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RR.2016.67

Bundesstrafgericht · 2016-09-27 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Akessorisches Haftentlassungsgesuch. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

Sachverhalt

Mit Interpol-Meldung vom 26. November 2009 ersuchten die serbischen Be- hörden um Fahndung und Verhaftung des serbischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung. Ihm wird vorgeworfen, am 8. Juni 2007 (recte 2006) in Novi Pazar versucht zu haben, B. und C. zu ermorden (RR.2016.56, act. 1.3).

A. wurde am 18. August 2015 durch den Grenzwachposten Basel-St. Louis angehalten und gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft ver- setzt (RR.2016.56, act. 1.4). In seiner Einvernahme vom 20. August 2015 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung an Serbien nicht einverstan- den zu sein (RR.2016.56, act. 1.5). Das BJ erliess am 21. August 2015 einen Auslieferungshaftbefehl, der A. am 25. August 2015 eröffnet wurde, dessen Empfang dieser jedoch unterschriftlich nicht bestätigen wollte (RR.2016.56, act. 1.7).

B. Mit Note vom 23. September 2015 reichte die serbische Botschaft in Bern dem BJ das formelle Auslieferungsersuchen ein (RR.2016.56, act. 1.8 und act. 1.8A-M).

Im Rahmen der Einvernahme vom 29. September 2015 erklärte A. erneut, mit der Auslieferung an Serbien nicht einverstanden zu sein (RR.2016.56, act. 1.12). Mit Note vom 21. Oktober 2015 ersuchte das BJ die serbische Botschaft unter anderem um Übermittlung einer Kopie der serbischen Be- stimmungen über die Strafverfolgungsverjährung (RR.2016.56, act. 1.16 und 1.16A). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 reichte A. eine schriftliche Stel- lungnahme ein und beantragte die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die Entlassung aus der Auslieferungshaft. Er machte unter anderem gel- tend, es existiere in dieser Sache gegen ihn schon ein rechtskräftiges, in den Auslieferungsakten nicht enthaltenes Urteil vom 17. November 2006. Gleich- zeitig erhob er sinngemäss die Einrede des politischen Delikts (RR.2016.56, act. 1.18).

Mit Noten vom 9. und 27. November und 23. Dezember 2015 sowie 29. Ja- nuar, 3. und 10. Februar sowie 2. März 2016 ersuchte das BJ die serbische Botschaft in Bern um verschiedene weitere Ergänzungen (RR.2016.56, act. 1.20, 1.21, 1.27, 1.38, 1.40, 1.42 und 1.45). Diese sowie die Bestimmun- gen zur Verfolgungsverjährung wurden mit Schreiben vom 30. Oktober,

7. Dezember 2015, 11. und 13. Januar, 3. und 10. Februar sowie

1. März 2016 eingereicht (RR.2016.56, act. 1.19, 1.19A-B, 1.23, 1.23A-C,

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1.30, 1.30A-D, 1.31, 1.31A-D, 1.39, 1.41 und 1.44, 1.44A-B). A. äusserte sich dazu mit Eingaben vom 22. Dezember 2015, 27. Januar und

7. März 2016 (RR.2016.56, act. 1.26, 1.37 und 1.47).

C. Mit Verfügung vom 15. März 2016 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Serbien für die dem Auslieferungsersuchen der serbischen Botschaft vom

23. September 2015 zugrunde liegenden Delikte unter Vorbehalt des Ent- scheides des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen De- likts (act. 1.2). Das BJ hat die Beschwerdekammer am 16. März 2016 um Abweisung der Einrede des politischen Delikts ersucht (RR.2016.56, act. 1).

D. A. reicht mit Eingabe vom 14. April 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein mit folgenden Anträgen (act. 1):

"A TITRE PRÉJUDICIEL

1. Ordonner les mesures d'instruction suivantes dans le cadre du présent recours, soit:

a. Procéder à l'audition du recourant. b. Ordonner aux autorités serbes de fournir l'intégralité du dossier pénal origi- nal d'appel de la Cour suprême serbe (Serbischen Obererster Gerichthof) [Kz I 1440/07] concernant le recourant et ayant prétendument abouti au pro- noncé d'un jugement de seconde instance du 16 octobre 2007; c. Ordonner aux autorités serbes de fournir l'intégralité du dossier original de- vant le Tribunal de Novi Pazar [K.op 96/07] concernant le recourant et ayant prétendument abouti au prononcé d'un mandat d'arrêt du 27 juin 2008; d. Ordonner aux autorités serbes de fournir l'intégralité du dossier original de- vant le Tribunal de Novi Pazar [K.op 96/07] concernant le recourant et ayant prétendument abouti au prononcé d'une décision d'arrestation provisoire du 27 juin 2008; e. Requérir des autorités serbes la preuve que la Juge D. et les policiers B. et C., impliqués, n'ont aucun lien avec le recourant; f. Procéder à une audience publique.

PRINCIPALEMENT

1. Annuler le chiffre 1 de la décision d’extradition de l’Office fédéral de la justice du 15 mars 2016;

2. Admettre l’objection de délit politique soulevée par le recourant;

3. Partant, rejeter la demande d’extradition de l’autorité requérante, la République fédérale de Serbie.

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SUBSIDIAIREMENT

1. Constater que l’Office fédéral de la justice a violé l’article 12 CEEExtr;

2. Partant, annuler le chiffre 1 de la décision d’extradition de l’Office fédéral de la justice du 15 mars 2016;

3. Admettre l’objection de délit politique soulevée par le recourant;

4. Renvoyer la cause à l’intimé pour nouvelle instruction et nouvelle décision.

DANS TOUS LES CAS

1. Ordonner la remis en liberté de A.;

2. Allouer à A. une indemnité pour tort moral de CHF 250.00 par jour de détention injustifiée subie depuis son arrestation du 18 août 2015;

3. Allouer à A. une indemnité pour ses frais de défense dans la procédure de re- cours selon la note d’honoraires qui sera produite sur simple demande;

4. Subsidiairement, taxer les honoraire de l’avocat d’office du recourant pour la pro- cédure de recours.

5. Mettre les frais judiciaire de la procédure de recours à la charge de l’intimé éven- tuellement de l’Etat."

A. stellt zudem das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Vincent Kleiner als unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen (RP.2016.16, act. 1).

Im Rahmen des zweifachen Schriftenwechsels beantragt das BJ mit Einga- ben vom 20. April, 4. und 19. Mai 2016 jeweils die Abweisung der Be- schwerde und der Einrede des politischen Delikts (act. 4 und 8; RR.2016.56, act. 6). A. hält mit Eingaben vom 28. April, 6. und 20. Mai 2016 an der Ein- rede des politischen Delikts sowie an den in der Beschwerde gestellten An- trägen fest (RR.2016.56, act. 4 und 9; act. 6).

E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Ok- tober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes be- stimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E.2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). Auf Beschwerdever- fahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi- schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröff- nung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

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E. 2.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend "Beschwerdefüh- rer") hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens sinngemäss geltend ge- macht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt (vgl. RR.2016.56, act. 1.18). Mit Verfügung vom 15. März 2016 bewilligte das BJ (nachfolgend "Beschwerdegegner") die Auslieferung des Beschwerdefüh- rers unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekammer über die Ein- rede des politischen Delikts (act. 1.2) und beantragte der Beschwerdekam- mer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts ab- zulehnen (RR.2016.56, act. 1). Die diesbezügliche Stellungnahme des Be- schwerdeführers im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (RR.2016.56, act. 4 und 9).

Der Auslieferungsentscheid selbst wurde dem Beschwerdeführer eigenen Aussagen gemäss und unbestrittenermassen am 16. März 2016 eröffnet (act. 1 S. 4). Seine am 14. April 2016 hiergegen erhobene Beschwerde er- weist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 3 Da im Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2016.56) und im Beschwerdeverfahren (RR.2016.67) inhaltlich konnexe ausliefe- rungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine gemeinsame Be- handlung im Rahmen des vorliegenden Entscheides und eine Vereinigung der beiden Verfahren.

E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération ju- diciare internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N 522, S. 519).

Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

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E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt zunächst den prozessualen Antrag auf Durch- führung einer öffentlichen Verhandlung (act. 1 S. 2).

E. 5.2 Im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen ans Bundesstrafgericht sieht weder das VwVG noch das IRSG eine mündliche öffentliche Verhand- lung vor. Vielmehr ist das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts im Grundsatz schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet werden (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Beweiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrecht- lich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei Verfahren betref- fend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor sowie bei Urteilen über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslieferungsersuchen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch um eine strafrechtliche Anklage. Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Strafver- fahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die allfällige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfeverfahren als verwaltungsrechtliche Streitsachen betrachtet, was auch für Auslieferungs- verfahren gilt (Urteile des Bundesgerichtes 1A.247/2005 vom 25. Okto- ber 2005, E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. November 2003, E. 1.5, je m.w.H.;

s. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.91 vom 4. Juli 2011, E. 6; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 2.2; RR.2008.283-284 vom

24. März 2009, E. 15). Nachdem vorliegend weder eine sachliche Notwen- digkeit für eine mündliche Verhandlung besteht noch eine solche aufgrund übergeordneter Grundrechte erforderlich ist, kann dem Verfahrensantrag auf mündliche Anhörung keine Folge geleistet werden.

E. 6.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).

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E. 6.2 Das Bundesamt hat die Auslieferung des Beschwerdeführers an Serbien für die im Auslieferungsersuchen des serbischen Ministeriums für Justiz vom

23. September 2015 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt (act. 1.2). Für dieses Delikt (versuchter Mord) ist die Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe grundsätzlich zu gewähren. Die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen sind nachfolgend insoweit zu prüfen, als sie Beschwerdegegenstand sind (vgl. oben Ziff. 4).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer moniert, die dem Ersuchen beigefügten Dokumente seien von schlechter Qualität und teilweise unleserlich und die Daten und Aktennummern in den Übersetzungen würden nicht mit dem Original über- einstimmen. Zudem sei das Auslieferungsersuchen unvollständig, da es mit keinem Wort das Urteil des Bezirksgerichts in Novi Pazar vom 17. Novem- ber 2006 erwähne, mit welchem der Beschwerdeführer wegen der dem Aus- lieferungsersuchen zugrundeliegenden Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt worden sei. Das Auslieferungs- ersuchen müsse zum Zeitpunkt seiner Einreichung widerspruchs- und feh- lerfrei sein; es könne nicht nachträglich verbessert oder ergänzt werden (act. 1 S. 7 ff.; act. 6 S. 2 ff.).

E. 7.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe müssen die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beila- gen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Dem Auslieferungsersuchen ist u.a. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines Haftbefehls beizule- gen (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe). Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Dokumente für eine Entscheidung des ersuchten Staates als unzureichend, kann letzterer gemäss Art. 13 EAUe den ersuchenden Staat um Ergänzung der Unterlagen angehen und für deren Beibringung eine Frist setzen.

E. 7.3.1 Zunächst ist unbestritten, und es ergibt sich auch aus den Akten ohne Wei- teres, dass die Qualität des von der serbischen Botschaft am 27. Septem- ber 2015 dem Beschwerdegegner übermittelten Auslieferungsersuchen samt Beilagen mangelhaft war, insbesondere die Dokumente nicht vollstän- dig oder mit Bezug auf Datumsangaben fehlerhaft übersetzt wurden. So wurde beispielsweise ein ganzer Absatz des Auslieferungsersuchens vom

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4. September 2015 gar nicht übersetzt, und die Jahreszahl der Anklage- schrift wurde in der deutschen Übersetzung wiederholt mit 2007 oder 2008, anstatt 2006 wiedergegeben (vgl. dazu im Einzelnen RR.2016.56, act. 1.20). Der Beschwerdegegner forderte daher die serbischen Behörden erstmals mit Schreiben vom 9. November 2015 dazu auf, bis zum 25. November 2015 eine als mit dem Original übereinstimmend bescheinigte, vollständige neue Übersetzung des Auslieferungsersuchens vom 4. September 2015 sowie des Beschlusses und der Anordnung zur Ausschreibung eines Steckbriefs des Bezirksgerichts in Novi Pazar je vom 27. Juni 2008 zukommen zu las- sen. Ausserdem verlangte der Beschwerdegegner von den serbischen Be- hörden das Urteil des Bezirksgerichts Novi Pazar vom 17. November 2006 in Original oder als mit dem Original übereinstimmend bescheinigte Kopie, samt Rechtskraftbescheinigung. Er verlangte ferner Auskunft darüber, wel- chen Teil der ausgefällten Strafe der Verfolgte noch verbüssen müsse (RR.2016.56, act. 1.20). Der Beschwerdegegner wiederholte diese Auffor- derungen mit Schreiben vom 27. November 2015, unter Ansetzung einer neuen Frist bis 7. Dezember 2015, da die angeforderten Übersetzungen, Dokumente und Auskünfte innert Frist (25. November 2015) nicht eingereicht worden waren. Der Beschwerdegegner wies die serbischen Behörden da- rauf hin, dass er den Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft entlassen und voraussichtlich das Auslieferungsersuchen abweisen werde, sofern in- nert Frist die Unterlagen und Auskünfte nicht bei ihm eintreffen würden (RR.2016.56, act. 1.21). Mit Fax-Eingabe vom 7. Dezember 2015 trafen die eingeforderten Übersetzungen beim Beschwerdegegner ein. Gleichzeitig in- formierten die serbischen Behörden, dass der Beschwerdeführer am 17. No- vember 2006 durch das Bezirksgericht in Novi Pazar zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt worden sei. Dieses Urteil sei jedoch mit Entscheid des Obersten Gerichtshofes von Serbien vom 16. Ok- tober 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das erstin- stanzliche Gericht zurückgewiesen worden (RR.2016.56, act. 1.22). Auf Er- suchen des Beschwerdegegners vom 23. Dezember 2015 reichten die ser- bischen Behörden am 11. und 13. Januar 2016 die Urteile des Bezirksge- richts in Novi Pazar vom 17. November 2006 und des Obersten Gerichtsho- fes von Serbien vom 16. Oktober 2007, inklusive deren Übersetzung ein (RR.2016.56, act. 1.27)

E. 7.3.2 Mit Blick auf Art. 13 EAUe ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwer- degegner den serbischen Behörden eine Frist zur Ergänzung des Ausliefe- rungsersuchens und zur Einreichung weiterer Dokumente angesetzt hatte. Bei der Fristansetzung nach Art. 13 EAUe handelt es sich – im Gegensatz zu derjenigen von Art. 80o Abs. 3 IRSG – um eine Kann-Bestimmung, es liegt mithin im Ermessen der ersuchten Behörde zu entscheiden, ob eine

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Frist anzusetzen ist. Daraus folgt, dass es ebenso im Ermessen der ersuch- ten Behörde liegen muss, wie bei Nichteinhaltung der Frist vorzugehen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stand es daher dem Be- schwerdegegner frei, nach erstmaligem unbenutztem Ablauf der Frist diese zu erstrecken, und zwar auch ohne entsprechendes Gesuch von Seiten der serbischen Behörden. Da die Auslieferungsunterlagen und deren Überset- zungen sowie die eingeforderten Auskünfte in Übereinstimmung mit den vom Beschwerdegegner gemäss Art. 13 EAUe angesetzten Fristen eingereicht wurden, bestand für den Beschwerdegegner denn auch keine Veranlassung, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 12 Abs. 4 EAUe aus der Ausliefe- rungshaft zu entlassen. Dieses Verhalten ist insbesondere auch im Lichte der Verfahrensökonomie als sachgerecht einzustufen; wäre die Auslieferung des Beschwerdeführers wegen unzureichender Unterlagen für eine Ent- scheidung nicht bewilligt worden, so hätten die serbischen Behörden jeder- zeit ein neues Ersuchen stellen und die beantragten Unterlagen nachreichen können. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich in diesem Punkt so- mit als unbegründet.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht ferner verschiedene Verfahrensfehler im ser- bischen Strafverfahren geltend und erhebt die Einrede der abgeurteilten Sa- che („ne bis in idem“). Er rügt zunächst, der Haftgrund der Flucht habe nie bestanden, denn er lebe seit 2007 legal in Frankreich und gehe dort einer Arbeit nach. Die Republik Serbien habe ihm denn auch im Jahre 2010 einen serbischen Pass über die serbische Botschaft in Paris zugestellt. Dass auch das Bezirksgericht in Novi Pazar Kenntnis seiner Adresse in Frankreich ge- habt habe, gehe aus dem Scheidungsurteil vom 22. November 2012 hervor. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls seien deshalb nicht gegeben gewesen. Er sei ferner weder zur zweitinstanzlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof von Serbien noch zur zweiten Verhandlung vor der ersten Instanz vor dem Bezirksgericht in Novi Pazar je vorgeladen worden. Zudem habe die Verhandlung vor der zweiten Instanz in Abwesen- heit des Staatsanwaltes, des Beschwerdeführers und dessen Anwalts statt- gefunden. Auch hätte zwingend sein Cousin, welcher im erstinstanzlichen Verfahren als Zeuge ausgesagt habe, im Appellationsverfahren erneut an- gehört werden müssen, was nicht geschehen sei. Damit sei das Urteil des Bezirksgerichts in Novi Pazar vom 17. November 2006 in Rechtskraft er- wachsen. Aus dem Prinzip „ne bis in idem“ folge, dass der Beschwerdeführer nicht für eine bereits abgeurteilte Sache ausgeliefert werden könne (act. 1 S. 7 ff., 10 f., 13, 15 f. und 19 f.; act. 6 S. 4 f.).

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E. 8.2 Gemäss konstanter Praxis ist es nicht Sache der Rechtshilfebehörde, die Rechtskonformität der von Seiten des ersuchenden Staates erlassenen Ver- fahrensakte zu überprüfen. Die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensent- scheiden wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräulich erscheint und Zweifel aufkom- men, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfah- ren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (vgl. Entscheid der Be- schwerdekammer RR.2014.49 vom 29. April 2014, E. 4.2.1 m.H.). Den Akten der serbischen Behörden zum Auslieferungsersuchen ist Folgendes zu ent- nehmen: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgericht in Novi Pazar vom 17. November 2006 wegen versuchten Mordes zu zwei Jahren und einem Monat Gefängnis verurteilt. Dagegen haben sowohl der Staats- anwalt wie auch der Verteidiger des Beschwerdeführers beim Obersten Ge- richtshof Serbiens in Belgrad Berufung erhoben. Mit Beschluss vom 16. Ok- tober 2007 hiess der Oberste Gerichtshof die Berufung des Beschwerdefüh- rers gut, hob das Urteil des Bezirksgerichts in Novi Pazar vom 17. Novem- ber 2006 auf und wies die Strafsache zur Neubeurteilung an das Bezirksge- richt zurück. Dem Entscheid des Obersten Gerichtshofes ist zu entnehmen, dass dieser in Übereinstimmung mit Art. 375 der serbischen StPO in Abwe- senheit der ordentlich vorgeladenen Parteien ergangen ist (RR.2016.56, act. 1.31D). Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer vom Obersten Gerichtshof nicht ordentlich vorgeladen wor- den wäre. Aus den Akten ist ferner ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Folge an der Adresse in „Novi Pazar, (…)“ nicht ausfindig habe ge- macht werden können. Deshalb sei gestützt auf Art. 142 Abs. 2 Ziff. 4 der serbischen StPO zur Sicherung der Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht in Novi Pazar wegen versuch- ten Mordes ein Haftbefehl ergangen (RR.2016.56, act. 1.23B und 1.23C). Der Haftgrund ist damit – entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers – prima facie ohne Weiteres gegeben. Daran ändert entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers auch nichts, dass die Interpol-Ausschreibung erst 17 Monate nach Erlass des Haftbefehls erfolgt ist. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, die serbischen Behörden hätten Kenntnis von sei- nem Aufenthaltsort gehabt, sind sodann durch nichts belegt. Es liegen damit keine Anhaltspunkte vor, welche auf schwere Verfahrensverletzungen des ausländischen Rechts im oben dargelegten Sinne hindeuten würden. Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit des in Serbien geführten Verfahrens, na- mentlich eine Überprüfung des Haftbefehls des Bezirksgerichts in Novi Pa- zar auf die Rechtskonformität mit der serbischen Strafprozessordnung, hat daher im vorliegenden Verfahren nicht zu erfolgen. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers geht somit fehl und die entsprechenden prozessua- len Anträge auf Beizug der Originalakten hinsichtlich der Verfahren vor dem

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Obersten Gerichtshof sowie vor dem Bezirksgericht in Novi Pazar betreffend den Haftbefehl und den Steckbrief sind ohne Weiteres abzuweisen.

E. 8.3 Fehl geht auch die Einwendung des Beschwerdeführers, die Auslieferung an Serbien verstosse gegen den Grundsatz „ne bis in idem“. Im Auslieferungs- verfahren findet dieser Grundsatz nur dann Berücksichtigung, wenn der Ver- folgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann somit abgelehnt werden, wenn die zustän- digen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen dersel- ben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleite- tes Strafverfahren einzustellen (Art. 9 EAUe; vgl. auch Art. 2 1. ZP; Art. 5 Abs. 1 lit. a und b IRSG; Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. No- vember 1984; Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II). Diese Konstellation ist vorliegend aber gerade nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wegen derselben Sache nicht rechtskräftig be- und abgeurteilt worden. Die Einrede der Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ kann der Beschwerdeführer allenfalls im serbischen Strafverfahren geltend machen, wenn er der Ansicht ist, er sei bereits mit Urteil des Bezirksgerichts in Novi Pazar vom 17. No- vember 2006 rechtskräftig verurteilt worden.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer erhebt sodann die Einrede des politischen Delikts. Der Beschwerdeführer gehöre der Minderheit der Sandjak in Serbien an, und er sei Mitglied der Partei der Sandjak. Er habe als Leibwächter und enger Mitarbeiter des Parteienkaders fungiert. Es sei offensichtlich, dass die bei- den mutmasslichen Opfer des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten ver- suchten Mordanschlags B., C. und die Bezirksrichterin D., die den Beschwer- deführer in erster Instanz verurteilt habe, den Beschwerdeführer einzig aus politischen Gründen gesucht hätten, denn diese Personen seien Anhänger der Koalitionspartei "SDP" (RR.2016.56 act. 4 S. 2 ff.; act. 9 S. 5 ff.).

E. 9.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwischen so genannt „absolut“ politischen und „relativ“ politi- schen Delikten unterschieden. „Absolut“ politische Delikte stehen in unmit- telbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen na- mentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und poli- tische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungs- mässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein „relativ“ politisches Delikt

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liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwie- gend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Um- stände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat began- gen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüter- verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen ver- ständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27).

E. 9.3 Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernst- liche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei- nem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer beson- deren rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaub- hafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer ver- botenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die straf- rechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, Aus- lieferungsrecht, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 124).

E. 9.4 Bei der Straftat, für welche Serbien um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht, handelt es sich weder um ein absolut noch um ein relativ politisches Delikt im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Er bringt stattdessen vor, er habe nie die Absicht gehabt, jemanden zu töten oder zu verletzen. Er habe lediglich in die Luft schiessen wollen und dabei unglücklicherweise B. verletzt (RR.2016.56, act. 2 S. 2). Die vagen Vorbringen des Beschwerde- führers zur politischen Konnotation der ihm vorgeworfenen Handlungen bil- den keine ernstlichen Gründe zur Annahme, wonach das vorliegende Aus- lieferungsersuchen vorgeschoben worden sei, um den Beschwerdeführer

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aus politischen Gründen zu verfolgen. Daran ändern auch die vorgelegten Medienberichte zur Situation der Sandjak in Serbien nichts. Allein die (zum Teil lediglich behaupteten) Umstände, wonach der Beschwerdeführer der Minderheit der Sandjak angehören soll und Mitglied der demokratischen Par- tei Sandjak sei, während B., C. und die Richterin D. der Koalitionspartei an- gehören sollen, führt alleine für sich genommen nicht zum Schluss, dass die vorliegende, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfolgung ledig- lich vorgeschoben sei, um ihn aus politischen Gründen zu verfolgen.

E. 9.5 Die Einrede des politischen Delikts ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, im Falle einer Ausliefe- rung an Serbien einer grossen Gefährdung des Lebens ausgesetzt zu sein, da B. Chef der Gefängnispolizei in Novi Pazar sei. Er führt ferner sinngemäss aus, mit einem unfairen Gerichtsverfahren rechnen zu müssen, da die Rich- terin D. aktives Mitglied der regierungstreuen Partei seien, während der Be- schwerdeführer der Oppositionspartei angehöre. Die serbischen Behörden, insbesondere die Region Novi Pazar, hätten bis heute keine Vorkehrungen getroffen, um die Sicherheit des Beschwerdeführers im Falle einer Ausliefe- rung desselben zu garantieren (act. 1 S. 27 ff.; act. 6 S. 5 f.).

E. 10.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede an- dere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss ge- wahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Der im ausländi- schen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im er- suchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behaup- tungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Ein- zelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezem- ber 1999 E. 8b).

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E. 10.3 Die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung des Lebens genügt grundsätzlich nicht, um eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die serbischen Strafvollzugsbehörden anzunehmen. Auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Abbildungen, die angeblich B. darstellen sollen (vgl. RR.2016.56, Beilagen 16 und 17 zu act. 1.18), ist zwar eine männliche Person mit einer Uniform erkennbar. Weder wird damit aber belegt, dass es sich hierbei tatsächlich um den Geschädigten B. handelt, noch dass dieser mittlerweile als Chef der Gefängnispolizei in Novi Pazar fungiert, nachdem dieser zumindest im Jahre 2006 noch im Verkaufsladen seiner Eltern in Pozega arbeitete (vgl. RR.2016.56, act. 1.31B). Auf den Fo- tos ist nicht einmal ersichtlich, welche Art von Uniform der angeblich Geschä- digte B. tragen soll. Weitere Dokumente, die die Identität B.s sowie dessen Funktion belegen würden, reicht der Beschwerdeführer nicht ein. Mit Bezug auf C. belässt es der Beschwerdeführer bei der simplen Behauptung, dieser sei Polizist. Dokumente, die dies belegen würden, reicht der Beschwerde- führer nicht ein. Damit sind ernsthafte Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK ver- letzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, nicht glaubhaft dargetan wor- den. Hinzu kommt, dass Serbien seit 12. März 2001 (in Kraft seit 27. April

1992) Vertragsstaat des UNO-Pakt II, seit 12. März 2001 (Datum der Nach- folgeerklärung; in Kraft seit 27. April 1992) der UNO-Folterschutzkonvention und seit 3. März 2004 der EMRK und des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behand- lung oder Strafe (SR 0.106) ist und sich grundsätzlich an die ratifizierten Bestimmungen hält. Auslieferungen nach Serbien werden denn auch grund- sätzlich ohne Einholung von förmlichen Garantieerklärungen betreffend die Haftbedingungen bewilligt. Es bestehen ferner auch keine Anhaltspunkte da- für, dass dem Beschwerdeführer ein unfaires Gerichtsverfahren droht. Im Gegenteil: Die Tatsache, dass aufgrund der Berufung des Beschwerdefüh- rers das Urteil des Bezirksgerichts in Novi Pazar vom 17. November 2006 mit Entscheid des Obersten Gerichtshofes vom 16. Oktober 2007 aufgeho- ben wurde, spricht dafür, dass allfällige Verfahrens- und Gesetzesverletzun- gen im Rechtsmittelverfahren gerügt werden können und die rechtsstaatli- chen Prinzipien eingehalten werden.

E. 10.4 Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet. Der prozessuale Antrag, bei den serbischen Behörden Beweise einzuholen, dass die Richterin D. und die Polizisten B. und C. keinerlei Bezug zum Beschwer- deführer haben, ist damit ohne Weiteres abzuweisen.

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E. 11 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers allesamt unbegründet. Den Akten sind zudem keine anderen Gründe zu entnehmen, welche einer Auslieferung des Beschwerdeführers entgegenstünden.

E. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft (act. 1 S. 3).

E. 12.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 327 N. 350 und S. 459 N. 501). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zu- sammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus ei- ner allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsge- such insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden (vgl. oben Ziff. 11), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzu- weisen ist.

E. 13.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

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E. 13.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Die Einrede des politischen Delikts erwies sich als Schutzbehauptung. Die vom Beschwerdeführer darüber hinaus gegen den Auslieferungsentscheid erhobenen Einwände erwiesen sich ebenfalls als offensichtlich unbegründet. Im Wesentlichen handelte es sich hierbei um dieselben Vorbringen, welche der Beschwerdeführer schon vor dem Be- schwerdegegner ins Feld führte und mit welchen sich dieser im Rahmen sei- nes Entscheides in überzeugender Weise auseinandergesetzt hat, ohne zu jeglicher Kritik Anlass zu geben. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Allein aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – trotz der schwerwiegenden Bedeutung des angefochtenen Entscheides für den Beschwerdeführer (siehe hierzu GLESS, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., Basel 2015, N. 413)

– abzuweisen. Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Be- schwerdeführers Rechnung getragen werden.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2016.56 und RR.2016.67 werden vereinigt.
  2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
  5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  6. Die übrigen prozessualen Anträge werden abgewiesen.
  7. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. September 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts- anwalt Vincent Kleiner, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Serbien

Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); akzessorisches Haftentlas- sungsgesuch; unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2016.67 + RR.2016.56 + RP.2016.16

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Sachverhalt:

Mit Interpol-Meldung vom 26. November 2009 ersuchten die serbischen Be- hörden um Fahndung und Verhaftung des serbischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung. Ihm wird vorgeworfen, am 8. Juni 2007 (recte 2006) in Novi Pazar versucht zu haben, B. und C. zu ermorden (RR.2016.56, act. 1.3).

A. wurde am 18. August 2015 durch den Grenzwachposten Basel-St. Louis angehalten und gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft ver- setzt (RR.2016.56, act. 1.4). In seiner Einvernahme vom 20. August 2015 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung an Serbien nicht einverstan- den zu sein (RR.2016.56, act. 1.5). Das BJ erliess am 21. August 2015 einen Auslieferungshaftbefehl, der A. am 25. August 2015 eröffnet wurde, dessen Empfang dieser jedoch unterschriftlich nicht bestätigen wollte (RR.2016.56, act. 1.7).

B. Mit Note vom 23. September 2015 reichte die serbische Botschaft in Bern dem BJ das formelle Auslieferungsersuchen ein (RR.2016.56, act. 1.8 und act. 1.8A-M).

Im Rahmen der Einvernahme vom 29. September 2015 erklärte A. erneut, mit der Auslieferung an Serbien nicht einverstanden zu sein (RR.2016.56, act. 1.12). Mit Note vom 21. Oktober 2015 ersuchte das BJ die serbische Botschaft unter anderem um Übermittlung einer Kopie der serbischen Be- stimmungen über die Strafverfolgungsverjährung (RR.2016.56, act. 1.16 und 1.16A). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 reichte A. eine schriftliche Stel- lungnahme ein und beantragte die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die Entlassung aus der Auslieferungshaft. Er machte unter anderem gel- tend, es existiere in dieser Sache gegen ihn schon ein rechtskräftiges, in den Auslieferungsakten nicht enthaltenes Urteil vom 17. November 2006. Gleich- zeitig erhob er sinngemäss die Einrede des politischen Delikts (RR.2016.56, act. 1.18).

Mit Noten vom 9. und 27. November und 23. Dezember 2015 sowie 29. Ja- nuar, 3. und 10. Februar sowie 2. März 2016 ersuchte das BJ die serbische Botschaft in Bern um verschiedene weitere Ergänzungen (RR.2016.56, act. 1.20, 1.21, 1.27, 1.38, 1.40, 1.42 und 1.45). Diese sowie die Bestimmun- gen zur Verfolgungsverjährung wurden mit Schreiben vom 30. Oktober,

7. Dezember 2015, 11. und 13. Januar, 3. und 10. Februar sowie

1. März 2016 eingereicht (RR.2016.56, act. 1.19, 1.19A-B, 1.23, 1.23A-C,

- 3 -

1.30, 1.30A-D, 1.31, 1.31A-D, 1.39, 1.41 und 1.44, 1.44A-B). A. äusserte sich dazu mit Eingaben vom 22. Dezember 2015, 27. Januar und

7. März 2016 (RR.2016.56, act. 1.26, 1.37 und 1.47).

C. Mit Verfügung vom 15. März 2016 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Serbien für die dem Auslieferungsersuchen der serbischen Botschaft vom

23. September 2015 zugrunde liegenden Delikte unter Vorbehalt des Ent- scheides des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen De- likts (act. 1.2). Das BJ hat die Beschwerdekammer am 16. März 2016 um Abweisung der Einrede des politischen Delikts ersucht (RR.2016.56, act. 1).

D. A. reicht mit Eingabe vom 14. April 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein mit folgenden Anträgen (act. 1):

"A TITRE PRÉJUDICIEL

1. Ordonner les mesures d'instruction suivantes dans le cadre du présent recours, soit:

a. Procéder à l'audition du recourant. b. Ordonner aux autorités serbes de fournir l'intégralité du dossier pénal origi- nal d'appel de la Cour suprême serbe (Serbischen Obererster Gerichthof) [Kz I 1440/07] concernant le recourant et ayant prétendument abouti au pro- noncé d'un jugement de seconde instance du 16 octobre 2007; c. Ordonner aux autorités serbes de fournir l'intégralité du dossier original de- vant le Tribunal de Novi Pazar [K.op 96/07] concernant le recourant et ayant prétendument abouti au prononcé d'un mandat d'arrêt du 27 juin 2008; d. Ordonner aux autorités serbes de fournir l'intégralité du dossier original de- vant le Tribunal de Novi Pazar [K.op 96/07] concernant le recourant et ayant prétendument abouti au prononcé d'une décision d'arrestation provisoire du 27 juin 2008; e. Requérir des autorités serbes la preuve que la Juge D. et les policiers B. et C., impliqués, n'ont aucun lien avec le recourant; f. Procéder à une audience publique.

PRINCIPALEMENT

1. Annuler le chiffre 1 de la décision d’extradition de l’Office fédéral de la justice du 15 mars 2016;

2. Admettre l’objection de délit politique soulevée par le recourant;

3. Partant, rejeter la demande d’extradition de l’autorité requérante, la République fédérale de Serbie.

- 4 -

SUBSIDIAIREMENT

1. Constater que l’Office fédéral de la justice a violé l’article 12 CEEExtr;

2. Partant, annuler le chiffre 1 de la décision d’extradition de l’Office fédéral de la justice du 15 mars 2016;

3. Admettre l’objection de délit politique soulevée par le recourant;

4. Renvoyer la cause à l’intimé pour nouvelle instruction et nouvelle décision.

DANS TOUS LES CAS

1. Ordonner la remis en liberté de A.;

2. Allouer à A. une indemnité pour tort moral de CHF 250.00 par jour de détention injustifiée subie depuis son arrestation du 18 août 2015;

3. Allouer à A. une indemnité pour ses frais de défense dans la procédure de re- cours selon la note d’honoraires qui sera produite sur simple demande;

4. Subsidiairement, taxer les honoraire de l’avocat d’office du recourant pour la pro- cédure de recours.

5. Mettre les frais judiciaire de la procédure de recours à la charge de l’intimé éven- tuellement de l’Etat."

A. stellt zudem das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Vincent Kleiner als unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen (RP.2016.16, act. 1).

Im Rahmen des zweifachen Schriftenwechsels beantragt das BJ mit Einga- ben vom 20. April, 4. und 19. Mai 2016 jeweils die Abweisung der Be- schwerde und der Einrede des politischen Delikts (act. 4 und 8; RR.2016.56, act. 6). A. hält mit Eingaben vom 28. April, 6. und 20. Mai 2016 an der Ein- rede des politischen Delikts sowie an den in der Beschwerde gestellten An- trägen fest (RR.2016.56, act. 4 und 9; act. 6).

E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Ok- tober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes be- stimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E.2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). Auf Beschwerdever- fahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi- schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröff- nung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

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2.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend "Beschwerdefüh- rer") hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens sinngemäss geltend ge- macht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt (vgl. RR.2016.56, act. 1.18). Mit Verfügung vom 15. März 2016 bewilligte das BJ (nachfolgend "Beschwerdegegner") die Auslieferung des Beschwerdefüh- rers unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekammer über die Ein- rede des politischen Delikts (act. 1.2) und beantragte der Beschwerdekam- mer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts ab- zulehnen (RR.2016.56, act. 1). Die diesbezügliche Stellungnahme des Be- schwerdeführers im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (RR.2016.56, act. 4 und 9).

Der Auslieferungsentscheid selbst wurde dem Beschwerdeführer eigenen Aussagen gemäss und unbestrittenermassen am 16. März 2016 eröffnet (act. 1 S. 4). Seine am 14. April 2016 hiergegen erhobene Beschwerde er- weist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Da im Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2016.56) und im Beschwerdeverfahren (RR.2016.67) inhaltlich konnexe ausliefe- rungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine gemeinsame Be- handlung im Rahmen des vorliegenden Entscheides und eine Vereinigung der beiden Verfahren.

4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération ju- diciare internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N 522, S. 519).

Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

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5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt zunächst den prozessualen Antrag auf Durch- führung einer öffentlichen Verhandlung (act. 1 S. 2).

5.2 Im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen ans Bundesstrafgericht sieht weder das VwVG noch das IRSG eine mündliche öffentliche Verhand- lung vor. Vielmehr ist das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts im Grundsatz schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet werden (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Beweiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrecht- lich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei Verfahren betref- fend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor sowie bei Urteilen über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslieferungsersuchen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch um eine strafrechtliche Anklage. Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Strafver- fahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die allfällige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfeverfahren als verwaltungsrechtliche Streitsachen betrachtet, was auch für Auslieferungs- verfahren gilt (Urteile des Bundesgerichtes 1A.247/2005 vom 25. Okto- ber 2005, E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. November 2003, E. 1.5, je m.w.H.;

s. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.91 vom 4. Juli 2011, E. 6; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 2.2; RR.2008.283-284 vom

24. März 2009, E. 15). Nachdem vorliegend weder eine sachliche Notwen- digkeit für eine mündliche Verhandlung besteht noch eine solche aufgrund übergeordneter Grundrechte erforderlich ist, kann dem Verfahrensantrag auf mündliche Anhörung keine Folge geleistet werden.

6.

6.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).

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6.2 Das Bundesamt hat die Auslieferung des Beschwerdeführers an Serbien für die im Auslieferungsersuchen des serbischen Ministeriums für Justiz vom

23. September 2015 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt (act. 1.2). Für dieses Delikt (versuchter Mord) ist die Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe grundsätzlich zu gewähren. Die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen sind nachfolgend insoweit zu prüfen, als sie Beschwerdegegenstand sind (vgl. oben Ziff. 4).

7. 7.1 Der Beschwerdeführer moniert, die dem Ersuchen beigefügten Dokumente seien von schlechter Qualität und teilweise unleserlich und die Daten und Aktennummern in den Übersetzungen würden nicht mit dem Original über- einstimmen. Zudem sei das Auslieferungsersuchen unvollständig, da es mit keinem Wort das Urteil des Bezirksgerichts in Novi Pazar vom 17. Novem- ber 2006 erwähne, mit welchem der Beschwerdeführer wegen der dem Aus- lieferungsersuchen zugrundeliegenden Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt worden sei. Das Auslieferungs- ersuchen müsse zum Zeitpunkt seiner Einreichung widerspruchs- und feh- lerfrei sein; es könne nicht nachträglich verbessert oder ergänzt werden (act. 1 S. 7 ff.; act. 6 S. 2 ff.).

7.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe müssen die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beila- gen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Dem Auslieferungsersuchen ist u.a. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines Haftbefehls beizule- gen (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe). Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Dokumente für eine Entscheidung des ersuchten Staates als unzureichend, kann letzterer gemäss Art. 13 EAUe den ersuchenden Staat um Ergänzung der Unterlagen angehen und für deren Beibringung eine Frist setzen.

7.3

7.3.1 Zunächst ist unbestritten, und es ergibt sich auch aus den Akten ohne Wei- teres, dass die Qualität des von der serbischen Botschaft am 27. Septem- ber 2015 dem Beschwerdegegner übermittelten Auslieferungsersuchen samt Beilagen mangelhaft war, insbesondere die Dokumente nicht vollstän- dig oder mit Bezug auf Datumsangaben fehlerhaft übersetzt wurden. So wurde beispielsweise ein ganzer Absatz des Auslieferungsersuchens vom

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4. September 2015 gar nicht übersetzt, und die Jahreszahl der Anklage- schrift wurde in der deutschen Übersetzung wiederholt mit 2007 oder 2008, anstatt 2006 wiedergegeben (vgl. dazu im Einzelnen RR.2016.56, act. 1.20). Der Beschwerdegegner forderte daher die serbischen Behörden erstmals mit Schreiben vom 9. November 2015 dazu auf, bis zum 25. November 2015 eine als mit dem Original übereinstimmend bescheinigte, vollständige neue Übersetzung des Auslieferungsersuchens vom 4. September 2015 sowie des Beschlusses und der Anordnung zur Ausschreibung eines Steckbriefs des Bezirksgerichts in Novi Pazar je vom 27. Juni 2008 zukommen zu las- sen. Ausserdem verlangte der Beschwerdegegner von den serbischen Be- hörden das Urteil des Bezirksgerichts Novi Pazar vom 17. November 2006 in Original oder als mit dem Original übereinstimmend bescheinigte Kopie, samt Rechtskraftbescheinigung. Er verlangte ferner Auskunft darüber, wel- chen Teil der ausgefällten Strafe der Verfolgte noch verbüssen müsse (RR.2016.56, act. 1.20). Der Beschwerdegegner wiederholte diese Auffor- derungen mit Schreiben vom 27. November 2015, unter Ansetzung einer neuen Frist bis 7. Dezember 2015, da die angeforderten Übersetzungen, Dokumente und Auskünfte innert Frist (25. November 2015) nicht eingereicht worden waren. Der Beschwerdegegner wies die serbischen Behörden da- rauf hin, dass er den Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft entlassen und voraussichtlich das Auslieferungsersuchen abweisen werde, sofern in- nert Frist die Unterlagen und Auskünfte nicht bei ihm eintreffen würden (RR.2016.56, act. 1.21). Mit Fax-Eingabe vom 7. Dezember 2015 trafen die eingeforderten Übersetzungen beim Beschwerdegegner ein. Gleichzeitig in- formierten die serbischen Behörden, dass der Beschwerdeführer am 17. No- vember 2006 durch das Bezirksgericht in Novi Pazar zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt worden sei. Dieses Urteil sei jedoch mit Entscheid des Obersten Gerichtshofes von Serbien vom 16. Ok- tober 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das erstin- stanzliche Gericht zurückgewiesen worden (RR.2016.56, act. 1.22). Auf Er- suchen des Beschwerdegegners vom 23. Dezember 2015 reichten die ser- bischen Behörden am 11. und 13. Januar 2016 die Urteile des Bezirksge- richts in Novi Pazar vom 17. November 2006 und des Obersten Gerichtsho- fes von Serbien vom 16. Oktober 2007, inklusive deren Übersetzung ein (RR.2016.56, act. 1.27)

7.3.2 Mit Blick auf Art. 13 EAUe ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwer- degegner den serbischen Behörden eine Frist zur Ergänzung des Ausliefe- rungsersuchens und zur Einreichung weiterer Dokumente angesetzt hatte. Bei der Fristansetzung nach Art. 13 EAUe handelt es sich – im Gegensatz zu derjenigen von Art. 80o Abs. 3 IRSG – um eine Kann-Bestimmung, es liegt mithin im Ermessen der ersuchten Behörde zu entscheiden, ob eine

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Frist anzusetzen ist. Daraus folgt, dass es ebenso im Ermessen der ersuch- ten Behörde liegen muss, wie bei Nichteinhaltung der Frist vorzugehen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stand es daher dem Be- schwerdegegner frei, nach erstmaligem unbenutztem Ablauf der Frist diese zu erstrecken, und zwar auch ohne entsprechendes Gesuch von Seiten der serbischen Behörden. Da die Auslieferungsunterlagen und deren Überset- zungen sowie die eingeforderten Auskünfte in Übereinstimmung mit den vom Beschwerdegegner gemäss Art. 13 EAUe angesetzten Fristen eingereicht wurden, bestand für den Beschwerdegegner denn auch keine Veranlassung, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 12 Abs. 4 EAUe aus der Ausliefe- rungshaft zu entlassen. Dieses Verhalten ist insbesondere auch im Lichte der Verfahrensökonomie als sachgerecht einzustufen; wäre die Auslieferung des Beschwerdeführers wegen unzureichender Unterlagen für eine Ent- scheidung nicht bewilligt worden, so hätten die serbischen Behörden jeder- zeit ein neues Ersuchen stellen und die beantragten Unterlagen nachreichen können. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich in diesem Punkt so- mit als unbegründet.

8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht ferner verschiedene Verfahrensfehler im ser- bischen Strafverfahren geltend und erhebt die Einrede der abgeurteilten Sa- che („ne bis in idem“). Er rügt zunächst, der Haftgrund der Flucht habe nie bestanden, denn er lebe seit 2007 legal in Frankreich und gehe dort einer Arbeit nach. Die Republik Serbien habe ihm denn auch im Jahre 2010 einen serbischen Pass über die serbische Botschaft in Paris zugestellt. Dass auch das Bezirksgericht in Novi Pazar Kenntnis seiner Adresse in Frankreich ge- habt habe, gehe aus dem Scheidungsurteil vom 22. November 2012 hervor. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls seien deshalb nicht gegeben gewesen. Er sei ferner weder zur zweitinstanzlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof von Serbien noch zur zweiten Verhandlung vor der ersten Instanz vor dem Bezirksgericht in Novi Pazar je vorgeladen worden. Zudem habe die Verhandlung vor der zweiten Instanz in Abwesen- heit des Staatsanwaltes, des Beschwerdeführers und dessen Anwalts statt- gefunden. Auch hätte zwingend sein Cousin, welcher im erstinstanzlichen Verfahren als Zeuge ausgesagt habe, im Appellationsverfahren erneut an- gehört werden müssen, was nicht geschehen sei. Damit sei das Urteil des Bezirksgerichts in Novi Pazar vom 17. November 2006 in Rechtskraft er- wachsen. Aus dem Prinzip „ne bis in idem“ folge, dass der Beschwerdeführer nicht für eine bereits abgeurteilte Sache ausgeliefert werden könne (act. 1 S. 7 ff., 10 f., 13, 15 f. und 19 f.; act. 6 S. 4 f.).

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8.2 Gemäss konstanter Praxis ist es nicht Sache der Rechtshilfebehörde, die Rechtskonformität der von Seiten des ersuchenden Staates erlassenen Ver- fahrensakte zu überprüfen. Die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensent- scheiden wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräulich erscheint und Zweifel aufkom- men, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfah- ren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (vgl. Entscheid der Be- schwerdekammer RR.2014.49 vom 29. April 2014, E. 4.2.1 m.H.). Den Akten der serbischen Behörden zum Auslieferungsersuchen ist Folgendes zu ent- nehmen: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgericht in Novi Pazar vom 17. November 2006 wegen versuchten Mordes zu zwei Jahren und einem Monat Gefängnis verurteilt. Dagegen haben sowohl der Staats- anwalt wie auch der Verteidiger des Beschwerdeführers beim Obersten Ge- richtshof Serbiens in Belgrad Berufung erhoben. Mit Beschluss vom 16. Ok- tober 2007 hiess der Oberste Gerichtshof die Berufung des Beschwerdefüh- rers gut, hob das Urteil des Bezirksgerichts in Novi Pazar vom 17. Novem- ber 2006 auf und wies die Strafsache zur Neubeurteilung an das Bezirksge- richt zurück. Dem Entscheid des Obersten Gerichtshofes ist zu entnehmen, dass dieser in Übereinstimmung mit Art. 375 der serbischen StPO in Abwe- senheit der ordentlich vorgeladenen Parteien ergangen ist (RR.2016.56, act. 1.31D). Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer vom Obersten Gerichtshof nicht ordentlich vorgeladen wor- den wäre. Aus den Akten ist ferner ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Folge an der Adresse in „Novi Pazar, (…)“ nicht ausfindig habe ge- macht werden können. Deshalb sei gestützt auf Art. 142 Abs. 2 Ziff. 4 der serbischen StPO zur Sicherung der Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht in Novi Pazar wegen versuch- ten Mordes ein Haftbefehl ergangen (RR.2016.56, act. 1.23B und 1.23C). Der Haftgrund ist damit – entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers – prima facie ohne Weiteres gegeben. Daran ändert entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers auch nichts, dass die Interpol-Ausschreibung erst 17 Monate nach Erlass des Haftbefehls erfolgt ist. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, die serbischen Behörden hätten Kenntnis von sei- nem Aufenthaltsort gehabt, sind sodann durch nichts belegt. Es liegen damit keine Anhaltspunkte vor, welche auf schwere Verfahrensverletzungen des ausländischen Rechts im oben dargelegten Sinne hindeuten würden. Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit des in Serbien geführten Verfahrens, na- mentlich eine Überprüfung des Haftbefehls des Bezirksgerichts in Novi Pa- zar auf die Rechtskonformität mit der serbischen Strafprozessordnung, hat daher im vorliegenden Verfahren nicht zu erfolgen. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers geht somit fehl und die entsprechenden prozessua- len Anträge auf Beizug der Originalakten hinsichtlich der Verfahren vor dem

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Obersten Gerichtshof sowie vor dem Bezirksgericht in Novi Pazar betreffend den Haftbefehl und den Steckbrief sind ohne Weiteres abzuweisen.

8.3 Fehl geht auch die Einwendung des Beschwerdeführers, die Auslieferung an Serbien verstosse gegen den Grundsatz „ne bis in idem“. Im Auslieferungs- verfahren findet dieser Grundsatz nur dann Berücksichtigung, wenn der Ver- folgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann somit abgelehnt werden, wenn die zustän- digen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen dersel- ben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleite- tes Strafverfahren einzustellen (Art. 9 EAUe; vgl. auch Art. 2 1. ZP; Art. 5 Abs. 1 lit. a und b IRSG; Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. No- vember 1984; Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II). Diese Konstellation ist vorliegend aber gerade nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wegen derselben Sache nicht rechtskräftig be- und abgeurteilt worden. Die Einrede der Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ kann der Beschwerdeführer allenfalls im serbischen Strafverfahren geltend machen, wenn er der Ansicht ist, er sei bereits mit Urteil des Bezirksgerichts in Novi Pazar vom 17. No- vember 2006 rechtskräftig verurteilt worden.

9. 9.1 Der Beschwerdeführer erhebt sodann die Einrede des politischen Delikts. Der Beschwerdeführer gehöre der Minderheit der Sandjak in Serbien an, und er sei Mitglied der Partei der Sandjak. Er habe als Leibwächter und enger Mitarbeiter des Parteienkaders fungiert. Es sei offensichtlich, dass die bei- den mutmasslichen Opfer des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten ver- suchten Mordanschlags B., C. und die Bezirksrichterin D., die den Beschwer- deführer in erster Instanz verurteilt habe, den Beschwerdeführer einzig aus politischen Gründen gesucht hätten, denn diese Personen seien Anhänger der Koalitionspartei "SDP" (RR.2016.56 act. 4 S. 2 ff.; act. 9 S. 5 ff.).

9.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwischen so genannt „absolut“ politischen und „relativ“ politi- schen Delikten unterschieden. „Absolut“ politische Delikte stehen in unmit- telbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen na- mentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und poli- tische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungs- mässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein „relativ“ politisches Delikt

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liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwie- gend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Um- stände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat began- gen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüter- verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen ver- ständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27).

9.3 Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernst- liche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei- nem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer beson- deren rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaub- hafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer ver- botenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die straf- rechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, Aus- lieferungsrecht, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 124).

9.4 Bei der Straftat, für welche Serbien um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht, handelt es sich weder um ein absolut noch um ein relativ politisches Delikt im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Er bringt stattdessen vor, er habe nie die Absicht gehabt, jemanden zu töten oder zu verletzen. Er habe lediglich in die Luft schiessen wollen und dabei unglücklicherweise B. verletzt (RR.2016.56, act. 2 S. 2). Die vagen Vorbringen des Beschwerde- führers zur politischen Konnotation der ihm vorgeworfenen Handlungen bil- den keine ernstlichen Gründe zur Annahme, wonach das vorliegende Aus- lieferungsersuchen vorgeschoben worden sei, um den Beschwerdeführer

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aus politischen Gründen zu verfolgen. Daran ändern auch die vorgelegten Medienberichte zur Situation der Sandjak in Serbien nichts. Allein die (zum Teil lediglich behaupteten) Umstände, wonach der Beschwerdeführer der Minderheit der Sandjak angehören soll und Mitglied der demokratischen Par- tei Sandjak sei, während B., C. und die Richterin D. der Koalitionspartei an- gehören sollen, führt alleine für sich genommen nicht zum Schluss, dass die vorliegende, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfolgung ledig- lich vorgeschoben sei, um ihn aus politischen Gründen zu verfolgen.

9.5 Die Einrede des politischen Delikts ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. 10.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, im Falle einer Ausliefe- rung an Serbien einer grossen Gefährdung des Lebens ausgesetzt zu sein, da B. Chef der Gefängnispolizei in Novi Pazar sei. Er führt ferner sinngemäss aus, mit einem unfairen Gerichtsverfahren rechnen zu müssen, da die Rich- terin D. aktives Mitglied der regierungstreuen Partei seien, während der Be- schwerdeführer der Oppositionspartei angehöre. Die serbischen Behörden, insbesondere die Region Novi Pazar, hätten bis heute keine Vorkehrungen getroffen, um die Sicherheit des Beschwerdeführers im Falle einer Ausliefe- rung desselben zu garantieren (act. 1 S. 27 ff.; act. 6 S. 5 f.).

10.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede an- dere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss ge- wahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Der im ausländi- schen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im er- suchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behaup- tungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Ein- zelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezem- ber 1999 E. 8b).

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10.3 Die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung des Lebens genügt grundsätzlich nicht, um eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die serbischen Strafvollzugsbehörden anzunehmen. Auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Abbildungen, die angeblich B. darstellen sollen (vgl. RR.2016.56, Beilagen 16 und 17 zu act. 1.18), ist zwar eine männliche Person mit einer Uniform erkennbar. Weder wird damit aber belegt, dass es sich hierbei tatsächlich um den Geschädigten B. handelt, noch dass dieser mittlerweile als Chef der Gefängnispolizei in Novi Pazar fungiert, nachdem dieser zumindest im Jahre 2006 noch im Verkaufsladen seiner Eltern in Pozega arbeitete (vgl. RR.2016.56, act. 1.31B). Auf den Fo- tos ist nicht einmal ersichtlich, welche Art von Uniform der angeblich Geschä- digte B. tragen soll. Weitere Dokumente, die die Identität B.s sowie dessen Funktion belegen würden, reicht der Beschwerdeführer nicht ein. Mit Bezug auf C. belässt es der Beschwerdeführer bei der simplen Behauptung, dieser sei Polizist. Dokumente, die dies belegen würden, reicht der Beschwerde- führer nicht ein. Damit sind ernsthafte Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK ver- letzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, nicht glaubhaft dargetan wor- den. Hinzu kommt, dass Serbien seit 12. März 2001 (in Kraft seit 27. April

1992) Vertragsstaat des UNO-Pakt II, seit 12. März 2001 (Datum der Nach- folgeerklärung; in Kraft seit 27. April 1992) der UNO-Folterschutzkonvention und seit 3. März 2004 der EMRK und des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behand- lung oder Strafe (SR 0.106) ist und sich grundsätzlich an die ratifizierten Bestimmungen hält. Auslieferungen nach Serbien werden denn auch grund- sätzlich ohne Einholung von förmlichen Garantieerklärungen betreffend die Haftbedingungen bewilligt. Es bestehen ferner auch keine Anhaltspunkte da- für, dass dem Beschwerdeführer ein unfaires Gerichtsverfahren droht. Im Gegenteil: Die Tatsache, dass aufgrund der Berufung des Beschwerdefüh- rers das Urteil des Bezirksgerichts in Novi Pazar vom 17. November 2006 mit Entscheid des Obersten Gerichtshofes vom 16. Oktober 2007 aufgeho- ben wurde, spricht dafür, dass allfällige Verfahrens- und Gesetzesverletzun- gen im Rechtsmittelverfahren gerügt werden können und die rechtsstaatli- chen Prinzipien eingehalten werden.

10.4 Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet. Der prozessuale Antrag, bei den serbischen Behörden Beweise einzuholen, dass die Richterin D. und die Polizisten B. und C. keinerlei Bezug zum Beschwer- deführer haben, ist damit ohne Weiteres abzuweisen.

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11. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers allesamt unbegründet. Den Akten sind zudem keine anderen Gründe zu entnehmen, welche einer Auslieferung des Beschwerdeführers entgegenstünden.

12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft (act. 1 S. 3).

12.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 327 N. 350 und S. 459 N. 501). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zu- sammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus ei- ner allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsge- such insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden (vgl. oben Ziff. 11), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzu- weisen ist.

13. 13.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

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13.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Die Einrede des politischen Delikts erwies sich als Schutzbehauptung. Die vom Beschwerdeführer darüber hinaus gegen den Auslieferungsentscheid erhobenen Einwände erwiesen sich ebenfalls als offensichtlich unbegründet. Im Wesentlichen handelte es sich hierbei um dieselben Vorbringen, welche der Beschwerdeführer schon vor dem Be- schwerdegegner ins Feld führte und mit welchen sich dieser im Rahmen sei- nes Entscheides in überzeugender Weise auseinandergesetzt hat, ohne zu jeglicher Kritik Anlass zu geben. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Allein aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – trotz der schwerwiegenden Bedeutung des angefochtenen Entscheides für den Beschwerdeführer (siehe hierzu GLESS, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., Basel 2015, N. 413)

– abzuweisen. Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Be- schwerdeführers Rechnung getragen werden.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2016.56 und RR.2016.67 werden vereinigt.

2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

6. Die übrigen prozessualen Anträge werden abgewiesen.

7. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 28. September 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Vincent Kleiner - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).