Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Rückzug der Beschwerde
Sachverhalt
Rechtsanwalt Andreas Fäh, zur Kenntnis in Kopie - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Der Verfolgte darf die Schweiz nicht verlassen und sich bei der angegebe- nen Adresse, Y.-Strasse, Z., aufzuhalten.
E. 3 Der Verfolgte verpflichtet sich, dem BJ für das vorliegende Auslieferungs- verfahren jederzeit zur Verfügung zu stehen.
E. 4 Eine allfällige Missachtung dieser Auflagen bewirkt die sofortige Inhaftierung des Verfolgten»;
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- den im Rahmen des zweiten Beschwerdeverfahrens in Auslieferungshaftsa- chen eingereichten Verfahrensakten des BJ (s. nachfolgend) weder ein ent- sprechender Haftentlassungsantrag von A. noch – über die Haftentlassungs- vereinbarung hinaus – die einzelnen Entscheidgrundlagen des BJ für die Entlassung von A. aus der Auslieferungshaft zu entnehmen sind (act. 3.0- 3.33);
- mit Auslieferungsentscheid vom 14. Dezember 2023 das BJ die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2023 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 3.28);
- mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 Rechtsanwalt Fäh innerhalb der 5- tägigen Frist gemäss Art. 56 IRSG erklärte, dass gegen den Auslieferungs- entscheid Beschwerde erhoben werde (act. 3.29);
- mit Auslieferungshaftbefehl vom 18. Januar 2024 das BJ die Auslieferungs- haft gegen A. anordnete; zur Begründung es ausführte, der Haftbefehl werde zur Sicherung der Anwesenheit von A. für den Vollzug der bereits bewilligten Auslieferung erlassen (act. 3. 31);
- gleichzeitig das BJ mit Schreiben vom 18. Januar 2024 das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen darüber informierte, dass gegen den Aus- lieferungsentscheid vom 14. Dezember 2023 innert Frist keine Beschwerde erhoben worden sei und dass das BJ die erneute Verhaftung von A. im Hin- blick auf den Vollzug der Auslieferung angeordnet habe (act. 3.30);
- gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 18. Januar 2024 A. durch Rechts- anwalt Fäh mit Eingabe vom 24. Januar 2024 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1); er dabei folgende Anträge stellen lässt:
«1. Der Auslieferungshaftbefehl des Beschwerdegegners vom 18. Januar 2024 sei auszuheben bzw. von einer Auslieferungshaft solange abzusehen, bis sich die deutschen Behörden vernehmen lassen.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST»;
- das BJ unter Einreichung seiner Verfahrensakten (act. 3.0-3.33) mit Be- schwerdeantwort vom 30. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragt (act. 3);
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- das BJ «im Übrigen» darauf hinwies, dass A. an der in der Haftentlassungs- vereinbarung angegebenen Adresse nicht habe verhaftet werden können (act. 3 S. 4);
- mit Schreiben vom 5. Februar 2024 Rechtsanwalt Fäh erklärte, dass die Be- schwerde zurückgezogen werde und das Mandat beendet sei (act. 4); - das Beschwerdeverfahren demnach zufolge Rückzugs der Beschwerde in allen Punkten als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat;
- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung ge- langt;
- unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. Februar 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Rück- zug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2024.1
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- mit Mitteilung vom 18. Oktober 2023 (act. 3.1) Interpol Wiesbaden um Ver- haftung des flüchtigen deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer noch zu verbüssenden Reststrafe von 104 Tagen gestützt auf den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 18. Oktober 2023 (act. 3.1a) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsge- richts Langenfeld vom 28. März 2019 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen ersuchte (act. 3.1a, Urteil);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 18. Oktober 2023 gestützt auf das Verhaftsersuchen von Interpol Wiesbaden die provisorische Auslie- ferungshaft gegen den in der Schweiz wohnhaften A. anordnete (act. 3.2), welcher über eine B Aufenthaltsbewilligung verfügt (act. 3.3a S. 1);
- anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Oktober 2023 A. erklärte, er wolle auf keinen Fall ausgeliefert werden (act. 3.3 S. 3);
- mit ergänzender Mitteilung vom 19. Oktober 2023 (act. 3.5) Interpol Wiesba- den um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung zusätzlich gestützt auf den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 19. Oktober 2023 er- suchte (act. 3.5a) in Verbindung mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Düs- seldorf vom 20. März 2017 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Amtsan- massung (act. 3.5a, Strafbefehl);
- das BJ am 20. Oktober 2023 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl erliess (act. 3.9), welcher ihm am 25. Oktober 2023 eröffnet wurde (act. 3.11 S. 4);
- anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Oktober 2023 A. wiederum erklärte, mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 3.10 S. 3 f.);
- gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 20. Oktober 2023 A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (RH.2023.19, act. 1); er die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und seine Entlassung aus der Auslieferungshaft unter Anordnung von «elektronischen Fussfes- seln» beantragte;
- mit Schreiben vom 10. November 2023 das Ministerium der Justiz des Lan- des Nordrhein-Westfalen dem BJ das formelle Auslieferungsersuchen gegen A. einreichte (act. 3.19).
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- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RH.2023.19 (RP.2023.44) vom 16. November 2023 die Beschwerde von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 20. Oktober 2023 abwies (act. 3.2);
- die Beschwerdekammer damals ausführte, dass Einwände gegen eine Aus- lieferung als solche bzw. gegen die Begründetheit des Auslieferungsersu- chens im Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu hören sind und dass einzig die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung in diesem Zu- sammenhang einen materiell-rechtlichen Haftentlassungsgrund bilden könnte, soweit A. in seiner Beschwerde ausschliesslich Einwände zur Aus- lieferungssache vorbrachte (E. 5):
- in ihrem Entscheid die Beschwerdekammer namentlich im Hinblick auf die in Deutschland zu verbüssenden Strafen erwog, dass sich die Auslieferungs- haft entgegen der Auffassung von A. nicht als unverhältnismässig erweise (E. 6); sie zum Schluss kam, dass mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der hohen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, im Falle von A. nicht ersichtlich seien (E. 7);
- auch anlässlich seiner Einvernahme zum formellen Auslieferungsersuchen vom 24. November 2023 A. wiederum erklärte, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 3.23 S. 3);
- auf entsprechendes Gesuch vom 24. November 2023 (act. 3.24) noch am denselben Tag das BJ Rechtsanwalt Andreas Fäh zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. ernannte (act. 3.25);
- das BJ mit Verfügung vom 30. November 2023 (act. 3.27) die Auslieferungs- haft gegen A. gestützt auf die am 29. November 2023 von diesem unter- schriebene Haftentlassungsvereinbarung (act. 3.26) provisorisch aufhob; A. unter folgenden Bedingungen provisorisch freigelassen wurde (act. 3.26):
«1. Alle Ausweispapiere des Verfolgten sind bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen zu deponieren.
2. Der Verfolgte darf die Schweiz nicht verlassen und sich bei der angegebe- nen Adresse, Y.-Strasse, Z., aufzuhalten.
3. Der Verfolgte verpflichtet sich, dem BJ für das vorliegende Auslieferungs- verfahren jederzeit zur Verfügung zu stehen.
4. Eine allfällige Missachtung dieser Auflagen bewirkt die sofortige Inhaftierung des Verfolgten»;
- 4 -
- den im Rahmen des zweiten Beschwerdeverfahrens in Auslieferungshaftsa- chen eingereichten Verfahrensakten des BJ (s. nachfolgend) weder ein ent- sprechender Haftentlassungsantrag von A. noch – über die Haftentlassungs- vereinbarung hinaus – die einzelnen Entscheidgrundlagen des BJ für die Entlassung von A. aus der Auslieferungshaft zu entnehmen sind (act. 3.0- 3.33);
- mit Auslieferungsentscheid vom 14. Dezember 2023 das BJ die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2023 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 3.28);
- mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 Rechtsanwalt Fäh innerhalb der 5- tägigen Frist gemäss Art. 56 IRSG erklärte, dass gegen den Auslieferungs- entscheid Beschwerde erhoben werde (act. 3.29);
- mit Auslieferungshaftbefehl vom 18. Januar 2024 das BJ die Auslieferungs- haft gegen A. anordnete; zur Begründung es ausführte, der Haftbefehl werde zur Sicherung der Anwesenheit von A. für den Vollzug der bereits bewilligten Auslieferung erlassen (act. 3. 31);
- gleichzeitig das BJ mit Schreiben vom 18. Januar 2024 das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen darüber informierte, dass gegen den Aus- lieferungsentscheid vom 14. Dezember 2023 innert Frist keine Beschwerde erhoben worden sei und dass das BJ die erneute Verhaftung von A. im Hin- blick auf den Vollzug der Auslieferung angeordnet habe (act. 3.30);
- gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 18. Januar 2024 A. durch Rechts- anwalt Fäh mit Eingabe vom 24. Januar 2024 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1); er dabei folgende Anträge stellen lässt:
«1. Der Auslieferungshaftbefehl des Beschwerdegegners vom 18. Januar 2024 sei auszuheben bzw. von einer Auslieferungshaft solange abzusehen, bis sich die deutschen Behörden vernehmen lassen.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST»;
- das BJ unter Einreichung seiner Verfahrensakten (act. 3.0-3.33) mit Be- schwerdeantwort vom 30. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragt (act. 3);
- 5 -
- das BJ «im Übrigen» darauf hinwies, dass A. an der in der Haftentlassungs- vereinbarung angegebenen Adresse nicht habe verhaftet werden können (act. 3 S. 4);
- mit Schreiben vom 5. Februar 2024 Rechtsanwalt Fäh erklärte, dass die Be- schwerde zurückgezogen werde und das Mandat beendet sei (act. 4); - das Beschwerdeverfahren demnach zufolge Rückzugs der Beschwerde in allen Punkten als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat;
- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung ge- langt;
- unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. Februar 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Rechtsanwalt Andreas Fäh, zur Kenntnis in Kopie - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).