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RH.2024.4

Bundesstrafgericht · 2024-05-29 · Deutsch CH

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt

A. Am 4. November 2021 verursachte A. in der Gemeinde Z. in Kosovo in fahr- unfähigem Zustand, Blutalkoholgehalt 1.78 Promille, einen Verkehrsunfall, in dessen Folge das Unfallopfer am 18. November 2021 verstarb. A. wurde deswegen am 19. Januar 2022 vom Amtsgericht Gjakove in Verbindung mit einem Urteil des Berufungsgerichts Gjakove vom 22. April 2022 wegen Fah- rens in unfähigem oder betrunkenem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, unter Anrechnung der vom 4. November 2021 bis zum

19. Januar 2022 ausgestandene Untersuchungshaft.

B. Gestützt auf ein Ersuchen des Justizministeriums der Republik Kosovo vom

30. Oktober 2023 (mit mehrere Ergänzungen) erliess das Bundesamt für Justiz am 15. März 2024 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 2) und liess ihn am 21. März 2024 verhaften.

C. Mit Eingabe vom 2. April 2024 liess der unterdessen anwaltlich vertretene A. beim Bundesstrafgericht Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl er- heben (act. 1).

D. Mit Schreiben vom 3. April 2024 setzte die Beschwerdekammer dem Bun- desamt für Justiz Frist zur Stellungnahme und dem Beschwerdeführer Frist für eine allfällige Replik (act. 3). Gleichtags liess der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückziehen (act. 4).

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das diesbezügliche Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

E. 2.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat in der Regel die Partei zu bezah- len, die unterliegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, gilt grundsätzlich als unterliegende Partei (vgl. z.B. Beschluss des Bundesstrafgerichts

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RH.2024.1 vom 7. Februar 2024). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Kostenreglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Um- stände und des relativ geringen Kanzleiaufwands ist die Gerichtsgebühr vor- liegend auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 29. Mai 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., zurzeit im Zentralgefängnis, vertreten durch Rechtsanwälte Dominik Brändli und Sarah Stirnemann, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2024.4

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Sachverhalt:

A. Am 4. November 2021 verursachte A. in der Gemeinde Z. in Kosovo in fahr- unfähigem Zustand, Blutalkoholgehalt 1.78 Promille, einen Verkehrsunfall, in dessen Folge das Unfallopfer am 18. November 2021 verstarb. A. wurde deswegen am 19. Januar 2022 vom Amtsgericht Gjakove in Verbindung mit einem Urteil des Berufungsgerichts Gjakove vom 22. April 2022 wegen Fah- rens in unfähigem oder betrunkenem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, unter Anrechnung der vom 4. November 2021 bis zum

19. Januar 2022 ausgestandene Untersuchungshaft.

B. Gestützt auf ein Ersuchen des Justizministeriums der Republik Kosovo vom

30. Oktober 2023 (mit mehrere Ergänzungen) erliess das Bundesamt für Justiz am 15. März 2024 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 2) und liess ihn am 21. März 2024 verhaften.

C. Mit Eingabe vom 2. April 2024 liess der unterdessen anwaltlich vertretene A. beim Bundesstrafgericht Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl er- heben (act. 1).

D. Mit Schreiben vom 3. April 2024 setzte die Beschwerdekammer dem Bun- desamt für Justiz Frist zur Stellungnahme und dem Beschwerdeführer Frist für eine allfällige Replik (act. 3). Gleichtags liess der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückziehen (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das diesbezügliche Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2.

2.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat in der Regel die Partei zu bezah- len, die unterliegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

2.2 Der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, gilt grundsätzlich als unterliegende Partei (vgl. z.B. Beschluss des Bundesstrafgerichts

- 3 -

RH.2024.1 vom 7. Februar 2024). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Kostenreglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Um- stände und des relativ geringen Kanzleiaufwands ist die Gerichtsgebühr vor- liegend auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 29. Mai 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Dominik Brändli und Sarah Stirnemann - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).