opencaselaw.ch

RH.2023.19

Bundesstrafgericht · 2023-11-16 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG)

Sachverhalt

A. Mit Mitteilung vom 18. Oktober 2023 (act. 4.1) ersuchte Interpol Wiesbaden um Verhaftung des flüchtigen deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Aus- lieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer noch zu verbüssenden Rest- strafe von 104 Tagen gestützt auf den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 18. Oktober 2023 (act. 4.1a) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 28. März 2019 wegen Fahrens ohne Fahr- erlaubnis in zwei Fällen (act. 4.1a, Urteil).

Mit Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 28. März 2019, rechtskräftig seit dem 4. April 2023, war A. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden, weil er jeweils mit einem Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen 1 am 19. August 2017 in Z. (DE), unter anderem die Strasse «[…]», und am 24. Oktober 2017 in Y. (DE), unter anderem die «[…]- strasse», befahren hatte, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein (act. 4.1a, Urteil). Gemäss dem Haftbefehl vom 18. Oktober 2023 tritt die Vollstreckungsverjährung «mit Ablauf des 03.04.2028» ein (act. 4.1a).

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Amtsgericht Langenfeld zu- gunsten von A., dass sich dieser in vollem Umfang geständig sowie einsich- tig gezeigt habe und dass seit den beiden Taten bereits geraume Zeit ver- strichen sei. Demgegenüber berücksichtigte es zu Lasten von A. neben dem jeweiligen Eigengewicht seiner Taten insbesondere, dass er strafrechtlich ganz erheblich, insbesondere auch einschlägig vorbelastet gewesen sei. Das Amtsgericht hielt fest, dass die Vollstreckung nicht zur Bewährung aus- gesetzt werden könne, weil das Gericht nicht die Erwartung habe, dass A. auch ohne den Vollzug der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe künftig keine weiteren Straftaten begehen werde (act. 4.1a, Urteil S. 5). Weiter be- tonte das Gericht, dass A. Bewährungsversager sei und die beiden Taten vom 19. August 2017 und vom 24. Oktober 2017 begangen habe, obwohl er im Tatzeitpunkt aufgrund seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Düssel- dorf vom 20. März 2017 unter Bewährung gestanden sei (act. 4.1a, Urteil S. 6).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ordnete am 18. Oktober 2023 gestützt auf das Verhaftsersuchen von Interpol Wiesbaden die provisorische Auslieferungshaft gegen den in der Schweiz wohnhaften A. an (act. 4.2), welcher über eine B Aufenthaltsbewilligung verfügt (act. 4.3a S. 1).

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C. Nach seiner Festnahme wurde A. am 19. Oktober 2023 durch die Kantonspolizei St. Gallen einvernommen. A. erklärte dabei, er wolle auf kei- nen Fall ausgeliefert werden und er möchte sich durch seinen Anwalt bera- ten lassen (act. 4.3 S. 3).

D. Am 19. Oktober 2023 übermittelte Interpol Bern an Interpol Wiesbaden das Ersuchen des BJ um Klarstellung in diversen Punkten und um Übermittlung allfälliger ergänzender Haftbefehle bzw. Urteile gegen A. (act. 4.4).

E. Mit ergänzender Mitteilung vom 19. Oktober 2023 (act. 4.5) ersuchte Interpol Wiesbaden um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung zusätzlich gestützt auf den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 19. Oktober 2023 (act. 4.5a) in Verbindung mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2017 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Amtsanmas- sung (act. 4.5a, Strafbefehl).

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2017 war A. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt worden, weil er am 2. November 2015 gegen 15:00 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke BMW Touring in silbergrau die […] Strasse in Y. (DE) befahren hatte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für den besagten Personenkraftwagen war. An- schliessend hatte A. sich gegenüber dem Zeugen B. im Bereich der […] Strasse als Polizeibeamter ausgegeben und dessen Ausweispapiere kon- trolliert, obwohl er dazu nicht befugt war (act. 4.5a, Strafbefehl). Gemäss dem Haftbefehl vom 19. Oktober 2023 tritt die Vollstreckungsverjährung «mit Ablauf des 12.03.2026» ein (act. 4.5a).

Interpol Wiesbaden wies in seiner Mitteilung vom 19. Oktober 2023 darauf hin, dass der aus der Haft entwichene A. vor seiner Flucht seine in der Schweiz lebende Lebensgefährtin telefonisch mit dem Tode bedroht habe und dass die Drohung ernst zu nehmen sei (act. 4.5).

F. Das BJ erliess am 20. Oktober 2023 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.9), welcher ihm am 25. Oktober 2023 eröffnet wurde (act. 4.11 S. 4).

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G. Anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Oktober 2023 durch das Untersu- chungsamt St. Gallen erklärte A. wiederum, mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 4.10 S. 3 f.). Er führte aus, Rechtsanwalt C. in X. (CH) wahre seine Interessen (act. 4.10 S. 2).

H. Zuvor hatte A. mit Schreiben vom 21. Oktober 2023 beim BJ das Gesuch um Haftentlassung gestellt (act. 4.12).

Mit Antwortschreiben vom 25. Oktober 2023 teilte das BJ A. mit, dass auf dessen Eingabe vom 21. Oktober 2023 nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte das BJ aus, dass A. am 25. Oktober 2023 der Ausliefe- rungshaftbefehl eröffnet worden sei. Da die Rechtsmittelfrist gegen den Aus- lieferungshaftbefehl noch laufe, bestehe die Möglichkeit, dagegen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu erhe- ben. Aus prozessökonomischen Gründen erlasse das BJ daher vorliegend keine anfechtbare Verfügung. Das BJ hielt weiter fest, dass der Ausliefe- rungshaftbefehl zudem namentlich wegen Fluchtgefahr ausgestellt worden sei und dass sich an dieser Einschätzung nichts geändert habe, weshalb eine Entlassung, auch gegen andere Sicherungsmassnahmen, nicht ange- zeigt erscheine (act. 4.13).

I. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 20. Oktober 2023 erhebt A. mit Ein- gabe vom 27. Oktober 2023 (eingegangen am 31. Oktober 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und seine Entlas- sung aus der Auslieferungshaft unter Anordnung von «elektronischen Fuss- fesseln».

J. Mit der Beschwerde ersuchte A. des Weiteren um Bestellung eines Rechts- beistands mit der Begründung, dass sein Anwalt ihn nicht aufgesucht habe (RP.2023.44, act. 1 S. 3).

Mit Antwortschreiben vom 31. Oktober 2023 wurde A. mitgeteilt, dass für die Beschwerdekammer keinen Anlass für eine weitergehende Prüfung seines Gesuchs bestehe, da er gemäss seinen eigenen Ausführungen in der Be- schwerde bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten werde (RP.2023.44, act. 2).

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K. Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2023 reicht das BJ seine Akten ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge (act. 4). Das BJ nahm dabei ausschliesslich Stellung zur Fluchtgefahr (act. 4 S. 3 f.).

Bis dato reichte der Beschwerdeführer keine Beschwerdereplik ein.

L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17.März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.353.913.61) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX- Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen

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Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom

23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom

12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslie- ferungsübereinkommen).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvorausset- zungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

E. 3 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich

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nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).

Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Dies soll es nach der Rechtsprechung der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertrag- lichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom

9. Juli 2015 E. 4.1).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer ersuchte mit der Beschwerde um Bestellung eines Rechtsbeistands mit der Begründung, sein Anwalt habe ihn bis heute nicht aufgesucht (RP.2023.44 act. 1 S. 3; s. supra lit. J).

E. 4.2 Wie einleitend festgehalten, wurde dem Beschwerdeführer mit Antwort- schreiben vom 31. Oktober 2023 umgehend mitgeteilt, dass für die Beschwerdekammer keinen Anlass für eine weitergehende Prüfung seines Gesuchs bestehe, da er gemäss seinen eigenen Ausführungen in der Beschwerde bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten werde (RP.2023.44, act. 2; s. supra lit. J).

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Ergänzend sei festgehalten, dass sich ausserdem aus der vom Beschwer- deführer gemachten Verfahrenseingabe (act. 1) keine Ansatzpunkte dafür ergaben, dass dieser nicht in der Lage wäre, seine Einwände gegen die Auslieferungshaft zum Ausdruck zu bringen und das Beschwerdeverfahren selbständig zu führen.

E. 4.3 Auch nach Eingang der Akten des BJ änderte sich diesbezüglich nichts und es besteht kein Anlass für Weiterungen:

In dem auch vom Beschwerdeführer unterzeichneten Protokoll seiner ersten Einvernahme durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 19. Oktober 2023 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer «zuvor» versucht habe, seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt C. in X. (CH), zu erreichen, und dass dieser telefonisch nicht habe erreicht werden können. Der Beschwerdeführer wurde gemäss dem Einvernahmeprotokoll darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Ihm wurde gemäss dem Protokoll auch mitgeteilt, dass ihm noch die Möglichkeit geboten werde, ei- nen Anwalt anzurufen, wenn er aktuell keinen erreichen könne (act. 4.3 S. 2). Auf der ersten Seite des Einvernahmeprotokolls ist einleitend zu lesen, dass der Beschwerdeführer auf den Beizug eines Rechtsvertreters verzichtet habe (act. 4.3 S. 1).

Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer in seinem Haftentlassungs- gesuch vom 21. Oktober 2023 an das BJ, dass ihm im Gefängnis ein Anwalt verweigert worden sei (act. 4.12 S. 1). Er führte weiter aus, er habe im Gefängnis keinen Anwalt kontaktieren dürfen, weshalb er sich sofort an das BJ wende (act. 4.12 S. 2). Zu diesen Vorbringen äusserte sich das BJ weder in seinem Antwortschreiben vom 25. Oktober 2023 (act. 4.13) noch in seiner Beschwerdeantwort vom 2. November 2023 (act. 4).

Gemäss dem auch vom Beschwerdeführer unterzeichneten Protokoll seiner zweiten Einvernahme durch das Untersuchungsamt St. Gallen vom 25. Ok- tober 2023 wurde er nochmals auf sein Recht hingewiesen, einen Rechts- beistand beizuziehen. Dazu gab der Beschwerdeführer folgende Antwort (act. 4.10 S. 2): «Ich habe dies zur Kenntnis genommen. Rechtsanwalt C., […] X., Tel. […] wahrt meine Interessen. Ich durfte den aber bis heute nicht telefonisch kontaktieren. Bitte telefonieren Sie diesem Anwalt oder schreiben Sie ihm, wenn Sie ihn telefonisch nicht erreichen». Auf die Frage, ob er auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens verzichte oder ob er Ein- wände gegen die Auslieferung habe, wurde folgende Antwort des Beschwer- deführers und Bemerkung protokolliert (act. 4.10 S. 4): «Das kann ich jetzt

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noch nicht beantworten. Ich muss das zuerst mit meinem Anwalt bespre- chen. (verbal: A. kann ein Telefonat mit dem Advokaturbüro C. führen.)».

Dem Beschwerdeführer war somit in ausreichender Weise die Möglichkeit geboten worden, einen Rechtsvertreter seiner Wahl zu kontaktieren und mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Eine in diesem Zusammen- hang allenfalls erhobene Rüge wäre als unbegründet zu beurteilen.

E. 5.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, er habe die ihm zur Last gelegten Straftaten nicht begangen. In einem nächsten Punkt erhebt er diverse Einwendungen gegen die in Deutschland geführten Verfahren (act. 1 S. 1 f.). Weiter ist nach Ansicht des Beschwer- deführers zu prüfen, ob nach schweizerischem Recht die Verjährung einge- treten sei (act. 1 S. 3). Er wendet auch ein, die fraglichen Straftaten würden in der Schweiz Delikte darstellen, welche mit Busse geahndet würden (act. 1 S. 2).

E. 5.2 Damit bringt der Beschwerdeführer ausschliesslich Einwände zur Ausliefe- rungssache vor. Einwände des Verfolgten gegen eine Auslieferung als solche bzw. gegen die Begründetheit des Auslieferungsersuchens sind im Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu hören (vgl. BGE 111 Ib 147 E. 4; 111 IV 108 E. 3a; s. supra E. 3). Einzig die offensichtliche Unzulässig- keit der Auslieferung könnte in diesem Zusammenhang einen materiell- rechtlichen Haftentlassungsgrund bilden (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3 m.w.H.). Wie einleitend erläutert (s. supra E. 3), kann ein Auslieferungsersu- chen offensichtlich unzulässig sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Feb- ruar 2018 E. 3). Was der Beschwerdeführer im Einzelnen einwendet (act. 1 S. 1 bis 3), lässt eine Auslieferung nicht als offensichtlich unzulässig erschei- nen. Daher erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet.

E. 6.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers steht das Auslieferungsverfahren bzw. die Auslieferungshaft nicht im Verhältnis zu den fraglichen Straftaten (act. 1 S. 3). Wie bereits festgehalten, wendet der Beschwerdeführer auch ein, die fraglichen Straftaten würden in der Schweiz Delikte darstellen,

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welche mit Busse geahndet würden (act. 1 S. 2). Er bringt vor, seine ganze Existenz sei durch eine längere Haft gefährdet (act. 1 S. 3). Er bittet um die Gelegenheit, die Situation mit den deutschen Behörden klären und sein Leben in der Schweiz weiterführen zu können (act. 1 S. 3).

E. 6.2 Die Auslieferungshaft stellt, wie auch die Untersuchungshaft in einem natio- nalen Strafverfahren, eine Einschränkung des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf persönliche Freiheit dar und hat daher das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit zu beachten (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; TPF 2008 56 E. 3.3 S. 58 m.w.H.). Die Auslieferungshaft kann sich etwa als unverhältnismässig erweisen, wenn einer möglichen Fluchtge- fahr mit weniger einschneidenden Massnahmen begegnet werden kann (s. im Einzelnen dazu E. 7.2). Die Auslieferungshaft ist auch unverhältnis- mässig, wenn sie die im ersuchenden Staat zu erwartende Freiheitsstrafe übersteigt und daher mit dem Unrechtsgehalt der mutmasslichen Straftat in keinem Verhältnis mehr steht (TPF 2008 56 E. 3.3 S. 59 m.w.H.).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem 17. bzw. 18. Oktober 2023 in Ausliefe- rungshaft (s. act. 4.3 S. 2). In Deutschland erwartet ihn die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von gesamthaft mehr als 9 Monaten. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet erweist sich die Auslieferungshaft nicht als unver- hältnismässig. Was den Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer bagatel- lisierten Strassenverkehrsdelikte anbelangt, derer er in Deutschland schuldig gesprochen wurde (s. supra lit. A und E), sei ihm ergänzend die entspre- chende Strafbestimmung des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) entgegengehalten. Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Schweiz ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Soweit der Beschwerdeführer die Auslieferungshaft als unverhältnismässig erachtet, weil aus seiner Sicht keine Fluchtgefahr bestehe oder ihr mit weni- ger einschneidenden Massnahmen begegnet werden könne, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen einzugehen sein.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr und bean- tragt seine Haftentlassung unter Anordnung von «elektronischen Fussfes- seln». Dies würde es ihm ermöglichen, die Missverständnisse mit den deut- schen Behörden zu klären (act. 1 S. 3). Zur Begründung bringt er weiter vor, er habe seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Er habe in der Schweiz zwei aktive Betriebe. Er habe auch Anzahlungen für Baustellen entgegenge- nommen. Er müsse die Miete wie auch Raten bezahlen und weitere

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Zahlungen aus Verträgen begleichen (act. 1 S. 2). Da er über eine Schweizer Fahrerlaubnis verfüge, sei überdies eine Widerhandlung in der Schweiz aus- geschlossen (act. 1 S. 3).

E. 7.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). So wurde beispielsweise die Mög- lichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1).

Um Fluchtgefahr ausreichend zu bannen, werden Ersatzmassnahmen für Auslieferungshaft wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Melde- pflicht und Electronic Monitoring angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombina- tion mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom 23. Septem- ber 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom

E. 7.3 Im Falle einer Auslieferung wird der Beschwerdeführer in Deutschland eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und eine Restfreiheitsstrafe von 104 Tagen zu verbüssen haben. Auch wenn es sich dabei nicht um eine sehr lange Freiheitsstrafe handelt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich bereits einmal deren vollständigen Vollstreckung entzogen hat und aus dem deutschen Strafvollzug geflohen ist. Es ist daher von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen. Zur Bestreitung der Fluchtgefahr brachte der Beschwerdeführer (wie schon gegenüber dem BJ; act. 4.12 S. 1) vor, er sei Unternehmer in der Schweiz und wohne seit 2019 hier (act. 1 S. 2 f.). Gemäss dem Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 28. März 2019 führte

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der Beschwerdeführer gestützt auf seine eigenen Angaben damals einen selbständigen Handwerksbetrieb in Deutschland und war lediger Vater zweier Kinder im Alter von sechs bzw. 14 Jahren, welche bei der Mutter in W. (DE) lebten (act. 4.1a, Urteil S. 3). Somit haben selbst die Führung eines eigenen Handwerksbetriebs in Deutschland den Beschwerdeführer nicht da- von abgehalten, diesen aufzugeben und in die Schweiz einzureisen. Das- selbe gilt auch mit Bezug auf seine in Deutschland lebenden Kinder. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, er führe in der Schweiz zwei Betriebe, habe hier diverse geschäftlichen Verpflichtungen und seinen Le- benspunkt, ist bereits vor diesem Hintergrund nicht geeignet, eine andere Einschätzung der Fluchtgefahr zu rechtfertigen (s. darüber hinaus zur rest- riktiven Praxis zur Verneinung von Fluchtgefahr supra E. 7.2). Wie das BJ zutreffend ausführt (act. 4 S. 3 f.), bringt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht vor, er habe seine geschäftlichen Verpflichtungen in der Schweiz wäh- rend des Strafvollzugs in Deutschland (bis zu seiner Flucht) nicht wahrneh- men können. Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der hohen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind vorliegend keine ersichtlich. Auch diese Rüge geht nach dem Gesagten fehl.

8. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zur Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, wer- den weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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E. 12 August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); amtli- cher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2023.19 (Nebenverfahren: RP.2023.44)

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Sachverhalt:

A. Mit Mitteilung vom 18. Oktober 2023 (act. 4.1) ersuchte Interpol Wiesbaden um Verhaftung des flüchtigen deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Aus- lieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer noch zu verbüssenden Rest- strafe von 104 Tagen gestützt auf den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 18. Oktober 2023 (act. 4.1a) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 28. März 2019 wegen Fahrens ohne Fahr- erlaubnis in zwei Fällen (act. 4.1a, Urteil).

Mit Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 28. März 2019, rechtskräftig seit dem 4. April 2023, war A. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden, weil er jeweils mit einem Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen 1 am 19. August 2017 in Z. (DE), unter anderem die Strasse «[…]», und am 24. Oktober 2017 in Y. (DE), unter anderem die «[…]- strasse», befahren hatte, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein (act. 4.1a, Urteil). Gemäss dem Haftbefehl vom 18. Oktober 2023 tritt die Vollstreckungsverjährung «mit Ablauf des 03.04.2028» ein (act. 4.1a).

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Amtsgericht Langenfeld zu- gunsten von A., dass sich dieser in vollem Umfang geständig sowie einsich- tig gezeigt habe und dass seit den beiden Taten bereits geraume Zeit ver- strichen sei. Demgegenüber berücksichtigte es zu Lasten von A. neben dem jeweiligen Eigengewicht seiner Taten insbesondere, dass er strafrechtlich ganz erheblich, insbesondere auch einschlägig vorbelastet gewesen sei. Das Amtsgericht hielt fest, dass die Vollstreckung nicht zur Bewährung aus- gesetzt werden könne, weil das Gericht nicht die Erwartung habe, dass A. auch ohne den Vollzug der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe künftig keine weiteren Straftaten begehen werde (act. 4.1a, Urteil S. 5). Weiter be- tonte das Gericht, dass A. Bewährungsversager sei und die beiden Taten vom 19. August 2017 und vom 24. Oktober 2017 begangen habe, obwohl er im Tatzeitpunkt aufgrund seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Düssel- dorf vom 20. März 2017 unter Bewährung gestanden sei (act. 4.1a, Urteil S. 6).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ordnete am 18. Oktober 2023 gestützt auf das Verhaftsersuchen von Interpol Wiesbaden die provisorische Auslieferungshaft gegen den in der Schweiz wohnhaften A. an (act. 4.2), welcher über eine B Aufenthaltsbewilligung verfügt (act. 4.3a S. 1).

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C. Nach seiner Festnahme wurde A. am 19. Oktober 2023 durch die Kantonspolizei St. Gallen einvernommen. A. erklärte dabei, er wolle auf kei- nen Fall ausgeliefert werden und er möchte sich durch seinen Anwalt bera- ten lassen (act. 4.3 S. 3).

D. Am 19. Oktober 2023 übermittelte Interpol Bern an Interpol Wiesbaden das Ersuchen des BJ um Klarstellung in diversen Punkten und um Übermittlung allfälliger ergänzender Haftbefehle bzw. Urteile gegen A. (act. 4.4).

E. Mit ergänzender Mitteilung vom 19. Oktober 2023 (act. 4.5) ersuchte Interpol Wiesbaden um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung zusätzlich gestützt auf den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 19. Oktober 2023 (act. 4.5a) in Verbindung mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2017 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Amtsanmas- sung (act. 4.5a, Strafbefehl).

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2017 war A. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt worden, weil er am 2. November 2015 gegen 15:00 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke BMW Touring in silbergrau die […] Strasse in Y. (DE) befahren hatte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für den besagten Personenkraftwagen war. An- schliessend hatte A. sich gegenüber dem Zeugen B. im Bereich der […] Strasse als Polizeibeamter ausgegeben und dessen Ausweispapiere kon- trolliert, obwohl er dazu nicht befugt war (act. 4.5a, Strafbefehl). Gemäss dem Haftbefehl vom 19. Oktober 2023 tritt die Vollstreckungsverjährung «mit Ablauf des 12.03.2026» ein (act. 4.5a).

Interpol Wiesbaden wies in seiner Mitteilung vom 19. Oktober 2023 darauf hin, dass der aus der Haft entwichene A. vor seiner Flucht seine in der Schweiz lebende Lebensgefährtin telefonisch mit dem Tode bedroht habe und dass die Drohung ernst zu nehmen sei (act. 4.5).

F. Das BJ erliess am 20. Oktober 2023 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.9), welcher ihm am 25. Oktober 2023 eröffnet wurde (act. 4.11 S. 4).

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G. Anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Oktober 2023 durch das Untersu- chungsamt St. Gallen erklärte A. wiederum, mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 4.10 S. 3 f.). Er führte aus, Rechtsanwalt C. in X. (CH) wahre seine Interessen (act. 4.10 S. 2).

H. Zuvor hatte A. mit Schreiben vom 21. Oktober 2023 beim BJ das Gesuch um Haftentlassung gestellt (act. 4.12).

Mit Antwortschreiben vom 25. Oktober 2023 teilte das BJ A. mit, dass auf dessen Eingabe vom 21. Oktober 2023 nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte das BJ aus, dass A. am 25. Oktober 2023 der Ausliefe- rungshaftbefehl eröffnet worden sei. Da die Rechtsmittelfrist gegen den Aus- lieferungshaftbefehl noch laufe, bestehe die Möglichkeit, dagegen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu erhe- ben. Aus prozessökonomischen Gründen erlasse das BJ daher vorliegend keine anfechtbare Verfügung. Das BJ hielt weiter fest, dass der Ausliefe- rungshaftbefehl zudem namentlich wegen Fluchtgefahr ausgestellt worden sei und dass sich an dieser Einschätzung nichts geändert habe, weshalb eine Entlassung, auch gegen andere Sicherungsmassnahmen, nicht ange- zeigt erscheine (act. 4.13).

I. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 20. Oktober 2023 erhebt A. mit Ein- gabe vom 27. Oktober 2023 (eingegangen am 31. Oktober 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und seine Entlas- sung aus der Auslieferungshaft unter Anordnung von «elektronischen Fuss- fesseln».

J. Mit der Beschwerde ersuchte A. des Weiteren um Bestellung eines Rechts- beistands mit der Begründung, dass sein Anwalt ihn nicht aufgesucht habe (RP.2023.44, act. 1 S. 3).

Mit Antwortschreiben vom 31. Oktober 2023 wurde A. mitgeteilt, dass für die Beschwerdekammer keinen Anlass für eine weitergehende Prüfung seines Gesuchs bestehe, da er gemäss seinen eigenen Ausführungen in der Be- schwerde bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten werde (RP.2023.44, act. 2).

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K. Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2023 reicht das BJ seine Akten ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge (act. 4). Das BJ nahm dabei ausschliesslich Stellung zur Fluchtgefahr (act. 4 S. 3 f.).

Bis dato reichte der Beschwerdeführer keine Beschwerdereplik ein.

L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17.März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.353.913.61) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX- Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen

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Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom

23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom

12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslie- ferungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvorausset- zungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich

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nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).

Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Dies soll es nach der Rechtsprechung der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertrag- lichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom

9. Juli 2015 E. 4.1).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer ersuchte mit der Beschwerde um Bestellung eines Rechtsbeistands mit der Begründung, sein Anwalt habe ihn bis heute nicht aufgesucht (RP.2023.44 act. 1 S. 3; s. supra lit. J).

4.2 Wie einleitend festgehalten, wurde dem Beschwerdeführer mit Antwort- schreiben vom 31. Oktober 2023 umgehend mitgeteilt, dass für die Beschwerdekammer keinen Anlass für eine weitergehende Prüfung seines Gesuchs bestehe, da er gemäss seinen eigenen Ausführungen in der Beschwerde bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten werde (RP.2023.44, act. 2; s. supra lit. J).

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Ergänzend sei festgehalten, dass sich ausserdem aus der vom Beschwer- deführer gemachten Verfahrenseingabe (act. 1) keine Ansatzpunkte dafür ergaben, dass dieser nicht in der Lage wäre, seine Einwände gegen die Auslieferungshaft zum Ausdruck zu bringen und das Beschwerdeverfahren selbständig zu führen.

4.3 Auch nach Eingang der Akten des BJ änderte sich diesbezüglich nichts und es besteht kein Anlass für Weiterungen:

In dem auch vom Beschwerdeführer unterzeichneten Protokoll seiner ersten Einvernahme durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 19. Oktober 2023 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer «zuvor» versucht habe, seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt C. in X. (CH), zu erreichen, und dass dieser telefonisch nicht habe erreicht werden können. Der Beschwerdeführer wurde gemäss dem Einvernahmeprotokoll darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Ihm wurde gemäss dem Protokoll auch mitgeteilt, dass ihm noch die Möglichkeit geboten werde, ei- nen Anwalt anzurufen, wenn er aktuell keinen erreichen könne (act. 4.3 S. 2). Auf der ersten Seite des Einvernahmeprotokolls ist einleitend zu lesen, dass der Beschwerdeführer auf den Beizug eines Rechtsvertreters verzichtet habe (act. 4.3 S. 1).

Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer in seinem Haftentlassungs- gesuch vom 21. Oktober 2023 an das BJ, dass ihm im Gefängnis ein Anwalt verweigert worden sei (act. 4.12 S. 1). Er führte weiter aus, er habe im Gefängnis keinen Anwalt kontaktieren dürfen, weshalb er sich sofort an das BJ wende (act. 4.12 S. 2). Zu diesen Vorbringen äusserte sich das BJ weder in seinem Antwortschreiben vom 25. Oktober 2023 (act. 4.13) noch in seiner Beschwerdeantwort vom 2. November 2023 (act. 4).

Gemäss dem auch vom Beschwerdeführer unterzeichneten Protokoll seiner zweiten Einvernahme durch das Untersuchungsamt St. Gallen vom 25. Ok- tober 2023 wurde er nochmals auf sein Recht hingewiesen, einen Rechts- beistand beizuziehen. Dazu gab der Beschwerdeführer folgende Antwort (act. 4.10 S. 2): «Ich habe dies zur Kenntnis genommen. Rechtsanwalt C., […] X., Tel. […] wahrt meine Interessen. Ich durfte den aber bis heute nicht telefonisch kontaktieren. Bitte telefonieren Sie diesem Anwalt oder schreiben Sie ihm, wenn Sie ihn telefonisch nicht erreichen». Auf die Frage, ob er auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens verzichte oder ob er Ein- wände gegen die Auslieferung habe, wurde folgende Antwort des Beschwer- deführers und Bemerkung protokolliert (act. 4.10 S. 4): «Das kann ich jetzt

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noch nicht beantworten. Ich muss das zuerst mit meinem Anwalt bespre- chen. (verbal: A. kann ein Telefonat mit dem Advokaturbüro C. führen.)».

Dem Beschwerdeführer war somit in ausreichender Weise die Möglichkeit geboten worden, einen Rechtsvertreter seiner Wahl zu kontaktieren und mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Eine in diesem Zusammen- hang allenfalls erhobene Rüge wäre als unbegründet zu beurteilen.

5.

5.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, er habe die ihm zur Last gelegten Straftaten nicht begangen. In einem nächsten Punkt erhebt er diverse Einwendungen gegen die in Deutschland geführten Verfahren (act. 1 S. 1 f.). Weiter ist nach Ansicht des Beschwer- deführers zu prüfen, ob nach schweizerischem Recht die Verjährung einge- treten sei (act. 1 S. 3). Er wendet auch ein, die fraglichen Straftaten würden in der Schweiz Delikte darstellen, welche mit Busse geahndet würden (act. 1 S. 2).

5.2 Damit bringt der Beschwerdeführer ausschliesslich Einwände zur Ausliefe- rungssache vor. Einwände des Verfolgten gegen eine Auslieferung als solche bzw. gegen die Begründetheit des Auslieferungsersuchens sind im Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu hören (vgl. BGE 111 Ib 147 E. 4; 111 IV 108 E. 3a; s. supra E. 3). Einzig die offensichtliche Unzulässig- keit der Auslieferung könnte in diesem Zusammenhang einen materiell- rechtlichen Haftentlassungsgrund bilden (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3 m.w.H.). Wie einleitend erläutert (s. supra E. 3), kann ein Auslieferungsersu- chen offensichtlich unzulässig sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Feb- ruar 2018 E. 3). Was der Beschwerdeführer im Einzelnen einwendet (act. 1 S. 1 bis 3), lässt eine Auslieferung nicht als offensichtlich unzulässig erschei- nen. Daher erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet.

6.

6.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers steht das Auslieferungsverfahren bzw. die Auslieferungshaft nicht im Verhältnis zu den fraglichen Straftaten (act. 1 S. 3). Wie bereits festgehalten, wendet der Beschwerdeführer auch ein, die fraglichen Straftaten würden in der Schweiz Delikte darstellen,

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welche mit Busse geahndet würden (act. 1 S. 2). Er bringt vor, seine ganze Existenz sei durch eine längere Haft gefährdet (act. 1 S. 3). Er bittet um die Gelegenheit, die Situation mit den deutschen Behörden klären und sein Leben in der Schweiz weiterführen zu können (act. 1 S. 3).

6.2 Die Auslieferungshaft stellt, wie auch die Untersuchungshaft in einem natio- nalen Strafverfahren, eine Einschränkung des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf persönliche Freiheit dar und hat daher das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit zu beachten (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; TPF 2008 56 E. 3.3 S. 58 m.w.H.). Die Auslieferungshaft kann sich etwa als unverhältnismässig erweisen, wenn einer möglichen Fluchtge- fahr mit weniger einschneidenden Massnahmen begegnet werden kann (s. im Einzelnen dazu E. 7.2). Die Auslieferungshaft ist auch unverhältnis- mässig, wenn sie die im ersuchenden Staat zu erwartende Freiheitsstrafe übersteigt und daher mit dem Unrechtsgehalt der mutmasslichen Straftat in keinem Verhältnis mehr steht (TPF 2008 56 E. 3.3 S. 59 m.w.H.).

6.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem 17. bzw. 18. Oktober 2023 in Ausliefe- rungshaft (s. act. 4.3 S. 2). In Deutschland erwartet ihn die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von gesamthaft mehr als 9 Monaten. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet erweist sich die Auslieferungshaft nicht als unver- hältnismässig. Was den Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer bagatel- lisierten Strassenverkehrsdelikte anbelangt, derer er in Deutschland schuldig gesprochen wurde (s. supra lit. A und E), sei ihm ergänzend die entspre- chende Strafbestimmung des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) entgegengehalten. Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Schweiz ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Soweit der Beschwerdeführer die Auslieferungshaft als unverhältnismässig erachtet, weil aus seiner Sicht keine Fluchtgefahr bestehe oder ihr mit weni- ger einschneidenden Massnahmen begegnet werden könne, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen einzugehen sein.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr und bean- tragt seine Haftentlassung unter Anordnung von «elektronischen Fussfes- seln». Dies würde es ihm ermöglichen, die Missverständnisse mit den deut- schen Behörden zu klären (act. 1 S. 3). Zur Begründung bringt er weiter vor, er habe seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Er habe in der Schweiz zwei aktive Betriebe. Er habe auch Anzahlungen für Baustellen entgegenge- nommen. Er müsse die Miete wie auch Raten bezahlen und weitere

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Zahlungen aus Verträgen begleichen (act. 1 S. 2). Da er über eine Schweizer Fahrerlaubnis verfüge, sei überdies eine Widerhandlung in der Schweiz aus- geschlossen (act. 1 S. 3).

7.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). So wurde beispielsweise die Mög- lichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1).

Um Fluchtgefahr ausreichend zu bannen, werden Ersatzmassnahmen für Auslieferungshaft wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Melde- pflicht und Electronic Monitoring angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombina- tion mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom 23. Septem- ber 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom

12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.).

7.3 Im Falle einer Auslieferung wird der Beschwerdeführer in Deutschland eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und eine Restfreiheitsstrafe von 104 Tagen zu verbüssen haben. Auch wenn es sich dabei nicht um eine sehr lange Freiheitsstrafe handelt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich bereits einmal deren vollständigen Vollstreckung entzogen hat und aus dem deutschen Strafvollzug geflohen ist. Es ist daher von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen. Zur Bestreitung der Fluchtgefahr brachte der Beschwerdeführer (wie schon gegenüber dem BJ; act. 4.12 S. 1) vor, er sei Unternehmer in der Schweiz und wohne seit 2019 hier (act. 1 S. 2 f.). Gemäss dem Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 28. März 2019 führte

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der Beschwerdeführer gestützt auf seine eigenen Angaben damals einen selbständigen Handwerksbetrieb in Deutschland und war lediger Vater zweier Kinder im Alter von sechs bzw. 14 Jahren, welche bei der Mutter in W. (DE) lebten (act. 4.1a, Urteil S. 3). Somit haben selbst die Führung eines eigenen Handwerksbetriebs in Deutschland den Beschwerdeführer nicht da- von abgehalten, diesen aufzugeben und in die Schweiz einzureisen. Das- selbe gilt auch mit Bezug auf seine in Deutschland lebenden Kinder. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, er führe in der Schweiz zwei Betriebe, habe hier diverse geschäftlichen Verpflichtungen und seinen Le- benspunkt, ist bereits vor diesem Hintergrund nicht geeignet, eine andere Einschätzung der Fluchtgefahr zu rechtfertigen (s. darüber hinaus zur rest- riktiven Praxis zur Verneinung von Fluchtgefahr supra E. 7.2). Wie das BJ zutreffend ausführt (act. 4 S. 3 f.), bringt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht vor, er habe seine geschäftlichen Verpflichtungen in der Schweiz wäh- rend des Strafvollzugs in Deutschland (bis zu seiner Flucht) nicht wahrneh- men können. Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der hohen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind vorliegend keine ersichtlich. Auch diese Rüge geht nach dem Gesagten fehl.

8. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zur Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, wer- den weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. November 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme

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bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).