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RR.2008.288

Bundesstrafgericht · 2008-12-02 · Deutsch CH

Auslieferung an Frankreich Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Sachverhalt

A. Die französischen Behörden haben mit Meldung der SIRENE France vom

29. Oktober 2008 die Schweiz und die anderen an das SIS (Schengener In- formationssystem) angeschlossenen Staaten um Inhaftierung des türki- schen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersucht (act. 5.1). Auslie- ferung wird gestützt auf einen Haftbefehl des Tribunal de Grande Instance de Nancy vom 27. Oktober 2008 wegen unerlaubtem Import, Transport, Erwerb, Angebot oder Verkauf von Kokain und Beteiligung an einer krimi- nellen Organisation verlangt. Entsprechend einer am 29. Oktober 2008 er- lassenen Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend: „Bun- desamt“; act. 5.2), wurde A. am 31. Oktober 2008 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich einer am selben Tag erfolgten Einvernahme erklärte sich A. mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden (act. 5.3). Daraufhin erliess das Bundesamt am 4. No- vember 2008 einen Auslieferungshaftbefehl, welcher A. am 6. November 2008 eröffnet worden ist (act. 1.2 bzw. 5.4). Der Rechtsvertreter von A. reichte beim Bundesamt gleichentags ein Haftentlassungsgesuch ein, wel- ches abgewiesen worden ist (act. 5.5, 5.6).

B. A. lässt gegen den Auslieferungshaftbefehl durch seinen Rechtsvertreter am 12. November 2008 Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen einreichen (act. 1):

„1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl vom 4. November 2008 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung geeigneter Ersatzmass- nahmen aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

3. Unter o/e-Kostenfolge. Dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unent- geltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen und es sei von der Erhe- bung eines Verfahrenskostenvorschusses abzusehen.“

Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 19. November 2008 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Replik vom 24. Novem- ber 2008 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest (act. 6). Mit Duplik vom 27. November 2008 trägt das Bundesamt wiederum auf Abweisung der Beschwerde an (act. 8). Der Be- schwerdeführer wurde darüber gleichentags in Kenntnis gesetzt (act. 9).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Frankreich sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die zu diesem Übereinkommen am 10. Februar 2003 ergangene Ergän- zung (SR 0.353.934.92) und der Vertrag vom 9. Juli 1869 über die gegen- seitige Auslieferung von Verbrechern (SR 0.353.934.9) massgebend. Wo die genannten Bestimmungen nichts anderes regeln, findet auf das Verfah- ren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2).

2. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundes- strafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 48 Abs. 2 IRSG kann gegen einen Auslieferungs- haftbefehl innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraus- sichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht ge- fährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie-

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hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Auslieferungshaftbefehl (bzw. das franzö- sische Strafverfahren) stütze sich lediglich auf die Aussagen von B., wo- nach die bei ihm gefundenen 10 kg Kokain für den Beschwerdeführer be- stimmt gewesen seien. Weitere Anhaltspunkte für eine Beteiligung seitens des Beschwerdeführers lägen nicht vor. So fehlten insbesondere Angaben zum Deliktsort und –zeitpunkt. Es sei nicht ersichtlich, welches Betäu- bungsmitteldelikt der Beschwerdeführer begangen haben solle (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG). Er bestreite denn auch jegliche Mitwirkung an der Tat. B. habe ihn mit seiner Aussage vermutlich aus Rachegedanken belastet. Das Abstützen auf einen bestrittenen Verdacht aber könne für eine Verhaf- tung zwecks Auslieferung nicht genügen. Der Auslieferungshaftbefehl sei damit mangelhaft und der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen (act. 1 Ziff. 5, 9; act. 6 Ziff. 1). 4.2 Im Verhaftersuchen ist insbesondere anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht be- steht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Per- son anzugeben (Art. 16 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 3 lit. e Ergänzung zum EAUe). Der Auslieferungshaftbefehl sodann hat die Angaben der ausländi- schen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last geleg- ten Tat zu enthalten (Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Bestimmungen sollen einerseits der ersuchten Behörde namentlich die Feststellung ermöglichen,

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ob Gründe vorliegen, die der Anordnung bzw. der Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft offensichtlich entgegenstehen, und andererseits den Be- troffenen in die Lage versetzen, sich mit der Beschwerde gegen seine Ver- haftung zu wehren. Zu diesem Zweck muss er insbesondere wissen, was ihm an strafbaren Handlungen vorgeworfen wird. Gemäss bundesgerichtli- cher Praxis sind dabei allerdings an das Erfordernis der zeitlichen und örtli- chen Umschreibung der Tat nicht zu strenge Anforderungen zu stellen, weil Ersuchen um eine vorläufige Verhaftung in aller Regel noch vor Beginn ei- ner ordentlichen und vertieften Untersuchung des Falles gestellt werden und – soll die Massnahme wirksam sein – auch gestellt werden müssen (vgl. zum Ganzen BGE 111 Ib 319 E. 3 und BGE 106 Ib 260 E. 3a mit Ver- weisungen; TPF BH.2006.1 vom 18. Januar 2006 E. 2.2.1). 4.3 Gemäss Auslieferungshaftbefehl bzw. dem zugrunde liegenden Verhafter- suchen der französischen Behörden vom 29. Oktober 2008 sei B. am

31. Juli 2008 auf einem Parkplatz eines Einkaufszentrums in Saint-Louis festgenommen worden. Die Polizei habe 10 kg Kokain bei ihm gefunden. B. habe angegeben, dies sei Teil einer Gesamtlieferung von 31 kg. Die Dro- gen seien per Flugzeug von Venezuela nach Basel gekommen. Der Emp- fänger des Rauschmittels sei der Beschwerdeführer. Er, B., sei sein Hand- langer („homme de main“). Laut Angaben B.s betreibt der Beschwerdefüh- rer seit einigen Monaten insbesondere von französischen Flughäfen aus ein Drogengeschäft. Aufgrund dessen wird der Beschwerdeführer der Be- teiligung an einer kriminellen Organisation zwecks unerlaubtem Betäu- bungsmittelhandel verdächtigt. Diese Angaben erfüllen die Anforderungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe bzw. Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG. Den im Recht liegenden Akten kann die dem Be- schwerdeführer zur Last gelegte Tat zumindest derzeit noch in (knapp) ge- nügender Form entnommen werden (vgl. auch infra E. 6.3 in fine). Soweit der Beschwerdeführer den im Auslieferungsersuchen dargelegten Sach- verhalt bestreitet, vermöchte dies keinen Haftentlassungsgrund zu begrün- den. Die Vorbringen gegen die Auslieferung als solche bzw. gegen die Be- gründetheit des Auslieferungsbegehrens sind nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern - wenn überhaupt - im eigentlichen Ausliefe- rungsverfahren aufgrund des formellen Auslieferungsersuchens zu prüfen (vgl. supra E. 3). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass mit der Übermittlung (bzw. Ergänzung) des Auslieferungsersuchens nicht unbe- stimmt lange zugewartet werden darf (vgl. dazu infra E. 5).

Die Rüge des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten unbegründet.

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5. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 IRSG. Die 18-tägige Frist zur Übermittlung des Auslieferungsersuchens und den dazugehörigen Unterlagen sei bereits abgelaufen. Aus dem ihm von der Beschwerdegeg- nerin zugestellten Fristverlängerungsgesuch der französischen Behörden seien sodann keine besonderen Gründe für die Verlängerung der Frist an- gegeben. Der Beschwerdeführer sei deshalb umgehend aus der Haft zu entlassen (act. 6 Ziff. 2). Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Aus- lieferungsersuchen und die in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen dem er- suchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen. Auf keinen Fall darf sie 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an über- schreiten (Art. 16 Ziff. 4 EAUe; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 IRSG). Vorliegend hat die französische Behörde um die gesetzlich vorgesehene Fristverlänge- rung auf 40 Tage ersucht, welche das Bundesamt gewährt hat (Beilage 2 zu act. 6). Die verlängerte Frist ist mit heutigem Datum noch nicht abgelau- fen, weshalb eine Aufhebung der Auslieferungshaft gestützt auf Art. 16 Ziff. 4 EAUe bzw. Art. 50 IRSG nicht in Betracht kommt.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht unter Beilegung einer Arbeitsbestätigung wei- ter geltend, er sei am angeblichen Tatzeitpunkt (31. Juli 2008) bei der Ar- beit in Z. gewesen (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Aufgrund dieses Alibis liege kein Tatverdacht vor und er sei aus diesem Grund aus der Auslieferungs- haft zu entlassen. Die Beibringung eines andern Alibibeweises sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer ja nicht wisse, wann und wo er eine Tat begangen haben solle (act. 1 Ziff. 10; act. 6 Ziff. 3). 6.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann vom Erlass eines Auslieferungs- haftbefehls abgesehen werden, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachwei- sen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Den Alibibeweis gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unver- züglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 2.3 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 474 f. N. 439). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 3.5.2).

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6.3 Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Arbeitsbestätigung ist für die Erbringung des Alibibeweises nicht geeignet. Dem Dokument ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2008 als Hilfs- arbeiter bei der Firma C. GmbH tätig ist, nicht jedoch, dass er am 31. Juli 2008 bei der Arbeit gewesen sei. Selbst wenn letzteres belegt wäre, läge darin kein Alibibeweis, denn dieser kann sich nur auf den Nachweis bezie- hen, dass sich der Verfolgte zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten hat. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt der Beteiligung an einer kriminellen Organisation bzw. diese Art des Betäubungsmittelhandels (vgl. supra A.) bezieht sich aber nicht auf zeitlich und örtlich einzelne genau fassbare Handlungen. Es liegt daher in der Natur der Sache und nicht an unzureichend konkret geschilderten Tatvorwürfen im Haftbefehl, dass sol- che Handlungen nicht mit dem Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG entkräftet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.2/2005 vom 25. Januar 2005 E. 3.1; TPF RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 4.2). Andere Formen von Unschuldsbeweisen stellen kein Alibi im Sinne dieser Bestimmung dar und begründen somit keinen Haftentlassungsgrund. 7.

7.1 Der Beschwerdeführer führt sodann aus, es liege keine Flucht- und Kollusi- onsgefahr vor (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Er sei in der Schweiz aufgewach- sen, verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C und habe hier seinen Lebensmittelpunkt. Seine Familie und seine Freunde, zu denen er eine en- ge Verbindung pflege, wohnten ebenfalls in der Schweiz. Zudem habe er nach längerer Arbeitslosigkeit eine feste Arbeitsstelle gefunden, die er si- cherlich nicht aufs Spiel setzen wolle. Es liege zudem weder Kollusionsbe- reitschaft, noch –möglichkeit vor. Er verstehe den Grund der Anschuldi- gungen nicht und weise diese vollumfänglich von sich. Es sei daher nicht ersichtlich, mit wem er in Kontakt treten sollte, um allfällige Aussagen zu beeinflussen respektive Beweise zu vernichten. Zudem könne er die Tat schon aufgrund seines Alibis nicht begangen haben. Sodann sei B. mit Si- cherheit in Haft, so dass auch diesbezüglich keine Kollusionsgefahr beste- he. Die theoretische Möglichkeit, mit allfälligen weiteren, unbekannten Komplizen in Kontakt zu treten, könne zur Bejahung der Kollusionsgefahr nicht genügen. Vielmehr müssten gemäss Rechtsprechung konkrete Indi- zien vorhanden sein und ein dringender Verdacht bezüglich der Kollusion vorliegen. Der Beschwerdeführer sei daher aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1 Ziff. 11 f.; act. 6 Ziff. 4 f.). 7.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl.

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BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF RR.2007.174 vom 27. Novem- ber 2007 E. 5.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 4.3; BH.2005.45 vom

20. Dezember 2005 E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3). Gerade bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiä- ren Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Mög- lichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizeri- sche Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Vor dem Hin- tergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Ver- wandte in der Schweiz lebten (TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununter- brochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundes- kreis hier hatte (TPF BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1). Wenn über- haupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters ge- währt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom

5. Dezember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht hinderte) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Ok- tober 1993; vgl. auch TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3). 7.3 Mit Blick auf die zitierte, restriktive Rechtsprechung ist die Fluchtgefahr vor- liegend offensichtlich zu bejahen. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält (Aus- zug aus dem zentralen Migrationssystem). Es sprechen aber insbesondere das junge Alter des Beschwerdeführers und die bei einer Verurteilung mut- masslich drohende, hohe Freiheitsstrafe, wovon angesichts der vorgewor- fenen Delikte ausgegangen werden kann, für eine Fluchtgefahr. Die Be- schwerdegegnerin stellt sodann zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger die Möglichkeit hätte, in sein Heimatland zurückzukehren, von wo er nicht mehr ausgeliefert werden könnte (vgl. Art. 6 Ziff. 1 lit. a EAUe). Nachdem Fluchtgefahr anzunehmen ist, ist auf die Ausführungen zur Kollusionsgefahr nicht weiter einzugehen.

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8. Falls wider Erwarten von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden sollte, beantragt der Beschwerdeführer eventualiter, anstelle der Haft andere Massnahmen der Sicherung anzuordnen. So sei vorliegend beispielsweise eine Schriftensperre bzw. die Hinterlegung des Reisepasses oder eine Meldepflicht denkbar. Eine Kaution sei durch das Gericht festzulegen. Wenn eine Drittkaution in Betracht gezogen werde, so sei diese in Höhe von CHF 10'000.00 anzusetzen (act. 1 Ziff. 13, 14). Vorliegend ist eine Fluchtgefahr zu bejahen, welche auch nicht durch ge- eignete Ersatzmassnahmen hinreichend gebannt werden kann (vgl. E. 7). In diesem Zusammenhang ist insbesondere noch anzumerken, dass das Bundesgericht auch bei Kautionen eine strenge Praxis pflegt und davon ausgeht, dass selbst hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziellen Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen (Entscheid des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003 E. 5; vgl. auch PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshil- fe in Strafsachen, Basel 2001, N. 495 Fn. 34 m.w.H.). In concreto ist jeden- falls die finanzielle Situation der Dritten, auf die der Beschwerdeführer an- scheinend allenfalls zurückgreifen könnte, nicht bekannt. 9.

9.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Pro Monat verfüge er über einen Über- schuss von rund CHF 1'000.00. Es sei jedoch zu beachten, dass er noch bei seinem Vater wohne und keine Mietkosten zahlen müsse. Sollte er in eine eigene Wohnung ziehen, wäre dieser Überschuss nicht mehr vorhan- den. Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei damit belegt (act. 1 Ziff. 19 f.). 9.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wah- rung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkom-

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mens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je m.w.H.). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunter- haltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jah- re zu tilgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom

19. Januar 2004 E. 1.2). 9.3 Der Beschwerdeführer macht zwar eine Bedürftigkeit geltend, doch wider- legt er sie selbst gleich wieder durch seine Ausführungen, wonach er über einen monatlichen Überschuss von CHF 1'000.00 verfüge. Seine Argumen- tation, wonach er keinen Überschuss hätte, wenn er selber für eine Miet- wohnung aufkommen müsste, verfängt nicht. Als Zuschläge zum Exis- tenzminimum, wozu auch Wohnkosten zählen, dürfen nur effektiv zu zah- lende, bis anhin effektiv bezahlte und unbedingt notwendige Verpflichtun- gen des Schuldner aufgerechnet werden (ALFRED BÜHLER, Aktuelle Prob- leme bei der Existenzminimusberechnung, in SJZ 100 / 2004 S. 28). Damit verbleibt dem Beschwerdeführer ein Überschuss, der es ihm über einige Zeit hinweg ermöglicht, die Verfahrenskosten abzudecken. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2’000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 29 Oktober 2008 die Schweiz und die anderen an das SIS (Schengener In- formationssystem) angeschlossenen Staaten um Inhaftierung des türki- schen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersucht (act. 5.1). Auslie- ferung wird gestützt auf einen Haftbefehl des Tribunal de Grande Instance de Nancy vom 27. Oktober 2008 wegen unerlaubtem Import, Transport, Erwerb, Angebot oder Verkauf von Kokain und Beteiligung an einer krimi- nellen Organisation verlangt. Entsprechend einer am 29. Oktober 2008 er- lassenen Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend: „Bun- desamt“; act. 5.2), wurde A. am 31. Oktober 2008 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich einer am selben Tag erfolgten Einvernahme erklärte sich A. mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden (act. 5.3). Daraufhin erliess das Bundesamt am 4. No- vember 2008 einen Auslieferungshaftbefehl, welcher A. am 6. November 2008 eröffnet worden ist (act. 1.2 bzw. 5.4). Der Rechtsvertreter von A. reichte beim Bundesamt gleichentags ein Haftentlassungsgesuch ein, wel- ches abgewiesen worden ist (act. 5.5, 5.6).

B. A. lässt gegen den Auslieferungshaftbefehl durch seinen Rechtsvertreter am 12. November 2008 Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen einreichen (act. 1):

„1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl vom 4. November 2008 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung geeigneter Ersatzmass- nahmen aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

3. Unter o/e-Kostenfolge. Dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unent- geltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen und es sei von der Erhe- bung eines Verfahrenskostenvorschusses abzusehen.“

Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 19. November 2008 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Replik vom 24. Novem- ber 2008 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest (act. 6). Mit Duplik vom 27. November 2008 trägt das Bundesamt wiederum auf Abweisung der Beschwerde an (act. 8). Der Be- schwerdeführer wurde darüber gleichentags in Kenntnis gesetzt (act. 9).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Frankreich sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die zu diesem Übereinkommen am 10. Februar 2003 ergangene Ergän- zung (SR 0.353.934.92) und der Vertrag vom 9. Juli 1869 über die gegen- seitige Auslieferung von Verbrechern (SR 0.353.934.9) massgebend. Wo die genannten Bestimmungen nichts anderes regeln, findet auf das Verfah- ren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2).

2. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundes- strafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 48 Abs. 2 IRSG kann gegen einen Auslieferungs- haftbefehl innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraus- sichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht ge- fährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie-

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hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Auslieferungshaftbefehl (bzw. das franzö- sische Strafverfahren) stütze sich lediglich auf die Aussagen von B., wo- nach die bei ihm gefundenen 10 kg Kokain für den Beschwerdeführer be- stimmt gewesen seien. Weitere Anhaltspunkte für eine Beteiligung seitens des Beschwerdeführers lägen nicht vor. So fehlten insbesondere Angaben zum Deliktsort und –zeitpunkt. Es sei nicht ersichtlich, welches Betäu- bungsmitteldelikt der Beschwerdeführer begangen haben solle (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG). Er bestreite denn auch jegliche Mitwirkung an der Tat. B. habe ihn mit seiner Aussage vermutlich aus Rachegedanken belastet. Das Abstützen auf einen bestrittenen Verdacht aber könne für eine Verhaf- tung zwecks Auslieferung nicht genügen. Der Auslieferungshaftbefehl sei damit mangelhaft und der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen (act. 1 Ziff. 5, 9; act. 6 Ziff. 1). 4.2 Im Verhaftersuchen ist insbesondere anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht be- steht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Per- son anzugeben (Art. 16 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 3 lit. e Ergänzung zum EAUe). Der Auslieferungshaftbefehl sodann hat die Angaben der ausländi- schen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last geleg- ten Tat zu enthalten (Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Bestimmungen sollen einerseits der ersuchten Behörde namentlich die Feststellung ermöglichen,

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ob Gründe vorliegen, die der Anordnung bzw. der Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft offensichtlich entgegenstehen, und andererseits den Be- troffenen in die Lage versetzen, sich mit der Beschwerde gegen seine Ver- haftung zu wehren. Zu diesem Zweck muss er insbesondere wissen, was ihm an strafbaren Handlungen vorgeworfen wird. Gemäss bundesgerichtli- cher Praxis sind dabei allerdings an das Erfordernis der zeitlichen und örtli- chen Umschreibung der Tat nicht zu strenge Anforderungen zu stellen, weil Ersuchen um eine vorläufige Verhaftung in aller Regel noch vor Beginn ei- ner ordentlichen und vertieften Untersuchung des Falles gestellt werden und – soll die Massnahme wirksam sein – auch gestellt werden müssen (vgl. zum Ganzen BGE 111 Ib 319 E. 3 und BGE 106 Ib 260 E. 3a mit Ver- weisungen; TPF BH.2006.1 vom 18. Januar 2006 E. 2.2.1). 4.3 Gemäss Auslieferungshaftbefehl bzw. dem zugrunde liegenden Verhafter- suchen der französischen Behörden vom 29. Oktober 2008 sei B. am

E. 31 Juli 2008 auf einem Parkplatz eines Einkaufszentrums in Saint-Louis festgenommen worden. Die Polizei habe 10 kg Kokain bei ihm gefunden. B. habe angegeben, dies sei Teil einer Gesamtlieferung von 31 kg. Die Dro- gen seien per Flugzeug von Venezuela nach Basel gekommen. Der Emp- fänger des Rauschmittels sei der Beschwerdeführer. Er, B., sei sein Hand- langer („homme de main“). Laut Angaben B.s betreibt der Beschwerdefüh- rer seit einigen Monaten insbesondere von französischen Flughäfen aus ein Drogengeschäft. Aufgrund dessen wird der Beschwerdeführer der Be- teiligung an einer kriminellen Organisation zwecks unerlaubtem Betäu- bungsmittelhandel verdächtigt. Diese Angaben erfüllen die Anforderungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe bzw. Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG. Den im Recht liegenden Akten kann die dem Be- schwerdeführer zur Last gelegte Tat zumindest derzeit noch in (knapp) ge- nügender Form entnommen werden (vgl. auch infra E. 6.3 in fine). Soweit der Beschwerdeführer den im Auslieferungsersuchen dargelegten Sach- verhalt bestreitet, vermöchte dies keinen Haftentlassungsgrund zu begrün- den. Die Vorbringen gegen die Auslieferung als solche bzw. gegen die Be- gründetheit des Auslieferungsbegehrens sind nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern - wenn überhaupt - im eigentlichen Ausliefe- rungsverfahren aufgrund des formellen Auslieferungsersuchens zu prüfen (vgl. supra E. 3). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass mit der Übermittlung (bzw. Ergänzung) des Auslieferungsersuchens nicht unbe- stimmt lange zugewartet werden darf (vgl. dazu infra E. 5).

Die Rüge des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten unbegründet.

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5. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 IRSG. Die 18-tägige Frist zur Übermittlung des Auslieferungsersuchens und den dazugehörigen Unterlagen sei bereits abgelaufen. Aus dem ihm von der Beschwerdegeg- nerin zugestellten Fristverlängerungsgesuch der französischen Behörden seien sodann keine besonderen Gründe für die Verlängerung der Frist an- gegeben. Der Beschwerdeführer sei deshalb umgehend aus der Haft zu entlassen (act. 6 Ziff. 2). Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Aus- lieferungsersuchen und die in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen dem er- suchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen. Auf keinen Fall darf sie 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an über- schreiten (Art. 16 Ziff. 4 EAUe; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 IRSG). Vorliegend hat die französische Behörde um die gesetzlich vorgesehene Fristverlänge- rung auf 40 Tage ersucht, welche das Bundesamt gewährt hat (Beilage 2 zu act. 6). Die verlängerte Frist ist mit heutigem Datum noch nicht abgelau- fen, weshalb eine Aufhebung der Auslieferungshaft gestützt auf Art. 16 Ziff. 4 EAUe bzw. Art. 50 IRSG nicht in Betracht kommt.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht unter Beilegung einer Arbeitsbestätigung wei- ter geltend, er sei am angeblichen Tatzeitpunkt (31. Juli 2008) bei der Ar- beit in Z. gewesen (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Aufgrund dieses Alibis liege kein Tatverdacht vor und er sei aus diesem Grund aus der Auslieferungs- haft zu entlassen. Die Beibringung eines andern Alibibeweises sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer ja nicht wisse, wann und wo er eine Tat begangen haben solle (act. 1 Ziff. 10; act. 6 Ziff. 3). 6.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann vom Erlass eines Auslieferungs- haftbefehls abgesehen werden, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachwei- sen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Den Alibibeweis gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unver- züglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 2.3 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 474 f. N. 439). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 3.5.2).

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6.3 Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Arbeitsbestätigung ist für die Erbringung des Alibibeweises nicht geeignet. Dem Dokument ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2008 als Hilfs- arbeiter bei der Firma C. GmbH tätig ist, nicht jedoch, dass er am 31. Juli 2008 bei der Arbeit gewesen sei. Selbst wenn letzteres belegt wäre, läge darin kein Alibibeweis, denn dieser kann sich nur auf den Nachweis bezie- hen, dass sich der Verfolgte zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten hat. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt der Beteiligung an einer kriminellen Organisation bzw. diese Art des Betäubungsmittelhandels (vgl. supra A.) bezieht sich aber nicht auf zeitlich und örtlich einzelne genau fassbare Handlungen. Es liegt daher in der Natur der Sache und nicht an unzureichend konkret geschilderten Tatvorwürfen im Haftbefehl, dass sol- che Handlungen nicht mit dem Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG entkräftet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.2/2005 vom 25. Januar 2005 E. 3.1; TPF RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 4.2). Andere Formen von Unschuldsbeweisen stellen kein Alibi im Sinne dieser Bestimmung dar und begründen somit keinen Haftentlassungsgrund. 7.

7.1 Der Beschwerdeführer führt sodann aus, es liege keine Flucht- und Kollusi- onsgefahr vor (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Er sei in der Schweiz aufgewach- sen, verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C und habe hier seinen Lebensmittelpunkt. Seine Familie und seine Freunde, zu denen er eine en- ge Verbindung pflege, wohnten ebenfalls in der Schweiz. Zudem habe er nach längerer Arbeitslosigkeit eine feste Arbeitsstelle gefunden, die er si- cherlich nicht aufs Spiel setzen wolle. Es liege zudem weder Kollusionsbe- reitschaft, noch –möglichkeit vor. Er verstehe den Grund der Anschuldi- gungen nicht und weise diese vollumfänglich von sich. Es sei daher nicht ersichtlich, mit wem er in Kontakt treten sollte, um allfällige Aussagen zu beeinflussen respektive Beweise zu vernichten. Zudem könne er die Tat schon aufgrund seines Alibis nicht begangen haben. Sodann sei B. mit Si- cherheit in Haft, so dass auch diesbezüglich keine Kollusionsgefahr beste- he. Die theoretische Möglichkeit, mit allfälligen weiteren, unbekannten Komplizen in Kontakt zu treten, könne zur Bejahung der Kollusionsgefahr nicht genügen. Vielmehr müssten gemäss Rechtsprechung konkrete Indi- zien vorhanden sein und ein dringender Verdacht bezüglich der Kollusion vorliegen. Der Beschwerdeführer sei daher aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1 Ziff. 11 f.; act. 6 Ziff. 4 f.). 7.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl.

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BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF RR.2007.174 vom 27. Novem- ber 2007 E. 5.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 4.3; BH.2005.45 vom

20. Dezember 2005 E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3). Gerade bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiä- ren Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Mög- lichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizeri- sche Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Vor dem Hin- tergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Ver- wandte in der Schweiz lebten (TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununter- brochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundes- kreis hier hatte (TPF BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1). Wenn über- haupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters ge- währt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom

5. Dezember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht hinderte) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Ok- tober 1993; vgl. auch TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3). 7.3 Mit Blick auf die zitierte, restriktive Rechtsprechung ist die Fluchtgefahr vor- liegend offensichtlich zu bejahen. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält (Aus- zug aus dem zentralen Migrationssystem). Es sprechen aber insbesondere das junge Alter des Beschwerdeführers und die bei einer Verurteilung mut- masslich drohende, hohe Freiheitsstrafe, wovon angesichts der vorgewor- fenen Delikte ausgegangen werden kann, für eine Fluchtgefahr. Die Be- schwerdegegnerin stellt sodann zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger die Möglichkeit hätte, in sein Heimatland zurückzukehren, von wo er nicht mehr ausgeliefert werden könnte (vgl. Art. 6 Ziff. 1 lit. a EAUe). Nachdem Fluchtgefahr anzunehmen ist, ist auf die Ausführungen zur Kollusionsgefahr nicht weiter einzugehen.

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8. Falls wider Erwarten von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden sollte, beantragt der Beschwerdeführer eventualiter, anstelle der Haft andere Massnahmen der Sicherung anzuordnen. So sei vorliegend beispielsweise eine Schriftensperre bzw. die Hinterlegung des Reisepasses oder eine Meldepflicht denkbar. Eine Kaution sei durch das Gericht festzulegen. Wenn eine Drittkaution in Betracht gezogen werde, so sei diese in Höhe von CHF 10'000.00 anzusetzen (act. 1 Ziff. 13, 14). Vorliegend ist eine Fluchtgefahr zu bejahen, welche auch nicht durch ge- eignete Ersatzmassnahmen hinreichend gebannt werden kann (vgl. E. 7). In diesem Zusammenhang ist insbesondere noch anzumerken, dass das Bundesgericht auch bei Kautionen eine strenge Praxis pflegt und davon ausgeht, dass selbst hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziellen Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen (Entscheid des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003 E. 5; vgl. auch PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshil- fe in Strafsachen, Basel 2001, N. 495 Fn. 34 m.w.H.). In concreto ist jeden- falls die finanzielle Situation der Dritten, auf die der Beschwerdeführer an- scheinend allenfalls zurückgreifen könnte, nicht bekannt. 9.

9.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Pro Monat verfüge er über einen Über- schuss von rund CHF 1'000.00. Es sei jedoch zu beachten, dass er noch bei seinem Vater wohne und keine Mietkosten zahlen müsse. Sollte er in eine eigene Wohnung ziehen, wäre dieser Überschuss nicht mehr vorhan- den. Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei damit belegt (act. 1 Ziff. 19 f.). 9.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wah- rung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkom-

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mens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je m.w.H.). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunter- haltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jah- re zu tilgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom

19. Januar 2004 E. 1.2). 9.3 Der Beschwerdeführer macht zwar eine Bedürftigkeit geltend, doch wider- legt er sie selbst gleich wieder durch seine Ausführungen, wonach er über einen monatlichen Überschuss von CHF 1'000.00 verfüge. Seine Argumen- tation, wonach er keinen Überschuss hätte, wenn er selber für eine Miet- wohnung aufkommen müsste, verfängt nicht. Als Zuschläge zum Exis- tenzminimum, wozu auch Wohnkosten zählen, dürfen nur effektiv zu zah- lende, bis anhin effektiv bezahlte und unbedingt notwendige Verpflichtun- gen des Schuldner aufgerechnet werden (ALFRED BÜHLER, Aktuelle Prob- leme bei der Existenzminimusberechnung, in SJZ 100 / 2004 S. 28). Damit verbleibt dem Beschwerdeführer ein Überschuss, der es ihm über einige Zeit hinweg ermöglicht, die Verfahrenskosten abzudecken. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2’000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 2. Dezember 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., z.Zt. im Untersuchungsgefängnis, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Gysin, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an Frankreich

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unent- geltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.288+RP.2008.56

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Sachverhalt:

A. Die französischen Behörden haben mit Meldung der SIRENE France vom

29. Oktober 2008 die Schweiz und die anderen an das SIS (Schengener In- formationssystem) angeschlossenen Staaten um Inhaftierung des türki- schen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersucht (act. 5.1). Auslie- ferung wird gestützt auf einen Haftbefehl des Tribunal de Grande Instance de Nancy vom 27. Oktober 2008 wegen unerlaubtem Import, Transport, Erwerb, Angebot oder Verkauf von Kokain und Beteiligung an einer krimi- nellen Organisation verlangt. Entsprechend einer am 29. Oktober 2008 er- lassenen Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend: „Bun- desamt“; act. 5.2), wurde A. am 31. Oktober 2008 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich einer am selben Tag erfolgten Einvernahme erklärte sich A. mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden (act. 5.3). Daraufhin erliess das Bundesamt am 4. No- vember 2008 einen Auslieferungshaftbefehl, welcher A. am 6. November 2008 eröffnet worden ist (act. 1.2 bzw. 5.4). Der Rechtsvertreter von A. reichte beim Bundesamt gleichentags ein Haftentlassungsgesuch ein, wel- ches abgewiesen worden ist (act. 5.5, 5.6).

B. A. lässt gegen den Auslieferungshaftbefehl durch seinen Rechtsvertreter am 12. November 2008 Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen einreichen (act. 1):

„1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl vom 4. November 2008 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung geeigneter Ersatzmass- nahmen aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

3. Unter o/e-Kostenfolge. Dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unent- geltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen und es sei von der Erhe- bung eines Verfahrenskostenvorschusses abzusehen.“

Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 19. November 2008 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Replik vom 24. Novem- ber 2008 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest (act. 6). Mit Duplik vom 27. November 2008 trägt das Bundesamt wiederum auf Abweisung der Beschwerde an (act. 8). Der Be- schwerdeführer wurde darüber gleichentags in Kenntnis gesetzt (act. 9).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Frankreich sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die zu diesem Übereinkommen am 10. Februar 2003 ergangene Ergän- zung (SR 0.353.934.92) und der Vertrag vom 9. Juli 1869 über die gegen- seitige Auslieferung von Verbrechern (SR 0.353.934.9) massgebend. Wo die genannten Bestimmungen nichts anderes regeln, findet auf das Verfah- ren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2).

2. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundes- strafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 48 Abs. 2 IRSG kann gegen einen Auslieferungs- haftbefehl innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraus- sichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht ge- fährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie-

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hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Auslieferungshaftbefehl (bzw. das franzö- sische Strafverfahren) stütze sich lediglich auf die Aussagen von B., wo- nach die bei ihm gefundenen 10 kg Kokain für den Beschwerdeführer be- stimmt gewesen seien. Weitere Anhaltspunkte für eine Beteiligung seitens des Beschwerdeführers lägen nicht vor. So fehlten insbesondere Angaben zum Deliktsort und –zeitpunkt. Es sei nicht ersichtlich, welches Betäu- bungsmitteldelikt der Beschwerdeführer begangen haben solle (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG). Er bestreite denn auch jegliche Mitwirkung an der Tat. B. habe ihn mit seiner Aussage vermutlich aus Rachegedanken belastet. Das Abstützen auf einen bestrittenen Verdacht aber könne für eine Verhaf- tung zwecks Auslieferung nicht genügen. Der Auslieferungshaftbefehl sei damit mangelhaft und der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen (act. 1 Ziff. 5, 9; act. 6 Ziff. 1). 4.2 Im Verhaftersuchen ist insbesondere anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht be- steht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Per- son anzugeben (Art. 16 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 3 lit. e Ergänzung zum EAUe). Der Auslieferungshaftbefehl sodann hat die Angaben der ausländi- schen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last geleg- ten Tat zu enthalten (Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Bestimmungen sollen einerseits der ersuchten Behörde namentlich die Feststellung ermöglichen,

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ob Gründe vorliegen, die der Anordnung bzw. der Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft offensichtlich entgegenstehen, und andererseits den Be- troffenen in die Lage versetzen, sich mit der Beschwerde gegen seine Ver- haftung zu wehren. Zu diesem Zweck muss er insbesondere wissen, was ihm an strafbaren Handlungen vorgeworfen wird. Gemäss bundesgerichtli- cher Praxis sind dabei allerdings an das Erfordernis der zeitlichen und örtli- chen Umschreibung der Tat nicht zu strenge Anforderungen zu stellen, weil Ersuchen um eine vorläufige Verhaftung in aller Regel noch vor Beginn ei- ner ordentlichen und vertieften Untersuchung des Falles gestellt werden und – soll die Massnahme wirksam sein – auch gestellt werden müssen (vgl. zum Ganzen BGE 111 Ib 319 E. 3 und BGE 106 Ib 260 E. 3a mit Ver- weisungen; TPF BH.2006.1 vom 18. Januar 2006 E. 2.2.1). 4.3 Gemäss Auslieferungshaftbefehl bzw. dem zugrunde liegenden Verhafter- suchen der französischen Behörden vom 29. Oktober 2008 sei B. am

31. Juli 2008 auf einem Parkplatz eines Einkaufszentrums in Saint-Louis festgenommen worden. Die Polizei habe 10 kg Kokain bei ihm gefunden. B. habe angegeben, dies sei Teil einer Gesamtlieferung von 31 kg. Die Dro- gen seien per Flugzeug von Venezuela nach Basel gekommen. Der Emp- fänger des Rauschmittels sei der Beschwerdeführer. Er, B., sei sein Hand- langer („homme de main“). Laut Angaben B.s betreibt der Beschwerdefüh- rer seit einigen Monaten insbesondere von französischen Flughäfen aus ein Drogengeschäft. Aufgrund dessen wird der Beschwerdeführer der Be- teiligung an einer kriminellen Organisation zwecks unerlaubtem Betäu- bungsmittelhandel verdächtigt. Diese Angaben erfüllen die Anforderungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe bzw. Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG. Den im Recht liegenden Akten kann die dem Be- schwerdeführer zur Last gelegte Tat zumindest derzeit noch in (knapp) ge- nügender Form entnommen werden (vgl. auch infra E. 6.3 in fine). Soweit der Beschwerdeführer den im Auslieferungsersuchen dargelegten Sach- verhalt bestreitet, vermöchte dies keinen Haftentlassungsgrund zu begrün- den. Die Vorbringen gegen die Auslieferung als solche bzw. gegen die Be- gründetheit des Auslieferungsbegehrens sind nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern - wenn überhaupt - im eigentlichen Ausliefe- rungsverfahren aufgrund des formellen Auslieferungsersuchens zu prüfen (vgl. supra E. 3). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass mit der Übermittlung (bzw. Ergänzung) des Auslieferungsersuchens nicht unbe- stimmt lange zugewartet werden darf (vgl. dazu infra E. 5).

Die Rüge des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten unbegründet.

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5. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 IRSG. Die 18-tägige Frist zur Übermittlung des Auslieferungsersuchens und den dazugehörigen Unterlagen sei bereits abgelaufen. Aus dem ihm von der Beschwerdegeg- nerin zugestellten Fristverlängerungsgesuch der französischen Behörden seien sodann keine besonderen Gründe für die Verlängerung der Frist an- gegeben. Der Beschwerdeführer sei deshalb umgehend aus der Haft zu entlassen (act. 6 Ziff. 2). Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Aus- lieferungsersuchen und die in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen dem er- suchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen. Auf keinen Fall darf sie 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an über- schreiten (Art. 16 Ziff. 4 EAUe; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 IRSG). Vorliegend hat die französische Behörde um die gesetzlich vorgesehene Fristverlänge- rung auf 40 Tage ersucht, welche das Bundesamt gewährt hat (Beilage 2 zu act. 6). Die verlängerte Frist ist mit heutigem Datum noch nicht abgelau- fen, weshalb eine Aufhebung der Auslieferungshaft gestützt auf Art. 16 Ziff. 4 EAUe bzw. Art. 50 IRSG nicht in Betracht kommt.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht unter Beilegung einer Arbeitsbestätigung wei- ter geltend, er sei am angeblichen Tatzeitpunkt (31. Juli 2008) bei der Ar- beit in Z. gewesen (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Aufgrund dieses Alibis liege kein Tatverdacht vor und er sei aus diesem Grund aus der Auslieferungs- haft zu entlassen. Die Beibringung eines andern Alibibeweises sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer ja nicht wisse, wann und wo er eine Tat begangen haben solle (act. 1 Ziff. 10; act. 6 Ziff. 3). 6.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann vom Erlass eines Auslieferungs- haftbefehls abgesehen werden, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachwei- sen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Den Alibibeweis gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unver- züglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 2.3 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 474 f. N. 439). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 3.5.2).

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6.3 Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Arbeitsbestätigung ist für die Erbringung des Alibibeweises nicht geeignet. Dem Dokument ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2008 als Hilfs- arbeiter bei der Firma C. GmbH tätig ist, nicht jedoch, dass er am 31. Juli 2008 bei der Arbeit gewesen sei. Selbst wenn letzteres belegt wäre, läge darin kein Alibibeweis, denn dieser kann sich nur auf den Nachweis bezie- hen, dass sich der Verfolgte zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten hat. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt der Beteiligung an einer kriminellen Organisation bzw. diese Art des Betäubungsmittelhandels (vgl. supra A.) bezieht sich aber nicht auf zeitlich und örtlich einzelne genau fassbare Handlungen. Es liegt daher in der Natur der Sache und nicht an unzureichend konkret geschilderten Tatvorwürfen im Haftbefehl, dass sol- che Handlungen nicht mit dem Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG entkräftet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.2/2005 vom 25. Januar 2005 E. 3.1; TPF RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 4.2). Andere Formen von Unschuldsbeweisen stellen kein Alibi im Sinne dieser Bestimmung dar und begründen somit keinen Haftentlassungsgrund. 7.

7.1 Der Beschwerdeführer führt sodann aus, es liege keine Flucht- und Kollusi- onsgefahr vor (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Er sei in der Schweiz aufgewach- sen, verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C und habe hier seinen Lebensmittelpunkt. Seine Familie und seine Freunde, zu denen er eine en- ge Verbindung pflege, wohnten ebenfalls in der Schweiz. Zudem habe er nach längerer Arbeitslosigkeit eine feste Arbeitsstelle gefunden, die er si- cherlich nicht aufs Spiel setzen wolle. Es liege zudem weder Kollusionsbe- reitschaft, noch –möglichkeit vor. Er verstehe den Grund der Anschuldi- gungen nicht und weise diese vollumfänglich von sich. Es sei daher nicht ersichtlich, mit wem er in Kontakt treten sollte, um allfällige Aussagen zu beeinflussen respektive Beweise zu vernichten. Zudem könne er die Tat schon aufgrund seines Alibis nicht begangen haben. Sodann sei B. mit Si- cherheit in Haft, so dass auch diesbezüglich keine Kollusionsgefahr beste- he. Die theoretische Möglichkeit, mit allfälligen weiteren, unbekannten Komplizen in Kontakt zu treten, könne zur Bejahung der Kollusionsgefahr nicht genügen. Vielmehr müssten gemäss Rechtsprechung konkrete Indi- zien vorhanden sein und ein dringender Verdacht bezüglich der Kollusion vorliegen. Der Beschwerdeführer sei daher aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1 Ziff. 11 f.; act. 6 Ziff. 4 f.). 7.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl.

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BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF RR.2007.174 vom 27. Novem- ber 2007 E. 5.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 4.3; BH.2005.45 vom

20. Dezember 2005 E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3). Gerade bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiä- ren Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Mög- lichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizeri- sche Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Vor dem Hin- tergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Ver- wandte in der Schweiz lebten (TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununter- brochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundes- kreis hier hatte (TPF BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1). Wenn über- haupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters ge- währt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom

5. Dezember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht hinderte) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Ok- tober 1993; vgl. auch TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3). 7.3 Mit Blick auf die zitierte, restriktive Rechtsprechung ist die Fluchtgefahr vor- liegend offensichtlich zu bejahen. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält (Aus- zug aus dem zentralen Migrationssystem). Es sprechen aber insbesondere das junge Alter des Beschwerdeführers und die bei einer Verurteilung mut- masslich drohende, hohe Freiheitsstrafe, wovon angesichts der vorgewor- fenen Delikte ausgegangen werden kann, für eine Fluchtgefahr. Die Be- schwerdegegnerin stellt sodann zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger die Möglichkeit hätte, in sein Heimatland zurückzukehren, von wo er nicht mehr ausgeliefert werden könnte (vgl. Art. 6 Ziff. 1 lit. a EAUe). Nachdem Fluchtgefahr anzunehmen ist, ist auf die Ausführungen zur Kollusionsgefahr nicht weiter einzugehen.

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8. Falls wider Erwarten von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden sollte, beantragt der Beschwerdeführer eventualiter, anstelle der Haft andere Massnahmen der Sicherung anzuordnen. So sei vorliegend beispielsweise eine Schriftensperre bzw. die Hinterlegung des Reisepasses oder eine Meldepflicht denkbar. Eine Kaution sei durch das Gericht festzulegen. Wenn eine Drittkaution in Betracht gezogen werde, so sei diese in Höhe von CHF 10'000.00 anzusetzen (act. 1 Ziff. 13, 14). Vorliegend ist eine Fluchtgefahr zu bejahen, welche auch nicht durch ge- eignete Ersatzmassnahmen hinreichend gebannt werden kann (vgl. E. 7). In diesem Zusammenhang ist insbesondere noch anzumerken, dass das Bundesgericht auch bei Kautionen eine strenge Praxis pflegt und davon ausgeht, dass selbst hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziellen Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen (Entscheid des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003 E. 5; vgl. auch PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshil- fe in Strafsachen, Basel 2001, N. 495 Fn. 34 m.w.H.). In concreto ist jeden- falls die finanzielle Situation der Dritten, auf die der Beschwerdeführer an- scheinend allenfalls zurückgreifen könnte, nicht bekannt. 9.

9.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Pro Monat verfüge er über einen Über- schuss von rund CHF 1'000.00. Es sei jedoch zu beachten, dass er noch bei seinem Vater wohne und keine Mietkosten zahlen müsse. Sollte er in eine eigene Wohnung ziehen, wäre dieser Überschuss nicht mehr vorhan- den. Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei damit belegt (act. 1 Ziff. 19 f.). 9.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wah- rung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkom-

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mens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je m.w.H.). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunter- haltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jah- re zu tilgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom

19. Januar 2004 E. 1.2). 9.3 Der Beschwerdeführer macht zwar eine Bedürftigkeit geltend, doch wider- legt er sie selbst gleich wieder durch seine Ausführungen, wonach er über einen monatlichen Überschuss von CHF 1'000.00 verfüge. Seine Argumen- tation, wonach er keinen Überschuss hätte, wenn er selber für eine Miet- wohnung aufkommen müsste, verfängt nicht. Als Zuschläge zum Exis- tenzminimum, wozu auch Wohnkosten zählen, dürfen nur effektiv zu zah- lende, bis anhin effektiv bezahlte und unbedingt notwendige Verpflichtun- gen des Schuldner aufgerechnet werden (ALFRED BÜHLER, Aktuelle Prob- leme bei der Existenzminimusberechnung, in SJZ 100 / 2004 S. 28). Damit verbleibt dem Beschwerdeführer ein Überschuss, der es ihm über einige Zeit hinweg ermöglicht, die Verfahrenskosten abzudecken. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2’000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 3. Dezember 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Dieter Gysin - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).