Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung, Berlin, er- suchte mit Schreiben vom 20. Februar 2023 um Auslieferung des österrei- chischen Staatsangehörigen A. zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tat- einheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen und Besitz einer halbautoma- tischen Kurzwaffe gestützt auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom
24. November 2021 (act. 5.1). Das Landgericht Berlin hatte in diesem Urteil folgenden Sachverhalt als erstellt erachtet (act. 5.1):
Am 23. Oktober 2020 gegen 20:00 Uhr suchte A. gemeinsam mit zwei männ- lichen Freunden den in der […]-Strasse in Z. (DE) gelegenen «Club B.» auf und führte unerlaubt eine geladene, halbautomatische Pistole mit sich. A. hatte bereits vor seinem Besuch ca. drei Kapseln mit Kokain nahezu allein konsumiert und zwei Gläser Whisky getrunken. Während des Clubbesuches trank er gemeinsam mit den beiden Begleitern eine Flasche mit 0,7 l Whisky und konsumierte ca. sechs bis sieben weitere Kapseln mit jeweils etwa 0,6 g Kokain. Im Club befand sich ebenfalls der A. unbekannte C. Aufgrund von dessen äusserer Erscheinung und eines vorangegangenen Streits mit seiner ehemaligen Geschäftspartnerin vermutete A., dass C. zur Rocker- und Hooliganszene von Y. (DE) gehöre und sich wegen A. im Club aufhalten würde. Gegen 4:00 Uhr verliessen C. und kurze Zeit später A. den Club. Vor dem Club trat A. an C. heran, wobei sich ein kurzes Gespräch entwickelte. Daraufhin zog A. aus seiner Mantelinnentasche die Pistole hervor und feu- erte rückwärtsgehend aus einer Entfernung von wenigen Metern einen Warnschuss in Richtung des Strassenbelags vor C. ab, wobei das Projektil Letzteren verfehlte. Als A. einen Fahrstreifen überquerte, drehte er sich dem etwa 11 bis 15 Meter entfernten C. zu und gab einen weiteren, auf die Beine gerichteten Schuss auf C. ab. Das Projektil traf C. und durchschlug den rech- ten Oberschenkel innen und streifte den linken Oberschenkel innen. Im rech- ten Oberschenkel wurde die Vena saphena magna (grosse Rosenader) ver- letzt. Sofort nach Abgabe des zweiten Schusses flüchtete A.
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 29. März 2023 ei- nen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 5.2), welcher am 5. Mai 2023 ver- haftet wurde (act. 5.3 f.).
C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Mai 2023 erklärte A., mit einer Aus- lieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 5.4 S. 4).
- 3 -
D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 (act. 5.6) ernannte das BJ Rechtsanwalt Elias Hofstetter auf entsprechendes Gesuch (act. 5.5) zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.
E. Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 (Eingang beim BJ am 5. Juni 2023) liess A. durch seinen Rechtsvertreter dem BJ seine Stellungnahme zum deutschen Auslieferungsersuchen einreichen (act. 5.8). Er stellte damit auch das Ge- such um Haftentlassung, eventualiter unter zusätzlicher Anordnung geeig- neter Ersatzmassnahmen.
F. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 lehnte das BJ das Haftentlassungsgesuch von A. ab (act. 5.9).
G. Mit Auslieferungsentscheid vom 22. Juni 2023, Dispositiv Ziffer 1, bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungser- suchen der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung, Berlin, vom 20. Februar 2023 zugrunde liegenden Straftaten.
H. Dagegen lässt A. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juli 2023 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung von Dispositiv Ziffer 1 des Ausliefe- rungsentscheids, die Abweisung des Auslieferungsersuchens und seine un- verzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1 S. 2). In der Beschwerdebegründung wird ferner eine Entschädigung für die erlittene Unbill aufgrund der Auslieferungshaft von Fr. 200.-- pro Hafttag beantragt (act. 1 S. 14).
I. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 3. August 2023 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 5). Mit Schreiben vom 18. August 2023 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdereplik ein (act. 10).
J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 4 -
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17.März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.353.913.61) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Be- schlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Be- schlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiter- entwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmun- gen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom
27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).
- 5 -
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 22. Juni 2023 ist dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 zugestellt worden (act. 5.13), womit die Beschwerde am
24. Juli 2023 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
- 6 -
E. 3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4 September 2022 X. verlassen und sei in die sichere Schweiz eingereist.
Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe mit einer Gefahr für Leib und Leben durch Mitglieder arabischer Clans auch im Strafvollzug zu rechnen. Die Gefahr beschränke sich keinesfalls auf die Situation in Freiheit. So wür- den sich zahlreiche Angehörige arabischer Clans im Strafvollzug befinden. Der Wille, ihn sogar über die Landesgrenze hinaus zu bedrängen, würde vielmehr darauf hindeuten, dass die Gefahr auch nicht vor den Toren einer deutschen Justizvollzugsanstalt enden würde. So würden gemäss dem Bun- deslagebild 2021 des deutschen Bundeskriminalamts vom 21. September 2022 die Clan-Kriminalität auch vor staatlichen Autoritäten nicht halt ma- chen. Es wäre realitätsfremd anzunehmen, der Beschwerdeführer wäre in einer deutschen Justizvollzugsanstalt in Sicherheit (act. 1 S. 11).
In der Beschwerdereplik hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest, welche er wiederholt als nachvollziehbar und glaub- haft bezeichnet (act. 10 S. 1 ff.). Ergänzend verweist er auf einen Artikel in «20min» vom 27. November 2018, wonach rund 200‘000 «Clan-Mitglieder» in Deutschland leben würden, wobei nicht alle Straftaten begehen würden, und etwa ein Fünftel der strafbar agierenden «Clan-Angehörigen» sich im Strafvollzug befinden würde (act. 10 S. 2). Unter Hinweis auf einen Artikel in «Die Welt» vom 14. August 2023 erklärt der Beschwerdeführer weiter, es sei notorisch, dass die Schweiz keine «Clan-Problematik» kenne, wie sie in Deutschland ein politisches Thema sei (act. 10 S. 3 f.).
E. 4.1 Gegen seine Auslieferung bringt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, er befürchte aufgrund diverser Vorkommnisse in Deutschland und Öster- reich, dass er im deutschen Strafvollzug an Leib und Leben gefährdet wäre (act. 1 S. 4).
Zur Begründung führt er aus, «arabische (kriminelle) Clans» hätten in Z. (DE) versucht, ihn ohne Entschädigung und gegen seinen Willen aus seiner Inha- berstellung in einem Bar- und Clubbetrieb zu drängen, u.a. durch Fälschun- gen von Unterschriften, Drohungen und einschüchternde Praktiken. Darüber hinaus sei das Interesse dieser Clans auch politisch motiviert gewesen, weil die Tante des Beschwerdeführers Vorsitzende des Dachverbands kurdi- scher Vereine […] sei und der türkische Staat auf sie ein beträchtliches Kopf- geld gesetzt habe (act. 1 S. 4 f.). Das dem Auslieferungsersuchen zugrun- deliegende Strafurteil füge sich insofern nahtlos ein, als es sich bei der vom Beschwerdeführer verletzten Person um eine Person marokkanischer Her- kunft handle. «Übereinstimmend» habe der Beschwerdeführer der ange- schossenen Person nicht nur ein Genugtuungszahlung geleistet, sondern er habe sich gezwungen gesehen, einem arabischen Clan EUR 50‘000.-- als «Ausgleich» zu bezahlen. Der Clan habe die Abtretung zweier Geschäfte des Beschwerdeführers verlangt, was dieser verweigert habe. Infolgedessen sei auch nach der Untersuchungshaft mehrfach in die Wohnung und die Be- triebe des Beschwerdeführers eingebrochen worden (act. 1 S. 5).
Der Druck der arabischen Clans auf den Beschwerdeführer sei mit der Zeit immer massiver geworden, weshalb er am 1. April 2022 Deutschland Rich- tung X. (AT) verlassen habe. In X. habe der Beschwerdeführer die zuständi- gen Behörden über das voraussichtliche nachfolgende deutsche Ausliefe- rungsersuchen und die Bedrohungen durch die arabischen Clans informiert. Dazu könnten D. und E., zwei Kriminalkommissare, Auskunft erteilen. Zu- dem habe er Kontakt zur Richterin F. in X. betreffend Zeugenschutzfragen und zu Staatsanwalt Magister G. gehabt (act. 1 S. 5). In X. sei der
- 7 -
Beschwerdeführer Zielscheibe weiterer Attacken geworden. So sei im Juli 2022, als er nachts einmal an einem Wohnungsfenster gestanden sei, auf ihn geschossen worden. Sodann hätten sich mehrere Personen in Sichtweite seiner Wohnung versammelt, wobei der Beschwerdeführer drei Angehörige arabischer Clans erkannt habe. Die Einschüchterungs- und Drohungshand- lungen seien selbst in Österreich fortgesetzt worden, weil die Geschäftsüber- nahmen rechtswidrig gewesen seien und die Clans Rechtsprobleme bzw. Klagen, Anzeigen, Aussagen etc. des Beschwerdeführers hätten verhindern wollen.
Auf Anraten der österreichischen Polizei habe der Beschwerdeführer am
E. 4.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu- sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische
- 8 -
Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 A. 271, je m.w.H.).
Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).
Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausa- mer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ver- boten (Art. 10 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschen- würde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer tref- fen. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Be- strafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Die Haftbedingungen dürfen nicht un- menschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO Pakts II).
E. 4.3 Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
E. 4.4 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Deutschland, welcher die EMRK, den UNO-Pakt II, die UNO-Folter- schutzkonvention (SR 0.105) und das Europäische Übereinkommen zur Ver- hütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106) ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union
- 9 -
ist und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtli- chen Verpflichtungen wahrnimmt (Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; je- weils m.w.H.). Es ist nach dem Gesagten gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip davon auszugehen, dass der deutsche Strafvollzug insge- samt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalga- rantien erfüllt.
E. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in Deutschland vor, wäh- rend und nach seiner Straftat in der Nacht vom 23. auf den 24. Oktober 2020
– zum Teil im Zusammenhang mit diesem Delikt und zum Teil unabhängig davon – durch «arabische (kriminelle) Clans» verfolgt worden, handelt es sich um eine weder ansatzweise kohärente noch näher substantiierte, ge- schweige denn glaubhaft gemachte Darstellung.
Zu Recht wies das BJ auch auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom
24. November 2021 hin (act. 5 S. 3), das keine Hinweise auf «arabische (kri- minelle) Clans» enthält:
Im Urteil wurden vielmehr die Erzählungen des Beschwerdeführers mit ös- terreichischer Staatsbürgerschaft und kurdischen Wurzeln wiedergegeben, wonach sich dieser seit seiner Volljährigkeit in Österreich von kurdischen Aktivisten zunehmend unter Druck gesetzt gefühlt habe und schliesslich 2003 nach Z. (DE) gezogen sei. Auch dort sei er von kurdischen Landsleuten immer wieder bedrängt worden, sich voll und ganz der kurdischen Sache zu widmen. Als der Beschwerdeführer aus der politischen Szene ausgestiegen sei, habe er sich viele Feinde aus dieser militanten Szene eingehandelt und sei 2006 von mehreren, ihm unbekannt gebliebenen Männern, vermutlich Kurden, überfallen und körperlich schwer misshandelt worden (act. 5.1, Ur- teil, S. 3).
Gemäss den weiteren Erwägungen im deutschen Urteil sei der Beschwerde- führer nach verschiedenen, mehrheitlich selbständigen Tätigkeiten (Taxi- und Bauunternehmen) im Jahre 2019 geschäftlich in das Nachtclubleben von Z. eingestiegen. Zum Hintergrund der dem Auslieferungsverfahren zu- grunde liegenden Straftaten des Beschwerdeführers vom 23./24. Oktober 2020 gab das deutsche Gericht die Schilderungen des Beschwerdeführers wieder, wonach dessen damalige Geschäftspartnerin ihn mit ihren angeblich guten Kontakten zu der «Rocker- und Hooliganszene von Y.» bedroht habe, weshalb der Beschwerdeführer starke Ängste entwickelt, sich beständig in einer Art «Habachtstellung» befunden und eine Pistole erworben habe
- 10 -
(act. 5.1, Urteil, S. 5 f.). Im Urteil vom 24. November 2021 wurde ausserdem der Entschuldigungsbrief vom 1. November 2021 des Beschwerdeführers an das Opfer C. wiedergegeben. Darin führte der Beschwerdeführer namentlich Folgendes aus (act. 5.1, Urteil S. 7): «Sehr geehrter Herr C., es tut mir sehr leid, dass ich Sie verletzt habe. Ich bin sehr erschrocken über das alles. Es hätte mir niemals passieren dürfen. Mein Fehler fing schon damit an, dass ich in der Tatnacht nicht nur Einiges an Alkohol, zusätzlich auch noch jede Menge Kokain zu mir genommen hatte, bis ich zum Schluss nicht mehr klar denken konnte. An dem Abend dachte ich schliesslich, Sie würden zu be- stimmten Personenkreisen gehören, die mir feindlich gesonnen sind. Das war natürlich völlig falsch von mir». Weiter wurde im Urteil vom 24. Novem- ber 2021 festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer am 18. November 2021 in den Kanzleiräumen seines Verteidigers mit dem Opfer C. getroffen habe, bei dem sich der Beschwerdeführer erneut entschuldigt und ihm die Zahlung eines Schmerzensgeldes in der Höhe von EUR 15'000.-- angeboten habe, was jener angenommen und zusammen mit den Kontakten mit dem Beschwerdeführer als positiv bewertet habe (act. 5.1, Urteil, S. 6). Im Übri- gen kann hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer vom 4. De- zember 2020 bis am 29. März 2021 in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Moabit in Untersuchungshaft war (act. 5.1, Urteil, S. 5). Dass er während seiner fast vier Monate lang dauernden Inhaftierung in Deutschland von «arabischen (kriminellen) Clans» bedroht worden wäre, machte er vor dem deutschen Strafgericht nicht geltend (und ebenso wenig im Auslieferungs- und Be- schwerdeverfahren).
Bei dieser Sachlage ist auf die ohnehin nicht glaubhaft gemachte Darstellung des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen, er sei nach seiner Flucht nach Österreich im Frühling 2022 durch dieselben «arabischen (kriminellen) Clans» wegen seiner Straftat in Z. sowie unabhängig davon auch in X. ver- folgt worden. So erweist sich, wie vorstehend dargelegt, bereits der Aus- gangspunkt seiner Schilderungen als offensichtlich ungenügend. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die von ihm auszugsweise eingereichten Berichte des deutschen Bundeskriminalamtes und des deutschen Bundesamtes für Justiz beruft (act. 1.4 und 1.5), vermag er aus diesen allgemeinen Lagebe- richten nichts Konkretes in Bezug auf die von ihm geltend gemachte persön- liche Bedrohungslage abzuleiten. Dasselbe gilt auch für die von ihm einge- reichten Medienberichte (act. 10 S. 2 ff.; act. 10.1 und 10.2).
E. 4.6 Vor diesem Hintergrund erachtete es der Beschwerdegegner zu Recht als nicht notwendig, Abklärungen dazu vornehmen, ob der Beschwerdeführer von «arabischen (kriminellen) Clans» bedroht wird. Ebenso wenig erweisen sich die vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahmen zur Beurteilung
- 11 -
der vorliegenden Rüge als erforderlich. Zudem kann ergänzend festgehalten werden, dass entsprechend dem Rügeprinzip mit Begründungserfordernis im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG die beschwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzu- reichen hat (WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, VwVG Kommentar, 2022, Art. 52 N. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.20 vom 10. März 2023 E. 5.2). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Gehörsrügen erweisen sich demnach als unbegründet.
E. 4.7 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten
– und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslieferungs- hindernis vor (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.10 vom
16. Februar 2011 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer Vergeltungsmass- nahmen durch Dritte befürchtet, ist ihm entgegen zu halten, dass dies nach dem Gesagten kein Auslieferungshindernis darstellt. Abgesehen davon wur- den seine Befürchtungen auch nicht im Ansatz substantiiert, geschweige denn glaubhaft gemacht (s.o.). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass im Falle des Beschwerdeführers besondere Schutzmassnahmen notwendig wären. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der ersuchende Staat seiner besonderen Fürsorgepflicht in den Strafvollzugsanstalten Rechnung tragen wird (s. zum Ganzen GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 37 IRSG N. 11). Dafür, dass Deutschland die allenfalls notwendigen Massnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit des Beschwer- deführers nicht ergreifen würde, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte.
E. 4.8 Die vorgenannten Rügen des Beschwerdeführers sind daher unbegründet.
E. 5 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig.
E. 6.1 Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweige- rung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein ak- zessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März
- 12 -
2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).
E. 6.2 Am 2. Juni 2023 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BJ ein Gesuch um Entlassung aus der Auslieferungshaft, welches mit Verfügung vom 8. Juni 2023 abgelehnt wurde. Dagegen liess der Beschwer- deführer durch seinen Rechtsvertreter keine Beschwerde erheben. Dieser stellte in der Folge bei der Beschwerdeinstanz das vorliegende Gesuch um unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft mit der Beschwerde ge- gen den Auslieferungsentscheid. Unter diesen Umständen ist von einer Überweisung an das BJ abzusehen und das Gesuch als akzessorisches Haftentlassungsgesuch entgegenzunehmen, auch wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift die Fluchtgefahr bestreitet und eventualiter Ersatzmassnahmen beantragt (act. 1 S. 13).
E. 6.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers vorliegend gewährt werden kann (s.o.), ist auch das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen. An diesem Ergebnis vermag der mit der Replik pauschal vorgebrachte Ein- wand, eine adäquate Behandlung der vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Nervenverletzung erscheine insgesamt im Strafvollzug nicht ge- währleistet (act. 10 S. 4), nichts zu ändern.
E. 7 Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 15 Abs. 1 und 2 IRSG i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Entschädigung beantragt (act 1 S. 14), bleibt festzuhalten, dass über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und seit dem 1. Januar 2011 auch für rechtswidrige Auslieferungshaft das Bun- desamt für Justiz in erster Instanz entscheidet (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 4; KES- HELAVA/DANGUBIC, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f., N. 37). Gegen den Entscheid des Bundesamtes kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BStGerOR). In casu liegt kein entsprechender Entscheid des BJ vor, gegen welchen der Beschwerdeführer Beschwerde führen könnte. Da sein Antrag vom Gegenstand der angefochtenen Verfügung demnach nicht umfasst ist, kann folgerichtig darauf nicht eingetreten werden. Ange- sichts des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist von einer Überweisung des Entschädigungsantrags an das BJ abzusehen.
- 13 -
E. 8 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen und auf das Entschädigungsbegehren ist nicht einzutreten.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3’000.-- festzu- setzen, unter Anrechnung des geleisteten Vorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
- 14 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
- Auf das Entschädigungsbegehren wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 22. August 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsan- walt Elias Hofstetter, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2023.102
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung, Berlin, er- suchte mit Schreiben vom 20. Februar 2023 um Auslieferung des österrei- chischen Staatsangehörigen A. zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tat- einheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen und Besitz einer halbautoma- tischen Kurzwaffe gestützt auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom
24. November 2021 (act. 5.1). Das Landgericht Berlin hatte in diesem Urteil folgenden Sachverhalt als erstellt erachtet (act. 5.1):
Am 23. Oktober 2020 gegen 20:00 Uhr suchte A. gemeinsam mit zwei männ- lichen Freunden den in der […]-Strasse in Z. (DE) gelegenen «Club B.» auf und führte unerlaubt eine geladene, halbautomatische Pistole mit sich. A. hatte bereits vor seinem Besuch ca. drei Kapseln mit Kokain nahezu allein konsumiert und zwei Gläser Whisky getrunken. Während des Clubbesuches trank er gemeinsam mit den beiden Begleitern eine Flasche mit 0,7 l Whisky und konsumierte ca. sechs bis sieben weitere Kapseln mit jeweils etwa 0,6 g Kokain. Im Club befand sich ebenfalls der A. unbekannte C. Aufgrund von dessen äusserer Erscheinung und eines vorangegangenen Streits mit seiner ehemaligen Geschäftspartnerin vermutete A., dass C. zur Rocker- und Hooliganszene von Y. (DE) gehöre und sich wegen A. im Club aufhalten würde. Gegen 4:00 Uhr verliessen C. und kurze Zeit später A. den Club. Vor dem Club trat A. an C. heran, wobei sich ein kurzes Gespräch entwickelte. Daraufhin zog A. aus seiner Mantelinnentasche die Pistole hervor und feu- erte rückwärtsgehend aus einer Entfernung von wenigen Metern einen Warnschuss in Richtung des Strassenbelags vor C. ab, wobei das Projektil Letzteren verfehlte. Als A. einen Fahrstreifen überquerte, drehte er sich dem etwa 11 bis 15 Meter entfernten C. zu und gab einen weiteren, auf die Beine gerichteten Schuss auf C. ab. Das Projektil traf C. und durchschlug den rech- ten Oberschenkel innen und streifte den linken Oberschenkel innen. Im rech- ten Oberschenkel wurde die Vena saphena magna (grosse Rosenader) ver- letzt. Sofort nach Abgabe des zweiten Schusses flüchtete A.
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 29. März 2023 ei- nen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 5.2), welcher am 5. Mai 2023 ver- haftet wurde (act. 5.3 f.).
C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Mai 2023 erklärte A., mit einer Aus- lieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 5.4 S. 4).
- 3 -
D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 (act. 5.6) ernannte das BJ Rechtsanwalt Elias Hofstetter auf entsprechendes Gesuch (act. 5.5) zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.
E. Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 (Eingang beim BJ am 5. Juni 2023) liess A. durch seinen Rechtsvertreter dem BJ seine Stellungnahme zum deutschen Auslieferungsersuchen einreichen (act. 5.8). Er stellte damit auch das Ge- such um Haftentlassung, eventualiter unter zusätzlicher Anordnung geeig- neter Ersatzmassnahmen.
F. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 lehnte das BJ das Haftentlassungsgesuch von A. ab (act. 5.9).
G. Mit Auslieferungsentscheid vom 22. Juni 2023, Dispositiv Ziffer 1, bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungser- suchen der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung, Berlin, vom 20. Februar 2023 zugrunde liegenden Straftaten.
H. Dagegen lässt A. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juli 2023 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung von Dispositiv Ziffer 1 des Ausliefe- rungsentscheids, die Abweisung des Auslieferungsersuchens und seine un- verzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1 S. 2). In der Beschwerdebegründung wird ferner eine Entschädigung für die erlittene Unbill aufgrund der Auslieferungshaft von Fr. 200.-- pro Hafttag beantragt (act. 1 S. 14).
I. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 3. August 2023 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 5). Mit Schreiben vom 18. August 2023 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdereplik ein (act. 10).
J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 4 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17.März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.353.913.61) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Be- schlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Be- schlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiter- entwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmun- gen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom
27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).
- 5 -
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 22. Juni 2023 ist dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 zugestellt worden (act. 5.13), womit die Beschwerde am
24. Juli 2023 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
- 6 -
3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Gegen seine Auslieferung bringt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, er befürchte aufgrund diverser Vorkommnisse in Deutschland und Öster- reich, dass er im deutschen Strafvollzug an Leib und Leben gefährdet wäre (act. 1 S. 4).
Zur Begründung führt er aus, «arabische (kriminelle) Clans» hätten in Z. (DE) versucht, ihn ohne Entschädigung und gegen seinen Willen aus seiner Inha- berstellung in einem Bar- und Clubbetrieb zu drängen, u.a. durch Fälschun- gen von Unterschriften, Drohungen und einschüchternde Praktiken. Darüber hinaus sei das Interesse dieser Clans auch politisch motiviert gewesen, weil die Tante des Beschwerdeführers Vorsitzende des Dachverbands kurdi- scher Vereine […] sei und der türkische Staat auf sie ein beträchtliches Kopf- geld gesetzt habe (act. 1 S. 4 f.). Das dem Auslieferungsersuchen zugrun- deliegende Strafurteil füge sich insofern nahtlos ein, als es sich bei der vom Beschwerdeführer verletzten Person um eine Person marokkanischer Her- kunft handle. «Übereinstimmend» habe der Beschwerdeführer der ange- schossenen Person nicht nur ein Genugtuungszahlung geleistet, sondern er habe sich gezwungen gesehen, einem arabischen Clan EUR 50‘000.-- als «Ausgleich» zu bezahlen. Der Clan habe die Abtretung zweier Geschäfte des Beschwerdeführers verlangt, was dieser verweigert habe. Infolgedessen sei auch nach der Untersuchungshaft mehrfach in die Wohnung und die Be- triebe des Beschwerdeführers eingebrochen worden (act. 1 S. 5).
Der Druck der arabischen Clans auf den Beschwerdeführer sei mit der Zeit immer massiver geworden, weshalb er am 1. April 2022 Deutschland Rich- tung X. (AT) verlassen habe. In X. habe der Beschwerdeführer die zuständi- gen Behörden über das voraussichtliche nachfolgende deutsche Ausliefe- rungsersuchen und die Bedrohungen durch die arabischen Clans informiert. Dazu könnten D. und E., zwei Kriminalkommissare, Auskunft erteilen. Zu- dem habe er Kontakt zur Richterin F. in X. betreffend Zeugenschutzfragen und zu Staatsanwalt Magister G. gehabt (act. 1 S. 5). In X. sei der
- 7 -
Beschwerdeführer Zielscheibe weiterer Attacken geworden. So sei im Juli 2022, als er nachts einmal an einem Wohnungsfenster gestanden sei, auf ihn geschossen worden. Sodann hätten sich mehrere Personen in Sichtweite seiner Wohnung versammelt, wobei der Beschwerdeführer drei Angehörige arabischer Clans erkannt habe. Die Einschüchterungs- und Drohungshand- lungen seien selbst in Österreich fortgesetzt worden, weil die Geschäftsüber- nahmen rechtswidrig gewesen seien und die Clans Rechtsprobleme bzw. Klagen, Anzeigen, Aussagen etc. des Beschwerdeführers hätten verhindern wollen.
Auf Anraten der österreichischen Polizei habe der Beschwerdeführer am
4. September 2022 X. verlassen und sei in die sichere Schweiz eingereist.
Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe mit einer Gefahr für Leib und Leben durch Mitglieder arabischer Clans auch im Strafvollzug zu rechnen. Die Gefahr beschränke sich keinesfalls auf die Situation in Freiheit. So wür- den sich zahlreiche Angehörige arabischer Clans im Strafvollzug befinden. Der Wille, ihn sogar über die Landesgrenze hinaus zu bedrängen, würde vielmehr darauf hindeuten, dass die Gefahr auch nicht vor den Toren einer deutschen Justizvollzugsanstalt enden würde. So würden gemäss dem Bun- deslagebild 2021 des deutschen Bundeskriminalamts vom 21. September 2022 die Clan-Kriminalität auch vor staatlichen Autoritäten nicht halt ma- chen. Es wäre realitätsfremd anzunehmen, der Beschwerdeführer wäre in einer deutschen Justizvollzugsanstalt in Sicherheit (act. 1 S. 11).
In der Beschwerdereplik hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest, welche er wiederholt als nachvollziehbar und glaub- haft bezeichnet (act. 10 S. 1 ff.). Ergänzend verweist er auf einen Artikel in «20min» vom 27. November 2018, wonach rund 200‘000 «Clan-Mitglieder» in Deutschland leben würden, wobei nicht alle Straftaten begehen würden, und etwa ein Fünftel der strafbar agierenden «Clan-Angehörigen» sich im Strafvollzug befinden würde (act. 10 S. 2). Unter Hinweis auf einen Artikel in «Die Welt» vom 14. August 2023 erklärt der Beschwerdeführer weiter, es sei notorisch, dass die Schweiz keine «Clan-Problematik» kenne, wie sie in Deutschland ein politisches Thema sei (act. 10 S. 3 f.).
4.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu- sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische
- 8 -
Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 A. 271, je m.w.H.).
Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).
Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausa- mer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ver- boten (Art. 10 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschen- würde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer tref- fen. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Be- strafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Die Haftbedingungen dürfen nicht un- menschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO Pakts II).
4.3 Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
4.4 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Deutschland, welcher die EMRK, den UNO-Pakt II, die UNO-Folter- schutzkonvention (SR 0.105) und das Europäische Übereinkommen zur Ver- hütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106) ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union
- 9 -
ist und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtli- chen Verpflichtungen wahrnimmt (Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; je- weils m.w.H.). Es ist nach dem Gesagten gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip davon auszugehen, dass der deutsche Strafvollzug insge- samt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalga- rantien erfüllt.
4.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in Deutschland vor, wäh- rend und nach seiner Straftat in der Nacht vom 23. auf den 24. Oktober 2020
– zum Teil im Zusammenhang mit diesem Delikt und zum Teil unabhängig davon – durch «arabische (kriminelle) Clans» verfolgt worden, handelt es sich um eine weder ansatzweise kohärente noch näher substantiierte, ge- schweige denn glaubhaft gemachte Darstellung.
Zu Recht wies das BJ auch auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom
24. November 2021 hin (act. 5 S. 3), das keine Hinweise auf «arabische (kri- minelle) Clans» enthält:
Im Urteil wurden vielmehr die Erzählungen des Beschwerdeführers mit ös- terreichischer Staatsbürgerschaft und kurdischen Wurzeln wiedergegeben, wonach sich dieser seit seiner Volljährigkeit in Österreich von kurdischen Aktivisten zunehmend unter Druck gesetzt gefühlt habe und schliesslich 2003 nach Z. (DE) gezogen sei. Auch dort sei er von kurdischen Landsleuten immer wieder bedrängt worden, sich voll und ganz der kurdischen Sache zu widmen. Als der Beschwerdeführer aus der politischen Szene ausgestiegen sei, habe er sich viele Feinde aus dieser militanten Szene eingehandelt und sei 2006 von mehreren, ihm unbekannt gebliebenen Männern, vermutlich Kurden, überfallen und körperlich schwer misshandelt worden (act. 5.1, Ur- teil, S. 3).
Gemäss den weiteren Erwägungen im deutschen Urteil sei der Beschwerde- führer nach verschiedenen, mehrheitlich selbständigen Tätigkeiten (Taxi- und Bauunternehmen) im Jahre 2019 geschäftlich in das Nachtclubleben von Z. eingestiegen. Zum Hintergrund der dem Auslieferungsverfahren zu- grunde liegenden Straftaten des Beschwerdeführers vom 23./24. Oktober 2020 gab das deutsche Gericht die Schilderungen des Beschwerdeführers wieder, wonach dessen damalige Geschäftspartnerin ihn mit ihren angeblich guten Kontakten zu der «Rocker- und Hooliganszene von Y.» bedroht habe, weshalb der Beschwerdeführer starke Ängste entwickelt, sich beständig in einer Art «Habachtstellung» befunden und eine Pistole erworben habe
- 10 -
(act. 5.1, Urteil, S. 5 f.). Im Urteil vom 24. November 2021 wurde ausserdem der Entschuldigungsbrief vom 1. November 2021 des Beschwerdeführers an das Opfer C. wiedergegeben. Darin führte der Beschwerdeführer namentlich Folgendes aus (act. 5.1, Urteil S. 7): «Sehr geehrter Herr C., es tut mir sehr leid, dass ich Sie verletzt habe. Ich bin sehr erschrocken über das alles. Es hätte mir niemals passieren dürfen. Mein Fehler fing schon damit an, dass ich in der Tatnacht nicht nur Einiges an Alkohol, zusätzlich auch noch jede Menge Kokain zu mir genommen hatte, bis ich zum Schluss nicht mehr klar denken konnte. An dem Abend dachte ich schliesslich, Sie würden zu be- stimmten Personenkreisen gehören, die mir feindlich gesonnen sind. Das war natürlich völlig falsch von mir». Weiter wurde im Urteil vom 24. Novem- ber 2021 festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer am 18. November 2021 in den Kanzleiräumen seines Verteidigers mit dem Opfer C. getroffen habe, bei dem sich der Beschwerdeführer erneut entschuldigt und ihm die Zahlung eines Schmerzensgeldes in der Höhe von EUR 15'000.-- angeboten habe, was jener angenommen und zusammen mit den Kontakten mit dem Beschwerdeführer als positiv bewertet habe (act. 5.1, Urteil, S. 6). Im Übri- gen kann hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer vom 4. De- zember 2020 bis am 29. März 2021 in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Moabit in Untersuchungshaft war (act. 5.1, Urteil, S. 5). Dass er während seiner fast vier Monate lang dauernden Inhaftierung in Deutschland von «arabischen (kriminellen) Clans» bedroht worden wäre, machte er vor dem deutschen Strafgericht nicht geltend (und ebenso wenig im Auslieferungs- und Be- schwerdeverfahren).
Bei dieser Sachlage ist auf die ohnehin nicht glaubhaft gemachte Darstellung des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen, er sei nach seiner Flucht nach Österreich im Frühling 2022 durch dieselben «arabischen (kriminellen) Clans» wegen seiner Straftat in Z. sowie unabhängig davon auch in X. ver- folgt worden. So erweist sich, wie vorstehend dargelegt, bereits der Aus- gangspunkt seiner Schilderungen als offensichtlich ungenügend. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die von ihm auszugsweise eingereichten Berichte des deutschen Bundeskriminalamtes und des deutschen Bundesamtes für Justiz beruft (act. 1.4 und 1.5), vermag er aus diesen allgemeinen Lagebe- richten nichts Konkretes in Bezug auf die von ihm geltend gemachte persön- liche Bedrohungslage abzuleiten. Dasselbe gilt auch für die von ihm einge- reichten Medienberichte (act. 10 S. 2 ff.; act. 10.1 und 10.2).
4.6 Vor diesem Hintergrund erachtete es der Beschwerdegegner zu Recht als nicht notwendig, Abklärungen dazu vornehmen, ob der Beschwerdeführer von «arabischen (kriminellen) Clans» bedroht wird. Ebenso wenig erweisen sich die vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahmen zur Beurteilung
- 11 -
der vorliegenden Rüge als erforderlich. Zudem kann ergänzend festgehalten werden, dass entsprechend dem Rügeprinzip mit Begründungserfordernis im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG die beschwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzu- reichen hat (WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, VwVG Kommentar, 2022, Art. 52 N. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.20 vom 10. März 2023 E. 5.2). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Gehörsrügen erweisen sich demnach als unbegründet.
4.7 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten
– und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslieferungs- hindernis vor (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.10 vom
16. Februar 2011 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer Vergeltungsmass- nahmen durch Dritte befürchtet, ist ihm entgegen zu halten, dass dies nach dem Gesagten kein Auslieferungshindernis darstellt. Abgesehen davon wur- den seine Befürchtungen auch nicht im Ansatz substantiiert, geschweige denn glaubhaft gemacht (s.o.). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass im Falle des Beschwerdeführers besondere Schutzmassnahmen notwendig wären. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der ersuchende Staat seiner besonderen Fürsorgepflicht in den Strafvollzugsanstalten Rechnung tragen wird (s. zum Ganzen GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 37 IRSG N. 11). Dafür, dass Deutschland die allenfalls notwendigen Massnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit des Beschwer- deführers nicht ergreifen würde, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte.
4.8 Die vorgenannten Rügen des Beschwerdeführers sind daher unbegründet.
5. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig.
6.
6.1 Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweige- rung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein ak- zessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März
- 12 -
2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).
6.2 Am 2. Juni 2023 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BJ ein Gesuch um Entlassung aus der Auslieferungshaft, welches mit Verfügung vom 8. Juni 2023 abgelehnt wurde. Dagegen liess der Beschwer- deführer durch seinen Rechtsvertreter keine Beschwerde erheben. Dieser stellte in der Folge bei der Beschwerdeinstanz das vorliegende Gesuch um unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft mit der Beschwerde ge- gen den Auslieferungsentscheid. Unter diesen Umständen ist von einer Überweisung an das BJ abzusehen und das Gesuch als akzessorisches Haftentlassungsgesuch entgegenzunehmen, auch wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift die Fluchtgefahr bestreitet und eventualiter Ersatzmassnahmen beantragt (act. 1 S. 13).
6.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers vorliegend gewährt werden kann (s.o.), ist auch das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen. An diesem Ergebnis vermag der mit der Replik pauschal vorgebrachte Ein- wand, eine adäquate Behandlung der vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Nervenverletzung erscheine insgesamt im Strafvollzug nicht ge- währleistet (act. 10 S. 4), nichts zu ändern.
7. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 15 Abs. 1 und 2 IRSG i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Entschädigung beantragt (act 1 S. 14), bleibt festzuhalten, dass über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und seit dem 1. Januar 2011 auch für rechtswidrige Auslieferungshaft das Bun- desamt für Justiz in erster Instanz entscheidet (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 4; KES- HELAVA/DANGUBIC, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f., N. 37). Gegen den Entscheid des Bundesamtes kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BStGerOR). In casu liegt kein entsprechender Entscheid des BJ vor, gegen welchen der Beschwerdeführer Beschwerde führen könnte. Da sein Antrag vom Gegenstand der angefochtenen Verfügung demnach nicht umfasst ist, kann folgerichtig darauf nicht eingetreten werden. Ange- sichts des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist von einer Überweisung des Entschädigungsantrags an das BJ abzusehen.
- 13 -
8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen und auf das Entschädigungsbegehren ist nicht einzutreten.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3’000.-- festzu- setzen, unter Anrechnung des geleisteten Vorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
- 14 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Auf das Entschädigungsbegehren wird nicht eingetreten.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 23. August 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Elias Hofstetter - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
- 15 -
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).