Auslieferung an Italien; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Sachverhalt
A. Gestützt auf einen Haftbefehl des Untersuchungsrichters beim Gericht von Mailand vom 3. Mai 2024 (nachfolgend «Haftbefehl») ersuchte Italien am
17. Mai 2024 via Interpol Rom um Verhaftung des türkischen Staatsangehö- rigen A. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 23. Mai 2024 den Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 1.1). Daraus lässt sich der folgende Sachverhalt entnehmen:
A. werde in Italien verdächtigt, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, welcher die Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit Waffen (Besitz, mit sich führen, handeln, aber auch zur Begehung anderer Strafta- ten), die Beihilfe zur illegalen Einwanderung, Morde und illegaler Drogen- handel vorgeworfen werden. Chef der Organisation soll B. sein, der zurzeit in Hausarrest in Italien und von der Türkei international zur Fahndung aus- geschrieben sei.
B. werde dringend verdächtigt, das Ziel zu verfolgen, Gewalttaten zum Zwe- cke des Terrors zu organisieren, d. h. mit dem Ziel, Angst und Panik in der Bevölkerung zu erzeugen. Er werde u. a. verdächtigt, in der Nacht vom
26. auf den 27. Februar 2024 einen Anschlag auf einen lstanbuler Juwelier organisiert zu haben. Ein weiterer Anschlag auf eine Fabrik in der Türkei soll dank der Informationen, die sich aus den in Italien durchgeführten Abhör- massnahmen ergeben haben und die den türkischen Behörden umgehend übermittelt worden seien, erfolglos geblieben sein. Schliesslich werde er ver- dächtigt, der Auftraggeber des Mordes an C. am 10. März 2024 in Z. (Deutschland) gewesen zu sein. A. soll insbesondere die notwendigen Fahrzeuge beschafft haben, um den Transport von Geld, Erträgen aus den illegalen Aktivitäten und Waffen von der Schweiz nach Italien sicherzustellen. Er habe die Organisation mit den logistischen Grundlagen versorgt, die zur Unterstützung des Anführers B. und seiner Frau D. dienen sollten. Er soll E., F. und G. Waffen besorgt haben, namentlich (1) eine schwarze halbautomatische Pistole der Marke Heck- ler&Koch GmbH P10, Kaliber 9x19 mm, Seriennummer 4, komplett mit ei- nem Magazin mit 13 Patronen, Kaliber 9x19 Luger, Marke S&B sowie (2) eine schwarze halbautomatische Pistole der Marke Canik, Modell TP9 sub elite, Kaliber 9x19, Seriennummer 5, komplett mit einem Magazin mit 14 Pat- ronen, Kaliber 9x19 Luger. E., F. und G. sollen diese Waffen nach Italien eingeführt haben. Sie seien am 28. März 2024 in Y. (Italien) in einem Merce- des Pickup mit schweizerischen Kennzeichen 1 angehalten worden. Das Fahrzeug sei auf den Namen der Gesellschaft H. GmbH des Verfolgten im- matrikuliert gewesen und die Waffen seien darin versteckt gewesen. Der
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Verfolgte soll zudem eine Waffe (Pistole mit Magazin) in seinem Fahrzeug Skoda mit Kennzeichen 2 versteckt und aus Italien in die Schweiz eingeführt haben.
B. Das BJ liess A. durch die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau zur Auslie- ferungshaft einvernehmen. An der Einvernahme vom 23. Mai 2024 verlangte er in Anwesenheit des von ihm mandatierten Rechtsanwalts die Durchfüh- rung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens. A. wurde eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen gesetzt (act. 3.3 S. 3).
C. Italien ersuchte die Schweiz am 28. Mai 2024 (Datum des Ersuchens) formell um die Auslieferung von A. (act. 3.8). Das BJ beauftragte daraufhin am
30. Mai 2024 die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau, A. zum Ausliefe- rungsersuchen einzuvernehmen (act. 3.9). Am 5. Juni 2024 fand die Einver- nahme von A. durch die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau statt. Dabei erklärte er u.a., seine Einwände gegen die Auslieferung nicht vorbringen zu wollen (act. 3.11). Das Auslieferungsersuchen bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb im Folgenden nicht weiter darauf einzu- gehen ist.
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 23. Mai 2024 rief A. am
3. Juni 2024 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (act. 1). Er beantragt:
1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz vom 23. Mai 2024 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführer, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatz- massnahmen, umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).
Das BJ reichte auf entsprechende Aufforderung vom 5. Juni 2024 die Akten am 6. Juni 2024 ein (act. 2, 3).
E. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
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Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die am
17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergan- genen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZP IV EAUe; SR 0.353.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 bis 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sekto- riellen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european- union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abruf- bar unter 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie die- jenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom
23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom
12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU- Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die ande- ren Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden wei- tergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkom- men bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts- hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die
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Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379–397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).
E. 2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die Frist ist ge- wahrt, wenn spätestens am letzten Tage der Frist die Beschwerde der Be- hörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder ei- ner schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über- geben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formge- recht erhoben. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Ver- folgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; zum Ganzen u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen
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Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Dies soll es nach der Rechtsprechung der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertrag- lichen Auslieferungspflichten nachzukommen (BGE 130 II 306 E. 2.2/2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt keine Rügen zum behaupteten Sachverhalt. Er macht jedoch geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr. Er lebe seit dem
1. September 2001, also seit seinem 15. Lebensjahr, mit Aufenthaltstitel (zurzeit Bewilligung C) ununterbrochen in der Schweiz. Er führe in der Schweiz zwei eigene Gesellschaften, die I. AG sowie die H. GmbH. Er habe mit seiner Ehefrau, der deutschen Staatsangehörigen J., zwei Kinder (beide geboren am 16. September 2022). Er wohne mit seiner Familie in seinem Einfamilienhaus in X. Er gehe in der Schweiz einer geregelten Arbeit nach und verfüge hier über Mietimmobilien. Er habe keinerlei Veranlassung, sich einer Auslieferung nach Italien zu entziehen. Angesichts seiner Verwurze- lung in der Schweiz sei die Fluchtgefahr zu verneinen. Er habe sich den Schweizer Behörden nie entzogen. Er sei immer telefonisch, postalisch und persönlich an seiner Wohnadresse erreichbar gewesen und werde dies auch bei einer Haftentlassung bleiben. Er habe keine Veranlassung, seine wirt- schaftliche Existenz aufzugeben oder seine Familie mit den kleinen Kindern zu verlassen. Eventualiter sei angesichts der nicht ausgeprägten Fluchtge- fahr eine Entlassung gegen Ersatzmassnahmen anzuordnen. Geeignet sei eine substanzielle Sicherheitsleistung von bis zu Fr. 100'000.-- in Verbin- dung mit einer Ausweissperre und/oder einer Meldepflicht. Verhältnismässig sei auch ein Hausarrest im eigenen Einfamilienhaus mit Electronic Monito- ring (act. 1 S. 4 f.).
E. 4.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertragli- chen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend
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betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung ver- fügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von drei und acht Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom
21. März 2006 E. 2.2.1).
E. 4.3 Dem Beschwerdeführer wird in Italien vorgeworfen, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein. Bei diesem Vorwurf muss er damit rechnen, dass ihm in Italien eine langjährige Freiheitsstrafe drohen könnte. Gemäss Haftbefehl belasten ihn die Ermittlungsergebnisse klar. Er scheint der kriminellen Orga- nisation unter anderem als Teil ihrer Logistikbasis gedient zu haben: Er habe ihr Fahrzeuge zur Verfügung gestellt für den Transport von Personen, Waf- fen und Geld; er soll stets Waffen verfügbar gehalten und in mindestens einem Fahrzeug versteckt haben; er habe je nach Bedürfnis im Einzelfall Unterkunft organisiert; und er habe D. nach der Verhaftung ihres Ehemannes (und mutmasslichen Anführers der kriminellen Organisation) seine eigene Kreditkarte gegeben, damit sie sich eine sichere Unterkunft verschaffen könne (Haftbefehl S. 7 f., 15, 25 f., 31, 77, 79 f.). Dies geschah insbesondere auch in folgendem Zusammenhang: Der Be- schwerdeführer soll selbst eine Waffe in einem Versteck des Fahrzeuges seiner Gesellschaft Skoda 2 verstaut und so aus Italien in die Schweiz ge- führt haben (Haftbefehl, S. 15, 31). Er sei am 20. September 2023 mit Mit- beschuldigten im von ihm zur Verfügung gestellten Land Rover RR Sport 3 kontrolliert worden. Die Kontrolle bei Y. (Italien) habe ihn in einem anderen Fahrzeug (Mercedes Pick-up 1), das in einem Versteck Waffen transportiert und seiner Gesellschaft gehört haben soll, zusammen mit weiteren Mitbe- schuldigten angetroffen. Danach soll er im Kreis seiner Gruppe ausgeführt haben, die dabei festgenommenen zwei Personen hätten die Schuld für das Wohl der anderen auf sich zu nehmen. Er habe für sie auch Auswege und Finanzierungen für Personen diskutiert, welche Schuld auf sich nähmen. Er habe sich auch mit Beweisfragen rund um Fingerabdrücke auf Waffen be- schäftigt (Haftbefehl, S. 25 f., 79 f.).
E. 4.4 Nach einer allfälligen Auslieferung aus der Schweiz würde der Beschwerde- führer bereits während der Untersuchung in Italien nicht mehr mit seiner Fa- milie zusammenleben können. Ebenso wenig würde er seine wirtschaftliche Existenz in der Schweiz weiterführen können. Eine heutige Flucht erlaubte ihm zumindest, sich nicht dem italienischen Strafverfahren stellen zu
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müssen. Es muss damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer als mögliches Mitglied einer kriminellen Organisation für eine Flucht Unterstüt- zung abrufen kann, z.B. bei oder über die drei anderen Mitbeschuldigten mit Wohnsitz in der Schweiz (vgl. auch Haftbefehl S. 80 bez. eines Grenzüber- tritts). Insgesamt erscheint die Fluchtgefahr als hoch. Der Beschwerdeführer kann vorliegend zu seinen Gunsten nichts daraus ableiten, dass er bisher – ohne je mit einem Auslieferungsverfahren konfrontiert gewesen zu sein – für die Schweizer Behörden stets erreichbar gewesen sei. Selbst wenn Ersatzmassnahmen angesichts der hohen Fluchtgefahr vorlie- gend in Frage kämen, so wäre schon angesichts der unbekannten Mittel der kriminellen Organisation, deren Mitglied der Beschwerdeführer sein soll, die angebotene Sicherheit völlig unzureichend. Ebenso wenig sind andere Er- satzmassnahmen ersichtlich, die geeignet wären, der Fluchtgefahr ausrei- chend zu begegnen.
E. 5 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. Juni 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft im Zentralgefängnis, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Waldmann, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2024.9
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf einen Haftbefehl des Untersuchungsrichters beim Gericht von Mailand vom 3. Mai 2024 (nachfolgend «Haftbefehl») ersuchte Italien am
17. Mai 2024 via Interpol Rom um Verhaftung des türkischen Staatsangehö- rigen A. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 23. Mai 2024 den Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 1.1). Daraus lässt sich der folgende Sachverhalt entnehmen:
A. werde in Italien verdächtigt, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, welcher die Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit Waffen (Besitz, mit sich führen, handeln, aber auch zur Begehung anderer Strafta- ten), die Beihilfe zur illegalen Einwanderung, Morde und illegaler Drogen- handel vorgeworfen werden. Chef der Organisation soll B. sein, der zurzeit in Hausarrest in Italien und von der Türkei international zur Fahndung aus- geschrieben sei.
B. werde dringend verdächtigt, das Ziel zu verfolgen, Gewalttaten zum Zwe- cke des Terrors zu organisieren, d. h. mit dem Ziel, Angst und Panik in der Bevölkerung zu erzeugen. Er werde u. a. verdächtigt, in der Nacht vom
26. auf den 27. Februar 2024 einen Anschlag auf einen lstanbuler Juwelier organisiert zu haben. Ein weiterer Anschlag auf eine Fabrik in der Türkei soll dank der Informationen, die sich aus den in Italien durchgeführten Abhör- massnahmen ergeben haben und die den türkischen Behörden umgehend übermittelt worden seien, erfolglos geblieben sein. Schliesslich werde er ver- dächtigt, der Auftraggeber des Mordes an C. am 10. März 2024 in Z. (Deutschland) gewesen zu sein. A. soll insbesondere die notwendigen Fahrzeuge beschafft haben, um den Transport von Geld, Erträgen aus den illegalen Aktivitäten und Waffen von der Schweiz nach Italien sicherzustellen. Er habe die Organisation mit den logistischen Grundlagen versorgt, die zur Unterstützung des Anführers B. und seiner Frau D. dienen sollten. Er soll E., F. und G. Waffen besorgt haben, namentlich (1) eine schwarze halbautomatische Pistole der Marke Heck- ler&Koch GmbH P10, Kaliber 9x19 mm, Seriennummer 4, komplett mit ei- nem Magazin mit 13 Patronen, Kaliber 9x19 Luger, Marke S&B sowie (2) eine schwarze halbautomatische Pistole der Marke Canik, Modell TP9 sub elite, Kaliber 9x19, Seriennummer 5, komplett mit einem Magazin mit 14 Pat- ronen, Kaliber 9x19 Luger. E., F. und G. sollen diese Waffen nach Italien eingeführt haben. Sie seien am 28. März 2024 in Y. (Italien) in einem Merce- des Pickup mit schweizerischen Kennzeichen 1 angehalten worden. Das Fahrzeug sei auf den Namen der Gesellschaft H. GmbH des Verfolgten im- matrikuliert gewesen und die Waffen seien darin versteckt gewesen. Der
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Verfolgte soll zudem eine Waffe (Pistole mit Magazin) in seinem Fahrzeug Skoda mit Kennzeichen 2 versteckt und aus Italien in die Schweiz eingeführt haben.
B. Das BJ liess A. durch die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau zur Auslie- ferungshaft einvernehmen. An der Einvernahme vom 23. Mai 2024 verlangte er in Anwesenheit des von ihm mandatierten Rechtsanwalts die Durchfüh- rung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens. A. wurde eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen gesetzt (act. 3.3 S. 3).
C. Italien ersuchte die Schweiz am 28. Mai 2024 (Datum des Ersuchens) formell um die Auslieferung von A. (act. 3.8). Das BJ beauftragte daraufhin am
30. Mai 2024 die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau, A. zum Ausliefe- rungsersuchen einzuvernehmen (act. 3.9). Am 5. Juni 2024 fand die Einver- nahme von A. durch die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau statt. Dabei erklärte er u.a., seine Einwände gegen die Auslieferung nicht vorbringen zu wollen (act. 3.11). Das Auslieferungsersuchen bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb im Folgenden nicht weiter darauf einzu- gehen ist.
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 23. Mai 2024 rief A. am
3. Juni 2024 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (act. 1). Er beantragt:
1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz vom 23. Mai 2024 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführer, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatz- massnahmen, umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).
Das BJ reichte auf entsprechende Aufforderung vom 5. Juni 2024 die Akten am 6. Juni 2024 ein (act. 2, 3).
E. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die am
17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergan- genen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZP IV EAUe; SR 0.353.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 bis 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sekto- riellen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european- union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abruf- bar unter 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie die- jenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom
23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom
12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU- Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die ande- ren Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden wei- tergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkom- men bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts- hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die
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Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379–397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).
2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die Frist ist ge- wahrt, wenn spätestens am letzten Tage der Frist die Beschwerde der Be- hörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder ei- ner schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über- geben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formge- recht erhoben. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Ver- folgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; zum Ganzen u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen
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Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Dies soll es nach der Rechtsprechung der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertrag- lichen Auslieferungspflichten nachzukommen (BGE 130 II 306 E. 2.2/2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erhebt keine Rügen zum behaupteten Sachverhalt. Er macht jedoch geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr. Er lebe seit dem
1. September 2001, also seit seinem 15. Lebensjahr, mit Aufenthaltstitel (zurzeit Bewilligung C) ununterbrochen in der Schweiz. Er führe in der Schweiz zwei eigene Gesellschaften, die I. AG sowie die H. GmbH. Er habe mit seiner Ehefrau, der deutschen Staatsangehörigen J., zwei Kinder (beide geboren am 16. September 2022). Er wohne mit seiner Familie in seinem Einfamilienhaus in X. Er gehe in der Schweiz einer geregelten Arbeit nach und verfüge hier über Mietimmobilien. Er habe keinerlei Veranlassung, sich einer Auslieferung nach Italien zu entziehen. Angesichts seiner Verwurze- lung in der Schweiz sei die Fluchtgefahr zu verneinen. Er habe sich den Schweizer Behörden nie entzogen. Er sei immer telefonisch, postalisch und persönlich an seiner Wohnadresse erreichbar gewesen und werde dies auch bei einer Haftentlassung bleiben. Er habe keine Veranlassung, seine wirt- schaftliche Existenz aufzugeben oder seine Familie mit den kleinen Kindern zu verlassen. Eventualiter sei angesichts der nicht ausgeprägten Fluchtge- fahr eine Entlassung gegen Ersatzmassnahmen anzuordnen. Geeignet sei eine substanzielle Sicherheitsleistung von bis zu Fr. 100'000.-- in Verbin- dung mit einer Ausweissperre und/oder einer Meldepflicht. Verhältnismässig sei auch ein Hausarrest im eigenen Einfamilienhaus mit Electronic Monito- ring (act. 1 S. 4 f.).
4.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertragli- chen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend
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betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung ver- fügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von drei und acht Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom
21. März 2006 E. 2.2.1). 4.3 Dem Beschwerdeführer wird in Italien vorgeworfen, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein. Bei diesem Vorwurf muss er damit rechnen, dass ihm in Italien eine langjährige Freiheitsstrafe drohen könnte. Gemäss Haftbefehl belasten ihn die Ermittlungsergebnisse klar. Er scheint der kriminellen Orga- nisation unter anderem als Teil ihrer Logistikbasis gedient zu haben: Er habe ihr Fahrzeuge zur Verfügung gestellt für den Transport von Personen, Waf- fen und Geld; er soll stets Waffen verfügbar gehalten und in mindestens einem Fahrzeug versteckt haben; er habe je nach Bedürfnis im Einzelfall Unterkunft organisiert; und er habe D. nach der Verhaftung ihres Ehemannes (und mutmasslichen Anführers der kriminellen Organisation) seine eigene Kreditkarte gegeben, damit sie sich eine sichere Unterkunft verschaffen könne (Haftbefehl S. 7 f., 15, 25 f., 31, 77, 79 f.). Dies geschah insbesondere auch in folgendem Zusammenhang: Der Be- schwerdeführer soll selbst eine Waffe in einem Versteck des Fahrzeuges seiner Gesellschaft Skoda 2 verstaut und so aus Italien in die Schweiz ge- führt haben (Haftbefehl, S. 15, 31). Er sei am 20. September 2023 mit Mit- beschuldigten im von ihm zur Verfügung gestellten Land Rover RR Sport 3 kontrolliert worden. Die Kontrolle bei Y. (Italien) habe ihn in einem anderen Fahrzeug (Mercedes Pick-up 1), das in einem Versteck Waffen transportiert und seiner Gesellschaft gehört haben soll, zusammen mit weiteren Mitbe- schuldigten angetroffen. Danach soll er im Kreis seiner Gruppe ausgeführt haben, die dabei festgenommenen zwei Personen hätten die Schuld für das Wohl der anderen auf sich zu nehmen. Er habe für sie auch Auswege und Finanzierungen für Personen diskutiert, welche Schuld auf sich nähmen. Er habe sich auch mit Beweisfragen rund um Fingerabdrücke auf Waffen be- schäftigt (Haftbefehl, S. 25 f., 79 f.). 4.4 Nach einer allfälligen Auslieferung aus der Schweiz würde der Beschwerde- führer bereits während der Untersuchung in Italien nicht mehr mit seiner Fa- milie zusammenleben können. Ebenso wenig würde er seine wirtschaftliche Existenz in der Schweiz weiterführen können. Eine heutige Flucht erlaubte ihm zumindest, sich nicht dem italienischen Strafverfahren stellen zu
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müssen. Es muss damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer als mögliches Mitglied einer kriminellen Organisation für eine Flucht Unterstüt- zung abrufen kann, z.B. bei oder über die drei anderen Mitbeschuldigten mit Wohnsitz in der Schweiz (vgl. auch Haftbefehl S. 80 bez. eines Grenzüber- tritts). Insgesamt erscheint die Fluchtgefahr als hoch. Der Beschwerdeführer kann vorliegend zu seinen Gunsten nichts daraus ableiten, dass er bisher – ohne je mit einem Auslieferungsverfahren konfrontiert gewesen zu sein – für die Schweizer Behörden stets erreichbar gewesen sei. Selbst wenn Ersatzmassnahmen angesichts der hohen Fluchtgefahr vorlie- gend in Frage kämen, so wäre schon angesichts der unbekannten Mittel der kriminellen Organisation, deren Mitglied der Beschwerdeführer sein soll, die angebotene Sicherheit völlig unzureichend. Ebenso wenig sind andere Er- satzmassnahmen ersichtlich, die geeignet wären, der Fluchtgefahr ausrei- chend zu begegnen.
5. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 13. Juni 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Yves Waldmann - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).