Landwirtschaft (Übriges)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. März 2016 wird aufgehoben und die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 7'000.- zu Lasten der Zweitinstanz (Gemeinsamen Rekursstelle bio.inspecta AG / Bio Test Agro AG) festgesetzt.
- Die Zweitinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tage ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.- auszurichten.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführerin wird im vorliegenden Verfahren zu Lasten der Vorinstanz (des Bundesamts für Landwirtschaft BLW) eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- zugesprochen, die innert 30 Tage ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszurichten ist.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;Beilage: Rückerstattungsformular); - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde); - die Zweitinstanz (Gerichtsurkunde); - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Julia Haas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 13. April 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2170/2016 Urteil vom 11. April 2017 Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Julia Haas. Parteien X._______, vertreten durch Dr. Lorenz Strebel, Rechtsanwalt und Notar, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Sektion Recht und Verfahren, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz, Gemeinsame Rekursstelle bio.inspecta AG / Bio Test Agro AG, Ackerstrasse, Postfach, 5070 Frick, Zweitinstanz, Bio Test Agro AG, Schwand 2, 3110 Münsingen, Erstinstanz. Gegenstand Parteientschädigung vorinstanzliches Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Bio Test Agro AG (nachfolgend: Erstinstanz) X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Entscheid vom 17. September 2015, gestützt auf ihre Inspektion vom 2. Juni 2015, das im Jahr 2014 ausgestellte Bio-Zertifikat wegen Nicht-Einhaltung der Anforderungen zur biologischen Bewirtschaftung aberkannte; dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 12. Oktober 2015 bei der Gemeinsamen Rekursstelle bio.inspecta AG / Bio Test Agro AG (nachfolgend: Zweitinstanz) Rekurs einreichte; dass die Zweitinstanz den Rekurs mit Entscheid vom 25. November 2015 abwies, wobei der Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthielt; dass die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend: Vorinstanz) einreichte und beantragte, die Entscheide der Zweit- und Erstinstanz vom 25. November und 17. September 2015 seien aufzuheben; dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2016 den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit gab, sich zu ihrer, von der Beschwerdeführerin behaupteten Zuständigkeit als Beschwerdeinstanz gegenüber Entscheiden der Zweitinstanz zu äussern; dass die Zweit- und Erstinstanz in ihrer innert erstreckter Frist eingereichten gemeinsamen Stellungnahme vom 25. Januar 2016 die Zuständigkeit der Vorinstanz verneinten; dass die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2016 bei der Vorinstanz unaufgefordert eine Stellungnahme und Noveneingabe einreichte und im Sinne eines echten Novums einen Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales (DGS) datiert vom 11. Februar 2016 ins Recht legte, mit welchem die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Entscheid des Amts für Verbraucherschutz (Kantonaler Veterinärdienst) vom 9. März 2015 betreffend Tierschutz teilweise gutgeheissen wurde; dass die Vorinstanz die Zweit- und Erstinstanz daraufhin mit Verfügung vom 23. Februar 2016 zu einer allfälligen Stellungnahme zu der Eingabe der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Zuständigkeitsfrage aufforderte; dass die Zweitinstanz mit Schreiben vom 8. März 2016 den Rekursentscheid vom 25. November 2015 aus "prozessökonomischen Gründen" in Wiedererwägung gezogen, die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutgeheissen, den Entscheid der Erstinstanz aufgehoben und Letztere zu einer Neuentscheidung angewiesen hat; dass die Erstinstanz am 10. März 2016 - weiterhin gestützt auf ihre Inspektion vom 2. Juni 2015 - einen neuen Zertifizierungsentscheid (Rezertifizierungsentscheid) fällte und der Beschwerdeführerin ein BIO TEST AGRO (BTA)-Zertifikat mit der Nummer (...) ausstellte, welches u.a. die Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 30a Abs. 1 der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel vom 22. September 1997 (Bio-Verordnung, SR 910.18) zertifiziert; dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. März 2016 das Beschwerdeverfahren infolge Wiedererwägung als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (Dispositiv-Ziff. 2); dass die Vorinstanz in ihrem Abschreibungsentscheid erwog, dass die Zweitinstanz mit ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 25. November 2015 die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt habe, weshalb unter Berücksichtigung von Art. 4b Abs. 1 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0; nachfolgend: VKEV) und Art. 63 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien (Dispositiv-Ziff. 3); dass die Vorinstanz in ihrer Abschreibungsverfügung sodann auf die Festsetzung einer Parteientschädigung verzichtete (Dispositiv-Ziff. 4) und diesbezüglich einzig erwog, dass sie bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nach Art. 8 Abs. 7 VKEV eine Entschädigung hätte festsetzen können; dass die Beschwerdeführerin am 8. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte und beantragt, es sei Ziff. 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. März 2016 aufzuheben und der Beschwerdeführerin zulasten der Zweitinstanz, eventualiter der Erstinstanz, eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 13'050.- zuzusprechen, eventualiter sei Ziff. 4 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Festlegung der Parteientschädigung an die Zweitinstanz zurückzuweisen; dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Parteientschädigung u.a. damit begründet, dass die Behörde der ganz oder teilweise obsiegenden Partei gemäss Rechtsprechung von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen müsse; dass die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vor der Vorinstanz durch den von der Zweitinstanz getroffenen, inhaltlich einer Anerkennung der Beschwerde gleichkommenden Wiedererwägungsentscheid verursacht worden sei, womit die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren als obsiegend zu betrachten und ihr eine Parteientschädigung auszurichten sei; dass die Zweit- und Erstinstanz mit Stellungnahmen vom 9. und vom 12. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragen, wobei sie zur Begründung ausführen, dass es sich bei der Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens lediglich um eine fakultative Vorschrift handle; dass sie des Weiteren ausführen, dass bei einer allfällig anderen Schlussfolgerung im weiteren Verfahren zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten und der Führung ihres Betriebs die Aberkennung als Bio-Betrieb notwendig gemacht habe und dass sehr gute Gründe für die Aberkennung bestanden hätten; dass die Vorinstanz sich mit Stellungnahme vom 18. Mai 2016 den Stellungnahmen der Zweit- und Erstinstanz anschliesst und ausführt, dass der auf die Begründung der Zuständigkeit bezogene Aufwand der Beschwerdeführerin sich in engen Grenzen gehalten habe; dass die Vorinstanz sodann festhält, dass das Verfahren zu jenem Zeitpunkt in einem noch sehr frühen Stadium gewesen und die Frage ihrer (eigenen) Zuständigkeit in diesem Verfahren noch gar nicht geklärt gewesen sei, weshalb die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe in diesem Verfahren vollständig obsiegt und daher Anspruch auf Parteientschädigung, nicht zutreffe; dass sich die Vorinstanz - auch auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin - in ihrer Eingabe vom 14. Dezember 2016 nicht eingehender zu ihrer Zuständigkeit mit Bezug auf die vorliegende Streitsache äussert, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2015 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass der Abschreibungsentscheid der Vorinstanz vom 14. März 2016 betreffend Parteientschädigung eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG darstellt und dass keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig ist (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG); dass die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat, weshalb sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 VwVG); dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50, Art. 52 und Art. 11 VwVG) und der verlangte Kostenvorschuss geleistet wurde (Art. 21 Abs. 3 VwVG), weshalb auf das Rechtsmittel grundsätzlich einzutreten ist; dass die Zuständigkeit vom Bundesverwaltungsgericht wie zuvor von den Verwaltungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Flückiger Thomas, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 Rn. 22); dass die Vorinstanz die Klärung der eigenen Zuständigkeit nicht leichthin durch einen Abschreibungsentscheid vermeiden kann, zumindest dann nicht, wenn sie den Verzicht auf die Festsetzung einer Parteientschädigung damit begründet, dass die Frage ihrer eigenen Zuständigkeit noch gar nicht geklärt gewesen sei und seitens der Beschwerdeführerin daher auf jeden Fall mit Bezug auf eine allfällige Parteientschädigung (vgl. hierzu weiter unten) weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung besteht; dass sich vorliegend vorab die Frage stellt, ob die vorliegende Streitsache, d.h. der (ursprünglich) aberkennende Zertifizierungsentscheid, materiellrechtlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt oder ob die Streitsache - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - der Verwaltungsgerichtsbarkeit untersteht; dass diese Frage bisher - soweit ersichtlich - mit Bezug auf die Bio-Zertifizierung noch nicht entschieden wurde; dass das Bundesgericht jedoch in einem Entscheid betreffend die Beziehungen zwischen der Interkantonalen Zertifizierungsstelle (OIC) und den von ihr kontrollierten Produzenten von «Gruyère AOC» festgestellt hat, dass die Zertifizierung als Voraussetzung für das Inverkehrbringen eines Produkts als dem öffentlichen Recht zugehörig betrachtet werden muss, wenn sich diese Pflicht auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützt (BGE 138 II 134 E. 4.5 ff.); dass es sich auch im vorliegenden Fall bei der Erstinstanz unbestrittenermassen um eine für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1961 akkreditierte Zertifizierungsstelle handelt, welche die der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen auf die Einhaltung der Vorschriften der Bio-Verordnung überprüft (Art. 30 BioV); dass nach Art. 2 Abs. 1 Bio-Verordnung Erzeugnisse nach Art. 1 der Verordnung als biologische Produkte gekennzeichnet werden dürfen, wenn sie nach dieser Verordnung produziert oder eingeführt sowie aufbereitet und vermarktet werden und dass die Kennzeichnung nach Art. 2 Abs. 5 Bio-Verordnung nur verwendet werden darf, wenn die Einhaltung der Anforderungen bei der Produktion, der Aufbereitung, der Einfuhr, der Ausfuhr, der Lagerung und der Vermarktung der Erzeugnisse zertifiziert wurden; dass es sich bei Art. 2 Abs. 5 Bio-Verordnung um eine öffentlich-rechtliche Norm handelt, weshalb das Rechtsverhältnis zwischen der Erstinstanz und der Beschwerdeführerin - entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - dem öffentlichen Recht untersteht (vgl. BGE 138 II 134 E. 4.6); dass sich ferner die Frage nach der (verwaltungsorganisationsrechtlichen) Einordnung der Erstinstanz als Zertifizierungsstelle und damit insbesondere nach einer gültigen Delegationsnorm stellt, auf deren Grundlage die Erstinstanz Verwaltungsverfügungen erlassen könnte (vgl. BGer, 25. November 2011, 2C_11/2010, E. 3 [publiziert als BGE 138 II 134]); dass das Bundesgericht in dem soeben zitierten Entscheid mit Bezug auf die Frage nach einer gültigen Delegationsnorm festgestellt hat, dass Art. 180 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) eine formell gesetzliche Grundlage darstellt, die dem Bund im Allgemeinen die Befugnis erteilt, den Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes einer verwaltungsexternen Organisation zu übertragen, und dass die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Organisationen, die ausserhalb der Verwaltung stehen, implizit mit der zu ihrer Erfüllung notwendigen Verfügungsbefugnis verbunden sein kann, sofern diese nicht spezialgesetzlich wegbedungen wird und ihre Ausübung unbedingt erforderlich ist, damit die betreffende Organisation die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann (BGE 138 II 134 E. 5); dass die Erstinstanz somit unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als eine verwaltungsexterne Organisation i.S.v. Art. 180 LwG zu betrachten ist, die beauftragt ist, eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen, und die befugt ist, gegen die ihrer Kontrolle unterstellten Beschwerdeführerin Verwaltungsverfügungen zu erlassen, gegen die gemäss Art. 166 Abs. 1 LwG bei der Vorinstanz Beschwerde erhoben werden kann (Art. 31 ff. Bio-Verordnung, wonach die Vorinstanz die Verordnung nach der Landwirtschaftsgesetzgebung vollzieht und die Zertifizierungsstellen überwacht; vgl. BGE 138 II 134 E. 5 ff.); dass die Bejahung einer Verfügungsbefugnis der Zertifizierungsstelle weitere verfahrensrechtliche Fragen - insbesondere auch im Hinblick auf die Zulässigkeit des internen Rekursverfahrens - aufwirft (vgl. Lucie vonBüren, Akkreditierte Zertifizierung im gesetzlich geregelten Bereich: Systeme, Einordnung und Rechtsschutz, Bern 2013, S. 309 ff.), auf welche angesichts der untergeordneten Bedeutung der vorliegenden Streitsache und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozessökonomie jedoch nicht weiter einzugehen ist; dass zusammenfassend die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu bejahen ist; dass die Vorinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG); dass sie auch eine Entschädigung festsetzen kann, wenn das Verfahren gegenstandslos wird, weil der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückzieht oder weil die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nach Art. 58 Abs. 1 VwVG zugunsten des Beschwerdeführers in Wiedererwägung gezogen oder sich in anderer Weise mit dem Beschwerdeführer verglichen hat (Art. 8 Abs. 7 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [SR 172.041.0; nachfolgend: VKEV]; vgl. BGer, 31.10.2003, 1A.117/2003, E. 6.3); dass Art. 64 VwVG nach der Rechtsprechung - entgegen dem Wortlaut - einen eigentlichen Anspruch der als im Sinne von Abs. 1 vollständig oder teilweise obsiegenden Partei auf Parteientschädigung begründet und es somit nicht im freien Ermessen der Beschwerdeinstanz liegt, ob sie eine Entschädigung zusprechen will oder nicht (vgl. BGE 120 V 214 E. 4b; BGE 98 Ib 506 E. 1; BVGer, 27.3.2012, A-4556/2011, E. 2.1; Entscheid des Bundesrates vom 24. März 2004, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.87 E. 4; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rn. 4.65); dass dieser Anspruch entgegen dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 7 VKEV auch bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens besteht (vgl. Entscheid des Bundesrates vom 24. März 2004, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.87 E. 4); dass die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, nach materiellen Kriterien erfolgt und damit unerheblich ist, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung veranlasst (vgl. BGer, 4.5.2010, 8C_60/2010, E. 4.2.1 ; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rn. 4.55 f.); dass eine Vorinstanz bei Wiedererwägung ihres Entscheids nur dann als unterliegend gilt, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat (etwa weil sie erkennt, dass dieser von Beginn weg fehlerhaft war), und nicht für den Fall, dass sie dies tut, weil der Umstand, der Anlass zum Einschreiten gegeben hat, durch die Gegenpartei beseitigt worden ist (vgl. BGer, 4.5.2010, 8C_60/2010, E. 4.2.1; BVGer, 9.10.2014, A-2744/2014, E. 5.3; BVGer, 26.9.2011, A-1344/2011, E. 1.6.2); dass die Gegenstandslosigkeit vorliegend formell aufgrund des Wiedererwägungsentscheids der Zweitinstanz vom 8. März 2016 eintrat; dass der Wiedererwägungsentscheid zur Begründung zwar einzig "prozessökonomische Gründe" anführte, damit materiell indes die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutgeheissen und der Entscheid der Erstinstanz aufgehoben wurden; dass die Erstinstanz infolge des Wiedererwägungsentscheids am 10. März 2016 einen neuen Zertifizierungsentscheid fällte und der Beschwerdeführerin ein BTA-Zertifikat ausstellte, wobei dieser neue Zertifizierungsentscheid keine der im Aberkennungsentscheid vom 17. September 2015 noch enthaltenen Sanktionspunkte mehr enthält, obwohl sich auch der neue Zertifizierungsentscheid vom 10. März 2016 auf die (bereits dem damals ablehnenden Zertifizierungsentscheid vom 17. September 2015 zugrunde liegende) Inspektion vom 2. Juni 2015 stützt; dass demnach davon ausgegangen werden muss, dass die Zweitinstanz ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat, weil sie erkannte, dass dieser von Beginn weg fehlerhaft war; dass die Erst- und Zweitinstanz sich vor dem Hintergrund des Ausgeführten widersprüchlich verhalten, wenn sie in ihren Stellungnahmen vom 9. und 12. Mai 2016 gleichfalls weiterhin daran festhalten, dass sehr gute Gründe für die Aberkennung vom 17. September 2015 bestanden hätten und die Einhaltung der Zertifizierungsvoraussetzungen durch die Beschwerdeführerin weiterhin in Frage stellen, obwohl sie deren Einhaltung mit dem neuen Entscheid vom 10. März 2016 doch gerade zertifiziert haben; dass schliesslich auch die Vorinstanz in ihrem Abschreibungsentscheid vom 14. März 2016 erwog, dass die Zweitinstanz die Gegenstandslosigkeit bewirkte habe, weshalb der Beschwerdeführerin in der Folge auch keine Verfahrenskosten auferlegt wurden; dass im Übrigen die Beschwerdeführerin den (Beschwerde-)Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales (DGS), datiert vom 11. Februar 2016, welcher vorliegend wohl zum Wiedererwägungsentscheid der Zweitinstanz geführt hat, mit Noveneingabe vom 19. Februar 2016 unverzüglich ins Recht gelegt hat, weshalb ihr auch diesbezüglich nichts anzulasten ist, was den Verzicht auf die Zusprechung einer Parteientschädigung - und damit auch den Verzicht auf die Klärung der eigenen Zuständigkeit - allenfalls rechtfertigen könnte; dass der Eintritt der Gegenstandslosigkeit im vorinstanzlichen Verfahren vorliegend als durch die Zweitinstanz verursacht gilt und die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei daher - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - auch im vorinstanzlichen Verfahren einen Anspruch auf Parteientschädigung hat; dass eine Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und in Art. 8 Abs. 5 VKEV einzig - aber immerhin - für "notwendige" und "verhältnismässig hohe Kosten" gewährt wird; dass unnötige Kosten nicht zu ersetzen sind und dass die urteilende Instanz diesbezüglich über einen erheblichen Beurteilungsspielraum verfügt (vgl. BGer, 9C_108/2010, 15.6.2010,E. 7.2 m.w.H.); dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zusammen mit der Beschwerde vom 8. April 2016 eine Kostennote inkl. Bemühungsblatt für das vorinstanzliche Verfahren eingereicht hat und darin für das Verfahren vor der Vorinstanz einen Aufwand von 43.9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 270.-, d.h. insgesamt Fr. 13'050.- (inkl. MwSt.) geltend macht; dass sich das Verfahren vor der Vorinstanz bis zum Wiedererwägungsentscheid der Zweitinstanz tatsächlich in einem noch relativ frühen Stadium befand und dass es bis zu diesem Zeitpunkt (vorab) hauptsächlich um die Frage der Zuständigkeit der Vorinstanz ging, womit der bis dahin notwendige Aufwand beschränkt war; dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von insgesamt Fr. 13'050.- im Hinblick hierauf in keinem Verhältnis zum Umfang und der Dauer des Verfahrens vor der Vorinstanz steht, wobei anzumerken ist, dass "ausuferndes Prozessieren" weder im Interesse des Justizwesens allgemein noch im Interesse des Portemonnaies der Beschwerdeführerin ist; dass vorliegend unter Berücksichtigung des zum Wiedererwägungszeitpunkt noch beschränkten Umfangs und der bis dahin auch erst kurzen Dauer des Verfahrens einzig ein zeitlicher Aufwand von 24 Stunden berechtigt erscheint, womit sich unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 270.- eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.- ergibt, wobei darin der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 8 Abs. 2 VKEV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE enthalten ist; dass die Parteientschädigung der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt wird, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG); dass vorliegend die Zweitinstanz die Gegenstandslosigkeit formell sowie materiell verursacht hat, weshalb sie als unterliegende Partei gilt und ihr die Parteientschädigung aufzuerlegen ist; dass demnach - in teilweiser Gutheissung der Beschwerde - Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 7'000.- zu Lasten der Zweitinstanz (der Gemeinsamen Rekursstelle bio.inspecta AG / Bio Test Agro AG) zuzusprechen ist; dass die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG); dass die Beschwerdeführerin vorliegend zumindest in der Hauptsache - wenn auch nicht vom Umfang der Parteientschädigung her - obsiegt, weshalb es gerechtfertigt erscheint, vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen; dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE [SR173.320.2]); dass die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 Abs. 1 VGKE) und dass die Parteientschädigung grundsätzlich anhand der eingereichten Kostennote festzusetzen ist (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE), wobei das Bundesverwaltungsgericht die eingereichte Kostennote in pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung reduziert, wenn es zum Ergebnis kommt, dass die Kostennote zu reduzieren ist (vgl. BVGer, 25.1.2012, A-3762/2010, E. 21); dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren von insgesamt Fr. 6'065.- ebenfalls in keinem Verhältnis zum Umfang und der Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht steht und daher pauschal auf Fr. 3'000.- zu reduzieren und der Vorinstanz aufzuerlegen ist, wobei darin wiederum der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE enthalten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. März 2016 wird aufgehoben und die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 7'000.- zu Lasten der Zweitinstanz (Gemeinsamen Rekursstelle bio.inspecta AG / Bio Test Agro AG) festgesetzt.
2. Die Zweitinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tage ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.- auszurichten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
4. Der Beschwerdeführerin wird im vorliegenden Verfahren zu Lasten der Vorinstanz (des Bundesamts für Landwirtschaft BLW) eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- zugesprochen, die innert 30 Tage ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszurichten ist.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;Beilage: Rückerstattungsformular);
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
- die Zweitinstanz (Gerichtsurkunde);
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Julia Haas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 13. April 2017