Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
Sachverhalt
A. Die deutschen Behörden ersuchten mit Meldung der SIRENE Germany vom 24. Oktober 2011 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener In- formationssystem) angeschlossene Staaten um Verhaftung des französi- schen Staatsangehörigen B., geb. 19. Juli 1965, zwecks späterer Ausliefe- rung an Deutschland (act. 4.1). Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 4. August 2011 verlangt (act. 4.1, act. 4.8). Danach wird B. verdächtigt, am 26. Juni 2011 in Freiburg i.Br. eine andere Person nach einer vorangehenden Auseinandersetzung von hinten mit einem spitzen Gegenstand, vermutlich mit einem Messer, ohne rechtfertigenden Grund in den Kopf gestochen zu haben. Dadurch soll der Geschädigte, welcher nach dem Vorfall für einige Zeit bewusstlos gewesen und einen Tag in einer Klinik behandelt worden sei, eine Platzwunde am Hinterkopf sowie starke, anhaltende Kopfschmerzen erlitten haben (act. 4.8).
B. Eine Identitätsüberprüfung ergab, dass B. unter dem Namen A., geb.
2. Dezember 1966, sich als Asylsuchender algerischer Nationalität im Kan- ton Luzern aufhielt (act. 4.2 und 4.3). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) erliess in der Folge gegen B. alias A. am 20. Juni 2012 eine Haftanordnung (act. 4.2), welcher dementsprechend am 27. Juni 2012 fest- genommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde. Anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Juni 2012 bestätigte A. seine Identität und er- klärte in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, sich einmal als B. ausgege- ben zu haben (act. 4.4 S. 2) und am 26. Juni 2011 in Freiburg gewesen zu sein (act. 4.4 S. 3). Im Übrigen bestritt er den Sachverhaltsvorwurf und gab zu Protokoll, mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht ein- verstanden zu sein (act. 4.4 S. 3).
C. Am 28. Juni 2012 erliess das Bundesamt einen Auslieferungshaftbefehl gegen B. alias A. (act. 12.5), welcher diesem am 4. Juli 2012 eröffnet wur- de (act. 4.12).
D. Das Justizministerium Baden-Württemberg ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 9. Juli 2012 um Auslieferung von B. alias A. zwecks Straf- verfolgung für die diesem im Haftbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom
4. August 2011 zur Last gelegten Straftaten wegen Körperverletzung (act. 4.7). In der Folge ersuchte das Bundesamt die deutschen Behörden mit Schreiben vom 10. Juli 2012 um Nachreichung der Bestimmungen über die Strafverfolgungsverjährung (s. act. 4.11). Diesem Ersuchen kamen die deutschen Behörden mit Schreiben vom 12. Juli 2012 nach (act. 4.13).
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E. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 lässt A. alias B. bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbe- fehl vom 28. Juni 2012 erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine sofortige Freilassung aus der Auslie- ferungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Bundes (act. 1 S. 2). Abschliessend beantragt er, ihm sei für das gesamte Verfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (act. 1 S. 2).
Das Bundesamt beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Schreiben vom
13. Juli 2012 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Erstreckung der ihm angesetzten Frist zur Replik bis 2. August 2012 (act. 3). Mit Schreiben vom 2. August 2012 erstattete der Rechtsvertreter die Replik (act. 5), welche in der Folge dem Bundesamt zur Kenntnis zuge- stellt wurde (act. 6).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragspar- teien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
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E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafge- richt vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]). Der Ausliefe- rungshaftbefehl vom 28. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer am
E. 4 Juli 2012 zur Kenntnis gebracht. Die mit Schreiben vom 11. Juli 2012 er- hobene Beschwerde wurde daher fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im
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Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewähren- de Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfah- ren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).
E. 4.1 Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Alibibeweis (s. nachfol- gend Ziff. 5) lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter di- verse Einwände gegen das Ersuchen um vorläufige Verhaftung erheben.
So bringt er vor, es seien keinerlei weitere Details zum angeblichen Tat- vorwurf vorhanden (act. 1 S. 3). Bis heute würde noch nicht einmal das formelle Auslieferungsersuchen der deutschen Behörden vorliegen (act. 1 S. 3). Die angebliche Tatzeit sei erst mit Zustellung der weiteren Unterla- gen durch das Bundesamt im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens be- kannt geworden (act. 5 S. 2). Der Alibibeweis könne nur korrekt erbracht werden, wenn alle notwendigen Details zur angeblichen Tat geliefert wür- den, also nicht nur das Datum, sondern auch die genaue Tatzeit. Diese sei nur gerade im Haftbefehl des Amtsgerichtes Freiburg vom 4. August 2011 ungenau mit "gegen 09.00 Uhr" bezeichnet (act. 5 S. 2).
Der Rechtsvertreter bringt weiter vor, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Verwechslung mit dem mutmasslichen Täter handeln müsse. Der Beschwerdeführer habe sich 2003 in Deutschland als "B." ausgegeben, weil er damals keine offiziellen Ausweispapiere gehabt habe und von Kol- legen mit der falschen Identität beliefert worden sei. Daraus dürfe nicht ab- geleitet werden, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begangen habe. Es sei eine Tatsache, dass diese falsche Identität seit 2003 immer wieder von verschiedenen Personen verwendet worden sei, da die Papiere offenbar von guter Qualität gewesen und von verschiedenen Behörden in verschiedenen Staaten fraglos akzeptiert worden seien (act. 15 S. 3).
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E. 4.2.1 Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe hat das Ersuchen um vorläufige Verhaftung Angaben über die strafbare Handlung sowie Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person zu enthalten. Im Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist auch anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Ab- sicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen (Art. 16 Ziff. 2 EAUe). Dabei handelt es sich um die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift ei- nes vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates aus- gestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung. Das Ersuchen und die da- zugehörigen Unterlagen sind dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorzulegen (Art. 52 Abs. 1 IRSG). Die Bestimmungen sollen einerseits der ersuchten Behörde namentlich die Feststellung ermöglichen, ob Gründe vorliegen, die der Anordnung bzw. der Aufrechterhaltung der Ausliefe- rungshaft offensichtlich entgegenstehen, und andererseits den Betroffenen in die Lage versetzen, sich mit der Beschwerde gegen seine Verhaftung zu wehren (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.288 vom 2. Dezem- ber 2008, E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).
Aus der Haftanordnung vom 20. Juni 2012 und den SIS-Formularen (Schengener Informationssystem) vom 24. Oktober 2011 geht hervor, dass gegen B. ein Haftbefehl der deutschen Behörden existiert (act. 4.1 und 4.2). Dem Einvernahmeprotokoll vom 27. Juni 2012 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die vorgenannten Unterlagen vorgelegt und über- setzt wurden (act. 4.4 S. 3). Damit lagen dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme alle verfahrensrelevanten Unterlagen gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe vor.
E. 4.2.2 Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Aus- lieferungsersuchen und die in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen dem er- suchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen. Auf keinen Fall darf sie 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an über- schreiten (Art. 16 Ziff. 4 EAUe; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 IRSG). Vorliegend hat das Justizministerium Baden-Württemberg mit Schreiben vom
E. 4.2.3 Der SIS-Ausschreibung zufolge, welche sich auf den Haftbefehl des Amts- gerichtes Freiburg vom 4. August 2011 stützt, werfen die deutschen Behör-
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den einer Person namens B. zusammengefasst vor, am 26. Juni 2011 in Freiburg den Geschädigten C. mit einem spitzen Gegenstand, eventuell ei- nem Messer, in den Kopf gestochen und das Opfer dadurch verletzt zu ha- ben (act. 4.1 S. 2). Im Haftbefehl wird ausgeführt, dass sich der B. vorge- worfene Vorfall am 26. Juni 2011, gegen 09.00 Uhr, ereignet habe (act. 4.8). Die Sachverhaltsdarstellung im Verhaftsersuchen enthält die gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe erforderlichen Angaben über die strafbare Handlung sowie Zeit und Ort ihrer Begehung. Inwiefern diese Angaben dem Be- schwerdeführer nicht erlauben sollten, einen Alibibeweis zu führen, dass er zur Tatzeit nicht am Tatort war (s. nachfolgend Ziff. 5.2 f.), ist unerfindlich.
E. 4.2.4 Gemäss der SIS-Ausschreibung sind vorliegend die Fingerabdrücke der von den deutschen Behörden verfolgten Person vorhanden (act. 4.1 S. 2). Diese Fingerabdrücke des Verdächtigten B. sind gemäss Überprüfung durch das Bundesamt bzw. den Kriminaltechnischen Dienst mit denjenigen des in der Schweiz unter dem Namen A. auftretenden Beschwerdeführers identisch (vgl. act. 4.2). Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selber ein, sich in der Vergangenheit in Deutschland als B. ausgegeben zu haben (act.
E. 4.3 Zusammenfassend steht fest, dass die vorstehenden Einwände keinen Ausschlussgrund im Sinne der Rechtsprechung (s.o.) zu begründen und die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung daher nicht zu rechtfer- tigen vermögen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in die- sen Punkten als unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf mit seinem Alibi. Zur Begründung bringt sein Rechtsvertreter in der Beschwer- de vor, der Beschwerdeführer habe sich Ende Juni 2011 in der Schweiz be- funden und sei deshalb nicht vor Ort in Deutschland gewesen, weshalb er die Tat nicht begangen haben könne. Er führt aus, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz an einem laufenden Asylverfahren beteiligt, welches auf ein Gesuch vom 4.Juli 2011 zurückgehe. Da erfahrungsgemäss vor Einrei- chen eines Asylgesuches einige Zeit verstreiche, in der die jeweiligen Per- sonen bereits in der Schweiz seien, spreche auch diese Tatsache dafür,
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dass er sich Ende Juni 2011 bereits in der Schweiz befunden habe und nicht in Deutschland habe sein können (act. 1 S. 3). Replicando rügt der Rechtsvertreter, die Tatzeit sei lediglich im Haftbefehl des Amtsgerichtes Freiburg ungenau mit gegen 09.00 Uhr bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe daher bisher bei seinen Kollegen noch nicht ent- sprechende Abklärungen treffen können, wer nun im Detail bestätigen könnte, dass er sich am 26. Juni 2011, frühmorgens, in der Schweiz aufge- halten habe. Es gebe auch keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer sich zuvor in Deutschland aufgehalten habe (act. 5 S. 2 f.).
Der Rechtsvertreter stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass von einem solchen Alibibeweis kein übermässig hohes Mass an Glaubwürdigkeit ver- langt werden könne, da es normal sei, dass sich Personen nach über ei- nem Jahr nicht mehr an genaue Zeiten und Details erinnern könnten, wenn nicht schon bereits damals klar festgestanden habe, dass es wichtige In- formationen seien (act. 5 S. 3). Als Zeuge gibt der Rechtsvertreter eine Person namens D. an unter Angabe der Natel-Nummer, wobei er sich die Nennung weiterer Zeugen ausdrücklich vorbehalte (act. 5 S. 3).
Wie bereits unter Ziff. 4.1 wiedergegeben, macht der Rechtsvertreter so- dann geltend, dass es sich bei der Bezeichnung des Beschwerdeführers als mutmasslicher Täter um eine Verwechslung handeln müsse (act. 5 S. 3). 2003 seien dem Beschwerdeführer in Deutschland die Fingerab- drücke abgenommen worden, als er dort um Aufenthalt nachgesucht habe. Es sei eine Tatsache, dass seit 2003 diese falsche Identität von verschie- denen Personen immer wieder verwendet worden sei, da die Papiere of- fenbar von guter Qualität gewesen seien und bei verschiedenen Behörden in verschiedenen Staaten fraglos akzeptiert worden seien (act. 5 S. 3).
5.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so hat er diesen Nachweis unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom
2. November 2006, E. 2.3). Der Möglichkeit eines Alibibeweises ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsver- trag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b – c S. 281 ff., je m.w.H.). Nach der Rechtsprechung ist ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungs- ersuchens bezieht, unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Ur- teil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2).
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5.3 Der Beschwerdeführer selber erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom
27. Juni 2012 in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, am Tattag in Frei- burg gewesen zu sein (act. 4.4 S. 3). Was der Rechtsvertreter zur Entlas- tung des Beschwerdeführers vorbringt, vermag keinen Haftentlassungs- grund im vorliegenden Verfahren zu begründen, denn dieser hat weder ei- nen Alibibeweis im Sinne der vorstehend erläuterten Rechtsprechung er- bracht, noch liesse sich aufgrund der Ausführungen des Beschwerde- führers ein solcher – wie von seinem Rechtsvertreter im Ergebnis selber eingeräumt (s. act. 5 S. 3) – erbringen. Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Ausliefe- rungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (s. supra Ziff. 3).
Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet und der Antrag auf "Edition der Unterlagen betreffend Beschaffung der Fin- gerabrücke durch die deutschen Behörden" ist abzuweisen.
6.
6.1 Schliesslich bestreitet der Rechtsvertreter das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er wendet ein, die Tatsache, wonach ein Asylverfahren laufe, von welchem sich der Beschwerdeführer erhoffe, dass ihm Asyl gewährt werde und er deshalb hier in der Schweiz bleiben könne, spreche ebenfalls dafür, dass im Moment kein Auslieferungshaftbefehl notwendig sei. Würde sich der Be- schwerdeführer nach seiner Haftentlassung nicht korrekt verhalten, würde parallel sein Asylgesuch sofort abgewiesen und er hätte definitiv keine Möglichkeit, in der Schweiz oder im Schengen-Raum eine legale Aufent- haltsbewilligung zu erhalten. Der Beschwerdeführer wäre deshalb bereit, entsprechende Ersatzmassnahmen zu akzeptieren, z.B. eine wöchentliche Meldepflicht und die Abgabe sämtlicher Reisedokumente (act. 1 S. 3).
6.2 Die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafun- tersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008, E. 7; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2, je m.w.H.). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr ge- mäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielswei-
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se die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Al- ters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c) und 68 Jahren (Urteil des Bun- desgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3).
6.3 Gemäss den vorliegenden Akten besteht aufgrund der Fingerabdrücke Identität zwischen der in Deutschland verfolgten Person und dem Be- schwerdeführer. Dieser erklärt selber, in der Vergangenheit einen anderen Namen unter Vorlage angeblich gefälschter Dokumente verwendet zu ha- ben. Er reiste ausserdem erst knapp vor einem Jahr in der Schweiz ein (gemäss Eintrag im Zentralen Migrationssystem [ZEMIS] am 1. Juli 2011 und Angaben seines Rechtsvertreters zufolge im Juni 2011; act. 5 S. 2). Von einer tiefen Verwurzelung mit der Schweiz kann nicht die Rede sein. Sein Asylgesuch vom 4. Juli 2011 ist noch pendent und für den Beschwer- deführer ist daher ungewiss, ob er in der Schweiz einen legalen Aufent- haltsstatus erhalten wird. Die vorgenannten Umstände sind der Tatsache gegenüberzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Ausliefe- rung an Deutschland eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht. Vor diesem Hintergrund verliert der Einwand, durch eine allfällige Flucht würde er "sei- ne letzte Chance auf ein Asylverfahren in der Schweiz bzw. im gesamten Schengen-Raum verlieren" (act. 5 S. 4), an Gewicht. Unter Berücksichti- gung der bereits erwähnten restriktiven Rechtsprechung ist bei dieser Sachlage die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer einer Auslieferung an Deutschland durch Flucht entzieht, ohne weiteres zu bejahen, und die- ser hohen Fluchtgefahr kann auch nicht durch Ersatzmassnahmen begeg- net werden.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszuma- chen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als angezeigt erscheinen zu lassen vermöchten. Die Beschwerde erweist sich somit als gesamthaft unbegründet und ist daher abzuweisen.
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8.
8.1 Der Beschwerdeführer lässt das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege stellen. Zur Begründung führt er aus, er sei offensicht- lich mittellos, befinde sich in Haft und sei ohne Einkommen (RP.2012.53, act. 1).
8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).
8.3 Ausgehend von den vorgebrachten Rügen (Ziff. 4 bis 7) erwies sich die Be- schwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Der vermutungs- weise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Ge- richtsgebühr Rechnung getragen werden.
E. 4.4 S. 2). Somit erscheint ausreichend klar, dass sich das Verhaftsersuchen der deutschen Behörden auf den Beschwerdeführer be- zieht und insofern keine Verwechslung vorliegt. Ob der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobene Sachverhaltsvorwurf materiell zutrifft oder nicht, ist eine andere Frage, welche nicht vom Rechtshilferichter zu beurtei- len ist, sondern vom erkennenden Strafgericht des ersuchenden Staates.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzu- setzen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und Verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 14. August 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. alias B., im Kanton Luzern in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2012.8+RP.2012.53
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Sachverhalt:
A. Die deutschen Behörden ersuchten mit Meldung der SIRENE Germany vom 24. Oktober 2011 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener In- formationssystem) angeschlossene Staaten um Verhaftung des französi- schen Staatsangehörigen B., geb. 19. Juli 1965, zwecks späterer Ausliefe- rung an Deutschland (act. 4.1). Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 4. August 2011 verlangt (act. 4.1, act. 4.8). Danach wird B. verdächtigt, am 26. Juni 2011 in Freiburg i.Br. eine andere Person nach einer vorangehenden Auseinandersetzung von hinten mit einem spitzen Gegenstand, vermutlich mit einem Messer, ohne rechtfertigenden Grund in den Kopf gestochen zu haben. Dadurch soll der Geschädigte, welcher nach dem Vorfall für einige Zeit bewusstlos gewesen und einen Tag in einer Klinik behandelt worden sei, eine Platzwunde am Hinterkopf sowie starke, anhaltende Kopfschmerzen erlitten haben (act. 4.8).
B. Eine Identitätsüberprüfung ergab, dass B. unter dem Namen A., geb.
2. Dezember 1966, sich als Asylsuchender algerischer Nationalität im Kan- ton Luzern aufhielt (act. 4.2 und 4.3). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) erliess in der Folge gegen B. alias A. am 20. Juni 2012 eine Haftanordnung (act. 4.2), welcher dementsprechend am 27. Juni 2012 fest- genommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde. Anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Juni 2012 bestätigte A. seine Identität und er- klärte in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, sich einmal als B. ausgege- ben zu haben (act. 4.4 S. 2) und am 26. Juni 2011 in Freiburg gewesen zu sein (act. 4.4 S. 3). Im Übrigen bestritt er den Sachverhaltsvorwurf und gab zu Protokoll, mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht ein- verstanden zu sein (act. 4.4 S. 3).
C. Am 28. Juni 2012 erliess das Bundesamt einen Auslieferungshaftbefehl gegen B. alias A. (act. 12.5), welcher diesem am 4. Juli 2012 eröffnet wur- de (act. 4.12).
D. Das Justizministerium Baden-Württemberg ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 9. Juli 2012 um Auslieferung von B. alias A. zwecks Straf- verfolgung für die diesem im Haftbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom
4. August 2011 zur Last gelegten Straftaten wegen Körperverletzung (act. 4.7). In der Folge ersuchte das Bundesamt die deutschen Behörden mit Schreiben vom 10. Juli 2012 um Nachreichung der Bestimmungen über die Strafverfolgungsverjährung (s. act. 4.11). Diesem Ersuchen kamen die deutschen Behörden mit Schreiben vom 12. Juli 2012 nach (act. 4.13).
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E. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 lässt A. alias B. bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbe- fehl vom 28. Juni 2012 erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine sofortige Freilassung aus der Auslie- ferungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Bundes (act. 1 S. 2). Abschliessend beantragt er, ihm sei für das gesamte Verfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (act. 1 S. 2).
Das Bundesamt beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Schreiben vom
13. Juli 2012 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Erstreckung der ihm angesetzten Frist zur Replik bis 2. August 2012 (act. 3). Mit Schreiben vom 2. August 2012 erstattete der Rechtsvertreter die Replik (act. 5), welche in der Folge dem Bundesamt zur Kenntnis zuge- stellt wurde (act. 6).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragspar- teien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafge- richt vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]). Der Ausliefe- rungshaftbefehl vom 28. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer am
4. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht. Die mit Schreiben vom 11. Juli 2012 er- hobene Beschwerde wurde daher fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im
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Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewähren- de Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfah- ren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Alibibeweis (s. nachfol- gend Ziff. 5) lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter di- verse Einwände gegen das Ersuchen um vorläufige Verhaftung erheben.
So bringt er vor, es seien keinerlei weitere Details zum angeblichen Tat- vorwurf vorhanden (act. 1 S. 3). Bis heute würde noch nicht einmal das formelle Auslieferungsersuchen der deutschen Behörden vorliegen (act. 1 S. 3). Die angebliche Tatzeit sei erst mit Zustellung der weiteren Unterla- gen durch das Bundesamt im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens be- kannt geworden (act. 5 S. 2). Der Alibibeweis könne nur korrekt erbracht werden, wenn alle notwendigen Details zur angeblichen Tat geliefert wür- den, also nicht nur das Datum, sondern auch die genaue Tatzeit. Diese sei nur gerade im Haftbefehl des Amtsgerichtes Freiburg vom 4. August 2011 ungenau mit "gegen 09.00 Uhr" bezeichnet (act. 5 S. 2).
Der Rechtsvertreter bringt weiter vor, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Verwechslung mit dem mutmasslichen Täter handeln müsse. Der Beschwerdeführer habe sich 2003 in Deutschland als "B." ausgegeben, weil er damals keine offiziellen Ausweispapiere gehabt habe und von Kol- legen mit der falschen Identität beliefert worden sei. Daraus dürfe nicht ab- geleitet werden, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begangen habe. Es sei eine Tatsache, dass diese falsche Identität seit 2003 immer wieder von verschiedenen Personen verwendet worden sei, da die Papiere offenbar von guter Qualität gewesen und von verschiedenen Behörden in verschiedenen Staaten fraglos akzeptiert worden seien (act. 15 S. 3).
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4.2
4.2.1 Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe hat das Ersuchen um vorläufige Verhaftung Angaben über die strafbare Handlung sowie Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person zu enthalten. Im Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist auch anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Ab- sicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen (Art. 16 Ziff. 2 EAUe). Dabei handelt es sich um die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift ei- nes vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates aus- gestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung. Das Ersuchen und die da- zugehörigen Unterlagen sind dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorzulegen (Art. 52 Abs. 1 IRSG). Die Bestimmungen sollen einerseits der ersuchten Behörde namentlich die Feststellung ermöglichen, ob Gründe vorliegen, die der Anordnung bzw. der Aufrechterhaltung der Ausliefe- rungshaft offensichtlich entgegenstehen, und andererseits den Betroffenen in die Lage versetzen, sich mit der Beschwerde gegen seine Verhaftung zu wehren (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.288 vom 2. Dezem- ber 2008, E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).
Aus der Haftanordnung vom 20. Juni 2012 und den SIS-Formularen (Schengener Informationssystem) vom 24. Oktober 2011 geht hervor, dass gegen B. ein Haftbefehl der deutschen Behörden existiert (act. 4.1 und 4.2). Dem Einvernahmeprotokoll vom 27. Juni 2012 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die vorgenannten Unterlagen vorgelegt und über- setzt wurden (act. 4.4 S. 3). Damit lagen dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme alle verfahrensrelevanten Unterlagen gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe vor.
4.2.2 Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Aus- lieferungsersuchen und die in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen dem er- suchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen. Auf keinen Fall darf sie 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an über- schreiten (Art. 16 Ziff. 4 EAUe; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 IRSG). Vorliegend hat das Justizministerium Baden-Württemberg mit Schreiben vom
9. Juli 2012 formell um Auslieferung des am 27. Juni 2012 in der Schweiz festgenommenen Beschwerdeführers ersucht (act. 4.7), weshalb eine Auf- hebung der Auslieferungshaft gestützt auf Art. 16 Ziff. 4 EAUe bzw. Art. 50 IRSG nicht in Betracht kommt.
4.2.3 Der SIS-Ausschreibung zufolge, welche sich auf den Haftbefehl des Amts- gerichtes Freiburg vom 4. August 2011 stützt, werfen die deutschen Behör-
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den einer Person namens B. zusammengefasst vor, am 26. Juni 2011 in Freiburg den Geschädigten C. mit einem spitzen Gegenstand, eventuell ei- nem Messer, in den Kopf gestochen und das Opfer dadurch verletzt zu ha- ben (act. 4.1 S. 2). Im Haftbefehl wird ausgeführt, dass sich der B. vorge- worfene Vorfall am 26. Juni 2011, gegen 09.00 Uhr, ereignet habe (act. 4.8). Die Sachverhaltsdarstellung im Verhaftsersuchen enthält die gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe erforderlichen Angaben über die strafbare Handlung sowie Zeit und Ort ihrer Begehung. Inwiefern diese Angaben dem Be- schwerdeführer nicht erlauben sollten, einen Alibibeweis zu führen, dass er zur Tatzeit nicht am Tatort war (s. nachfolgend Ziff. 5.2 f.), ist unerfindlich.
4.2.4 Gemäss der SIS-Ausschreibung sind vorliegend die Fingerabdrücke der von den deutschen Behörden verfolgten Person vorhanden (act. 4.1 S. 2). Diese Fingerabdrücke des Verdächtigten B. sind gemäss Überprüfung durch das Bundesamt bzw. den Kriminaltechnischen Dienst mit denjenigen des in der Schweiz unter dem Namen A. auftretenden Beschwerdeführers identisch (vgl. act. 4.2). Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selber ein, sich in der Vergangenheit in Deutschland als B. ausgegeben zu haben (act. 4.4 S. 2). Somit erscheint ausreichend klar, dass sich das Verhaftsersuchen der deutschen Behörden auf den Beschwerdeführer be- zieht und insofern keine Verwechslung vorliegt. Ob der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobene Sachverhaltsvorwurf materiell zutrifft oder nicht, ist eine andere Frage, welche nicht vom Rechtshilferichter zu beurtei- len ist, sondern vom erkennenden Strafgericht des ersuchenden Staates.
4.3 Zusammenfassend steht fest, dass die vorstehenden Einwände keinen Ausschlussgrund im Sinne der Rechtsprechung (s.o.) zu begründen und die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung daher nicht zu rechtfer- tigen vermögen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in die- sen Punkten als unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf mit seinem Alibi. Zur Begründung bringt sein Rechtsvertreter in der Beschwer- de vor, der Beschwerdeführer habe sich Ende Juni 2011 in der Schweiz be- funden und sei deshalb nicht vor Ort in Deutschland gewesen, weshalb er die Tat nicht begangen haben könne. Er führt aus, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz an einem laufenden Asylverfahren beteiligt, welches auf ein Gesuch vom 4.Juli 2011 zurückgehe. Da erfahrungsgemäss vor Einrei- chen eines Asylgesuches einige Zeit verstreiche, in der die jeweiligen Per- sonen bereits in der Schweiz seien, spreche auch diese Tatsache dafür,
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dass er sich Ende Juni 2011 bereits in der Schweiz befunden habe und nicht in Deutschland habe sein können (act. 1 S. 3). Replicando rügt der Rechtsvertreter, die Tatzeit sei lediglich im Haftbefehl des Amtsgerichtes Freiburg ungenau mit gegen 09.00 Uhr bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe daher bisher bei seinen Kollegen noch nicht ent- sprechende Abklärungen treffen können, wer nun im Detail bestätigen könnte, dass er sich am 26. Juni 2011, frühmorgens, in der Schweiz aufge- halten habe. Es gebe auch keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer sich zuvor in Deutschland aufgehalten habe (act. 5 S. 2 f.).
Der Rechtsvertreter stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass von einem solchen Alibibeweis kein übermässig hohes Mass an Glaubwürdigkeit ver- langt werden könne, da es normal sei, dass sich Personen nach über ei- nem Jahr nicht mehr an genaue Zeiten und Details erinnern könnten, wenn nicht schon bereits damals klar festgestanden habe, dass es wichtige In- formationen seien (act. 5 S. 3). Als Zeuge gibt der Rechtsvertreter eine Person namens D. an unter Angabe der Natel-Nummer, wobei er sich die Nennung weiterer Zeugen ausdrücklich vorbehalte (act. 5 S. 3).
Wie bereits unter Ziff. 4.1 wiedergegeben, macht der Rechtsvertreter so- dann geltend, dass es sich bei der Bezeichnung des Beschwerdeführers als mutmasslicher Täter um eine Verwechslung handeln müsse (act. 5 S. 3). 2003 seien dem Beschwerdeführer in Deutschland die Fingerab- drücke abgenommen worden, als er dort um Aufenthalt nachgesucht habe. Es sei eine Tatsache, dass seit 2003 diese falsche Identität von verschie- denen Personen immer wieder verwendet worden sei, da die Papiere of- fenbar von guter Qualität gewesen seien und bei verschiedenen Behörden in verschiedenen Staaten fraglos akzeptiert worden seien (act. 5 S. 3).
5.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so hat er diesen Nachweis unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom
2. November 2006, E. 2.3). Der Möglichkeit eines Alibibeweises ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsver- trag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b – c S. 281 ff., je m.w.H.). Nach der Rechtsprechung ist ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungs- ersuchens bezieht, unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Ur- teil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2).
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5.3 Der Beschwerdeführer selber erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom
27. Juni 2012 in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, am Tattag in Frei- burg gewesen zu sein (act. 4.4 S. 3). Was der Rechtsvertreter zur Entlas- tung des Beschwerdeführers vorbringt, vermag keinen Haftentlassungs- grund im vorliegenden Verfahren zu begründen, denn dieser hat weder ei- nen Alibibeweis im Sinne der vorstehend erläuterten Rechtsprechung er- bracht, noch liesse sich aufgrund der Ausführungen des Beschwerde- führers ein solcher – wie von seinem Rechtsvertreter im Ergebnis selber eingeräumt (s. act. 5 S. 3) – erbringen. Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Ausliefe- rungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (s. supra Ziff. 3).
Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet und der Antrag auf "Edition der Unterlagen betreffend Beschaffung der Fin- gerabrücke durch die deutschen Behörden" ist abzuweisen.
6.
6.1 Schliesslich bestreitet der Rechtsvertreter das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er wendet ein, die Tatsache, wonach ein Asylverfahren laufe, von welchem sich der Beschwerdeführer erhoffe, dass ihm Asyl gewährt werde und er deshalb hier in der Schweiz bleiben könne, spreche ebenfalls dafür, dass im Moment kein Auslieferungshaftbefehl notwendig sei. Würde sich der Be- schwerdeführer nach seiner Haftentlassung nicht korrekt verhalten, würde parallel sein Asylgesuch sofort abgewiesen und er hätte definitiv keine Möglichkeit, in der Schweiz oder im Schengen-Raum eine legale Aufent- haltsbewilligung zu erhalten. Der Beschwerdeführer wäre deshalb bereit, entsprechende Ersatzmassnahmen zu akzeptieren, z.B. eine wöchentliche Meldepflicht und die Abgabe sämtlicher Reisedokumente (act. 1 S. 3).
6.2 Die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafun- tersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008, E. 7; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2, je m.w.H.). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr ge- mäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielswei-
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se die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Al- ters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c) und 68 Jahren (Urteil des Bun- desgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3).
6.3 Gemäss den vorliegenden Akten besteht aufgrund der Fingerabdrücke Identität zwischen der in Deutschland verfolgten Person und dem Be- schwerdeführer. Dieser erklärt selber, in der Vergangenheit einen anderen Namen unter Vorlage angeblich gefälschter Dokumente verwendet zu ha- ben. Er reiste ausserdem erst knapp vor einem Jahr in der Schweiz ein (gemäss Eintrag im Zentralen Migrationssystem [ZEMIS] am 1. Juli 2011 und Angaben seines Rechtsvertreters zufolge im Juni 2011; act. 5 S. 2). Von einer tiefen Verwurzelung mit der Schweiz kann nicht die Rede sein. Sein Asylgesuch vom 4. Juli 2011 ist noch pendent und für den Beschwer- deführer ist daher ungewiss, ob er in der Schweiz einen legalen Aufent- haltsstatus erhalten wird. Die vorgenannten Umstände sind der Tatsache gegenüberzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Ausliefe- rung an Deutschland eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht. Vor diesem Hintergrund verliert der Einwand, durch eine allfällige Flucht würde er "sei- ne letzte Chance auf ein Asylverfahren in der Schweiz bzw. im gesamten Schengen-Raum verlieren" (act. 5 S. 4), an Gewicht. Unter Berücksichti- gung der bereits erwähnten restriktiven Rechtsprechung ist bei dieser Sachlage die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer einer Auslieferung an Deutschland durch Flucht entzieht, ohne weiteres zu bejahen, und die- ser hohen Fluchtgefahr kann auch nicht durch Ersatzmassnahmen begeg- net werden.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszuma- chen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als angezeigt erscheinen zu lassen vermöchten. Die Beschwerde erweist sich somit als gesamthaft unbegründet und ist daher abzuweisen.
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8.
8.1 Der Beschwerdeführer lässt das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege stellen. Zur Begründung führt er aus, er sei offensicht- lich mittellos, befinde sich in Haft und sei ohne Einkommen (RP.2012.53, act. 1).
8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).
8.3 Ausgehend von den vorgebrachten Rügen (Ziff. 4 bis 7) erwies sich die Be- schwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Der vermutungs- weise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Ge- richtsgebühr Rechnung getragen werden.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzu- setzen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 14. August 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Reto Ineichen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).