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RR.2024.12

Bundesstrafgericht · 2024-03-15 · Deutsch CH

Auslieferung an Griechenland; Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Einwilligung in die Auslieferung als gegenstands- los geworden abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Antragsgegner auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 15. März 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Antragsteller

gegen

A., vertreten durch Advokat Nicolas Roulet, Antragsgegner

Gegenstand

Auslieferung an Griechenland

Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2024.12

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- dass das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Auslieferungsent- scheid vom 26. Februar 2024 entschied, dass die Auslieferung des syrischen Staatsangehörigen A. an Griechenland für die dem Auslieferungsersuchen des griechischen Justizministeriums vom 15. Dezember 2023 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt wird; dies unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG erfolgte (act. 1.0);

- das BJ mit Schreiben vom 26. Februar 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragte, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (act. 1);

- A., vertreten durch Advokat Nicolas Roulet, dem BJ mit Schreiben vom

29. Februar 2024 mitteilte, dass er gegen den Auslieferungsentscheid vom

26. Februar 2024 Beschwerde erheben werde (act. 3.1);

- das BJ der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 14. März 2024 ein Schreiben von A. weiterleitete, worin dieser mitteilte, dass er die Beschwerde zurückziehe und mit der Auslieferung fortgefahren werden könne (act. 4 und 4.1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG sinngemäss anwendbar ist (Art. 55 Abs. 3 IRSG); auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- infolge Verzichts auf das Beschwerdeverfahren und infolge Einwilligung in die Auslieferung die Einrede des politischen Delikts gegenstandslos gewor- den ist;

- das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts damit als gegen- standslos geworden abzuschreiben ist;

- der Antragsgegner somit als unterliegende Partei zu gelten und folglich ge- mäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (Beschluss des Bundesstrafgerichts RR.2012.49 vom 23. Mai 2012);

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- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162);

- gemäss Rechtsprechung die vom Antragsteller aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gilt (vgl. u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.111 vom 13. August 2014 E. 15.2 mit Hinweisen); kein Antrag im Sinne von Art. 65 VwVG gestellt wurde; dem unterliegenden Antragsgegner keine Entschädigung zuzuspre- chen ist (vgl. Art. 64 und 65 VwVG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Einwilligung in die Auslieferung als gegenstands- los geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Antragsgegner auferlegt.

Bellinzona, 15. März 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - Advokat Nicolas Roulet

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).