Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation im Gebiet Omsk führt seit dem 12. August 2019 gegen A. ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei. A. habe zwischen 14. Dezem- ber 2009 und 11. Juni 2015 die Aktiengesellschaft B. geleitet und soll in die- ser Zeit deren Vermögen in besonders grossem Ausmass (umgerechnet ca. EUR 797'237.15) entwendet und diese anschliessend gewaschen ha- ben. In diesem Zusammenhang gelangten die russischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 15. September 2020 an die Schweiz und ersuch- ten unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen auf A. lautenden Konten Nr. 1 bei der Bank C. und Nr. 2 bei der Bank D. (Verfahrensakten, Urk. 10/2).
B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») den Vollzug des Rechtshilfeersuchens vom 15. September 2020 zunächst dem Kanton Genf übertragen hatte, kam es mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 auf seinen Entscheid zurück und übertrug das russische Ersuchen der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») zum Vollzug (Verfah- rensakten, Urk. 11/5).
C. Mit Eintretensverfügung vom 11. Februar 2021 entsprach die StA ZH dem Ersuchen vom 15. September 2020 und forderte die Bank C. sowie die Bank D. zur Herausgabe der darin bezeichneten Unterlagen zu den auf A. lautenden Konten Nrn. 1 und 2 auf (Verfahrensakten, Urk. 14/1/1 und 15/1/1). Mit Schreiben vom 8. und 10. März 2021 kamen die Banken der Aufforderung der StA ZH nach und reichten ihr die angeforderten Unterlagen ein (Verfahrensakten, Urk. 14/1/3 und 15/1/3).
D. Mit Schlussverfügungen Nrn. 1 und 2 vom 11. Oktober 2021 entsprach die StA ZH als ausführende Behörde dem russischen Rechtshilfeersuchen vom
15. September 2020 und verfügte die Herausgabe der darin genannten Un- terlagen betreffend die auf A. lautenden Konten Nrn. 1 und 2 bei der Bank C. bzw. Bank D. (RR.2021.239 und RR.2021.246, je act. 1.1).
E. A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle (nachfolgend «RA Ruggle»), liess gegen die Schlussverfügung Nr. 1 am 3. November 2021 resp. gegen
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die Schlussverfügung Nr. 2 am 11. November 2021 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Haupt- begehren die Aufhebung der beiden Schlussverfügungen (RR.2021.239 und RR.2021.246, je act. 1).
F. Mit Schreiben vom 25. November und 1. Dezember 2021 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerden (RR.2021.239, act. 9; RR.2021.246, act. 6). Die StA ZH liess sich innert erstreckter Frist mit Eingaben vom 6. Dezember 2021 vernehmen. Sie beantragt ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei (RR.2021.239, act. 10; RR.2021.246, act. 7). Im Rahmen des zweiten Schrif- tenwechsels hielten die Parteien und das BJ mit Eingaben vom 10., 18. und
20. Januar 2022 an den in den Beschwerden bzw. Beschwerdeantworten gestellten Begehren fest (RR.2021.239, act. 14, 16-17; RR.2021.246, act. 11, 13-14).
G. Am 24. Februar 2022 wurde bekannt, dass Russland am selben Tag einen militärischen Angriff gegen die Ukraine eingeleitet hatte, nachdem der Präsident der Russischen Föderation am 21. Februar 2022 ein Dekret zur Anerkennung der «Unabhängigkeit und Souveränität» der nicht von der Re- gierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk unterzeichnet und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete angeordnet hatte (https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu- response-ukraine-invasion; zuletzt besucht am 4. Mai 2022).
H. Das Ministerkomitee des Europarates stellte am 25. Februar 2022 fest, dass der Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine eine schwere Ver- letzung von Art. 3 der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 (SR 0.192.030) darstelle, weshalb es Russlands Recht auf Vertretung im Europarat gemäss Art. 8 der Satzung des Europarats suspendierte (https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?Objec- tId=0900001680a5a360; zuletzt besucht am 4. Mai 2022). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) forderte am 1. und 4. März 2022 mit einstweiligen Massnahmen im Sinne von Art. 39 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 1998 (SR 0.101.2) Russland auf, von Militärangriffen auf Zivilisten sowie auf Zivilgebäude und -fahrzeuge auf dem von den russischen Truppen angegrif- fenen oder belagerten Gebiet Abstand zu nehmen
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(https://www.coe.int/de/web/portal/war-in-ukraine/follow-up; zuletzt besucht am 4. Mai 2022).
I. Mit Eingabe vom 4. März 2022 ersuchte A. das Gericht um Sistierung der Beschwerdeverfahren. Zur Begründung reichte A. das u.a. seine Tochter ge- gen Russland betreffende Urteil des EGMR Nr. […] vom […] zu den Akten und führte aus, dass er davon ausgehe, dass die russischen Behörden in- folge dieses Urteils das Rechtshilfeersuchen vom 15. September 2020 zu- rückziehen werden (RR.2021.239, act. 19; RR.2021.246, act. 16).
J. Mit Schreiben vom 14. März 2022 forderte das Gericht die Parteien und das BJ auf, sich vor dem Hintergrund des seit dem 24. Februar 2022 andauern- den militärischen Angriffs Russlands auf die Ukraine und der damit einher- gehenden gravierenden Verletzungen von Völkerrecht bis zum 4. April 2022 zur Frage zu äussern, ob der Russischen Föderation gegenwärtig Rechts- hilfe in Strafsachen geleistet werden könne (RR.2021.239, act. 20; RR.2021.246, act. 17).
K. Am 16. März 2022 beschloss das Ministerkomitee des Europarats im Rahmen des gemäss Art. 8 der Satzung des Europarats eingeleiteten Ver- fahrens, dass die Russische Föderation mit sofortiger Wirkung kein Mitglied des Europarates mehr ist, nachdem die russische Regierung die General- sekretärin des Europarates einen Tag zuvor über den Austritt der Russi- schen Föderation aus dem Europarat und über ihre Absicht, die Europäische Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) aufzukündigen, informiert hatte (https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?Objec- tID=0900001680a5da51; zuletzt besucht am 4. Mai 2022). Ebenfalls am
16. März 2022 ordnete der Internationale Gerichtshof (IGH) im Rahmen von einstweiligen Massnahmen an, dass Russland die militärischen Operationen in der Ukraine sofort einstellen muss (https://www.icj-cij.org/public/files/case- related/182/182-20220316-ORD-01-00-EN.pdf; zuletzt besucht am 4. Mai 2022).
L. Das Ministerkomitee des Europarats hielt am 22. März 2022 fest, dass Russ- land ab dem 16. September 2022 keine Vertragspartei der EMRK mehr sein werde (https://search.coe.int/cm/pages/result_details.aspx?objec- tid=0900001680a5ee2f; zuletzt besucht am 4. Mai 2022).
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M. Das BJ nahm zur vom Gericht aufgeworfenen Frage mit Eingabe vom
29. März 2022 Stellung und teilte zusammengefasst mit, dass die Russische Föderation trotz Ausscheidens aus dem Europarat per 16. März 2022 weiterhin Mitglied der anwendbaren Rechtshilfeübereinkommen sei. Da die Rechtshilfe in Strafsachen jedoch in besonderem Masse auf der Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze und der Menschenrechte gründe, habe das BJ als Aufsichtsbehörde im Bereich der internationalen Rechtshilfe entschie- den, dass die Schweiz die Rechtshilfe an die Russische Föderation bis zur umfassenden Klärung der völkerrechtlichen Lage aussetze. Die Aussetzung der Rechtshilfe habe zur Folge, dass das BJ bereits erhobene Vollzugsakten nicht an die russischen Behörden übermitteln und neu eingehende Rechts- hilfeersuchen bis auf Weiteres nicht an die Rechtshilfebehörden der Kantone und des Bundes weiterleiten bzw. delegieren werde (RR.2021.239, act. 21; RR.2021.246, act. 18). Die StA ZH liess sich mit Eingaben vom 1. April 2022 vernehmen und verwies im Wesentlichen auf den ihr bereits zuvor mitgeteil- ten Entscheid des BJ, die Rechtshilfe in Strafsachen an die Russische Fö- deration bis auf Weiteres auszusetzen (RR.2021.239, act. 22; RR.2021.246, act. 19).
N. Mit Schreiben vom 4. April 2022 ersuchte RA Ruggle im Namen von A. die ihm angesetzte Frist zur Einreichung der angeforderten Stellungnahme bis zum 19. April 2022 zu erstrecken. Das Gericht erstreckte die Frist bis zum
14. April 2022 und teilte dies RA Ruggle mit Schreiben vom 6. April 2022 mit (RR.2021.239, act. 23; RR.2021.246, act. 20). Am 19. April 2022 erkundigte sich das Gericht telefonisch bei RA Ruggle, ob er eine Stellungnahme zu- handen des Gerichts versendet habe. RA Ruggle teilte dem Gericht mit, dass die Stellungnahme vorbereitet sei, er jedoch fälschlicherweise davon ausge- gangen sei, dass die Frist bis zum 19. April 2022 erstreckt worden sei. Das Gericht teilte RA Ruggle mit, dass er die Stellungnahme einreichen könne und das Gericht entscheiden werde, ob es diese berücksichtigen werde (RR.2021.239, act. 24; RR.2021.246, act. 21). In der Folge liess sich A. mit Eingabe vom 19. April 2022 vernehmen und ersuchte mit separatem Schrei- ben vom 4. April 2022 (recte: 19. April 2022) um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung seiner Stellungnahme. A. bringt im Wesentlichen vor, die Russische Föderation sei aus dem Europarat ausgetreten. Die fehlende Mit- gliedschaft im Europarat sei ein starkes Indiz dafür, dass die Einhaltung der Menschenrechte in Russland nicht mehr gewährleistet sei und dieser Aspekt spiele bei der Gewährung der Rechtshilfe eine wesentliche Rolle. Unter
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Nichtbeachtung des Urteils Nr. […] des EGMR vom […] plane das zustän- dige Bezirksgericht in Omsk das Verfahren gegen ihn in Abwesenheit wie- deraufzunehmen. Auch dies zeige, dass die EMRK in der Russischen Föde- ration nicht eingehalten werde. Da nicht absehbar sei, wann sich der Zustand zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation normalisieren werde, sei die Rechtshilfe an Russland zu verweigern und die Beschwerde gutzu- heissen (RR.2021.239, act. 26; RR.2021.246, act. 23). Die dem Gericht ein- gereichten Vernehmlassungen wurden den Parteien und dem BJ am 20. Ap- ril 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (RR.2021.239, act. 27; RR.2021.246, act. 24).
O. Am 7. April 2022 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Resolution, wonach die Mitgliedschaftsrechte der Russischen Föderation im Menschenrechtsrat ausgesetzt werden (https://www.un.org/depts/german/gv-notsondert/ar-es-11-3.pdf; zuletzt be- sucht am 4. Mai 2022).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Die hier angefochtenen Schlussverfügungen Nrn. 1 und 2 vom 11. Okto- ber 2021 gehen auf dasselbe russische Rechtshilfeersuchen vom 15. Sep- tember 2020 zurück und betreffen zwei auf den Beschwerdeführer lautende Bankkonten. Sodann werfen die Beschwerden im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen auf und in beiden Verfahren wird der Beschwerdeführer von demselben Rechtsanwalt vertreten. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren RR.2021.239 und RR.2021.246 zu vereinigen und mit einem einzigen Entscheid zu erledigen.
E. 2.1 Nach der vom Europarat vertretenen Rechtsauffassung bleibt die Russische Föderation auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Europarat Vertragspartei derjenigen Europarats-Übereinkommen und Protokolle, die sie ratifiziert hat und zu denen der Beitritt auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats offen steht (vgl. Ziff. 8 der Resolution CM/Res(2022)3 on legal and financial
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consequences of the cessation of membership of the Russian Federation in the Council of Europe vom 23. März 2022, abrufbar unter https://rm.coe.int/resolution-cm-res-2022-3-legal-and-financial-conss-ces- sation-membershi/1680a5ee99?mscl- kid=60a33447ab8d11ec9c8f9bc54d5831c1). Dies gilt vorbehältlich Art. 60 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK; SR 0.111), wonach ein Vertrag wegen erheblicher Vertragsver- letzung beendigt oder suspendiert werden kann.
E. 2.2 Sowohl das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZP II EUeR; SR 0.351.12) – welchen die Schweiz und Russland beigetreten sind – stehen auch Nichtmit- gliedsstaaten des Europarats offen (Art. 28 EUeR und Art. 31 ZP II EUeR). Gestützt auf die dargelegte Rechtsauffassung des Europarates ist daher ge- genwärtig davon auszugehen, dass für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation auch nach Ausscheiden letzterer aus dem Europarat das EUeR und das ZP II EUeR Anwendung finden. Nach den gleichen Grundsätzen kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkom- men, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung.
E. 2.3.1 Soweit diese Staatsverträge und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 2.3.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März
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2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).
E. 2.4 Mit dem BJ ist anzunehmen, dass die Russische Föderation trotz des Ausschlusses aus dem Europarat per 16. März 2022 derzeit weiterhin Vertragspartei der hier einschlägigen Rechtshilfeübereinkommen ist. Die im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtshilfeübereinkommen wurden von der Russischen Föderation bis dato nicht gekündigt (vgl. Art. 29 EUeR und Art. 43 GwUe; s.a. Art. 60 VRK). Im Gegensatz zur EMRK sind die hier an- wendbaren Rechtshilfeübereinkommen nicht an die Mitgliedschaft im Euro- parat gebunden (vgl. Art. 58 Ziff. 3 EMRK, Art. 28 EUeR und Art. 37 GwUe).
E. 3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwer- deführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den er- suchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).
E. 3.2 Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen zwei Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde. Als Inhaber der von der Rechtshilfe- massnahme betroffenen Bankkonten ist der Beschwerdeführer beschwerde- legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobenen Beschwer- den ist somit einzutreten.
E. 4.1 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi- sche Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die
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Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den in- ternationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslie- ferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 270 f.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62).
E. 4.2.1 Während das BJ und die Vollzugsbehörden von Amtes wegen prüfen, ob Ausschlussgründe für die Rechtshilfe, namentlich Art. 2 IRSG vorliegen, prüft die Beschwerdekammer als Beschwerdeinstanz diese Frage grund- sätzlich nur auf entsprechende Rüge hin. Gemäss ständiger Rechtspre- chung können sich dabei im Prinzip nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Heraus- gabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfah- rensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Ur- teile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009 E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer ist in Russland wohnhaft und im russischen Verfah- ren Beschuldigter. Dementsprechend ist er befugt, Art. 2 lit. a IRSG anzuru- fen.
E. 4.3 Die Prüfung des vorgenannten Ausschlussgrundes für Rechtshilfe setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Insti- tutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zu- rückhaltung walten lassen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.158 vom 20. November 2008 E. 8.3). Massgeblich für den Entscheid, ob und wie Rechtshilfe zu gewähren ist, ist das vom Bundesgericht entwickelte Drei- kreismodell für die Beurteilung der Menschenrechtskonformität des Verfah- rens im ersuchenden Staat: Das Bundesgericht hat diese Dreiteilung der Staaten im Zusammenhang mit Auslieferungen entwickelt (BGE 134 IV 156 E. 6.7 ff.). Diese Einteilung gelangt jedoch auch im Rahmen der kleinen
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Rechtshilfe zur Anwendung (TPF 2012 144 E. 5.1.3). Bei Ländern mit be- währter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3, 5 und 6 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Gegenüber Staaten dieser 1. Kategorie werden Auslieferung bzw. Rechtshilfe ohne Auflage gewährt. Die Gewähr- leistung eines EMRK-konformen Verfahrens ist zu vermuten, und es bedarf unbestreitbarer Beweise («sur la base d'éléments de preuve incontestab- les»), um diese Vermutung zu beseitigen (Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2003 vom 27. Oktober 2003 E. 4.2, bestätigt in 1C_9/2015 vom 8. Ja- nuar 2015 E. 1.3). Dann gibt es Staaten bzw. Konstellationen in Staaten (z. B. politische Implikation), in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer men- schenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Da ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtswidrigen Behand- lung praktisch immer besteht, kann es für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen (2. Kategorie). Mit Hilfe verlässlicher Zusicherungen wird die Menschenrechtskonformität der Behandlung des Betroffenen im konkreten Fall sichergestellt. Schliesslich gibt es Staaten (3. Kategorie), in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint und gegenüber denen die Rechtshilfe zu ver- weigern ist (bspw. in TPF 2010 56 E. 6.4.2).
E. 4.4.1 Die Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ist eine der Hauptaufgaben der Vereinten Nationen (vgl. Art. 1 Ziff. 1 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 [UN-Charta; SR 0.120]). Russland hat sich als Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten sowie zur Unterlassung von Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politi- sche Unabhängigkeit eines Staates verpflichtet (vgl. Art. 2 UN-Charta). Art. 2 Ziff. 3 UN-Charta verpflichtet alle Mitglieder, ihre internationalen Streitigkei- ten durch friedliche Mittel so beizulegen, «dass der Weltfriede, die internati- onale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden». Gemäss Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta unterlassen alle Mitglieder «in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Ver- einten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt». Nach Ansicht des Internationalen Gerichtshofes und der überwiegenden
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Literatur hat das Gewaltverbot (interdiction du recours à la force, divieto dell’uso della forza, prohibition of the use of force) nicht nur völkergewohn- heitsrechtliche Qualität, sondern gehört zum zwingenden Völkerrecht (sog. ius cogens; vgl. BESSON, Droit international public, 2019, S. 593; ZIEG- LER, Einführung in das Völkerrecht, 4. Aufl. 2020, S. 141; KÄLIN/EPINEY/CA- RONI/KÜNZLI/PIRKER, Völkerrecht, 5. Aufl. 2022, S. 338; HOBE, Einführung in das Völkerrecht, 11. Aufl. 2020, S. 254). Im Budapester Memorandum vom
E. 4.4.2 Regelungsgegenstand des Völkerrechts ist die zwischenstaatliche Bezie- hung. Die völkerrechtlichen Regeln über das Vertragsrecht beruhen auf Ge- wohnheitsrecht, welches im Wiener Übereinkommen kodifiziert worden ist (BGE 120 Ib 360 E. 2c). Art. 26 VRK statuiert, dass ein in Kraft gesetzter Vertrag die Parteien bindet und von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen ist (pacta sunt servanda). Völkerrechtlich sind die Staaten somit verpflichtet, ungeachtet ihres innerstaatlichen Rechts, völkerrechtliche Verpflichtungen einzuhalten; das Völkerrecht beansprucht absolute Geltung. Jeder Vertrags- bruch stellt eine Völkerrechtsverletzung dar, für welche der handelnde Staat völkerrechtlich verantwortlich ist (BESSON, a.a.O., S. 350; BVGE 2010/7 E. 3.3.3 m.w.H. auf die Literatur; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.2).
E. 4.4.3 Mit dem militärischen Angriff vom 24. Februar 2022 auf die Ukraine als souveränes Land ist Russland seiner Verantwortung für die Wahrung von Frieden und Sicherheit nicht mehr nachgekommen und hat seine Verpflich- tungen gemäss Budapester Memorandum verletzt. Die Planung, Vorberei- tung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen stellen sodann gemäss den von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen entwickelten Nürnberger Prinzipien Verbrechen gegen das Völker- recht dar (Grundsatz VI; abrufbar unter https://www.un.org/depts/german/in- ternatrecht/nuernberg1946-aa-grunds.pdf; s.a. KOLB, Ius contra bellum. Le
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droit international relatif au maintien de la paix, 2. Aufl. 2009, S. 235 ff.). Ins- besondere hat Russland das in Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta verankerte Gewalt- verbot verletzt, ohne sich auf das Vorliegen einer Ausnahme im Sinne von Art. 39-51 UN-Charta (vgl. HOBE, a.a.O., S. 256 ff.; KOLB, a.a.O., S. 255 ff.; ZIEGLER, a.a.O., S. 275 ff.), namentlich das Recht der Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta berufen zu können. Überdies leistete Russland dem verbindlichen Beschluss des Internationalen Gerichtshofes vom 16. März 2022, die militärische Operation in der Ukraine umgehend einzustellen, keine Folge (online abrufbar unter https://www.icj-cij.org/public/files/case-rela- ted/182/182-20220316-PRE-01-00-FR.pdf; besucht am 10. Mai 2022).
E. 4.4.4 Unter dem Blickwinkel des «ius ad bellum» (zum Unterschied zwischen «ius ad bellum» und «ius in bello» vgl. KOLB, Ius in bello. Le droit international des conflits armés, 2. Aufl. 2009, S. 15 ff.; CARRON, L’acte déclencheur d’un conflit armé international, 2016, S. 98 f.) ist festzuhalten, dass sich Russland an die staatsvertraglich und gewohnheitsrechtlich verankerten Grundsätze der Friedenswahrung und insbesondere der Wahrung der Unabhängigkeit und Souveränität der Ukraine nicht gehalten hat. Der russische Angriff auf die Ukraine vom 24. Februar 2022 und der seither andauernde Krieg ist als gravierende Völkerrechtsverletzung zu qualifizieren.
E. 4.4.5 Schliesslich ist insbesondere auch der Umstand zu beachten, dass der Aus- schluss der Russischen Föderation aus dem Europarat erfolgte, nachdem diese gegenüber der Generalsekretärin des Europarates einen Tag zuvor (15. März 2022) ihre Absicht bekundet hatte, aus dem Europarat austreten und die EMRK kündigen zu wollen (https://www.coe.int/de/web/portal/-/the- russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe; zuletzt besucht am 4. Mai 2022). Mit dieser Erklärung hat sich die Russische Föderation unmissverständlich gegen liberale Menschenrechte und Grundwerte ausge- sprochen, welche die Mitgliedsstaaten des Europarates miteinander verbin- den. Hinzu kommt, dass mit der Resolution des EGMR vom 22. März 2022 die Russische Föderation ab dem 16. September 2022 als Hohe Vertrags- partei der EMRK ausgeschlossen wurde. Laut der Resolution wird sich der Gerichtshof lediglich mit Beschwerden gegen die Russische Föderation im Zusammenhang mit mutmasslichen Verstössen gegen die EMRK befassen, die bis zum 16. September 2022 stattfinden (Resolution vom 22. März 2022, online einsehbar unter https://echr.coe.int/Documents/Resolu- tion_ECHR_cessation_membership_Russia_CoE_ENG.pdf; s.a. https://www.coe.int/de/web/portal/-/russia-ceases-to-be-a-party-to-the-euro- pean-convention-of-human-rights-on-16-september-2022; zuletzt besucht am 4. Mai 2022). Damit unterliegt die Russische Föderation lediglich noch bis zum 16. September 2022 der Gerichtsbarkeit des EGMR und der EMRK.
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Bei der EMRK handelt es sich um eine fundamentale Grundlage für die Wah- rung von Menschenrechten in den Mitgliedsstaaten des Europarates. Spä- testens ab dem 16. September 2022 können Menschenrechtsverletzungen durch russische Behörden nicht mehr am Gerichtshof in Strassburg angeru- fen werden. Eine Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte und Grundfrei- heiten in der Russischen Föderation durch das EGMR fällt somit in wenigen Monaten dahin.
E. 4.5 Vor dem Hintergrund, dass Russland das Budapester Memorandum nicht respektiert, die Zielsetzungen der UN-Charta missachtet, aus dem Europarat ausgeschieden ist und nur noch bis 16. September 2022 der EMRK ange- hört, wobei Russland angekündigt hat, die EMRK aufkündigen zu wollen, kann nicht mehr ohne Weiteres und unbenommen davon ausgegangen werden, Russland werde die im EUeR und im entsprechenden Zusatz- protokoll verankerten Grundsätze einhalten und sich vertragskonform verhalten. Insbesondere kann nicht mehr auf das völkerrechtliche Vertrau- ensprinzip abgestützt werden, wonach zu vermuten ist, Russland werde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Damit handelt es sich gegenwärtig bei Russland um einen Staat, in dem das Risiko eines menschenrechtswidrigen Verfahrens auch mit diplomatischen Zusicherun- gen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Russland bietet keinerlei Gewähr mehr dafür, dass es sich an vertragliche oder völkerrechtliche Verpflichtungen halten könnte. Namentlich bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt höchste Zweifel daran, dass sich die Russische Föderation an allfällige Garantien oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Menschenrechten im Zu- sammenhang mit geleisteter Rechtshilfe halten wird. Daraus folgt jedoch zwingend – wie bereits unter E. 4.3 ausgeführt –, dass die Rechtshilfe an die Russische Föderation zu verweigern ist.
E. 5 Dezember 1994 (Memorandum on security assurances in connection with Ukraine’s accession to the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Wea- pons, abrufbar unter https://treaties.un.org/doc/Publication/UNTS/Vo- lume%203007/v3007.pdf) haben sich die Russische Föderation, die Verei- nigten Staaten von Amerika und das Vereinigte Königreich gegenüber der Ukraine als Gegenleistung für einen Nuklearwaffenverzicht unter anderem verpflichtet, die Unabhängigkeit, Souveränität sowie die bestehenden Gren- zen der Ukraine zu beachten, deren territoriale Integrität oder politische Un- abhängigkeit weder zu bedrohen noch anzugreifen und von einem Waffen- einsatz gegenüber der Ukraine abzusehen, es sei denn zur Selbstverteidi- gung oder in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen.
E. 5.1 Aufgrund der aktuellen Lage in Bezug auf die Wahrung der Menschenrechte ist der Russischen Föderation zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Rechtshilfe in Strafsachen in Anwendung von Art. 2 IRSG zu verweigern. Dement- sprechend sind die angefochtenen Schlussverfügungen Nrn. 1 und 2 der Be- schwerdegegnerin vom 11. Oktober 2021 aufzuheben.
E. 5.2 Bei diesem Ergebnis wird der vom Beschwerdeführer am 4. März 2022 gestellte Antrag, die vorliegenden Beschwerdeverfahren zu sistieren (RR.2021.239, act. 19; RR.2021.246, act. 16), gegenstandslos.
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E. 6 September 2011 E. 6.3). Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist dem Beschwer- deführer eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zuzuspre- chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).
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E. 6.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG), weshalb vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben ist. Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den von ihm in beiden Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 10'000.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.
E. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zuzusprechen. Diese richtet sich nach Art. 12 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren ([BStKR; SR 173.713.162]; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.155 vom
Dispositiv
- Die Verfahren RR.2021.239 und RR.2021.246 werden vereinigt.
- Die Schlussverfügungen Nrn. 1 und 2 der Beschwerdegegnerin vom 11. Ok- tober 2021 werden aufgehoben.
- Der Russischen Föderation wird keine Rechtshilfe geleistet.
- Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Sistierung der Beschwer- deverfahren wird gegenstandslos.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm in beiden Beschwerdeverfah- ren geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 10'000.-- zurück- zuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 17. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.239+RR.2021.246
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Sachverhalt:
A. Das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation im Gebiet Omsk führt seit dem 12. August 2019 gegen A. ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei. A. habe zwischen 14. Dezem- ber 2009 und 11. Juni 2015 die Aktiengesellschaft B. geleitet und soll in die- ser Zeit deren Vermögen in besonders grossem Ausmass (umgerechnet ca. EUR 797'237.15) entwendet und diese anschliessend gewaschen ha- ben. In diesem Zusammenhang gelangten die russischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 15. September 2020 an die Schweiz und ersuch- ten unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen auf A. lautenden Konten Nr. 1 bei der Bank C. und Nr. 2 bei der Bank D. (Verfahrensakten, Urk. 10/2).
B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») den Vollzug des Rechtshilfeersuchens vom 15. September 2020 zunächst dem Kanton Genf übertragen hatte, kam es mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 auf seinen Entscheid zurück und übertrug das russische Ersuchen der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») zum Vollzug (Verfah- rensakten, Urk. 11/5).
C. Mit Eintretensverfügung vom 11. Februar 2021 entsprach die StA ZH dem Ersuchen vom 15. September 2020 und forderte die Bank C. sowie die Bank D. zur Herausgabe der darin bezeichneten Unterlagen zu den auf A. lautenden Konten Nrn. 1 und 2 auf (Verfahrensakten, Urk. 14/1/1 und 15/1/1). Mit Schreiben vom 8. und 10. März 2021 kamen die Banken der Aufforderung der StA ZH nach und reichten ihr die angeforderten Unterlagen ein (Verfahrensakten, Urk. 14/1/3 und 15/1/3).
D. Mit Schlussverfügungen Nrn. 1 und 2 vom 11. Oktober 2021 entsprach die StA ZH als ausführende Behörde dem russischen Rechtshilfeersuchen vom
15. September 2020 und verfügte die Herausgabe der darin genannten Un- terlagen betreffend die auf A. lautenden Konten Nrn. 1 und 2 bei der Bank C. bzw. Bank D. (RR.2021.239 und RR.2021.246, je act. 1.1).
E. A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle (nachfolgend «RA Ruggle»), liess gegen die Schlussverfügung Nr. 1 am 3. November 2021 resp. gegen
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die Schlussverfügung Nr. 2 am 11. November 2021 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Haupt- begehren die Aufhebung der beiden Schlussverfügungen (RR.2021.239 und RR.2021.246, je act. 1).
F. Mit Schreiben vom 25. November und 1. Dezember 2021 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerden (RR.2021.239, act. 9; RR.2021.246, act. 6). Die StA ZH liess sich innert erstreckter Frist mit Eingaben vom 6. Dezember 2021 vernehmen. Sie beantragt ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei (RR.2021.239, act. 10; RR.2021.246, act. 7). Im Rahmen des zweiten Schrif- tenwechsels hielten die Parteien und das BJ mit Eingaben vom 10., 18. und
20. Januar 2022 an den in den Beschwerden bzw. Beschwerdeantworten gestellten Begehren fest (RR.2021.239, act. 14, 16-17; RR.2021.246, act. 11, 13-14).
G. Am 24. Februar 2022 wurde bekannt, dass Russland am selben Tag einen militärischen Angriff gegen die Ukraine eingeleitet hatte, nachdem der Präsident der Russischen Föderation am 21. Februar 2022 ein Dekret zur Anerkennung der «Unabhängigkeit und Souveränität» der nicht von der Re- gierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk unterzeichnet und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete angeordnet hatte (https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu- response-ukraine-invasion; zuletzt besucht am 4. Mai 2022).
H. Das Ministerkomitee des Europarates stellte am 25. Februar 2022 fest, dass der Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine eine schwere Ver- letzung von Art. 3 der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 (SR 0.192.030) darstelle, weshalb es Russlands Recht auf Vertretung im Europarat gemäss Art. 8 der Satzung des Europarats suspendierte (https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?Objec- tId=0900001680a5a360; zuletzt besucht am 4. Mai 2022). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) forderte am 1. und 4. März 2022 mit einstweiligen Massnahmen im Sinne von Art. 39 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 1998 (SR 0.101.2) Russland auf, von Militärangriffen auf Zivilisten sowie auf Zivilgebäude und -fahrzeuge auf dem von den russischen Truppen angegrif- fenen oder belagerten Gebiet Abstand zu nehmen
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(https://www.coe.int/de/web/portal/war-in-ukraine/follow-up; zuletzt besucht am 4. Mai 2022).
I. Mit Eingabe vom 4. März 2022 ersuchte A. das Gericht um Sistierung der Beschwerdeverfahren. Zur Begründung reichte A. das u.a. seine Tochter ge- gen Russland betreffende Urteil des EGMR Nr. […] vom […] zu den Akten und führte aus, dass er davon ausgehe, dass die russischen Behörden in- folge dieses Urteils das Rechtshilfeersuchen vom 15. September 2020 zu- rückziehen werden (RR.2021.239, act. 19; RR.2021.246, act. 16).
J. Mit Schreiben vom 14. März 2022 forderte das Gericht die Parteien und das BJ auf, sich vor dem Hintergrund des seit dem 24. Februar 2022 andauern- den militärischen Angriffs Russlands auf die Ukraine und der damit einher- gehenden gravierenden Verletzungen von Völkerrecht bis zum 4. April 2022 zur Frage zu äussern, ob der Russischen Föderation gegenwärtig Rechts- hilfe in Strafsachen geleistet werden könne (RR.2021.239, act. 20; RR.2021.246, act. 17).
K. Am 16. März 2022 beschloss das Ministerkomitee des Europarats im Rahmen des gemäss Art. 8 der Satzung des Europarats eingeleiteten Ver- fahrens, dass die Russische Föderation mit sofortiger Wirkung kein Mitglied des Europarates mehr ist, nachdem die russische Regierung die General- sekretärin des Europarates einen Tag zuvor über den Austritt der Russi- schen Föderation aus dem Europarat und über ihre Absicht, die Europäische Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) aufzukündigen, informiert hatte (https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?Objec- tID=0900001680a5da51; zuletzt besucht am 4. Mai 2022). Ebenfalls am
16. März 2022 ordnete der Internationale Gerichtshof (IGH) im Rahmen von einstweiligen Massnahmen an, dass Russland die militärischen Operationen in der Ukraine sofort einstellen muss (https://www.icj-cij.org/public/files/case- related/182/182-20220316-ORD-01-00-EN.pdf; zuletzt besucht am 4. Mai 2022).
L. Das Ministerkomitee des Europarats hielt am 22. März 2022 fest, dass Russ- land ab dem 16. September 2022 keine Vertragspartei der EMRK mehr sein werde (https://search.coe.int/cm/pages/result_details.aspx?objec- tid=0900001680a5ee2f; zuletzt besucht am 4. Mai 2022).
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M. Das BJ nahm zur vom Gericht aufgeworfenen Frage mit Eingabe vom
29. März 2022 Stellung und teilte zusammengefasst mit, dass die Russische Föderation trotz Ausscheidens aus dem Europarat per 16. März 2022 weiterhin Mitglied der anwendbaren Rechtshilfeübereinkommen sei. Da die Rechtshilfe in Strafsachen jedoch in besonderem Masse auf der Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze und der Menschenrechte gründe, habe das BJ als Aufsichtsbehörde im Bereich der internationalen Rechtshilfe entschie- den, dass die Schweiz die Rechtshilfe an die Russische Föderation bis zur umfassenden Klärung der völkerrechtlichen Lage aussetze. Die Aussetzung der Rechtshilfe habe zur Folge, dass das BJ bereits erhobene Vollzugsakten nicht an die russischen Behörden übermitteln und neu eingehende Rechts- hilfeersuchen bis auf Weiteres nicht an die Rechtshilfebehörden der Kantone und des Bundes weiterleiten bzw. delegieren werde (RR.2021.239, act. 21; RR.2021.246, act. 18). Die StA ZH liess sich mit Eingaben vom 1. April 2022 vernehmen und verwies im Wesentlichen auf den ihr bereits zuvor mitgeteil- ten Entscheid des BJ, die Rechtshilfe in Strafsachen an die Russische Fö- deration bis auf Weiteres auszusetzen (RR.2021.239, act. 22; RR.2021.246, act. 19).
N. Mit Schreiben vom 4. April 2022 ersuchte RA Ruggle im Namen von A. die ihm angesetzte Frist zur Einreichung der angeforderten Stellungnahme bis zum 19. April 2022 zu erstrecken. Das Gericht erstreckte die Frist bis zum
14. April 2022 und teilte dies RA Ruggle mit Schreiben vom 6. April 2022 mit (RR.2021.239, act. 23; RR.2021.246, act. 20). Am 19. April 2022 erkundigte sich das Gericht telefonisch bei RA Ruggle, ob er eine Stellungnahme zu- handen des Gerichts versendet habe. RA Ruggle teilte dem Gericht mit, dass die Stellungnahme vorbereitet sei, er jedoch fälschlicherweise davon ausge- gangen sei, dass die Frist bis zum 19. April 2022 erstreckt worden sei. Das Gericht teilte RA Ruggle mit, dass er die Stellungnahme einreichen könne und das Gericht entscheiden werde, ob es diese berücksichtigen werde (RR.2021.239, act. 24; RR.2021.246, act. 21). In der Folge liess sich A. mit Eingabe vom 19. April 2022 vernehmen und ersuchte mit separatem Schrei- ben vom 4. April 2022 (recte: 19. April 2022) um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung seiner Stellungnahme. A. bringt im Wesentlichen vor, die Russische Föderation sei aus dem Europarat ausgetreten. Die fehlende Mit- gliedschaft im Europarat sei ein starkes Indiz dafür, dass die Einhaltung der Menschenrechte in Russland nicht mehr gewährleistet sei und dieser Aspekt spiele bei der Gewährung der Rechtshilfe eine wesentliche Rolle. Unter
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Nichtbeachtung des Urteils Nr. […] des EGMR vom […] plane das zustän- dige Bezirksgericht in Omsk das Verfahren gegen ihn in Abwesenheit wie- deraufzunehmen. Auch dies zeige, dass die EMRK in der Russischen Föde- ration nicht eingehalten werde. Da nicht absehbar sei, wann sich der Zustand zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation normalisieren werde, sei die Rechtshilfe an Russland zu verweigern und die Beschwerde gutzu- heissen (RR.2021.239, act. 26; RR.2021.246, act. 23). Die dem Gericht ein- gereichten Vernehmlassungen wurden den Parteien und dem BJ am 20. Ap- ril 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (RR.2021.239, act. 27; RR.2021.246, act. 24).
O. Am 7. April 2022 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Resolution, wonach die Mitgliedschaftsrechte der Russischen Föderation im Menschenrechtsrat ausgesetzt werden (https://www.un.org/depts/german/gv-notsondert/ar-es-11-3.pdf; zuletzt be- sucht am 4. Mai 2022).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die hier angefochtenen Schlussverfügungen Nrn. 1 und 2 vom 11. Okto- ber 2021 gehen auf dasselbe russische Rechtshilfeersuchen vom 15. Sep- tember 2020 zurück und betreffen zwei auf den Beschwerdeführer lautende Bankkonten. Sodann werfen die Beschwerden im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen auf und in beiden Verfahren wird der Beschwerdeführer von demselben Rechtsanwalt vertreten. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren RR.2021.239 und RR.2021.246 zu vereinigen und mit einem einzigen Entscheid zu erledigen.
2.
2.1 Nach der vom Europarat vertretenen Rechtsauffassung bleibt die Russische Föderation auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Europarat Vertragspartei derjenigen Europarats-Übereinkommen und Protokolle, die sie ratifiziert hat und zu denen der Beitritt auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats offen steht (vgl. Ziff. 8 der Resolution CM/Res(2022)3 on legal and financial
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consequences of the cessation of membership of the Russian Federation in the Council of Europe vom 23. März 2022, abrufbar unter https://rm.coe.int/resolution-cm-res-2022-3-legal-and-financial-conss-ces- sation-membershi/1680a5ee99?mscl- kid=60a33447ab8d11ec9c8f9bc54d5831c1). Dies gilt vorbehältlich Art. 60 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK; SR 0.111), wonach ein Vertrag wegen erheblicher Vertragsver- letzung beendigt oder suspendiert werden kann. 2.2 Sowohl das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZP II EUeR; SR 0.351.12) – welchen die Schweiz und Russland beigetreten sind – stehen auch Nichtmit- gliedsstaaten des Europarats offen (Art. 28 EUeR und Art. 31 ZP II EUeR). Gestützt auf die dargelegte Rechtsauffassung des Europarates ist daher ge- genwärtig davon auszugehen, dass für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation auch nach Ausscheiden letzterer aus dem Europarat das EUeR und das ZP II EUeR Anwendung finden. Nach den gleichen Grundsätzen kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkom- men, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung.
2.3
2.3.1 Soweit diese Staatsverträge und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). 2.3.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März
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2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2). 2.4 Mit dem BJ ist anzunehmen, dass die Russische Föderation trotz des Ausschlusses aus dem Europarat per 16. März 2022 derzeit weiterhin Vertragspartei der hier einschlägigen Rechtshilfeübereinkommen ist. Die im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtshilfeübereinkommen wurden von der Russischen Föderation bis dato nicht gekündigt (vgl. Art. 29 EUeR und Art. 43 GwUe; s.a. Art. 60 VRK). Im Gegensatz zur EMRK sind die hier an- wendbaren Rechtshilfeübereinkommen nicht an die Mitgliedschaft im Euro- parat gebunden (vgl. Art. 58 Ziff. 3 EMRK, Art. 28 EUeR und Art. 37 GwUe).
3.
3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwer- deführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den er- suchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).
3.2 Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen zwei Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde. Als Inhaber der von der Rechtshilfe- massnahme betroffenen Bankkonten ist der Beschwerdeführer beschwerde- legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobenen Beschwer- den ist somit einzutreten.
4.
4.1 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi- sche Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die
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Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den in- ternationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslie- ferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 270 f.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62).
4.2
4.2.1 Während das BJ und die Vollzugsbehörden von Amtes wegen prüfen, ob Ausschlussgründe für die Rechtshilfe, namentlich Art. 2 IRSG vorliegen, prüft die Beschwerdekammer als Beschwerdeinstanz diese Frage grund- sätzlich nur auf entsprechende Rüge hin. Gemäss ständiger Rechtspre- chung können sich dabei im Prinzip nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Heraus- gabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfah- rensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Ur- teile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009 E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). 4.2.2 Der Beschwerdeführer ist in Russland wohnhaft und im russischen Verfah- ren Beschuldigter. Dementsprechend ist er befugt, Art. 2 lit. a IRSG anzuru- fen. 4.3 Die Prüfung des vorgenannten Ausschlussgrundes für Rechtshilfe setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Insti- tutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zu- rückhaltung walten lassen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.158 vom 20. November 2008 E. 8.3). Massgeblich für den Entscheid, ob und wie Rechtshilfe zu gewähren ist, ist das vom Bundesgericht entwickelte Drei- kreismodell für die Beurteilung der Menschenrechtskonformität des Verfah- rens im ersuchenden Staat: Das Bundesgericht hat diese Dreiteilung der Staaten im Zusammenhang mit Auslieferungen entwickelt (BGE 134 IV 156 E. 6.7 ff.). Diese Einteilung gelangt jedoch auch im Rahmen der kleinen
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Rechtshilfe zur Anwendung (TPF 2012 144 E. 5.1.3). Bei Ländern mit be- währter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3, 5 und 6 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Gegenüber Staaten dieser 1. Kategorie werden Auslieferung bzw. Rechtshilfe ohne Auflage gewährt. Die Gewähr- leistung eines EMRK-konformen Verfahrens ist zu vermuten, und es bedarf unbestreitbarer Beweise («sur la base d'éléments de preuve incontestab- les»), um diese Vermutung zu beseitigen (Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2003 vom 27. Oktober 2003 E. 4.2, bestätigt in 1C_9/2015 vom 8. Ja- nuar 2015 E. 1.3). Dann gibt es Staaten bzw. Konstellationen in Staaten (z. B. politische Implikation), in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer men- schenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Da ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtswidrigen Behand- lung praktisch immer besteht, kann es für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen (2. Kategorie). Mit Hilfe verlässlicher Zusicherungen wird die Menschenrechtskonformität der Behandlung des Betroffenen im konkreten Fall sichergestellt. Schliesslich gibt es Staaten (3. Kategorie), in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint und gegenüber denen die Rechtshilfe zu ver- weigern ist (bspw. in TPF 2010 56 E. 6.4.2).
4.4
4.4.1 Die Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ist eine der Hauptaufgaben der Vereinten Nationen (vgl. Art. 1 Ziff. 1 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 [UN-Charta; SR 0.120]). Russland hat sich als Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten sowie zur Unterlassung von Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politi- sche Unabhängigkeit eines Staates verpflichtet (vgl. Art. 2 UN-Charta). Art. 2 Ziff. 3 UN-Charta verpflichtet alle Mitglieder, ihre internationalen Streitigkei- ten durch friedliche Mittel so beizulegen, «dass der Weltfriede, die internati- onale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden». Gemäss Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta unterlassen alle Mitglieder «in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Ver- einten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt». Nach Ansicht des Internationalen Gerichtshofes und der überwiegenden
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Literatur hat das Gewaltverbot (interdiction du recours à la force, divieto dell’uso della forza, prohibition of the use of force) nicht nur völkergewohn- heitsrechtliche Qualität, sondern gehört zum zwingenden Völkerrecht (sog. ius cogens; vgl. BESSON, Droit international public, 2019, S. 593; ZIEG- LER, Einführung in das Völkerrecht, 4. Aufl. 2020, S. 141; KÄLIN/EPINEY/CA- RONI/KÜNZLI/PIRKER, Völkerrecht, 5. Aufl. 2022, S. 338; HOBE, Einführung in das Völkerrecht, 11. Aufl. 2020, S. 254). Im Budapester Memorandum vom
5. Dezember 1994 (Memorandum on security assurances in connection with Ukraine’s accession to the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Wea- pons, abrufbar unter https://treaties.un.org/doc/Publication/UNTS/Vo- lume%203007/v3007.pdf) haben sich die Russische Föderation, die Verei- nigten Staaten von Amerika und das Vereinigte Königreich gegenüber der Ukraine als Gegenleistung für einen Nuklearwaffenverzicht unter anderem verpflichtet, die Unabhängigkeit, Souveränität sowie die bestehenden Gren- zen der Ukraine zu beachten, deren territoriale Integrität oder politische Un- abhängigkeit weder zu bedrohen noch anzugreifen und von einem Waffen- einsatz gegenüber der Ukraine abzusehen, es sei denn zur Selbstverteidi- gung oder in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen. 4.4.2 Regelungsgegenstand des Völkerrechts ist die zwischenstaatliche Bezie- hung. Die völkerrechtlichen Regeln über das Vertragsrecht beruhen auf Ge- wohnheitsrecht, welches im Wiener Übereinkommen kodifiziert worden ist (BGE 120 Ib 360 E. 2c). Art. 26 VRK statuiert, dass ein in Kraft gesetzter Vertrag die Parteien bindet und von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen ist (pacta sunt servanda). Völkerrechtlich sind die Staaten somit verpflichtet, ungeachtet ihres innerstaatlichen Rechts, völkerrechtliche Verpflichtungen einzuhalten; das Völkerrecht beansprucht absolute Geltung. Jeder Vertrags- bruch stellt eine Völkerrechtsverletzung dar, für welche der handelnde Staat völkerrechtlich verantwortlich ist (BESSON, a.a.O., S. 350; BVGE 2010/7 E. 3.3.3 m.w.H. auf die Literatur; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.2). 4.4.3 Mit dem militärischen Angriff vom 24. Februar 2022 auf die Ukraine als souveränes Land ist Russland seiner Verantwortung für die Wahrung von Frieden und Sicherheit nicht mehr nachgekommen und hat seine Verpflich- tungen gemäss Budapester Memorandum verletzt. Die Planung, Vorberei- tung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen stellen sodann gemäss den von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen entwickelten Nürnberger Prinzipien Verbrechen gegen das Völker- recht dar (Grundsatz VI; abrufbar unter https://www.un.org/depts/german/in- ternatrecht/nuernberg1946-aa-grunds.pdf; s.a. KOLB, Ius contra bellum. Le
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droit international relatif au maintien de la paix, 2. Aufl. 2009, S. 235 ff.). Ins- besondere hat Russland das in Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta verankerte Gewalt- verbot verletzt, ohne sich auf das Vorliegen einer Ausnahme im Sinne von Art. 39-51 UN-Charta (vgl. HOBE, a.a.O., S. 256 ff.; KOLB, a.a.O., S. 255 ff.; ZIEGLER, a.a.O., S. 275 ff.), namentlich das Recht der Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta berufen zu können. Überdies leistete Russland dem verbindlichen Beschluss des Internationalen Gerichtshofes vom 16. März 2022, die militärische Operation in der Ukraine umgehend einzustellen, keine Folge (online abrufbar unter https://www.icj-cij.org/public/files/case-rela- ted/182/182-20220316-PRE-01-00-FR.pdf; besucht am 10. Mai 2022). 4.4.4 Unter dem Blickwinkel des «ius ad bellum» (zum Unterschied zwischen «ius ad bellum» und «ius in bello» vgl. KOLB, Ius in bello. Le droit international des conflits armés, 2. Aufl. 2009, S. 15 ff.; CARRON, L’acte déclencheur d’un conflit armé international, 2016, S. 98 f.) ist festzuhalten, dass sich Russland an die staatsvertraglich und gewohnheitsrechtlich verankerten Grundsätze der Friedenswahrung und insbesondere der Wahrung der Unabhängigkeit und Souveränität der Ukraine nicht gehalten hat. Der russische Angriff auf die Ukraine vom 24. Februar 2022 und der seither andauernde Krieg ist als gravierende Völkerrechtsverletzung zu qualifizieren. 4.4.5 Schliesslich ist insbesondere auch der Umstand zu beachten, dass der Aus- schluss der Russischen Föderation aus dem Europarat erfolgte, nachdem diese gegenüber der Generalsekretärin des Europarates einen Tag zuvor (15. März 2022) ihre Absicht bekundet hatte, aus dem Europarat austreten und die EMRK kündigen zu wollen (https://www.coe.int/de/web/portal/-/the- russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe; zuletzt besucht am 4. Mai 2022). Mit dieser Erklärung hat sich die Russische Föderation unmissverständlich gegen liberale Menschenrechte und Grundwerte ausge- sprochen, welche die Mitgliedsstaaten des Europarates miteinander verbin- den. Hinzu kommt, dass mit der Resolution des EGMR vom 22. März 2022 die Russische Föderation ab dem 16. September 2022 als Hohe Vertrags- partei der EMRK ausgeschlossen wurde. Laut der Resolution wird sich der Gerichtshof lediglich mit Beschwerden gegen die Russische Föderation im Zusammenhang mit mutmasslichen Verstössen gegen die EMRK befassen, die bis zum 16. September 2022 stattfinden (Resolution vom 22. März 2022, online einsehbar unter https://echr.coe.int/Documents/Resolu- tion_ECHR_cessation_membership_Russia_CoE_ENG.pdf; s.a. https://www.coe.int/de/web/portal/-/russia-ceases-to-be-a-party-to-the-euro- pean-convention-of-human-rights-on-16-september-2022; zuletzt besucht am 4. Mai 2022). Damit unterliegt die Russische Föderation lediglich noch bis zum 16. September 2022 der Gerichtsbarkeit des EGMR und der EMRK.
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Bei der EMRK handelt es sich um eine fundamentale Grundlage für die Wah- rung von Menschenrechten in den Mitgliedsstaaten des Europarates. Spä- testens ab dem 16. September 2022 können Menschenrechtsverletzungen durch russische Behörden nicht mehr am Gerichtshof in Strassburg angeru- fen werden. Eine Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte und Grundfrei- heiten in der Russischen Föderation durch das EGMR fällt somit in wenigen Monaten dahin. 4.5 Vor dem Hintergrund, dass Russland das Budapester Memorandum nicht respektiert, die Zielsetzungen der UN-Charta missachtet, aus dem Europarat ausgeschieden ist und nur noch bis 16. September 2022 der EMRK ange- hört, wobei Russland angekündigt hat, die EMRK aufkündigen zu wollen, kann nicht mehr ohne Weiteres und unbenommen davon ausgegangen werden, Russland werde die im EUeR und im entsprechenden Zusatz- protokoll verankerten Grundsätze einhalten und sich vertragskonform verhalten. Insbesondere kann nicht mehr auf das völkerrechtliche Vertrau- ensprinzip abgestützt werden, wonach zu vermuten ist, Russland werde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Damit handelt es sich gegenwärtig bei Russland um einen Staat, in dem das Risiko eines menschenrechtswidrigen Verfahrens auch mit diplomatischen Zusicherun- gen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Russland bietet keinerlei Gewähr mehr dafür, dass es sich an vertragliche oder völkerrechtliche Verpflichtungen halten könnte. Namentlich bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt höchste Zweifel daran, dass sich die Russische Föderation an allfällige Garantien oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Menschenrechten im Zu- sammenhang mit geleisteter Rechtshilfe halten wird. Daraus folgt jedoch zwingend – wie bereits unter E. 4.3 ausgeführt –, dass die Rechtshilfe an die Russische Föderation zu verweigern ist.
5.
5.1 Aufgrund der aktuellen Lage in Bezug auf die Wahrung der Menschenrechte ist der Russischen Föderation zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Rechtshilfe in Strafsachen in Anwendung von Art. 2 IRSG zu verweigern. Dement- sprechend sind die angefochtenen Schlussverfügungen Nrn. 1 und 2 der Be- schwerdegegnerin vom 11. Oktober 2021 aufzuheben.
5.2 Bei diesem Ergebnis wird der vom Beschwerdeführer am 4. März 2022 gestellte Antrag, die vorliegenden Beschwerdeverfahren zu sistieren (RR.2021.239, act. 19; RR.2021.246, act. 16), gegenstandslos.
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6.
6.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG), weshalb vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben ist. Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den von ihm in beiden Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 10'000.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.
6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zuzusprechen. Diese richtet sich nach Art. 12 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren ([BStKR; SR 173.713.162]; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.155 vom
6. September 2011 E. 6.3). Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist dem Beschwer- deführer eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zuzuspre- chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2021.239 und RR.2021.246 werden vereinigt.
2. Die Schlussverfügungen Nrn. 1 und 2 der Beschwerdegegnerin vom 11. Ok- tober 2021 werden aufgehoben.
3. Der Russischen Föderation wird keine Rechtshilfe geleistet.
4. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Sistierung der Beschwer- deverfahren wird gegenstandslos.
5. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm in beiden Beschwerdeverfah- ren geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 10'000.-- zurück- zuerstatten.
6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 17. Mai 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Ruggle - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).