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RR.2015.301

Bundesstrafgericht · 2016-03-24 · Deutsch CH

Weiterlieferung an Deutschland (Art. 15 EAUe). Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom

13. November 2014 ersuchten die österreichischen Behörden um Verhaftung zwecks Auslieferung des kosovarischen Staatsangehörigen A. Dieses Ersuchen stützte sich auf den Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 10. November 2014 wegen schweren gewerbsmässigen Diebstahls (act. 4.10). A. wurde durch das Grenzwachkorps am Z. Zoll am 8. Dezember 2014 verhaftet. Er erklärte sich gleichentags mit einer vereinfachten Auslieferung (i.S.v. Art. 54 IRSG) an Österreich einverstanden, verzichtete jedoch nicht auf den Spezialitätsvorbehalt (act. 4.8). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") bewilligte die vereinfachte Auslieferung an Österreich am 8. Dezember

2014. Der Vollzug erfolgte am 10. Dezember 2014 (act. 4.6).

Am 27. Februar 2015 ersuchte das Bundesministerium für Justiz in Wien das BJ um Weiterlieferung des Beschwerdeführers an das Fürstentum Liechtenstein. Dem Ersuchen liegt der Haftbefehl des Fürstlichen Landesgerichts in Vaduz vom 20. Januar 2015 wegen Betrugs zu Grunde. Dem Ersuchen wurde die Niederschrift des Landesgerichts Innsbruck vom

16. Februar 2015 bzw. 23. Februar 2015 über die richterliche Anhörung von A. beigelegt. Im Rahmen dieser Einvernahmen erklärte sich dieser mit der ersuchten Weiterlieferung einverstanden und verzichtete auf den Spezialitätsvorbehalt (act. 4.5). Am 11. März 2015 bewilligte das BJ die Weiterlieferung an das Fürstentum Liechtenstein im vereinfachten Verfahren (act. 4.4).

Mit Weiterlieferungsbegehren vom 30. September 2015 ersuchte das Bundesministerium für Justiz in Wien das BJ ebenfalls um Weiterlieferung von A. an Deutschland. Dem Ersuchen liegen ein Europäischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft München II vom 31. Juli 2015 sowie der Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 7. Juli 2015 wegen besonders schweren Diebstahls zu Grunde. Dem Begehren wurde die Niederschrift des Landesgerichts Innsbruck vom 19. August 2015 über die richterliche Anhörung von A. beigelegt. Im Rahmen dieser Einvernahme erklärte A., dass er mit einer Weiterlieferung an Deutschland nicht einverstanden sei (act. 4.3).

Mit Auslieferungsentscheid vom 27. Oktober 2015 bewilligte das BJ die Weiterlieferung des Obgenannten an Deutschland für die dem

Auslieferungsersuchen vom 30. September 2015 zu Grunde liegenden Straftaten (act. 1.2).

Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Bertossa, mit Beschwerde vom 26. November 2015 an das hiesige Gericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Auslieferungsentscheides und die Abweisung seiner Weiterlieferung an Deutschland (act. 1).

Die Beschwerdeantwort erfolgte am 7. Dezember 2015 (act. 4). Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 replizierte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist, was dem Beschwerdegegner am 12. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8 und 9).

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht

gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E.

E. 2 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

Der Auslieferungsentscheid vom 15. Oktober 2015 wurde am

16. November 2015 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.287 vom 25. November 2015, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Weiterlieferung des Beschwerdeführers an Deutschland zulässig ist. Nach dem Grundsatz der Spezialität, der das gesamte Auslieferungsrecht beherrscht und in Art. 14 EAUe seinen Ausdruck findet, darf der Ausgelieferte wegen Taten, die er vor der Übergabe begangen hat und für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, im ersuchenden Staat nicht verfolgt werden (BGE 110 Ib 188 E. 3b). Jedoch darf der ersuchende Staat (hier: Österreich) gemäss Art. 15 EAUe – ausser im dem hier nicht zutreffenden Falle des Art. 14 Ziff. 1 lit. b – den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei (hier: Deutschland) oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, mit Zustimmung des ersuchten Staates (hier: Schweiz) der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Die Schweiz prüft das Ersuchen des ersuchenden Staates, als ob es sich um ein Ersuchen handelt, welches ihr direkt unterbreitet wurde. Damit ist gewährleistet, dass die betroffene Person nicht für eine Handlung weitergeliefert wird, für welche die Schweiz die Auslieferung nicht gewährt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.306/2000 vom 12. Februar 2001, E. 2).

E. 5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, dass diesem in Deutschland sehr schwere Delikte vorgeworfen würden. In der Schweiz müsste ein Beschuldigter bei solch schweren Vorwürfen gestützt auf Art. 130 StPO notwendig verteidigt werden. Soweit ersichtlich sei der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme (betreffend seine Auslieferung an Deutschland) in Österreich vom 19. August 2015 nicht anwaltlich vertreten gewesen, weshalb ein Verstoss gegen grundlegende Verfahrensregeln (Art. 2 lit. a IRSG) begangen worden sei (act. 1).

E. 5.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Analogieschluss des Rechts- vertreters des Beschwerdeführers hinkt: In hiesigen Auslieferungsverfahren i.e.S. ist die Vertretung des Verfolgten in Art. 21 Abs. 1 IRSG geregelt. Mithin erscheint die Bezugnahme auf den im Strafverfahren massgebenden Art. 130 StPO als nicht nachvollziehbar.

E. 5.3 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO- Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.

Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Verfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Verfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3b). Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1).

E. 5.4 Die Frage, inwiefern sich der Beschwerdeführer vorliegend in Bezug auf das österreichische Auslieferungsverfahren auf Art. 2 lit. a IRSG berufen kann, braucht nicht beantwortet zu werden, da mit Bezug auf das österreichische Auslieferungsverfahren nicht von einem Verfahren gesprochen werden kann, das insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt.

Die Schweiz lieferte den Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 an Österreich aus. In der Folge ersuchte Deutschland die österreichischen Behörden um Auslieferung des Beschwerdeführers. Im Rahmen des darauf folgenden österreichischen Auslieferungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer durch die österreichischen Behörden am 19. August 2015 einvernommen. Gemäss den Ausführungen von Rechtsanwalt Carlo Bertossa sei der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme nicht anwaltlich vertreten gewesen - wobei sich Rechtsanwalt Carlo Bertossa selbst nicht sicher zu sein scheint (act. 1 S. S. 5 Ziff. 10). Selbst wenn dem Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme - gestützt auf das dort massgebende Recht - ein Anwalt hätte beistehen müssen und mithin ein Verfahrensfehler im österreichischen Auslieferungsverfahren anzunehmen wäre, genügte dieser bei weitem nicht, um dem österreichischen Ersuchen gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG nicht zu entsprechen. Somit ist diese Rüge unbegründet.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er in der Zwischenzeit, mithin nach seiner Auslieferung vom 10. Dezember 2014 an Österreich (siehe supra lit. A), von den zuständigen österreichischen Strafverfolgungs- behörden verurteilt worden sei. Deutschland ersuche seine Auslieferung für Delikte, die er vor der Verurteilung in Österreich begangen habe. Da das deutsche Recht keine Bestimmung wie Art. 49 Abs. 1 StGB kenne, mithin in Deutschland keine Gesamtstrafe gebildet werden könne, weise die deutsche Strafuntersuchung "schwere Mängel" auf (act. 1).

E. 6.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde (vgl. BGE 129 IV 113 E. 1.1). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hinweisen).

E. 6.3 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verkannt wird, dass für die von ihm beschriebene Konstellation in der Schweiz Art. 49 Abs. 2 StGB (retrospektive Konkurrenz) und nicht Art. 49 Abs. 1 StGB massgebend wäre und im Ergebnis gerügt wird, dass den Beschwerdeführer in Deutschland eine - im Vergleich zur Schweiz - für die gleichen Delikte schwerere Strafe erwartet.

E. 6.4 Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1

UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Die besondere Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar. Die Auslieferung kann nur abgelehnt werden, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheint (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom

22. August 2005, E. 3.4 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.281 vom 18. Januar 2011, E. 6.2; GARRÉ, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 35 IRSG N. 15).

E. 6.5 Das deutsche Recht hat in § 55 D-StPO (nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe) ein Pendant zu Art. 49 Abs. 2 StGB. Aber selbst wenn dies nicht der Fall wäre, steht gänzlich ausser Zweifel, dass dies nicht eine unerträglich harte und unmenschliche Strafe zu indizieren vermag. Ohnehin übt die Schweiz im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens eine gewisse Zurückhaltung in der Beurteilung der Kriminalpolitik des ersuchenden Staates (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 5.2; RR.2010.290 vom 16. Mai 2011, E. 7.2). Mithin ist auch diese Rüge ins unbegründet.

E. 7 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Weiterlieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.

E. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

E. 8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.).

E. 8.2 Wie oben dargelegt bestehen an der Rechtmässigkeit der Weiterlieferung keine Zweifel. Demzufolge ist das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach bereits aus diesem Grund und ohne Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 24. März 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., JVA Innsbruck, vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Bertossa,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Weiterlieferung an Deutschland (Art. 15 EAUe)

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2015.301, RP.2015.73

Sachverhalt:

Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom

13. November 2014 ersuchten die österreichischen Behörden um Verhaftung zwecks Auslieferung des kosovarischen Staatsangehörigen A. Dieses Ersuchen stützte sich auf den Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 10. November 2014 wegen schweren gewerbsmässigen Diebstahls (act. 4.10). A. wurde durch das Grenzwachkorps am Z. Zoll am 8. Dezember 2014 verhaftet. Er erklärte sich gleichentags mit einer vereinfachten Auslieferung (i.S.v. Art. 54 IRSG) an Österreich einverstanden, verzichtete jedoch nicht auf den Spezialitätsvorbehalt (act. 4.8). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") bewilligte die vereinfachte Auslieferung an Österreich am 8. Dezember

2014. Der Vollzug erfolgte am 10. Dezember 2014 (act. 4.6).

Am 27. Februar 2015 ersuchte das Bundesministerium für Justiz in Wien das BJ um Weiterlieferung des Beschwerdeführers an das Fürstentum Liechtenstein. Dem Ersuchen liegt der Haftbefehl des Fürstlichen Landesgerichts in Vaduz vom 20. Januar 2015 wegen Betrugs zu Grunde. Dem Ersuchen wurde die Niederschrift des Landesgerichts Innsbruck vom

16. Februar 2015 bzw. 23. Februar 2015 über die richterliche Anhörung von A. beigelegt. Im Rahmen dieser Einvernahmen erklärte sich dieser mit der ersuchten Weiterlieferung einverstanden und verzichtete auf den Spezialitätsvorbehalt (act. 4.5). Am 11. März 2015 bewilligte das BJ die Weiterlieferung an das Fürstentum Liechtenstein im vereinfachten Verfahren (act. 4.4).

Mit Weiterlieferungsbegehren vom 30. September 2015 ersuchte das Bundesministerium für Justiz in Wien das BJ ebenfalls um Weiterlieferung von A. an Deutschland. Dem Ersuchen liegen ein Europäischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft München II vom 31. Juli 2015 sowie der Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 7. Juli 2015 wegen besonders schweren Diebstahls zu Grunde. Dem Begehren wurde die Niederschrift des Landesgerichts Innsbruck vom 19. August 2015 über die richterliche Anhörung von A. beigelegt. Im Rahmen dieser Einvernahme erklärte A., dass er mit einer Weiterlieferung an Deutschland nicht einverstanden sei (act. 4.3).

Mit Auslieferungsentscheid vom 27. Oktober 2015 bewilligte das BJ die Weiterlieferung des Obgenannten an Deutschland für die dem

Auslieferungsersuchen vom 30. September 2015 zu Grunde liegenden Straftaten (act. 1.2).

Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Bertossa, mit Beschwerde vom 26. November 2015 an das hiesige Gericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Auslieferungsentscheides und die Abweisung seiner Weiterlieferung an Deutschland (act. 1).

Die Beschwerdeantwort erfolgte am 7. Dezember 2015 (act. 4). Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 replizierte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist, was dem Beschwerdegegner am 12. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8 und 9).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht

gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

Der Auslieferungsentscheid vom 15. Oktober 2015 wurde am

16. November 2015 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.287 vom 25. November 2015, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Weiterlieferung des Beschwerdeführers an Deutschland zulässig ist. Nach dem Grundsatz der Spezialität, der das gesamte Auslieferungsrecht beherrscht und in Art. 14 EAUe seinen Ausdruck findet, darf der Ausgelieferte wegen Taten, die er vor der Übergabe begangen hat und für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, im ersuchenden Staat nicht verfolgt werden (BGE 110 Ib 188 E. 3b). Jedoch darf der ersuchende Staat (hier: Österreich) gemäss Art. 15 EAUe – ausser im dem hier nicht zutreffenden Falle des Art. 14 Ziff. 1 lit. b – den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei (hier: Deutschland) oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, mit Zustimmung des ersuchten Staates (hier: Schweiz) der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Die Schweiz prüft das Ersuchen des ersuchenden Staates, als ob es sich um ein Ersuchen handelt, welches ihr direkt unterbreitet wurde. Damit ist gewährleistet, dass die betroffene Person nicht für eine Handlung weitergeliefert wird, für welche die Schweiz die Auslieferung nicht gewährt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.306/2000 vom 12. Februar 2001, E. 2).

5.

5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, dass diesem in Deutschland sehr schwere Delikte vorgeworfen würden. In der Schweiz müsste ein Beschuldigter bei solch schweren Vorwürfen gestützt auf Art. 130 StPO notwendig verteidigt werden. Soweit ersichtlich sei der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme (betreffend seine Auslieferung an Deutschland) in Österreich vom 19. August 2015 nicht anwaltlich vertreten gewesen, weshalb ein Verstoss gegen grundlegende Verfahrensregeln (Art. 2 lit. a IRSG) begangen worden sei (act. 1).

5.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Analogieschluss des Rechts- vertreters des Beschwerdeführers hinkt: In hiesigen Auslieferungsverfahren i.e.S. ist die Vertretung des Verfolgten in Art. 21 Abs. 1 IRSG geregelt. Mithin erscheint die Bezugnahme auf den im Strafverfahren massgebenden Art. 130 StPO als nicht nachvollziehbar.

5.3 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO- Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.

Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Verfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Verfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3b). Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1).

5.4 Die Frage, inwiefern sich der Beschwerdeführer vorliegend in Bezug auf das österreichische Auslieferungsverfahren auf Art. 2 lit. a IRSG berufen kann, braucht nicht beantwortet zu werden, da mit Bezug auf das österreichische Auslieferungsverfahren nicht von einem Verfahren gesprochen werden kann, das insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt.

Die Schweiz lieferte den Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 an Österreich aus. In der Folge ersuchte Deutschland die österreichischen Behörden um Auslieferung des Beschwerdeführers. Im Rahmen des darauf folgenden österreichischen Auslieferungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer durch die österreichischen Behörden am 19. August 2015 einvernommen. Gemäss den Ausführungen von Rechtsanwalt Carlo Bertossa sei der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme nicht anwaltlich vertreten gewesen - wobei sich Rechtsanwalt Carlo Bertossa selbst nicht sicher zu sein scheint (act. 1 S. S. 5 Ziff. 10). Selbst wenn dem Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme - gestützt auf das dort massgebende Recht - ein Anwalt hätte beistehen müssen und mithin ein Verfahrensfehler im österreichischen Auslieferungsverfahren anzunehmen wäre, genügte dieser bei weitem nicht, um dem österreichischen Ersuchen gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG nicht zu entsprechen. Somit ist diese Rüge unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er in der Zwischenzeit, mithin nach seiner Auslieferung vom 10. Dezember 2014 an Österreich (siehe supra lit. A), von den zuständigen österreichischen Strafverfolgungs- behörden verurteilt worden sei. Deutschland ersuche seine Auslieferung für Delikte, die er vor der Verurteilung in Österreich begangen habe. Da das deutsche Recht keine Bestimmung wie Art. 49 Abs. 1 StGB kenne, mithin in Deutschland keine Gesamtstrafe gebildet werden könne, weise die deutsche Strafuntersuchung "schwere Mängel" auf (act. 1).

6.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde (vgl. BGE 129 IV 113 E. 1.1). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hinweisen).

6.3 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verkannt wird, dass für die von ihm beschriebene Konstellation in der Schweiz Art. 49 Abs. 2 StGB (retrospektive Konkurrenz) und nicht Art. 49 Abs. 1 StGB massgebend wäre und im Ergebnis gerügt wird, dass den Beschwerdeführer in Deutschland eine - im Vergleich zur Schweiz - für die gleichen Delikte schwerere Strafe erwartet.

6.4 Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1

UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Die besondere Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar. Die Auslieferung kann nur abgelehnt werden, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheint (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom

22. August 2005, E. 3.4 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.281 vom 18. Januar 2011, E. 6.2; GARRÉ, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 35 IRSG N. 15).

6.5 Das deutsche Recht hat in § 55 D-StPO (nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe) ein Pendant zu Art. 49 Abs. 2 StGB. Aber selbst wenn dies nicht der Fall wäre, steht gänzlich ausser Zweifel, dass dies nicht eine unerträglich harte und unmenschliche Strafe zu indizieren vermag. Ohnehin übt die Schweiz im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens eine gewisse Zurückhaltung in der Beurteilung der Kriminalpolitik des ersuchenden Staates (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 5.2; RR.2010.290 vom 16. Mai 2011, E. 7.2). Mithin ist auch diese Rüge ins unbegründet.

7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Weiterlieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.

8.

8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.).

8.2 Wie oben dargelegt bestehen an der Rechtmässigkeit der Weiterlieferung keine Zweifel. Demzufolge ist das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach bereits aus diesem Grund und ohne Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.

8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 24. März 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Carlo Bertossa - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).