Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
Sachverhalt
A. Die deutschen Behörden haben mit Meldung der SIRENE Deutschland vom 27. März 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener In- formationssystem) angeschlossene Staaten um Inhaftnahme von A. zwecks Auslieferung an Deutschland ersucht. Diese Meldung erfolgte im Hinblick auf die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 335 Tagen be- züglich des Urteils des Landgerichts Gera vom 28. Februar 2003 i.V.m. dem Widerrufsbeschluss des Landgerichts Halle vom 2. Juli 2008 wegen Betrug und versuchtem Betrug, Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, ver- suchter Nötigung, Bedrohung und Anstiftung zur falschen Aussage (act. 1.4). Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfol- gend „Bundesamt“) vom 3. April 2009 (act. 3.2) wurde A. am 19. Juni 2009 von der Kantonspolizei Bern verhaftet und in provisorische Auslieferungs- haft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme am 22. Juni 2009 gab er zu Protokoll, dass er Fragen nur im Beisein seines Rechtsanwaltes beantwor- ten wolle (act. 3.3).
B. Am 23. Juni 2009 erliess das Bundesamt einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher ihm am 24. Juni 2009 eröffnet wurde (act. 3.4). Auf An- trag der deutschen Behörden vom 25. Juni 2009 verlängerte das Bundes- amt gleichentags die Frist zur Vorlage des formellen Auslieferungsersu- chens auf 40 Tage (act. 3.5 und 3.6). Am 7. Juli 2009 teilten die deutschen Behörden dem Bundesamt zudem mit, dass gegen A. noch drei weitere Eu- ropäische Haftbefehle vorliegen (act. 3.7). A. wurde am 8. Juli 2009 dar- über informiert (act. 3.8).
C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl reicht A. durch seinen Rechtsvertreter bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 6. Juli 2009 Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 1):
„1. Der Auslieferungshaftbefehl vom 23. Juni 2009 gegen A. sei aufzuheben und A. sei sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
2. Eventuell seien andere (mildere) Massnahmen anzuordnen.
3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete lic. iur. Cuno Jaeggi, Rechtsanwalt und Notar sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
- unter Kosten und Entschädigungsfolgen -„
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hält in seiner Beschwerdereplik vom 16. Juli 2009 an den gestellten Anträgen fest und reicht das ausgefüll- te Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 4). Die Be- schwerdereplik wurde dem Bundesamt am 20. Juli 2009 zur Kenntnisnah- me zugestellt (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61) massgebend.
Am 27. November 2008 hat der Rat der Europäischen Union die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 – 17). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkom- mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen [SAA]; SR 0.360.268.1) gelangen für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutschland damit die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
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mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe zur An- wendung.
Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464).
2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafge- richt; SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom 23. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2009 eröffnet (act. 1.1). Die Beschwer- de vom 6. Juli 2009 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzu- treten ist.
3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2-5 IRSG). Diese Auf- zählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen
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sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Aus- schlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründet- heit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Auslieferungshaftbefehl den Voraus- setzungen von Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG nicht genüge, da weder aus ihm noch aus der Ausschreibung von SIRENE Deutschland hervorgehe, auf- grund welcher Tat der bedingt gewährte Vollzug widerrufen worden sei. Die Nachlieferung des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Hettstedt mit der Beschwerdeantwort vermöge diesen Mangel nicht zu heilen (act. 1 Ziff. 4; act. 4 Ziff. 9).
4.2 Im Verhaftersuchen ist insbesondere anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht be- steht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, Zeit und Ort ihrer Be- gehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person an- zugeben (Art. 16 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 3 lit. e Ergänzung zum EAUe). Der Auslieferungshaftbefehl sodann hat die Angaben der ausländischen Behörden über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegten Tat zu enthalten (Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Bestimmungen sollen ei- nerseits der ersuchten Behörde namentlich die Feststellung ermöglichen, ob Gründe vorliegen, welche der Anordnung bzw. der Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft offensichtlich entgegenstehen, und andererseits den Betroffenen in die Lage versetzen, sich mit der Beschwerde gegen seine Verhaftung zu wehren. Zu diesem Zweck muss er insbesondere wissen, was ihm an strafbaren Handlungen vorgeworfen wird (vgl. zum Ganzen BGE 111 Ib 319 E. 3 S. 320 und BGE 106 Ib 260 E. 3a S. 263 mit Verwei- sungen; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2006.1 vom 18. Januar 2006, E. 2.2.1 und RR.2008.288 vom 2. Dezember 2008, E.4.2).
4.3 Gemäss Auslieferungshaftbefehl bzw. der zugrunde liegenden Ausschrei- bung von SIRENE Deutschland wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom
28. Februar 2003 durch das Landgericht Gera wegen Betrug, versuchtem
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Betrug, Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, versuchter Nötigung, Bedrohung und Anstiftung zur falschen Aussage zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren und neun Monaten verurteilt. Gemäss Widerrufbeschlusse des Landge- richts Halle vom 2. Juli 2008 hat er davon noch eine Restfreiheitsstrafe von 335 Tagen zu vollziehen.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG nicht auf die Tat, welche zum Widerrufsbeschluss geführt hat bezieht, sondern auf jene, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Vorliegend soll der Beschwerdeführer für die vorerwähnten Taten, welche er zwischen 1999 und 2000 verübt hat und für welche er durch das Landgericht Gera rechts- kräftig verurteilt wurde, ausgeliefert werden.
Die Angaben im Auslieferungshaftbefehl vom 23. Juni 2009 und dessen Beilagen erfüllen die Anforderungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe bzw. Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG. Aus diesen Unterlagen können die dem Beschwerdefüh- rer zur Last gelegten Taten in genügender Form entnommen werden. Zu- dem bestreitet er die deliktischen Handlungen, für welche er am 28. Febru- ar 2003 durch das Landsgericht Gera verurteilt worden ist, nicht (act. 1 Ziff. 4).
5. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass es sich beim Widerrufsbeschluss des Landgerichts Halle vom 2. Juli 2008 vermutlich um ein Abwesenheits- urteil handle und ihm dieser nicht gehörig eröffnet, resp. gar nicht zugestellt worden sei. Ausserdem sei es fraglich, inwiefern ein nicht rechtskräftig be- urteilter Tatvorwurf zu einem Widerrufsbeschluss führen könne (act. 1 Ziff. 4; act. 4 Ziff. 9, 11).
5.2 Die Voraussetzungen und das Verfahren des Widerrufs der bedingten Ent- lassung richten sich nach deutschem Recht, welches von der schweizeri- schen Rechtshilfebehörde keiner Überprüfung zu unterziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.287/2003 vom 23. Januar 2004, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.172 vom 29. November 2007, E. 3.4). Insbe- sondere ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alibibeweis be- züglich der Tat, welche zum Widerruf geführt hat, nicht zu beachten. Es sei an dieser Stelle dennoch erwähnt, dass die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers den Anforderungen an den Alibibeweis nicht genü- gen würde, zumal er auch nur für einen Tatzeitpunkt (1. Oktober 2007), nicht aber für den 14. Oktober 2007 ein Alibi ins Feld führt.
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6. 6.1 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, dass durch seine persönliche Si- tuation keine Fluchtgefahr vorliege, weshalb allenfalls mildere Massnah- men anzuordnen seien. Er lebe mit seiner Familie in der Schweiz, sei fami- liär an die Schweiz gebunden und plane seine Zukunft in der Schweiz. Seit seiner Einreise habe er sich wohl verhalten und sei einer geregelten Arbeit nachgegangen. Auch aufgrund der zu vollziehenden Freiheitsstrafe von nur 335 Tagen könne eine Fluchtgefahr ausgeschlossen werden (act. 1 Ziff. 5).
6.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Ge- wicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2). Der Umstand, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig verurteilt und zur Voll- streckung dieser Freiheitsstrafe gesucht wird, wirkt sich gemäss der Recht- sprechung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr erschwerend aus, da ledig- lich das die Strafverfolgung betreffende Auslieferungsersuchen allenfalls in einem Freispruch münden könnte (BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 213; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E 2.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2.2). Gerade bei drohenden, hohen Frei- heitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu ei- ner langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftent- lassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Nieder- lassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit ei- ner Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom
20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kin- dern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundes-
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strafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolg- ten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht hinderte) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Auch die finanziellen Schwie- rigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zu- rückzulassen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Wei- teres die Annahme, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF 2008 61 E. 7.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2.1).
6.3 Dem Beschwerdeführer droht in Deutschland neben den erwähnten 335 Tagen ausserdem der Vollzug einer Restfreiheitsstrafe von 204 Tagen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Salzgitter vom 27. März 2000 und von 230 Tagen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsge- richts Merseburg vom 23. Juni 2003 (act. 3.7). Damit stehen mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe zur Vollstreckung in Aussicht, was durchaus für eine Fluchtgefahr spricht. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst seit 2005 in der Schweiz niedergelassen (gemäss der Beschwerdegegnerin ist er sogar erst seit dem 8. April 2008 im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B) und seine Ehefrau und Kinder erst letztes Jahr nachgezogen sind. Dies spricht in keiner Art und Weise für eine be- sonders tiefe Verwurzelung mit der Schweiz. In Anbetracht dieser Situation muss aufgrund der überaus restriktiven Praxis das Bestehen einer Flucht- gefahr bejaht werden, welche auch nicht durch Ersatzmassnahmen hinrei- chend gebannt werden kann. Inwiefern daran die Tatsache etwas ändern solle, dass die Handlungen, für welche der Beschwerdeführer ausgeliefert werden soll, rund 8 bzw. 10 Jahre zurückliegen, ist für das Gericht nicht er- sichtlich.
7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Er habe aufgrund der Inhaftierung seine fes- te Arbeitsstelle verloren. Seine Familie habe finanzielle Probleme, welche
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aus Belegen des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau hervorgingen. Die einzige Einkommensquelle sei diejenige seiner Ehefrau (act. 1 Ziff. 8; act. 4 Ziff. 14).
7.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mitteln verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder nur ein wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).
7.3 Ausgehend von den vorgebrachten Rügen erwies sich die Beschwerde wie gezeigt als aussichtslos im Sinne von Art. 57 Abs. 1 und 65 Abs. 1 VwVG. Entsprechend ist das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen.
8. Die Auslieferungshaft ist nach dem Gesagten zulässig und die Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorlie- genden Entscheid gegenstandslos geworden und abzuschreiben.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 2 Eventuell seien andere (mildere) Massnahmen anzuordnen.
E. 3 Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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E. 4 Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete lic. iur. Cuno Jaeggi, Rechtsanwalt und Notar sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
- unter Kosten und Entschädigungsfolgen -„
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hält in seiner Beschwerdereplik vom 16. Juli 2009 an den gestellten Anträgen fest und reicht das ausgefüll- te Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 4). Die Be- schwerdereplik wurde dem Bundesamt am 20. Juli 2009 zur Kenntnisnah- me zugestellt (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61) massgebend.
Am 27. November 2008 hat der Rat der Europäischen Union die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 – 17). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkom- mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen [SAA]; SR 0.360.268.1) gelangen für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutschland damit die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
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mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe zur An- wendung.
Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464).
2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafge- richt; SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom 23. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2009 eröffnet (act. 1.1). Die Beschwer- de vom 6. Juli 2009 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzu- treten ist.
3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2-5 IRSG). Diese Auf- zählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen
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sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Aus- schlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründet- heit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Auslieferungshaftbefehl den Voraus- setzungen von Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG nicht genüge, da weder aus ihm noch aus der Ausschreibung von SIRENE Deutschland hervorgehe, auf- grund welcher Tat der bedingt gewährte Vollzug widerrufen worden sei. Die Nachlieferung des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Hettstedt mit der Beschwerdeantwort vermöge diesen Mangel nicht zu heilen (act. 1 Ziff. 4; act. 4 Ziff. 9).
E. 4.2 Im Verhaftersuchen ist insbesondere anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht be- steht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, Zeit und Ort ihrer Be- gehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person an- zugeben (Art. 16 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 3 lit. e Ergänzung zum EAUe). Der Auslieferungshaftbefehl sodann hat die Angaben der ausländischen Behörden über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegten Tat zu enthalten (Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Bestimmungen sollen ei- nerseits der ersuchten Behörde namentlich die Feststellung ermöglichen, ob Gründe vorliegen, welche der Anordnung bzw. der Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft offensichtlich entgegenstehen, und andererseits den Betroffenen in die Lage versetzen, sich mit der Beschwerde gegen seine Verhaftung zu wehren. Zu diesem Zweck muss er insbesondere wissen, was ihm an strafbaren Handlungen vorgeworfen wird (vgl. zum Ganzen BGE 111 Ib 319 E. 3 S. 320 und BGE 106 Ib 260 E. 3a S. 263 mit Verwei- sungen; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2006.1 vom 18. Januar 2006, E. 2.2.1 und RR.2008.288 vom 2. Dezember 2008, E.4.2).
E. 4.3 Gemäss Auslieferungshaftbefehl bzw. der zugrunde liegenden Ausschrei- bung von SIRENE Deutschland wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom
28. Februar 2003 durch das Landgericht Gera wegen Betrug, versuchtem
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Betrug, Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, versuchter Nötigung, Bedrohung und Anstiftung zur falschen Aussage zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren und neun Monaten verurteilt. Gemäss Widerrufbeschlusse des Landge- richts Halle vom 2. Juli 2008 hat er davon noch eine Restfreiheitsstrafe von 335 Tagen zu vollziehen.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG nicht auf die Tat, welche zum Widerrufsbeschluss geführt hat bezieht, sondern auf jene, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Vorliegend soll der Beschwerdeführer für die vorerwähnten Taten, welche er zwischen 1999 und 2000 verübt hat und für welche er durch das Landgericht Gera rechts- kräftig verurteilt wurde, ausgeliefert werden.
Die Angaben im Auslieferungshaftbefehl vom 23. Juni 2009 und dessen Beilagen erfüllen die Anforderungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe bzw. Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG. Aus diesen Unterlagen können die dem Beschwerdefüh- rer zur Last gelegten Taten in genügender Form entnommen werden. Zu- dem bestreitet er die deliktischen Handlungen, für welche er am 28. Febru- ar 2003 durch das Landsgericht Gera verurteilt worden ist, nicht (act. 1 Ziff. 4).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass es sich beim Widerrufsbeschluss des Landgerichts Halle vom 2. Juli 2008 vermutlich um ein Abwesenheits- urteil handle und ihm dieser nicht gehörig eröffnet, resp. gar nicht zugestellt worden sei. Ausserdem sei es fraglich, inwiefern ein nicht rechtskräftig be- urteilter Tatvorwurf zu einem Widerrufsbeschluss führen könne (act. 1 Ziff. 4; act. 4 Ziff. 9, 11).
E. 5.2 Die Voraussetzungen und das Verfahren des Widerrufs der bedingten Ent- lassung richten sich nach deutschem Recht, welches von der schweizeri- schen Rechtshilfebehörde keiner Überprüfung zu unterziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.287/2003 vom 23. Januar 2004, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.172 vom 29. November 2007, E. 3.4). Insbe- sondere ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alibibeweis be- züglich der Tat, welche zum Widerruf geführt hat, nicht zu beachten. Es sei an dieser Stelle dennoch erwähnt, dass die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers den Anforderungen an den Alibibeweis nicht genü- gen würde, zumal er auch nur für einen Tatzeitpunkt (1. Oktober 2007), nicht aber für den 14. Oktober 2007 ein Alibi ins Feld führt.
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E. 6.1 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, dass durch seine persönliche Si- tuation keine Fluchtgefahr vorliege, weshalb allenfalls mildere Massnah- men anzuordnen seien. Er lebe mit seiner Familie in der Schweiz, sei fami- liär an die Schweiz gebunden und plane seine Zukunft in der Schweiz. Seit seiner Einreise habe er sich wohl verhalten und sei einer geregelten Arbeit nachgegangen. Auch aufgrund der zu vollziehenden Freiheitsstrafe von nur 335 Tagen könne eine Fluchtgefahr ausgeschlossen werden (act. 1 Ziff. 5).
E. 6.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Ge- wicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2). Der Umstand, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig verurteilt und zur Voll- streckung dieser Freiheitsstrafe gesucht wird, wirkt sich gemäss der Recht- sprechung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr erschwerend aus, da ledig- lich das die Strafverfolgung betreffende Auslieferungsersuchen allenfalls in einem Freispruch münden könnte (BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 213; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E 2.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2.2). Gerade bei drohenden, hohen Frei- heitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu ei- ner langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftent- lassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Nieder- lassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit ei- ner Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom
20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kin- dern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundes-
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strafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolg- ten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht hinderte) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Auch die finanziellen Schwie- rigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zu- rückzulassen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Wei- teres die Annahme, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF 2008 61 E. 7.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2.1).
E. 6.3 Dem Beschwerdeführer droht in Deutschland neben den erwähnten 335 Tagen ausserdem der Vollzug einer Restfreiheitsstrafe von 204 Tagen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Salzgitter vom 27. März 2000 und von 230 Tagen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsge- richts Merseburg vom 23. Juni 2003 (act. 3.7). Damit stehen mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe zur Vollstreckung in Aussicht, was durchaus für eine Fluchtgefahr spricht. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst seit 2005 in der Schweiz niedergelassen (gemäss der Beschwerdegegnerin ist er sogar erst seit dem 8. April 2008 im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B) und seine Ehefrau und Kinder erst letztes Jahr nachgezogen sind. Dies spricht in keiner Art und Weise für eine be- sonders tiefe Verwurzelung mit der Schweiz. In Anbetracht dieser Situation muss aufgrund der überaus restriktiven Praxis das Bestehen einer Flucht- gefahr bejaht werden, welche auch nicht durch Ersatzmassnahmen hinrei- chend gebannt werden kann. Inwiefern daran die Tatsache etwas ändern solle, dass die Handlungen, für welche der Beschwerdeführer ausgeliefert werden soll, rund 8 bzw. 10 Jahre zurückliegen, ist für das Gericht nicht er- sichtlich.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Er habe aufgrund der Inhaftierung seine fes- te Arbeitsstelle verloren. Seine Familie habe finanzielle Probleme, welche
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aus Belegen des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau hervorgingen. Die einzige Einkommensquelle sei diejenige seiner Ehefrau (act. 1 Ziff. 8; act. 4 Ziff. 14).
E. 7.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mitteln verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder nur ein wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).
E. 7.3 Ausgehend von den vorgebrachten Rügen erwies sich die Beschwerde wie gezeigt als aussichtslos im Sinne von Art. 57 Abs. 1 und 65 Abs. 1 VwVG. Entsprechend ist das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen.
E. 8 Die Auslieferungshaft ist nach dem Gesagten zulässig und die Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorlie- genden Entscheid gegenstandslos geworden und abzuschreiben.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 23. Juli 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Alex Staub und Sylvia Frei, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Cuno Jaeggi,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.223 und RP.2009.28
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Sachverhalt:
A. Die deutschen Behörden haben mit Meldung der SIRENE Deutschland vom 27. März 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener In- formationssystem) angeschlossene Staaten um Inhaftnahme von A. zwecks Auslieferung an Deutschland ersucht. Diese Meldung erfolgte im Hinblick auf die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 335 Tagen be- züglich des Urteils des Landgerichts Gera vom 28. Februar 2003 i.V.m. dem Widerrufsbeschluss des Landgerichts Halle vom 2. Juli 2008 wegen Betrug und versuchtem Betrug, Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, ver- suchter Nötigung, Bedrohung und Anstiftung zur falschen Aussage (act. 1.4). Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfol- gend „Bundesamt“) vom 3. April 2009 (act. 3.2) wurde A. am 19. Juni 2009 von der Kantonspolizei Bern verhaftet und in provisorische Auslieferungs- haft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme am 22. Juni 2009 gab er zu Protokoll, dass er Fragen nur im Beisein seines Rechtsanwaltes beantwor- ten wolle (act. 3.3).
B. Am 23. Juni 2009 erliess das Bundesamt einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher ihm am 24. Juni 2009 eröffnet wurde (act. 3.4). Auf An- trag der deutschen Behörden vom 25. Juni 2009 verlängerte das Bundes- amt gleichentags die Frist zur Vorlage des formellen Auslieferungsersu- chens auf 40 Tage (act. 3.5 und 3.6). Am 7. Juli 2009 teilten die deutschen Behörden dem Bundesamt zudem mit, dass gegen A. noch drei weitere Eu- ropäische Haftbefehle vorliegen (act. 3.7). A. wurde am 8. Juli 2009 dar- über informiert (act. 3.8).
C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl reicht A. durch seinen Rechtsvertreter bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 6. Juli 2009 Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 1):
„1. Der Auslieferungshaftbefehl vom 23. Juni 2009 gegen A. sei aufzuheben und A. sei sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
2. Eventuell seien andere (mildere) Massnahmen anzuordnen.
3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete lic. iur. Cuno Jaeggi, Rechtsanwalt und Notar sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
- unter Kosten und Entschädigungsfolgen -„
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hält in seiner Beschwerdereplik vom 16. Juli 2009 an den gestellten Anträgen fest und reicht das ausgefüll- te Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 4). Die Be- schwerdereplik wurde dem Bundesamt am 20. Juli 2009 zur Kenntnisnah- me zugestellt (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61) massgebend.
Am 27. November 2008 hat der Rat der Europäischen Union die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 – 17). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkom- mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen [SAA]; SR 0.360.268.1) gelangen für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutschland damit die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
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mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe zur An- wendung.
Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464).
2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafge- richt; SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom 23. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2009 eröffnet (act. 1.1). Die Beschwer- de vom 6. Juli 2009 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzu- treten ist.
3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2-5 IRSG). Diese Auf- zählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen
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sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Aus- schlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründet- heit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).
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4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Auslieferungshaftbefehl den Voraus- setzungen von Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG nicht genüge, da weder aus ihm noch aus der Ausschreibung von SIRENE Deutschland hervorgehe, auf- grund welcher Tat der bedingt gewährte Vollzug widerrufen worden sei. Die Nachlieferung des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Hettstedt mit der Beschwerdeantwort vermöge diesen Mangel nicht zu heilen (act. 1 Ziff. 4; act. 4 Ziff. 9).
4.2 Im Verhaftersuchen ist insbesondere anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht be- steht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, Zeit und Ort ihrer Be- gehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person an- zugeben (Art. 16 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 3 lit. e Ergänzung zum EAUe). Der Auslieferungshaftbefehl sodann hat die Angaben der ausländischen Behörden über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegten Tat zu enthalten (Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Bestimmungen sollen ei- nerseits der ersuchten Behörde namentlich die Feststellung ermöglichen, ob Gründe vorliegen, welche der Anordnung bzw. der Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft offensichtlich entgegenstehen, und andererseits den Betroffenen in die Lage versetzen, sich mit der Beschwerde gegen seine Verhaftung zu wehren. Zu diesem Zweck muss er insbesondere wissen, was ihm an strafbaren Handlungen vorgeworfen wird (vgl. zum Ganzen BGE 111 Ib 319 E. 3 S. 320 und BGE 106 Ib 260 E. 3a S. 263 mit Verwei- sungen; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2006.1 vom 18. Januar 2006, E. 2.2.1 und RR.2008.288 vom 2. Dezember 2008, E.4.2).
4.3 Gemäss Auslieferungshaftbefehl bzw. der zugrunde liegenden Ausschrei- bung von SIRENE Deutschland wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom
28. Februar 2003 durch das Landgericht Gera wegen Betrug, versuchtem
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Betrug, Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, versuchter Nötigung, Bedrohung und Anstiftung zur falschen Aussage zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren und neun Monaten verurteilt. Gemäss Widerrufbeschlusse des Landge- richts Halle vom 2. Juli 2008 hat er davon noch eine Restfreiheitsstrafe von 335 Tagen zu vollziehen.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG nicht auf die Tat, welche zum Widerrufsbeschluss geführt hat bezieht, sondern auf jene, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Vorliegend soll der Beschwerdeführer für die vorerwähnten Taten, welche er zwischen 1999 und 2000 verübt hat und für welche er durch das Landgericht Gera rechts- kräftig verurteilt wurde, ausgeliefert werden.
Die Angaben im Auslieferungshaftbefehl vom 23. Juni 2009 und dessen Beilagen erfüllen die Anforderungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe bzw. Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG. Aus diesen Unterlagen können die dem Beschwerdefüh- rer zur Last gelegten Taten in genügender Form entnommen werden. Zu- dem bestreitet er die deliktischen Handlungen, für welche er am 28. Febru- ar 2003 durch das Landsgericht Gera verurteilt worden ist, nicht (act. 1 Ziff. 4).
5. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass es sich beim Widerrufsbeschluss des Landgerichts Halle vom 2. Juli 2008 vermutlich um ein Abwesenheits- urteil handle und ihm dieser nicht gehörig eröffnet, resp. gar nicht zugestellt worden sei. Ausserdem sei es fraglich, inwiefern ein nicht rechtskräftig be- urteilter Tatvorwurf zu einem Widerrufsbeschluss führen könne (act. 1 Ziff. 4; act. 4 Ziff. 9, 11).
5.2 Die Voraussetzungen und das Verfahren des Widerrufs der bedingten Ent- lassung richten sich nach deutschem Recht, welches von der schweizeri- schen Rechtshilfebehörde keiner Überprüfung zu unterziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.287/2003 vom 23. Januar 2004, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.172 vom 29. November 2007, E. 3.4). Insbe- sondere ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alibibeweis be- züglich der Tat, welche zum Widerruf geführt hat, nicht zu beachten. Es sei an dieser Stelle dennoch erwähnt, dass die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers den Anforderungen an den Alibibeweis nicht genü- gen würde, zumal er auch nur für einen Tatzeitpunkt (1. Oktober 2007), nicht aber für den 14. Oktober 2007 ein Alibi ins Feld führt.
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6. 6.1 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, dass durch seine persönliche Si- tuation keine Fluchtgefahr vorliege, weshalb allenfalls mildere Massnah- men anzuordnen seien. Er lebe mit seiner Familie in der Schweiz, sei fami- liär an die Schweiz gebunden und plane seine Zukunft in der Schweiz. Seit seiner Einreise habe er sich wohl verhalten und sei einer geregelten Arbeit nachgegangen. Auch aufgrund der zu vollziehenden Freiheitsstrafe von nur 335 Tagen könne eine Fluchtgefahr ausgeschlossen werden (act. 1 Ziff. 5).
6.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Ge- wicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2). Der Umstand, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig verurteilt und zur Voll- streckung dieser Freiheitsstrafe gesucht wird, wirkt sich gemäss der Recht- sprechung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr erschwerend aus, da ledig- lich das die Strafverfolgung betreffende Auslieferungsersuchen allenfalls in einem Freispruch münden könnte (BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 213; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E 2.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2.2). Gerade bei drohenden, hohen Frei- heitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu ei- ner langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftent- lassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Nieder- lassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit ei- ner Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom
20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kin- dern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundes-
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strafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolg- ten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht hinderte) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Auch die finanziellen Schwie- rigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zu- rückzulassen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Wei- teres die Annahme, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF 2008 61 E. 7.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2.1).
6.3 Dem Beschwerdeführer droht in Deutschland neben den erwähnten 335 Tagen ausserdem der Vollzug einer Restfreiheitsstrafe von 204 Tagen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Salzgitter vom 27. März 2000 und von 230 Tagen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsge- richts Merseburg vom 23. Juni 2003 (act. 3.7). Damit stehen mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe zur Vollstreckung in Aussicht, was durchaus für eine Fluchtgefahr spricht. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst seit 2005 in der Schweiz niedergelassen (gemäss der Beschwerdegegnerin ist er sogar erst seit dem 8. April 2008 im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B) und seine Ehefrau und Kinder erst letztes Jahr nachgezogen sind. Dies spricht in keiner Art und Weise für eine be- sonders tiefe Verwurzelung mit der Schweiz. In Anbetracht dieser Situation muss aufgrund der überaus restriktiven Praxis das Bestehen einer Flucht- gefahr bejaht werden, welche auch nicht durch Ersatzmassnahmen hinrei- chend gebannt werden kann. Inwiefern daran die Tatsache etwas ändern solle, dass die Handlungen, für welche der Beschwerdeführer ausgeliefert werden soll, rund 8 bzw. 10 Jahre zurückliegen, ist für das Gericht nicht er- sichtlich.
7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Er habe aufgrund der Inhaftierung seine fes- te Arbeitsstelle verloren. Seine Familie habe finanzielle Probleme, welche
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aus Belegen des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau hervorgingen. Die einzige Einkommensquelle sei diejenige seiner Ehefrau (act. 1 Ziff. 8; act. 4 Ziff. 14).
7.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mitteln verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder nur ein wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).
7.3 Ausgehend von den vorgebrachten Rügen erwies sich die Beschwerde wie gezeigt als aussichtslos im Sinne von Art. 57 Abs. 1 und 65 Abs. 1 VwVG. Entsprechend ist das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen.
8. Die Auslieferungshaft ist nach dem Gesagten zulässig und die Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorlie- genden Entscheid gegenstandslos geworden und abzuschreiben.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. Juli 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Cuno Jaeggi - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).