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RR.2010.290

Bundesstrafgericht · 2011-05-16 · Deutsch CH

Auslieferung an das Fürstentum Lichtenstein. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

Sachverhalt

A. Interpol Vaduz ersuchte mit Meldung vom 24. September 2010 um Fest- nahme von A. zwecks späterer Auslieferung an das Fürstentum Liechten- stein. Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz vom 24. September 2010 wegen des Verdachts des gewerbsmässig schweren Betrugs verlangt (act. 5.2).

Anlässlich der vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) angeordneten Befragung – während der Untersuchungshaft – erklärte A. am 29. Septem- ber 2010, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 5.4).

B. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein ersuchte das BJ mit Schrei- ben vom 24. September 2010 formell um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Fürstlichen Landesgerichts in Vaduz vom 24. Septem- ber 2010 zur Last gelegten Taten (act. 5.5). Auf entsprechendes Ersuchen hin ernannte das BJ Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller zu dessen amtli- chen Rechtsbeistand (act. 5.7).

C. Anlässlich einer erneuten Einvernahme am 8. Oktober 2010 gab A. wieder- um zu Protokoll, sich einer Auslieferung an das Fürstentum Liechtenstein zu widersetzen (act. 5.8). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 nahm der Rechtsvertreter von A. zum liechtensteinischen Auslieferungsersuchen Stellung (act. 5.9).

D. Am 8. November 2010 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid, ver- fügte die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen vom

24. September 2010 zugrunde liegenden Straftaten und legte das Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand fest (act. 1.1).

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 führt A. Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt:

„1. Es sei die Auslieferung des Verfolgten an das Fürstentum Liechtenstein für die im Aus- lieferungsgesuch vom 24. September 2010 erwähnten Straftaten zu verweigern.

2. Eventualiter sei der Verfolgte gegen die Leistung einer angemessenen Kaution nicht in Haft zu nehmen.

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Subeventualiter sei der Vollzug der Auslieferung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 IRSG auf- zuschieben.

3. Eventualiter sei der die Auslieferung ersuchende Staat im Sinne der Erwägungen aufzu- fordern, sein Gesuch zu vervollständigen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin die amtliche Verteidigung durch den Unter- zeichneten zu gewähren.

5. Alles unter Entschädigungsfolgen zugunsten des Verfolgten.“

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2011 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Faxschreiben vom 9. Febru- ar 2011 ersuchte der Beschwerdeführer die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Einsicht in einige Unterlagen (act. 9), welche ihm am 10. Februar 2011 zugestellt wurden (act. 10). Er hält mit Beschwerde- replik vom 21. Februar 2011 an seinen Anträgen fest (act. 11). Auch das BJ hält am 7. März 2011 an seinen Anträgen fest (act. 13), worüber der Be- schwerdeführer am 8. März 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 14).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Aus- lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) sowie das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung,

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wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.)

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorga- nisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisations- reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsent- scheid des Beschwerdegegners vom 8. November 2010 wurde dem Be- schwerdeführer am 15. November 2010 zugestellt (act. 5.11). Die Be- schwerde vom 15. Dezember 2010 ist demnach fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom

20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behör- de wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt das Fehlen der beidseitigen Strafbarkeit. Die Geschädigten B. und C. hätten ihre Opfermitverantwortung derart vernach- lässigt, dass keine Arglist nach Art. 146 StGB vorliege (act. 1, S. 7 ff.). Ihm würde sodann vom Fürstentum Liechtenstein gewerbsmässiges Handeln

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vorgeworfen. Diese zwei Fälle würden jedoch keine Gewerbsmässigkeit ausmachen (act. 1, S. 10 f.).

4.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen wird eine Auslieferung zusätzlich zu einer Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe auch wegen Handlungen gewährt, für die sie nach dem Recht eines oder beider Staaten sonst nicht zulässig wäre, insbesondere wenn die Handlungen nur mit einer Geldstrafe oder Geldbusse bedroht sind (Art. 2 Ziff. 2 EAUe).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft bloss "pri- ma facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er

- analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkma- le einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009; S. 536 N. 583). Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Der Rechtshilferichter hat bei der Prüfung der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates einzig sicherzustellen, dass es sich bei der im Auslieferungsersu- chen umschriebenen Handlung um eine auslieferungsfähige Straftat han- delt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "akzessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).

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4.3

4.3.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen sich im Frühjahr 2010 unter dem Namen D. bei seinem späteren Opfer B. auf ein Inserat, in welchem dieser zur Gründung einer Gesellschaft um einen Kredit von EUR 100'000.-- er- suchte, als Investor gemeldet zu haben. B. und der Beschwerdeführer hät- ten sich anschliessend zwei Mal in Zürich getroffen. Der Beschwerdeführer habe sich von B. dessen Geschäftskonzept erklären lassen und habe ihm sodann einen Kredit von rund CHF 800'000.-- sowie Betreuungsdienste für die künftige Aktiengesellschaft in Aussicht gestellt. Dabei habe der Be- schwerdeführer eine Vorauszahlung von CHF 70'000.-- verlangt. Er und B. hätten sich schliesslich am 9. April 2010 in einem Restaurant in Z. getrof- fen, um die Modalitäten zu besprechen sowie die vereinbarte Vorauszah- lung von CHF 54'000.-- zu kassieren. Anlässlich dieses Treffens habe der Beschwerdeführer B. mitgeteilt, sie hätten gleichentags bei der Firma E. in Y. einen Termin für die Übergabe von Unterlagen für die Aktiengesellschaft sowie von Fahrzeugpapieren. Schliesslich habe B. dem Beschwerdeführer im Hotel F. in Z. die genannte Summe bar übergeben, worauf der Letztere das Lokal unter dem Vorwand verlassen habe, er müsse die Echtheit der Noten mit einem Spezialstift überprüfen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht mehr zurückgekehrt, und ein Anruf von B. bei der Firma E. habe er- geben, dass zwar ein Termin mit einem Herrn D. vereinbart gewesen sei, aber keinerlei Unterlagen für die Übernahme einer Aktiengesellschaft vor- liegen würden.

Des Weiteren soll der Beschwerdeführer ebenfalls im Frühjahr 2010 sein späteres Opfer C., welches in X. ein Kleidergeschäft betreibt, kennen ge- lernt haben, wobei er sich als G. ausgegeben habe. Er habe C. erklärt, dass er in der Funktion als Kurier der liechtensteinischen Bank H. AG für Kunden in Deutschland der Bank H. AG Schwarzgeld überbringe und des- halb sehr gute Konditionen habe bei Geldwechseln. C. soll über einen gros- sen Eurobetrag verfügt und Schweizer Franken benötigt haben, weshalb er den Beschwerdeführer ca. im Juni 2010 angefragt habe, ob er ihm EUR 120'000.-- wechseln könne. Schliesslich sollen die beiden für den

23. Juli 2010 ein Treffen bei der Bank H. AG vereinbart haben mit der Ab- sicht, den Betrag von EUR 120'000.-- zum Kurs von EUR 1,5 in Schweizer Franken umzutauschen. Der Beschwerdeführer habe dazu bei der Bank H. AG tatsächlich einen Termin unter dem Namen G. vereinbart und als Grund dazu eine Erbschaft erwähnt. Zudem soll er eine weitere Person, einen Herrn I., angemeldet haben. Anlässlich des Treffens wurden der Be- schwerdeführer und C. in ein Besprechungszimmer der Bank H. AG ge- bracht, worauf der Beschwerdeführer C. erklärt habe, dass dieser ihm nun das Geld zum Zählen und Wechseln überreichen und anschliessend einen

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Moment im Besprechungszimmer warten müsse. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit den EUR 120'000.-- den Raum verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Zwei Mitarbeiter der Bank Bank H. AG, welche an dem Gespräch hätten teilnehmen sollen, seien von C. auf die Situation an- gesprochen worden und hätten geantwortet, sie würden den Beschwerde- führer nicht kennen.

4.3.2 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betruges wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei- nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Gegenüber dem Straftatbestand des § 146 des liech- tensteinischen Strafgesetzbuches (StGB; Lilex 311.0) unterscheidet sich das schweizerische Recht hinsichtlich der Umschreibung des Betrugstat- bestandes dahingehend, dass Art. 146 StGB nicht nur eine Irreführung schlechthin, sondern eine arglistige Irreführung verlangt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt u.a. arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen der- art raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältig- keit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Auf- deckung einer Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3a-c, je m.w.H.). Als besondere Ma- chenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierun- gen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und syste- matische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine be- sondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 129 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d m.w.H.).

Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zu- mutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der mögli-

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chen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die- ser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde (BGE 129 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist ver- leiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentli- che Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnitt- lich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist einerseits die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Be- troffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt, andererseits aber auch die besondere Fachkenntnis und Ge- schäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Es ist jedoch nicht er- forderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Be- troffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3 f, je m.w.H.). Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (URSULA CASSA- NI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforde- rung, ZStR 117/1999 S. 163).

4.3.3 Ausgehend von der Darstellung im Auslieferungsersuchen erfüllt die Dar- stellung des Sachverhalts im Auslieferungsersuchen den Tatbestand des Betruges laut Art. 146 StGB.

Bei B. hat der Beschwerdeführer unter dem Namen „D.“ agiert. Ihre Besprechungen in Zürich und das angebliche Interesse des Be- schwerdeführers an das Geschäftskonzept von B. sollten bei diesem ein Gefühl von Sicherheit schaffen. Als der Beschwerdeführer sodann anläss- lich des Treffens vom 9. April 2010 in Z. mitgeteilt hat, er habe bei der Fir- ma E. einen Termin und dass sie anschliessend zur Bank gehen würden, hat er seine Absichten, B. Kapital zur Verfügung zu stellen, als seriös vor- täuschen können. Der Beschwerdeführer ist dabei planmässig vorgegan- gen; wie B. nämlich auf Nachfrage bei der Firma E. nachträglich feststellen konnte, wurde dort tatsächlich ein Termin mit Herrn „D.“ vereinbart. Indem B. dem Beschwerdeführer den abgemachten Geldbetrag erst am Treffen, kurz vor dem angeblichen Besuch bei der Bank übergeben hat, hat er im- merhin eine gewisse Vorsicht walten lassen. Es mag zwar zutreffen, dass sich B. vom Beschwerdeführer gutgläubig blenden liess. Aber prima facie ist von Arglist im Sinne der Rechtsprechung auszugehen.

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Gegenüber C. hat sich der Beschwerdeführer unter dem Namen „G.“ als Kurier für die Bank H. AG ausgegeben. C. ist schliesslich von sich aus an den Beschwerdeführer getreten und hat ihn gefragt ob er ihm EUR 120'000.-- wechseln könne. Der Termin bei der Bank H. AG war dar- auf ausgerichtet, bei C. allfällige Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Be- schwerdeführers zu zerstreuen. Der Beschwerdeführer hat auch in diesem Fall effektiv einen Termin unter dem Namen „G.“ bei der Bank H. AG ver- einbart. C. hat dem Beschwerdeführer das Geld immerhin erst im Bespre- chungszimmer der Bank – aufgrund der relativ plausiblen Erklärung, wo- nach nur der Beschwerdeführer Vorzugskonditionen geniesse – überge- ben. Auch ihm kann nicht vorgeworfen werden, die elementarsten Vor- sichtsmassnahmen missachtet zu haben, weshalb Arglist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen ist.

Ob der Beschwerdeführer gewerbsmässig gehandelt hat kann offen blei- ben. Denn die ihm vorgeworfenen Handlungen sind nach schweizerischem Strafrecht bereits laut Art. 146 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht. Da sie auch nach liechtensteinischem Strafrecht mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von über einem Jahr bedroht sind (vgl. § 146 StGB Fürstentum Liechtenstein), gelten die vorgeworfenen Handlungen als Delikte, für welche nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe die Ausliefe- rung gewährt wird. Die diesbezügliche Rüge ist als unbegründet abzuwei- sen.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die schweizerische Gerichtsbarkeit sei nicht ausgeschlossen. Ein nicht unwesentlicher Teil der strafbaren Hand- lungen habe – sowohl im Zusammenhang mit B. als auch mit C. – in der Schweiz stattgefunden. Falls nicht klar sei, dass die Verhandlungen bezüg- lich des Wechselgeschäfts mit C. in der Schweiz stattgefunden habe, sei die Regierung des Fürstentums Liechtenstein aufzufordern, das Ausliefe- rungsersuchen zu ergänzen und die Orte der Verhandlungen zu benennen (act. 1, S. 4 f.).

5.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zu- ständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind

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jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Begehung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsan- gehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Tä- ters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staa- tes) und das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt – wenn auch im Einzelnen umstritten – sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staatsangehörigen) und das Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewis- se übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinwei- sen). Dieser Grundsatz gilt gleichermassen auch für die Auslieferung (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 8.2, bes- tätigt in: Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007).

Das hier massgebliche EAUe enthält keine ausdrückliche Bestimmung, in- wieweit der ersuchte Staat die Zuständigkeit des ersuchenden Staates zur Verfolgung der Straftat überprüfen darf. Das Bundesgericht hat in einem Rechtshilfeverfahren (in Anwendung des Europäischen Rechtshilfeüberein- kommens) festgehalten, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89 wurde so- dann präzisiert, dass die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner Behörden sei. Daraus folgerte das Bundesge- richt in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen verweigert wer- den dürfe, in denen der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in will- kürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.). Mit der gleichen Begründung rechtfertigt sich die Anwendung dieses Grundsatzes im Bereich der Auslieferung. Diese ist daher nur in den Fällen zu verwei- gern, in denen der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.309 vom 16. März 2010, E. 8.3.).

5.3 Es bestehen vorliegend genügend Anknüpfungspunkte zum ersuchenden Staat. Als Anknüpfungspunkt kommt namentlich das Territorialitätsprinzip in Frage. Im Fürstentum Liechtenstein fand sowohl die Besprechung mit B. als auch die Geldübergabe von CHF 54'000.-- statt. Sodann hat sich auch C. mit dem Beschwerdeführer in einem Restaurant in Vaduz getroffen und hat diesem anschliessend in einem Besprechungszimmer der Bank H. AG, ebenfalls in Z., EUR 120'000.-- übergeben (vgl. supra E. 4.3.1). Eine offen-

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sichtliche Unzuständigkeit der liechtensteinischen Justiz zur Strafverfol- gung ist unter diesen Umständen zu verneinen. Die diesbezügliche Rüge geht fehl, weshalb sich die eventualiter beantragte Ergänzung des Ausliefe- rungsersuchens erübrigt.

6. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er sei nicht chinesischer Staatsan- gehöriger, sondern staatenlos (act. 1, S. 6).

Diese Frage ist auslieferungsrechtlich nicht von Bedeutung. Die Persona- lien des Auszuliefernden sind insoweit erheblich, als über die Identität der betreffenden Person kein Zweifel bestehen darf und zudem feststehen muss, dass der Verfolgte nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit be- sitzt, da sonst die Auslieferung ausgeschlossen wäre (Art. 6 EAUe in Ver- bindung mit der auslegenden Erklärung der Schweiz zu diesem Artikel). Im vorliegenden Falle bestreitet der Beschwerdeführer nicht, die von den liech- tensteinischen Behörden gesuchte Person zu sein (vgl. act. 5.4); seine an- gebliche Staatenlosigkeit spielt für den Entscheid über die Auslieferung keine Rolle (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.318 vom

15. Dezember 2009, E. 8; RR.2008.301 vom 12. Februar 2009, E. 6).

7.

7.1 Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 37 Abs. 1 IRSG, wonach die Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafent- scheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiederein- gliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Der Beschwerdeführer wendet ein, es würde ein unnötig schwieriges Unterfangen sein, von Liech- tenstein aus seine Wiedereingliederung zu fördern (act. 1, S. 5). Sodann würde er härter bestraft, wenn er sowohl in der Schweiz als auch in Liech- tenstein beurteilt würde, weshalb die Schweiz die stellvertretende Strafver- folgung mit Bezug auf B. und C. zu übernehmen habe. Zudem wolle das Fürstentum Liechtenstein seine Auslieferung gar nicht mehr (act. 11, S. 9 ff.).

7.2 In erster Linie kommen auf die vorliegend in Frage stehende Auslieferung die Regelungen der unter Erwägung 1 genannten Staatsverträge zur An- wendung, so insbesondere das EAUe. In diesen Übereinkommen findet sich keine Bestimmung analog zu Artikel 37 Abs. 1 IRSG. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht verbietet aber grundsätzlich die Anwendung von widersprechenden innerstaatlichen Nor-

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men. Daraus folgt, dass die in Art. 1 EAUe statuierte Auslieferungsver- pflichtung zwischen den Vertragsparteien durch interne Normen nicht er- schwert (wohl aber erleichtert) werden kann. Eine Auslieferung darf dem- gemäss nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert wer- den (BGE 129 II 100 E. 3.1 und 122 II 485 E. 3 a, b; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N 4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.170 vom 15. Dezember 2009, E. 7). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf diese Norm berufen, seine diesbezügliche Rüge ist nicht zu hören.

Sein Einwand, wonach er mit je einem Prozess in der Schweiz und in Liechtenstein härter bestraft werde als bei stellvertretender Strafverfolgung durch die Schweiz, stellt ebenfalls kein Auslieferungshindernis dar und ist allenfalls beim zuständigen Sachrichter anzubringen. Im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens übt die Schweiz ausserdem eine gewisse Zurück- haltung in der Beurteilung der Kriminalpolitik des ersuchenden Staates (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 5.2).

Sodann geht der Einwand fehl, wonach das Fürstentum Liechtenstein die Auslieferung gar nicht mehr wolle. Ein Ersuchen um Übernahme der Straf- verfolgung des Fürstentums Liechtenstein, Ressort Justiz liegt zwar vor (act. 5.16). Aus diesem Schreiben vom 29. Dezember 2010 geht jedoch auch hervor, dass am Auslieferungsersuchen bis zur Mitteilung über die Übernahme der Strafverfolgung durch die Schweiz festgehalten wird. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl lehnte mit Schreiben vom 20. Januar 2011 die Übernahme des Verfahrens ab (act. 5.19). Dass die Schweiz das Straf- verfahren nun doch übernommen hat, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Folglich behält das Auslieferungsersuchen des Fürstentums Liechtenstein seine Gültigkeit. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

8.

8.1 Unter Berufung auf Art. 8 EMRK bringt der Beschwerdeführer sodann vor, dass aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse vorlägen, welche einer Aus- lieferung entgegenstehen würden. Durch die Auslieferung würde er sich von seinen beiden Söhnen (7- und 5-jährig) entfremden, welche er zusam- men mit seiner Schwiegermutter seit ca. Mai 2010 betreut habe (act. 1, S. 5). Dank ihnen habe er zur Schweiz eine enge Beziehung. Deshalb und weil er nicht die chinesische Staatsbürgerschaft besitze, bestehe auch kei-

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ne erhebliche Fluchtgefahr. Wenn eine solche vorliegen würde, wäre die Vorinstanz wie das Bundesstrafgericht verpflichtet, eine Haftkaution festzu- setzen, welche von den Angehörigen des Beschwerdeführers zu stellen wäre (act. 1, S. 11; act. 11, S. 13).

8.2 Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entge- genstehen. So hat das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (wiederge- geben in Urteil des Bundesgerichtes 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) entschieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehen- den privaten Interessen eine Auslieferung ausnahmsweise zu verweigern. Offenbar spielte der Auszuliefernde in concreto im Familienleben mit seiner Freundin und seinen beiden Töchtern eine entscheidende Rolle. Dabei ist gemäss Entscheid insbesondere die grosse physische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Freundin ins Gewicht gefallen. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angst- zustand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sie wie auch seine beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschlies- send würdigte das Bundesgericht auch die lediglich mittlere Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten. Grundsätzlich rechtfertigt jedoch Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens (BGE 117 Ib 210 E. 3cc S. 216 m.w.H).

8.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahre 1986 immer wieder zu Freiheits- strafen verurteilt worden (vgl. act. 5.14). Die geltend gemachte Kinder- betreuung seit Mai 2010 bis zu seiner Verhaftung im September 2010 (vgl. act. 11.2) hätte dann auch lediglich rund 4 Monate betragen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die befürchtete Entfremdung von seinen Kindern wenig glaubhaft. Es sind vorliegend jedenfalls keine aussergewöhnlichen tatsächliche Umstände ersichtlich, welche – wie im vorstehend erläuterten Fall – der Auslieferung entgegenstehen könnten. Zwar wird die Strafverfol- gung im Fürstentum Liechtenstein für die familiären Verhältnisse des Be- schwerdeführers eine Belastung darstellen. Diese geht jedoch nicht we- sentlich über das Übliche hinaus und stellt keinen unzulässigen Eingriff dar. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in dem eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom

11. Februar 2010 E. 10.3 wo die Auslieferung an Italien als zulässig erach- tet wurde). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbe- gründet.

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9. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Untersuchungshaft (vgl. act. 11.2). Ein Auslieferungshaftbefehl i.S.v. Art. 47 IRSG ist gegen ihn (noch) nicht erlassen worden, womit es auch an einer anfechtbaren Verfü- gung im vorliegenden Verfahren fehlt und daher über allfällige Ersatzmass- nahmen (Kaution etc.) nicht entschieden werden kann.

10. Der Beschwerdeführer stellt den Subeventualantrag, das Verfahren sei zu sistieren, da er sich momentan infolge eines Verfahrens der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl in Haft befinde (act. 1, S. 11).

Ein laufendes Strafverfahren oder eine zu verbüssende Strafe im ersuchten Staat stellt kein Auslieferungshindernis dar. Es kann allenfalls einen Auf- schub der Auslieferung bewirken. Laut Art. 19 Ziff. 1 EAUe kann der er- suchte Staat, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe des Verfolgten aufschieben, damit dieser von ihm ge- richtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt ist, in seinem Ho- heitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Hand- lung als derjenigen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 IRSG). Ein Zuwarten mit der Beurteilung des vor- liegenden Auslieferungsersuchens bis zum Abschluss des Strafverfahrens in der Schweiz wäre mit dem in Art. 17a IRSG verankerten Beschleuni- gungsgebot nicht vereinbar. Dem Antrag auf Sistierung des Beschwerde- verfahrens ist daher nicht stattzugeben (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2010.163 vom 6. Dezember 2010, E. 5).

11. 11.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies-

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sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

11.2 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass das Begehren of- fensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzuset- zen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 September 2010 zugrunde liegenden Straftaten und legte das Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand fest (act. 1.1).

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 führt A. Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt:

„1. Es sei die Auslieferung des Verfolgten an das Fürstentum Liechtenstein für die im Aus- lieferungsgesuch vom 24. September 2010 erwähnten Straftaten zu verweigern.

2. Eventualiter sei der Verfolgte gegen die Leistung einer angemessenen Kaution nicht in Haft zu nehmen.

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Subeventualiter sei der Vollzug der Auslieferung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 IRSG auf- zuschieben.

3. Eventualiter sei der die Auslieferung ersuchende Staat im Sinne der Erwägungen aufzu- fordern, sein Gesuch zu vervollständigen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin die amtliche Verteidigung durch den Unter- zeichneten zu gewähren.

5. Alles unter Entschädigungsfolgen zugunsten des Verfolgten.“

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2011 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Faxschreiben vom 9. Febru- ar 2011 ersuchte der Beschwerdeführer die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Einsicht in einige Unterlagen (act. 9), welche ihm am 10. Februar 2011 zugestellt wurden (act. 10). Er hält mit Beschwerde- replik vom 21. Februar 2011 an seinen Anträgen fest (act. 11). Auch das BJ hält am 7. März 2011 an seinen Anträgen fest (act. 13), worüber der Be- schwerdeführer am 8. März 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 14).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Aus- lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) sowie das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung,

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wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.)

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorga- nisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisations- reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsent- scheid des Beschwerdegegners vom 8. November 2010 wurde dem Be- schwerdeführer am 15. November 2010 zugestellt (act. 5.11). Die Be- schwerde vom 15. Dezember 2010 ist demnach fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom

20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behör- de wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt das Fehlen der beidseitigen Strafbarkeit. Die Geschädigten B. und C. hätten ihre Opfermitverantwortung derart vernach- lässigt, dass keine Arglist nach Art. 146 StGB vorliege (act. 1, S. 7 ff.). Ihm würde sodann vom Fürstentum Liechtenstein gewerbsmässiges Handeln

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vorgeworfen. Diese zwei Fälle würden jedoch keine Gewerbsmässigkeit ausmachen (act. 1, S. 10 f.).

4.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen wird eine Auslieferung zusätzlich zu einer Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe auch wegen Handlungen gewährt, für die sie nach dem Recht eines oder beider Staaten sonst nicht zulässig wäre, insbesondere wenn die Handlungen nur mit einer Geldstrafe oder Geldbusse bedroht sind (Art. 2 Ziff. 2 EAUe).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft bloss "pri- ma facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er

- analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkma- le einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009; S. 536 N. 583). Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Der Rechtshilferichter hat bei der Prüfung der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates einzig sicherzustellen, dass es sich bei der im Auslieferungsersu- chen umschriebenen Handlung um eine auslieferungsfähige Straftat han- delt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "akzessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).

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4.3

4.3.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen sich im Frühjahr 2010 unter dem Namen D. bei seinem späteren Opfer B. auf ein Inserat, in welchem dieser zur Gründung einer Gesellschaft um einen Kredit von EUR 100'000.-- er- suchte, als Investor gemeldet zu haben. B. und der Beschwerdeführer hät- ten sich anschliessend zwei Mal in Zürich getroffen. Der Beschwerdeführer habe sich von B. dessen Geschäftskonzept erklären lassen und habe ihm sodann einen Kredit von rund CHF 800'000.-- sowie Betreuungsdienste für die künftige Aktiengesellschaft in Aussicht gestellt. Dabei habe der Be- schwerdeführer eine Vorauszahlung von CHF 70'000.-- verlangt. Er und B. hätten sich schliesslich am 9. April 2010 in einem Restaurant in Z. getrof- fen, um die Modalitäten zu besprechen sowie die vereinbarte Vorauszah- lung von CHF 54'000.-- zu kassieren. Anlässlich dieses Treffens habe der Beschwerdeführer B. mitgeteilt, sie hätten gleichentags bei der Firma E. in Y. einen Termin für die Übergabe von Unterlagen für die Aktiengesellschaft sowie von Fahrzeugpapieren. Schliesslich habe B. dem Beschwerdeführer im Hotel F. in Z. die genannte Summe bar übergeben, worauf der Letztere das Lokal unter dem Vorwand verlassen habe, er müsse die Echtheit der Noten mit einem Spezialstift überprüfen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht mehr zurückgekehrt, und ein Anruf von B. bei der Firma E. habe er- geben, dass zwar ein Termin mit einem Herrn D. vereinbart gewesen sei, aber keinerlei Unterlagen für die Übernahme einer Aktiengesellschaft vor- liegen würden.

Des Weiteren soll der Beschwerdeführer ebenfalls im Frühjahr 2010 sein späteres Opfer C., welches in X. ein Kleidergeschäft betreibt, kennen ge- lernt haben, wobei er sich als G. ausgegeben habe. Er habe C. erklärt, dass er in der Funktion als Kurier der liechtensteinischen Bank H. AG für Kunden in Deutschland der Bank H. AG Schwarzgeld überbringe und des- halb sehr gute Konditionen habe bei Geldwechseln. C. soll über einen gros- sen Eurobetrag verfügt und Schweizer Franken benötigt haben, weshalb er den Beschwerdeführer ca. im Juni 2010 angefragt habe, ob er ihm EUR 120'000.-- wechseln könne. Schliesslich sollen die beiden für den

23. Juli 2010 ein Treffen bei der Bank H. AG vereinbart haben mit der Ab- sicht, den Betrag von EUR 120'000.-- zum Kurs von EUR 1,5 in Schweizer Franken umzutauschen. Der Beschwerdeführer habe dazu bei der Bank H. AG tatsächlich einen Termin unter dem Namen G. vereinbart und als Grund dazu eine Erbschaft erwähnt. Zudem soll er eine weitere Person, einen Herrn I., angemeldet haben. Anlässlich des Treffens wurden der Be- schwerdeführer und C. in ein Besprechungszimmer der Bank H. AG ge- bracht, worauf der Beschwerdeführer C. erklärt habe, dass dieser ihm nun das Geld zum Zählen und Wechseln überreichen und anschliessend einen

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Moment im Besprechungszimmer warten müsse. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit den EUR 120'000.-- den Raum verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Zwei Mitarbeiter der Bank Bank H. AG, welche an dem Gespräch hätten teilnehmen sollen, seien von C. auf die Situation an- gesprochen worden und hätten geantwortet, sie würden den Beschwerde- führer nicht kennen.

4.3.2 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betruges wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei- nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Gegenüber dem Straftatbestand des § 146 des liech- tensteinischen Strafgesetzbuches (StGB; Lilex 311.0) unterscheidet sich das schweizerische Recht hinsichtlich der Umschreibung des Betrugstat- bestandes dahingehend, dass Art. 146 StGB nicht nur eine Irreführung schlechthin, sondern eine arglistige Irreführung verlangt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt u.a. arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen der- art raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältig- keit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Auf- deckung einer Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3a-c, je m.w.H.). Als besondere Ma- chenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierun- gen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und syste- matische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine be- sondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 129 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d m.w.H.).

Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zu- mutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der mögli-

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chen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die- ser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde (BGE 129 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist ver- leiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentli- che Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnitt- lich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist einerseits die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Be- troffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt, andererseits aber auch die besondere Fachkenntnis und Ge- schäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Es ist jedoch nicht er- forderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Be- troffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3 f, je m.w.H.). Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (URSULA CASSA- NI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforde- rung, ZStR 117/1999 S. 163).

4.3.3 Ausgehend von der Darstellung im Auslieferungsersuchen erfüllt die Dar- stellung des Sachverhalts im Auslieferungsersuchen den Tatbestand des Betruges laut Art. 146 StGB.

Bei B. hat der Beschwerdeführer unter dem Namen „D.“ agiert. Ihre Besprechungen in Zürich und das angebliche Interesse des Be- schwerdeführers an das Geschäftskonzept von B. sollten bei diesem ein Gefühl von Sicherheit schaffen. Als der Beschwerdeführer sodann anläss- lich des Treffens vom 9. April 2010 in Z. mitgeteilt hat, er habe bei der Fir- ma E. einen Termin und dass sie anschliessend zur Bank gehen würden, hat er seine Absichten, B. Kapital zur Verfügung zu stellen, als seriös vor- täuschen können. Der Beschwerdeführer ist dabei planmässig vorgegan- gen; wie B. nämlich auf Nachfrage bei der Firma E. nachträglich feststellen konnte, wurde dort tatsächlich ein Termin mit Herrn „D.“ vereinbart. Indem B. dem Beschwerdeführer den abgemachten Geldbetrag erst am Treffen, kurz vor dem angeblichen Besuch bei der Bank übergeben hat, hat er im- merhin eine gewisse Vorsicht walten lassen. Es mag zwar zutreffen, dass sich B. vom Beschwerdeführer gutgläubig blenden liess. Aber prima facie ist von Arglist im Sinne der Rechtsprechung auszugehen.

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Gegenüber C. hat sich der Beschwerdeführer unter dem Namen „G.“ als Kurier für die Bank H. AG ausgegeben. C. ist schliesslich von sich aus an den Beschwerdeführer getreten und hat ihn gefragt ob er ihm EUR 120'000.-- wechseln könne. Der Termin bei der Bank H. AG war dar- auf ausgerichtet, bei C. allfällige Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Be- schwerdeführers zu zerstreuen. Der Beschwerdeführer hat auch in diesem Fall effektiv einen Termin unter dem Namen „G.“ bei der Bank H. AG ver- einbart. C. hat dem Beschwerdeführer das Geld immerhin erst im Bespre- chungszimmer der Bank – aufgrund der relativ plausiblen Erklärung, wo- nach nur der Beschwerdeführer Vorzugskonditionen geniesse – überge- ben. Auch ihm kann nicht vorgeworfen werden, die elementarsten Vor- sichtsmassnahmen missachtet zu haben, weshalb Arglist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen ist.

Ob der Beschwerdeführer gewerbsmässig gehandelt hat kann offen blei- ben. Denn die ihm vorgeworfenen Handlungen sind nach schweizerischem Strafrecht bereits laut Art. 146 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht. Da sie auch nach liechtensteinischem Strafrecht mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von über einem Jahr bedroht sind (vgl. § 146 StGB Fürstentum Liechtenstein), gelten die vorgeworfenen Handlungen als Delikte, für welche nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe die Ausliefe- rung gewährt wird. Die diesbezügliche Rüge ist als unbegründet abzuwei- sen.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die schweizerische Gerichtsbarkeit sei nicht ausgeschlossen. Ein nicht unwesentlicher Teil der strafbaren Hand- lungen habe – sowohl im Zusammenhang mit B. als auch mit C. – in der Schweiz stattgefunden. Falls nicht klar sei, dass die Verhandlungen bezüg- lich des Wechselgeschäfts mit C. in der Schweiz stattgefunden habe, sei die Regierung des Fürstentums Liechtenstein aufzufordern, das Ausliefe- rungsersuchen zu ergänzen und die Orte der Verhandlungen zu benennen (act. 1, S. 4 f.).

5.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zu- ständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind

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jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Begehung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsan- gehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Tä- ters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staa- tes) und das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt – wenn auch im Einzelnen umstritten – sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staatsangehörigen) und das Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewis- se übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinwei- sen). Dieser Grundsatz gilt gleichermassen auch für die Auslieferung (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 8.2, bes- tätigt in: Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007).

Das hier massgebliche EAUe enthält keine ausdrückliche Bestimmung, in- wieweit der ersuchte Staat die Zuständigkeit des ersuchenden Staates zur Verfolgung der Straftat überprüfen darf. Das Bundesgericht hat in einem Rechtshilfeverfahren (in Anwendung des Europäischen Rechtshilfeüberein- kommens) festgehalten, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89 wurde so- dann präzisiert, dass die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner Behörden sei. Daraus folgerte das Bundesge- richt in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen verweigert wer- den dürfe, in denen der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in will- kürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.). Mit der gleichen Begründung rechtfertigt sich die Anwendung dieses Grundsatzes im Bereich der Auslieferung. Diese ist daher nur in den Fällen zu verwei- gern, in denen der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.309 vom 16. März 2010, E. 8.3.).

5.3 Es bestehen vorliegend genügend Anknüpfungspunkte zum ersuchenden Staat. Als Anknüpfungspunkt kommt namentlich das Territorialitätsprinzip in Frage. Im Fürstentum Liechtenstein fand sowohl die Besprechung mit B. als auch die Geldübergabe von CHF 54'000.-- statt. Sodann hat sich auch C. mit dem Beschwerdeführer in einem Restaurant in Vaduz getroffen und hat diesem anschliessend in einem Besprechungszimmer der Bank H. AG, ebenfalls in Z., EUR 120'000.-- übergeben (vgl. supra E. 4.3.1). Eine offen-

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sichtliche Unzuständigkeit der liechtensteinischen Justiz zur Strafverfol- gung ist unter diesen Umständen zu verneinen. Die diesbezügliche Rüge geht fehl, weshalb sich die eventualiter beantragte Ergänzung des Ausliefe- rungsersuchens erübrigt.

6. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er sei nicht chinesischer Staatsan- gehöriger, sondern staatenlos (act. 1, S. 6).

Diese Frage ist auslieferungsrechtlich nicht von Bedeutung. Die Persona- lien des Auszuliefernden sind insoweit erheblich, als über die Identität der betreffenden Person kein Zweifel bestehen darf und zudem feststehen muss, dass der Verfolgte nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit be- sitzt, da sonst die Auslieferung ausgeschlossen wäre (Art. 6 EAUe in Ver- bindung mit der auslegenden Erklärung der Schweiz zu diesem Artikel). Im vorliegenden Falle bestreitet der Beschwerdeführer nicht, die von den liech- tensteinischen Behörden gesuchte Person zu sein (vgl. act. 5.4); seine an- gebliche Staatenlosigkeit spielt für den Entscheid über die Auslieferung keine Rolle (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.318 vom

15. Dezember 2009, E. 8; RR.2008.301 vom 12. Februar 2009, E. 6).

7.

7.1 Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 37 Abs. 1 IRSG, wonach die Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafent- scheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiederein- gliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Der Beschwerdeführer wendet ein, es würde ein unnötig schwieriges Unterfangen sein, von Liech- tenstein aus seine Wiedereingliederung zu fördern (act. 1, S. 5). Sodann würde er härter bestraft, wenn er sowohl in der Schweiz als auch in Liech- tenstein beurteilt würde, weshalb die Schweiz die stellvertretende Strafver- folgung mit Bezug auf B. und C. zu übernehmen habe. Zudem wolle das Fürstentum Liechtenstein seine Auslieferung gar nicht mehr (act. 11, S. 9 ff.).

7.2 In erster Linie kommen auf die vorliegend in Frage stehende Auslieferung die Regelungen der unter Erwägung 1 genannten Staatsverträge zur An- wendung, so insbesondere das EAUe. In diesen Übereinkommen findet sich keine Bestimmung analog zu Artikel 37 Abs. 1 IRSG. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht verbietet aber grundsätzlich die Anwendung von widersprechenden innerstaatlichen Nor-

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men. Daraus folgt, dass die in Art. 1 EAUe statuierte Auslieferungsver- pflichtung zwischen den Vertragsparteien durch interne Normen nicht er- schwert (wohl aber erleichtert) werden kann. Eine Auslieferung darf dem- gemäss nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert wer- den (BGE 129 II 100 E. 3.1 und 122 II 485 E. 3 a, b; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N 4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.170 vom 15. Dezember 2009, E. 7). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf diese Norm berufen, seine diesbezügliche Rüge ist nicht zu hören.

Sein Einwand, wonach er mit je einem Prozess in der Schweiz und in Liechtenstein härter bestraft werde als bei stellvertretender Strafverfolgung durch die Schweiz, stellt ebenfalls kein Auslieferungshindernis dar und ist allenfalls beim zuständigen Sachrichter anzubringen. Im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens übt die Schweiz ausserdem eine gewisse Zurück- haltung in der Beurteilung der Kriminalpolitik des ersuchenden Staates (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 5.2).

Sodann geht der Einwand fehl, wonach das Fürstentum Liechtenstein die Auslieferung gar nicht mehr wolle. Ein Ersuchen um Übernahme der Straf- verfolgung des Fürstentums Liechtenstein, Ressort Justiz liegt zwar vor (act. 5.16). Aus diesem Schreiben vom 29. Dezember 2010 geht jedoch auch hervor, dass am Auslieferungsersuchen bis zur Mitteilung über die Übernahme der Strafverfolgung durch die Schweiz festgehalten wird. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl lehnte mit Schreiben vom 20. Januar 2011 die Übernahme des Verfahrens ab (act. 5.19). Dass die Schweiz das Straf- verfahren nun doch übernommen hat, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Folglich behält das Auslieferungsersuchen des Fürstentums Liechtenstein seine Gültigkeit. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

8.

8.1 Unter Berufung auf Art. 8 EMRK bringt der Beschwerdeführer sodann vor, dass aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse vorlägen, welche einer Aus- lieferung entgegenstehen würden. Durch die Auslieferung würde er sich von seinen beiden Söhnen (7- und 5-jährig) entfremden, welche er zusam- men mit seiner Schwiegermutter seit ca. Mai 2010 betreut habe (act. 1, S. 5). Dank ihnen habe er zur Schweiz eine enge Beziehung. Deshalb und weil er nicht die chinesische Staatsbürgerschaft besitze, bestehe auch kei-

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ne erhebliche Fluchtgefahr. Wenn eine solche vorliegen würde, wäre die Vorinstanz wie das Bundesstrafgericht verpflichtet, eine Haftkaution festzu- setzen, welche von den Angehörigen des Beschwerdeführers zu stellen wäre (act. 1, S. 11; act. 11, S. 13).

8.2 Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entge- genstehen. So hat das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (wiederge- geben in Urteil des Bundesgerichtes 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) entschieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehen- den privaten Interessen eine Auslieferung ausnahmsweise zu verweigern. Offenbar spielte der Auszuliefernde in concreto im Familienleben mit seiner Freundin und seinen beiden Töchtern eine entscheidende Rolle. Dabei ist gemäss Entscheid insbesondere die grosse physische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Freundin ins Gewicht gefallen. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angst- zustand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sie wie auch seine beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschlies- send würdigte das Bundesgericht auch die lediglich mittlere Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten. Grundsätzlich rechtfertigt jedoch Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens (BGE 117 Ib 210 E. 3cc S. 216 m.w.H).

8.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahre 1986 immer wieder zu Freiheits- strafen verurteilt worden (vgl. act. 5.14). Die geltend gemachte Kinder- betreuung seit Mai 2010 bis zu seiner Verhaftung im September 2010 (vgl. act. 11.2) hätte dann auch lediglich rund 4 Monate betragen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die befürchtete Entfremdung von seinen Kindern wenig glaubhaft. Es sind vorliegend jedenfalls keine aussergewöhnlichen tatsächliche Umstände ersichtlich, welche – wie im vorstehend erläuterten Fall – der Auslieferung entgegenstehen könnten. Zwar wird die Strafverfol- gung im Fürstentum Liechtenstein für die familiären Verhältnisse des Be- schwerdeführers eine Belastung darstellen. Diese geht jedoch nicht we- sentlich über das Übliche hinaus und stellt keinen unzulässigen Eingriff dar. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in dem eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom

11. Februar 2010 E. 10.3 wo die Auslieferung an Italien als zulässig erach- tet wurde). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbe- gründet.

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9. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Untersuchungshaft (vgl. act. 11.2). Ein Auslieferungshaftbefehl i.S.v. Art. 47 IRSG ist gegen ihn (noch) nicht erlassen worden, womit es auch an einer anfechtbaren Verfü- gung im vorliegenden Verfahren fehlt und daher über allfällige Ersatzmass- nahmen (Kaution etc.) nicht entschieden werden kann.

10. Der Beschwerdeführer stellt den Subeventualantrag, das Verfahren sei zu sistieren, da er sich momentan infolge eines Verfahrens der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl in Haft befinde (act. 1, S. 11).

Ein laufendes Strafverfahren oder eine zu verbüssende Strafe im ersuchten Staat stellt kein Auslieferungshindernis dar. Es kann allenfalls einen Auf- schub der Auslieferung bewirken. Laut Art. 19 Ziff. 1 EAUe kann der er- suchte Staat, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe des Verfolgten aufschieben, damit dieser von ihm ge- richtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt ist, in seinem Ho- heitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Hand- lung als derjenigen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 IRSG). Ein Zuwarten mit der Beurteilung des vor- liegenden Auslieferungsersuchens bis zum Abschluss des Strafverfahrens in der Schweiz wäre mit dem in Art. 17a IRSG verankerten Beschleuni- gungsgebot nicht vereinbar. Dem Antrag auf Sistierung des Beschwerde- verfahrens ist daher nicht stattzugeben (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2010.163 vom 6. Dezember 2010, E. 5).

11. 11.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies-

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sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

11.2 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass das Begehren of- fensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzuset- zen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. Mai 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Mül- ler, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an das Fürstentum Liechtenstein

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltli- che Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.290 und RP.2010.66

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Sachverhalt:

A. Interpol Vaduz ersuchte mit Meldung vom 24. September 2010 um Fest- nahme von A. zwecks späterer Auslieferung an das Fürstentum Liechten- stein. Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz vom 24. September 2010 wegen des Verdachts des gewerbsmässig schweren Betrugs verlangt (act. 5.2).

Anlässlich der vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) angeordneten Befragung – während der Untersuchungshaft – erklärte A. am 29. Septem- ber 2010, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 5.4).

B. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein ersuchte das BJ mit Schrei- ben vom 24. September 2010 formell um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Fürstlichen Landesgerichts in Vaduz vom 24. Septem- ber 2010 zur Last gelegten Taten (act. 5.5). Auf entsprechendes Ersuchen hin ernannte das BJ Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller zu dessen amtli- chen Rechtsbeistand (act. 5.7).

C. Anlässlich einer erneuten Einvernahme am 8. Oktober 2010 gab A. wieder- um zu Protokoll, sich einer Auslieferung an das Fürstentum Liechtenstein zu widersetzen (act. 5.8). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 nahm der Rechtsvertreter von A. zum liechtensteinischen Auslieferungsersuchen Stellung (act. 5.9).

D. Am 8. November 2010 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid, ver- fügte die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen vom

24. September 2010 zugrunde liegenden Straftaten und legte das Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand fest (act. 1.1).

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 führt A. Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt:

„1. Es sei die Auslieferung des Verfolgten an das Fürstentum Liechtenstein für die im Aus- lieferungsgesuch vom 24. September 2010 erwähnten Straftaten zu verweigern.

2. Eventualiter sei der Verfolgte gegen die Leistung einer angemessenen Kaution nicht in Haft zu nehmen.

- 3 -

Subeventualiter sei der Vollzug der Auslieferung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 IRSG auf- zuschieben.

3. Eventualiter sei der die Auslieferung ersuchende Staat im Sinne der Erwägungen aufzu- fordern, sein Gesuch zu vervollständigen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin die amtliche Verteidigung durch den Unter- zeichneten zu gewähren.

5. Alles unter Entschädigungsfolgen zugunsten des Verfolgten.“

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2011 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Faxschreiben vom 9. Febru- ar 2011 ersuchte der Beschwerdeführer die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Einsicht in einige Unterlagen (act. 9), welche ihm am 10. Februar 2011 zugestellt wurden (act. 10). Er hält mit Beschwerde- replik vom 21. Februar 2011 an seinen Anträgen fest (act. 11). Auch das BJ hält am 7. März 2011 an seinen Anträgen fest (act. 13), worüber der Be- schwerdeführer am 8. März 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 14).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Aus- lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) sowie das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung,

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wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.)

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorga- nisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisations- reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsent- scheid des Beschwerdegegners vom 8. November 2010 wurde dem Be- schwerdeführer am 15. November 2010 zugestellt (act. 5.11). Die Be- schwerde vom 15. Dezember 2010 ist demnach fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom

20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behör- de wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt das Fehlen der beidseitigen Strafbarkeit. Die Geschädigten B. und C. hätten ihre Opfermitverantwortung derart vernach- lässigt, dass keine Arglist nach Art. 146 StGB vorliege (act. 1, S. 7 ff.). Ihm würde sodann vom Fürstentum Liechtenstein gewerbsmässiges Handeln

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vorgeworfen. Diese zwei Fälle würden jedoch keine Gewerbsmässigkeit ausmachen (act. 1, S. 10 f.).

4.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen wird eine Auslieferung zusätzlich zu einer Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe auch wegen Handlungen gewährt, für die sie nach dem Recht eines oder beider Staaten sonst nicht zulässig wäre, insbesondere wenn die Handlungen nur mit einer Geldstrafe oder Geldbusse bedroht sind (Art. 2 Ziff. 2 EAUe).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft bloss "pri- ma facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er

- analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkma- le einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009; S. 536 N. 583). Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Der Rechtshilferichter hat bei der Prüfung der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates einzig sicherzustellen, dass es sich bei der im Auslieferungsersu- chen umschriebenen Handlung um eine auslieferungsfähige Straftat han- delt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "akzessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).

- 6 -

4.3

4.3.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen sich im Frühjahr 2010 unter dem Namen D. bei seinem späteren Opfer B. auf ein Inserat, in welchem dieser zur Gründung einer Gesellschaft um einen Kredit von EUR 100'000.-- er- suchte, als Investor gemeldet zu haben. B. und der Beschwerdeführer hät- ten sich anschliessend zwei Mal in Zürich getroffen. Der Beschwerdeführer habe sich von B. dessen Geschäftskonzept erklären lassen und habe ihm sodann einen Kredit von rund CHF 800'000.-- sowie Betreuungsdienste für die künftige Aktiengesellschaft in Aussicht gestellt. Dabei habe der Be- schwerdeführer eine Vorauszahlung von CHF 70'000.-- verlangt. Er und B. hätten sich schliesslich am 9. April 2010 in einem Restaurant in Z. getrof- fen, um die Modalitäten zu besprechen sowie die vereinbarte Vorauszah- lung von CHF 54'000.-- zu kassieren. Anlässlich dieses Treffens habe der Beschwerdeführer B. mitgeteilt, sie hätten gleichentags bei der Firma E. in Y. einen Termin für die Übergabe von Unterlagen für die Aktiengesellschaft sowie von Fahrzeugpapieren. Schliesslich habe B. dem Beschwerdeführer im Hotel F. in Z. die genannte Summe bar übergeben, worauf der Letztere das Lokal unter dem Vorwand verlassen habe, er müsse die Echtheit der Noten mit einem Spezialstift überprüfen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht mehr zurückgekehrt, und ein Anruf von B. bei der Firma E. habe er- geben, dass zwar ein Termin mit einem Herrn D. vereinbart gewesen sei, aber keinerlei Unterlagen für die Übernahme einer Aktiengesellschaft vor- liegen würden.

Des Weiteren soll der Beschwerdeführer ebenfalls im Frühjahr 2010 sein späteres Opfer C., welches in X. ein Kleidergeschäft betreibt, kennen ge- lernt haben, wobei er sich als G. ausgegeben habe. Er habe C. erklärt, dass er in der Funktion als Kurier der liechtensteinischen Bank H. AG für Kunden in Deutschland der Bank H. AG Schwarzgeld überbringe und des- halb sehr gute Konditionen habe bei Geldwechseln. C. soll über einen gros- sen Eurobetrag verfügt und Schweizer Franken benötigt haben, weshalb er den Beschwerdeführer ca. im Juni 2010 angefragt habe, ob er ihm EUR 120'000.-- wechseln könne. Schliesslich sollen die beiden für den

23. Juli 2010 ein Treffen bei der Bank H. AG vereinbart haben mit der Ab- sicht, den Betrag von EUR 120'000.-- zum Kurs von EUR 1,5 in Schweizer Franken umzutauschen. Der Beschwerdeführer habe dazu bei der Bank H. AG tatsächlich einen Termin unter dem Namen G. vereinbart und als Grund dazu eine Erbschaft erwähnt. Zudem soll er eine weitere Person, einen Herrn I., angemeldet haben. Anlässlich des Treffens wurden der Be- schwerdeführer und C. in ein Besprechungszimmer der Bank H. AG ge- bracht, worauf der Beschwerdeführer C. erklärt habe, dass dieser ihm nun das Geld zum Zählen und Wechseln überreichen und anschliessend einen

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Moment im Besprechungszimmer warten müsse. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit den EUR 120'000.-- den Raum verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Zwei Mitarbeiter der Bank Bank H. AG, welche an dem Gespräch hätten teilnehmen sollen, seien von C. auf die Situation an- gesprochen worden und hätten geantwortet, sie würden den Beschwerde- führer nicht kennen.

4.3.2 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betruges wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei- nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Gegenüber dem Straftatbestand des § 146 des liech- tensteinischen Strafgesetzbuches (StGB; Lilex 311.0) unterscheidet sich das schweizerische Recht hinsichtlich der Umschreibung des Betrugstat- bestandes dahingehend, dass Art. 146 StGB nicht nur eine Irreführung schlechthin, sondern eine arglistige Irreführung verlangt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt u.a. arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen der- art raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältig- keit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Auf- deckung einer Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3a-c, je m.w.H.). Als besondere Ma- chenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierun- gen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und syste- matische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine be- sondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 129 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d m.w.H.).

Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zu- mutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der mögli-

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chen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die- ser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde (BGE 129 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist ver- leiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentli- che Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnitt- lich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist einerseits die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Be- troffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt, andererseits aber auch die besondere Fachkenntnis und Ge- schäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Es ist jedoch nicht er- forderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Be- troffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3 f, je m.w.H.). Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (URSULA CASSA- NI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforde- rung, ZStR 117/1999 S. 163).

4.3.3 Ausgehend von der Darstellung im Auslieferungsersuchen erfüllt die Dar- stellung des Sachverhalts im Auslieferungsersuchen den Tatbestand des Betruges laut Art. 146 StGB.

Bei B. hat der Beschwerdeführer unter dem Namen „D.“ agiert. Ihre Besprechungen in Zürich und das angebliche Interesse des Be- schwerdeführers an das Geschäftskonzept von B. sollten bei diesem ein Gefühl von Sicherheit schaffen. Als der Beschwerdeführer sodann anläss- lich des Treffens vom 9. April 2010 in Z. mitgeteilt hat, er habe bei der Fir- ma E. einen Termin und dass sie anschliessend zur Bank gehen würden, hat er seine Absichten, B. Kapital zur Verfügung zu stellen, als seriös vor- täuschen können. Der Beschwerdeführer ist dabei planmässig vorgegan- gen; wie B. nämlich auf Nachfrage bei der Firma E. nachträglich feststellen konnte, wurde dort tatsächlich ein Termin mit Herrn „D.“ vereinbart. Indem B. dem Beschwerdeführer den abgemachten Geldbetrag erst am Treffen, kurz vor dem angeblichen Besuch bei der Bank übergeben hat, hat er im- merhin eine gewisse Vorsicht walten lassen. Es mag zwar zutreffen, dass sich B. vom Beschwerdeführer gutgläubig blenden liess. Aber prima facie ist von Arglist im Sinne der Rechtsprechung auszugehen.

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Gegenüber C. hat sich der Beschwerdeführer unter dem Namen „G.“ als Kurier für die Bank H. AG ausgegeben. C. ist schliesslich von sich aus an den Beschwerdeführer getreten und hat ihn gefragt ob er ihm EUR 120'000.-- wechseln könne. Der Termin bei der Bank H. AG war dar- auf ausgerichtet, bei C. allfällige Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Be- schwerdeführers zu zerstreuen. Der Beschwerdeführer hat auch in diesem Fall effektiv einen Termin unter dem Namen „G.“ bei der Bank H. AG ver- einbart. C. hat dem Beschwerdeführer das Geld immerhin erst im Bespre- chungszimmer der Bank – aufgrund der relativ plausiblen Erklärung, wo- nach nur der Beschwerdeführer Vorzugskonditionen geniesse – überge- ben. Auch ihm kann nicht vorgeworfen werden, die elementarsten Vor- sichtsmassnahmen missachtet zu haben, weshalb Arglist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen ist.

Ob der Beschwerdeführer gewerbsmässig gehandelt hat kann offen blei- ben. Denn die ihm vorgeworfenen Handlungen sind nach schweizerischem Strafrecht bereits laut Art. 146 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht. Da sie auch nach liechtensteinischem Strafrecht mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von über einem Jahr bedroht sind (vgl. § 146 StGB Fürstentum Liechtenstein), gelten die vorgeworfenen Handlungen als Delikte, für welche nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe die Ausliefe- rung gewährt wird. Die diesbezügliche Rüge ist als unbegründet abzuwei- sen.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die schweizerische Gerichtsbarkeit sei nicht ausgeschlossen. Ein nicht unwesentlicher Teil der strafbaren Hand- lungen habe – sowohl im Zusammenhang mit B. als auch mit C. – in der Schweiz stattgefunden. Falls nicht klar sei, dass die Verhandlungen bezüg- lich des Wechselgeschäfts mit C. in der Schweiz stattgefunden habe, sei die Regierung des Fürstentums Liechtenstein aufzufordern, das Ausliefe- rungsersuchen zu ergänzen und die Orte der Verhandlungen zu benennen (act. 1, S. 4 f.).

5.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zu- ständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind

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jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Begehung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsan- gehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Tä- ters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staa- tes) und das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt – wenn auch im Einzelnen umstritten – sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staatsangehörigen) und das Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewis- se übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinwei- sen). Dieser Grundsatz gilt gleichermassen auch für die Auslieferung (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 8.2, bes- tätigt in: Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007).

Das hier massgebliche EAUe enthält keine ausdrückliche Bestimmung, in- wieweit der ersuchte Staat die Zuständigkeit des ersuchenden Staates zur Verfolgung der Straftat überprüfen darf. Das Bundesgericht hat in einem Rechtshilfeverfahren (in Anwendung des Europäischen Rechtshilfeüberein- kommens) festgehalten, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89 wurde so- dann präzisiert, dass die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner Behörden sei. Daraus folgerte das Bundesge- richt in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen verweigert wer- den dürfe, in denen der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in will- kürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.). Mit der gleichen Begründung rechtfertigt sich die Anwendung dieses Grundsatzes im Bereich der Auslieferung. Diese ist daher nur in den Fällen zu verwei- gern, in denen der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.309 vom 16. März 2010, E. 8.3.).

5.3 Es bestehen vorliegend genügend Anknüpfungspunkte zum ersuchenden Staat. Als Anknüpfungspunkt kommt namentlich das Territorialitätsprinzip in Frage. Im Fürstentum Liechtenstein fand sowohl die Besprechung mit B. als auch die Geldübergabe von CHF 54'000.-- statt. Sodann hat sich auch C. mit dem Beschwerdeführer in einem Restaurant in Vaduz getroffen und hat diesem anschliessend in einem Besprechungszimmer der Bank H. AG, ebenfalls in Z., EUR 120'000.-- übergeben (vgl. supra E. 4.3.1). Eine offen-

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sichtliche Unzuständigkeit der liechtensteinischen Justiz zur Strafverfol- gung ist unter diesen Umständen zu verneinen. Die diesbezügliche Rüge geht fehl, weshalb sich die eventualiter beantragte Ergänzung des Ausliefe- rungsersuchens erübrigt.

6. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er sei nicht chinesischer Staatsan- gehöriger, sondern staatenlos (act. 1, S. 6).

Diese Frage ist auslieferungsrechtlich nicht von Bedeutung. Die Persona- lien des Auszuliefernden sind insoweit erheblich, als über die Identität der betreffenden Person kein Zweifel bestehen darf und zudem feststehen muss, dass der Verfolgte nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit be- sitzt, da sonst die Auslieferung ausgeschlossen wäre (Art. 6 EAUe in Ver- bindung mit der auslegenden Erklärung der Schweiz zu diesem Artikel). Im vorliegenden Falle bestreitet der Beschwerdeführer nicht, die von den liech- tensteinischen Behörden gesuchte Person zu sein (vgl. act. 5.4); seine an- gebliche Staatenlosigkeit spielt für den Entscheid über die Auslieferung keine Rolle (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.318 vom

15. Dezember 2009, E. 8; RR.2008.301 vom 12. Februar 2009, E. 6).

7.

7.1 Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 37 Abs. 1 IRSG, wonach die Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafent- scheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiederein- gliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Der Beschwerdeführer wendet ein, es würde ein unnötig schwieriges Unterfangen sein, von Liech- tenstein aus seine Wiedereingliederung zu fördern (act. 1, S. 5). Sodann würde er härter bestraft, wenn er sowohl in der Schweiz als auch in Liech- tenstein beurteilt würde, weshalb die Schweiz die stellvertretende Strafver- folgung mit Bezug auf B. und C. zu übernehmen habe. Zudem wolle das Fürstentum Liechtenstein seine Auslieferung gar nicht mehr (act. 11, S. 9 ff.).

7.2 In erster Linie kommen auf die vorliegend in Frage stehende Auslieferung die Regelungen der unter Erwägung 1 genannten Staatsverträge zur An- wendung, so insbesondere das EAUe. In diesen Übereinkommen findet sich keine Bestimmung analog zu Artikel 37 Abs. 1 IRSG. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht verbietet aber grundsätzlich die Anwendung von widersprechenden innerstaatlichen Nor-

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men. Daraus folgt, dass die in Art. 1 EAUe statuierte Auslieferungsver- pflichtung zwischen den Vertragsparteien durch interne Normen nicht er- schwert (wohl aber erleichtert) werden kann. Eine Auslieferung darf dem- gemäss nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert wer- den (BGE 129 II 100 E. 3.1 und 122 II 485 E. 3 a, b; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N 4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.170 vom 15. Dezember 2009, E. 7). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf diese Norm berufen, seine diesbezügliche Rüge ist nicht zu hören.

Sein Einwand, wonach er mit je einem Prozess in der Schweiz und in Liechtenstein härter bestraft werde als bei stellvertretender Strafverfolgung durch die Schweiz, stellt ebenfalls kein Auslieferungshindernis dar und ist allenfalls beim zuständigen Sachrichter anzubringen. Im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens übt die Schweiz ausserdem eine gewisse Zurück- haltung in der Beurteilung der Kriminalpolitik des ersuchenden Staates (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 5.2).

Sodann geht der Einwand fehl, wonach das Fürstentum Liechtenstein die Auslieferung gar nicht mehr wolle. Ein Ersuchen um Übernahme der Straf- verfolgung des Fürstentums Liechtenstein, Ressort Justiz liegt zwar vor (act. 5.16). Aus diesem Schreiben vom 29. Dezember 2010 geht jedoch auch hervor, dass am Auslieferungsersuchen bis zur Mitteilung über die Übernahme der Strafverfolgung durch die Schweiz festgehalten wird. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl lehnte mit Schreiben vom 20. Januar 2011 die Übernahme des Verfahrens ab (act. 5.19). Dass die Schweiz das Straf- verfahren nun doch übernommen hat, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Folglich behält das Auslieferungsersuchen des Fürstentums Liechtenstein seine Gültigkeit. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

8.

8.1 Unter Berufung auf Art. 8 EMRK bringt der Beschwerdeführer sodann vor, dass aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse vorlägen, welche einer Aus- lieferung entgegenstehen würden. Durch die Auslieferung würde er sich von seinen beiden Söhnen (7- und 5-jährig) entfremden, welche er zusam- men mit seiner Schwiegermutter seit ca. Mai 2010 betreut habe (act. 1, S. 5). Dank ihnen habe er zur Schweiz eine enge Beziehung. Deshalb und weil er nicht die chinesische Staatsbürgerschaft besitze, bestehe auch kei-

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ne erhebliche Fluchtgefahr. Wenn eine solche vorliegen würde, wäre die Vorinstanz wie das Bundesstrafgericht verpflichtet, eine Haftkaution festzu- setzen, welche von den Angehörigen des Beschwerdeführers zu stellen wäre (act. 1, S. 11; act. 11, S. 13).

8.2 Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entge- genstehen. So hat das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (wiederge- geben in Urteil des Bundesgerichtes 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) entschieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehen- den privaten Interessen eine Auslieferung ausnahmsweise zu verweigern. Offenbar spielte der Auszuliefernde in concreto im Familienleben mit seiner Freundin und seinen beiden Töchtern eine entscheidende Rolle. Dabei ist gemäss Entscheid insbesondere die grosse physische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Freundin ins Gewicht gefallen. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angst- zustand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sie wie auch seine beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschlies- send würdigte das Bundesgericht auch die lediglich mittlere Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten. Grundsätzlich rechtfertigt jedoch Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens (BGE 117 Ib 210 E. 3cc S. 216 m.w.H).

8.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahre 1986 immer wieder zu Freiheits- strafen verurteilt worden (vgl. act. 5.14). Die geltend gemachte Kinder- betreuung seit Mai 2010 bis zu seiner Verhaftung im September 2010 (vgl. act. 11.2) hätte dann auch lediglich rund 4 Monate betragen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die befürchtete Entfremdung von seinen Kindern wenig glaubhaft. Es sind vorliegend jedenfalls keine aussergewöhnlichen tatsächliche Umstände ersichtlich, welche – wie im vorstehend erläuterten Fall – der Auslieferung entgegenstehen könnten. Zwar wird die Strafverfol- gung im Fürstentum Liechtenstein für die familiären Verhältnisse des Be- schwerdeführers eine Belastung darstellen. Diese geht jedoch nicht we- sentlich über das Übliche hinaus und stellt keinen unzulässigen Eingriff dar. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in dem eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom

11. Februar 2010 E. 10.3 wo die Auslieferung an Italien als zulässig erach- tet wurde). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbe- gründet.

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9. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Untersuchungshaft (vgl. act. 11.2). Ein Auslieferungshaftbefehl i.S.v. Art. 47 IRSG ist gegen ihn (noch) nicht erlassen worden, womit es auch an einer anfechtbaren Verfü- gung im vorliegenden Verfahren fehlt und daher über allfällige Ersatzmass- nahmen (Kaution etc.) nicht entschieden werden kann.

10. Der Beschwerdeführer stellt den Subeventualantrag, das Verfahren sei zu sistieren, da er sich momentan infolge eines Verfahrens der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl in Haft befinde (act. 1, S. 11).

Ein laufendes Strafverfahren oder eine zu verbüssende Strafe im ersuchten Staat stellt kein Auslieferungshindernis dar. Es kann allenfalls einen Auf- schub der Auslieferung bewirken. Laut Art. 19 Ziff. 1 EAUe kann der er- suchte Staat, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe des Verfolgten aufschieben, damit dieser von ihm ge- richtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt ist, in seinem Ho- heitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Hand- lung als derjenigen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 IRSG). Ein Zuwarten mit der Beurteilung des vor- liegenden Auslieferungsersuchens bis zum Abschluss des Strafverfahrens in der Schweiz wäre mit dem in Art. 17a IRSG verankerten Beschleuni- gungsgebot nicht vereinbar. Dem Antrag auf Sistierung des Beschwerde- verfahrens ist daher nicht stattzugeben (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2010.163 vom 6. Dezember 2010, E. 5).

11. 11.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies-

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sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

11.2 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass das Begehren of- fensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzuset- zen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. Mai 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).