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PE230005

Widerspruchsklage (Sicherheit für die Parteientschädigung)

Zürich OG · 2024-10-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

insoweit zutreffend festgestellt hat, kann indessen offenbleiben. Dass aufgrund der gesamten politischen Umstände in Russland ein Vollstreckungsrisiko für die Parteientschädigung besteht, ist nicht von der Hand zu weisen (E. III.2.1.). Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO, der darauf zielt, der berechtigten Partei das mit einer Vollstre-

- 14 - ckung im Ausland verbundene Risiko abzunehmen (vgl. BGE 121 I 108 E. 2), ist nach dem Erwogenen jedoch nicht anwendbar. Der Auffangtatbestand von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO seinerseits betrifft lediglich Sachverhalte, bei denen die wirt- schaftliche Situation und/oder das wirtschaftliche Gebaren der klagenden Partei eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung indizieren (vgl. BGer 5A_221/2014 vom 10. September 2014 E. 3; BK ZPO-Sterchi, Art. 99 N 28 f.; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 99 N 17; OFK ZPO-Jent-Sørensen, Art. 99 N 6; ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 99 N 34 f.; KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen, Art. 99 N 12). Das normale Prozessrisiko, das letztlich jeder Beklagte trägt, der unfreiwillig in einen Prozess verwickelt wird, genügt nicht (5A_221/2014 vom 10. September 2014 E. 3). 3.3. Die Beklagte macht überdies beschwerdeweise geltend, dass mit der fehlen- den Durchsetzbarkeit in Russland zu rechnen sei, gehe auch aus der vorinstanz- lichen Eingabe der Klägerin vom 12. Juni 2023 hervor. In einer "umfassenderen Betrachtungsweise" werfe die Klägerin der Beklagten vor, sie torpediere den an- geblich rechtmässigen Anspruch der Klägerin auf das Konto des Schuldners C._____ mit allen Mitteln. Durch diese ungerechtfertigten und unsachlichen Vor- würfe bringe die Klägerin bereits jetzt zum Ausdruck, dass sie ein allenfalls abwei- sendes Urteil durch ein Schweizer Gericht nicht verstehen könnte und wohl auch nicht akzeptieren würde. Die einzig mögliche, konkrete und wahrscheinliche Re- aktion durch die Klägerin wäre dann natürlich, der Beklagten die Vollstreckung der ihr zugesprochenen Parteientschädigung zu verweigern bzw. verweigern zu las- sen (Urk. 1 Rz. 32). In der von der Beklagten angeführten Rz. 31 der Stellungnahme vom 12. Juni 2023 (Urk. 7/21) führte die Klägerin Nachfolgendes aus: "Die beklagte Bank, die einen Drittanspruch am Konto desselben C._____s geltend macht und sich angeblich grösste Sorgen um ihre Prozesskostenentschädigung macht, verschwendet offenbar keinen Gedanken daran, ob sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und ob die Gelder auf diesem Konto nicht deliktischen Ursprungs sindǃ Im Gegenteil: Sie erhöht trotz Arrest noch den Kreditrahmenǃ Es ist er- staunlich, dass die Beklagte, sonst eher zurückhaltend bei der Entge- gennahme russischer Gelder, sich hier nicht scheut, den rechtmässi-

- 15 - gen Anspruch der Klägerin auf das Konto des Delinquenten C._____ mit allen Mitteln zu torpedieren – das wirft Fragen auf." Aus diesen klägerischen Ausführungen ergibt sich – entgegen der Beklagten – keine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung, sondern einzig, dass die Klägerin im dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Hauptsachen- prozess einen gegensätzlichen Standpunkt vertritt. Allein aus diesem Umstand kann jedoch nicht per se der Schluss gezogen werden, sie werde ein in der Sache ergehendes (rechtskräftiges, schweizerisches) Urteil nicht akzeptieren. Hierbei handelt es sich um eine reine Mutmassung der Beklagten. Und selbst wenn man der Beklagten in ihrer tatsächlichen Beurteilung folgen würde, liesse sich daraus nicht auf eine im Licht von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO relevante Gefährdung der Par- teientschädigung schliessen. Wie erwogen betrifft der Auffangtatbestand von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO lediglich Sachverhalte, bei denen die wirtschaftliche Si- tuation und/oder das wirtschaftliche Gebaren der klagenden Partei eine erhebli- che Gefährdung der Parteientschädigung indizieren. Fehlender Zahlungswille al- leine genügt nicht. In diesem Sinn relevante Sachverhalte behauptet die Beklagte nicht. 3.4. Schliesslich bringt die Beklagte in ihrer Beschwerde vor, selbst wenn ein ein- zelner von ihr vorgebrachter Grund für sich alleine nicht genügen würde, ergebe die Vielzahl an Gründen insgesamt ein Bild, welches die Durchsetzbarkeit einer allenfalls zugesprochenen Parteientschädigung als derart unwahrscheinlich er- scheinen lasse, dass die Klägerin zu einer Sicherheitsleistung zu verpflichten sei (Urk. 1 Rz. 33). Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach dem vorstehend Gesagten keine Umstände vorbringt, die eine im Licht von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO relevante erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung indizieren könnte, kann sie daraus auch bei einer Gesamtbetrachtung nichts zu ihren Gunsten ablei- ten.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist.

- 16 - V.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Am 13. Februar 2023 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) vor Vorinstanz Widerspruchsklage gegen die im Arrest-Nr. … des Be- treibungsamtes Zürich 1, Betreibung gegen den Schuldner C._____, erhobene Drittansprache der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) ein (Urk. 7/1). Die Vorinstanz forderte die Klägerin daraufhin mit Verfügung vom 22. Fe- bruar 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 41'553.– auf, welcher Auflage diese innert erstreckter Frist nachkam (Urk. 7/5; Urk. 7/8; Urk. 7/9). Mit Verfügung vom 10. März 2023 setzte die Vorinstanz der Beklagten Frist zur Ein- reichung der Klageantwort an (Urk. 7/10). Innert erstmals erstreckter Frist er- suchte die Beklagte mit Eingabe vom 28. April 2023 darum, die Klägerin zur Si- cherheitsleistung der Parteientschädigung im Umfang von Fr. 60'604.– zu ver- pflichten (Urk. 7/13; Urk. 7/15). In der Folge reichte die Klägerin mit Eingabe vom

12. Juni 2023 eine Stellungnahme zum Gesuch der Beklagten ein (Urk. 7/17; Urk. 7/20; Urk. 7/21), zu welcher sich die Beklagte mit Eingabe vom 27. Juni 2023 er- neut äusserte (Urk. 7/25). Mit Verfügung vom 12. September 2023 wies die Vorin- stanz den Antrag der Beklagten auf Leistung einer Sicherheit für ihre Parteient- schädigung ab und setzte der Beklagten eine (einmal erstreckbare) Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um die schriftliche Klageantwort mit dem Inhalt gemäss Art. 221 ZPO im Doppel einzureichen (Urk. 7/27 S. 8 = Urk. 2 S.8).

E. 2 Bezüglich Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO, auf den sich die Beklagte zunächst be- rufe, sei unbestritten, dass Russland nach wie vor Vertragsstaat des HÜ 54 sei. Daran änderten auch die von der Beklagten geäusserten Befürchtungen mit Blick auf die Vollstreckbarkeit durch die russischen Behörden nichts. Art. 17 HÜ 54 be- freie Angehörige eines Vertragsstaates mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat, die in einem anderen dieser Staaten als Kläger vor Gericht aufträten, insoweit von der Kautionspflicht, als diese an ihre Eigenschaft als Ausländer anknüpfe oder deswe- gen bestehe, weil kein Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland vorliege. Gemäss Art. 18 HÜ 54 seien Entscheidungen betreffend Prozesskosten grundsätzlich in jedem Vertragsstaat vollstreckbar zu erklären. Der Verweis der Beklagten auf den Austritt aus anderen internationalen Verträgen genüge nicht als konkreter Hinweis dafür, dass Russland einen Entscheid eines schweizerischen Gerichts nicht voll- strecken oder anerkennen würde. Es gebe bis anhin keine konkreten Hinweise, dass Russland generell keine europäischen zivilrechtlichen Urteile mehr vollstre- cke oder anerkenne. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei die Klägerin zu- dem nicht unmittelbar von Sanktionen betroffen. Der Generaldirektor der Mutter- gesellschaft PAO E._____, F._____, befinde sich zwar entgegen der Darstellung der Klägerin auf der Sanktionsliste der Schweiz. Bei der Klägerin habe F._____ indessen soweit ersichtlich keine Organstellung, und aus dem Umstand, dass der Generaldirektor der Muttergesellschaft Sanktionen unterliege, ergebe sich nicht ohne Weiteres, dass ein Kostenentscheid eines schweizerischen Gerichts gegen- über der Klägerin in Russland nicht vollstreckt würde. Sodann sei nicht G._____, welcher auf der Sanktionsliste des Office of Foreign Assets Control ("OFAC") stehe, Direktor der Klägerin, sondern der nicht von Sanktionen betroffene H._____, was von der Beklagten nicht (mehr) in Abrede gestellt werde. Schliess- lich lasse sich aus dem Umstand, dass die Schweiz von Russland aufgrund der Sanktionen als unfreundlicher Staat angesehen und vom EDA von Reisen nach Russland abgeraten werde, nicht schliessen, dass die materielle Anwendung des HÜ 54 durch die russischen Gerichte in genereller Weise in Frage zu stellen sei. Der Hinweis auf eine mögliche persönliche Anwesenheit für die Vollstreckung in Russland sei sodann hypothetischer Natur und nicht konkretisiert oder belegt wor- den. Es gelinge der Beklagten nicht darzulegen, wie sich die Sanktionen bzw. die

- 7 - durch den russischen Angriffskrieg ausgelöste politische Lage konkret auf die Vollstreckbarkeit eines schweizerischen Gerichtsentscheids in Russland auswir- ken würden.

E. 2.1 Die Beklagte rügt, die Vorinstanz blende das tatsächliche politische Umfeld, die krasse Missachtung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch die Russische Föderation und die damit einhergehende grosse Rechtsunsicherheit, welche im Rechtsverkehr mit Russland insbesondere für Ausländer bestehe, unverständli- cherweise aus und stelle kaum erfüllbare Anforderungen an den Nachweis der Auswirkungen der Sanktionen bzw. der durch den russischen Angriffskrieg ausge- lösten politischen Lage auf die Vollstreckbarkeit eines schweizerischen Gerichts- urteils in Russland (Urk. 1 Rz. 5, Rz. 20 ff.). Dass aus westlicher Perspektive, mit- hin auch aus Sicht der Schweiz, in der gegenwärtigen politischen Lage erhebliche Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der russischen Justiz be- stehen, und davon auszugehen ist, dass für den russischen Staat, die Einhaltung des internationalen Rechts nicht die oberste Priorität darstellt, wenn seine eige- nen Interessen betroffen sind, lässt sich nicht bestreiten. Dies widerspiegelt sich u.a. auch in den von der Beklagten im Beschwerdeverfahren ins Feld geführten (gerichtsnotorischen und von Amtes wegen zu berücksichtigenden) Entscheiden schweizerischer Gerichte und Behörden (Urk. 1 Rz. 6 ff., 23 ff.). Mit dem Lugovoy- Gesetz, auf welches die Beklagte in ihrer Beschwerde ebenfalls verweist (Urk. 1 Rz. 11), unterstellt Russland sodann sämtliche Streitigkeiten, welche sanktionierte Personen oder Gesellschaften aus Russland betreffen, seiner eigenen internatio- nalen Zuständigkeit und erlaubt es so Gerichten und Parteien, ausländische Zu- ständigkeiten und auch Zuständigkeitsvereinbarungen zu missachten, weshalb das Gesetz in der hiesigen Literatur als russischer Angriff auf die Zuständigkeits- ordnung im internationalen Zivilprozessrecht bezeichnet wird (Stucki, Russischer Angriff auf die Zuständigkeitsordnung, in: AJP 2022, S. 1176 f.). Das vermag die vorinstanzliche Argumentation, die im Kern auf der Überlegung fusst, dass abge- schlossene internationale Verträge einzuhalten sind, solange diese nicht sistiert oder beendet wurden, und die Beklagte daher hinreichend konkret dazulegen ge- habt hätte, dass Russland das HÜ 54 gekündigt oder für beendet erklärt oder sich dahingehend geäussert hätte, nicht mehr an das zivilprozessrechtliche Abkom- men gebunden zu sein oder es nicht mehr anzuwenden, jedoch nicht umzustos- sen.

- 9 -

E. 2.2 So ist es zwar richtig, dass das Bundesstrafgericht in seinem Entscheid RR.2021.239+ RR.2021.246 vom 17. Mai 2022, E. 4.5, wie von der Beklagten in der Beschwerdeschrift wiedergegeben (Urk. 1 Rz. 7), Folgendes festhielt: "Vor dem Hintergrund, dass Russland das Budapester Memorandum nicht respektiert, die Zielsetzungen der UN-Charta missachtet, aus dem Europarat ausgeschieden ist und nur noch bis 16. September 2022 der EMRK angehört, wobei Russland angekündigt hat, die EMRK aufkündigen zu wollen, kann nicht mehr ohne Weiteres und unbenom- men davon ausgegangen werden, Russland werde die im EUeR und im entsprechenden Zusatzprotokoll verankerten Grundsätze einhalten und sich vertragskonform verhalten. Insbesondere kann nicht mehr auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip abgestützt werden, wonach zu vermuten ist, Russland werde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Damit handelt es sich gegenwärtig bei Russland um ei- nen Staat, in dem das Risiko eines menschenrechtswidrigen Verfah- rens auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herab- gesetzt werden kann, dass es nur noch theoretisch erscheint. Russland bietet keinerlei Gewähr mehr dafür, dass es sich an vertragliche oder völkerrechtliche Verpflichtungen halten könnte. Namentlich bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt höchste Zweifel daran, dass sich die Russische Föderation an allfällige Garantien oder andere völkerrechtli- che Verpflichtungen zum Schutz von Menschenrechten in Zusammen- hang mit geleisteter Rechtshilfe halten wird. Daraus folgt jedoch zwin- gend, dass die Rechtshilfe an die Russische Föderation zu verweigern ist." Das Bundesgericht hiess jedoch die gegen diesen Entscheid erhobene Be- schwerde des Bundesamtes für Justiz gut und wies die Sache an das Bundes- strafgericht zurück. Es entschied, die vorsorgliche Sperrung von Bankguthaben sei aufrecht zu erhalten und das russische Rechtshilfeverfahren zu sistieren (BGE 149 IV 144; vgl. auch Urk. 5/5). Hervorzuheben sind im vorliegenden Zusammen- hang insbesondere die Erwägungen 2.3 f. dieses Entscheides, worin das Bundes- gericht sinngemäss ausführt, was folgt: Russland sei nach wie vor Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und des hierzu ergangenen zweiten Zusatzpro- tokolls vom 8. November 2011 (ZP II EUeR; SR 0.351.12) sowie des Übereinkom- mens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen; GwUe; SR 0.311.53), als diese auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarates offen stünden (Art. 28 EUeR; Art. 37 GwUe). Diese Übereinkommen seien von der Russischen Föderation bis

- 10 - dato nicht gekündigt worden (vgl. Art. 29 EUer und Art. 43 GwUe). Darüber hin- aus erlaube Art. 60 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK; SR 0.111) nur eine Suspendierung oder Beendigung ei- nes Vertrages bei einer erheblichen Vertragsverletzung durch eine Vertragspartei; handle es sich um einen mehrseitigen Vertrag, könne eine solche Entscheidung ausserdem einvernehmlich durch die anderen Vertragsparteien entschieden wer- den (lit. a) oder durch eine durch die Vertragsverletzung besonders betroffene Vertragspartei (lit. b). Im zu entscheidenden Fall scheine es nicht, als ob Russ- land gegenüber der Schweiz eine erhebliche Verletzung des Rechtshilfeüberein- kommens (EUeR) begangen hätte, welche eine Sistierung der Anwendung des- selben rechtfertigen würde. Eine Sistierung der Anwendung des EUeR zwischen der Schweiz und Russland liege nicht in der Kompetenz der Gerichte, sondern wäre Sache der politischen Behörden (Art. 184 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht leitete daraus ab, dass die Schweiz nach wie vor grundsätz- lich gehalten ist, im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EUeR und Art. 7 Abs. 1 GwUe soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, und weiterhin die notwendigen Massnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen ergreifen muss, für den Fall, dass sich die Be- ziehungen zum ersuchenden Staat normalisieren sollten, zumal Russland sein Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen hatte. Das Bundesgericht bekräftigte diese Argumente sodann auch in seinem Ent- scheid 1C_543/2023 vom 7. März 2024. Das Bundesstrafgericht wollte auch hier die Rechtshilfe an Russland verweigern und eingefrorene russische Gelder frei- geben. Das Bundesamt für Justiz focht auch dieses Urteil beim Bundesgericht an und erhielt Recht. Die massgebenden Rechtshilfeabkommen mit Russland seien weiterhin gültig, so das Bundesgericht, und die Schweiz sei grundsätzlich weiter- hin verpflichtet, Rechtshilfe zu leisten. Eine rechtmässig angeordnete Beschlag- nahme müsse deshalb während der Sistierung der Rechtshilfe aufrechterhalten werden (vgl. auch Neue Zürcher Zeitung vom 21. März 2024: "Die Schweiz darf gesperrte russische Konten nicht freigeben").

- 11 - Die gleiche Stossrichtung, d.h. pacta sunt servanda, verfolgte die Schweiz auch im Zusammenhang mit der – von der Beklagten in Rz. 23 ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 1) thematisierten – Sistierung der Doppelbesteuerungsabkommen mit sog. "unfreundlichen" Ländern wie der Schweiz seitens Russlands. Aus dem von der Beklagten ins Recht gelegten Artikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 9. Au- gust 2023 ("Putin setzt Steuerabkommen mit unfreundlichen Ländern wie der Schweiz aus – und schneidet sich ins eigene Fleisch"; Urk. 5/7) ergibt sich, dass sich das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) in einer ersten Stellungnahme zum russischen Schritt auf den Standpunkt gestellt habe, Moskau habe bisher der Schweiz die Entscheidung nicht über die üblichen diplomatischen Kanäle mitgeteilt. Bern gehe davon aus, dass das Abkommen mit Russland wei- terhin bilateral anwendbar sei. Eine Aussetzung, wie sie Moskau plane, sei in dem Abkommen aber gar nicht vorgesehen. Vielmehr könne Russland das Doppelbe- steuerungsabkommen eigentlich nur mit einer Frist von mindestens sechs Mona- ten zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Eine Kündigung wäre somit frühes- tens per Ende 2024 möglich. Wenn dem so wäre, gäbe es für die Betroffenen also noch etwas Zeit, sich darauf einzustellen. Wenn Russland von einer Aussetzung spreche, meine es wohl, das Doppelbesteuerungsabkommen einfach nicht mehr anzuwenden. Die beiden Experten (I._____, Managing Partner beim Wirtschafts- prüfer J._____, und K._____, Steuerexperte bei L._____) könnten sich vorstellen, dass die Schweiz in diesem Fall eine Übergangsregelung einführen würde, so dass gewisse Regeln noch bis zum ordentlichen Kündigungstermin gälten. Dies wäre – laut den erwähnten Experten – im Sinne der Rechtssicherheit angemes- sen. Vollständigkeitshalber ist zu bemerken, dass sich die Neue Zürcher Zeitung bereits am 8. März 2023 mit der Frage befasste, was es konkret bedeutet, dass Russland die Schweiz als einen der "unfreundlichen Staaten" deklariert hat (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 8. März 2023, "Die Schweiz und Deutschland sind für Russland unfreundliche Staaten – was bedeutet das konkret?"). Gemäss M._____, Sprecher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angele- genheiten (EDA) gehe man beim EDA davon aus, dass sich die direkten Auswir- kungen dieser Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt auf Finanztransaktionen mit Unternehmen aus diesen Ländern konzentrierten. N._____, Professorin für Völ-

- 12 - kerrecht, Europarecht und öffentliches Recht an der Universität Zürich, erkläre, die Bezeichnung "unfreundliche Staaten" sei kein völkerrechtlich determinierter Begriff. Es gebe allerdings den Ausdruck "unfreundlicher Akt". Dieser bezeichne ein staatliches Verhalten, das einem anderen Staat einen Nachteil zufüge oder gegenüber diesem Missachtung zum Ausdruck bringe, ohne dass dies einen Völ- kerrechtsbruch darstelle. Die von Präsident Putin veröffentlichte Liste könne als ein solcher Affront gegenüber den genannten Staaten verstanden werden. In völ- kerrechtlicher Hinsicht berechtige laut N._____ ein unfreundlicher Akt den Ziel- staat zu einer sogenannten Retorsion, das heisse zu einer ihrerseits unfreundli- chen, aber völkerrechtmässigen Handlung als Reaktion auf den unfreundlichen Akt. Darüber hinaus würden die völkerrechtlichen Beziehungen nicht tangiert. Es bleibe bei Handlungen unterhalb einer Völkerrechtsverletzung, die aber freilich die diplomatischen Beziehungen beeinträchtigten, betone N._____. Aus Sicht der Ex- pertin für Völkerrecht habe die von Russland erlassene Liste nicht denselben Stel- lenwert wie die von der EU und der OECD erlassenen Listen. Eine Vergleichbar- keit bestehe allenfalls insofern, als dass sowohl die EU- und OECD-Listen als auch Putins Liste der unfreundlichen Staaten zusätzliche Hürden für den zwi- schenstaatlichen Wirtschaftsverkehr einrichteten. Entscheidender Unterschied sei aber die politische Stossrichtung. Bei den OECD-Listen sei es um die Einhaltung und Umsetzung steuerpolitischer Ziele der EU gegangen. Präsident Putin möchte mit seiner Liste vor allem in aussenpolitischer Hinsicht eine feindselige Haltung gegenüber den auf der Liste aufgeführten Staaten zum Ausdruck bringen, betone N._____. Laut EDA-Sprecher M._____ werde die Schweiz die Liste der unfreund- lichen Staaten in Gesprächen mit der russischen Seite aufnehmen.

E. 2.3 Menschenrechtsverletzungen von einer Tragweite, die in analoger Anwen- dung der Überlegungen des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der internati- onalen Rechtshilfe in Strafsachen eine lediglich modifizierte bzw. selektive An- wendung des HÜ 54 durch ein Gericht rechtfertigen würden (Urk. 1 Rz 26), dro- hen im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines schweizerischen Gerichts- urteils betreffend eine Parteientschädigung nicht.

- 13 -

E. 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dabei bleibt, dass die Beklagte hätte hinreichend konkret darlegen müssen, dass Russland auch das HÜ 54 ge- kündigt oder für beendet erklärt oder sich dahingehend geäussert hätte, nicht mehr an das zivilprozessrechtliche Abkommen gebunden zu sein oder es nicht mehr anzuwenden. Dies tat sie nicht, und es kann nicht davon ausgegangen wer- den. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen und insbesondere der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist vorliegend von einer Bindung der schweizerischen Gerichte an das HÜ 54 und insbesondere dessen Art. 17 auszugehen. Eine Sis- tierung desselben läge auf Seiten der Schweiz im Kompetenzbereich der Politik. Entsprechend ist eine Verpflichtung der Klägerin zu Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO derzeit ausge- schlossen.

E. 3 Zum Kautionsantrag der Beklagten gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO (er- hebliche Gefährdung der Parteientschädigung) vermöge der pauschale Verweis auf die politische Situation in Russland und darauf, dass die Justiz der politischen Willkür ausgesetzt sei, keine konkrete und erhebliche Gefährdung der Vollstre- ckung der Parteienschädigung darzulegen. Aus dem strittigen Punkt der Beherr- schung der Klägerin durch den russischen Staat schliesse die Beklagte in pau- schaler Weise, dass die Vollstreckung eines schweizerischen Urteils gegen eine russische Prozesspartei in Russland nicht gewährleistet sei; substantiierte Sach- verhaltselemente, welche diese Befürchtung untermauerten, fehlten indessen. Auch der Hinweis, dass ein Direktor der Muttergesellschaft der Klägerin auf der Sanktionenliste der Schweiz stehe, genüge in diesem Zusammenhang nicht. Schliesslich fehlten Erläuterungen dazu, weshalb der Umstand, dass eine allfäl- lige Verpflichtung einer Parteientschädigung nur noch in Rubel erfüllt würde, ei- nen unannehmbaren Nachteil für die Beklagte darstelle.

E. 3.1 Eine konkrete erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO vermag die (beweisbelastete) Beklagte mit ihren Ausfüh- rungen in der Beschwerde ebenso wenig darzutun.

E. 3.2 Die Beklagte rügt in ihrer Beschwerde diesbezüglich zunächst eine offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz. Bereits aus den vor Vorinstanz vorhandenen Akten ergebe sich, dass mindestens 68.52% der Beteiligungen an der Klägerin vom russischen Staat kontrolliert würden. Auch sei erstellt, dass die zwei Generaldirektoren der beiden die staatlichen Kontrollen ausübenden juristischen Personen sanktioniert seien. Indem die Vorinstanz die Beherrschung der Klägerin unrichtig dargestellt habe, sei der wesentliche Um- stand, dass es sich bei der Klägerin faktisch und rechtlich um ein mehrheitlich staatliches Unternehmen mit zwei sanktionierten Generaldirektoren handle, unbe- rücksichtigt geblieben. Bereits aus diesem Grund sei Dispositivziffer 1 des ange- fochtenen Entscheids aufzuheben und die Klägerin zur Leistung der beantragten Sicherheit zu verpflichten (Urk. 1 Rz. 13 ff.). Ob die Vorinstanz den Sachverhalt insoweit zutreffend festgestellt hat, kann indessen offenbleiben. Dass aufgrund der gesamten politischen Umstände in Russland ein Vollstreckungsrisiko für die Parteientschädigung besteht, ist nicht von der Hand zu weisen (E. III.2.1.). Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO, der darauf zielt, der berechtigten Partei das mit einer Vollstre-

- 14 - ckung im Ausland verbundene Risiko abzunehmen (vgl. BGE 121 I 108 E. 2), ist nach dem Erwogenen jedoch nicht anwendbar. Der Auffangtatbestand von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO seinerseits betrifft lediglich Sachverhalte, bei denen die wirt- schaftliche Situation und/oder das wirtschaftliche Gebaren der klagenden Partei eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung indizieren (vgl. BGer 5A_221/2014 vom 10. September 2014 E. 3; BK ZPO-Sterchi, Art. 99 N 28 f.; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 99 N 17; OFK ZPO-Jent-Sørensen, Art. 99 N 6; ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 99 N 34 f.; KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen, Art. 99 N 12). Das normale Prozessrisiko, das letztlich jeder Beklagte trägt, der unfreiwillig in einen Prozess verwickelt wird, genügt nicht (5A_221/2014 vom 10. September 2014 E. 3).

E. 3.3 Die Beklagte macht überdies beschwerdeweise geltend, dass mit der fehlen- den Durchsetzbarkeit in Russland zu rechnen sei, gehe auch aus der vorinstanz- lichen Eingabe der Klägerin vom 12. Juni 2023 hervor. In einer "umfassenderen Betrachtungsweise" werfe die Klägerin der Beklagten vor, sie torpediere den an- geblich rechtmässigen Anspruch der Klägerin auf das Konto des Schuldners C._____ mit allen Mitteln. Durch diese ungerechtfertigten und unsachlichen Vor- würfe bringe die Klägerin bereits jetzt zum Ausdruck, dass sie ein allenfalls abwei- sendes Urteil durch ein Schweizer Gericht nicht verstehen könnte und wohl auch nicht akzeptieren würde. Die einzig mögliche, konkrete und wahrscheinliche Re- aktion durch die Klägerin wäre dann natürlich, der Beklagten die Vollstreckung der ihr zugesprochenen Parteientschädigung zu verweigern bzw. verweigern zu las- sen (Urk. 1 Rz. 32). In der von der Beklagten angeführten Rz. 31 der Stellungnahme vom 12. Juni 2023 (Urk. 7/21) führte die Klägerin Nachfolgendes aus: "Die beklagte Bank, die einen Drittanspruch am Konto desselben C._____s geltend macht und sich angeblich grösste Sorgen um ihre Prozesskostenentschädigung macht, verschwendet offenbar keinen Gedanken daran, ob sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und ob die Gelder auf diesem Konto nicht deliktischen Ursprungs sindǃ Im Gegenteil: Sie erhöht trotz Arrest noch den Kreditrahmenǃ Es ist er- staunlich, dass die Beklagte, sonst eher zurückhaltend bei der Entge- gennahme russischer Gelder, sich hier nicht scheut, den rechtmässi-

- 15 - gen Anspruch der Klägerin auf das Konto des Delinquenten C._____ mit allen Mitteln zu torpedieren – das wirft Fragen auf." Aus diesen klägerischen Ausführungen ergibt sich – entgegen der Beklagten – keine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung, sondern einzig, dass die Klägerin im dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Hauptsachen- prozess einen gegensätzlichen Standpunkt vertritt. Allein aus diesem Umstand kann jedoch nicht per se der Schluss gezogen werden, sie werde ein in der Sache ergehendes (rechtskräftiges, schweizerisches) Urteil nicht akzeptieren. Hierbei handelt es sich um eine reine Mutmassung der Beklagten. Und selbst wenn man der Beklagten in ihrer tatsächlichen Beurteilung folgen würde, liesse sich daraus nicht auf eine im Licht von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO relevante Gefährdung der Par- teientschädigung schliessen. Wie erwogen betrifft der Auffangtatbestand von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO lediglich Sachverhalte, bei denen die wirtschaftliche Si- tuation und/oder das wirtschaftliche Gebaren der klagenden Partei eine erhebli- che Gefährdung der Parteientschädigung indizieren. Fehlender Zahlungswille al- leine genügt nicht. In diesem Sinn relevante Sachverhalte behauptet die Beklagte nicht.

E. 3.4 Schliesslich bringt die Beklagte in ihrer Beschwerde vor, selbst wenn ein ein- zelner von ihr vorgebrachter Grund für sich alleine nicht genügen würde, ergebe die Vielzahl an Gründen insgesamt ein Bild, welches die Durchsetzbarkeit einer allenfalls zugesprochenen Parteientschädigung als derart unwahrscheinlich er- scheinen lasse, dass die Klägerin zu einer Sicherheitsleistung zu verpflichten sei (Urk. 1 Rz. 33). Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach dem vorstehend Gesagten keine Umstände vorbringt, die eine im Licht von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO relevante erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung indizieren könnte, kann sie daraus auch bei einer Gesamtbetrachtung nichts zu ihren Gunsten ablei- ten.

E. 4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist.

- 16 - V.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
  2. Die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 6'400.− festzusetzen und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrech- nen. Die Beklagte ist ausserdem zu verpflichten, der Klägerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'900.−, zzgl. 7.7 % MwSt. (vgl. Urk. 11 S. 2), also insgesamt Fr. 4'308.– zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'400.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'308.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 17 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 2'080'343.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE230005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Urteil vom 4. Oktober 2024 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen PAO B._____ (vormals PAO B'._____ resp. OAO B'._____), Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Widerspruchsklage (Sicherheit für die Parteientschädigung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 12. September 2023 (FO230001-L)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 13. Februar 2023 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) vor Vorinstanz Widerspruchsklage gegen die im Arrest-Nr. … des Be- treibungsamtes Zürich 1, Betreibung gegen den Schuldner C._____, erhobene Drittansprache der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) ein (Urk. 7/1). Die Vorinstanz forderte die Klägerin daraufhin mit Verfügung vom 22. Fe- bruar 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 41'553.– auf, welcher Auflage diese innert erstreckter Frist nachkam (Urk. 7/5; Urk. 7/8; Urk. 7/9). Mit Verfügung vom 10. März 2023 setzte die Vorinstanz der Beklagten Frist zur Ein- reichung der Klageantwort an (Urk. 7/10). Innert erstmals erstreckter Frist er- suchte die Beklagte mit Eingabe vom 28. April 2023 darum, die Klägerin zur Si- cherheitsleistung der Parteientschädigung im Umfang von Fr. 60'604.– zu ver- pflichten (Urk. 7/13; Urk. 7/15). In der Folge reichte die Klägerin mit Eingabe vom

12. Juni 2023 eine Stellungnahme zum Gesuch der Beklagten ein (Urk. 7/17; Urk. 7/20; Urk. 7/21), zu welcher sich die Beklagte mit Eingabe vom 27. Juni 2023 er- neut äusserte (Urk. 7/25). Mit Verfügung vom 12. September 2023 wies die Vorin- stanz den Antrag der Beklagten auf Leistung einer Sicherheit für ihre Parteient- schädigung ab und setzte der Beklagten eine (einmal erstreckbare) Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um die schriftliche Klageantwort mit dem Inhalt gemäss Art. 221 ZPO im Doppel einzureichen (Urk. 7/27 S. 8 = Urk. 2 S.8).

2. Gegen diesen Entscheid legte die Beklagte mit Eingabe vom 25. September 2023 Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 12. September 2023, Proz. FO230001-L, aufzuheben.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Parteient- schädigung der Beschwerdeführerin einstweilen eine Sicherheit in der Höhe von CHF 60'604.00 (zzgl. MWST) zu leisten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

- 3 - Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde der Beklagten Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 6'400.– angesetzt (Urk. 8), welcher fristgerecht einging (vgl. Urk. 9). Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 wurde der Klägerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 10). Die Beschwerdeantwort, in welcher die Klägerin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Beklagten verlangt, datiert vom 9. Februar 2024 (Urk. 11). Sie wurde der Beklagten am 5. März 2024 zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 11 und 13). Die Beklagte reichte am 13. März 2024 eine Stellungnahme hierzu ins Recht (Urk. 14), welche wiederum der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. Urk. 14 und 15). Am 11. April 2024 teilte die Klägerin mit, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten (Urk. 16). Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 (Urk. 18) wies die Beklagte – unter Beilage der entsprechenden SHAB-Publikation vom tt.mm.2024 und des Handelsregisterauszuges der A._____ AG vom 24. Juni 2024 (Urk. 20/8-9) – auf den mit Datum vom tt.mm.2024 erfolgten Übergang von Akti- ven und Passiven der D._____ AG auf die A._____ AG und die erfolgte Löschung Ersterer im Handelsregister hin. Das Rubrum ist entsprechend anzupassen. Die Akten der Vorinstanz (Urk. 7/1-29) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruch- reif. II.

1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Ent- scheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu über- prüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genann- ten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzt und

- 4 - mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen zur Begründung der Beschwerde grundsätzlich nicht. Sie sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt hat. Ebenfalls unbehelflich ist es, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben oder den vorinstanzlichen Ausführungen bloss die eigene, ab- weichende Darstellung entgegenzustellen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 [je m.w.Hinw., u.a. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1]; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Eine fehlende oder unzureichende Begründung der Beschwerde stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3; BGer 5A_979/ 2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.2 [je m.Hinw. auf BGE 137 III 617 E. 6.4]). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelin- stanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwer- deinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn keine entsprechenden Rügen vorliegen, bzw. den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Män- gel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könn- ten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche in der schriftlichen Beschwerdebegrün- dung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdever- fahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfin-

- 5 - dung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2).

2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erst- instanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). III.

1. Die Vorinstanz erwog, für das Vorliegen eines Kautionsgrundes trage grund- sätzlich die antragstellende Beklagte die Behauptungs- und Beweislast. Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO sehe eine Kautionspflicht der klagenden Partei vor, wenn sie kei- nen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz habe. Gemäss Art. 2 ZPO blieben Staats- verträge vorbehalten. Dies gelte auch im Verhältnis zu Art. 99 ZPO, selbst wenn der Vorbehalt in der betreffenden Bestimmung nicht explizit wiederholt werde. Im Sinne eines Auffangtatbestandes sehe Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO die Leistung einer Sicherheit vor, wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteien- tschädigung bestünden. Es blieben nur noch wenige zusätzliche Tatbestände, die geeignet seien, eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung zu begrün- den; so könnten dies Tatbestände nach Art. 190 Abs. 1 SchKG (Zahlungsflucht, betrügerische Handlungen zum Nachteil der Gläubiger, Verheimlichung von Ver- mögenswerten, Einstellung der Zahlungen, Scheitern eines Nachlassvertrages nach Art. 309 SchKG) sein. In Frage kämen auch Transaktionen der klagenden Partei, die paulianisch angefochten werden könnten. Das normale Prozessrisiko, das letztlich jeder Beklagte trage, der unfreiwillig in einen Prozess verwickelt werde, genüge nicht.

- 6 -

2. Bezüglich Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO, auf den sich die Beklagte zunächst be- rufe, sei unbestritten, dass Russland nach wie vor Vertragsstaat des HÜ 54 sei. Daran änderten auch die von der Beklagten geäusserten Befürchtungen mit Blick auf die Vollstreckbarkeit durch die russischen Behörden nichts. Art. 17 HÜ 54 be- freie Angehörige eines Vertragsstaates mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat, die in einem anderen dieser Staaten als Kläger vor Gericht aufträten, insoweit von der Kautionspflicht, als diese an ihre Eigenschaft als Ausländer anknüpfe oder deswe- gen bestehe, weil kein Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland vorliege. Gemäss Art. 18 HÜ 54 seien Entscheidungen betreffend Prozesskosten grundsätzlich in jedem Vertragsstaat vollstreckbar zu erklären. Der Verweis der Beklagten auf den Austritt aus anderen internationalen Verträgen genüge nicht als konkreter Hinweis dafür, dass Russland einen Entscheid eines schweizerischen Gerichts nicht voll- strecken oder anerkennen würde. Es gebe bis anhin keine konkreten Hinweise, dass Russland generell keine europäischen zivilrechtlichen Urteile mehr vollstre- cke oder anerkenne. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei die Klägerin zu- dem nicht unmittelbar von Sanktionen betroffen. Der Generaldirektor der Mutter- gesellschaft PAO E._____, F._____, befinde sich zwar entgegen der Darstellung der Klägerin auf der Sanktionsliste der Schweiz. Bei der Klägerin habe F._____ indessen soweit ersichtlich keine Organstellung, und aus dem Umstand, dass der Generaldirektor der Muttergesellschaft Sanktionen unterliege, ergebe sich nicht ohne Weiteres, dass ein Kostenentscheid eines schweizerischen Gerichts gegen- über der Klägerin in Russland nicht vollstreckt würde. Sodann sei nicht G._____, welcher auf der Sanktionsliste des Office of Foreign Assets Control ("OFAC") stehe, Direktor der Klägerin, sondern der nicht von Sanktionen betroffene H._____, was von der Beklagten nicht (mehr) in Abrede gestellt werde. Schliess- lich lasse sich aus dem Umstand, dass die Schweiz von Russland aufgrund der Sanktionen als unfreundlicher Staat angesehen und vom EDA von Reisen nach Russland abgeraten werde, nicht schliessen, dass die materielle Anwendung des HÜ 54 durch die russischen Gerichte in genereller Weise in Frage zu stellen sei. Der Hinweis auf eine mögliche persönliche Anwesenheit für die Vollstreckung in Russland sei sodann hypothetischer Natur und nicht konkretisiert oder belegt wor- den. Es gelinge der Beklagten nicht darzulegen, wie sich die Sanktionen bzw. die

- 7 - durch den russischen Angriffskrieg ausgelöste politische Lage konkret auf die Vollstreckbarkeit eines schweizerischen Gerichtsentscheids in Russland auswir- ken würden.

3. Zum Kautionsantrag der Beklagten gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO (er- hebliche Gefährdung der Parteientschädigung) vermöge der pauschale Verweis auf die politische Situation in Russland und darauf, dass die Justiz der politischen Willkür ausgesetzt sei, keine konkrete und erhebliche Gefährdung der Vollstre- ckung der Parteienschädigung darzulegen. Aus dem strittigen Punkt der Beherr- schung der Klägerin durch den russischen Staat schliesse die Beklagte in pau- schaler Weise, dass die Vollstreckung eines schweizerischen Urteils gegen eine russische Prozesspartei in Russland nicht gewährleistet sei; substantiierte Sach- verhaltselemente, welche diese Befürchtung untermauerten, fehlten indessen. Auch der Hinweis, dass ein Direktor der Muttergesellschaft der Klägerin auf der Sanktionenliste der Schweiz stehe, genüge in diesem Zusammenhang nicht. Schliesslich fehlten Erläuterungen dazu, weshalb der Umstand, dass eine allfäl- lige Verpflichtung einer Parteientschädigung nur noch in Rubel erfüllt würde, ei- nen unannehmbaren Nachteil für die Beklagte darstelle.

4. Zusammengefasst könne sich die Beklagte aufgrund des nach wie vor an- wendbaren HÜ 54 nicht auf Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO berufen noch sei eine kon- krete erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung nachgewiesen, weshalb der Antrag der Beklagten auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädi- gung abzuweisen sei (Urk. 2 E. 2 ff.). IV.

1. Die Beklagte macht sinngemäss auch im Beschwerdeverfahren geltend, dem HÜ 54, konkret Art. 17 desselben, sei trotz der formell geltenden Stellung Russlands als Vertragspartei, die materielle Anwendung zu versagen und die Klä- gerin daher gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung zu verpflichten. Alternativ stützt sich die Beklagte auf Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO (vgl. Urk. 1 Rz. 5 ff.).

- 8 - 2.1. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz blende das tatsächliche politische Umfeld, die krasse Missachtung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch die Russische Föderation und die damit einhergehende grosse Rechtsunsicherheit, welche im Rechtsverkehr mit Russland insbesondere für Ausländer bestehe, unverständli- cherweise aus und stelle kaum erfüllbare Anforderungen an den Nachweis der Auswirkungen der Sanktionen bzw. der durch den russischen Angriffskrieg ausge- lösten politischen Lage auf die Vollstreckbarkeit eines schweizerischen Gerichts- urteils in Russland (Urk. 1 Rz. 5, Rz. 20 ff.). Dass aus westlicher Perspektive, mit- hin auch aus Sicht der Schweiz, in der gegenwärtigen politischen Lage erhebliche Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der russischen Justiz be- stehen, und davon auszugehen ist, dass für den russischen Staat, die Einhaltung des internationalen Rechts nicht die oberste Priorität darstellt, wenn seine eige- nen Interessen betroffen sind, lässt sich nicht bestreiten. Dies widerspiegelt sich u.a. auch in den von der Beklagten im Beschwerdeverfahren ins Feld geführten (gerichtsnotorischen und von Amtes wegen zu berücksichtigenden) Entscheiden schweizerischer Gerichte und Behörden (Urk. 1 Rz. 6 ff., 23 ff.). Mit dem Lugovoy- Gesetz, auf welches die Beklagte in ihrer Beschwerde ebenfalls verweist (Urk. 1 Rz. 11), unterstellt Russland sodann sämtliche Streitigkeiten, welche sanktionierte Personen oder Gesellschaften aus Russland betreffen, seiner eigenen internatio- nalen Zuständigkeit und erlaubt es so Gerichten und Parteien, ausländische Zu- ständigkeiten und auch Zuständigkeitsvereinbarungen zu missachten, weshalb das Gesetz in der hiesigen Literatur als russischer Angriff auf die Zuständigkeits- ordnung im internationalen Zivilprozessrecht bezeichnet wird (Stucki, Russischer Angriff auf die Zuständigkeitsordnung, in: AJP 2022, S. 1176 f.). Das vermag die vorinstanzliche Argumentation, die im Kern auf der Überlegung fusst, dass abge- schlossene internationale Verträge einzuhalten sind, solange diese nicht sistiert oder beendet wurden, und die Beklagte daher hinreichend konkret dazulegen ge- habt hätte, dass Russland das HÜ 54 gekündigt oder für beendet erklärt oder sich dahingehend geäussert hätte, nicht mehr an das zivilprozessrechtliche Abkom- men gebunden zu sein oder es nicht mehr anzuwenden, jedoch nicht umzustos- sen.

- 9 - 2.2. So ist es zwar richtig, dass das Bundesstrafgericht in seinem Entscheid RR.2021.239+ RR.2021.246 vom 17. Mai 2022, E. 4.5, wie von der Beklagten in der Beschwerdeschrift wiedergegeben (Urk. 1 Rz. 7), Folgendes festhielt: "Vor dem Hintergrund, dass Russland das Budapester Memorandum nicht respektiert, die Zielsetzungen der UN-Charta missachtet, aus dem Europarat ausgeschieden ist und nur noch bis 16. September 2022 der EMRK angehört, wobei Russland angekündigt hat, die EMRK aufkündigen zu wollen, kann nicht mehr ohne Weiteres und unbenom- men davon ausgegangen werden, Russland werde die im EUeR und im entsprechenden Zusatzprotokoll verankerten Grundsätze einhalten und sich vertragskonform verhalten. Insbesondere kann nicht mehr auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip abgestützt werden, wonach zu vermuten ist, Russland werde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Damit handelt es sich gegenwärtig bei Russland um ei- nen Staat, in dem das Risiko eines menschenrechtswidrigen Verfah- rens auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herab- gesetzt werden kann, dass es nur noch theoretisch erscheint. Russland bietet keinerlei Gewähr mehr dafür, dass es sich an vertragliche oder völkerrechtliche Verpflichtungen halten könnte. Namentlich bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt höchste Zweifel daran, dass sich die Russische Föderation an allfällige Garantien oder andere völkerrechtli- che Verpflichtungen zum Schutz von Menschenrechten in Zusammen- hang mit geleisteter Rechtshilfe halten wird. Daraus folgt jedoch zwin- gend, dass die Rechtshilfe an die Russische Föderation zu verweigern ist." Das Bundesgericht hiess jedoch die gegen diesen Entscheid erhobene Be- schwerde des Bundesamtes für Justiz gut und wies die Sache an das Bundes- strafgericht zurück. Es entschied, die vorsorgliche Sperrung von Bankguthaben sei aufrecht zu erhalten und das russische Rechtshilfeverfahren zu sistieren (BGE 149 IV 144; vgl. auch Urk. 5/5). Hervorzuheben sind im vorliegenden Zusammen- hang insbesondere die Erwägungen 2.3 f. dieses Entscheides, worin das Bundes- gericht sinngemäss ausführt, was folgt: Russland sei nach wie vor Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und des hierzu ergangenen zweiten Zusatzpro- tokolls vom 8. November 2011 (ZP II EUeR; SR 0.351.12) sowie des Übereinkom- mens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen; GwUe; SR 0.311.53), als diese auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarates offen stünden (Art. 28 EUeR; Art. 37 GwUe). Diese Übereinkommen seien von der Russischen Föderation bis

- 10 - dato nicht gekündigt worden (vgl. Art. 29 EUer und Art. 43 GwUe). Darüber hin- aus erlaube Art. 60 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK; SR 0.111) nur eine Suspendierung oder Beendigung ei- nes Vertrages bei einer erheblichen Vertragsverletzung durch eine Vertragspartei; handle es sich um einen mehrseitigen Vertrag, könne eine solche Entscheidung ausserdem einvernehmlich durch die anderen Vertragsparteien entschieden wer- den (lit. a) oder durch eine durch die Vertragsverletzung besonders betroffene Vertragspartei (lit. b). Im zu entscheidenden Fall scheine es nicht, als ob Russ- land gegenüber der Schweiz eine erhebliche Verletzung des Rechtshilfeüberein- kommens (EUeR) begangen hätte, welche eine Sistierung der Anwendung des- selben rechtfertigen würde. Eine Sistierung der Anwendung des EUeR zwischen der Schweiz und Russland liege nicht in der Kompetenz der Gerichte, sondern wäre Sache der politischen Behörden (Art. 184 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht leitete daraus ab, dass die Schweiz nach wie vor grundsätz- lich gehalten ist, im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EUeR und Art. 7 Abs. 1 GwUe soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, und weiterhin die notwendigen Massnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen ergreifen muss, für den Fall, dass sich die Be- ziehungen zum ersuchenden Staat normalisieren sollten, zumal Russland sein Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen hatte. Das Bundesgericht bekräftigte diese Argumente sodann auch in seinem Ent- scheid 1C_543/2023 vom 7. März 2024. Das Bundesstrafgericht wollte auch hier die Rechtshilfe an Russland verweigern und eingefrorene russische Gelder frei- geben. Das Bundesamt für Justiz focht auch dieses Urteil beim Bundesgericht an und erhielt Recht. Die massgebenden Rechtshilfeabkommen mit Russland seien weiterhin gültig, so das Bundesgericht, und die Schweiz sei grundsätzlich weiter- hin verpflichtet, Rechtshilfe zu leisten. Eine rechtmässig angeordnete Beschlag- nahme müsse deshalb während der Sistierung der Rechtshilfe aufrechterhalten werden (vgl. auch Neue Zürcher Zeitung vom 21. März 2024: "Die Schweiz darf gesperrte russische Konten nicht freigeben").

- 11 - Die gleiche Stossrichtung, d.h. pacta sunt servanda, verfolgte die Schweiz auch im Zusammenhang mit der – von der Beklagten in Rz. 23 ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 1) thematisierten – Sistierung der Doppelbesteuerungsabkommen mit sog. "unfreundlichen" Ländern wie der Schweiz seitens Russlands. Aus dem von der Beklagten ins Recht gelegten Artikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 9. Au- gust 2023 ("Putin setzt Steuerabkommen mit unfreundlichen Ländern wie der Schweiz aus – und schneidet sich ins eigene Fleisch"; Urk. 5/7) ergibt sich, dass sich das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) in einer ersten Stellungnahme zum russischen Schritt auf den Standpunkt gestellt habe, Moskau habe bisher der Schweiz die Entscheidung nicht über die üblichen diplomatischen Kanäle mitgeteilt. Bern gehe davon aus, dass das Abkommen mit Russland wei- terhin bilateral anwendbar sei. Eine Aussetzung, wie sie Moskau plane, sei in dem Abkommen aber gar nicht vorgesehen. Vielmehr könne Russland das Doppelbe- steuerungsabkommen eigentlich nur mit einer Frist von mindestens sechs Mona- ten zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Eine Kündigung wäre somit frühes- tens per Ende 2024 möglich. Wenn dem so wäre, gäbe es für die Betroffenen also noch etwas Zeit, sich darauf einzustellen. Wenn Russland von einer Aussetzung spreche, meine es wohl, das Doppelbesteuerungsabkommen einfach nicht mehr anzuwenden. Die beiden Experten (I._____, Managing Partner beim Wirtschafts- prüfer J._____, und K._____, Steuerexperte bei L._____) könnten sich vorstellen, dass die Schweiz in diesem Fall eine Übergangsregelung einführen würde, so dass gewisse Regeln noch bis zum ordentlichen Kündigungstermin gälten. Dies wäre – laut den erwähnten Experten – im Sinne der Rechtssicherheit angemes- sen. Vollständigkeitshalber ist zu bemerken, dass sich die Neue Zürcher Zeitung bereits am 8. März 2023 mit der Frage befasste, was es konkret bedeutet, dass Russland die Schweiz als einen der "unfreundlichen Staaten" deklariert hat (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 8. März 2023, "Die Schweiz und Deutschland sind für Russland unfreundliche Staaten – was bedeutet das konkret?"). Gemäss M._____, Sprecher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angele- genheiten (EDA) gehe man beim EDA davon aus, dass sich die direkten Auswir- kungen dieser Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt auf Finanztransaktionen mit Unternehmen aus diesen Ländern konzentrierten. N._____, Professorin für Völ-

- 12 - kerrecht, Europarecht und öffentliches Recht an der Universität Zürich, erkläre, die Bezeichnung "unfreundliche Staaten" sei kein völkerrechtlich determinierter Begriff. Es gebe allerdings den Ausdruck "unfreundlicher Akt". Dieser bezeichne ein staatliches Verhalten, das einem anderen Staat einen Nachteil zufüge oder gegenüber diesem Missachtung zum Ausdruck bringe, ohne dass dies einen Völ- kerrechtsbruch darstelle. Die von Präsident Putin veröffentlichte Liste könne als ein solcher Affront gegenüber den genannten Staaten verstanden werden. In völ- kerrechtlicher Hinsicht berechtige laut N._____ ein unfreundlicher Akt den Ziel- staat zu einer sogenannten Retorsion, das heisse zu einer ihrerseits unfreundli- chen, aber völkerrechtmässigen Handlung als Reaktion auf den unfreundlichen Akt. Darüber hinaus würden die völkerrechtlichen Beziehungen nicht tangiert. Es bleibe bei Handlungen unterhalb einer Völkerrechtsverletzung, die aber freilich die diplomatischen Beziehungen beeinträchtigten, betone N._____. Aus Sicht der Ex- pertin für Völkerrecht habe die von Russland erlassene Liste nicht denselben Stel- lenwert wie die von der EU und der OECD erlassenen Listen. Eine Vergleichbar- keit bestehe allenfalls insofern, als dass sowohl die EU- und OECD-Listen als auch Putins Liste der unfreundlichen Staaten zusätzliche Hürden für den zwi- schenstaatlichen Wirtschaftsverkehr einrichteten. Entscheidender Unterschied sei aber die politische Stossrichtung. Bei den OECD-Listen sei es um die Einhaltung und Umsetzung steuerpolitischer Ziele der EU gegangen. Präsident Putin möchte mit seiner Liste vor allem in aussenpolitischer Hinsicht eine feindselige Haltung gegenüber den auf der Liste aufgeführten Staaten zum Ausdruck bringen, betone N._____. Laut EDA-Sprecher M._____ werde die Schweiz die Liste der unfreund- lichen Staaten in Gesprächen mit der russischen Seite aufnehmen. 2.3. Menschenrechtsverletzungen von einer Tragweite, die in analoger Anwen- dung der Überlegungen des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der internati- onalen Rechtshilfe in Strafsachen eine lediglich modifizierte bzw. selektive An- wendung des HÜ 54 durch ein Gericht rechtfertigen würden (Urk. 1 Rz 26), dro- hen im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines schweizerischen Gerichts- urteils betreffend eine Parteientschädigung nicht.

- 13 - 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dabei bleibt, dass die Beklagte hätte hinreichend konkret darlegen müssen, dass Russland auch das HÜ 54 ge- kündigt oder für beendet erklärt oder sich dahingehend geäussert hätte, nicht mehr an das zivilprozessrechtliche Abkommen gebunden zu sein oder es nicht mehr anzuwenden. Dies tat sie nicht, und es kann nicht davon ausgegangen wer- den. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen und insbesondere der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist vorliegend von einer Bindung der schweizerischen Gerichte an das HÜ 54 und insbesondere dessen Art. 17 auszugehen. Eine Sis- tierung desselben läge auf Seiten der Schweiz im Kompetenzbereich der Politik. Entsprechend ist eine Verpflichtung der Klägerin zu Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO derzeit ausge- schlossen. 3.1. Eine konkrete erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO vermag die (beweisbelastete) Beklagte mit ihren Ausfüh- rungen in der Beschwerde ebenso wenig darzutun. 3.2. Die Beklagte rügt in ihrer Beschwerde diesbezüglich zunächst eine offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz. Bereits aus den vor Vorinstanz vorhandenen Akten ergebe sich, dass mindestens 68.52% der Beteiligungen an der Klägerin vom russischen Staat kontrolliert würden. Auch sei erstellt, dass die zwei Generaldirektoren der beiden die staatlichen Kontrollen ausübenden juristischen Personen sanktioniert seien. Indem die Vorinstanz die Beherrschung der Klägerin unrichtig dargestellt habe, sei der wesentliche Um- stand, dass es sich bei der Klägerin faktisch und rechtlich um ein mehrheitlich staatliches Unternehmen mit zwei sanktionierten Generaldirektoren handle, unbe- rücksichtigt geblieben. Bereits aus diesem Grund sei Dispositivziffer 1 des ange- fochtenen Entscheids aufzuheben und die Klägerin zur Leistung der beantragten Sicherheit zu verpflichten (Urk. 1 Rz. 13 ff.). Ob die Vorinstanz den Sachverhalt insoweit zutreffend festgestellt hat, kann indessen offenbleiben. Dass aufgrund der gesamten politischen Umstände in Russland ein Vollstreckungsrisiko für die Parteientschädigung besteht, ist nicht von der Hand zu weisen (E. III.2.1.). Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO, der darauf zielt, der berechtigten Partei das mit einer Vollstre-

- 14 - ckung im Ausland verbundene Risiko abzunehmen (vgl. BGE 121 I 108 E. 2), ist nach dem Erwogenen jedoch nicht anwendbar. Der Auffangtatbestand von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO seinerseits betrifft lediglich Sachverhalte, bei denen die wirt- schaftliche Situation und/oder das wirtschaftliche Gebaren der klagenden Partei eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung indizieren (vgl. BGer 5A_221/2014 vom 10. September 2014 E. 3; BK ZPO-Sterchi, Art. 99 N 28 f.; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 99 N 17; OFK ZPO-Jent-Sørensen, Art. 99 N 6; ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 99 N 34 f.; KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen, Art. 99 N 12). Das normale Prozessrisiko, das letztlich jeder Beklagte trägt, der unfreiwillig in einen Prozess verwickelt wird, genügt nicht (5A_221/2014 vom 10. September 2014 E. 3). 3.3. Die Beklagte macht überdies beschwerdeweise geltend, dass mit der fehlen- den Durchsetzbarkeit in Russland zu rechnen sei, gehe auch aus der vorinstanz- lichen Eingabe der Klägerin vom 12. Juni 2023 hervor. In einer "umfassenderen Betrachtungsweise" werfe die Klägerin der Beklagten vor, sie torpediere den an- geblich rechtmässigen Anspruch der Klägerin auf das Konto des Schuldners C._____ mit allen Mitteln. Durch diese ungerechtfertigten und unsachlichen Vor- würfe bringe die Klägerin bereits jetzt zum Ausdruck, dass sie ein allenfalls abwei- sendes Urteil durch ein Schweizer Gericht nicht verstehen könnte und wohl auch nicht akzeptieren würde. Die einzig mögliche, konkrete und wahrscheinliche Re- aktion durch die Klägerin wäre dann natürlich, der Beklagten die Vollstreckung der ihr zugesprochenen Parteientschädigung zu verweigern bzw. verweigern zu las- sen (Urk. 1 Rz. 32). In der von der Beklagten angeführten Rz. 31 der Stellungnahme vom 12. Juni 2023 (Urk. 7/21) führte die Klägerin Nachfolgendes aus: "Die beklagte Bank, die einen Drittanspruch am Konto desselben C._____s geltend macht und sich angeblich grösste Sorgen um ihre Prozesskostenentschädigung macht, verschwendet offenbar keinen Gedanken daran, ob sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und ob die Gelder auf diesem Konto nicht deliktischen Ursprungs sindǃ Im Gegenteil: Sie erhöht trotz Arrest noch den Kreditrahmenǃ Es ist er- staunlich, dass die Beklagte, sonst eher zurückhaltend bei der Entge- gennahme russischer Gelder, sich hier nicht scheut, den rechtmässi-

- 15 - gen Anspruch der Klägerin auf das Konto des Delinquenten C._____ mit allen Mitteln zu torpedieren – das wirft Fragen auf." Aus diesen klägerischen Ausführungen ergibt sich – entgegen der Beklagten – keine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung, sondern einzig, dass die Klägerin im dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Hauptsachen- prozess einen gegensätzlichen Standpunkt vertritt. Allein aus diesem Umstand kann jedoch nicht per se der Schluss gezogen werden, sie werde ein in der Sache ergehendes (rechtskräftiges, schweizerisches) Urteil nicht akzeptieren. Hierbei handelt es sich um eine reine Mutmassung der Beklagten. Und selbst wenn man der Beklagten in ihrer tatsächlichen Beurteilung folgen würde, liesse sich daraus nicht auf eine im Licht von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO relevante Gefährdung der Par- teientschädigung schliessen. Wie erwogen betrifft der Auffangtatbestand von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO lediglich Sachverhalte, bei denen die wirtschaftliche Si- tuation und/oder das wirtschaftliche Gebaren der klagenden Partei eine erhebli- che Gefährdung der Parteientschädigung indizieren. Fehlender Zahlungswille al- leine genügt nicht. In diesem Sinn relevante Sachverhalte behauptet die Beklagte nicht. 3.4. Schliesslich bringt die Beklagte in ihrer Beschwerde vor, selbst wenn ein ein- zelner von ihr vorgebrachter Grund für sich alleine nicht genügen würde, ergebe die Vielzahl an Gründen insgesamt ein Bild, welches die Durchsetzbarkeit einer allenfalls zugesprochenen Parteientschädigung als derart unwahrscheinlich er- scheinen lasse, dass die Klägerin zu einer Sicherheitsleistung zu verpflichten sei (Urk. 1 Rz. 33). Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach dem vorstehend Gesagten keine Umstände vorbringt, die eine im Licht von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO relevante erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung indizieren könnte, kann sie daraus auch bei einer Gesamtbetrachtung nichts zu ihren Gunsten ablei- ten.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist.

- 16 - V.

1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 6'400.− festzusetzen und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrech- nen. Die Beklagte ist ausserdem zu verpflichten, der Klägerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'900.−, zzgl. 7.7 % MwSt. (vgl. Urk. 11 S. 2), also insgesamt Fr. 4'308.– zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'400.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'308.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 17 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 2'080'343.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: lm