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RR.2007.83

Bundesstrafgericht · 2007-06-21 · Deutsch CH

Auslieferung an Polen Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt

A. Der polnische Staatsangehörige A. wird verdächtigt, in der Zeit vom 30. Ja- nuar 1994 bis 14. Januar 1995 in Polen zusammen mit weiteren Personen in Bereicherungsabsicht u.a. gestohlenes Fahrzeugzubehör sowie gestoh- lene Lebensmittel im Wert von ungefähr EUR 6'400.-- erworben und an- schliessend veräussern geholfen zu haben. Dies im Wissen darum, dass es sich um gestohlene Gegenstände gehandelt habe (vgl. act. 4.4, 4.5).

Gestützt auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichtes Wroclaw vom 24. Mai 2002 wegen Hehlerei und den Europäischen Haftbefehl vom 31. August 2005 ersuchte Interpol Warschau mit Meldung vom 12. September 2005 und Ergänzungen vom 13. Juli 2006 und 5. August 2007 um Inhaftnahme von A. zwecks späterer Auslieferung (act. 4.8, 4.4, 4.1, 4.2).

Am 6. Mai 2007 wurde A. beim Grenzübertritt von Italien in die Schweiz verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er sich mit seiner vereinfachten Auslieferung an Polen nicht einverstanden erklär- te, erliess das Bundesamt für Justiz am 8. Mai 2007 einen Auslieferungs- haftbefehl, der A. am folgenden Tag eröffnet wurde (act. 4.5).

B. Gegen diese Verfügung lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts mit Eingabe vom 18. Mai 2007 fristgerecht Beschwerde einrei- chen mit den Anträgen, der Auslieferungshaftbefehl vom 8. Mai 2007 und die Auslieferungshaft seien aufzuheben, eventualiter seien der Ausliefe- rungshaftbefehl und die Auslieferungshaft durch andere Massnahmen zur Sicherung des Beschwerdeführers in Italien zu ersetzen, dem Beschwerde- führer seien die ihm abgenommenen Gegenstände zurückzugeben, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1, S. 2).

Mit separater Eingabe vom 18. Mai 2007 ersucht der Beschwerdeführer gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2). Des- sen Rechtsvertreter wurde in der Folge am 11. Juni 2007 Frist bis 18. Juni 2007 zur Substanziierung des Gesuchs und Einreichung des beigelegten Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege angesetzt (act. 10).

Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge (act. 4).

Mit Replik vom 31. Mai 2007 hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 5).

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Auf eine Beschwerdeduplik wurde seitens des Bundesamtes für Justiz ver- zichtet (act. 7), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juni 2007 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundes- strafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71; Fassung gemäss An- hang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 48 Abs. 2 IRSG kann gegen einen Auslieferungshaftbefehl innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungs- übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zwei- te Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraus-

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sichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht ge- fährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie- hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Fluchtgefahr. Er bringt vor, es sei nirgends ersichtlich, dass er sich einer Auslieferung entziehen könnte. Der Beschwerdeführer habe sich noch mehrere Jahre nach der Tat, als die Strafuntersuchung bereits geführt worden sei, in Polen aufgehalten. Er ha- be Polen nicht verlassen, um sich der strafrechtlichen Verfolgung zu ent- ziehen. Vielmehr habe er in Italien eine Anstellung gesucht, weil er auf- grund der Arbeitsmarktlage in Polen seinen Lebensunterhalt nicht habe bestreiten können. Der Beschwerdeführer sei am 4. Februar 1998 nach Ita- lien gelangt und habe als Unselbständigerwerbender in einem Betrieb ge- arbeitet. Nach Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung am 25. August 2006 verfüge er über ein Aufenthaltsrecht in Italien bis zum 25. August 2016. Seine sozialen Kontakte befänden sich ausschliesslich in Italien, wo er auch mit seiner Verlobten zusammen lebe. Zu seiner geschiedenen Ehe- frau in Polen und den beiden Kindern aus dieser Ehe habe er keinen Kon- takt mehr. Sodann verfüge er über keine finanziellen Mittel, welche ein Un- tertauchen ermöglichen würden. Sein Einkommen aus seiner Erwerbstätig- keit reiche bei niedrigem Lebensstandard gerade für seinen Unterhalt. Der

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Beschwerdeführer besitze in Italien zwar eine Eigentumswohnung, deren Hypothekarbelastung übersteige jedoch den Kaufpreis um EUR 15'000.--. Er sei somit fest mit seinem Wohnort in Italien verbunden und benötige zwingend seine Arbeitstätigkeit, was ihn ebenfalls an seinen Wohnsitz bzw. Arbeitsort in Italien binde. Somit bestehe keine Fluchtgefahr (act. 1, Ziff. IV. 1a). Der Beschwerdeführer habe einen gefestigten Aufenthalt und den Le- bensmittelpunkt in einem EU-Staat, wie es Polen zwischenzeitlich auch geworden sei. Die polnischen Behörden hätten ihm noch 2006 den Reise- pass erneuert und Italien habe ihm ein Aufenthaltsrecht gewährt. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Schweiz eine Auslieferungshaft vollziehe, wenn in Italien eine einfache Schriftensperre und regelmässige Kontrollen durch die Polizei den Sicherungszweck erfüllen würden. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer entsprechende Auflagen nicht einhalten würde (act. 1, Ziff. IV. 1b). Gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei es dem Beschwerdeführer zu gestatten, an den Ort seines gefestigten Aufenthaltes zurückzukehren, wo mit weniger ein- schneidenden Massnahmen die Sicherung vorgenommen werden könne. Das Bundesamt für Justiz müsse daher entsprechende Absprachen mit den italienischen Behörden treffen (act. 1, Ziff. IV. 2).

4.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv und gera- de bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen wird auch bei gefestigteren per- sönlichen Bindungen zur Schweiz eine ausnahmsweise Haftentlassung ab- gelehnt (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; TPF RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.3). Vorliegend werden seitens des Beschwerdeführers nur persönliche Bin- dungen zu Italien geltend gemacht. Ob diese im Sinne der zitierten Recht- sprechung an sich für die Verneinung einer Fluchtgefahr ausreichen wür- den, ist fraglich, kann jedoch offen bleiben, da zur Schweiz zugestande- nermassen keine engen beruflichen oder persönlichen Bindungen des Be- schwerdeführers bestehen und sich sein Lebensmittelpunkt in Italien befin- det. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 4, Ziff. IV. 3a) und wie dies selbst der Beschwerdeführer impliziert, ist davon auszu- gehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Freilassung dem schwei- zerischen Auslieferungsverfahren durch eine Ausreise nach Italien entzie- hen wird.

Eine Fluchtgefahr ist somit offensichtlich zu bejahen. Diese kann sodann auch nicht durch Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre und Meldepflicht

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oder eine allfällige Kaution hinreichend gebannt werden. Die vom Be- schwerdeführer angeregte Anordnung von Sicherheitsmassnahmen in ei- nem Drittstaat, in casu Italien, wird im Rahmen eines schweizerischen Aus- lieferungsverfahrens weder staatsvertraglich (EAUe) noch vom schweizeri- schen Recht (IRSG) vorgesehen.

4.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, auch eine Gefährdung der Strafun- tersuchung bestehe nicht. Eine Kollusionsgefahr sei nicht gegeben, da die Tat schon mehr als zwölf Jahre zurückliege und die Strafuntersuchung kurz nach Beendigung der fraglichen Tat aufgenommen worden sei. Der Be- schwerdeführer habe sich nach der fraglichen Tat über drei Jahre in Polen befunden und sich den Strafuntersuchungsbehörden immer zur Verfügung gehalten. Im heutigen Zeitpunkt könne er die Strafuntersuchung nicht mehr negativ beeinflussen (act. 1, Ziff. IV. 1b). Ob in provisorischer Freiheit eine Gefährdung der Strafuntersuchung aus- geschlossen werden kann, kann aufgrund der zu bejahenden Fluchtgefahr vorliegend dahingestellt bleiben. Wie unter Ziff. 4.2 hievor ausgeführt, ist eine Aufhebung des Haftbefehls bzw. eine Haftentlassung aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr ohnehin nicht statthaft.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Aufhebung der Ausliefe- rungshaft des Weiteren damit, das Strafverfahren in Polen sei noch nicht abgeschlossen und der Prozess könne auch in einem Freispruch enden. Als Angestellter sei der Beschwerdeführer für die Inventarisierung zustän- dig gewesen und habe im Betrieb eine absolut untergeordnete Stellung ge- habt. Selbst wenn er Kenntnis über die Herkunft der Ware gehabt hätte, hätte er nur einen geringen Tatbeitrag geleistet. Mit Blick auf den eher klei- nen Deliktsbetrag von EUR 6'500.-- sei daher davon auszugehen, dass, wenn überhaupt, eine geringe Strafe ausgesprochen werde. Zudem sei die Tat schon sehr lange her, so dass mit einer entsprechenden Reduktion der Strafe zu rechnen sei (act. 1, Ziff. IV.1b).

5.2 Vorbringen gegen die Begründetheit des Auslieferungsersuchens wie auch gegen die Auslieferung als solche sind nicht im vorliegenden Beschwerde- verfahren, sondern, wenn überhaupt, im eigentlichen Auslieferungsverfah- ren zu prüfen (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 3 hievor). Die einzige Aus- nahme von dieser Regel besteht in der offensichtlichen Unzulässigkeit ei- ner Auslieferung (vgl. TPF BH.2007.1 vom 25. Januar 2007, E. 5.3; BH.2005.24 vom 25. August 2005, E. 4.1, je m.w.H.). Offensichtlich unzu- lässig gemäss Art. 51 Abs. 1 IRSG ist eine Auslieferung, wenn ohne jeden

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Zweifel ein Ausschlussgrund im Sinne des EAUe oder der Art. 2 - 5 IRSG vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3.a). Im Sinne des Auslieferungsüberein- kommens ist ein Ausschlussgrund gegeben, wenn nach dessen Art. 2 - 5 keine auslieferungsfähige strafbare Handlung vorliegt. Nach Massgabe der heutigen Aktenlage und ohne ein Sachurteil vorweg zu nehmen sind die im Haftbefehl des Bezirksgerichtes Wroclaw vom 24. Mai 2002 und im Ersuchen von Interpol Warschau vom 12. September 2005 aufgeführten Delikte nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB mit einer abstrakten Strafdro- hung von fünf Jahren Freiheitsstrafe zu subsumieren. Das polnische Ge- setz bestraft denselben Tatbestand ebenfalls mit einer als Höchststrafe vorgesehenen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (Art. 215 § 1 altes polnisches StGB vom Jahre 1969 bzw. Art. 291 § 1 neues polnisches StGB vom Jahre 1997). Damit sind die im Auslieferungshaftbefehl wiedergegebenen Taten auslieferungsfähig, da wegen Handlungen ausgeliefert wird, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staa- tes mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Massgebend ist die abstrakte Strafdrohung und nicht die konkret auszufällende Strafe. Von ei- ner offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung, welche eine aus- nahmsweise Haftentlassung rechtfertigen würde, kann vorliegend demnach keine Rede sein. 5.3 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöch- ten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

6.

6.1 Letztlich rügt der Beschwerdeführer die gemäss Auslieferungshaftbefehl bei der Verhaftung des Beschwerdeführers verfügte Einziehung aller Ge- genstände, die er auf sich trug. Gemäss Art. 45 Abs. 1 IRSG seien lediglich Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel im ausländischen Strafverfahren dienen können oder aus einer strafbaren Handlung herrüh- ren, sicherzustellen. Dies sei vorliegend zu verneinen; diese Gegenstände würden zweifellos nicht aus den ihm vorgeworfenen Handlungen von vor über zwölf Jahren stammen und hätten im Zusammenhang mit der Strafun- tersuchung keine Bedeutung. Diese Gegenstände seien dem Beschwerde- führer daher auszuhändigen (act. 1, Ziff. IV. 3).

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6.2 Die Sicherstellung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 3 IRSG ist eine vorläufige prozessuale Massnahme zur Beweissicherung bzw. zur Si- cherung des durch die strafbare Handlung erzielten unrechtmässigen Ge- winnes, die noch keinen materiellen Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen darstellt. Sie weist lediglich konservatorischen Charakter auf und erfolgt unter Vorbehalt eines späteren Entscheides über deren Aus- händigung gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG, dem sie in keiner Weise vorgreift. Nach Art. 62 Abs. 2 IRSG kann persönliches Eigentum des Verfolgten zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet werden, so- weit es nicht auszuliefern ist. Hieraus folgt deshalb, dass eine Sicherstel- lung auch dann zulässig ist, wenn sich unter den sicherzustellenden Ge- genständen und Vermögenswerten solche befinden, die voraussichtlich nicht auszuliefern sind, aber zur Kostendeckung verwendet werden kön- nen. Die sicherzustellenden Gegenstände und Vermögenswerte sind im Auslieferungshaftbefehl möglichst konkret zu bezeichnen (vgl. hiezu BGE 125 IV 30 E. 1a; 121 IV 41 E. 4b bb, je m.w.H.). 6.3 Im Auslieferungshaftbefehl vom 8. Mai 2007 ordnete die Beschwerdegeg- nerin gestützt auf Art. 45 Abs. 1 IRSG die Sicherstellung der Gegenstände und Vermögenswerte des Beschwerdeführers bei dessen Festnahme an (act. 4.5). Der Beschwerdeführer verkennt vorliegend, dass es sich bei die- ser Sicherstellung (noch) nicht um eine definitive Einziehung besagter Ge- genstände und Vermögenswerte und somit einen materiellen Eingriff in sein Eigentum handelt. Über deren Aushändigung und eine allfällige Ver- wendung zur Deckung der Kosten gemäss Art. 62 Abs. 2 IRSG hat das Bundesamt für Justiz, wie in der Beschwerdeantwort festgehalten (act. 4, Ziff. IV. 3b), im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zu entscheiden (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Der Beschwerdeführer ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit diesen Einwendungen nicht zu hören.

7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offen- sichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf- grund der rechtlichen Komplexität und sprachlicher Schwierigkeiten sei er darauf angewiesen, durch einen Rechtsbeistand vertreten zu sein, um sei- ne Interessen angemessen wahrnehmen zu können. In finanzieller Hinsicht könne er nicht selber für die Rechtsvertretung aufkommen, da er aufgrund der Auslieferungshaft zur Zeit über kein effektives Einkommen verfüge (act. 2).

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8.2 Die vom Bundesamt für Justiz gestützt auf Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom

18. April 2006, E. 6.1). In Anwendung der entsprechenden Verfahrensbe- stimmungen befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens- kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Erfolg. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher abzuweisen (ein Antrag gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten wurde im Übrigen gar nicht gestellt). Der finanziellen La- ge des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Festsetzung der Gerichtsge- bühr angemessen Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

8.3 In materieller Hinsicht ist zusätzlich festzuhalten, dass es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnis- se umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers so- wie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Of- fenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorge- legten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und wider- spruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnach- weis abgewiesen werden (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Pro- zessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4a; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). Der Beschwerdeführer reichte innert Frist das Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege ein (act. 12.5). Im Formular wurde er darauf hinge- wiesen, die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen seien vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Ur- kunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen. Sodann wurde ange- droht, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Bei- lagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können.

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Dennoch macht der Beschwerdeführer lediglich Angaben in Bezug auf sein Grundstück / Haus in Italien. Obwohl er bis zu seiner Festnahme offensicht- lich über eine Arbeitsstelle in Italien verfügte, macht er weder Angaben über ein Konto, auf das sein Lohn jeweils überwiesen wurde bzw. von wel- chem die Hypothekarzinsen und Wohnungsnebenkosten beglichen wurden, noch legt er Steuerunterlagen vor. Auch bezüglich Einkommen und Vermö- gen sowie Schulden und Auslagen seiner Konkubinatspartnerin werden keine Unterlagen ins Recht gelegt. Die Angaben des Beschwerdeführers sind somit offensichtlich unvollständig, sodass sein Gesuch um unentgeltli- che Verbeiständung selbst bei nicht bestehender Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch materiell abzuweisen gewesen wäre.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzuset- zen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundes- strafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71; Fassung gemäss An- hang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 48 Abs. 2 IRSG kann gegen einen Auslieferungshaftbefehl innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 2 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungs- übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zwei- te Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

E. 3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraus-

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sichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht ge- fährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie- hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Fluchtgefahr. Er bringt vor, es sei nirgends ersichtlich, dass er sich einer Auslieferung entziehen könnte. Der Beschwerdeführer habe sich noch mehrere Jahre nach der Tat, als die Strafuntersuchung bereits geführt worden sei, in Polen aufgehalten. Er ha- be Polen nicht verlassen, um sich der strafrechtlichen Verfolgung zu ent- ziehen. Vielmehr habe er in Italien eine Anstellung gesucht, weil er auf- grund der Arbeitsmarktlage in Polen seinen Lebensunterhalt nicht habe bestreiten können. Der Beschwerdeführer sei am 4. Februar 1998 nach Ita- lien gelangt und habe als Unselbständigerwerbender in einem Betrieb ge- arbeitet. Nach Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung am 25. August 2006 verfüge er über ein Aufenthaltsrecht in Italien bis zum 25. August 2016. Seine sozialen Kontakte befänden sich ausschliesslich in Italien, wo er auch mit seiner Verlobten zusammen lebe. Zu seiner geschiedenen Ehe- frau in Polen und den beiden Kindern aus dieser Ehe habe er keinen Kon- takt mehr. Sodann verfüge er über keine finanziellen Mittel, welche ein Un- tertauchen ermöglichen würden. Sein Einkommen aus seiner Erwerbstätig- keit reiche bei niedrigem Lebensstandard gerade für seinen Unterhalt. Der

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Beschwerdeführer besitze in Italien zwar eine Eigentumswohnung, deren Hypothekarbelastung übersteige jedoch den Kaufpreis um EUR 15'000.--. Er sei somit fest mit seinem Wohnort in Italien verbunden und benötige zwingend seine Arbeitstätigkeit, was ihn ebenfalls an seinen Wohnsitz bzw. Arbeitsort in Italien binde. Somit bestehe keine Fluchtgefahr (act. 1, Ziff. IV. 1a). Der Beschwerdeführer habe einen gefestigten Aufenthalt und den Le- bensmittelpunkt in einem EU-Staat, wie es Polen zwischenzeitlich auch geworden sei. Die polnischen Behörden hätten ihm noch 2006 den Reise- pass erneuert und Italien habe ihm ein Aufenthaltsrecht gewährt. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Schweiz eine Auslieferungshaft vollziehe, wenn in Italien eine einfache Schriftensperre und regelmässige Kontrollen durch die Polizei den Sicherungszweck erfüllen würden. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer entsprechende Auflagen nicht einhalten würde (act. 1, Ziff. IV. 1b). Gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei es dem Beschwerdeführer zu gestatten, an den Ort seines gefestigten Aufenthaltes zurückzukehren, wo mit weniger ein- schneidenden Massnahmen die Sicherung vorgenommen werden könne. Das Bundesamt für Justiz müsse daher entsprechende Absprachen mit den italienischen Behörden treffen (act. 1, Ziff. IV. 2).

E. 4.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv und gera- de bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen wird auch bei gefestigteren per- sönlichen Bindungen zur Schweiz eine ausnahmsweise Haftentlassung ab- gelehnt (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; TPF RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.3). Vorliegend werden seitens des Beschwerdeführers nur persönliche Bin- dungen zu Italien geltend gemacht. Ob diese im Sinne der zitierten Recht- sprechung an sich für die Verneinung einer Fluchtgefahr ausreichen wür- den, ist fraglich, kann jedoch offen bleiben, da zur Schweiz zugestande- nermassen keine engen beruflichen oder persönlichen Bindungen des Be- schwerdeführers bestehen und sich sein Lebensmittelpunkt in Italien befin- det. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 4, Ziff. IV. 3a) und wie dies selbst der Beschwerdeführer impliziert, ist davon auszu- gehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Freilassung dem schwei- zerischen Auslieferungsverfahren durch eine Ausreise nach Italien entzie- hen wird.

Eine Fluchtgefahr ist somit offensichtlich zu bejahen. Diese kann sodann auch nicht durch Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre und Meldepflicht

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oder eine allfällige Kaution hinreichend gebannt werden. Die vom Be- schwerdeführer angeregte Anordnung von Sicherheitsmassnahmen in ei- nem Drittstaat, in casu Italien, wird im Rahmen eines schweizerischen Aus- lieferungsverfahrens weder staatsvertraglich (EAUe) noch vom schweizeri- schen Recht (IRSG) vorgesehen.

E. 4.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, auch eine Gefährdung der Strafun- tersuchung bestehe nicht. Eine Kollusionsgefahr sei nicht gegeben, da die Tat schon mehr als zwölf Jahre zurückliege und die Strafuntersuchung kurz nach Beendigung der fraglichen Tat aufgenommen worden sei. Der Be- schwerdeführer habe sich nach der fraglichen Tat über drei Jahre in Polen befunden und sich den Strafuntersuchungsbehörden immer zur Verfügung gehalten. Im heutigen Zeitpunkt könne er die Strafuntersuchung nicht mehr negativ beeinflussen (act. 1, Ziff. IV. 1b). Ob in provisorischer Freiheit eine Gefährdung der Strafuntersuchung aus- geschlossen werden kann, kann aufgrund der zu bejahenden Fluchtgefahr vorliegend dahingestellt bleiben. Wie unter Ziff. 4.2 hievor ausgeführt, ist eine Aufhebung des Haftbefehls bzw. eine Haftentlassung aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr ohnehin nicht statthaft.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Aufhebung der Ausliefe- rungshaft des Weiteren damit, das Strafverfahren in Polen sei noch nicht abgeschlossen und der Prozess könne auch in einem Freispruch enden. Als Angestellter sei der Beschwerdeführer für die Inventarisierung zustän- dig gewesen und habe im Betrieb eine absolut untergeordnete Stellung ge- habt. Selbst wenn er Kenntnis über die Herkunft der Ware gehabt hätte, hätte er nur einen geringen Tatbeitrag geleistet. Mit Blick auf den eher klei- nen Deliktsbetrag von EUR 6'500.-- sei daher davon auszugehen, dass, wenn überhaupt, eine geringe Strafe ausgesprochen werde. Zudem sei die Tat schon sehr lange her, so dass mit einer entsprechenden Reduktion der Strafe zu rechnen sei (act. 1, Ziff. IV.1b).

E. 5.2 Vorbringen gegen die Begründetheit des Auslieferungsersuchens wie auch gegen die Auslieferung als solche sind nicht im vorliegenden Beschwerde- verfahren, sondern, wenn überhaupt, im eigentlichen Auslieferungsverfah- ren zu prüfen (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 3 hievor). Die einzige Aus- nahme von dieser Regel besteht in der offensichtlichen Unzulässigkeit ei- ner Auslieferung (vgl. TPF BH.2007.1 vom 25. Januar 2007, E. 5.3; BH.2005.24 vom 25. August 2005, E. 4.1, je m.w.H.). Offensichtlich unzu- lässig gemäss Art. 51 Abs. 1 IRSG ist eine Auslieferung, wenn ohne jeden

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Zweifel ein Ausschlussgrund im Sinne des EAUe oder der Art. 2 - 5 IRSG vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3.a). Im Sinne des Auslieferungsüberein- kommens ist ein Ausschlussgrund gegeben, wenn nach dessen Art. 2 - 5 keine auslieferungsfähige strafbare Handlung vorliegt. Nach Massgabe der heutigen Aktenlage und ohne ein Sachurteil vorweg zu nehmen sind die im Haftbefehl des Bezirksgerichtes Wroclaw vom 24. Mai 2002 und im Ersuchen von Interpol Warschau vom 12. September 2005 aufgeführten Delikte nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB mit einer abstrakten Strafdro- hung von fünf Jahren Freiheitsstrafe zu subsumieren. Das polnische Ge- setz bestraft denselben Tatbestand ebenfalls mit einer als Höchststrafe vorgesehenen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (Art. 215 § 1 altes polnisches StGB vom Jahre 1969 bzw. Art. 291 § 1 neues polnisches StGB vom Jahre 1997). Damit sind die im Auslieferungshaftbefehl wiedergegebenen Taten auslieferungsfähig, da wegen Handlungen ausgeliefert wird, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staa- tes mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Massgebend ist die abstrakte Strafdrohung und nicht die konkret auszufällende Strafe. Von ei- ner offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung, welche eine aus- nahmsweise Haftentlassung rechtfertigen würde, kann vorliegend demnach keine Rede sein.

E. 5.3 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöch- ten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

E. 6.1 Letztlich rügt der Beschwerdeführer die gemäss Auslieferungshaftbefehl bei der Verhaftung des Beschwerdeführers verfügte Einziehung aller Ge- genstände, die er auf sich trug. Gemäss Art. 45 Abs. 1 IRSG seien lediglich Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel im ausländischen Strafverfahren dienen können oder aus einer strafbaren Handlung herrüh- ren, sicherzustellen. Dies sei vorliegend zu verneinen; diese Gegenstände würden zweifellos nicht aus den ihm vorgeworfenen Handlungen von vor über zwölf Jahren stammen und hätten im Zusammenhang mit der Strafun- tersuchung keine Bedeutung. Diese Gegenstände seien dem Beschwerde- führer daher auszuhändigen (act. 1, Ziff. IV. 3).

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E. 6.2 Die Sicherstellung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 3 IRSG ist eine vorläufige prozessuale Massnahme zur Beweissicherung bzw. zur Si- cherung des durch die strafbare Handlung erzielten unrechtmässigen Ge- winnes, die noch keinen materiellen Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen darstellt. Sie weist lediglich konservatorischen Charakter auf und erfolgt unter Vorbehalt eines späteren Entscheides über deren Aus- händigung gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG, dem sie in keiner Weise vorgreift. Nach Art. 62 Abs. 2 IRSG kann persönliches Eigentum des Verfolgten zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet werden, so- weit es nicht auszuliefern ist. Hieraus folgt deshalb, dass eine Sicherstel- lung auch dann zulässig ist, wenn sich unter den sicherzustellenden Ge- genständen und Vermögenswerten solche befinden, die voraussichtlich nicht auszuliefern sind, aber zur Kostendeckung verwendet werden kön- nen. Die sicherzustellenden Gegenstände und Vermögenswerte sind im Auslieferungshaftbefehl möglichst konkret zu bezeichnen (vgl. hiezu BGE 125 IV 30 E. 1a; 121 IV 41 E. 4b bb, je m.w.H.).

E. 6.3 Im Auslieferungshaftbefehl vom 8. Mai 2007 ordnete die Beschwerdegeg- nerin gestützt auf Art. 45 Abs. 1 IRSG die Sicherstellung der Gegenstände und Vermögenswerte des Beschwerdeführers bei dessen Festnahme an (act. 4.5). Der Beschwerdeführer verkennt vorliegend, dass es sich bei die- ser Sicherstellung (noch) nicht um eine definitive Einziehung besagter Ge- genstände und Vermögenswerte und somit einen materiellen Eingriff in sein Eigentum handelt. Über deren Aushändigung und eine allfällige Ver- wendung zur Deckung der Kosten gemäss Art. 62 Abs. 2 IRSG hat das Bundesamt für Justiz, wie in der Beschwerdeantwort festgehalten (act. 4, Ziff. IV. 3b), im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zu entscheiden (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Der Beschwerdeführer ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit diesen Einwendungen nicht zu hören.

E. 7 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offen- sichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf- grund der rechtlichen Komplexität und sprachlicher Schwierigkeiten sei er darauf angewiesen, durch einen Rechtsbeistand vertreten zu sein, um sei- ne Interessen angemessen wahrnehmen zu können. In finanzieller Hinsicht könne er nicht selber für die Rechtsvertretung aufkommen, da er aufgrund der Auslieferungshaft zur Zeit über kein effektives Einkommen verfüge (act. 2).

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E. 8.2 Die vom Bundesamt für Justiz gestützt auf Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom

18. April 2006, E. 6.1). In Anwendung der entsprechenden Verfahrensbe- stimmungen befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens- kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Erfolg. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher abzuweisen (ein Antrag gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten wurde im Übrigen gar nicht gestellt). Der finanziellen La- ge des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Festsetzung der Gerichtsge- bühr angemessen Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

E. 8.3 In materieller Hinsicht ist zusätzlich festzuhalten, dass es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnis- se umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers so- wie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Of- fenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorge- legten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und wider- spruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnach- weis abgewiesen werden (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Pro- zessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4a; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). Der Beschwerdeführer reichte innert Frist das Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege ein (act. 12.5). Im Formular wurde er darauf hinge- wiesen, die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen seien vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Ur- kunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen. Sodann wurde ange- droht, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Bei- lagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können.

- 10 -

Dennoch macht der Beschwerdeführer lediglich Angaben in Bezug auf sein Grundstück / Haus in Italien. Obwohl er bis zu seiner Festnahme offensicht- lich über eine Arbeitsstelle in Italien verfügte, macht er weder Angaben über ein Konto, auf das sein Lohn jeweils überwiesen wurde bzw. von wel- chem die Hypothekarzinsen und Wohnungsnebenkosten beglichen wurden, noch legt er Steuerunterlagen vor. Auch bezüglich Einkommen und Vermö- gen sowie Schulden und Auslagen seiner Konkubinatspartnerin werden keine Unterlagen ins Recht gelegt. Die Angaben des Beschwerdeführers sind somit offensichtlich unvollständig, sodass sein Gesuch um unentgeltli- che Verbeiständung selbst bei nicht bestehender Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch materiell abzuweisen gewesen wäre.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzuset- zen.

- 11 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 21. Juni 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Cornelia Cova und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Lardi, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Sektion Auslieferung Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an Polen

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.83

- 2 -

Sachverhalt:

A. Der polnische Staatsangehörige A. wird verdächtigt, in der Zeit vom 30. Ja- nuar 1994 bis 14. Januar 1995 in Polen zusammen mit weiteren Personen in Bereicherungsabsicht u.a. gestohlenes Fahrzeugzubehör sowie gestoh- lene Lebensmittel im Wert von ungefähr EUR 6'400.-- erworben und an- schliessend veräussern geholfen zu haben. Dies im Wissen darum, dass es sich um gestohlene Gegenstände gehandelt habe (vgl. act. 4.4, 4.5).

Gestützt auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichtes Wroclaw vom 24. Mai 2002 wegen Hehlerei und den Europäischen Haftbefehl vom 31. August 2005 ersuchte Interpol Warschau mit Meldung vom 12. September 2005 und Ergänzungen vom 13. Juli 2006 und 5. August 2007 um Inhaftnahme von A. zwecks späterer Auslieferung (act. 4.8, 4.4, 4.1, 4.2).

Am 6. Mai 2007 wurde A. beim Grenzübertritt von Italien in die Schweiz verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er sich mit seiner vereinfachten Auslieferung an Polen nicht einverstanden erklär- te, erliess das Bundesamt für Justiz am 8. Mai 2007 einen Auslieferungs- haftbefehl, der A. am folgenden Tag eröffnet wurde (act. 4.5).

B. Gegen diese Verfügung lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts mit Eingabe vom 18. Mai 2007 fristgerecht Beschwerde einrei- chen mit den Anträgen, der Auslieferungshaftbefehl vom 8. Mai 2007 und die Auslieferungshaft seien aufzuheben, eventualiter seien der Ausliefe- rungshaftbefehl und die Auslieferungshaft durch andere Massnahmen zur Sicherung des Beschwerdeführers in Italien zu ersetzen, dem Beschwerde- führer seien die ihm abgenommenen Gegenstände zurückzugeben, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1, S. 2).

Mit separater Eingabe vom 18. Mai 2007 ersucht der Beschwerdeführer gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2). Des- sen Rechtsvertreter wurde in der Folge am 11. Juni 2007 Frist bis 18. Juni 2007 zur Substanziierung des Gesuchs und Einreichung des beigelegten Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege angesetzt (act. 10).

Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge (act. 4).

Mit Replik vom 31. Mai 2007 hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 5).

- 3 -

Auf eine Beschwerdeduplik wurde seitens des Bundesamtes für Justiz ver- zichtet (act. 7), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juni 2007 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundes- strafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71; Fassung gemäss An- hang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 48 Abs. 2 IRSG kann gegen einen Auslieferungshaftbefehl innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungs- übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zwei- te Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraus-

- 4 -

sichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht ge- fährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie- hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Fluchtgefahr. Er bringt vor, es sei nirgends ersichtlich, dass er sich einer Auslieferung entziehen könnte. Der Beschwerdeführer habe sich noch mehrere Jahre nach der Tat, als die Strafuntersuchung bereits geführt worden sei, in Polen aufgehalten. Er ha- be Polen nicht verlassen, um sich der strafrechtlichen Verfolgung zu ent- ziehen. Vielmehr habe er in Italien eine Anstellung gesucht, weil er auf- grund der Arbeitsmarktlage in Polen seinen Lebensunterhalt nicht habe bestreiten können. Der Beschwerdeführer sei am 4. Februar 1998 nach Ita- lien gelangt und habe als Unselbständigerwerbender in einem Betrieb ge- arbeitet. Nach Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung am 25. August 2006 verfüge er über ein Aufenthaltsrecht in Italien bis zum 25. August 2016. Seine sozialen Kontakte befänden sich ausschliesslich in Italien, wo er auch mit seiner Verlobten zusammen lebe. Zu seiner geschiedenen Ehe- frau in Polen und den beiden Kindern aus dieser Ehe habe er keinen Kon- takt mehr. Sodann verfüge er über keine finanziellen Mittel, welche ein Un- tertauchen ermöglichen würden. Sein Einkommen aus seiner Erwerbstätig- keit reiche bei niedrigem Lebensstandard gerade für seinen Unterhalt. Der

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Beschwerdeführer besitze in Italien zwar eine Eigentumswohnung, deren Hypothekarbelastung übersteige jedoch den Kaufpreis um EUR 15'000.--. Er sei somit fest mit seinem Wohnort in Italien verbunden und benötige zwingend seine Arbeitstätigkeit, was ihn ebenfalls an seinen Wohnsitz bzw. Arbeitsort in Italien binde. Somit bestehe keine Fluchtgefahr (act. 1, Ziff. IV. 1a). Der Beschwerdeführer habe einen gefestigten Aufenthalt und den Le- bensmittelpunkt in einem EU-Staat, wie es Polen zwischenzeitlich auch geworden sei. Die polnischen Behörden hätten ihm noch 2006 den Reise- pass erneuert und Italien habe ihm ein Aufenthaltsrecht gewährt. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Schweiz eine Auslieferungshaft vollziehe, wenn in Italien eine einfache Schriftensperre und regelmässige Kontrollen durch die Polizei den Sicherungszweck erfüllen würden. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer entsprechende Auflagen nicht einhalten würde (act. 1, Ziff. IV. 1b). Gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei es dem Beschwerdeführer zu gestatten, an den Ort seines gefestigten Aufenthaltes zurückzukehren, wo mit weniger ein- schneidenden Massnahmen die Sicherung vorgenommen werden könne. Das Bundesamt für Justiz müsse daher entsprechende Absprachen mit den italienischen Behörden treffen (act. 1, Ziff. IV. 2).

4.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv und gera- de bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen wird auch bei gefestigteren per- sönlichen Bindungen zur Schweiz eine ausnahmsweise Haftentlassung ab- gelehnt (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; TPF RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.3). Vorliegend werden seitens des Beschwerdeführers nur persönliche Bin- dungen zu Italien geltend gemacht. Ob diese im Sinne der zitierten Recht- sprechung an sich für die Verneinung einer Fluchtgefahr ausreichen wür- den, ist fraglich, kann jedoch offen bleiben, da zur Schweiz zugestande- nermassen keine engen beruflichen oder persönlichen Bindungen des Be- schwerdeführers bestehen und sich sein Lebensmittelpunkt in Italien befin- det. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 4, Ziff. IV. 3a) und wie dies selbst der Beschwerdeführer impliziert, ist davon auszu- gehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Freilassung dem schwei- zerischen Auslieferungsverfahren durch eine Ausreise nach Italien entzie- hen wird.

Eine Fluchtgefahr ist somit offensichtlich zu bejahen. Diese kann sodann auch nicht durch Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre und Meldepflicht

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oder eine allfällige Kaution hinreichend gebannt werden. Die vom Be- schwerdeführer angeregte Anordnung von Sicherheitsmassnahmen in ei- nem Drittstaat, in casu Italien, wird im Rahmen eines schweizerischen Aus- lieferungsverfahrens weder staatsvertraglich (EAUe) noch vom schweizeri- schen Recht (IRSG) vorgesehen.

4.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, auch eine Gefährdung der Strafun- tersuchung bestehe nicht. Eine Kollusionsgefahr sei nicht gegeben, da die Tat schon mehr als zwölf Jahre zurückliege und die Strafuntersuchung kurz nach Beendigung der fraglichen Tat aufgenommen worden sei. Der Be- schwerdeführer habe sich nach der fraglichen Tat über drei Jahre in Polen befunden und sich den Strafuntersuchungsbehörden immer zur Verfügung gehalten. Im heutigen Zeitpunkt könne er die Strafuntersuchung nicht mehr negativ beeinflussen (act. 1, Ziff. IV. 1b). Ob in provisorischer Freiheit eine Gefährdung der Strafuntersuchung aus- geschlossen werden kann, kann aufgrund der zu bejahenden Fluchtgefahr vorliegend dahingestellt bleiben. Wie unter Ziff. 4.2 hievor ausgeführt, ist eine Aufhebung des Haftbefehls bzw. eine Haftentlassung aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr ohnehin nicht statthaft.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Aufhebung der Ausliefe- rungshaft des Weiteren damit, das Strafverfahren in Polen sei noch nicht abgeschlossen und der Prozess könne auch in einem Freispruch enden. Als Angestellter sei der Beschwerdeführer für die Inventarisierung zustän- dig gewesen und habe im Betrieb eine absolut untergeordnete Stellung ge- habt. Selbst wenn er Kenntnis über die Herkunft der Ware gehabt hätte, hätte er nur einen geringen Tatbeitrag geleistet. Mit Blick auf den eher klei- nen Deliktsbetrag von EUR 6'500.-- sei daher davon auszugehen, dass, wenn überhaupt, eine geringe Strafe ausgesprochen werde. Zudem sei die Tat schon sehr lange her, so dass mit einer entsprechenden Reduktion der Strafe zu rechnen sei (act. 1, Ziff. IV.1b).

5.2 Vorbringen gegen die Begründetheit des Auslieferungsersuchens wie auch gegen die Auslieferung als solche sind nicht im vorliegenden Beschwerde- verfahren, sondern, wenn überhaupt, im eigentlichen Auslieferungsverfah- ren zu prüfen (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 3 hievor). Die einzige Aus- nahme von dieser Regel besteht in der offensichtlichen Unzulässigkeit ei- ner Auslieferung (vgl. TPF BH.2007.1 vom 25. Januar 2007, E. 5.3; BH.2005.24 vom 25. August 2005, E. 4.1, je m.w.H.). Offensichtlich unzu- lässig gemäss Art. 51 Abs. 1 IRSG ist eine Auslieferung, wenn ohne jeden

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Zweifel ein Ausschlussgrund im Sinne des EAUe oder der Art. 2 - 5 IRSG vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3.a). Im Sinne des Auslieferungsüberein- kommens ist ein Ausschlussgrund gegeben, wenn nach dessen Art. 2 - 5 keine auslieferungsfähige strafbare Handlung vorliegt. Nach Massgabe der heutigen Aktenlage und ohne ein Sachurteil vorweg zu nehmen sind die im Haftbefehl des Bezirksgerichtes Wroclaw vom 24. Mai 2002 und im Ersuchen von Interpol Warschau vom 12. September 2005 aufgeführten Delikte nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB mit einer abstrakten Strafdro- hung von fünf Jahren Freiheitsstrafe zu subsumieren. Das polnische Ge- setz bestraft denselben Tatbestand ebenfalls mit einer als Höchststrafe vorgesehenen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (Art. 215 § 1 altes polnisches StGB vom Jahre 1969 bzw. Art. 291 § 1 neues polnisches StGB vom Jahre 1997). Damit sind die im Auslieferungshaftbefehl wiedergegebenen Taten auslieferungsfähig, da wegen Handlungen ausgeliefert wird, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staa- tes mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Massgebend ist die abstrakte Strafdrohung und nicht die konkret auszufällende Strafe. Von ei- ner offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung, welche eine aus- nahmsweise Haftentlassung rechtfertigen würde, kann vorliegend demnach keine Rede sein. 5.3 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöch- ten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

6.

6.1 Letztlich rügt der Beschwerdeführer die gemäss Auslieferungshaftbefehl bei der Verhaftung des Beschwerdeführers verfügte Einziehung aller Ge- genstände, die er auf sich trug. Gemäss Art. 45 Abs. 1 IRSG seien lediglich Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel im ausländischen Strafverfahren dienen können oder aus einer strafbaren Handlung herrüh- ren, sicherzustellen. Dies sei vorliegend zu verneinen; diese Gegenstände würden zweifellos nicht aus den ihm vorgeworfenen Handlungen von vor über zwölf Jahren stammen und hätten im Zusammenhang mit der Strafun- tersuchung keine Bedeutung. Diese Gegenstände seien dem Beschwerde- führer daher auszuhändigen (act. 1, Ziff. IV. 3).

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6.2 Die Sicherstellung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 3 IRSG ist eine vorläufige prozessuale Massnahme zur Beweissicherung bzw. zur Si- cherung des durch die strafbare Handlung erzielten unrechtmässigen Ge- winnes, die noch keinen materiellen Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen darstellt. Sie weist lediglich konservatorischen Charakter auf und erfolgt unter Vorbehalt eines späteren Entscheides über deren Aus- händigung gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG, dem sie in keiner Weise vorgreift. Nach Art. 62 Abs. 2 IRSG kann persönliches Eigentum des Verfolgten zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet werden, so- weit es nicht auszuliefern ist. Hieraus folgt deshalb, dass eine Sicherstel- lung auch dann zulässig ist, wenn sich unter den sicherzustellenden Ge- genständen und Vermögenswerten solche befinden, die voraussichtlich nicht auszuliefern sind, aber zur Kostendeckung verwendet werden kön- nen. Die sicherzustellenden Gegenstände und Vermögenswerte sind im Auslieferungshaftbefehl möglichst konkret zu bezeichnen (vgl. hiezu BGE 125 IV 30 E. 1a; 121 IV 41 E. 4b bb, je m.w.H.). 6.3 Im Auslieferungshaftbefehl vom 8. Mai 2007 ordnete die Beschwerdegeg- nerin gestützt auf Art. 45 Abs. 1 IRSG die Sicherstellung der Gegenstände und Vermögenswerte des Beschwerdeführers bei dessen Festnahme an (act. 4.5). Der Beschwerdeführer verkennt vorliegend, dass es sich bei die- ser Sicherstellung (noch) nicht um eine definitive Einziehung besagter Ge- genstände und Vermögenswerte und somit einen materiellen Eingriff in sein Eigentum handelt. Über deren Aushändigung und eine allfällige Ver- wendung zur Deckung der Kosten gemäss Art. 62 Abs. 2 IRSG hat das Bundesamt für Justiz, wie in der Beschwerdeantwort festgehalten (act. 4, Ziff. IV. 3b), im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zu entscheiden (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Der Beschwerdeführer ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit diesen Einwendungen nicht zu hören.

7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offen- sichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf- grund der rechtlichen Komplexität und sprachlicher Schwierigkeiten sei er darauf angewiesen, durch einen Rechtsbeistand vertreten zu sein, um sei- ne Interessen angemessen wahrnehmen zu können. In finanzieller Hinsicht könne er nicht selber für die Rechtsvertretung aufkommen, da er aufgrund der Auslieferungshaft zur Zeit über kein effektives Einkommen verfüge (act. 2).

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8.2 Die vom Bundesamt für Justiz gestützt auf Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom

18. April 2006, E. 6.1). In Anwendung der entsprechenden Verfahrensbe- stimmungen befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens- kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Erfolg. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher abzuweisen (ein Antrag gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten wurde im Übrigen gar nicht gestellt). Der finanziellen La- ge des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Festsetzung der Gerichtsge- bühr angemessen Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

8.3 In materieller Hinsicht ist zusätzlich festzuhalten, dass es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnis- se umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers so- wie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Of- fenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorge- legten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und wider- spruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnach- weis abgewiesen werden (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Pro- zessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4a; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). Der Beschwerdeführer reichte innert Frist das Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege ein (act. 12.5). Im Formular wurde er darauf hinge- wiesen, die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen seien vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Ur- kunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen. Sodann wurde ange- droht, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Bei- lagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können.

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Dennoch macht der Beschwerdeführer lediglich Angaben in Bezug auf sein Grundstück / Haus in Italien. Obwohl er bis zu seiner Festnahme offensicht- lich über eine Arbeitsstelle in Italien verfügte, macht er weder Angaben über ein Konto, auf das sein Lohn jeweils überwiesen wurde bzw. von wel- chem die Hypothekarzinsen und Wohnungsnebenkosten beglichen wurden, noch legt er Steuerunterlagen vor. Auch bezüglich Einkommen und Vermö- gen sowie Schulden und Auslagen seiner Konkubinatspartnerin werden keine Unterlagen ins Recht gelegt. Die Angaben des Beschwerdeführers sind somit offensichtlich unvollständig, sodass sein Gesuch um unentgeltli- che Verbeiständung selbst bei nicht bestehender Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch materiell abzuweisen gewesen wäre.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzuset- zen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. Juni 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Mauro Lardi - Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).