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RR.2008.66

Bundesstrafgericht · 2008-05-29 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. A. wurde wegen Körperverletzung, Drohung und Erschleichens von Leis- tungen vom Amtsgericht Stuttgart mit Urteil vom 16. November 2004 zu ei- ner Freiheitsstrafe von zehn Monaten (abzüglich einen Tag Untersu- chungshaft), mit Urteil vom 13. Juli 2006 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und mit Urteil vom 24. Januar 2007 zu einer Freiheitsstrafe von einem Monate und zwei Wochen verurteilt. Mit Meldung vom 17. März 2008 ersuchte Interpol Wiesbaden gestützt auf drei Vollstreckungshaftbefehle der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom selben Tag um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung an Deutschland zur Vollstreckung der Freiheitsstrafen aus den Urteilen vom 16. November 2004, 13. Juli 2006 und 24. Januar 2007 (Verfahrensakten B 208'042, act. 1). A. wurde am 26. März 2008 in Zürich verhaftet (Verfahrensakten B 208'042, act. 6). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat am 27. März 2008 einen Ausliefe- rungshaftbefehl gegen A. erlassen, welcher diesem am 29. März 2008 er- öffnet wurde. A. hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom selben Tag mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden erklärt (Verfahrensakten B 208'042, act. 15). Das Bundesamt hat auf Ersu- chen von Interpol Wiesbaden vom 28. März 2008 die Frist zur Einreichung des formellen Auslieferungsersuchen in Anwendung von Art. 16 Ziff. 4 EAUe bis am 2. Mai 2008 erstreckt (Verfahrensakten B 208'042, act. 10 und 11).

B. A. gelangt gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 27. März 2008 mit Be- schwerde vom 4. April 2008, sowie Ergänzungen vom 10. April 2008, ans Bundesstrafgericht und beantragt sinngemäss die Entlassung aus der Aus- lieferungshaft (act. 1 und 5).

Das Bundesamt stellt in der Beschwerdeantwort vom 11. April 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hat am 7. und 22. Mai 2008, in- nert erstreckter Frist, repliziert (act. 11 und 14). Die Beschwerderepliken wurden dem Bundesamt zur Kenntnis übermittelt (act. 15). Auf die Einho- lung einer Duplik wurde verzichtet. A. hat am 7. Mai 2008 zudem um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und am 19. Mai 2008 das unterzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege einge- reicht (RP.2008.21, act. 1 und 3).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 3 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass- gebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor- läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde gegen den Ausliefe- rungshaftbefehl vom 27. März 2008 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), wenn das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50 Abs. 1 IRSG; Art. 16 Ziff. 4 EAUe) oder wenn sich die Auslieferung als of-

- 4 -

fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersu- chen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün- detheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhn- liche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er gehe seit dem 28. Juli 2007 in der Schweiz einer Arbeit nach und sei hier polizeilich gemeldet. Zudem hätte er hier eine Adresse und eine Natelnummer eines schweizerischen Mobiltele- fonanbieters sowie langjährige Freundschaften, welche er schon vor seiner Einreise in die Schweiz gepflegt hätte. Er sei mit der Schweiz daher eng verwurzelt. Die derzeitige Auslieferungshaft könne somit weder mit einer bestehenden Fluchtgefahr noch mit einer allfälligen Kollusionsgefahr ge- rechtfertigt werden.

3.2.1 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist selbst hinsichtlich der Ver- neinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Ge- wicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. mit Hinweisen auf die Recht- sprechung; TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 4.3; RR.2007.83 vom 21. Juni 2007 E. 4.2).

3.2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Nationalität und verfügt über keine familiären Bindungen zur Schweiz. Er behauptet zwar, in der Schweiz ei- ner Arbeit nachzugehen, macht jedoch keinerlei Angaben zu dieser an- geblichen Erwerbstätigkeit und deklariert auch im Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege weder Einkommen noch Vermögen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Adresse und Freunde sowie eine Schweizer Natelnummer hat, deutet demgegenüber in keiner Weise auf eine enge Verwurzelung mit der Schweiz hin. Eine Fluchtgefahr ist vorliegend zu bejahen, zumal dem Interpol-Fahndungsersuchen zu ent- nehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits zuvor durch Flucht in die Schweiz dem Strafvollzug in Deutschland entzogen hat. Diese Flucht-

- 5 -

gefahr kann auch nicht durch geeignete Ersatzmassnahmen hinreichend gebannt werden.

3.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Fahndungsersuchen von Interpol Wiesbaden sei unpräzise und es würden ihm zum Teil Bagatelldelikte vor- geworfen, für welche eine Auslieferung nicht vorgesehen sei.

Dieser Einwand betrifft die Voraussetzungen der Auslieferung selbst und ist deshalb im vorliegenden Verfahren nur summarisch zu prüfen. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von min- destens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Im Auslieferungsverkehr mit Deutschland wird die Ausliefe- rung auch gewährt, wenn eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden ist und das Mass der noch zu vollstreckenden Strafe oder sichernden Massnahme oder bei mehreren noch zu vollstreckenden Strafen oder sichernden Massnahmen deren Summe mindestens drei Monate beträgt (Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe).

Vorliegend betrifft das Mass der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. November 2004,

13. Juli 2006 und 24. Januar 2007 weit mehr als drei Monate. Die Ausliefe- rung ist daher gestützt auf Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag ohne weiteres zu gewähren. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Fahndungsersu- chen betreffe zum Teil Bagatelldelikte, für welche die Auslieferung nicht zu- lässig sei, trifft offensichtlich nicht zu. Im Übrigen hat das Gericht im Rah- men der vorliegenden Haftbeschwerde, mangels offensichtlicher Unzuläs- sigkeit der Auslieferung, auch nicht über den Umfang der zulässigen Aus- lieferung zu befinden.

3.4 Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.

4.

4.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,

- 6 -

sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wah- rung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozess- begehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

4.2 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen muss die vorliegende Be- schwerde als offensichtlich unbegründet und demnach aussichtslos qualifi- ziert werden. Eine Fluchtgefahr ist aufgrund der fehlenden Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz und der diesbezüglich restriktiven bun- desgerichtlichen Rechtsprechung klarerweise zu bejahen. Auch die Be- hauptung, die dem Verhaftersuchen zugrunde liegenden Straftaten würden zum Teil Bagatelldelikt betreffen, für welches die Auslieferung nicht zuläs- sig sei, war von vornherein völlig ungeeignet, eine Entlassung aus der Aus- lieferungshaft zu bewirken. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne die finanzielle Situation näher überprüfen zu müs- sen. Der Beschwerdeführer hat zu seiner finanziellen Situation ohnehin un- vollständige und widersprüchliche Angaben (vgl. schon Ziff. 3.2.2) geliefert.

4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass- gebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor- läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

E. 2 Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde gegen den Ausliefe- rungshaftbefehl vom 27. März 2008 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), wenn das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50 Abs. 1 IRSG; Art. 16 Ziff. 4 EAUe) oder wenn sich die Auslieferung als of-

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fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersu- chen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün- detheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhn- liche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er gehe seit dem 28. Juli 2007 in der Schweiz einer Arbeit nach und sei hier polizeilich gemeldet. Zudem hätte er hier eine Adresse und eine Natelnummer eines schweizerischen Mobiltele- fonanbieters sowie langjährige Freundschaften, welche er schon vor seiner Einreise in die Schweiz gepflegt hätte. Er sei mit der Schweiz daher eng verwurzelt. Die derzeitige Auslieferungshaft könne somit weder mit einer bestehenden Fluchtgefahr noch mit einer allfälligen Kollusionsgefahr ge- rechtfertigt werden.

E. 3.2.1 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist selbst hinsichtlich der Ver- neinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Ge- wicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. mit Hinweisen auf die Recht- sprechung; TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 4.3; RR.2007.83 vom 21. Juni 2007 E. 4.2).

E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Nationalität und verfügt über keine familiären Bindungen zur Schweiz. Er behauptet zwar, in der Schweiz ei- ner Arbeit nachzugehen, macht jedoch keinerlei Angaben zu dieser an- geblichen Erwerbstätigkeit und deklariert auch im Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege weder Einkommen noch Vermögen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Adresse und Freunde sowie eine Schweizer Natelnummer hat, deutet demgegenüber in keiner Weise auf eine enge Verwurzelung mit der Schweiz hin. Eine Fluchtgefahr ist vorliegend zu bejahen, zumal dem Interpol-Fahndungsersuchen zu ent- nehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits zuvor durch Flucht in die Schweiz dem Strafvollzug in Deutschland entzogen hat. Diese Flucht-

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gefahr kann auch nicht durch geeignete Ersatzmassnahmen hinreichend gebannt werden.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Fahndungsersuchen von Interpol Wiesbaden sei unpräzise und es würden ihm zum Teil Bagatelldelikte vor- geworfen, für welche eine Auslieferung nicht vorgesehen sei.

Dieser Einwand betrifft die Voraussetzungen der Auslieferung selbst und ist deshalb im vorliegenden Verfahren nur summarisch zu prüfen. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von min- destens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Im Auslieferungsverkehr mit Deutschland wird die Ausliefe- rung auch gewährt, wenn eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden ist und das Mass der noch zu vollstreckenden Strafe oder sichernden Massnahme oder bei mehreren noch zu vollstreckenden Strafen oder sichernden Massnahmen deren Summe mindestens drei Monate beträgt (Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe).

Vorliegend betrifft das Mass der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. November 2004,

13. Juli 2006 und 24. Januar 2007 weit mehr als drei Monate. Die Ausliefe- rung ist daher gestützt auf Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag ohne weiteres zu gewähren. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Fahndungsersu- chen betreffe zum Teil Bagatelldelikte, für welche die Auslieferung nicht zu- lässig sei, trifft offensichtlich nicht zu. Im Übrigen hat das Gericht im Rah- men der vorliegenden Haftbeschwerde, mangels offensichtlicher Unzuläs- sigkeit der Auslieferung, auch nicht über den Umfang der zulässigen Aus- lieferung zu befinden.

E. 3.4 Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.

E. 4.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,

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sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wah- rung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozess- begehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

E. 4.2 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen muss die vorliegende Be- schwerde als offensichtlich unbegründet und demnach aussichtslos qualifi- ziert werden. Eine Fluchtgefahr ist aufgrund der fehlenden Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz und der diesbezüglich restriktiven bun- desgerichtlichen Rechtsprechung klarerweise zu bejahen. Auch die Be- hauptung, die dem Verhaftersuchen zugrunde liegenden Straftaten würden zum Teil Bagatelldelikt betreffen, für welches die Auslieferung nicht zuläs- sig sei, war von vornherein völlig ungeeignet, eine Entlassung aus der Aus- lieferungshaft zu bewirken. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne die finanzielle Situation näher überprüfen zu müs- sen. Der Beschwerdeführer hat zu seiner finanziellen Situation ohnehin un- vollständige und widersprüchliche Angaben (vgl. schon Ziff. 3.2.2) geliefert.

E. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 29. Mai 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Giorgio Bomio und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Abu-led Yassin,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG), unent- geltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.66 / RP.2008.21

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Sachverhalt:

A. A. wurde wegen Körperverletzung, Drohung und Erschleichens von Leis- tungen vom Amtsgericht Stuttgart mit Urteil vom 16. November 2004 zu ei- ner Freiheitsstrafe von zehn Monaten (abzüglich einen Tag Untersu- chungshaft), mit Urteil vom 13. Juli 2006 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und mit Urteil vom 24. Januar 2007 zu einer Freiheitsstrafe von einem Monate und zwei Wochen verurteilt. Mit Meldung vom 17. März 2008 ersuchte Interpol Wiesbaden gestützt auf drei Vollstreckungshaftbefehle der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom selben Tag um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung an Deutschland zur Vollstreckung der Freiheitsstrafen aus den Urteilen vom 16. November 2004, 13. Juli 2006 und 24. Januar 2007 (Verfahrensakten B 208'042, act. 1). A. wurde am 26. März 2008 in Zürich verhaftet (Verfahrensakten B 208'042, act. 6). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat am 27. März 2008 einen Ausliefe- rungshaftbefehl gegen A. erlassen, welcher diesem am 29. März 2008 er- öffnet wurde. A. hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom selben Tag mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden erklärt (Verfahrensakten B 208'042, act. 15). Das Bundesamt hat auf Ersu- chen von Interpol Wiesbaden vom 28. März 2008 die Frist zur Einreichung des formellen Auslieferungsersuchen in Anwendung von Art. 16 Ziff. 4 EAUe bis am 2. Mai 2008 erstreckt (Verfahrensakten B 208'042, act. 10 und 11).

B. A. gelangt gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 27. März 2008 mit Be- schwerde vom 4. April 2008, sowie Ergänzungen vom 10. April 2008, ans Bundesstrafgericht und beantragt sinngemäss die Entlassung aus der Aus- lieferungshaft (act. 1 und 5).

Das Bundesamt stellt in der Beschwerdeantwort vom 11. April 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hat am 7. und 22. Mai 2008, in- nert erstreckter Frist, repliziert (act. 11 und 14). Die Beschwerderepliken wurden dem Bundesamt zur Kenntnis übermittelt (act. 15). Auf die Einho- lung einer Duplik wurde verzichtet. A. hat am 7. Mai 2008 zudem um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und am 19. Mai 2008 das unterzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege einge- reicht (RP.2008.21, act. 1 und 3).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass- gebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor- läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde gegen den Ausliefe- rungshaftbefehl vom 27. März 2008 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), wenn das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50 Abs. 1 IRSG; Art. 16 Ziff. 4 EAUe) oder wenn sich die Auslieferung als of-

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fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersu- chen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün- detheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhn- liche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er gehe seit dem 28. Juli 2007 in der Schweiz einer Arbeit nach und sei hier polizeilich gemeldet. Zudem hätte er hier eine Adresse und eine Natelnummer eines schweizerischen Mobiltele- fonanbieters sowie langjährige Freundschaften, welche er schon vor seiner Einreise in die Schweiz gepflegt hätte. Er sei mit der Schweiz daher eng verwurzelt. Die derzeitige Auslieferungshaft könne somit weder mit einer bestehenden Fluchtgefahr noch mit einer allfälligen Kollusionsgefahr ge- rechtfertigt werden.

3.2.1 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist selbst hinsichtlich der Ver- neinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Ge- wicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. mit Hinweisen auf die Recht- sprechung; TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 4.3; RR.2007.83 vom 21. Juni 2007 E. 4.2).

3.2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Nationalität und verfügt über keine familiären Bindungen zur Schweiz. Er behauptet zwar, in der Schweiz ei- ner Arbeit nachzugehen, macht jedoch keinerlei Angaben zu dieser an- geblichen Erwerbstätigkeit und deklariert auch im Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege weder Einkommen noch Vermögen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Adresse und Freunde sowie eine Schweizer Natelnummer hat, deutet demgegenüber in keiner Weise auf eine enge Verwurzelung mit der Schweiz hin. Eine Fluchtgefahr ist vorliegend zu bejahen, zumal dem Interpol-Fahndungsersuchen zu ent- nehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits zuvor durch Flucht in die Schweiz dem Strafvollzug in Deutschland entzogen hat. Diese Flucht-

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gefahr kann auch nicht durch geeignete Ersatzmassnahmen hinreichend gebannt werden.

3.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Fahndungsersuchen von Interpol Wiesbaden sei unpräzise und es würden ihm zum Teil Bagatelldelikte vor- geworfen, für welche eine Auslieferung nicht vorgesehen sei.

Dieser Einwand betrifft die Voraussetzungen der Auslieferung selbst und ist deshalb im vorliegenden Verfahren nur summarisch zu prüfen. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von min- destens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Im Auslieferungsverkehr mit Deutschland wird die Ausliefe- rung auch gewährt, wenn eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden ist und das Mass der noch zu vollstreckenden Strafe oder sichernden Massnahme oder bei mehreren noch zu vollstreckenden Strafen oder sichernden Massnahmen deren Summe mindestens drei Monate beträgt (Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe).

Vorliegend betrifft das Mass der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. November 2004,

13. Juli 2006 und 24. Januar 2007 weit mehr als drei Monate. Die Ausliefe- rung ist daher gestützt auf Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag ohne weiteres zu gewähren. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Fahndungsersu- chen betreffe zum Teil Bagatelldelikte, für welche die Auslieferung nicht zu- lässig sei, trifft offensichtlich nicht zu. Im Übrigen hat das Gericht im Rah- men der vorliegenden Haftbeschwerde, mangels offensichtlicher Unzuläs- sigkeit der Auslieferung, auch nicht über den Umfang der zulässigen Aus- lieferung zu befinden.

3.4 Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.

4.

4.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,

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sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wah- rung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozess- begehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

4.2 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen muss die vorliegende Be- schwerde als offensichtlich unbegründet und demnach aussichtslos qualifi- ziert werden. Eine Fluchtgefahr ist aufgrund der fehlenden Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz und der diesbezüglich restriktiven bun- desgerichtlichen Rechtsprechung klarerweise zu bejahen. Auch die Be- hauptung, die dem Verhaftersuchen zugrunde liegenden Straftaten würden zum Teil Bagatelldelikt betreffen, für welches die Auslieferung nicht zuläs- sig sei, war von vornherein völlig ungeeignet, eine Entlassung aus der Aus- lieferungshaft zu bewirken. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne die finanzielle Situation näher überprüfen zu müs- sen. Der Beschwerdeführer hat zu seiner finanziellen Situation ohnehin un- vollständige und widersprüchliche Angaben (vgl. schon Ziff. 3.2.2) geliefert.

4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 30. Mai 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Abu-led Yassin - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).