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E-2854/2024

E-2854/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 Dezember 2014 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen) und somit der Ent- scheid über den verfahrensrechtlichen Antrag im Fliesstext ohnehin keine Verfahrensverletzung darstellen kann, dass nach dem Gesagten diese Vorgehensweise des SEM nicht zu be- mängeln ist, dass sich aufgrund der weiteren Ausführungen zum Kassationsbegehren ergibt, dass die Beschwerdeführerinnen damit nicht Verletzung formellen Rechts rügen, sondern vielmehr mit der materiellen Würdigung nicht ein- verstanden sind, dass nach dem Gesagten die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Ge- hör nicht verletzt, den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt sowie

E-2854/2024 Seite 9 alle rechtserheblichen Beweismittel gewürdigt hat und das Kassationsbe- gehren folglich abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die von den Beschwerdeführerinnen geschilderten Flucht- gründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefoch- tene Verfügung Ziff. II), dass die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde insbesondere betref- fend Reflexverfolgung vorbringen, der ältere Bruder der Beschwerdeführe- rin 1 sei heute noch politisch aktiv und kandidiere für die DEM für das (…) (vgl. Beschwerde Ziffer 5), dass über Jahrzehnte immer wieder Geschwister der Beschwerdeführe- rin 1 in die Schweiz gekommen und praktisch alle als Flüchtlinge anerkannt worden seien – zuletzt ihr Bruder K._______ im Jahr 201(…) (vgl. Be- schwerde Ziffer 31), dass die Vorinstanz zu Unrecht insbesondere den familiären (politisch-reli- giösen) Hintergrund und damit eine Anschluss- beziehungsweise Re- flexverfolgung nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde Ziffer 55), dass diese Ausführungen erstaunen, zumal die Beschwerdeführerin 1 an- lässlich ihrer Anhörung zu ihren Verwandten lediglich angab, die Afads seien sehr wütend auf sie (die Familie [Familienname der Beschwerdefüh- rerinnen] aus C._______) gewesen, sie hätten ihnen – den Beschwerde- führerinnen – nicht nur nicht geholfen, sondern sie auch stören wollen, fer- ner hätten sie mit ihnen Auseinandersetzungen gehabt (vgl. SEM-act. 42/16 F66), dass zudem ihr älterer Bruder L._______ für das (…) kandidiert, jedoch die Wahl nicht gewonnen habe, aber trotzdem bei der DEM in einer Führungs- position und politisch sehr aktiv sei (vgl. SEM-act. 42/16 F67),

E-2854/2024 Seite 10 dass sie auf die Frage ihrer Rechtsvertretung, ob sie erklären könne, wa- rum der Name [Familienname der Beschwerdeführerinnen] aus C._______ bei den Afad so bekannt sei, ausführte, «Weil wir unseren Preis bezahlt haben, in dem mein Bruder Märtyrer wurde, ein anderer Bruder von mir ist Mitglied der Partei, ein Neffe von mir, M._______, ist gerade in Untersu- chungshaft. Wir sind schon politisch unterwegs. Ich persönlich bin kein Mit- glied einer Partei, aber meine Familie ist politisch unterwegs.» (vgl. SEM- act. 42/16 F128), dass sie weder je mit Drittpersonen Probleme gehabt habe noch jemals in Haft oder vor Gericht gewesen sei, und nur selten Probleme mit den Be- hörden gehabt habe (vgl. SEM-act. 42/16 F120 ff.), dass sie zudem nicht vorbrachte, ihr Bruder L._______ habe Behelligun- gen aufgrund seines damaligen Wahlkampfes respektive in seiner gegen- wärtigen Führungsposition bei der DEM beziehungsweise aufgrund seiner politischen Aktivitäten zu gewärtigen, dass aufgrund dieser Ausführungen nicht darauf geschlossen werden kann, die Intensität der vorgebrachten Reflexverfolgung aufgrund der Tä- tigkeiten ihrer Verwandten erreiche das von der Rechtsprechung gefor- derte Mass, dass die Ausführungen in der Eingabe vom 24. Mai 2024 respektive die nachgereichten Beweismittel – mangels erkennbaren Zusammenhangs mit der Ausreise der Beschwerdeführerinnen – daran nichts zu ändern vermö- gen, dass insbesondere aus den nachgereichten Beweismitteln aus den Jahren 2000/2001/2004 (nachgereichte Beweismittel 1 bis 4) schon aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit (über 20 Jahre) kein Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführerinnen respektive eine Reflexverfolgung dargelegt beziehungsweise glaubhaft gemacht werden kann, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der An- hörung auch nicht ergibt, dass und inwiefern sie bis zu ihrer Ausreise we- gen ihres zuletzt in die Schweiz eingereisten Bruders Reflexverfolgung er- lebt hätte oder eine solche befürchten würde, dass auf die weiteren Vorbringen in der Eingabe vom 24. Mai 2024 im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG nicht weiter eingegangen werden muss, da die Eingabe verspätet eingereicht wurde und die Beschwerdeführerinnen

E-2854/2024 Seite 11 darin nicht darzulegen vermochten respektive sich aus der Begründung nicht ergibt, weshalb die darin gemachten Vorbringen «ausschlaggebend» im Sinne der genannten Rechtsnorm sein sollen, dass die Beschwerdeführerin 1 ferner den Märtyrertod ihres anderen Bru- ders im Jahre (…) respektive (…) nicht mit ihrer Ausreise in Verbindung gebracht hat, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls keine flüchtlingsrechtli- che Relevanz entfacht, dass die Beschwerdeführerinnen zur Asylrelevanz unter anderem Internet- berichte, ein Foto einer Wahlbeobachterkarte der Beschwerdeführerin 1, eine Bestätigung der N._______ in O._______ («Sie hat immer an allen Veranstaltungen, sowie Kundgebungen Demonstrationen aktiv teilgenom- men.»), ein Schreiben des alevitischen Kulturvereins D._______ sowie ein Wikipedia-Eintrag betreffend Erdbeben in der Türkei und Syrien einreich- ten, dass diese Beweismittel – und die entsprechenden Erläuterungen in der Beschwerde – aber zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft nicht taug- lich sind, zumal die Internetberichte respektive der Wikipedia-Eintrag kei- nen Bezug zu den Beschwerdeführerinnen aufweisen, das Foto (Beilage 6 zur Beschwerde) unter anderem nicht datiert ist, und die die Beschwerde- führerinnen unterstützenden Schreiben offensichtlich als Gefälligkeits- schreiben zu qualifizieren sind, dass im Weiteren auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführerinnen nicht gelingt, diesen Argumenten stich- haltiges entgegenzusetzen, dass die am 24. Mai 2024 nachgereichten Beweismittel ebenfalls nicht ge- eignet sind, die vorinstanzlichen Ausführungen zu entkräften, dass die Beschwerdeführerinnen somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen vermögen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass der Vollzug der Wegweisung ebenfalls zulässig, zumutbar und mög- lich ist, und – insbesondere zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – auf Ziffer III der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen dazu mehrheitlich ihre vorinstanzlichen Vorbringen wiederholen und nichts Neues geltend machen,

E-2854/2024 Seite 12 dass das Gericht insbesondere von der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs ausgeht, zumal die Beschwerdeführerin 1 über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt und auf Ersparnisse zurückgreifen kann (vgl. SEM-act. 42/16 F18 ff. und F47), dass auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen und das Kindeswohl betreffend Beschwerdeführerin 2 einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, und diesbezüglich ebenfalls auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass ferner den Ausführungen der Vorinstanz betreffend innerstaatliche Aufenthaltsalternative gefolgt wird, und es den Beschwerdeführerinnen nicht gelingt, dem etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen zwar an der Anhörung angegeben ha- ben, ihre Reisepässe seien ihnen von den Schleppern abgenommen wor- den (vgl. SEM-act. 42/16 F59) respektive sie hätten die Reisepässe ent- sorgt (vgl. SEM-act. 40/7 F30), es aber insbesondere ihnen obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh- rerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist.

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E-2854/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2854/2024 Urteil vom 29. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 1, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2, beide Türkei, beide vertreten durch Nadja Zink, Rechtsanwältin, Advokaturbüro Kernstrasse, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. April 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen am 20. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und die Beschwerdeführerin 1 am 3. Januar 2024 im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) angehört wurde (vgl. Akten der Vorinstanz 1304470-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2 und 15/10), dass am 11. Januar 2024 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO [Dublin-Gespräch]) mit der Beschwerdeführerin 1 stattfand (vgl. SEM-act. 18/3), dass die kroatischen Behörden am 16. Februar 2024 das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 2. Februar 2024 ablehnten, und das Remonstrationsersuchen vom 7. März 2024 nicht beantworteten (vgl. SEM-act. 25/5, 28/1 und 30/2), dass die Vorinstanz am 22. März 2024 das Dublin-Verfahren beendete (vgl. SEM-act. 36/1), dass die Beschwerdeführerinnen am 16. April 2024 nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurden (vgl. SEM-act. 40/7 und 42/16), dass die Beschwerdeführerin 1 dabei im Wesentlichen ausführte, sie sei türkische Staatsbürgerin kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, im Dorf C._______ in D._______ aufgewachsen und habe nach der Primarschule als Bäuerin (...) gearbeitet sowie auf die Kinder ihrer Nachbarin aufgepasst, dass ihr Ehemann im Jahr (...) bei einem Unfall ums Leben gekommen sei, sie daraufhin nach D._______ gezogen sei und ihre beiden Kinder aufgezogen habe, dass ihre Familie politisch sei, dass ein Bruder im Jahr (...) oder (...) in die Berge gegangen und Märtyrer geworden sei, ein weiterer Bruder bei der Partei sei und ein Neffe sich zurzeit in Untersuchungshaft befinde, dass sie zwar keiner Partei angehöre, aber an Veranstaltungen Flyer für die DEM (Halklarin E itlik ve Demokrasi Partisi; Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker) verteilt habe, dass sie und ihre Tochter beim Erdbeben zuhause gewesen seien, das Gebäude nur mit Hilfe der Nachbarin hätten verlassen können, im Auto hätten übernachten müssen und während drei Tagen ohne Essen und Trinken gewesen seien, dass sie ins Dorf zurückgegangen seien, wo sie gemeinsam mit Verwandten ihre Schwägerin und deren 21-jähriges Kind tot geborgen hätten, und der Staat ihnen nicht geholfen habe, weil sie kurdische Aleviten seien, dass die von der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) geschickten Hilfsmaterialien vom türkischen Staat beschlagnahmt worden seien, dass drei Tage nach der Bergung der Leichen Abgeordnete der HDP gekommen seien, um ihr Mitgefühl auszudrücken, danach Soldaten das Haus aufgesucht und sie eingeschüchtert hätten, und es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihrem Bruder und den Soldaten gekommen sei, dass sie einen Vertreter der Katastrophenschutzbehörde (AFAD), welcher ihr Haus habe inspizieren wollen, beschimpft habe, da er ihr mitgeteilt habe, man werde ihr nicht helfen da sie kurdische Alevitin sei, da sie zudem den Ministerpräsidenten beleidigt habe, dass sie anschliessend ins Dorf zurückgekehrt seien, wo sie Freiwilligenarbeit geleistet hätten, und in D._______ nicht hätten bleiben können, da Menschen missbraucht und vergewaltigt worden seien, dass eine Woche nach der Auseinandersetzung Soldaten ins Dorf gekommen seien und beim älteren Bruder nach ihr gefragt hätten, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt aber bei ihrer Schwester in E._______ aufgehalten habe und ihr Bruder ihr dies telefonisch mitgeteilt habe, dass ihr Bruder ihr zur Ausreise geraten habe, sie Angst vor einer Festnahme gehabt und beschlossen habe, die Türkei zu verlassen, dass es zwar in E._______ zu keinen Vorfällen mehr gekommen sei, weitere Ermittlungen gegen sie aufgrund der Auseinandersetzung aber möglicherweise durchgeführt würden, und Soldaten immer wieder - respektive zwei Mal - zu ihrem Bruder gegangen und nach ihr gefragt hätten, dass die Beschwerdeführerin 2 im Wesentlichen ausführte, sie habe in D._______ Angst davor gehabt, alleine rauszugehen, da es von Vergewaltigern gewimmelt habe, dass sie in der Schule religiös unterdrückt worden sei, weil sie den Religionsunterricht habe besuchen müssen, dass sie den Mitschülern mitgeteilt habe, sie sei Kurdin, und diese sie dann aufgefordert hätten, das Land zu verlassen, dass sie aufgrund der Schwierigkeiten ihrer Mutter die Türkei verlassen und nach dem Erdbeben keine Unterkunft mehr gehabt habe, dass im vorinstanzlichen Verfahren eine Vielzahl von Dokumenten eingereicht wurden (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer I/4,5,8), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. April 2024 (eröffnet am 29. April 2024) feststellte, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete, und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. SEM-act. 48/16 ff.), dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, aus der geltend gemachten mangelhaften staatlichen Hilfe sowie den schwierigen Lebensbedingungen und der unsicheren Sicherheitslage im Nachgang an das Erdbeben vom 6. Februar 2023 könne keine gezielt gegen die Beschwerdeführerinnen gerichtete Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG abgeleitet werden, dass die geltend gemachte Auseinandersetzung mit dem Vertreter der AFAD sowie die Erkundigungen der Soldaten im Dorf nach der Beschwerdeführerin 1 während ihrer Abwesenheit nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität erreichten, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten möglichen Ermittlung gegen sie um eine reine Hypothese handle, sich in den Akten keine diesbezüglichen Hinweise finden liessen und es dahingehend an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz fehle, dass die Beschwerdeführerin 1 sich bei ihrem Sohn nach einem eDevlet- und UYAP-Zugang erkundigt habe und dieser den Zugang habe herstellen können, dass daraus ein Strafverfahren ersichtlich gewesen sei, die Beschwerdeführerin 1 aber keinerlei Kenntnis darüber gehabt habe, obwohl das Verfahren bereits im Jahr (...) eröffnet worden sei, dass die diesbezüglich eingereichten Beweismittel keinen Beweiswert aufwiesen und die Asylrelevanz des Vorbringens nicht habe dargelegt werden können, dass die geltend gemachten Diskriminierungen, Ausgrenzungen und Schikanen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, dass aufgrund ihrer Aussagen nicht davon auszugehen sei, sie sei für die DEM in exponierter Stellung tätig gewesen, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, sie müsse aufgrund ihrer Sympathien mit der DEM negative Konsequenzen fürchten, dass auch keine Hinweise aktenkundig seien, nach welchen die Beschwerdeführerinnen aufgrund ihres familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnten, dass die geltend gemachten Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien und darauf verzichtet werde, auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 7. Mai 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin die Rechtsbegehren stellen, es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, dass das Verfahren zur weiteren Abklärung und erneuten Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen und dem erweiterten Verfahren zuzuweisen sei, dass sie als Flüchtlinge anzuerkennen seien sowie das SEM anzuweisen sei, ihnen Asyl zu gewähren, dass eventualiter festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, dass die Verfahrensakten der sechs Geschwister von A._______, nämlich von F._______, G._______, H._______, I._______, J._______ sowie K._______ zur Beurteilung des vorliegenden Verfahrens beizuziehen seien, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Person als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen sei, dass sie der Beschwerde die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 18. Februar 2024 und diverse Schreiben von Bekannten, Internetausdrucke sowie fremdsprachige Dokumente mit Übersetzungen - alles in Kopie - beilegten, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 die Gesuche um Beizug der Verfahrensakten und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführerinnen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass sie den Kostenvorschuss fristgerecht leisteten, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 24. Mai 2024 unaufgefordert eine Vielzahl von Beweismitteln einreichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführerinnen zum Kassationsbegehren ausführen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Vorinstanz auf ihre Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 24. April 2024 nur rudimentär eingegangen sei und diverse Punkte in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 24. April 2024 ausführlich wiedergegeben und im Anschluss ausgeführt hat, dass sie auf die bisherigen Erwägungen verweise, an welchen sie vollumfänglich festhalte, und dass auch keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, dass damit die Stellungnahme vom 24. April 2024 rechtsgenüglich berücksichtigt worden ist und diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, dass die Beschwerdeführerinnen weiter ausführen, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, die Dossiers verschiedener Geschwister der Beschwerdeführerin konsultiert zu haben, aber nicht begründet, weshalb die konsultierten Asyldossiers an der Einschätzung des SEM nichts änderten, dass das SEM in seiner Verfügung auf Seite 11 diesbezüglich Ausführungen gemacht hat und zum Schluss gekommen ist, dass die konsultierten Dossiers an seiner Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das SEM damit seiner Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist, dass in der Beschwerde weiter bemängelt wird, das SEM habe über die verweigerte Zuteilung ihres Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren lediglich im Fliesstext entschieden, indes nicht in einer Dispositivziffer, dass der von den Beschwerdeführerinnen gestellte verfahrensrechtliche Antrag im Fliesstext der angefochtenen Verfügung abgewiesen wurde, dies von ihnen offenkundig festgestellt, und zum Thema ihrer Beschwerde gemacht werden konnte, dass im Übrigen ein Dispositiv in der angefochtenen Verfügung gar nicht zwingend erforderlich wäre (vgl. Urteil des BVGer A-5113/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen) und somit der Entscheid über den verfahrensrechtlichen Antrag im Fliesstext ohnehin keine Verfahrensverletzung darstellen kann, dass nach dem Gesagten diese Vorgehensweise des SEM nicht zu bemängeln ist, dass sich aufgrund der weiteren Ausführungen zum Kassationsbegehren ergibt, dass die Beschwerdeführerinnen damit nicht Verletzung formellen Rechts rügen, sondern vielmehr mit der materiellen Würdigung nicht einverstanden sind, dass nach dem Gesagten die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt sowie alle rechtserheblichen Beweismittel gewürdigt hat und das Kassationsbegehren folglich abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die von den Beschwerdeführerinnen geschilderten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde insbesondere betreffend Reflexverfolgung vorbringen, der ältere Bruder der Beschwerdeführerin 1 sei heute noch politisch aktiv und kandidiere für die DEM für das (...) (vgl. Beschwerde Ziffer 5), dass über Jahrzehnte immer wieder Geschwister der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz gekommen und praktisch alle als Flüchtlinge anerkannt worden seien - zuletzt ihr Bruder K._______ im Jahr 201(...) (vgl. Beschwerde Ziffer 31), dass die Vorinstanz zu Unrecht insbesondere den familiären (politisch-religiösen) Hintergrund und damit eine Anschluss- beziehungsweise Reflexverfolgung nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde Ziffer 55), dass diese Ausführungen erstaunen, zumal die Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihrer Anhörung zu ihren Verwandten lediglich angab, die Afads seien sehr wütend auf sie (die Familie [Familienname der Beschwerdeführerinnen] aus C._______) gewesen, sie hätten ihnen - den Beschwerdeführerinnen - nicht nur nicht geholfen, sondern sie auch stören wollen, ferner hätten sie mit ihnen Auseinandersetzungen gehabt (vgl. SEM-act. 42/16 F66), dass zudem ihr älterer Bruder L._______ für das (...) kandidiert, jedoch die Wahl nicht gewonnen habe, aber trotzdem bei der DEM in einer Führungsposition und politisch sehr aktiv sei (vgl. SEM-act. 42/16 F67), dass sie auf die Frage ihrer Rechtsvertretung, ob sie erklären könne, warum der Name [Familienname der Beschwerdeführerinnen] aus C._______ bei den Afad so bekannt sei, ausführte, «Weil wir unseren Preis bezahlt haben, in dem mein Bruder Märtyrer wurde, ein anderer Bruder von mir ist Mitglied der Partei, ein Neffe von mir, M._______, ist gerade in Untersuchungshaft. Wir sind schon politisch unterwegs. Ich persönlich bin kein Mitglied einer Partei, aber meine Familie ist politisch unterwegs.» (vgl. SEM-act. 42/16 F128), dass sie weder je mit Drittpersonen Probleme gehabt habe noch jemals in Haft oder vor Gericht gewesen sei, und nur selten Probleme mit den Behörden gehabt habe (vgl. SEM-act. 42/16 F120 ff.), dass sie zudem nicht vorbrachte, ihr Bruder L._______ habe Behelligungen aufgrund seines damaligen Wahlkampfes respektive in seiner gegenwärtigen Führungsposition bei der DEM beziehungsweise aufgrund seiner politischen Aktivitäten zu gewärtigen, dass aufgrund dieser Ausführungen nicht darauf geschlossen werden kann, die Intensität der vorgebrachten Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten ihrer Verwandten erreiche das von der Rechtsprechung geforderte Mass, dass die Ausführungen in der Eingabe vom 24. Mai 2024 respektive die nachgereichten Beweismittel - mangels erkennbaren Zusammenhangs mit der Ausreise der Beschwerdeführerinnen - daran nichts zu ändern vermögen, dass insbesondere aus den nachgereichten Beweismitteln aus den Jahren 2000/2001/2004 (nachgereichte Beweismittel 1 bis 4) schon aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit (über 20 Jahre) kein Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführerinnen respektive eine Reflexverfolgung dargelegt beziehungsweise glaubhaft gemacht werden kann, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung auch nicht ergibt, dass und inwiefern sie bis zu ihrer Ausreise wegen ihres zuletzt in die Schweiz eingereisten Bruders Reflexverfolgung erlebt hätte oder eine solche befürchten würde, dass auf die weiteren Vorbringen in der Eingabe vom 24. Mai 2024 im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG nicht weiter eingegangen werden muss, da die Eingabe verspätet eingereicht wurde und die Beschwerdeführerinnen darin nicht darzulegen vermochten respektive sich aus der Begründung nicht ergibt, weshalb die darin gemachten Vorbringen «ausschlaggebend» im Sinne der genannten Rechtsnorm sein sollen, dass die Beschwerdeführerin 1 ferner den Märtyrertod ihres anderen Bruders im Jahre (...) respektive (...) nicht mit ihrer Ausreise in Verbindung gebracht hat, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfacht, dass die Beschwerdeführerinnen zur Asylrelevanz unter anderem Internetberichte, ein Foto einer Wahlbeobachterkarte der Beschwerdeführerin 1, eine Bestätigung der N._______ in O._______ («Sie hat immer an allen Veranstaltungen, sowie Kundgebungen Demonstrationen aktiv teilgenommen.»), ein Schreiben des alevitischen Kulturvereins D._______ sowie ein Wikipedia-Eintrag betreffend Erdbeben in der Türkei und Syrien einreichten, dass diese Beweismittel - und die entsprechenden Erläuterungen in der Beschwerde - aber zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft nicht tauglich sind, zumal die Internetberichte respektive der Wikipedia-Eintrag keinen Bezug zu den Beschwerdeführerinnen aufweisen, das Foto (Beilage 6 zur Beschwerde) unter anderem nicht datiert ist, und die die Beschwerdeführerinnen unterstützenden Schreiben offensichtlich als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind, dass im Weiteren auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführerinnen nicht gelingt, diesen Argumenten stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die am 24. Mai 2024 nachgereichten Beweismittel ebenfalls nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Ausführungen zu entkräften, dass die Beschwerdeführerinnen somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen vermögen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass der Vollzug der Wegweisung ebenfalls zulässig, zumutbar und möglich ist, und - insbesondere zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - auf Ziffer III der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen dazu mehrheitlich ihre vorinstanzlichen Vorbringen wiederholen und nichts Neues geltend machen, dass das Gericht insbesondere von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeht, zumal die Beschwerdeführerin 1 über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt und auf Ersparnisse zurückgreifen kann (vgl. SEM-act. 42/16 F18 ff. und F47), dass auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen und das Kindeswohl betreffend Beschwerdeführerin 2 einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, und diesbezüglich ebenfalls auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass ferner den Ausführungen der Vorinstanz betreffend innerstaatliche Aufenthaltsalternative gefolgt wird, und es den Beschwerdeführerinnen nicht gelingt, dem etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen zwar an der Anhörung angegeben haben, ihre Reisepässe seien ihnen von den Schleppern abgenommen worden (vgl. SEM-act. 42/16 F59) respektive sie hätten die Reisepässe entsorgt (vgl. SEM-act. 40/7 F30), es aber insbesondere ihnen obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: