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RR.2012.116

Bundesstrafgericht · 2012-07-24 · Deutsch CH

Auslieferung an die Niederlande. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

A. Die niederländischen Behörden ersuchten mit Meldung der SIRENE Nie- derlande vom 18. März 2010 (act. 4.1) die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informationssystem) angeschlossene Staaten um vorläufige Inhaftnahme des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung an die Niederlande. Diese Meldung erfolgte gestützt auf den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft in Den Haag vom 11. März 2010 wegen des Verdachts des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie des illegalen Besitzes einer Faustfeuerwaffe.

B. A. wurde aufgrund der Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend „BJ“) vom 12. Februar 2012 (act. 4.2) gleichentags festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einver- nahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom

13. Februar 2012 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.4). Am 13. Februar 2012 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher ihm am folgenden Tag eröffnet wurde (act. 4.5). Dagegen gelangte er mit Beschwerde vom 22. Februar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte unter anderem, er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen (RH.2012.2). Aufgrund des Berichts von Dr. med. B. vom 14. März 2012, worin dieser ausführte, den weiteren Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers aus ärztlicher Sicht nicht länger verantworten zu können, und nach Unterzeich- nung einer Vereinbarung bezüglich Ersatzmassnahmen, verfügte das BJ am 16. März 2012 die provisorische Haftentlassung von A. (act. 4.16). Die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens wurden A. mit Entscheid vom 29. Mai 2012 auferlegt (RH.2012.2).

C. Am 4. April 2012 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und bewillig- te die Auslieferung von A. an die Niederlande für die dem Auslieferungser- suchen des niederländischen Justizministeriums vom 22. Februar 2012, ergänzt am 27. Februar 2012, zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2). Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 führt A. Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Niederlande sei unter Aufhebung des Ent- scheids des Bundeamts für Justiz vom 4. April 2012 abzulehnen.

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2. Es sei der Verfolgte definitiv aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein amtlicher Ver- treter für das gesamte Auslieferungsverfahren beizugeben.

4. Die Verfahrenskosten inklusive Kosten der amtlichen Vertretung seien auf die Bundes- kasse zu nehmen."

Der Beschwerdeführer stellt ferner den Antrag, es sei ein zweiter Schrif- tenwechsel durchzuführen und ihm Gelegenheit zur ergänzenden Begrün- dung seines Standpunkts und Nachreichung allfälliger Beweismittel zu ge- ben.

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2012 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Der Beschwerdeführer reichte keine Beschwerdereplik ein.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1980 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;

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SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E.

E. 2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorga- nisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisations- reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsent- scheid des Beschwerdegegners vom 4. April 2012 wurde dem Beschwer- deführer am 12. April 2012 zugestellt (act. 4.19). Die Beschwerde vom

14. Mai 2012 ist demnach fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das niederländische Auslieferungs- begehren genüge den Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 lit. b EAUe nicht. Er habe nichts mit den im Auslieferungsersuchen als Delinquenten geschilderten Personen "C.", "D.", "E." oder "F." zu tun. Er kenne diese Personen nicht und könne mit deren Namen nichts anfangen. Es bestün- den auch keine Hinweise dazu, weshalb der Beschwerdeführer mit diesen Personen identisch sein soll. Sodann sei der Vorwurf des Besitzes einer Faustfeuerwaffe im Laufe des Verfahrens fallen gelassen worden, was ein Indiz für die fehlende Seriosität des Auslieferungsbegehrens sei. Durch die mangelhafte Tatbestandsschilderung sei es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, den Alibibeweis i.S.v. Art. 53 IRSG zu führen. Die Tatvorwür- fe richteten sich über einen Zeitrahmen von mindestens 4 bis maximal 8 Jahren. Dies sei ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK.

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E. 3.2 Dem Auslieferungsersuchen ist eine Urschrift oder eine beglaubigte Ab- schrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbe- fehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe).

Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung un- ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge- nau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massge- benden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshil- feersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizeri- schen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gege- ben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hin- gegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behör- de hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist viel- mehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).

E. 3.3 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG).

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Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültig- keitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu über- prüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschrie- bene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; Robert Zimmermann, La coopé- ration judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. Bern 2009, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "akzessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).

E. 3.4 Gemäss niederländischen Auslieferungsersuchen stellt sich der Sachver- halt folgendermassen dar:

Der Beschwerdeführer soll zwischen März 1999 und Januar 2007 an ver- schiedenen Orten in den Niederlanden – durch Annehmen eines falschen Namens, durch die Verwendung von gefälschten Personalausweisen oder Reisepapieren und durch den Aufbau eines ganzen Lügengebäudes – das Vertrauen verschiedener Personen gewonnen und diese dazu bewogen haben, ihm Geld von insgesamt rund 1 Mio. EUR zu übergeben, das er in der Folge gemäss vorgefasster Absicht für sich behalten und nicht zurück- bezahlt habe. Hintergrund dieses Sachverhaltes sei Folgender:

Am 17. Januar 2007 sei G. tot in ihrer Wohnung in Z./NL aufgefunden wor- den. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass es sich nicht um einen gewaltsamen Tod gehandelt habe. Ihrem Abschiedsbrief habe entnommen werden können, dass sie keinen Lebensmut mehr gehabt habe, da sie von einem Mann, welchen sie in ihrem Brief "H." genannt ha- be, finanziell ruiniert worden sei. Zwischen dem 17. Januar und 27. Februar

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2007 seien mit den Erben und Familienangehörigen von G. Gespräche ge- führt worden, aus welchen sich Folgendes ergeben habe:

Der Beschwerdeführer soll unter dem Namen "H." mit der Familie von I. als angeblicher Käufer des "Bungalowparks von G. und I." in Kontakt getreten sein. Durch sein Auftreten habe er den Eindruck erweckt, dass er vermö- gend sei. In der Folge habe er I. dazu gebracht, für seine angeblich schwerkranke Freundin, welche sich einer Hirnoperation unterziehen sollte, Geld zur Verfügung zu stellen, indem er behauptete, momentan nicht über sein eigenes Vermögen verfügen zu können. Im Glauben darauf, dass die- ser Betrag mit der Summe, den der Beschwerdeführer für den Kauf des Bungalowparks bezahlen würde, verrechnet werde, habe I. dem Verfolgten einen Betrag von NLG 170'000.-- überlassen. Daraufhin habe der Be- schwerdeführer I. durch die Anwendung von listigen Kunstgriffen davon überzeugen können, dass dieser und seine Familie im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufs des Bungalowparks bedroht würden, ihre Le- ben in Gefahr seien und sie daher ständig ihren Aufenthaltsort und ihre Te- lefonnummer zu wechseln hätten. Durch diese Vorgehensweise sei die Familie von I., wie vom Beschwerdeführer beabsichtigt, vollständig und während Jahren abgeschottet worden, sodass keinerlei Kontakt mit den anderen Familienmitgliedern mehr möglich gewesen sei. Der Beschwerde- führer sei daraufhin als Intermediär zwischen den verschiedenen Familien- angehörigen aufgetreten. In dieser Funktion habe er diese zur Herausgabe von Geldern bewegen können. Namentlich habe er G. gegenüber wahr- heitswidrig behauptet, ihr Bruder I. sei schwer krank, befände sich im Kran- kenhaus und benötige Geld, ansonsten die Behandlung eingestellt werde und ihr Bruder sterben würde. Weiter soll der Beschwerdeführer G. und J. wahrheitswidrig mitgeteilt haben, dass er zur Abwicklung des Konkurses, welcher tatsächlich in Frage stand, bzw. im Hinblick auf den Verkauf des Bungalowparks Geld benötige, dass Rechtsanwälte zu bezahlen seien. Dieselbe Geschichte habe er der Tochter von I. und ihrem Freund K. er- zählt. In diesem Zusammenhang sei es zu folgenden Geldüberweisungen gekommen:

Zwischen März 1999 und dem 17. Januar 2007 soll I. dem Beschwerdefüh- rer einen Betrag von insgesamt EUR 500'000.-- übergeben haben. Zwi- schen Juni 2002 und Januar 2007 habe G. dem Beschwerdeführer einen Betrag von total EUR 215'270.-- übergeben. Zwischen November 2000 und dem Jahre 2005 soll J. an den Beschwerdeführer total EUR 385'600.-- transferiert haben. Zwischen Februar 2001 und dem Jahre 2005 habe K. dem Beschwerdeführer einen Betrag in der Höhe von EUR 120'000.-- übergeben. Zudem soll der Beschwerdeführer, wiederum als "H." auftre-

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tend, zwischen 2003 und 2007 L., mit welchem er langjährige geschäftliche Kontakte gehabt haben soll, dazu veranlasst haben, ihm einen Betrag von insgesamt EUR 10'000.-- zu übergeben, welchen er nie zurückbezahlt ha- be. Dabei habe er bei L. namentlich durch sein Verhalten (Überreichen von teuren Geschenken bzw. einer gefälschten Rolex) und sein Äusseres (teu- re Kleidung, teurer Schmuck etc.) den Eindruck erweckt, dass er über aus- reichend finanzielle Mittel verfüge. Nach und nach habe er das Vertrauen von L. erschleichen können, woraufhin er von ihm Geld geliehen habe, welches er zu Beginn auch zurückbezahlt habe.

Der Beschwerdeführer soll auch gefälschte Reisepapiere und Führerschei- ne benutzt haben, welche auf die Namen "D.", "E." und "C." gelautet hätten. Auf den jeweiligen Ausweisen sei das Passfoto des Beschwerdeführers angebracht gewesen.

E. 3.5 Diese Sachdarstellung enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche. Die niederländischen Behörden führen aus, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Handlungen begangen haben soll und legen dar, wie er dabei vorgegangen sei. In einem Straffall mit vielfacher mutmasslicher Tatbegehung kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde für jede einzelne Handlung den genauen Zeitpunkt und Ort der Begehung angibt. Den gesetzlichen Erfordernissen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist Genüge getan, die diesbezügliche Rüge geht fehl. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe mit den als De- linquenten geschilderten Personen nichts zu tun, stellt dies eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegenbehauptung dar.

Auch der Einwand bezüglich Alibibeweis geht fehl. Denn ein allfälliger Ali- bibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur frag- lichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irr- tum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Wei- terungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom

29. Mai 2007, E. 5.3; ROBERT ZIMMERMANN , a.a.O., S. 625 f. N. 673). Auf- grund der vorliegenden Sachlage ist es dem Beschwerdeführer – unab- hängig der Sachverhaltsdarstellung – nicht mehr möglich, einen allfälligen Alibibeweis unverzüglich zu erbringen.

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E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob vorgeworfenen Handlungen unter eine schweizerische Strafbestimmung subsumiert werden können.

E. 4.1 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betruges wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei- nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt u.a. arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen der- art raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältig- keit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Auf- deckung einer Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3a-c, je m.w.H.). Als besondere Ma- chenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierun- gen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und syste- matische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 129 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d m.w.H.).

Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zu- mutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der mögli- chen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die- ser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde (BGE 129 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.). Dass der Täter aufgrund besonderer Um- stände damit rechnen kann, dass eine Überprüfung nicht erfolgen wird, er- fasst nicht jedes durch ein Rechtsgeschäft begründetes Vertrauensverhält- nis, sondern allein die Fallgestaltung, in denen der Täter erkennt, dass er es mit einem Opfer zu tun hat, welches ihm infolge Unbeholfenheit, Uner-

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fahrenheit und dergleichen besonderes Vertrauen entgegen bringt (vgl. BGE 126 IV 165 E.2a; 127 IV 163). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arg- list verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung we- sentliche Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durch- schnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist einerseits die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt, andererseits aber auch die besondere Fachkenntnis und Ge- schäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Es ist jedoch nicht er- forderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Be- troffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglistig ist eine Täuschung dann nicht, wenn sich das Opfer mit einem Mindestmass an zumutbarer Sorgfalt selbst hätte schützen können (BGE 119 IV 28 E. 3a). Arglist scheidet aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3 f., je m.w.H.). Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Her- ausforderung, ZStR 117/1999 S. 163). Der vorhandene Irrtum muss die Ur- sache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensdisposition trifft. Vermögensdisposition ist jedes Verhalten mit unmittelbar vermögensmin- dernder Wirkung (BGE 126 IV 113 E. 3a).

E. 4.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers würde, wenn der Sachverhalt in der Schweiz verübt worden wäre, den Tatbestand des Betrugs erfüllen. Indem er sich als angeblichen Kaufinteressenten für den Bungalowpark ausgege- ben hat konnte er aufgrund seines Auftretens und Verhaltens unter teilwei- ser Verwendung falscher Ausweispapiere das Vertrauen der Geschädigten gewinnen. Es gelang ihm, diese aufgrund von Lügen dazu zu bringen, den Kontakt unter einander abzubrechen. Daraufhin nutzte er die Situation aus und verlangte von den Geschädigten Geld, welches diese auch überwiesen haben. All diese Lügen, welche über einen relativ langen Zeitraum aufein- ander abgestimmt wurden, im Zusammenhang mit dem Verhalten des Be- schwerdeführers bilden als Ganzes ein Lügengebäude im vorgenannten Sinne. Daher ist prima facie von Arglist auszugehen. Betrug ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht (Art. 146 StGB) und stellt somit eine auslieferungsfähige Tat dar.

E. 4.3 Im Übrigen wäre vorliegend auch der Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 StGB erfüllt, betreffend der Gelder, welche der Beschwerdeführer

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für die angebliche Abwicklung des Konkurses, für Rechtsanwälte und für den angeblich kranken I. erhalten hat. Der Beschwerdeführer hat die Be- träge von den Geschädigten für einen bestimmten Zweck erhalten, sie aber nicht in diesem Sinne verwendet.

E. 5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die beidseitige Strafbarkeit erfüllt ist und die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Niederlande bewil- ligt werden kann, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finan- ziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finan- ziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Ge- suchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die ge- machten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner fi- nanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Sub- stantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1).

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E. 6.2 Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde am 16. Mai 2012 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugestellt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 ersuchte dieser um eine Fristverlängerung zur Einrei- chung des Formulars, da er den Beschwerdeführer weder auf schriftlichem noch auf telefonischem Weg kontaktieren könne und verwies schliesslich mangels entsprechender Unterlagen mit Schreiben vom 22. Juni 2012 auf die früheren Ausführungen (vgl. RP.2012.26).

Da der Beschwerdekammer keine Unterlagen vorliegen, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung androhungsgemäss abzuweisen.

E. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen.

- 13 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 24. Juli 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Chris- toph Storrer,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBE- REICH AUSLIEFERUNG,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an die Niederlande

Beschwerde gegen Auslieferungsent- scheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2012.116 sowie RP.2012.26

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Sachverhalt:

A. Die niederländischen Behörden ersuchten mit Meldung der SIRENE Nie- derlande vom 18. März 2010 (act. 4.1) die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informationssystem) angeschlossene Staaten um vorläufige Inhaftnahme des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung an die Niederlande. Diese Meldung erfolgte gestützt auf den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft in Den Haag vom 11. März 2010 wegen des Verdachts des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie des illegalen Besitzes einer Faustfeuerwaffe.

B. A. wurde aufgrund der Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend „BJ“) vom 12. Februar 2012 (act. 4.2) gleichentags festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einver- nahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom

13. Februar 2012 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.4). Am 13. Februar 2012 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher ihm am folgenden Tag eröffnet wurde (act. 4.5). Dagegen gelangte er mit Beschwerde vom 22. Februar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte unter anderem, er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen (RH.2012.2). Aufgrund des Berichts von Dr. med. B. vom 14. März 2012, worin dieser ausführte, den weiteren Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers aus ärztlicher Sicht nicht länger verantworten zu können, und nach Unterzeich- nung einer Vereinbarung bezüglich Ersatzmassnahmen, verfügte das BJ am 16. März 2012 die provisorische Haftentlassung von A. (act. 4.16). Die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens wurden A. mit Entscheid vom 29. Mai 2012 auferlegt (RH.2012.2).

C. Am 4. April 2012 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und bewillig- te die Auslieferung von A. an die Niederlande für die dem Auslieferungser- suchen des niederländischen Justizministeriums vom 22. Februar 2012, ergänzt am 27. Februar 2012, zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2). Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 führt A. Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Niederlande sei unter Aufhebung des Ent- scheids des Bundeamts für Justiz vom 4. April 2012 abzulehnen.

- 3 -

2. Es sei der Verfolgte definitiv aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein amtlicher Ver- treter für das gesamte Auslieferungsverfahren beizugeben.

4. Die Verfahrenskosten inklusive Kosten der amtlichen Vertretung seien auf die Bundes- kasse zu nehmen."

Der Beschwerdeführer stellt ferner den Antrag, es sei ein zweiter Schrif- tenwechsel durchzuführen und ihm Gelegenheit zur ergänzenden Begrün- dung seines Standpunkts und Nachreichung allfälliger Beweismittel zu ge- ben.

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2012 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Der Beschwerdeführer reichte keine Beschwerdereplik ein.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Niederlande sind primär das Europäische Aus- lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zwei- te Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1980 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;

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SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorga- nisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisations- reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsent- scheid des Beschwerdegegners vom 4. April 2012 wurde dem Beschwer- deführer am 12. April 2012 zugestellt (act. 4.19). Die Beschwerde vom

14. Mai 2012 ist demnach fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das niederländische Auslieferungs- begehren genüge den Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 lit. b EAUe nicht. Er habe nichts mit den im Auslieferungsersuchen als Delinquenten geschilderten Personen "C.", "D.", "E." oder "F." zu tun. Er kenne diese Personen nicht und könne mit deren Namen nichts anfangen. Es bestün- den auch keine Hinweise dazu, weshalb der Beschwerdeführer mit diesen Personen identisch sein soll. Sodann sei der Vorwurf des Besitzes einer Faustfeuerwaffe im Laufe des Verfahrens fallen gelassen worden, was ein Indiz für die fehlende Seriosität des Auslieferungsbegehrens sei. Durch die mangelhafte Tatbestandsschilderung sei es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, den Alibibeweis i.S.v. Art. 53 IRSG zu führen. Die Tatvorwür- fe richteten sich über einen Zeitrahmen von mindestens 4 bis maximal 8 Jahren. Dies sei ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK.

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3.2 Dem Auslieferungsersuchen ist eine Urschrift oder eine beglaubigte Ab- schrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbe- fehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe).

Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung un- ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge- nau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massge- benden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshil- feersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizeri- schen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gege- ben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hin- gegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behör- de hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist viel- mehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).

3.3 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG).

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Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültig- keitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu über- prüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschrie- bene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; Robert Zimmermann, La coopé- ration judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. Bern 2009, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "akzessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).

3.4 Gemäss niederländischen Auslieferungsersuchen stellt sich der Sachver- halt folgendermassen dar:

Der Beschwerdeführer soll zwischen März 1999 und Januar 2007 an ver- schiedenen Orten in den Niederlanden – durch Annehmen eines falschen Namens, durch die Verwendung von gefälschten Personalausweisen oder Reisepapieren und durch den Aufbau eines ganzen Lügengebäudes – das Vertrauen verschiedener Personen gewonnen und diese dazu bewogen haben, ihm Geld von insgesamt rund 1 Mio. EUR zu übergeben, das er in der Folge gemäss vorgefasster Absicht für sich behalten und nicht zurück- bezahlt habe. Hintergrund dieses Sachverhaltes sei Folgender:

Am 17. Januar 2007 sei G. tot in ihrer Wohnung in Z./NL aufgefunden wor- den. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass es sich nicht um einen gewaltsamen Tod gehandelt habe. Ihrem Abschiedsbrief habe entnommen werden können, dass sie keinen Lebensmut mehr gehabt habe, da sie von einem Mann, welchen sie in ihrem Brief "H." genannt ha- be, finanziell ruiniert worden sei. Zwischen dem 17. Januar und 27. Februar

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2007 seien mit den Erben und Familienangehörigen von G. Gespräche ge- führt worden, aus welchen sich Folgendes ergeben habe:

Der Beschwerdeführer soll unter dem Namen "H." mit der Familie von I. als angeblicher Käufer des "Bungalowparks von G. und I." in Kontakt getreten sein. Durch sein Auftreten habe er den Eindruck erweckt, dass er vermö- gend sei. In der Folge habe er I. dazu gebracht, für seine angeblich schwerkranke Freundin, welche sich einer Hirnoperation unterziehen sollte, Geld zur Verfügung zu stellen, indem er behauptete, momentan nicht über sein eigenes Vermögen verfügen zu können. Im Glauben darauf, dass die- ser Betrag mit der Summe, den der Beschwerdeführer für den Kauf des Bungalowparks bezahlen würde, verrechnet werde, habe I. dem Verfolgten einen Betrag von NLG 170'000.-- überlassen. Daraufhin habe der Be- schwerdeführer I. durch die Anwendung von listigen Kunstgriffen davon überzeugen können, dass dieser und seine Familie im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufs des Bungalowparks bedroht würden, ihre Le- ben in Gefahr seien und sie daher ständig ihren Aufenthaltsort und ihre Te- lefonnummer zu wechseln hätten. Durch diese Vorgehensweise sei die Familie von I., wie vom Beschwerdeführer beabsichtigt, vollständig und während Jahren abgeschottet worden, sodass keinerlei Kontakt mit den anderen Familienmitgliedern mehr möglich gewesen sei. Der Beschwerde- führer sei daraufhin als Intermediär zwischen den verschiedenen Familien- angehörigen aufgetreten. In dieser Funktion habe er diese zur Herausgabe von Geldern bewegen können. Namentlich habe er G. gegenüber wahr- heitswidrig behauptet, ihr Bruder I. sei schwer krank, befände sich im Kran- kenhaus und benötige Geld, ansonsten die Behandlung eingestellt werde und ihr Bruder sterben würde. Weiter soll der Beschwerdeführer G. und J. wahrheitswidrig mitgeteilt haben, dass er zur Abwicklung des Konkurses, welcher tatsächlich in Frage stand, bzw. im Hinblick auf den Verkauf des Bungalowparks Geld benötige, dass Rechtsanwälte zu bezahlen seien. Dieselbe Geschichte habe er der Tochter von I. und ihrem Freund K. er- zählt. In diesem Zusammenhang sei es zu folgenden Geldüberweisungen gekommen:

Zwischen März 1999 und dem 17. Januar 2007 soll I. dem Beschwerdefüh- rer einen Betrag von insgesamt EUR 500'000.-- übergeben haben. Zwi- schen Juni 2002 und Januar 2007 habe G. dem Beschwerdeführer einen Betrag von total EUR 215'270.-- übergeben. Zwischen November 2000 und dem Jahre 2005 soll J. an den Beschwerdeführer total EUR 385'600.-- transferiert haben. Zwischen Februar 2001 und dem Jahre 2005 habe K. dem Beschwerdeführer einen Betrag in der Höhe von EUR 120'000.-- übergeben. Zudem soll der Beschwerdeführer, wiederum als "H." auftre-

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tend, zwischen 2003 und 2007 L., mit welchem er langjährige geschäftliche Kontakte gehabt haben soll, dazu veranlasst haben, ihm einen Betrag von insgesamt EUR 10'000.-- zu übergeben, welchen er nie zurückbezahlt ha- be. Dabei habe er bei L. namentlich durch sein Verhalten (Überreichen von teuren Geschenken bzw. einer gefälschten Rolex) und sein Äusseres (teu- re Kleidung, teurer Schmuck etc.) den Eindruck erweckt, dass er über aus- reichend finanzielle Mittel verfüge. Nach und nach habe er das Vertrauen von L. erschleichen können, woraufhin er von ihm Geld geliehen habe, welches er zu Beginn auch zurückbezahlt habe.

Der Beschwerdeführer soll auch gefälschte Reisepapiere und Führerschei- ne benutzt haben, welche auf die Namen "D.", "E." und "C." gelautet hätten. Auf den jeweiligen Ausweisen sei das Passfoto des Beschwerdeführers angebracht gewesen.

3.5 Diese Sachdarstellung enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche. Die niederländischen Behörden führen aus, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Handlungen begangen haben soll und legen dar, wie er dabei vorgegangen sei. In einem Straffall mit vielfacher mutmasslicher Tatbegehung kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde für jede einzelne Handlung den genauen Zeitpunkt und Ort der Begehung angibt. Den gesetzlichen Erfordernissen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist Genüge getan, die diesbezügliche Rüge geht fehl. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe mit den als De- linquenten geschilderten Personen nichts zu tun, stellt dies eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegenbehauptung dar.

Auch der Einwand bezüglich Alibibeweis geht fehl. Denn ein allfälliger Ali- bibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur frag- lichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irr- tum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Wei- terungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom

29. Mai 2007, E. 5.3; ROBERT ZIMMERMANN , a.a.O., S. 625 f. N. 673). Auf- grund der vorliegenden Sachlage ist es dem Beschwerdeführer – unab- hängig der Sachverhaltsdarstellung – nicht mehr möglich, einen allfälligen Alibibeweis unverzüglich zu erbringen.

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4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob vorgeworfenen Handlungen unter eine schweizerische Strafbestimmung subsumiert werden können.

4.1 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betruges wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei- nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt u.a. arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen der- art raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältig- keit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Auf- deckung einer Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3a-c, je m.w.H.). Als besondere Ma- chenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierun- gen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und syste- matische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 129 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d m.w.H.).

Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zu- mutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der mögli- chen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die- ser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde (BGE 129 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.). Dass der Täter aufgrund besonderer Um- stände damit rechnen kann, dass eine Überprüfung nicht erfolgen wird, er- fasst nicht jedes durch ein Rechtsgeschäft begründetes Vertrauensverhält- nis, sondern allein die Fallgestaltung, in denen der Täter erkennt, dass er es mit einem Opfer zu tun hat, welches ihm infolge Unbeholfenheit, Uner-

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fahrenheit und dergleichen besonderes Vertrauen entgegen bringt (vgl. BGE 126 IV 165 E.2a; 127 IV 163). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arg- list verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung we- sentliche Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durch- schnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist einerseits die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt, andererseits aber auch die besondere Fachkenntnis und Ge- schäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Es ist jedoch nicht er- forderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Be- troffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglistig ist eine Täuschung dann nicht, wenn sich das Opfer mit einem Mindestmass an zumutbarer Sorgfalt selbst hätte schützen können (BGE 119 IV 28 E. 3a). Arglist scheidet aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3 f., je m.w.H.). Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Her- ausforderung, ZStR 117/1999 S. 163). Der vorhandene Irrtum muss die Ur- sache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensdisposition trifft. Vermögensdisposition ist jedes Verhalten mit unmittelbar vermögensmin- dernder Wirkung (BGE 126 IV 113 E. 3a).

4.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers würde, wenn der Sachverhalt in der Schweiz verübt worden wäre, den Tatbestand des Betrugs erfüllen. Indem er sich als angeblichen Kaufinteressenten für den Bungalowpark ausgege- ben hat konnte er aufgrund seines Auftretens und Verhaltens unter teilwei- ser Verwendung falscher Ausweispapiere das Vertrauen der Geschädigten gewinnen. Es gelang ihm, diese aufgrund von Lügen dazu zu bringen, den Kontakt unter einander abzubrechen. Daraufhin nutzte er die Situation aus und verlangte von den Geschädigten Geld, welches diese auch überwiesen haben. All diese Lügen, welche über einen relativ langen Zeitraum aufein- ander abgestimmt wurden, im Zusammenhang mit dem Verhalten des Be- schwerdeführers bilden als Ganzes ein Lügengebäude im vorgenannten Sinne. Daher ist prima facie von Arglist auszugehen. Betrug ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht (Art. 146 StGB) und stellt somit eine auslieferungsfähige Tat dar.

4.3 Im Übrigen wäre vorliegend auch der Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 StGB erfüllt, betreffend der Gelder, welche der Beschwerdeführer

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für die angebliche Abwicklung des Konkurses, für Rechtsanwälte und für den angeblich kranken I. erhalten hat. Der Beschwerdeführer hat die Be- träge von den Geschädigten für einen bestimmten Zweck erhalten, sie aber nicht in diesem Sinne verwendet.

5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die beidseitige Strafbarkeit erfüllt ist und die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Niederlande bewil- ligt werden kann, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.

6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finan- ziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finan- ziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Ge- suchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die ge- machten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner fi- nanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Sub- stantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1).

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6.2 Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde am 16. Mai 2012 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugestellt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 ersuchte dieser um eine Fristverlängerung zur Einrei- chung des Formulars, da er den Beschwerdeführer weder auf schriftlichem noch auf telefonischem Weg kontaktieren könne und verwies schliesslich mangels entsprechender Unterlagen mit Schreiben vom 22. Juni 2012 auf die früheren Ausführungen (vgl. RP.2012.26).

Da der Beschwerdekammer keine Unterlagen vorliegen, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung androhungsgemäss abzuweisen.

6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- auferlegt.

Bellinzona, 24. Juli 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Christoph Storrer - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).