung wären die Parteien zu deren Einreichung aufzufordern gewesen. Sodann wäre bei einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien gestützt auf diese zu ermitteln gewesen, welche Partei bzw. zu welchen Teilen die Parteien die Gegenstandslosigkeit des Aufschaltverfahrens zu verantworten haben (vgl. E. 5.3). Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin einseitig auf eine Weiterführung des Verfahrens verzichtet hätte, wäre zu prüfen gewesen, ob tatsächlich ein materieller Rückzug vorliegt, oder dieser aufgrund von Zugeständnissen der ggsnet erfolgte und diese damit faktisch die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mit bewirkt hat (infolge - allenfalls teilweiser - Anerkennung des Aufschaltgesuchs). 6.4 Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und damit gegen den in Art. 12 VwVG verankerten Untersuchungsgrundsatz verstossen hat. Die Beschwerde ist demnach im Ergebnis gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Klärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid über die Kostenverlegung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6601/2013 vom 1. Sep­tember 2014 E. 6).

7. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich schliesslich, auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, die Vorinstanz habe nicht ausreichend dargelegt, wie sich die Verfahrenskosten zusammensetzten, und damit ihre Begründungspflicht verletzt. 7.1 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 140 II 262 E. 6.2; 136 I 229 E. 5.2). Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7116/2013 vom 2. September 2014 E. 3.3.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.103 ff.). Bei Kostenentscheiden kommt der entscheidenden Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu und an die Begründungspflicht sind grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen. Sind bezüglich der Höhe eines Kostenbetrages alle tatbeständlichen und rechtlichen Berechnungsgrundlagen klar, kann nach der Rechtsprechung eine äusserst knappe Begründung genügen (Urteil des Bundesgerichts 5A_574/2009 vom 4. Dezem­ber 2009 E. 4.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6019/2010 vom 19. August 2011 E. 13.3 m.w.H.; Maillard, a.a.O., Art. 63 N 27). Entsprechendes hat aus Zweckmässigkeits- und Praktikabilitätsgründen für den Nachweis von angefallenem Aufwand zu gelten. Für die von der Kostenauflage betroffene Partei muss nachvollziehbar sein, wie sich die Kosten hinsichtlich der von der Behörde erbrachten Leistungen zusammensetzen und in welchem Umfang sie angefallen sind. Hingegen ist für eine sachgerechte Anfechtung des Kostenentscheides nicht erforderlich, dass im Einzelnen aufgezeigt wird, wann und von welcher Person sie konkret erbracht wurden. 7.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Ja­nuar 2014 dargelegt, wie sich die erstinstanzlichen Kosten zusammensetzen. Aus der tabellarischen Übersicht geht hervor, für welche Arbeiten wie viele Stunden aufgewendet wurden. Es ist der Beschwerdeführerin möglich nachzuvollziehen, weshalb und wofür Kosten angefallen sind, sowie den Kostenentscheid (auch) bezüglich des durch die Vorinstanz geltend gemachten Aufwands sachgerecht anzufechten. Selbst wenn damit lediglich eine summarische Begründung vorliegt und die Aufschlüsselung relativ pauschal vorgenommen wird, vermag die Kostenaufstellung der Vorinstanz den verhältnismässig geringen Anforderungen an die Begründungspflicht im Rahmen von Kostenentscheiden (noch) zu genügen. 8. 8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 210 E 7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4348/2012 vom 27. August 2014 E. 7.1 und A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 48.1). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Rückweisung aufgrund eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz erfolgt (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.43, insb. Fn. 129), weshalb der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ebenfalls keine Kosten sind der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 8.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt ohne nähere Begründung eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-. Die Vorinstanz bringt vor, eine solche stehe der Beschwerdeführerin nicht zu, da sie sich von einem Mitglied der Geschäftsleitung vertreten lasse, welches somit in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stehe. Dieser Darstellung widerspricht die Beschwerdeführerin; sie habe keine Angestellten. Aus dem Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass es sich bei ihrem Vertreter um den (einzigen) Verwaltungsrat handelt. 8.2.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Bei verhältnismässig geringen Kosten kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE). Keine Entschädigung ist für nicht berufsmässige Vertreter geschuldet oder wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE; vgl. ferner Moser/Beusch/Kneu­bühler, a.a.O., Rz. 4.77). 8.2.3 Vorliegend gibt es keine Anzeichen und es wird auch nicht geltend gemacht, dass es sich beim Vertreter der Beschwerdeführerin um einen berufsmässigen Vertreter handelt. Vielmehr ist naheliegenderweise davon auszugehen, dass er sie in seiner Funktion als (einzelzeichnungsberechtigter) Verwaltungsrat vertritt. Eine Entschädigung für die Vertretung ist daher nicht geschuldet. Angesichts des mutmasslich geringfügigen Aufwands für weitere (notwendige) Auslagen (vgl. dazu Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE) rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten (vgl. auch Art. 13 VGKE), zumal die Beschwerdeführerin weitere Auslagen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VGKE weder geltend macht noch begründet. Daher kann offen bleiben, ob der Vertreter der Beschwerdeführerin in einem (allenfalls faktischen) Arbeitsverhältnis zu dieser steht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Klärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 381.2/1000326369; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: